Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

Advokaturgemeinschaft,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____ Pensionskasse

[...]   

                                                                 Beigeladene

 

Gegenstand

 

IV.2021.129

Verfügung vom 17. Juni 2021

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1978, ist seit 2007 verheiratet und Mutter eines 2011 geborenen Sohnes (vgl. IV-Akte 4). Nach absolvierter vierjähriger Diplommittelschule (DMS 4) im Jahr 1997 hatte sie diverse Arbeitsstellen inne. Sie verfügt auch über eine im Juni 2006 abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Organisatorin (vgl. IV-Akte 5, S. 20) und war aufgrund dessen mit der Leitung diverser Projekte befasst (vgl. insb. den Lebenslauf; IV-Akte 5, S. 2 ff.). Gemäss den vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin bereits in diverse Verkehrsunfälle verwickelt (vgl. u.a. IV-Akten 43.4 und 55). Sie leidet seit Jahren an Kopfschmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 5 f. und IV-Akte 19) sowie zervikalen Beschwerden (vgl. IV-Akte 19), weswegen sie auch behandelt wird. Wegen phobischer Ängste war ausserdem von September 2013 bis November 2013 eine Behandlung in der Verhaltenstherapie-Ambulanz der D____ Kliniken erfolgt (vgl. IV-Akte 47, S. 3).

b)       Ab Februar 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin 80 % als Verantwortliche E-Government für die E____ (vgl. u.a. IV-Akte 13 und IV-Akte 5, S. 2 ff.). Im April 2016 erlitt sie offenbar erneut einen Unfall mit Beteiligung der Halswirbelsäule, was zur Verstärkung der zervikalen Beschwerden führte. Gemäss Dr. F____ konnte die unfallbedingte Behandlung jedoch per 17. Juni 2016 abgeschlossen werden (vgl. IV-Akte 19, S. 3). Wegen der Kopfschmerzproblematik begab sich die Beschwerdeführerin ab dem 7. Juni 2016 in Behandlung zum Neurologen Dr. G____ (vgl. u.a. den Bericht vom 7. Juni 2016; IV-Akte 14, S. 5 f.). Im Oktober 2016 nahm sie eine biodynamische Körpertherapie bei H____ auf (vgl. IV-Akte 55). Ab dem 26. Januar 2017 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 14. März 2017 – in Bezug auf das 80%-Pensum – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 23).

c)       Am 6. Juni 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 4). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (insb. Bericht Dr. G____ vom 3. Juli 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 14]; Berichte Prof. Dr. I____ vom 6. Juli 2017 [IV-Akte 16, S. 2 f.], vom 12. Oktober 2017 [IV-Akte 42, S. 5 f.] und vom 19. Dezember 2017 [IV-Akte 42, S. 1 ff.]; Bericht Dr. F____ vom 24. Juli 2017 [IV-Akte 19] und vom 12. März 2018 [IV-Akte 64]; Austrittsbericht J____Clinic [...] vom 2. März 2018 [IV-Akte 74, S. 2 ff.]). Des Weiteren bewilligte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen. Insbesondere leistete sie Kostengutsprache für eine "wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz" (vgl. IV-Akten 50, 61 und 66). Die Beschwerdeführerin kam jedoch trotz angepasster Aufgaben nicht über ein 40%-Pensum hinaus (vgl. den Abschlussbericht; IV-Akte 76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 77) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 16. August 2018 ab (vgl. IV-Akte 88).

d)       Am 18. Juli 2018 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 13. August 2018 [IV-Akte 87]; siehe auch die Bestätigung vom 9. August 2018 [IV-Akte 92]) und holte bei Prof. Dr. I____ den Verlaufsbericht vom 13. September 2018 ein (vgl. IV-Akte 93). Schliesslich erteilte sie der K____ GmbH [...] den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin. Das Gutachten wurde am 24. Mai 2019 fertigerstellt und beinhaltete eine Gesamtbeurteilung (IV-Akte 124, S. 1 ff.), ein psychiatrisches Teilgutachten (IV-Akte 124, S. 36 ff.), ein allgemeinmedizinisch-internistisches Teilgutachten (IV-Akte 124, S. 57 ff.), ein neurologisches Teilgutachten (IV-Akte 124, S. 93 ff.) und ein orthopädisches Teilgutachten (IV-Akte 124, S. 71 ff.).

e)       Per Ende August 2019 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der E____ und trat im September 2019 eine 50%-Stelle bei der Gemeindeverwaltung [...] an (vgl. S. 22 des Gerichtsgutachtens).

f)        Nachdem sich zwischenzeitlich der Regionale ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation geäussert hatte (vgl. IV-Akte 131), holte die IV-Stelle von der K____ GmbH die ergänzenden Ausführungen vom 11. November 2019 (IV-Akte 135) ein. Nach nochmaliger Beurteilung des RAD vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 136) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Januar 2020 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 137). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2020 Stellung. Sie machte geltend, das Gutachten der K____ GmbH sei unvollständig; denn es habe keine Auseinandersetzung mit den sie betreffenden Ergebnissen der Neurostimulationsstudie, an der sie teilgenommen habe, stattgefunden. Insbesondere gelte es zu beachten, dass MRI-Bilder gemacht worden seien. Diese müssten beschafft werden (vgl. IV-Akte 140). Mit einer weiteren Eingabe vom 14. Juli 2020 insistierte die Beschwerdeführerin auf der Einholung der sie betreffenden MRI-Bilder (vgl. IV-Akte 149). Schliesslich äusserte sie sich mit Eingabe vom 29. Juli 2020 nochmals zur geplanten Abweisung des Rentengesuches. Dem Schreiben hatte sie einen Bericht des Neurologen Dr. L____ vom 28. Juli 2020 beigelegt, der eine Auseinandersetzung mit dem neurologischen Gutachten der K____ GmbH beinhaltete (vgl. IV-Akte 152). Im August 2020 gingen die MRI-Bilder offenbar bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 154). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle bei der K____ GmbH die Stellungnahme vom 27. Mai 2021 zum Bericht von Dr. L____ ein (vgl. IV-Akte 167). Nachdem sich auch der RAD nochmals geäussert hatte (vgl. IV-Akte 168), erliess die IV-Stelle schliesslich am 17. Juni 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 170).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. August 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 17. Juni 2021 aufzuheben und ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Des Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die Kosten der Beurteilungen von Dr. L____ zu erstatten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen beigelegt, u.a. eine Stellungnahme von Dr. L____ vom 3. August 2021 zur Einschätzung des RAD (Beschwerdebeilage 8) sowie ein Schreiben von M____ vom 14. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 9). 

b)       Am 8. September 2021 reicht die Beschwerdeführerin die vollständige Stellungnahme von Dr. L____ vom 3. August 2021 ein.

c)       Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2021 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d)       In der Folge ordnet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts – unter Mitwirkung der Parteien – die Einholung eines bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Obergutachtens bei Dr. N____ und Dr. O____ an (vgl. den Gutachtensauftrag vom 16. November 2021). Dieses wird am 10. März 2022 erstattet.

e)       In der Folge wird den Parteien mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. April 2022 Frist gesetzt, sich zum Gutachtern zu äussern und allfällige Rückfragen an die Gutachter einzureichen. Gleichzeitig stellt die Instruktionsrichterin den Parteien in Aussicht, ihrerseits Rückfragen zur Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit zu stellen.

f)        Mit Eingabe vom 26. April 2022 moniert die Beschwerdeführerin, das Gerichtsgutachten sei nicht nur erklärungsbedürftig, sondern nicht beweiskräftig. Es bedürfe eines weiteren Obergutachtens. Der Eingabe hat sie die "Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin", herausgegeben von der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft, beigelegt. Sie beanstandet die Festlegung der Gesamtarbeitsfähigkeit durch die beiden Gutachter. Des Weiteren macht sie geltend, die diagnostizierte Endometriose sei zu Unrecht im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin drei Ergänzungsfragen. Die lauten wie folgt: (1.) Weshalb wurde das Gutachten nicht nach den Begutachtungsleitlinien der Versicherungsmedizin (vgl. Beilage) bezogen auf den neurologischen Teil erstellt? (2.) Wie hoch ist die Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung sämtlicher Kopfschmerzdokumentationen (in Beachtung der Begutachtungsleitlinien), in Beachtung der Diagnose der Endometriose sowie den Feststellungen des Psychiaters, dass bereits nach drei Stunden eine anbahnende Leistungsschwäche festgestellt wurde, zu beurteilen? (3.) Muss die Diagnose der Endometriose durch eine zusätzliche medizinische Fachrichtung, beispielsweise Gynäkologie, gutachterlich beurteilt werden?

g)       Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits am 2. Mai 2022. Sie hat der Eingabe die Stellungnahme des RAD vom 28. April 2022 beigelegt und möchte folgende Rückfrage gestellt haben: Bitte begründen Sie die Diskrepanz zwischen Ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und jeder von Prof. Dr. I____ näher. Wie erklärt sich diese Abweichung?

h)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. Mai 2022 wird den Parteien Frist gesetzt, sich zu den formulierten Ergänzungsfragen (gemäss Schreiben vom 16. Mai 2022) zu äussern. Bei fehlendem Widerspruch werden schliesslich mit Schreiben vom 9. Juni 2022 die Rückfragen an die involvierten Gutachter gestellt.

i)        Mit Schreiben vom 24. Juli 2022 beantworten die Gutachter die ihnen gestellten Rückfragen.

j)        Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 31. August 2022 Stellung dazu. Sie macht geltend, die Gesamtbeurteilung sollte mit Blick auf die diagnostizierte Endometriose auch ein gynäkologisches Gutachten beinhalten.

k)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 6. September 2022 auf eine Stellungnahme zur Beantwortung der Ergänzungsfragen.

l)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. September 2022 wird die C____ Pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Sie lässt sich innert Frist nicht zu den Rechtsschriften und zum Gerichtsgutachten vernehmen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Oktober 2022).

III.      

Am 23. November 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 170) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

2.2.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E. 2.1.).

3.              

3.1.        Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.        Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.              

4.1.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3.        4.3.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.3.2.  Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.4.        Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5.        Vorliegend wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2018 festgestellt, die Versicherte sei ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt (vgl. den Abklärungsbericht vom 13. August 2018; IV-Akte 87). Diese Feststellung basierte auf der – unterschriftlich bestätigten – Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde auch bei voller Gesundheit zu Gunsten des Haushaltes und der Kinderbetreuung weiterhin in einem 80%-Pensum arbeiten (vgl. IV-Akte 92). Es gibt nunmehr keinen Anlass, nicht auf die nachvollziehbare Angabe der Beschwerdeführerin abzustellen. Im Übrigen bestreitet sie die im Abklärungsbericht festgehaltene Aufteilung auch nicht (vgl. implizit S. 20 f. der Beschwerde).

4.6.        Damit hat die Invaliditätsbemessung vorliegend nach der gemischten Methode zu erfolgen, wobei von einem Anteil Erwerb von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % auszugehen ist.

5.              

5.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.        5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

5.2.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.4.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

5.3.        5.3.1.  In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten der K____ GmbH vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 124, S. 1 ff.) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: zentrale Hyperalgesie mit chronischem Spannungskopfschmerz (psychiatrisch Somatisierungsstörung F45.0), primärer episodischer Migräne ohne Aura, bei Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1, Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73 und sozialem Rollenkonflikt Z73.5 (vgl. IV-Akte 124, S. 6). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) chronisches Zervikal- und Dorsalsyndrom bei minimalen degenerativen Veränderungen; (2.) Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem Rundrücken und Hohlkreuz mit muskulärer Dysbalance, allgemeiner Empfindlichkeit der Weichteile ohne wesentliches Substrat; (3.) leichter Knick-Spreiz-Fuss; (4.) Endometriose, Erstdiagnose ca. 2002; (5.) Status nach laparoskopischer Cholezystektomie am 5. März 2012; (6.) Status nach Laparoskopien 20. Mai 2004, 11. Juni 2007 (mit Zystenentfernung Ovar li); (7.) Status nach Tonsillektomie in der Kindheit (vgl. IV-Akte 124, S. 6).

5.3.2.  Erläuternd wurde im Gutachten der K____ GmbH dargetan, es könnten zwar gewisse dysfunktionale Körperbeschwerden, darunter insbesondere die Kopfschmerzen, teilweise auch Körperschmerzen, als zentrale Hyperalgesie gewertet werden. Diese würden vorrangig einem chronischen Spannungskopfschmerz (neurologische Sicht) bzw. einer Somatisierungsstörung (psychiatrische Sicht) entsprechen und resultierten aus dem veränderten Rollenbild bei entsprechender teilweise ängstlichen, aber auch leicht anankastisch kontrollierender Persönlichkeitsstruktur. Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht seien keine primären eigenständigen tiefergehenden psychischen Störungsdiagnosen objektivierbar, welche für sich gesehen eine eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Lediglich der aus neurologischer Sicht beschriebene deskriptive chronische Spannungskopfschmerz könne aus psychiatrischer Sicht als Somatisierungsstörung gelten, erfülle aber nicht die vollen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zumal eben auch nicht der andauernde schwere und quälende Schmerz bestehe, und überdies auch das Freizeitverhalten offensichtlich einen besseren Leistungsumfang zeige als es der beruflichen Partizipation entspreche. Auch könne die von der Explorandin angegebene rasch abnehmende Belastbarkeit im klinischen Kontext der Begutachtung nicht objektiviert werden. Schliesslich wurde festgehalten, die mehrfachen Unfälle, zuletzt auch das HWS-Distorsionstrauma 2016, seien nicht geeignet, um eine relevante Beeinträchtigung zu erklären, schon gar nicht auf Dauer. Es bestünden allenfalls minimale degenerative Wirbelsäulenveränderungen, eine gewisse muskuläre Dysbalance, bei allgemein angegebener erhöhter Empfindlichkeit der Weichteile, ohne wesentliches organisches Substrat. Auch diese erhöhte Empfindlichkeit sei in dem genannten Zusammenhang der zentral hochregulierten Schmerzempfindlichkeit und dysfunktionalen Beschwerdeverarbeitung zu verstehen. Dementsprechend würden sich diesbezüglich auch aus orthopädischer Sicht keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden leistungsmindernden relevanten Diagnosen ergeben (vgl. IV-Akte 124, S. 5 f.).

5.3.3.  Abschliessend wurde im Gutachten der K____ GmbH festgehalten, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % sowohl in Bezug auf die bisherige als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit. Die bisherige Arbeit könne als angepasst erachtet werden (vgl. IV-Akte 124, S. 8).

5.4.        Die Instruktionsrichterin mass dem Gutachten der K____ GmbH – insbesondere in Bezug auf die neurologische Einschätzung – keine Beweiskraft zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der neurologische Gutachter (Dr. P____) habe seine markant von Prof. Dr. I____ abweichende Beurteilung nicht genügend begründet (vgl. die in der Verfügung vom 12. Oktober 2021 angeführten Überlegungen). Die Instruktionsrichterin erachtete deswegen die Einholung eines bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Gerichtsgutachtens als angezeigt. Dieses wurde in der Folge von Dr. N____ und Dr. O____ erstellt und datiert vom 10. März 2022.

5.5.        5.5.1.  Dr. N____ hielt im neurologischen Teilgutachten (S. 20 ff. des Gutachtens) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Migräne ohne Aura; (2.) wahrscheinlich chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp. Des Weiteren machte er geltend, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien das aktuell leicht ausgeprägte Cervikalsyndrom (mit möglichen intermittierenden Schmerzexazerbationen) und die Wirbelsäulenfehlform (vgl. S. 27 des Gutachtens). Erläuternd führte Dr. N____ an, die Kombination von Migräne und Kopfschmerzen vom Spannungstyp sei häufig. Der Referent gehe aus rein neurologischer Sicht, ohne Berücksichtigung der zusätzlichen psychiatrischen Komorbidität, insgesamt von einer leichten bis mässigen Beeinträchtigung aus. Für eine relevante psychiatrische Komorbidität spreche neben den direkten Elementen auch der indirekte Hinweis, dass die Explorandin durch eine Vielzahl therapeutischer Massnahmen und stattgehabter Therapien nie eine relevante Verbesserung erfahren habe (vgl. S. 28 des Gutachtens).

5.5.2.  Im Hinblick auf die Beurteilung von Voruntersuchern gehe er einig, dass bei der Explorandin eine Migräne ohne Aura vorliege und zudem von einem wahrscheinlich chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp auszugehen sei. Die Explorandin erfüllt die entsprechenden diagnostischen Kriterien. Es sei allerdings zu unterstreichen, dass – wie bei sämtlichen subjektiv wahrgenommenen Phänomenen, welche nicht anhand objektiver Kriterien quantifiziert und qualifiziert werden könnten, wie dies bei einem Schmerzgeschehen gezwungenermassen der Fall sei – seelische Interferenzen bei der Beschwerdewahrnehmung, der Beschwerdeschilderung und auch der Beschwerdehäufigkeit eine wesentliche Rolle spielen könnten. Nach eingehender Diskussion mit Dr. O____ gehe er davon aus, dass dieses Element im Falle der Explorandin zumindest ein wesentlicher Co-Faktor darstelle. Eine Beurteilung des Schmerzgeschehens insbesondere bezüglich Arbeitsfähigkeit sei daher aus rein neurologischer Sicht nicht zielführend. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche sich wesentlich auf die Anamnese und Berücksichtigung des Aktivitätsniveaus und der daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigung stütze, wie dies in einem Schreiben von Dr. L____ gefordert werde, lasse sich neurologisch ebenfalls nicht einfach nachvollziehen, zumal auch ein Aktivitätsniveau wesentlich durch seelische oder auch anderweitige Interferenzen geprägt sein könne (vgl. S. 29 des Gutachtens).

5.5.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. N____ dar, neurologisch begründet sei eine intermittierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Beschwerdeexazerbation. Zudem benötige die Explorandin bei chronischen Kopfschmerzen vermehrt Pausen und habe einen erhöhten Erholungsbedarf. Die aktuelle Tätigkeit könne als angepasst bezeichnet werden, indem sie in Phasen, wo es ihr bessergehe, mehr arbeiten könne und in Phasen, wo es ihr schlechter gehe, Pausen einlegen könne. Des Weiteren legte Dr. N____ dar, die Explorandin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5,8 Stunden pro Tag arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit betrage – bezogen auf ein 100%-Pensum – 70 % (vgl. S. 32 des Gutachtens).

5.5.4.  Dr. O____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten (S. 33 ff. des Gutachtens) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Neurasthenie ICD-10 F48.0; (2.) psychogener Kopfschmerz ICD-10 F45.4; (3.) akzentuierte Persönlichkeitszüge ICD-10 F73.1 mit psychosomatischer Symptomatik (vgl. S. 45 des Gutachtens). Des Weiteren machte Dr. O____ geltend, aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin und der Aktenlage müsse festgestellt werden, dass die Explorandin unter einem chronischen Spannungskopfschmerz und einer primär episodischen Migräne ohne Aura leide. Diese beiden neurologischen Diagnosen würden den Akten entnommen. Des Weiteren stelle Dr. N____ klar, die Schmerzproblematik der Explorandin sei mit körperlichen Ursachen allein nicht zu erklären (vgl. S. 45 des Gutachtens).

5.5.5.  Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass sich bei der Explorandin auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen, deren Wurzeln in der Kindheit lägen und in den Primärbeziehungen zu den Eltern und auch einer leichten hereditären Belastung (siehe Suizid des Onkels mütterlicherseits) eine Neurasthenie und ein psychogener Kopfschmerz entwickelt hätten. Bei beiden sich auf dem Boden der akzentuierten Persönlichkeitszüge sich entwickelt habenden Problematiken handle es sich um Krankheiten aus dem somatoformen resp. anderweitig neurotischen Formenkreis. Zwar bestünden bei der Explorandin einige Hinweise, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. In Anbetracht dessen, dass bei der Explorandin ansonsten die ICD-10-Kriterien für die spezifischen Persönlichkeitsstörungen wie zum Beispiel die schizoide, die dissoziale, die histrionische, die anankastische oder ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung resp. die abhängig asthenische Persönlichkeitsstörung nicht in einem Ausmass vorlägen, um diese Diagnose zu bestätigen oder zu begründen, werde aber die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge gestellt. Auch eine erhebliche narzisstische Problematik im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung oder einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung läge nicht vor. Vielmehr bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge, deren Auswirkungen aber im Rahmen der psychosomatischen Erkrankung in einem Ausmass gegeben seien, das gleichwohl als mittelgradig beurteilt werden müsse (vgl. S. 47 f. des Gutachtens).

5.5.6.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. O____ an, unter Berücksichtigung der Standardindikatoren, des Verlaufes und der Aktenlage sei festzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf von 30 % begründet sei (vgl. S. 56 des Gutachtens). Während der 70%igen Anwesenheitszeit (bezogen auf 42 Stunden pro Woche) habe die Explorandin eine um 10 % geminderte Leistungsfähigkeit, weil sie im Vergleich zu einer gesunden Person etwas mehr Pausen und eine längere Erholungszeit benötige. Insgesamt bestehe eine leicht höhere als eine 30%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. S. 56 des Gutachtens). Die Arbeit als Organisatorin und die jetzige Tätigkeit bei der Gemeinde [...] könne als adäquat beurteilt werden. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsse deswegen keine Verweistätigkeit definiert werden (vgl. S. 57 des Gutachtens).

5.5.7.  In der gutachterlichen Konsensbeurteilung (S. 57 ff. des Gutachtens) wurde festgehalten, die Referenten seien nach eingehender Diskussion zum Schluss gelangt, dass die in den Fachgebieten erhobenen Teil-Arbeitsunfähigkeiten nur teilweise additiv verrechnet werden könnten. In der Gesamtbeurteilung sei man zum Ergebnis gelangt, dass sowohl die psychiatrische als auch die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend seien (vgl. S. 58 des Gutachtens).

5.5.8.  Mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Juli 2022 legten Dr. N____ und Dr. O____ dar, man habe die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht zahlenmässig festgehalten. Man sei der Auffassung, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % in einer angepassten Tätigkeit, so wie sie vom Neurologen definiert worden sei, angemessen sei. Die Teiladdition erfolge in Anbetracht der multifaktoriellen, mithin psychiatrischen und neurologischen Beurteilung, unter Berücksichtigung der Überlappung der Ursachen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

5.6.        Es ist nunmehr auf dieses bidisziplinäre (neurologisch-psychiatrische) Gerichtsgutachten von Dr. N____ und Dr. O____ vom 10. März 2022 resp. die ergänzende Stellungnahme von Dr. N____ und Dr. O____ vom 24. Juli 2022 abzustellen. Die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor) können – im Gegensatz zum Gutachten der K____ GmbH (Gesamtbeurteilung) – als erfüllt erachtet werden. Die Gutachter haben sich mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. betr. die Einschätzung von Dr. L____ S. 29 des Gutachtens und S. 1 der Stellungnahme; siehe auch S. 53 des Gutachtens) und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Hinweise darauf, dass die beiden Gutachter ihre Begutachtung nicht lege artis vorgenommen haben könnten, gibt es keine. Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Einwände gegen das Gutachten resp. die ergänzende Stellungnahme erhoben (vgl. die Eingabe vom 6. September 2022). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch aus orthopädischer Sicht keine Leiden mit zusätzlicher Auswirkung auf die der Beschwerdeführerin bescheinigte 55%ige Restarbeitsfähigkeit auszumachen sind, was zu Recht auch nicht geltend gemacht wird. Insoweit kann dem orthopädischen Teilgutachten der K____ GmbH (vgl. insb. S. 16 f.; IV-Akte 124, S. 86 f.) gefolgt werden.

5.7.        Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die diagnostizierte Endometriose wirke sich zusätzlich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus, was jedoch fälschlicherweise nicht in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sei (vgl. die Stellungnahme vom 31. August 2022; vgl. auch S. 13 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. So gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der internistischen Begutachtung durch die K____ GmbH angab, sie würde "trotz Bauch" 100 % arbeiten (vgl. S. 4 des Teilgutachtens; IV-Akte 124, S. 60). Der Gutachter wies in der Folge darauf hin, die Explorandin habe das Vorliegen limitierender Auswirkungen der Endometriose auf ihre Erwerbsfähigkeit verneint (vgl. S. 9 des Teilgutachtens; IV-Akte 124, S. 65). Die Diagnose wurde daher in der Gesamtbeurteilung von den Gutachtern der K____ GmbH auch als eine solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet (vgl. S. 6 des Gutachtens; IV-Akte 124, S. 6). Damit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Endometriose bereits in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) – auch ohne weitere Behandlung – nicht zusätzlich auf die anzunehmende 45%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Eine zusätzliche gynäkologische Abklärung ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin am 11. November 2021 eine Entfernung der Gebärmutter vornehmen lassen (vgl. S. 25 resp. S. 37 und S. 38 oben des Gerichtsgutachtens), was sich positiv auf die Schmerzsituation auswirken sollte.

5.8.        Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass aus gesamtmedizinischer Sicht sowohl in Bezug auf die angestammte Arbeit als auch eine Alternativtätigkeit eine 45%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Was den Beginn der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angeht, so erachtete Dr. N____ die Arbeitsunfähigkeit seit 2017 (vgl. S. 59 des Gutachtens) resp. seit der Reduktion des Pensums (vgl. S. 32 des Gerichtsgutachtens) als ausgewiesen. Dr. O____ machte seinerseits – gestützt auf die ärztlichen Atteste (vgl. u.a. IV-Akte 23) – geltend, der Explorandin sei seit dem 26. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seit Mitte März 2017 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. S. 56 des Gerichtsgutachtens). Anschliessend stellte er klar, seit 2017 habe sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingestellt (vgl. S. 56 und S. 61 des Gutachtens). Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen lässt es sich daher rechtfertigen, seit Januar 2017 von einer 45%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

5.9.        Ausgehend von einer 45%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Januar 2017 ist das Wartejahr somit am 1. Januar 2018 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Akte 4), wäre der Beginn einer allfälligen Rente somit – bei Vorliegen eines rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrades von 40 % (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) – auf Januar 2018 (Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) festzulegen.

6.              

6.1.        6.1.1.  Was den Bereich Haushalt angeht, so wurde anlässlich der Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2018 eine 5%ige Beeinträchtigung erhoben (vgl. den Abklärungsbericht vom 13. August 2018; IV-Akte 87). Dem kann gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).

6.1.2.  Für eine bis zum Verfügungszeitpunkt (17. Juni 2021) eingetretene relevante Änderung der anlässlich der Haushaltsabklärung erhobenen Beeinträchtigung im Haushalt gibt es keine Anhalte. Auch gilt es generell zu beachten, dass die Einschränkung im Aufgabenbereich naturgemäss häufig tiefer liegt als im Erwerbsbereich. Während im Aufgabenbereich bei der Bemessung der Invalidität stets mittels Abklärung an Ort und Stelle auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, dient im erwerblichen Bereich abstrakt der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als Massstab. Ferner liegt insoweit ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Bemessungsbereichen vor, als sich im häuslichen und beruflichen Umfeld grundlegend andere Anforderungen gegenüberstehen. Die in aller Regel tiefere Einschränkung im Aufgabenbereich erklärt sich denn auch weitgehend dadurch, dass der versicherten Person im Haushalt mehr zeitliche und organisatorische Flexibilität zusteht als in einer erwerblichen Tätigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.5.4.). Vorliegend fällt ausserdem ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit von einer Reinigungskraft unterstützt wird (vgl. dazu S. 5 des Abklärungsberichtes; siehe auch S. 35 des Gerichtsgutachtens). Auch wurde bereits im Abklärungsbericht festgehalten, dass sich der Ehemann vornehmlich um die Wäsche kümmert (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). Damit korrelierend gab die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Begutachtung an, der Ehemann kümmere sich um die Wäsche (vgl. S. 35 des Gerichtsgutachtens). Die Unterstützung durch die Reinigungskraft und den Ehemann können jedoch – da IV-fremd – nicht berücksichtigt werden. Was im Übrigen die Mithilfe des Ehemannes angeht, so gilt es ausserdem zu beachten, dass im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 ff. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 6.2.2.).

6.2.        Aus all dem folgt, dass vorliegend (weiterhin) von einer 5%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt auszugehen ist.

7.              

7.1.        Wird somit gestützt auf das von Dr. N____ und Dr. O____ erstattete Gerichtsgutachten vom 10. März 2022 resp. die ergänzende Stellungnahme vom 24. Juli 2022 von einer 45%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 ausgegangen (vgl. Erwägung 5.8. hiervor), so bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (IV-Akte 170) – ausgehend von der im Gutachten der K____ GmbH vom 24. Mai 2019 angenommenen 20%igen Minderung der Arbeitsfähigkeit – zufolge Nichterfüllung des Wartejahres (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor), mithin ohne erwerbliche Überlegungen vorzunehmen, einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

7.2.        Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gestützt auf die oben erwähnten Vorgaben (Anwendung der gemischten Methode mit einem Anteil Erwerb von 80 % und einem Anteil Haushalt von 20 %; Berücksichtigung einer 5%igen Beeinträchtigung im Haushalt; Annahme einer 45%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2017) sowie nach Vornahme von sich allenfalls aufdrängenden zusätzlichen erwerblichen Abklärungen den IV-Grad berechnet und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 entscheidet.

7.3.        Abschliessend ist noch zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar dazu entschlossen hat, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen (vgl. S. 43 des Gerichtsgutachtens), was zu begrüssen ist. Es wird ihr aber auch dazu geraten, sich der von Dr. O____ empfohlenen Therapie zu unterziehen (vgl. insb. S. 52 des Gerichtsgutachtens), zumal die Beschwerdegegnerin – bei einem sich ergebenden Rentenanspruch – allenfalls auch eine entsprechende Auflage machen dürfte.

8.              

8.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Juni 2021 aufzuheben. Die Sache ist zur Festlegung des IV-Grades resp. zum neuerlichen Entscheid über den Rentenanspruch gemäss obigen Vorgaben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.2.        Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 14'000.-- (Fr. 7'000.-- gemäss Honorarrechnung von Dr. O____ vom 10. März 2022; Fr. 7'000.-- gemäss Honorarrechnung von Dr. N____ vom 14. März 2022) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

8.3.        Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings ist zusätzlicher anwaltlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens entstanden. Es lässt sich daher rechtfertigen, eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

8.4.        Die Kosten, welche der Beschwerdeführerin für die Stellungnahmen von Dr. L____ entstanden sind, hat die Beschwerdegegnerin ihr jedoch nicht zu ersetzen. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind unter dem Titel Parteientschädigung die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte nur zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 7.3.). Dies ist gemäss Bundesgericht der Fall, wenn sich der medizinische Sachverhalt gestützt darauf schlüssig hat feststellen lassen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.3.) oder wenn die infrage stehenden Berichte jedenfalls massgeblich dazu beigetragen haben, dass weitere Abklärungen erfolgten (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 6.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es bestanden auch ohne die Stellungnahmen von Dr. L____ vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 152, S. 3 ff.) und vom 3. August 2021 (Beschwerdebeilage 8) erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens der K____ GmbH. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens drängte sich mit anderen Worten auch ohne Ausführungen von Dr. L____ auf (vgl. dazu die in der Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2021 gemachten Überlegungen).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 17. Juni 2021 aufgehoben.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 14'000.-- zu tragen.

          Die Beschwerdegegnerin wird ausserdem dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 365.75 zu bezahlen.

          Nicht zu erstatten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kosten der Beurteilungen von Dr. L____.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: