Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____, c/o B____ AG,

vertreten durch C____ AG,

lic. iur. D____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

E____

[...]   

                                                             Beigeladene 1

 

F____

[...]   

                                                             Beigeladene 2

 

Gegenstand

 

IV.2021.122

Verfügung vom 16. Juni 2021

Beginn der Arbeitsunfähigkeit

                   


Tatsachen

I.         

a)       E____, geboren 1965, arbeitete ab Januar 2015 ca. 50 % für die G____ AG als Pflegefachkraft Betreuung (vgl. IV-Akte 3, S. 12 f.). Sie war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der F____ vorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 15, S. 5). Per 1. Februar 2016 erhöhte E____ ihr Pensum bei der G____ AG auf 80 % (vgl. IV-Akte 3, S. 10). Ab Oktober 2016 arbeitete sie ausserdem 20 % als Pflegefachfrau für die H____ GmbH (vgl. IV-Akte 23, S. 3; vgl. auch IV-Akte 3, S. 7). Ab August 2017 reduzierte sie ihr Pensum bei der G____ AG auf 20 % (vgl. IV-Akte 15, S. 13) und per 1. Oktober 2017 auf 10 % (vgl. IV-Akte 3, S. 14). Gleichzeitig erhöhte sie ihr Pensum bei der H____ GmbH per 1. Oktober 2017 auf 50 % (vgl. IV-Akte 3, S. 7 und IV-Akte 3, S. 4). Seither war sie bei der A____ AG vorsorgeversichert (vgl. den Vorsorgeausweis, Stand 2. Oktober 2017; IV-Akte 4, S. 2 ff.).

b)       Ab dem 7. November 2017 wurde E____ vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 4; IV-Akte 12, S. 2; IV-Akte 15, S. 3). Seither hat sie nicht mehr gearbeitet. Die involvierten Taggeldversicherungen (B____ AG resp. I____ AG) entrichteten Krankentaggelder für die ab dem 7. November 2017 fortlaufend bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 72, S. 118 ff. und IV-Akte 24, S. 1; vgl. auch IV-Akte 83, S. 2).

c)       Am 20. März 2018 (Datum des Einganges) meldete sich E____ zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 30. April 2018 endete ihr Arbeitsverhältnis mit der H____ GmbH (vgl. IV-Akte 3, S. 1). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens insbesondere bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (u.a. Bericht J____ Kliniken vom 16. April 2018 [IV-Akte 16, S. 2 ff.]; Bericht Dr. K____ vom 2. Mai 2018 [IV-Akte 20]; Austrittsbericht Klinik L____ vom 8. Juni 2018 [IV-Akte 35]; Bericht Dr. M____ vom 25. Juni 2018 [IV-Akte 36]; Bericht N____klinik vom 25. Februar 2019 [IV-Akte 62]; nicht datierter Bericht O____ [IV-Akte 80]; Bericht Dr. M____/lic. phil. P____ vom 12. Dezember 2019 [IV-Akte 86]; Bericht Dr. K____ vom 27. Dezember 2019 [IV-Akte 87]). Darüber hinaus erfolgte auch ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akten 69 und 72). Unter anderem nahm die IV-Stelle eine von Dr. M____/lic. phil. P____ zu Handen der Taggeldversicherung erstellte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 24. September 2018 (IV-Akte 69, S. 40 ff.) und ein vom Taggeldversicherer in Auftrag gegebenes Konsilium des Psychiaters Dr. Q____ vom 15. Oktober 2018 (IV-Akte 72, S. 51 ff.) zu den Akten. Des Weiteren forderte sie die Akten des Krankenversicherers an (vgl. IV-Akte 94).

d)       Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. R____ und Dr. S____ den Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Gutachtens (IV-Akten 95 und 96), welches am 13. September 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 98). Am 14. Dezember 2020 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 102). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle E____ mit, man gedenke, ihr ab November 2018 eine ganze Rente (IV-Grad 82 %) zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, sie sei seit November 2017 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Wartejahres im November 2018 stehe ihr eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 103).

e)       Dazu äusserte sich die A____ AG, vertreten durch die C____ AG, am 13. Januar 2021. Sie machte geltend, es sei der Beginn der Wartefrist auf August 2017 festzulegen (vgl. IV-Akte 106). Die IV-Stelle holte beim Rechtsdienst die Stellungnahmen vom 3. und 10. Februar 2021 (IV-Akten 109 und 13) und beim RAD die Stellungnahme vom 5. Februar 2021 (IV-Akte 111) ein. Daraufhin erliess sie am 16. Juni 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 119).

II.        

a)       Hiergegen hat die A____ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch die C____ AG, am 23. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 16. Juni 2021 aufzuheben. (2.) Der Beginn des Wartejahres sei vor November 2017 festzusetzen. (3.) Alternativ sei die IV-Stelle anzuweisen, die notwendigen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und auf deren Grundlage neu zu entscheiden.

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort, sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Gleichzeitig ersucht sie das Gericht zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben sei.

c)       Am 28. Oktober 2021 äussert sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdelegitimation.

d)       Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersucht E____ um Beiladung zum Verfahren. Diesem Antrag wird mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2021 stattgegeben.

e)       Am 28. Januar 2022 beantragt E____ (Beigeladene 1) um Beiladung der F____. Ihrer Eingabe hat sie ein Schreiben der F____ vom 23. April 2021 beigelegt, mit welchem diese eine Leistungspflicht ihr gegenüber ablehnte.

f)        In der Folge wird auch die F____ (Beigeladene 2) ebenfalls dem Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 25. August 2022 beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.

g)       Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 23. September 2022 wird die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bejaht.

h)       Mit Eingabe vom 25. November 2022 beantragt die Beigeladene 1 schliesslich Folgendes: (1.) Es sei die Beschwerde gutzuheissen. (2.) Es sei der Beginn des Wartejahres auf Juli 2017 festzulegen und es sei festzustellen, dass sie seit spätestens Juli 2017 dauernd und erheblich zu durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. (3.) Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen mit Beginn der einjährigen Wartefrist im Juli 2017 zuzusprechen und auszurichten. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

i)        Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 auf eine weitere Stellungnahme.

j)        Die Beschwerdegegnerin äussert sich nochmals mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 und hält im Ergebnis am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Wie mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 23. September 2022 einlässlich begründet wurde, ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Zu betonen ist nochmals, dass die Pensionskasse an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden ist, wenn letztere – wie im vorliegenden Fall – den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG). Ergänzend ist auch auf die sub Erwägung 3.2. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.

1.3.        Da somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.2.        Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

2.3.        Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.              

3.1.        Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2.        3.2.1.  Für die Rentenzusprechung nach IVG kommt jenem Sachverhalt eine entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor der Anmeldung verwirklicht hat (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3., 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1., 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3.; vgl. auch Kaspar Gerber, a.a.O. N 32 zu Art. 29 IVG).

3.2.2.  Die Beigeladene 1 meldete sich am 20. März 2018 (Datum des Einganges) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Der IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. September 2018 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist somit der Sachverhalt ab September 2017 bedeutsam, wobei es invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG). In Bezug auf den Eintritt einer allenfalls relevanten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor September 2017 bestand daher keine weitere Abklärungspflicht der IV-Stelle (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3.; vgl. auch Kaspar Gerber, a.a.O., N 32 zu Art. 29 IVG sowie Marc Hürzeler, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 23 BVG). E contrario bestand somit in Bezug auf den medizinisch relevanten Sachverhalt ab September 2017 eine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin.

4.              

4.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen 1 mit Verfügung vom 16. Juni 2021 (IV-Akte 119) zu Recht –ausgehend vom Beginn des Wartejahres im November 2017 – ab November 2018 eine (ganze) Rente zugesprochen hat.

4.2.        4.2.1.  Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis 1998 S. 124; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.1). Die Wartezeit kann auch zu laufen beginnen, wenn die versicherte Person über das ihr gesundheitlich Zumutbare hinaus arbeitet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.2).

4.2.2.  Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss zwar wie beim Rentenanspruch gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge auch gegenüber der Invalidenversicherung grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3). Dem ist aber nicht zwingend so. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2., 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 und 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2; siehe auch Kaspar Gerber, a.a.O, N 154 zu Art. 28 IVG).

4.2.3.  Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Reduktion des Arbeitspensums gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 vom 29. September 2021 E. 5.2.1. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kaspar Gerber, a.a.O, N 155 zu Art. 28 IVG und Marc Hürzeler, a.a.O, N 12 zu Art. 23 BVG).

4.3.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.4.        4.4.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.4.3.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5.        4.5.1.  Im bidisziplinären Gutachten von Dr. R____ und Dr. S____ vom 13. September 2020 (IV-Akte 98) wurde dargetan, es sei die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend (vgl. S. 40 des Gutachtens). Dr. S____ führte seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 98, S. 23 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F33.0); (2.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (3.) dissoziative Störung gemischt, mindestens seit Dezember 2017 (ICD-10 F44.7); (4.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstisch unreifen Zügen (ICD-10 F61.0); (5.) Verdacht auf kognitive Defizite, mehrheitlich psychisch überlagert, seit Juni 2018 (vgl. S. 31 des Gutachtens).

4.5.2.  Des Weiteren legte Dr. S____ dar, folge man den subjektiven Angaben der Explorandin und vergleiche sie mit den Befunden, den Berichten und der Inanspruchnahme ihrer Therapie, so müsse davon ausgegangen werden, dass seit Jahrzehnten ein erheblicher Leidensdruck bestehe. Ausserdem stellte der Gutachter klar, die Angaben der Explorandin über ihre Symptome und Funktionseinbussen seien nachvollziehbar und konsistent. Sie stünden in keinem Widerspruch zueinander (vgl. S. 36 des Gutachtens). Im Längsschnitt betrachtet zeige die Explorandin einen Abwehrmechanismus, der ihre Ressourcen über Jahre hinweg erheblich beansprucht habe, bis es 2017 zu einem psychophysischen Zusammenbruch gekommen sei. Seither habe sich die Explorandin etwas stabilisiert, aber auf einem tieferen Niveau (vgl. S. 37 des Gutachtens).

4.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. S____ schliesslich geltend, im 2017 sei es zu einer psychophysischen Dekompensation der Explorandin gekommen (vgl. S. 37 des Gutachtens). Es bestehe seit Herbst 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegerin (vgl. S. 38 f. des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit bestehe (seit Herbst 2017) eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % (vgl. S. 39 des Gutachtens).

4.6.        Der RAD führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 102) ergänzend aus, die Versicherte sei seit dem 7. November 2017 100 % arbeitsunfähig als Pflegerin und auch in einer Verweistätigkeit. Ab Juni 2018 (Bericht Dr. M____) bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

4.7.        Die Beschwerdegegnerin stellte grundsätzlich auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. R____ und Dr. S____ vom 13. September 2020 (IV-Akte 98) ab. In Bezug auf den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung 2.2. hiervor) folgte sie dem RAD (Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 [IV-Akte 102]; vgl. auch die Stellungnahme vom 5. Februar 2021 [IV-Akte 111]). Aus diesem Grunde wurde der Beginn des Wartejahres auf November 2017 und der Rentenbeginn auf November 2018 festgelegt (vgl. die Verfügung vom 16. Juni 2021; IV-Akte 119). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.8.        4.8.1.  Vorliegend wurde der Beigeladenen 1 zwar echtzeitlich ab November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. die Anmeldung zum Leistungsbezug [IV-Akte 1]; siehe auch die Unterlagen der Taggeldversicherung [IV-Akte 72], beinhaltend insb. diverse Atteste von Dr. K____ und von Dr. M____). Unter Berücksichtigung der Aktenlage ist es aber als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Beigeladene 1 bereits spätestens ab September 2017 massgeblich (mindestens 20 %; vgl. Erwägung 2.2. hiervor) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

4.8.2.  Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beigeladene 1 ab Ende Dezember 2016 vermehrt ärztlichen Untersuchungen unterzog. Namentlich erfolgte am 27. Dezember 2016 ein MRT der LWS (vgl. IV-Akte 20, S. 22). Weitere Abklärungen fanden im Januar und Februar 2017 statt (vgl. die Untersuchungsberichte; insb. IV-Akte 20, S. 24 und S. 9) sowie auch im Zeitraum von Mai bis Juli 2017 (vgl. ebenfalls die Untersuchungsberichte [insb. IV-Akte 20, S. 16-18 und IV-Akte 87, S. 27] sowie auch die Akten der Krankenversicherung [IV-Akte 94, S. 13 ff.]). Des Weiteren gab die Beigeladene 1 gegenüber Dr. R____ an, der Schmerzbeginn sei ca. im Sommer 2017 gewesen (S. 12 unten des Gutachtens; IV-Akte 98, S. 12). Damit einhergehend tat sie kund, der Juli-Lohn (bei der G____ AG) sei der letzte vor der Erkrankung gewesen (vgl. IV-Akte 3, S. 4). Dr. R____ stellte klar, ab Anfang 2017 sei es zu einer Vielzahl von Symptomen gekommen; ab Sommer 2017 habe eine zunehmende Dekompensation stattgefunden (vgl. S. 21 des Gutachtens). Dr. S____ stellte in seinem Gutachten (IV-Akte 98, S. 23 ff.) explizit klar, die Angaben der Explorandin über ihre Symptome und Funktionseinbussen seien nachvollziehbar und konsistent. Sie stünden in keinem Widerspruch zueinander (vgl. S. 36 des Gutachtens). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt, ausgefüllt am 2. Januar 2019, gab die Beigeladene 1 an, die Beschwerden würden im aktuellen Ausmass seit Herbst 2017 bestehen (vgl. IV-Akte 58, S. 2). Dr. S____ machte schliesslich geltend, im 2017 sei es zu einer psychophysischen Dekompensation der Explorandin gekommen (vgl. S. 37 des Gutachtens). Diese sei seit Herbst 2017 100 % arbeitsunfähig als Pflegerin (vgl. S. 38 f. des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Restarbeitsfähigkeit (seit Herbst 2017) 30 % (vgl. S. 39 des Gutachtens). Bereits gestützt auf diese Akten ist zu folgern, dass die Beigeladene 1 überwiegend wahrscheinlich bereits spätestens seit September 2017 in relevantem Ausmass arbeitsunfähig war.

4.8.3.  Diese Annahme lässt sich auch auf die stattgehabte Reduktion des Arbeitspensums stützen. So reduzierte die Beigeladene 1 per August 2017 ihr Pensum bei der G____ AG von 80 % auf 20 % (vgl. IV-Akte 15, S. 13) und per 1. Oktober 2017 auf 10 % (vgl. IV-Akte 3, S. 14). Sie erhöhte dann zwar ihr Pensum bei der für weniger anstrengend empfundenen Arbeit (vgl. dazu u.a. IV-Akte 59, S. 2) für die H____ GmbH per 1. Oktober 2017 auf 50 % (vgl. IV-Akte 3, S. 7 und IV-Akte 3, S. 4) und hatte folglich insgesamt – zusammen mit der 10%-Stelle bei der G____ AG – noch ein 60%-Pensum inne. Die Erhöhung des Pensums bei der H____ GmbH vermag somit nichts daran zu ändern, dass man es insgesamt mit einer Reduktion des Arbeitspensums zu tun hat. Dass die Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, ergibt sich nicht nur aufgrund der damit korrelierenden (medizinischen) Akten, sondern deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, die im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 59) festgehalten wurden (vgl. S. 2 und S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.9.        Aus all dem folgt, dass es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, dass die Beigeladene 1 spätestens seit September 2017 massgeblich (mindestens 20 %) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und spätestens seit November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Soweit die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf November 2017 festgelegt hat, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Allerdings lässt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von September 2017 bis Oktober 2017 gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig feststellen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu treffen und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beigeladenen 1 vor November 2018 zu entscheiden.

5.              

5.1.        Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2021 ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Beigeladene 1 spätestens seit September 2017 massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und ab November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den effektiven Grad der Arbeitsunfähigkeit in den Monaten September 2017 und Oktober 2017 abklärt und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beigeladenen 1 vor November 2018 entscheidet.

5.2.        Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdegegnerin einen Teil der Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Die Beigeladene 2 hat sich dem Antrag der unterliegenden Beschwerdegegnerin angeschlossen, weshalb praxisgemäss auch ihr ein Teil der Kosten aufzuerlegen ist (in BGE 127 V 377 nicht publizierte E. 8a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts B 118/03 vom 3. Juni 2004 E. 7.). Es rechtfertigt sich, die Kosten zu Dreivierteln (Fr. 600.--) der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beigeladenen 2 zu überbinden.

5.3.        5.3.1.  Rechtsprechungsgemäss steht Mitinteressierten, deren Rechtsbegehren stattgegeben wurde, eine Parteientschädigung zu (vgl. Peter Forster, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N 89 zu Art. 61 ATSG, mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. August 2014 und I 152/03 vom 29. März 2003 E. 7.3). Namentlich wenn eine Beiladung erfolgt, kann die beigeladene Person nach der Rechtsprechung bei Obsiegen einen Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage 2020, N 220 zu Art. 61 ATSG). Die Beigeladene 1 hat daher Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen, der Beigeladenen 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 289.--) zuzusprechen. Diese Parteientschädigung ist anteilsmässig zu Dreivierteln (Fr. 2'813.--) von der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel (Fr. 937.--) von der Beigeladenen 2 zu bezahlen.

5.3.2.  Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat hingegen die obsiegende Beschwerdeführerin. Denn rechtsprechungsgemäss haben mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen, wozu u.a. auch die Pensionskassen zu zählen sind, bei Obsiegen vor dem kantonalen Versicherungsgericht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Peter Forster, a.a.O., N 86 zu Art. 61 ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2021 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene 1 spätestens seit September 2017 massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und ab November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den effektiven Grad der Arbeitsunfähigkeit in den Monaten September 2017 und Oktober 2017 abklärt und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beigeladenen 1 vor November 2018 entscheidet.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, werden im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 200.-- der Beigeladenen 2 auferlegt.

Der Beigeladenen 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 289.-- zugesprochen. Diese Parteientschädigung ist anteilsmässig zu Dreivierteln, mithin im Umfang von Fr. 2'813.-- (zuzüglich Fr. 217.-- Mehrwertsteuer), von der Beschwerdegegnerin und im Umfang von einem Viertel, mithin Fr. 937.-- (zuzüglich Fr. 72.-- Mehrwertsteuer), von der Beigeladenen 2 zu bezahlen.

          Der Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene 1

–        Beigeladene 2

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: