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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.12
Verfügung vom 7. Dezember 2020
Wiederanmeldung; keine
Verschlechterung glaubhaft
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem
Ursprungsland während acht Jahren die Schule und absolvierte keine
Berufsausbildung. Im Alter von 16 Jahren reiste er 1993 in die Schweiz ein, wo
er als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig war. Im November 2003 rutschte er bei
der Arbeit auf einem nassen Gerüst aus und zog sich eine LWS-Kontusion bei
vorbestehender Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie eine Kontusion der linken
Körperseite zu (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik [...] vom 2. Juli 2004,
IV-Akte 7). Das Arbeitsverhältnis endete daraufhin am 30. April 2004 (vgl.
Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 14). Infolge einer darüber hinaus von
behandelnden Arzt attestierten, psychisch begründeten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 6. September 2004,
IV-Akte 15 S. 6) meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2004 bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab er "Schmerzen am ganzen Körper, Schlaflosigkeit, nervöse
Störungen, Depression, bestehend seit dem Unfall (17.11.2003), verstärkt nach [...]
(Juni 2004)" an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. D____ vom 26.
April 2006, IV-Akte 24 und Nachtrag vom 27. Juni 2006, IV-Akte 26). Gestützt
darauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 17. November 2006 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine ganze
Invalidenrente zu (IV-Akte 35). Mit Mitteilungen vom 5. November 2008 (IV-Akte
45) und vom 27. Juni 2011 (IV-Akte 53) bestätigte die Beschwerdegegnerin die
unveränderte Invalidenrente.
b) Im Rahmen eines im November 2013 von Amtes wegen
eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre
Begutachtung (Gutachten Dr. med. E____, [Rheumatologie] vom 4. Februar 2016,
IV-Akte 83 und Dr. med. F____ [Psychiatrie] vom 12. Februar 2016, IV-Akte 82).
Gestützt auf diese Gutachten hob die Beschwerdegegnerin daraufhin infolge eines
verbesserten Gesundheitszustandes die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 18%
mit Verfügung vom 7. Juli 2016 auf.
c) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am
29. Mai 2017 (IV-Akte 115) wieder zum Rentenbezug an. Nach getätigten
Abklärungen medizinischer Art (insbesondere psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____
vom 4. Januar 2018, IV-Akte 131), lehnte sie das Rentenbegehren mit Verfügung
vom 15. März 2018 ab (IV-Akte 139).
d) Am 6. Mai 2019 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zur Prüfung seines Rentenanspruchs an (IV-Akte 178). Die
Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2019 nicht
ein (IV-Akte 187).
e) Am 1. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer ein
weiteres Mal zur Prüfung seines Leistungsanspruches an (IV-Akte 189). Mit
Schreiben vom 9. Juli 2020 (IV-Akte 191) forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer auf, bis zum 15. August 2020 sachdienliche Unterlagen zur
geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzureichen. Nachdem
der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, stellt sie ihm
mit Vorbescheid vom 28. August 2020 daraufhin in Aussicht, auf sein Gesuch
mangels Einreichung entsprechender Unterlagen nicht einzutreten (IV-Akte 192). Innert
erstreckter Frist (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. September
2020, IV-Akte 194), reichte der Beschwerdeführer dann den Bericht seines
behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____ vom 20. September 2020 (IV-Akte
195) ein. Nachdem sie diesen Bericht dem RAD unterbreitet hatte (Stellungnahme
vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 197), trat sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2020
(IV-Akte 199) auf das Leistungsbegehren nicht ein.
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7.
Dezember 2020 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reicht
er einen weiteren Bericht seines behandelnden Psychiaters, datierend vom 7.
Januar 2021, ein (Beschwerdebeilage [BB] 3).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.
Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. April 2021 an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis
zum Vorliegen einer Verfügung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich seines
Antrags um prozessuale Revision, den er gleichentags bei der Beschwerdegegnerin
eingereicht hat.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 1. Juni 2021.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Januar 2021 bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2021 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38 Abs. 4 lit. c) ATSG (Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt das Eintreten auf die Wiederanmeldung
vom 1. Juli 2020 mit der Begründung ab, aus dem Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. H____ vom 9. September 2020 gehe keine wesentliche und
dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft hervor. Die Frage,
ob aufgrund der Berichte und der darin erwähnten Minderintelligenz ein
Revisionsverfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG durchzuführen sei, müsse im Rahmen
eines neuen Administrativverfahrens geklärt werden (vgl. Duplik).
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes gekommen, insbesondere bestehe eine akute Suizidalität.
Zudem habe als Folge des angekündigten Nichteintretens vor dem Hintergrund der
Minderintelligenz eine paranoide Entwicklung stattgefunden. Die neu
festgestellte Minderintelligenz sei als ausschlaggebender Faktor für die
Fehlverarbeitung des Unfalls aus dem Jahre 2003 zu sehen. Diesem Umstand hätten
die Gutachter bislang nicht Rechnung getragen. Dies erfordere eine
Neubeurteilung des Gesundheitszustandes.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid
sind.
3.2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Revision
der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen
Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Anpassungsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die
Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden
die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3;
Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann
die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung und Revision rechtskräftiger
Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Art. 53 ATSG
betrifft jene Entscheide des Verwaltungsverfahrens, die anfänglich unrichtig
waren, wobei es sich um eine auf die tatsächlichen Verhältnisse oder auf die
anzuwendenden Normen bezogene Unrichtigkeit handeln kann (SK ATSG-Kieser, 4.
Aufl. 2020, Art. 53 Rz. 12).
3.3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens kann der Versicherungsträger
seinen bisherigen Entscheid so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er die
Beschwerdeantwort einreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom
Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es
besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.
Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt
wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).
3.3.3. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte "prozessuale"
Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu
unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue
Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen
Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur
Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch
unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E.
3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V
198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss
(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
4.2.
Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt
ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der
Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte
Person noch nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit
der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens das diesen Anforderungen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 64 E. 5.2.5).
4.3.
Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an
den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und
8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).
4.4.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen
haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit
zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den
das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10.
Juni 2014 E. 4.1.2).
5.
5.1.
5.1.1. Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob die
Beschwerdegegnerin eine glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der letztmaligen materiellen Überprüfung im März 2018 zu Recht verneint
hat.
5.1.2. Der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. März 2018 (IV-Akte
139), mit der festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Pensum von 90%
zumutbar seien, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 18% ergebe, lag ein
psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. G____ vom 4. Januar 2018 (IV-Akte
131) zugrunde. Darin hat sich dieser mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters,
Dr. med. H____, vom 22. September 2017 (IV-125), der ein halbes Jahr zuvor
bei Diagnose einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung und
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine deutliche Einschränkung in
praktisch allen Funktionsfähigkeiten bejaht und eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 80% attestiert hatte, eingehend auseinandergesetzt und dargelegt,
weshalb dessen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar seien. Der Gutachter seinerseits
schloss aus der objektiven Beurteilung der subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers zum Einen und den objektiv festgestellten
Untersuchungsbefunden zum Anderen, sowie in Würdigung der zahlreich vorhandenen
psychiatrischen Vorakten vielmehr auf das Vorliegen einer leichten depressiven
Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und auf eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Er führte aus, der Beschwerdeführer erleide dadurch
in seinen Funktionsfähigkeiten lediglich minimale qualitative Einbussen. Die
kognitive Ausgangsstruktur des Beschwerdeführers erachtete der Gutachter zwar als
eher einfach, verneint jedoch Hinweise für kognitive Einbussen. Aus
psychiatrischer Sicht attestierte er ihm im Umfang von 90% erhaltene
Funktionsfähigkeiten und infolgedessen sowohl für die angestammte Tätigkeit als
auch für Verweistätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
90%.
5.1.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2018
(IV-Akte 176) die beruflichen Massnahmen nach gescheitertem Arbeitstraining
beendet hatte, liess sich der behandelnden Psychiater Dr. med. H____ mit
Schreiben vom 26. April 2019 wiederum vernehmen und befürwortete die
Wiederanmeldung für den Rentenbezug, da sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtere, wovon das klägliche Scheitern
der beruflichen Massnahme zeuge. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 20.
Mai 2019 daraufhin fest, er könne in den Ausführungen des behandelnden
Psychiaters keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
erkennen. Dr. med. H____ sei in Bezug auf die Ausprägung der depressiven
Störung und den Grad der Arbeitsunfähigkeit schon immer anderer Meinung als die
Gutachter gewesen (IV-Akte 182). Mit Verfügung vom 27. August 2019 trat die
Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch nicht ein (IV-Akte 187).
5.1.4. Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederanmeldung vom
1. Juli 2020 (IV-Akte 189) äussert sich Dr. med. H____ mit Schreiben vom 20.
September 2020 erneut zum Verlauf des Gesundheitszustandes. Er bringt vor, es
sei zu einer weiteren Progression der depressiven Symptomatik gekommen, insbesondere
bestehe neu eine akute Suizidalität. Die psychosomatische Krankheit habe sich
sodann zusätzlich chronifiziert und fixiert, sodass von einer wesentlichen Verschlimmerung
des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse. Weiter f.rt der behandelnde
Psychiater aus, als neuer Befund sei eine Minderintelligenz mit einem IQ-Wert
von 55 festgestellt und validiert worden. Die entsprechenden
Untersuchungsergebnisse könnten auf Wunsch nachgeliefert werden. Der
Beschwerdeführer habe infolgedessen deutlich beschränkte intellektuelle
Ressourcen (vgl. IV-Akte 195).
Der RAD wiederholte daraufhin im Wesentlichen seine
Stellungnahme vom 20. Mai 2019 und betonte, Dr. med. H____ objektiviere die
geltend gemachte Verschlechterung in seinem Bericht nicht (Stellungnahme RAD
vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 197).
5.2.
5.2.1. Wie oben unter E. 4.2. dargelegt, obliegt es der versicherten
Person, die massgebliche Tatsachenänderung anhand geeigneter Beweismittel
glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt soweit nicht. Da die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vorliegend zur Einreichung von
Unterlagen aufgefordert und auf allfällige Säumnisfolgen hingewiesen hat, hat das
Gericht rechtsprechungsgemäss der beschwerdeweisen Überprüfung der
Eintretensfrage den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung
anhand der Aktenlage bot, als sie über das Eintreten zu entscheiden hatte.
Anders verhielte es sich, wäre ein materieller Entscheid beschwerdeweise zu
prüfen. Neue Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, beziehen, können in jenem
Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich noch vorgebracht
werden und sind zu würdigen (BGE 121 V 366 E. 1b).
5.2.2. Im Zentrum steht demnach der Bericht von Dr. med. H____ vom 20.
September 2020. Darin ist wiederum von einer wesentlichen Verschlechterung der
depressiven Symptomatik die Rede. Wie der RAD zutreffend ausführt, objektiviert
der behandelnde Psychiater jedoch nicht, worin die Verschlechterung besteht.
Insbesondere ist diese Entwicklung deshalb nicht nachvollziehbar, weil er
bereits in seinen Vorberichten aus den Jahren 2017 und 2019 - im Gegensatz zur gutachterlichen
Einschätzung - von einer schweren Ausprägung der depressiven Symptomatik gesprochen
hatte. Soweit der behandelnde Psychiater eine neu aufgetretene akute Suizidalität
als Ausdruck der Verschlechterung vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits
im September 2017 zitiert hatte, der Beschwerdeführer hätte sich schon lange
das Leben genommen, wäre er kein gläubiger Mensch. Inwiefern sich die
Suizidalität nun im Vergleich dazu akuter manifestiert als noch im Jahr 2017, wird
nicht dargetan. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
infolge der Renteneinstellung im Jahr 2016 eine Zunahme von psychischen
Beschwerden erlebte. Diesen Umstand hat der Gutachter PD Dr. med. G____ jedoch
bereits in seinem Gutachten aus dem Jahr 2018 gewürdigt und ihn als reaktive
Psychopathologie, die versicherungsmedizinisch nicht von Bedeutung sei, angesehen.
Eine seit 2018 eingetretene, rentenrelevante Verschlechterung der depressiven
Symptomatik lässt sich damit nicht begründen. Insofern bestand für die
Beschwerdegegnerin demnach keine Veranlassung für die Einleitung eines neuen
Abklärungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Rentenanpassung nach Art. 17
Abs. 1 ATSG.
5.2.3. Im Vergleich zu den Vorberichten des behandelnden Psychiaters, wird
im Bericht vom 20. September 2020 eine Minderintelligenz mit einem IQ-Wert von
55 als neue Diagnose aufgeführt. Während im Bericht vom 22. September 2017
(IV-Akte 125) noch dargetan worden war, es bestünden keine Hinweise auf das
Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leistungseinbusse und die
geklagten kognitiven Einschränkungen seien eindeutig im Rahmen der depressiven
Episode zu sehen, macht der behandelnde Psychiater nun geltend, es liege mit
der (wahrscheinlich angeborenen [vgl. Schreiben Dr. med. H____ vom 7. Januar
2021, Beschwerdebeilage 3]) Intelligenzminderung ein neuer Befund vor. Der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten
intellektuellen Ressourcen bei Bewältigung seiner gesundheitlichen und
sekundären sozialen Probleme nicht unwesentlich beeinträchtigt sei, sei bisher
nicht Rechnung getragen worden. Fraglich ist, ob diese Vorbringen Anlass für
die Prüfung einer Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG geben. Der
Beschwerdeführer bringt nicht vor, für die Minderintelligenz sei eine im
Vergleichszeitraum eingetretene traumatische Hirnverletzung oder eine
degenerative Erkrankung ursächlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
ausführt, stellt eine Minderintelligenz im Normalfall einen andauernden,
normalerweise angeborenen Befund dar, der nicht geeignet ist, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2018 glaubhaft zu machen. Dennoch
kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Minderintelligenz vorliegen und ein
neues Licht auf die bisherige und zukünftige Rentenberechtigung des
Beschwerdeführers werfen könnte. Dieser Frage wird die Beschwerdegegnerin, wie
in ihrer Duplik vom 1. Juni 2021 in Aussicht gestellt, in einem neuen
Administrativverfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nachzugehen haben. Ein entsprechendes
Begehren hat der Beschwerdeführer am 28. April 2021 gestellt (Replikbeilage 3).
5.2.4. Die im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7.
Januar 2021 nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erstmals vorgebrachte
paranoide Entwicklung (vgl. BB 3), schliesslich kann im Lichte der oben unter
E. 4.2. dargelegten Praxis vorliegend nicht berücksichtigt werden, da es
einzig darum geht zu prüfen, ob die Verwaltung aufgrund des Sachverhalts, wie
er sich ihr bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, eine
glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneinte. Dabei
durfte sie auf die ihr bis zum Zeitpunkt der Verfügung präsentierten und
erörterten Unterlagen abstellen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt IV 2021 6 vom 11. Mai 2021 E. 4). Dass eine allfällige paranoide
Entwicklung womöglich schon im September 2020 (vgl. Replik) ihren Lauf genommen
hat, ist dabei unerheblich und kann - da nicht materiell beurteilt - Gegenstand
eines allfälligen neuen Administrativverfahrens sein.
5.3.
Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen
festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen
Verfügung keine Anhaltspunkte für eine zwischen März 2018 und Dezember 2020 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes darboten. Sie ist demnach zu Recht
auf die Wiederanmeldung vom 1. Juli 2020 nicht eingetreten. Die
Beschwerdegegnerin ist jedoch bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die Frage
nach einer Intelligenzminderung und deren Auswirkungen in einem neuen
Administrativverfahren zu beurteilen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom
7. Dezember 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 27. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seiner Vertretung ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht
spricht in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei
vollständigem Unterliegen im Sinne einer Faustregel ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 3'000.-- (inklusiv Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom 28. April 2021 ein Honorar
von Fr. 2'805.65 inklusive Auslagen und MWSt. aus. Nichts spricht dagegen,
dieses Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'805.65 (inkl. Auslagen
und 7.7% MWSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: