|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 29.
November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.125
Zwei Verfügungen vom 22. Juli
2021
Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit, Festlegung des Valideneinkommens, Höhe des
leidensbedingten Abzugs; Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer war zwischen 2008 und
2012 als selbständiger [...] tätig (IV-Akte 5, S. 7). Mit Verfügung vom 13.
Februar 2013 wurde ihm die [...]bewilligung entzogen (IV-Akte 15, S. 6 ff.). Anschliessend
arbeitete er unregelmässig, nebst anderen Tätigkeiten im Jahr 2018/2019, beim [...]spital
und absolvierte im Jahr 2015 eine Weiterbildung [...].
b) Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (psychische Störungen,
Schlafstörungen, Kokainsucht) meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Januar
2013 ein erstes Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
3), wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit nach
Art. 28 Abs. 1 IVG einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Februar 2014
ablehnte (IV-Akte 48). Dies wurde durch das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2017 (Verfahren IV.2014.51) bestätigt (IV-Akte
68, S. 2 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
nicht ein (IV-Akte 75).
c) Am 21. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 78). Nachdem die Beschwerdegegnerin zuerst ein
Nichteintreten verfügte (IV-Akte 89), holte sie aufgrund eines im Schreiben vom
7. September 2015 geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustands (IV-Akte
95) das psychiatrische Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 27. April 2017 ein (IV-Akte 118). In der Folge sprach sie
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2018 ab 1. Juli 2015 eine halbe
Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zu (IV-Akte 140).
d) Im Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung der
Rente (IV-Akte 148). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020 trat die
Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-Akte 171). Zudem
lehnte sie ein Gesuch um Hilflosenentschädigung nach einer Abklärung der Hilflosigkeit
vor Ort (IV-Akte 192) ab (IV-Akte 193).
e) Nachdem der Beschwerdeführer während des Vorbescheidverfahrens
betreffend den Rentenanspruch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
glaubhaft gemacht hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. C____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 26. März 2021 ein (IV-Akte
200). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und einer Stellungnahme des
RAD-Psychiaters (IV-Akte 204) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 11. Mai 2021 ab 1. September 2019 eine Erhöhung der bisherigen
halben Rente auf einer Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten in Aussicht
(IV-Akte 206). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 Einwand
(IV-Akte 210). Mit zwei Verfügungen vom 22. Juli 2021 hielt die
Beschwerdegegnerin an der Dreiviertelsrente zuzüglich entsprechender
Kinderrenten fest (IV-Akten 225 und 226).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügungen
der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2021 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verurteilen, an den Beschwerdeführer ab September 2019 eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
2.
Dem
Beschwerdeführer seien der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung
durch den Unterzeichneten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
bewilligen.
3.
Unter o/e
Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerde vom 7.
September 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Oktober 2021 an
den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er das Arbeitszeugnis
des [...]spitals vom 29. September 2021 ein (Replikbeilage/RB 1).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2021 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29. November 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen vom 22.
Juli 2021 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich in Anwendung
der Einkommensvergleichsmethode die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers
auf eine Dreiviertelsrente erhöht. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich
dabei auf das Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
26. März 2021 (IV-Akte 200).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass ihm eine ganze
Rente zustehe. Zur Begründung bringt er vor, dass die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und dass sowohl die Festlegung des
Valideneinkommens im Erwerbsvergleich als auch die Höhe des zugesprochenen
leidensbedingten Abzugs zu tief seien (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob dem Beschwerdeführer eine ganze
Rente zuzusprechen ist.
3.
3.1.
3.1.1. In medizinischer Hinsicht hatte Dr. C____ im Gutachten vom 27.
April 2017 folgende Diagnosen gestellt:
-
kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulshaften, dissozialen Anteilen (F
61.0)
-
anhaltende
wahnhafte Störungen; wahnhafte Störung (F22.0, vgl. Gutachten, IV-Akte 118, S.
38).
In einer angepassten Tätigkeit ohne Dauerstress, mit Tätigkeiten vorwiegend
am Nachmittag und ohne Tätigkeiten mit Kundenkontakt und unter Zeitdruck, beurteilte
der Gutachter den Beschwerdeführer für vier Stunden täglich arbeitsfähig (IV-Akte
118, S. 57).
3.1.2. Anlässlich der aktuellen Beurteilung attestierte Dr. C____ dem
Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
-
kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, impulshaften, dissozialen Anteilen (F61.0)
-
anhaltende
wahnhafte Störungen; wahnhafte Störung (F22.0), gegenwärtig unter Neuroleptika
weitgehend remittiert
-
schädlichen
Gebrauch von Tranquilizern, ständiger Substanzgebrauch (F13.25)
-
chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41, IV-Akte 200,
S. 23).
3.1.3. Die Frage nach dem Vorliegen einer allfälligen Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017 beantwortete Dr.
C____ dahingehend, dass sich seit ca. Juni 2019 eine geringe psychische
Verschlechterung des Gesundheitszustands auf der emotionalen und affektiven
Ebene und in der Persönlichkeitsorganisation eingestellt habe (IV-Akte 200, S.
31 und 34). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich
möglicherweise vor allem im sozialen Bereich und im Beziehungsbereich ergeben,
indem der Versicherte sich zunehmend sozial zurückziehe, was durch die Corona
Pandemie noch verstärkt worden sei. Der Versicherte habe ausser zu seiner
Familie kaum mehr Kontakte, habe keine Freunde mehr und nur noch Kontakte zu
ärztlichen Dienstleistungen. Diesbezüglich zeige er eine zunehmende, etwas
appellative Hilflosigkeit, indem er sich ständig in neue Abklärungen und
Schmerztherapien begebe, meist ohne wesentlichen Erfolg (IV-Akte 200, S. 31). Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...] beurteilte der Gutachter
als nicht gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit erachtet er den
Beschwerdeführer jedoch für drei Stunden arbeitsfähig (IV-Akte 200, S. 33).
3.2.
Diese medizinischen Ausführungen und damit die leichte
gesundheitliche Verschlechterung sind im Grundsatz unbestritten und werden vom
Beschwerdeführer als solches nicht beanstandet. Das Gutachten erfüllt zudem die
bundesgerichtlichen Kriterien an die Beweiskraft medizinischer Erhebungen (vgl.
BGE 125 V 351, 352 E. 3). Der RAD-Psychiater führte in seiner Stellungnahme zum
Gutachten aus, sowohl die Diagnosen als auch die Arbeitsfähigkeit würden im
Gutachten plausibel begründet. Weiter habe der Gutachter zu den Einschätzungen
der anderen Ärzte Stellung bezogen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die
ungünstigen Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung verstärkt
hätten und diese die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit stärker
beinträchtigen würden. Da sich die medizinischen Befunde mit den in der
Abklärung der Hilflosigkeit vom Juli 2020 geschilderten Verhaltensauffälligkeiten
decken würden, könne auf das vorliegende Gutachten abgestützt werden (IV-Akte
204, 2). Dem kann vorliegend beigepflichtet werden. Insoweit der
Beschwerdeführer Einwände gegen das Gutachten vorbringt, welche sich nicht auf
die Beweiskraft des Gutachtens als solches, sondern auf die fehlende Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit, die Höhe des leidensbedingten Abzugs und die
Festlegung des Valideneinkommens beziehen (vgl. Beschwerde, S. 3, Replik, S. 2),
sind diese Rügen nachfolgend im entsprechenden Kontext zu prüfen.
3.3.
3.3.1. Zunächst ist die Frage der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit zur Ausübung einer Verweistätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu klären.
3.3.2. Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
bildet nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene
Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009
E. 4.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person, das
verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1) zu
verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles
ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,
die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche
Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten
Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische
Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende
Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Ob der versicherten Person die Verwertung
ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach
allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare
Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist
(BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 9C_798/2018 vom 26.
Juli 2019 E. 4.1.2.).
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer verneint eine Verwertbarkeit und führt aus,
im Gutachten von Dr. C____ sei der Faktor Stress, der sich direkt auf seinen
Zustand auswirke, nicht genügend gewürdigt worden. Wenn der Zustand des
Beschwerdeführers bereits durch zusätzliche Belastungen wie das von ihm während
der Begutachtung erwähnte Einkäufen destabilisiert werde, würde eine
zusätzliche Belastung durch Arbeit im freien Arbeitsmarkt eine solche
Destabilisierung umso mehr bewirken. Zudem verweist er darauf, dass sich bei
ihm aufgrund der [...]operation der [...] und Abwesenheit des [...] wegen Militärdienst
wieder zunehmend eine psychotische Symptomatik zeige. Die zusätzliche Belastung
wirke sich dabei direkt auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und
nicht nur auf seine Belastbarkeit aus, weshalb eine Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit aufgrund der Gefährdung der Gesundheit als nicht zumutbar
angesehen werden müsse (Replik, S. 2).
3.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass im Aktenauszug des Gutachtens mehrere
Schreiben aufgeführt sind, in welchen die Stressproblematik Erwähnung findet,
so die Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2017
(vgl. IV-Akte 200, S. 4) und vom 1. März 2020 (IV-Akte 200, S. 5), das
Schreiben des Beschwerdeführers selbst vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 200, S. 5) und
der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 18. September 2019 (IV-Akte
200, S. 9). Der Gutachter setzte sich damit auseinander und vermerkte eine
verminderte Belastbarkeit in Bezug auf Stress (IV-Akte 200, S. 33).
Entsprechend formulierte er das Verweisprofil für eine leidensangepasste
Tätigkeit auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht unter Dauerstress gesetzt
werden dürfe (IV-Akte 200, S. 8). Damit wurde der Faktor Stress im Gutachten ausreichend
berücksichtigt. Darüber hinaus legen der im Gutachten erhobene
psychopathologischen Befund (klares Bewusstsein, aktive Psychomotorik und
lebhaftes Ausdrucksverhalten, fehlende Denk- oder Wahrnehmungsstörungen,
fehlender Wahn, fehlende Ängste und fehlendes Stimmenhören, vgl. IV-Akte 200,
S. 17 f.) sowie die durchgeführten Testungen (IFAP 1 und IFAP 2, vgl. IV-Akte
200, S. 18 ff.) keine gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit nahe.
3.4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
schwer krank und in seinem Alltag schwer beeinträchtigt sei. Ausser mit der
Familie und ihm Rahmen der Arztbesuche pflege er keinerlei soziale Kontakte
mehr. Weiter führt er aus, dass der Gutachter festhalte, dass der
Beschwerdeführer hohe Dosen an Neuroleptika einnehme und die Arbeitsfähigkeit
in einer leichten Hilfstätigkeit fraglich sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Vor
diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zur
Einschätzung einer doch noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit von täglich drei
Stunden gelange, wenn der Beschwerdeführer gar nicht mehr in der Lage sei,
soziale Kontakte zu pflegen und sich an Situationen anzupassen. Zudem müsse
festgehalten werden, dass er unter erheblichem (gesichertem)
Medikamenteneinfluss stehe und unter somatischen Problemen leide, die er nicht
verarbeiten könne, was sich stark auf die Bandbreite der überhaupt möglichen
Tätigkeiten auswirke. Bei den vom Gutachter angeführten Problemen und Zweifeln,
ob der Beschwerdeführer überhaupt noch eine Tätigkeit ausserhalb eines
geschützten Rahmens ausüben könne, müsse daher von einer fehlenden
Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auch auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr als der
Beschwerdeführer aktenkundig seine Tätigkeit in geschütztem Rahmen habe aufgeben
müssen, bevor er bei der Beschwerdegegnerin um Erhöhung der Rentenleistungen
ersucht habe (vgl. Beschwerde, S. 4).
3.4.4. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter
eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands bejaht und entsprechend
die bisherige Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden auf drei Stunden
täglich reduziert hat. Die in der Beschwerde erwähnte Tätigkeit im geschützten
Rahmen beim [...]spital, wird dagegen in den Akten nicht dokumentiert, da sie
nicht von der Beschwerdegegnerin vermittelt wurde und da der Beschwerdeführer
weder die Beschwerdegegnerin noch den Gutachter darüber informiert hat.
Entsprechend war diese Tätigkeit auch anlässlich der Befragung durch den
Gutachter kein Thema. Sie wird einzig im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6.
Juni 2019 (IV-Akte 148, S. 1) und im IK-Auszug (IV-Akte 202) erwähnt. Aus dem
Arbeitszeugnis des [...]spitals ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1.
August 2018 bis 31. März 2019 als Mitarbeiter an einem angepassten Arbeitsplatz
mit einem Pensum von 51% tätig war und diese Stelle auf eigenen Wunsch aus
gesundheitlichen Gründen kündigte (vgl. RB 1). Allerdings lassen sich daraus
keine Hinweise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entnehmen und es gilt
zu bemerken, dass selbst bei Aufgabe dieser Stelle aus gesundheitlichen Gründen
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär medizinisch-theoretisch zu erfolgen
hat. Deshalb kann aus der Kündigung dieser Tätigkeit nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden.
3.5.
Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass vorliegend nicht von einer
fehlenden Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen
werden kann.
4.
4.1.
In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens
die Tabellenlöhne die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und dabei beim Valideneinkommen die
LSE 2018, Tabelle TA1, Position 49-53/Verkehr und Lagerei, Männer,
Kompetenzniveau 1, und beim Invalideneinkommen die LSE 2018 TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1, zur Anwendung gebracht.
4.3.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht beim Valideneinkommen auf die LSE im Bereich
Verkehr abgestellt habe. Vielmehr seien sowohl das Valideneinkommen als auch
das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe LSE TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1, festzulegen, wie dies bereits in der Verfügung vom 23. März
2018 erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 4). Zur Begründung verweist der
Beschwerdeführer darauf, dass er auch als Gesunder nicht mehr als [...]
arbeiten würde, da ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2013 die [...]bewilligung
aufgrund seiner offenen Betreibungen, seiner Verlustscheinen und seines
getrübten Leumunds entzogen worden sei. Ein Entzug aufgrund der psychischen
Erkrankung, wie von der Beschwerdebeklagten angenommen, finde in den Akten
keine Grundlage (Beschwerde, S. 4). Im Ergebnis müsse zwingend davon
ausgegangen werden, dass – wie schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache – der
Beschwerdeführer auch bei voller Gesundheit nicht mehr als [...] arbeiten
könnte (Beschwerde, S. 4 f.).
4.4.
Diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar
trifft es zu, dass der Bewilligungsentzug aufgrund eines getrübten Leumunds (Verurteilung
vom 17. Dezember 2012 durch das Strafgericht Basel-Stadt), bei offenen
Strafverfahren sowie offenen Verlustscheinen und Betreibungen erfolgte, wie in
der Verfügung des [...] vom 13. Februar 2013 festgehalten wird (IV-Akte 15, S.
6). Der Entzug war zudem bereits mit Verfügung vom 7. Juni 2011 angedroht
worden, falls das Verhalten des Beschwerdeführers bis zum 11. Juni 2012 erneut
Anlass zu Klagen geben würde (a.a.O.). Gleichzeitig erfolgte dieser Entzug und
der [...] zumindest auch mitursächlich aufgrund des psychischen Zustands des
Beschwerdeführers. Dieser hatte sich nämlich bereits am 15. Januar 2013 wegen psychischer
Störungen, Schlafstörungen und einer Kokainsucht ein erstes Mal bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, und dabei angegeben, dass er sich
bereits seit 2008 in fachpsychiatrischer Behandlung bei Dr. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, und in den F____ befinde (vgl. Angaben auf der
IV-Anmeldung, IV-Akte 3, S. 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer würde bei voller
Gesundheit diese Tätigkeit wieder ausüben – oder allenfalls aufgrund seiner
Berufserfahrung eine ähnliche Tätigkeit in der [...]branche, z.B. als [...]
wahrnehmen – und deshalb die LSE 2018, Position 49-53, Kompetenzniveau 1, zur
Anwendung brachte (vgl. auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes, IV-Akte 215,
S. 1). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der ersten,
rentenzusprechenden Verfügung vom 23. März 2018 noch zu Gunsten des
Beschwerdeführers von der LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau
1, ausgegangen war und ein Valideneinkommen von CHF 66'652.00 annahm (IV-Akte
140, S. 5). Der Beschwerdeführer hat nach dem IK-Kontoauszug nie ein solches
Einkommen erwirtschaftet und der IK-Kontoauszug weist mehrheitlich deutlich
tiefere Einkommen aus (vgl. IV-Akte 202).
4.5.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
sich selbst bei der Anwendung der vom Beschwerdeführer beantragten LSE 2018 TA1,
Total Männer, Kompetenzniveau 1, nur dann ein höherer Invaliditätsgrad ergeben
würde, wenn auch der leidensbedingte Abzug von 15% auf 20% erhöht wurde, was
vorliegend nicht statthaft ist (vgl. Erwägung 5 nachstehend).
5.
5.1.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
5.2.
Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die
Beschwerdegegnerin für die leidensbedingten Einschränkungen und den Faktor
Teilzeit einen Leidensabzug von 15% gewährt hat und beantragt einen solchen von
25% (Replik, S. 3). Er führt dazu aus, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers
nur noch knapp 36% eines Vollzeitpensums betrage und das Einkommen
teilzeitbeschäftigter Männer bei einem derart geringen Pensum deutlich über 10%
geringer sei als jenes eines vollzeitbeschäftigten Mannes; im Jahr 2006 sei es
sogar gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 um
18,34% geringer gewesen (vgl. Beschwerde, S. 5). Folglich könne der Beschwerdeführer
bei einem derart kleinen Pensum nur ein um mindestens 15% verringertes
Einkommen aufgrund des Faktors Teilzeit erwirtschaften (vgl. Replik, S. 3). Weiter
macht er geltend, dass unter Hinzurechnung seiner leidensbedingten
Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit, Stressfähigkeit und
verminderter Konflikt- und Umstellungsfähigkeit der maximale Leidensabzug
gewährt werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 5; Replik, S. 3).
5.3.
Alter, Nationalität und Aufenthaltskategorie berechtigen vorliegend
unbestrittenermassen (vgl. Replik, S. 3) nicht zu einem leidensbedingten Abzug.
In Bezug auf die Auswirkungen der Teilzeittätigkeit des Beschwerdeführers auf
die Lohnhöhe bestehen aktuellere Zahlen und Entscheide als die vom
Rechtsvertreter angegebenen. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E 3.2. bestätigt, dass aufgrund Tabellenwerte der
LSE 2012 ein 70%-Pensum auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung keinen
Teilzeitabzug erfordere. Denn auf dieser Ebene bestehe bei Männern zwischen dem
Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74% proportional bezogen auf
ein 100%-Pensum (CHF 6'080.-) und dem Durchschnittslohn bei einem
Vollzeitpensum (CHF 6'085.-) kein wesentlicher Unterschied (Urteil des
Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). In der für das Jahr 2014
aktualisierten Tabelle belaufe sich die Differenz bei den angegebenen Werten (CHF
5'714.- [Teilzeitpensum] und CHF 6'069.- [Vollzeitpensum]) zwar auf CHF 355.-
(oder 5,85%). Allerdings ergebe sich daraus keine überproportionale Lohneinbusse,
sodass sich die Verweigerung eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser
Zahlen nicht als bundesrechtswidrig erweise (vgl. a.a.O.).
5.4.
Zwar kann der Beschwerdeführer vorliegend nur noch in einem Pensum
von ca. 36% tätig sein. Die obenstehenden Erwägungen betreffend den Umstand,
dass erst ab einem tieferen als einem 70% Pensum ein leidensbedingter Abzug
gewährt werden kann, gelten jedoch sinngemäss auch für die LSE 2018, sodass ein
leidensbedingter Abzug im Umfang von 15% für den Faktor Teilzeitarbeit allein
vorliegend nicht in Frage kommt. Es kommt hinzu, dass die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers im Verweisprofil bereits berücksichtigt
wurden und ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen einen leidensbedingten
Abzug von 20% nicht rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Faktoren
Teilzeitarbeit und leidensbedingte Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug
von insgesamt 15% gewährt hat. Dabei ist es zu belassen.
6.
6.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit
Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten
mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: