Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.124

Verfügung vom 23. Juni 2021

Polydisziplinäres Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung. Beschwerde gutgeheissen.

 


 

 

 

 

 

Tatsachen

I.        

Die 1975 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. April 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach Durchführung eines Erstgesprächs Frühintervention am 9. Juli 2019 (IV-Akte 14) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mit, die Frühintervention werde abgeschlossen, da aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 17). Am 30. Dezember 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch. Anlässlich derer kam die Fachperson Abklärungsdienst zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 30% (IV-Akte 29). Im Weiteren beauftragte die IV-Stelle die C____, mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. u.a. IV-Akte 46). Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der C____ vom 30. November 2020 (IV-Akte 55) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2021 an, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie an, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Quality-Assistent sowie für jede andere Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit dem 1. August 2019 wieder zu 75% arbeitsfähig sei (IV-Akte 59). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 61) und ergänzender Begründung vom 31. März 2021, welche der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____ und mitunterzeichnend die behandelnde Psychologin, E____, für die Beschwerdeführerin erstellten (IV-Akte 63). Nachdem die Gutachtenstelle C____ am 10. Mai 2021 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 67), liess sich auch der regionalärztliche Dienst (RAD) mit Beurteilung vom 14. Juni 2021 dazu vernehmen (IV-Akte 68). Am 23. Juni 2021 erliess die IV-Stelle eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 70).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 bei der IV-Stelle Basel-Stadt Beschwerde. Diese wird von der IV-Stelle am 27. Juli 2021 ans Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Nach Rückweisung zur Beschwerdeverbesserung (vgl. instruktionsrichterliche Verfügungen vom 28. Juli und 11. August 2021) geht am 27. August 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die verbesserte Beschwerde ein. Darin beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokatin B____, [...], ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. November 2021 und Duplik vom 14. Dezember 2021 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 31. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Advokatin B____.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 19. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle dabei in der Hauptsache auf das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C____ vom 30. November 2020. Danach sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Quality-Assistent sowie in jeder anderen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit dem 1. August 2019 wieder zu 75% arbeitsfähig. Die einjährige Wartefrist sei somit nicht erfüllt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien nicht gegeben (IV-Akte 70).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, unter Zugrundelegung der medizinischen Aktenlage sei das Wartejahr erfüllt. Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, auf das interdisziplinäre Gutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin könne nicht abgestellt werden. So sei die Untersuchung nicht sorgfältig durchgeführt worden, wesentliche relevante psychische Aspekte würden fehlen. Die Beschwerdeführerin zeige klassische Symptome schwer traumatisierter Menschen. Der psychiatrische Teil-Gutachter habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, die Leidensgeschichte und die psychischen Symptome angemessen zu würdigen. Denn es seien erhebliche Sachverhaltsmomente nicht erhoben und das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin sei nur kurz exploriert und beurteilt worden. Die von den behandelnden Ärzten erhobene Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bedinge einen Gutachter mit Erfahrung für eine solche Störung. In diesem Zusammenhang sei eine Zusatzdiagnostik nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Ferner fehle es an einer Fremdanamnese in der Expertise. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tic-Störung nicht psychischen Ursprungs sei. Unter diesen Umständen könne das interdisziplinäre Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beigezogen werden. Entsprechend werde die Ausrichtung der Leistungen gestützt auf die Einschätzung der Behandler beantragt. Für den Fall, dass das Gericht keinen abschliessenden Entscheid fällen könne, werde eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen bei einer für das Krankheitsbild ausgewiesenen Fachperson vornehme (Beschwerde vom 27. August 2021 und Replik vom 18. November 2021).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

3.4.          Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.                

4.1.          Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 23. Juni 2021 dienten im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C____ vom 30. November 2020 (IV-Akte 55) sowie deren Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 67). Diese medizinischen Unterlagen werden nachfolgend kurz dargestellt:

4.2.          Mit interdisziplinärem Gutachten vom 30. November 2020 erheben die Experten eine Tic-Störung, im Erwachsenenalter aufgetreten (ICD-10 F95) sowie eine Hypermobilität (ICD-10 M35.7) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit posttraumatischen Symptomen (ICD-10 F33.00), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Störung durch multiplen Substanzkonsum, Cannabinoide, gegenwärtiger Gebrauch, Nikotin, ständiger Gebrauch, früher vor allem Alkohol (ICD-10 F19.24), chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1), chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom (ICD-10 M54.5), Status nach vorderer Kreuzbandplastik links 2012 (ICD-10 M23.51), schweres Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0), anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) sowie Laktoseintoleranz (ICD-10 E73.9).

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit posttraumatischen Symptomen diagnostiziert worden. Eine eigentliche posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin betreibe auch einen multiplen Substanzkonsum mit Cannabis, Nikotin und Alkohol. Gemäss den Laboruntersuchungen sei der Konsum zurzeit nicht übermässig. Die verschiedenen Schmerzen, welche aus somatischer Sicht nicht hinreichend objektiviert werden könnten, ergäbe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine Hypermobilität diagnostiziert worden. Dadurch seien körperlich schwere Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Sie habe allerdings auch noch nie solche Tätigkeiten ausgeübt. Die klinischen, spondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzen sowie die Knieschmerzen seien vorwiegend muskulär bedingt. Wesentliche degenerative Veränderungen bestünden nicht. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit wie auch für ähnlich gelagerte Tätigkeiten nicht eingeschränkt.

Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Tic-Störung diagnostiziert worden. Diese sei gemäss der psychiatrischen Untersuchung nicht psychisch bedingt. Durch die Tic-Störung müsse sich die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit stärker konzentrieren und ab und zu Pausen einlegen. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und vielen Besprechungen seien aus neurologischer Sicht nicht geeignet. Weiter sei bei der neurologischen Untersuchung ein schweres Karpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert worden. Dieses solle in Kürze behandelt werden.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Die klinischen Befunde seien kompensiert gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.

Gesamthaft betrachtet sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne viel Publikumsverkehr und ohne Besprechungen zu 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Wegen der Tic-Störung seien vermehrte Pausen notwendig. Dies führe zu einer 75%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit halten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei von August 2018 bis Mai 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend habe bis Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit sei demnach ab August 2019 wieder möglich gewesen. Im Haushalt sei bei freier Zeiteinteilung von einer Einschränkung aus medizinischer Sicht von 10% auszugehen (vgl. Konsensbeurteilung, IV-Akte 55, S. 7-11).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 10. Mai 2021 zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der behandelnden Psychologin E____ vom 30. März 2021 (IV-Akte 63) führen die Gutachter aus, dass eine testpsychologische Untersuchung sinnvoll sein könne, so vor allem zur Quantifizierung der Intelligenz bei einer Intelligenzminderung oder zum Abschätzen der Einschränkungen bei kognitiven Störungen. Testpsychologische Untersuchungen könnten aber nie eine Diagnose begründen, die Diagnose müsse stets in Zusammenhang mit den klinischen Befunden erfolgen. Dass eine Testpsychologie nicht notwendig gewesen sei, sei im psychiatrischen Gutachten dargelegt worden. Hingegen führe der behandelnde Psychiater Dr. D____ keinen psychopathologischen Befund auf, der eine andere Beurteilung, als die Beurteilung, die im Gutachten erfolgt sei, begründen könne. Menschen, die selbst schwere Traumatisierungen erlebt hätten, müssten nicht automatisch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und schon gar nicht zwingend andauernd arbeitsunfähig sein. Dr. D____ schreibe von einem Karriereknick, ein solcher sei aber mit einer Persönlichkeitsstörung kaum vereinbar. Nach ICD-10 manifestiere sich eine Persönlichkeitsstörung im frühen Erwachsenenalter auf Dauer, die durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Einschränkungen seien dann von da an mehr oder weniger bleibend. Eine Persönlichkeitsstörung trete nicht einfach so mitten im Leben auf und führe dann zu einem «Karriereknick»; im Gegensatz zu anderen psychischen Störungen. Im psychiatrischen Teilgutachten sei dargelegt worden, warum die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und eine Persönlichkeitsstörung nicht vorliege, aber auch warum eine zusätzliche testpsychologische Untersuchung nicht notwendig sei. Dr. D____ führe weder genaue psychopathologische Befunde auf, die die von ihm aus den Akten entnommenen Diagnosen begründen könnten, noch mache er eine Veränderung des Gesundheitszustandes geltend. Am Gutachten könne auch weiterhin vollumfänglich festgehalten werden (IV-Akte 67).

4.3.          Auf das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C____ vom 30. November 2020 (IV-Akte 55) und deren Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 67) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (vgl. E. 3.3.) nicht.

4.3.1.  Insbesondere vermag das psychiatrische Teilgutachten im Lichte der medizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen. So nimmt das Gutachten kaum Stellung zu den schweren traumatischen Ereignissen, welche die Beschwerdeführerin erlitten hat. Im Rahmen der systematischen Anamnese wäre es angebracht gewesen, den in den Akten vorhandenen Hinweisen auf schwere Traumatisierungen nachzugehen. Im Gutachten wird zwar erwähnt, die Beschwerdeführerin habe (sexuelle) Gewalt und aufgrund ihres Schicksals als Flüchtling eine schwierige Kindheit erlebt sowie ein belastetes Verhältnis zum Vater (IV-Akte 55, S. 27, 29, 30 und 32), nähere Angaben hierzu fehlen indes. Auch wenn es angesichts des Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin schwierig war, dies näher zu explorieren, wäre es gerade vor dem Hintergrund der von den behandelnden Psychiatern erhobenen Diagnosen der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung als auch dem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (vgl. u.a. IV-Akten 26 und 42) entscheidend gewesen - allenfalls mittels Einholung einer Fremdanamnese, einer weiteren Befragung oder Verwendung einer Zusatzdiagnostik - diese lebensgeschichtlichen Belastungen vertieft zu untersuchen. Jedenfalls erweckt die Aussage des psychiatrischen Gutachters, es habe eine «normale Sozialisation» bestanden, was unter anderem gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche (IV-Akte 55, S. 30-31), Zweifel an einer sorgfältigen Anamneseerhebung. Einer umfassenden Anamneseerhebung, welche sich in erster Linie nicht nur auf die Erwerbsbiographie konzentriert, kommt indes massgebende Bedeutung zu. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Prüfung der Standardindikatoren. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ und der behandelnden Psychologin E____ vom 23. Oktober 2021 sind zudem Hinweise zu entnehmen, die gegen eine «normale Sozialisation» sprechen. So wird unter anderem beschrieben, die Beschwerdeführerin habe ein problematisches Verhältnis zu ihrer Mutter, es sei zu Heimaufenthalten gekommen und sie habe einen Teil ihres Lebens auf der Strasse verbracht (Replikbeilage). Diesen belastenden Ereignissen ist im Rahmen einer erneuten Begutachtung vertieft nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der neurologische Gutachter auf S. 48 des Gutachtens in Bezug auf die Auswirkungen der Bewegungsstörungen eine Dissimulation beobachten konnte (IV-Akte 55). Ob die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auch dissimuliert hat, erschliesst sich aus den Erläuterungen des psychiatrischen Experten nicht. Jedenfalls ist anlässlich einer erneuten psychiatrischen Begutachtung auch einer allfälligen Dissimulation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.  

Sodann hat sich der psychiatrische Experte auch kaum mit den anderslautenden Diagnosen der behandelnden Ärzte und deren abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befasst. Es wird auf S. 32 des Gutachtens lediglich darauf hingewiesen, dass die in den Akten aufgeführten Diagnosen (der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, der somatoformen Schmerzstörung, der Borderline Persönlichkeitsstörung sowie der Tic-Störung [vgl. u. a. Verlaufsbericht vom 25. Mai 2020, IV-Akte 42]) bestätigt werden können (IV-Akte 55, S. 32). Gleichwohl wird auf S. 30 des Gutachtens das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Dies erscheint widersprüchlich. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Arztberichten und der divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte fand weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 67) statt.

Ferner erweist sich das interdisziplinäre Gutachten auch bezüglich des Konsums von Cannabis als nicht schlüssig. So wird unter dem Titel «Systemische, psychiatrische Anamnese, Konsum psychotroper Substanzen» im psychiatrischen Teilgutachten beschrieben, die Beschwerdeführerin konsumiere täglich Cannabis (IV-Akte 55, S. 27). Im neurologischen Teilgutachten wird indes erwähnt, sie konsumiere einmal wöchentlich Cannabis (IV-Akte 55, S. 44). Auf diese widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des Cannabiskonsums sind die Gutachter nicht näher eingegangen. Insoweit erweist sich die Diagnose der Störung durch Cannabinoide und die Zuordnung der erhobenen Symptomatik mit Müdigkeit, wenig Motivation und Konzentrationsstörungen als zu wenig fundiert. Unklar bleibt auch, welche Relevanz die Gutachter dem Drogenkonsum der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beimessen. Einerseits führen sie auf S. 30 des Gutachtens die Müdigkeit, die wenige Motivation sowie die Konzentrationsstörungen auf die diagnostizierte Störung durch Cannabinoide zurück und empfehlen berufliche Massnahmen nur, wenn die Beschwerdeführerin von psychotropen Substanzen abstinent sei (IV-Akte 55, S. 33). Andererseits schildern sie, die Beschwerdeführerin sei durch Cannabinoide nicht derart stark eingeschränkt, um nicht trotzdem arbeiten zu können (IV-Akte 55, S. 32 und RAD-Beurteilung vom 14. Juni 2021, IV-Akte 68). Unter diesen Umständen erscheint eine genauere Abklärung des Ausmasses des Drogenkonsums und dessen Einfluss auf die Befunde sowie die Arbeitsfähigkeit als angezeigt.

Weiter fehlt es im psychiatrischen Teilgutachten an einer eingehenden Würdigung der Tic-Störung. Immerhin wird im neurologischen Teilgutachten berichtet, es handle sich hierbei um eine Störung im Grenzbereich zwischen organisch und psychischen Erkrankungen. Meistens seien die Tic-Störungen verbunden mit psychischen Auffälligkeiten (IV-Akte 55, S. 47). Im psychiatrischen Teilgutachten wird diesbezüglich lediglich angegeben, eine Tic-Störung könne mit emotionalen Faktoren bzw. Störungen verbunden sein (IV-Akte 55, S. 31). In der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter sodann zum Schluss, die Tic-Störung sei nicht psychisch bedingt (IV-Akte 55, S. 9). Vor dem Hintergrund, dass ein komplexes psychisches Beschwerdebild im Raum steht, erscheint eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tic-Störung im Kontext der psychischen Erkrankung als angezeigt. Eine Betrachtungsweise, welche sich nur auf die funktionellen Einschränkungen bezieht, genügt vorliegend nicht.

Schliesslich vermag das psychiatrische Teilgutachten auch im Hinblick auf die Ressourcenbeschreibung der Beschwerdeführerin nicht restlos zu überzeugen. Der Gutachter schildert, dass die täglichen Aktivitäten durchaus die erhaltenen psychischen Funktionen der Beschwerdeführerin zeige (IV-Akte 55, S. 32). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist aber auch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest teilweise sozial zurückgezogen hat (IV-Akte 55, S. 28). Der behandelnde Psychiater Dr. D____ gibt mit Arztbericht vom 23. Oktober 2021 in diesem Zusammenhang an, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihren Tieren und Pflanzen zurückgezogen. Sie lebe in einer abgeschlossenen Welt und könne so der realen [recte: Welt], mit der Aufgabe einer strukturierten Lohnarbeit nachzugehen, ausweichen (Replikbeilage). Inwieweit die erhaltenen Alltagsfunktionen die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in der Arbeitswelt widerspiegeln, ist nach dem Vorerwähnten nicht schlüssig.

4.3.2. Aber auch das neurologische Teilgutachten vermag nicht in allen Teilen zu überzeugen. Im Speziellen was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anbelangt, erweist sich die Expertise als ungenau. So wird auf S. 48 des Gutachtens ausgeführt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Quality-Assistent, welche viele Meetings und telefonische Abklärungen beinhalte, sei aufgrund der Tic-Störung nicht mehr zumutbar. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter der Voraussetzung eines angepassten Arbeitsplatzes mit wenig sozialen Interaktionen und ohne Kundenkontakt, in einer möglichst stressfreien Arbeitsumgebung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75% bestehe (IV-Akte 55, S.48-49). Diese Einschätzung wurde sodann in die Konsensbeurteilung übernommen (IV-Akte 55, S. 9). Insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Invaliditätsgrades ist diese Beurteilung des neurologischen Gutachters nicht vollständig nachvollziehbar (vgl. E. 4.6. nachstehend). Hinzu kommt, dass im neurologischen Teilgutachten auf S. 47 ein vor drei Jahren während eines Aufenthalts in [...] erlittenes Schädelhirntrauma erwähnt wird (IV-Akte 55). Ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit in einem Zusammenhang stehen, wurde im neurologischen Teilgutachten nicht weiter untersucht. Somit besteht auch diesbezüglich ein weiterer Abklärungsbedarf.

4.4.          Gesamthaft betrachtet kann das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle C____ vom 30. November 2020 (IV-Akte 55) und die Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (IV-Akte 67) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beigezogen werden. Nach dem Vorerwähnten erweckt insbesondere das psychiatrische Teilgutachten aufgrund der mangelhaft erhobenen Anamnese sowie der ungenügenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Einschätzungen der behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten den Eindruck, als würde dem (komplexen) psychischen Beschwerdebild zu wenig Rechnung getragen. Aber auch das neurologische Teilgutachten ist in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht gänzlich nachvollziehbar. Demzufolge liegen bezüglich der Einschätzung der Gutachter konkrete Zweifel an der Schlüssigkeit vor, so dass weitere Abklärungen angezeigt sind. Hinzu kommt, dass im interdisziplinären Gutachten auf S. 27 angegeben wird, die Beschwerdeführerin könne mit dem einen Auge nicht gut sehen, da sie mit dreieinhalb Jahren Gewalt auf den [...] erlebt habe (IV-Akte 55, S. 27). Diesbezüglich fanden keine Abklärungen statt. Unter diesen Umständen sind weitere medizinische Abklärungen indiziert, welche auch das Augenleiden mitumfassen.

4.5.          Entgegen des Antrags der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein gerichtliches Gutachten einzuholen. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass wesentliche Punkte des medizinischen Sachverhalts nicht abgeklärt wurden, so dass im Sinne von BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und anschliessend über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheidet. Bei dieser Ausgangslage erscheint es zur Klärung der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als sachgerecht, neuerlich ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Opthalmologie in Auftrag zu geben, wobei die Untersuchungsergebnisse der verschiedenen Fachrichtungen einer medizinischen Gesamtwürdigung zu unterziehen sind.

4.6.          Anzumerken bleibt, dass unter Zugrundelegung der medizinischen Aktenlage das Wartejahr im Grundsatz erfüllt wäre. Danach ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, die Beschwerdeführerin war von August 2018 bis Mai 2019 zu 100% und von Juni bis Juli 2019 zu 50% arbeitsunfähig. Ab August 2019 bestand eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akten 55 und 57). Vor diesem Hintergrund ist der Beginn des Wartejahrs auf August 2018 festzusetzen. Unter Zugrundelegung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war die Beschwerdeführerin somit von August 2018 bis Mai 2019, mithin während 10 Monaten zu 100% arbeitsunfähig. Danach bestand von Juni bis Juli 2019, also während zwei Monaten, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit lag während 12 Monaten eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 90% vor. Folglich wäre das Erfordernis einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres im Sinne von Art. 6 ATSG erfüllt (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Beschwerdeführerin hat sich indes verspätet zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Da sich die Beschwerdeführerin erst im April 2019 zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Akte 1), hätte sie frühestens ab Oktober 2019 Anspruch auf Invalidenleistungen. Unter diesen Umständen und nach dem oben Dargelegten bleibt somit zu klären, wie es sich mit dem weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab August 2019 und insbesondere ab Oktober 2019 verhält.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.          Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.  

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.  

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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