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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A.
Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L.
Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.121
Verfügung vom 17. Juni 2021
Unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren
Tatsachen
I.
a)
Die 1977 in Kroatien geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1991 in der
Schweiz. Nach drei Jahren Schulbesuch in der Schweiz (vgl. Zeugnisse, Akte 11
der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 7 ff.), liess sie
sich im Jahr 1997 zur Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. Bestätigung,
IV-Akte 11, S. 3 f.). Im Anschluss arbeitete sie bis 2002 als
Pflegehelferin (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 26, S. 1, Arbeitszeugnis vom
18. August 1999, IV-Akte 26, S. 7, und IK-Auszug,
IV-Akte 31, S. 2).
b)
Am 5. Mai 2002 meldete sie sich infolge eines Autounfalls erstmals
zum Bezug von Leistungen IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte
Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren anschliessend mit Verfügung
vom 7. Januar 2003 (IV-Akte 19) ab. Von 2003 bis 2013 arbeitete die
Beschwerdeführerin zunächst als Betreuungshilfe, dann als Haushälterin und
schliesslich als Selbständige Betreuerin und Haushaltshilfe (vgl. Lebenslauf,
IV-Akte 26, S. 1, und IK-Auszug, IV-Akte 31,
S. 2 ff.).
c)
Am 20. August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Leistungsbezug an. Sie erklärte, sie sei voll arbeitsunfähig seit sie am
17. Dezember 2017 auf dem Eis ausgerutscht sei (IV-Akte 25). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin erneut Abklärungen ein. Sie holte
namentlich medizinische Unterlagen ein und führte eine Haushaltsabklärung durch
(vgl. Bericht vom 13. Februar 2019, IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom
8. April 2019 teilte sie der Beschwerdeführerin in der Folge mit, dass sie
gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 52). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 56; vgl. zudem den
begründeten Einwand der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 13. Juni 2019,
IV-Akte 60). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (unter
Beteiligung von Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie; vgl.
RAD-Bericht vom 26. Juni 2019, IV-Akte 62, sowie Gutachtensauftrag
vom 25. Juli 2019, IV-Akte 68). Diese wurde über SuisseMED@P der C____
(nachfolgend Gutachterstelle C____) zugeteilt (vgl. E-Mail vom
10. September 2019, IV-Akte 70).
d)
Die Gutachter der Gutachterstelle C____ kamen im Wesentlichen zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit in der
Krankenpflege nicht mehr arbeitsfähig. In einer dem rheumatologischen Leiden
angepassten Tätigkeit sei sie jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 %
arbeitsfähig (Gutachten vom 16. November 2022, IV-Akte 107,
S. 13). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 mit, dass sie ihr
Leistungsbegehren abzuweisen gedenke. Der von ihr erreichte Invaliditätsgrad
von 9 % sei nicht rentenbegründend (IV-Akte 110). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch B____ Einwand. Zugleich beantragte
sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-Akte 122).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit ab
(IV-Akte 126).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu übernehmen, die im
Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Dezember 2020) entstanden sind.
Es sei der Beschwerdeführerin zudem im Gerichtsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit B____, als Rechtsvertreter zu bewilligen.
Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
27. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 1. September 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung
durch B____ und hält fest, dass das Verfahren im Übrigen kostenlos ist.
d)
Mit Replik vom 21. September 2021 und Duplik vom 18. Oktober
2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, es könne
nicht von einer ausserordentlichen Situation gesprochen werden. Weder gehe es
um schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, noch sei der
Sachverhalt unübersichtlich. Auch seien keine bei der Beschwerdeführerin
liegenden Gründe auszumachen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei erstellt, dass sie
finanziell bedürftig sei. Die Sozialhilfe habe keine Schritte im IV-Verfahren
unternommen und ihr auch mitgeteilt, dass sie keine Anwaltskosten übernehme.
Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung ihres Ex-Mannes,
den sie weiterhin gepflegt habe und der zwischenzeitlich verstorben sei, in
einer sehr schwierigen Situation. Deshalb und aufgrund ihrer eigenen Erkrankung
habe sie sich ausserstande gesehen, sich gegen den negativen Vorbescheid zur
Wehr zu setzen. Dass es sich um eine eher komplexe Angelegenheit handle, zeige
das ausführliche Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 16. November 2022
(IV-Akte 107). Aus diesen Gründen sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren zu gewähren.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand im Vorbescheidverfahren hat.
3.
3.1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert jeder Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Art. 37 Abs. 4 ATSG
nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest,
dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt
wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies
gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der
Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts
8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).
3.2. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann
zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit
hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe,
welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (vgl. in BGE 142 V 342 nicht
veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und BGE 125
V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten
Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. in BGE 142 V 342 nicht
veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], BGE 125
V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht
veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011
vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und
Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).
3.3.
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine
anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein
Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche
Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit
Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, [Urteil
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).
Insbesondere vermögen fehlenden Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der
Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte
E. 7.2 [mit Hinweisen, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]). Die
Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61
lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. z.B. Urteile
8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1.).
4.
4.1.
Im vorliegenden Verfahren wurden Arztberichte und die Unterlagen der
Krankenversicherung beigezogen (zu letzterem vgl. IV-Akte 35) und es
erfolgte eine Abklärung im Haushalt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2019,
IV-Akte 49). Sodann erliess die Beschwerdegegnerin bereits am
8. April 2019 einen anspruchsablehnenden Vorbescheid (vgl. IV-Akte 52),
gegen welchen die Beschwerdeführerin zunächst selbst Einwand erhob (Schreiben
vom 6. Mai 2019, IV-Akte 56). Die Begründung des Einwands erfolgte
innert einer Nachfrist durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (Schreiben vom
13. Juni 2019, IV-Akte 60). Infolgedessen wurde die
Beschwerdeführerin durch die Gutachterstelle C____ polydisziplinär begutachtet
(vgl. Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107), bevor es zum
Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 110) kam.
4.2.
Dieser Verfahrensablauf entspricht einem durchschnittlichen
IV-Verfahren bei einer Person, welche neben einer Erwerbstätigkeit auch noch
einer zu berücksichtigenden Haushaltstätigkeit nachgeht. Daran vermag auch der
Umstand, dass eine polydisziplinäre Begutachtung stattfand und ein Gutachten erstellt
wurde, welches (inklusive der jeweiligen Teilgutachten) einen Umfang von 100
Seiten hat, nichts zu ändern. Es ist nicht unüblich, dass ein polydisziplinäres
Gutachten inklusive aller Teilgutachten eine Seitenanzahl in (etwa) diesem
Umfang aufweist. Vorliegend waren immerhin vier Disziplinen beteiligt
(Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, vgl.
Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107, S. 2). Im Rahmen
der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten sind regelmässig gewisse
medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand
erforderlich, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren
rechtliche Relevanz zu erkennen. Die medizinischen Gutachten haben im
IV-Verfahren überdies einen hohen Stellenwert. Dies vermag jedoch – für sich
allein genommen – die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im
Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Ob es sich beim fraglichen Gutachten
um ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten
handelt, macht diesbezüglich keinen Unterschied (vgl. BGE 142 V 342, 344
E. 3 sowie die darin nicht veröffentlichten E. 7.1 und E. 7.2. [Urteil
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], sowie Urteile des Bundesgerichts
9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5. und
8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.). Die gegenteilige Auffassung
liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch
einen Anwalt in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in
denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als
einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. in BGE 142 V 342, 344 nicht
veröffentlichte E. 7.2. [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], Urteile
des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und
8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht
darauf hin, dass sich keine besonders schwierigen Fragen rechtlicher oder
tatsächlicher Natur stellen und es sich nicht um einen unübersichtlichen oder
komplizierten Sachverhalt handelt. Weitere Anhaltspunkte, welche vorliegend für
eine besondere bzw. ausserordentlichen Komplexität des Falles sprechen würden,
liegen keine vor.
4.3.
In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund
ihrer eigenen Einschränkungen und auch aufgrund der sozial belastenden
Situation (Pflege des Ehemannes) nicht in der Lage gewesen, selbst gegen den
Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 110) vorzugehen, verweist
sie auf einen Arztbericht von Dr. med. D____, FMH Allgemeine Innere
Medizin, vom 8. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 3). Darin erklärte
Dr. med. D____, die Beschwerdeführerin leide an den Folgen einer
Oberschenkel- und einer Beckenringfraktur von 2017 sowie den Schmerzaffekten
des Implantationsmaterials. Deshalb habe sie in der jüngeren Vergangenheit eine
Begutachtung ausserhalb der Region nicht antreten können. Die Angaben über
diese Unfähigkeit seien dazumal sehr glaubwürdig erschienen. Eine
Arbeitsbelastung habe nicht als möglich erschienen. Ausserdem habe die
Beschwerdeführerin bei einer Hepatitis C Infektion eine medikamentöse
Therapie hinter sich, welche eine enorme Müdigkeit und Belastungsschwäche
verursacht habe. Von diesen Begleiterscheinungen habe sie sich aber in der
Zwischenzeit "ordentlich erholt". Aktuell sei die Beschwerdeführerin
durch die schwere Erkrankung des Ex-Mannes überlastet gewesen. Dieser sei vor
ein paar Wochen an seiner Krankheit verstorben. Bis dahin sei er vollends auf
die Hilfe und Unterstützung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter
angewiesen gewesen. Der Umstand des Todes und das Auffinden der Leiche durch
die junge Tochter erschwere die aktuelle psychische Situation der
Beschwerdeführerin nachvollziehbar sehr.
Es ist nachvollziehbar, dass die Pflege des Ex-Mannes sowie
dessen Tod eine gewisse Belastung für die Beschwerdeführerin mit sich brachten.
Dass sie zudem selbst gesundheitlich eingeschränkt ist, ist zwischen den
Parteien nicht umstritten. So ging die Beschwerdegegnerin entsprechend den
Feststellungen der Gutachter der Gutachterstelle C____ davon aus, dass sie seit
Dezember 2017 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr arbeitsfähig
sei (vgl. Vorbescheid vom 9. Dezember 2020, IV-Akte 110, S. 2,
sowie Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107, S. 13). Dennoch
kann aufgrund dieses Berichtes nicht darauf geschlossen werden, es liege eine –
im Vergleich zu anderen Fällen – ausserordentliche Situation vor, sodass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, entweder selbst weiter gegen
den Vorbescheid vorzugehen (den unbegründeten Einwand vom 19. Januar 2021,
IV-Akte 115, S. 1, hatte sie selbst unterzeichnet) oder sich an eine
soziale Institution zu wenden und diese um Unterstützung zu bitten – sei es im
Hinblick auf das Verfassen einer Begründung zur Einsprache oder die Vertretung
der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass die Sozialhilfe Basel-Stadt
entschieden hat, die Beschwerdeführerin im IV-Verfahren nicht mehr zu vertreten
(vgl. ihr Schreiben vom 19. Januar 2021, IV-Akte 114), hat darauf
keine Auswirkung. Auch die übrigen Akten lassen den Schluss, die
Beschwerdeführerin hätte sich nicht selbst gegen Vorbescheid wehren oder bei
einer sozialen Institution Unterstützung suchen können. Insbesondere kann
daraus nicht abgeleitet werden, dass dies aus den von Dr. med. D____
genannten Gründen nicht möglich gewesen wäre. Namentlich ergeben sich aus den
Akten kaum Angaben, was die Betreuung ihres kranken Ex-Mannes betrifft,
beispielsweise in Bezug auf den zeitlichen Aufwand und den Umfang der Betreuung,
aber auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin dadurch wahrgenommenen bzw.
erlittenen Belastung. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es der
Beschwerdeführerin möglich war, sich an die Sozialhilfe (wenngleich diese die
Beschwerdeführerin nicht weiter unterstützen wollte) und sich im Anschluss an
ihren heutigen Rechtsvertreter zu wenden.
Überdies sei darauf hingewiesen, dass in den Akten erwähnt
wird, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch spreche (vgl. z.B.
Protokolleintrag vom 17. Juli 2002, psychiatrisches Teilgutachten der
Gutachterstelle C____ vom 29. Juni 2020, IV-Akte 107, S. 74), deshalb
ist auch nicht von sprachlichen Hindernissen auszugehen – wobei offengelassen
werden kann, ob solche überhaupt einen Einfluss haben könnten.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten nichts
hervorgeht, was die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheid verfahren
(prospektiv gesehen) als ausnahmsweise angezeigt hätte erscheinen lassen. Die
Beschwerdegegnerin hat die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen
Verbeiständung folglich zu Recht verneint. Dementsprechend kann auf
Ausführungen zur Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
5.
5.1.
Infolge der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen
nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis
IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33
f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August
2012 E. 3.2).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die
Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu
einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung
relevante Sachverhalt nicht komplex. Der Aufwand für den vorliegenden Fall
liegt daher deutlich unter demjenigen für einen durchschnittlichen IV-Fall.
Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 2'200.-- zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: