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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.124
Verfügung vom 23. Juni 2021
Polydisziplinäres Gutachten nicht
beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung.
Beschwerde gutgeheissen.
Tatsachen
I.
Die 1975 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. April
2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte in der
Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach Durchführung eines
Erstgesprächs Frühintervention am 9. Juli 2019 (IV-Akte 14) teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mit, die
Frühintervention werde abgeschlossen, da aufgrund des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien
(IV-Akte 17). Am 30. Dezember 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung
durch. Anlässlich derer kam die Fachperson Abklärungsdienst zum Schluss, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt
beschäftigt. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 30% (IV-Akte 29). Im
Weiteren beauftragte die IV-Stelle die C____, mit der Erstellung eines interdisziplinären
Gutachtens in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. u.a. IV-Akte 46). Im Wesentlichen gestützt
auf das interdisziplinäre Gutachten der C____ vom 30. November 2020 (IV-Akte
55) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2021 an, die
Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung
führte sie an, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin
in der angestammten Tätigkeit als Quality-Assistent sowie für jede andere
Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit dem 1. August 2019 wieder zu 75%
arbeitsfähig sei (IV-Akte 59). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit
Einwand vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 61) und ergänzender Begründung vom 31. März
2021, welche der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____ und mitunterzeichnend
die behandelnde Psychologin, E____, für die Beschwerdeführerin erstellten (IV-Akte
63). Nachdem die Gutachtenstelle C____ am 10. Mai 2021 dazu Stellung genommen
hatte (IV-Akte 67), liess sich auch der regionalärztliche Dienst (RAD) mit
Beurteilung vom 14. Juni 2021 dazu vernehmen (IV-Akte 68). Am 23. Juni 2021
erliess die IV-Stelle eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 70).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 bei der
IV-Stelle Basel-Stadt Beschwerde. Diese wird von der IV-Stelle am 27. Juli 2021
ans Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Nach Rückweisung zur
Beschwerdeverbesserung (vgl. instruktionsrichterliche Verfügungen vom 28. Juli und
11. August 2021) geht am 27. August 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die verbesserte Beschwerde ein. Darin beantragt die
Beschwerdeführerin, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es seien die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Verbeiständung mit Advokatin B____, [...], ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. November 2021 und Duplik vom 14. Dezember
2021 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 31.
August 2021 die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Advokatin B____.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 19. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 hat die IV-Stelle das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer Hinsicht
stützt sich die IV-Stelle dabei in der Hauptsache auf das interdisziplinäre
Gutachten der Gutachtenstelle C____ vom 30. November 2020. Danach sei die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Quality-Assistent sowie
in jeder anderen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit dem 1. August 2019
wieder zu 75% arbeitsfähig. Die einjährige Wartefrist sei somit nicht erfüllt.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien nicht gegeben
(IV-Akte 70).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, unter Zugrundelegung der
medizinischen Aktenlage sei das Wartejahr erfüllt. Weiter stellt sie sich auf
den Standpunkt, auf das interdisziplinäre Gutachten zur Beurteilung der
gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin könne nicht abgestellt
werden. So sei die Untersuchung nicht sorgfältig durchgeführt worden,
wesentliche relevante psychische Aspekte würden fehlen. Die Beschwerdeführerin
zeige klassische Symptome schwer traumatisierter Menschen. Der psychiatrische
Teil-Gutachter habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, die
Leidensgeschichte und die psychischen Symptome angemessen zu würdigen. Denn es
seien erhebliche Sachverhaltsmomente nicht erhoben und das Vermeidungsverhalten
der Beschwerdeführerin sei nur kurz exploriert und beurteilt worden. Die von
den behandelnden Ärzten erhobene Diagnose einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) bedinge einen Gutachter mit Erfahrung für eine solche
Störung. In diesem Zusammenhang sei eine Zusatzdiagnostik nicht einmal in
Erwägung gezogen worden. Ferner fehle es an einer Fremdanamnese in der Expertise.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tic-Störung nicht
psychischen Ursprungs sei. Unter diesen Umständen könne das interdisziplinäre
Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beigezogen werden. Entsprechend
werde die Ausrichtung der Leistungen gestützt auf die Einschätzung der
Behandler beantragt. Für den Fall, dass das Gericht keinen abschliessenden
Entscheid fällen könne, werde eventualiter die Anordnung eines
Gerichtsgutachtens beantragt. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen bei einer für das
Krankheitsbild ausgewiesenen Fachperson vornehme (Beschwerde vom 27. August
2021 und Replik vom 18. November 2021).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher
Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne
von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1).
3.4.
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).
4.
4.1.
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 23. Juni 2021
dienten im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C____
vom 30. November 2020 (IV-Akte 55) sowie deren Stellungnahme vom 10. Mai 2021
(IV-Akte 67). Diese medizinischen Unterlagen werden nachfolgend kurz
dargestellt:
4.2.
Mit interdisziplinärem Gutachten vom 30. November 2020 erheben die
Experten eine Tic-Störung, im Erwachsenenalter aufgetreten (ICD-10 F95) sowie
eine Hypermobilität (ICD-10 M35.7) als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit posttraumatischen
Symptomen (ICD-10 F33.00), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Störung durch multiplen Substanzkonsum,
Cannabinoide, gegenwärtiger Gebrauch, Nikotin, ständiger Gebrauch, früher vor
allem Alkohol (ICD-10 F19.24), chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
(ICD-10 M53.1), chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom (ICD-10 M54.5), Status
nach vorderer Kreuzbandplastik links 2012 (ICD-10 M23.51), schweres
Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0), anamnestisch Asthma bronchiale
(ICD-10 J45.9) sowie Laktoseintoleranz (ICD-10 E73.9).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode mit posttraumatischen Symptomen
diagnostiziert worden. Eine eigentliche posttraumatische Belastungsstörung
bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin betreibe auch einen multiplen
Substanzkonsum mit Cannabis, Nikotin und Alkohol. Gemäss den
Laboruntersuchungen sei der Konsum zurzeit nicht übermässig. Die verschiedenen
Schmerzen, welche aus somatischer Sicht nicht hinreichend objektiviert werden
könnten, ergäbe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine Hypermobilität
diagnostiziert worden. Dadurch seien körperlich schwere Tätigkeiten für die
Beschwerdeführerin nicht geeignet. Sie habe allerdings auch noch nie solche
Tätigkeiten ausgeübt. Die klinischen, spondylogenen und lumbospondylogenen
Schmerzen sowie die Knieschmerzen seien vorwiegend muskulär bedingt.
Wesentliche degenerative Veränderungen bestünden nicht. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit wie auch für ähnlich
gelagerte Tätigkeiten nicht eingeschränkt.
Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Tic-Störung diagnostiziert
worden. Diese sei gemäss der psychiatrischen Untersuchung nicht psychisch
bedingt. Durch die Tic-Störung müsse sich die Beschwerdeführerin bei der
Tätigkeit stärker konzentrieren und ab und zu Pausen einlegen. Tätigkeiten mit
Publikumsverkehr und vielen Besprechungen seien aus neurologischer Sicht nicht
geeignet. Weiter sei bei der neurologischen Untersuchung ein schweres
Karpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert worden. Dieses solle in Kürze
behandelt werden.
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale
diagnostiziert worden. Die klinischen Befunde seien kompensiert gewesen. Eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.
Gesamthaft betrachtet sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen
Tätigkeit als auch in einer körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne viel Publikumsverkehr und
ohne Besprechungen zu 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Wegen der Tic-Störung
seien vermehrte Pausen notwendig. Dies führe zu einer 75%igen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit
halten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei von August 2018 bis Mai
2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe bis Juli 2019 eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von ihnen festgestellte
Arbeitsfähigkeit sei demnach ab August 2019 wieder möglich gewesen. Im Haushalt
sei bei freier Zeiteinteilung von einer Einschränkung aus medizinischer Sicht
von 10% auszugehen (vgl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 55, S. 7-11).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 10. Mai 2021 zum Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, und der behandelnden Psychologin E____ vom 30. März 2021
(IV-Akte 63) führen die Gutachter aus, dass eine testpsychologische
Untersuchung sinnvoll sein könne, so vor allem zur Quantifizierung der
Intelligenz bei einer Intelligenzminderung oder zum Abschätzen der
Einschränkungen bei kognitiven Störungen. Testpsychologische Untersuchungen
könnten aber nie eine Diagnose begründen, die Diagnose müsse stets in Zusammenhang
mit den klinischen Befunden erfolgen. Dass eine Testpsychologie nicht notwendig
gewesen sei, sei im psychiatrischen Gutachten dargelegt worden. Hingegen führe
der behandelnde Psychiater Dr. D____ keinen psychopathologischen Befund auf,
der eine andere Beurteilung, als die Beurteilung, die im Gutachten erfolgt sei,
begründen könne. Menschen, die selbst schwere Traumatisierungen erlebt hätten,
müssten nicht automatisch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
leiden und schon gar nicht zwingend andauernd arbeitsunfähig sein. Dr. D____
schreibe von einem Karriereknick, ein solcher sei aber mit einer
Persönlichkeitsstörung kaum vereinbar. Nach ICD-10 manifestiere sich eine
Persönlichkeitsstörung im frühen Erwachsenenalter auf Dauer, die durch die
Persönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen seien dann von da an mehr oder
weniger bleibend. Eine Persönlichkeitsstörung trete nicht einfach so mitten im
Leben auf und führe dann zu einem «Karriereknick»; im Gegensatz zu anderen
psychischen Störungen. Im psychiatrischen Teilgutachten sei dargelegt worden,
warum die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt
werden könne und eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliege, aber auch warum
eine zusätzliche testpsychologische Untersuchung nicht notwendig sei. Dr. D____
führe weder genaue psychopathologische Befunde auf, die die von ihm aus den
Akten entnommenen Diagnosen begründen könnten, noch mache er eine Veränderung
des Gesundheitszustandes geltend. Am Gutachten könne auch weiterhin
vollumfänglich festgehalten werden (IV-Akte 67).
4.3.
Auf das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C____ vom
30. November 2020 (IV-Akte 55) und deren Stellungnahme vom 10. Mai 2021
(IV-Akte 67) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht
abgestellt werden. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme erfüllen die
Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (vgl. E. 3.3.) nicht.
4.3.1. Insbesondere vermag das psychiatrische Teilgutachten im Lichte der medizinischen
Aktenlage nicht zu überzeugen. So nimmt das Gutachten kaum Stellung zu den schweren
traumatischen Ereignissen, welche die Beschwerdeführerin erlitten hat. Im
Rahmen der systematischen Anamnese wäre es angebracht gewesen, den in den Akten
vorhandenen Hinweisen auf schwere Traumatisierungen nachzugehen. Im Gutachten
wird zwar erwähnt, die Beschwerdeführerin habe (sexuelle) Gewalt und aufgrund
ihres Schicksals als Flüchtling eine schwierige Kindheit erlebt sowie ein
belastetes Verhältnis zum Vater (IV-Akte 55, S. 27, 29, 30 und 32), nähere
Angaben hierzu fehlen indes. Auch wenn es angesichts des Vermeidungsverhaltens
der Beschwerdeführerin schwierig war, dies näher zu explorieren, wäre es gerade
vor dem Hintergrund der von den behandelnden Psychiatern erhobenen Diagnosen
der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung als auch dem Verdacht auf
eine Persönlichkeitsstörung (vgl. u.a. IV-Akten 26 und 42) entscheidend gewesen
- allenfalls mittels Einholung einer Fremdanamnese, einer weiteren Befragung
oder Verwendung einer Zusatzdiagnostik - diese lebensgeschichtlichen
Belastungen vertieft zu untersuchen. Jedenfalls erweckt die Aussage des psychiatrischen
Gutachters, es habe eine «normale Sozialisation» bestanden, was unter anderem
gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche (IV-Akte 55, S. 30-31), Zweifel an
einer sorgfältigen Anamneseerhebung. Einer umfassenden Anamneseerhebung, welche
sich in erster Linie nicht nur auf die Erwerbsbiographie konzentriert, kommt
indes massgebende Bedeutung zu. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die
Prüfung der Standardindikatoren. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. D____ und der behandelnden Psychologin E____ vom
23. Oktober 2021 sind zudem Hinweise zu entnehmen, die gegen eine «normale
Sozialisation» sprechen. So wird unter anderem beschrieben, die
Beschwerdeführerin habe ein problematisches Verhältnis zu ihrer Mutter, es sei
zu Heimaufenthalten gekommen und sie habe einen Teil ihres Lebens auf der
Strasse verbracht (Replikbeilage). Diesen belastenden Ereignissen ist im Rahmen
einer erneuten Begutachtung vertieft nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass der neurologische Gutachter auf S. 48 des Gutachtens in Bezug
auf die Auswirkungen der Bewegungsstörungen eine Dissimulation beobachten
konnte (IV-Akte 55). Ob die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung auch dissimuliert hat, erschliesst sich aus den Erläuterungen des
psychiatrischen Experten nicht. Jedenfalls ist anlässlich einer erneuten
psychiatrischen Begutachtung auch einer allfälligen Dissimulation der
Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.
Sodann hat sich der psychiatrische Experte auch kaum mit den
anderslautenden Diagnosen der behandelnden Ärzte und deren abweichenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befasst. Es wird auf S. 32 des Gutachtens
lediglich darauf hingewiesen, dass die in den Akten aufgeführten Diagnosen (der
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, der somatoformen Schmerzstörung,
der Borderline Persönlichkeitsstörung sowie der Tic-Störung [vgl. u. a. Verlaufsbericht
vom 25. Mai 2020, IV-Akte 42]) bestätigt werden können (IV-Akte 55, S. 32).
Gleichwohl wird auf S. 30 des Gutachtens das Vorliegen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung als auch einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Dies
erscheint widersprüchlich. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den
Arztberichten und der divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der
behandelnden Ärzte fand weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der
ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 67) statt.
Ferner erweist sich das interdisziplinäre Gutachten auch bezüglich des
Konsums von Cannabis als nicht schlüssig. So wird unter dem Titel «Systemische,
psychiatrische Anamnese, Konsum psychotroper Substanzen» im psychiatrischen
Teilgutachten beschrieben, die Beschwerdeführerin konsumiere täglich Cannabis
(IV-Akte 55, S. 27). Im neurologischen Teilgutachten wird indes erwähnt, sie
konsumiere einmal wöchentlich Cannabis (IV-Akte 55, S. 44). Auf diese
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Cannabiskonsums sind
die Gutachter nicht näher eingegangen. Insoweit erweist sich die Diagnose der
Störung durch Cannabinoide und die Zuordnung der erhobenen Symptomatik mit
Müdigkeit, wenig Motivation und Konzentrationsstörungen als zu wenig fundiert. Unklar
bleibt auch, welche Relevanz die Gutachter dem Drogenkonsum der
Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beimessen.
Einerseits führen sie auf S. 30 des Gutachtens die Müdigkeit, die wenige
Motivation sowie die Konzentrationsstörungen auf die diagnostizierte Störung
durch Cannabinoide zurück und empfehlen berufliche Massnahmen nur, wenn die
Beschwerdeführerin von psychotropen Substanzen abstinent sei (IV-Akte 55, S.
33). Andererseits schildern sie, die Beschwerdeführerin sei durch Cannabinoide
nicht derart stark eingeschränkt, um nicht trotzdem arbeiten zu können (IV-Akte
55, S. 32 und RAD-Beurteilung vom 14. Juni 2021, IV-Akte 68). Unter diesen
Umständen erscheint eine genauere Abklärung des Ausmasses des Drogenkonsums und
dessen Einfluss auf die Befunde sowie die Arbeitsfähigkeit als angezeigt.
Weiter fehlt es im psychiatrischen Teilgutachten an einer
eingehenden Würdigung der Tic-Störung. Immerhin wird im neurologischen
Teilgutachten berichtet, es handle sich hierbei um eine Störung im Grenzbereich
zwischen organisch und psychischen Erkrankungen. Meistens seien die
Tic-Störungen verbunden mit psychischen Auffälligkeiten (IV-Akte 55, S. 47). Im
psychiatrischen Teilgutachten wird diesbezüglich lediglich angegeben, eine
Tic-Störung könne mit emotionalen Faktoren bzw. Störungen verbunden sein
(IV-Akte 55, S. 31). In der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter sodann zum
Schluss, die Tic-Störung sei nicht psychisch bedingt (IV-Akte 55, S. 9). Vor
dem Hintergrund, dass ein komplexes psychisches Beschwerdebild im Raum steht, erscheint
eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tic-Störung im Kontext der
psychischen Erkrankung als angezeigt. Eine Betrachtungsweise, welche sich nur
auf die funktionellen Einschränkungen bezieht, genügt vorliegend nicht.
Schliesslich vermag das psychiatrische Teilgutachten auch im
Hinblick auf die Ressourcenbeschreibung der Beschwerdeführerin nicht restlos zu
überzeugen. Der Gutachter schildert, dass die täglichen Aktivitäten durchaus
die erhaltenen psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin zeige (IV-Akte 55,
S. 32). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist aber auch zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat (IV-Akte
55, S. 28). Der behandelnde Psychiater Dr. D____ gibt mit Arztbericht vom 23.
Oktober 2021 in diesem Zusammenhang an, die Beschwerdeführerin habe sich mit
ihren Tieren und Pflanzen zurückgezogen. Sie lebe in einer abgeschlossenen Welt
und könne so der realen [recte: Welt], mit der Aufgabe einer
strukturierten Lohnarbeit nachzugehen, ausweichen (Replikbeilage). Inwieweit
die erhaltenen Alltagsfunktionen die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in
der Arbeitswelt widerspiegeln, ist nach dem Vorerwähnten nicht schlüssig.
4.3.2. Aber auch das neurologische Teilgutachten vermag nicht
in allen Teilen zu überzeugen. Im Speziellen was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit anbelangt, erweist sich die Expertise als
ungenau. So wird auf S. 48 des Gutachtens ausgeführt, die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Quality-Assistent, welche viele Meetings und telefonische
Abklärungen beinhalte, sei aufgrund der Tic-Störung nicht mehr zumutbar. Gleichzeitig
wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter der Voraussetzung eines angepassten
Arbeitsplatzes mit wenig sozialen Interaktionen und ohne Kundenkontakt, in
einer möglichst stressfreien Arbeitsumgebung in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75% bestehe (IV-Akte 55, S.48-49). Diese
Einschätzung wurde sodann in die Konsensbeurteilung übernommen (IV-Akte 55, S.
9). Insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Invaliditätsgrades ist
diese Beurteilung des neurologischen Gutachters nicht vollständig
nachvollziehbar (vgl. E. 4.6. nachstehend). Hinzu kommt, dass im neurologischen
Teilgutachten auf S. 47 ein vor drei Jahren während eines Aufenthalts in [...]
erlittenes Schädelhirntrauma erwähnt wird (IV-Akte 55). Ob die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit in
einem Zusammenhang stehen, wurde im neurologischen Teilgutachten nicht weiter
untersucht. Somit besteht auch diesbezüglich ein weiterer Abklärungsbedarf.
4.4.
Gesamthaft betrachtet kann das interdisziplinäre Gutachten der
Gutachtenstelle C____ vom 30. November 2020 (IV-Akte 55) und die Stellungnahme
vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 67) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht beigezogen werden. Nach dem Vorerwähnten erweckt insbesondere
das psychiatrische Teilgutachten aufgrund der mangelhaft erhobenen Anamnese sowie
der ungenügenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Einschätzungen der
behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten den Eindruck, als würde dem
(komplexen) psychischen Beschwerdebild zu wenig Rechnung getragen. Aber auch
das neurologische Teilgutachten ist in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit nicht gänzlich nachvollziehbar. Demzufolge liegen
bezüglich der Einschätzung der Gutachter konkrete Zweifel an der Schlüssigkeit
vor, so dass weitere Abklärungen angezeigt sind. Hinzu kommt, dass im
interdisziplinären Gutachten auf S. 27 angegeben wird, die Beschwerdeführerin
könne mit dem einen Auge nicht gut sehen, da sie mit dreieinhalb Jahren Gewalt
auf den [...] erlebt habe (IV-Akte 55, S. 27). Diesbezüglich fanden keine
Abklärungen statt. Unter diesen Umständen sind weitere medizinische Abklärungen
indiziert, welche auch das Augenleiden mitumfassen.
4.5.
Entgegen des Antrags der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein
gerichtliches Gutachten einzuholen. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt,
dass wesentliche Punkte des medizinischen Sachverhalts nicht abgeklärt wurden,
so dass im Sinne von BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4, die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und anschliessend
über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheidet. Bei dieser
Ausgangslage erscheint es zur Klärung der Gesamtarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin als sachgerecht, neuerlich ein polydisziplinäres Gutachten
in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Opthalmologie in
Auftrag zu geben, wobei die Untersuchungsergebnisse der verschiedenen
Fachrichtungen einer medizinischen Gesamtwürdigung zu unterziehen sind.
4.6.
Anzumerken bleibt, dass unter Zugrundelegung der medizinischen
Aktenlage das Wartejahr im Grundsatz erfüllt wäre. Danach ist gestützt auf das
Gutachten davon auszugehen, die Beschwerdeführerin war von August 2018 bis Mai
2019 zu 100% und von Juni bis Juli 2019 zu 50% arbeitsunfähig. Ab August 2019
bestand eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akten 55 und 57). Vor diesem
Hintergrund ist der Beginn des Wartejahrs auf August 2018 festzusetzen. Unter
Zugrundelegung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war die
Beschwerdeführerin somit von August 2018 bis Mai 2019, mithin während 10
Monaten zu 100% arbeitsunfähig. Danach bestand von Juni bis Juli 2019, also
während zwei Monaten, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit lag während 12
Monaten eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 90% vor. Folglich
wäre das Erfordernis einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres im Sinne von Art. 6 ATSG erfüllt (Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG). Die Beschwerdeführerin hat sich indes verspätet zum Bezug von
IV-Leistungen angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs. Da sich die Beschwerdeführerin erst im April 2019 zum
Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Akte 1), hätte sie frühestens ab Oktober
2019 Anspruch auf Invalidenleistungen. Unter diesen Umständen und nach dem oben
Dargelegten bleibt somit zu klären, wie es sich mit dem weiteren Verlauf der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab
August 2019 und insbesondere ab Oktober 2019 verhält.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: