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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.132
Verfügung vom 7. Juli 2021
Beschwerde abgewiesen. Anwaltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren ist vorliegend nicht geboten.
Tatsachen
I.
a)
Die 1975 in Kroatien geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2009 in
die Schweiz ein und arbeitete seit 2011 im C____spital [...], zuletzt als Hotellerieservice-Angestellte.
Am 31. Januar 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein
Gesuch zur Früherfassung (vgl. IV-Akte 1) und gab in der Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 9. April 2018 (IV-Akte 5) an, seit dem 22. Januar 2017 an
einer Erschöpfung zu leiden. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Leistungsgesuch mit
Verfügung vom 26. November 2018 ab, da die Beschwerdeführerin mit Hilfe der
Frühinterventionsmassnahmen wieder an ihren bisherigen Arbeitsplatz
zurückkehren konnte (IV-Akte 27). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
b)
Am 23. Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Arztbericht von Dr. med. D____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 15. September 2020,
IV-Akte 32). erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte
28). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin erwerbliche und gesundheitliche
Abklärungen vor. Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte am 5. Januar 2021 eine
Erstgesprächs-Frühintervention. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die
Durchführung eines Belastbarkeits- oder Aufbautrainings als
Wiedereingliederungsmassnahme in Erwägung gezogen. Die Beschwerdeführerin erachtete
dies als unnötig (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 6. Januar
2021, IV-Akte 47, S. 7). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Eingliederungsmassnahmen
als zumutbar erachtete (IV-Akte 61), leitete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 30. April 2021 (IV-Akte 63) das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und
setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 14. Mai 2021 um sich
entsprechend zu äussern.
c)
Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 teilte die nun anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin mit, nach wie vor zu 100% krankgeschrieben zu sein. Sie ersuchte
in diesem Zusammenhang um Mitteilung dahingehend, ob sich die Anfrage vom
30. April 2021 vor diesem Hintergrund (zurzeit) erledigt habe. (IV-Akte 64).
Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020(IV-Akte
68) die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mangels Zusage zur aktiven
Teilnahme in Aussicht. Ferner teilte sie mit, die Prüfung weiterer Leistungen
der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt.
e) Mit Einwand vom 2. Juli 2021 beantragte die
Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Vorbescheidverfahren (IV-Akte 70). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli
2021 lehnte die Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines
Rechtsanwaltes ab (IV-Akte 76).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. August 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2021 und die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Eventualiter sei die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller
Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren, mit lic. iur. B____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren
gestellten Begehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangte,
findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am
20. Dezember 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Die Verfügung vom 7. Juli 2021 (IV-Akte), stellt eine
Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht angefochten
werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1] sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N
17 und Art. 37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418 und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 =
Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für
die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren seien nicht erfüllt.
Weder würden sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur
stellen, noch würden in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe in
Betracht fallen, die eine Interessenswahrung durch Dritte rechtfertigen würden.
Es mangle daher an der sachlichen Gebotenheit des Beizugs einer
Rechtsvertretung, weshalb die ablehnende Verfügung vom 7. Juli 2021 zu Recht
erfolgte.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die vorliegende
Angelegenheit berge erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten.
Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin nicht über genügende Rechts- und
Sprachkenntnisse, um sich im Verfahren ohne anwaltliche Verbeiständung zurechtzufinden.
Insgesamt sei daher eine anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren sachlich
geboten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht ablehnte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3.2.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es
erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung
gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit und die
sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 4.1.).
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht legt mit Blick auf die Offizialmaxime bei
den Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab an (BGE 125 V 32, 36 E. 4b).
Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen (wie
etwa, die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden), denkbar (BGE 125 V
32, 35 E. 4b und Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar
2016 E. 3.). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in
Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige
rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200,
201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte
E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und SVR 2000 IV
Nr. 18, S. 55 f.).
3.3.2. Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als
im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig
ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61
lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom
3. Mai 2018 E. 3.2).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien nicht umstritten sind die finanzielle
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die fehlende Aussichtslosigkeit als
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
Verfügung vom 7. Juli 2021, IV-Akte 76). Es ist daher die mit Verfügung vom 7.
Juli 2021 erfolgte Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung lediglich unter
dem Gesichtspunkt der Gebotenheit zu untersuchen.
4.2.
4.2.1. In Bezug auf die Komplexität des vorliegenden Falles lässt
sich in tatsächlicher Hinsicht zunächst unter formellem Gesichtspunkt feststellen,
dass das Aktendossier der Beschwerdeführerin zwar mehrere (zwei) Anmeldungen
umfasst, jedoch lediglich auf das Jahr 2018 zurückgeht (vgl. Erstanmeldung vom
9. April 2018) und sich somit insgesamt nicht über eine lange Zeitspanne
erstreckt. Es handelt sich hier im Vergleich zu anderen durchschnittlichen
IV-Fällen um eine gut überschaubare (medizinische) Aktenlage. Die sich auf der
von der Beschwerdegegnerin auf der CD befindlichen vollständigen Akten sind im
Übrigen übersichtlich geordnet. Einzelne Aktenstücke lassen sich über das
Register oder die Suchfunktion leicht finden und ermöglichen es grundsätzlich
auch einer rechtlich nicht geschulten Person sich zurecht zu finden.
4.2.2.
In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das mit der
Erstanmeldung eingeleitete Verfahren nach nur wenigen Monaten mit Verfügung vom
26. November 2018 (IV-Akte 27) mit der Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz abgeschlossen werden
konnte. Aus diesem ersten Verfahren können sich somit naturgemäss keine
komplexen Sachverhaltsfragen ergeben. Die Zweitanmeldung der Beschwerdeführerin
datiert vom 23. Juli 2020. Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge bei
den behandelnden Ärzten Berichte (vgl. u.a. Bericht Dr. med. E____, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin vom 7. Januar 2021, IV-Akte 50, S. 2; Bericht von
Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 15.
September 2020, IV-Akte 32 und vom 4. Januar 2021, IV-Akte 48, S. 2 ff.) und
holte zudem die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. Akten der [...],
IV-Akte 46.2) .Es handelt sich bei diesen Akten allerdings nicht um unzählige,
sich über Jahre verteilende Berichte aus unterschiedlichen Fachrichtungen.
Vielmehr geht es um eine überschaubare Würdigung «einfacher» Arztberichte, die
nur wenige medizinische Disziplinen betreffen. Weder liegen umfangreiche
detaillierte fachärztliche Berichte, noch Gutachten nach Art. 44 ATSG bei den
Akten, die es aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen gilt. Insgesamt
stellt sich der zu beurteilende Sachverhalt somit nicht so unübersichtlich und
komplex dar, dass ausnahmsweise eine anwaltliche Vertretung geboten wäre.
4.3.
In rechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass der Vorbescheid vom 2.
Juni 2021 zunächst den Abschluss von Eingliederungsmassnahmen vorsieht. In
diesem Punkt und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin, Eingliederungsmassnahmen als unnötig zu betrachten (vgl.
Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 6. Januar 2021, IV-Akte 47, S. 7),
war der Vorbescheid für eine juristische Laiin, wie es die Beschwerdeführerin
ist, nachvollziehbar und auch innert nützlicher Frist einem allfälligen Einwand
zugänglich. Mir Vorbescheid vom 2. Juni 2021 wird ferner festgehalten, die
Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt. Es
trifft zwar zu, dass zwecks Prüfung der Indikation von
invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen die entsprechenden rechtlichen
Grundlagen relevant sind. In einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
sind jedoch für die zu beurteilenden Fragen regelmässig medizinische und
juristische Sachkenntnisse erforderlich. Über beides verfügen die versicherten
Personen normalerweise nicht. Dennoch kann allein deswegen nicht von einer
komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung
gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen
Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur
Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG
widersprechen. Es bedarf mithin weitere Umstände, welche die Sache als nicht
(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als sachlich geboten erscheinen
lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2
und 9C_676/2012 vom 21. November 2012, E. 3). Solche Umstände sind allerdings
vorliegend nicht ersichtlich. So ist hier nicht von einer langen
Verfahrensdauer auszugehen und es liegen auch keine mehrfachen gerichtlichen
Rückweisungen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom
16. Dezember 2013 E. 4.2), Ferner greift das hiesige Verfahren nicht besonders
stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, wie dies etwa bei
namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden
Versicherten der Fall wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom
9. April 2014 E. 5.1 f.). Unter Berücksichtigung des bei der
Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung anwendbaren strengen
Massstabes, ist die sachliche Gebotenheit zum Beizug einer anwaltlichen
Vertretung im Vorbescheidverfahren auch angesichts der sich stellenden
Rechtsfragen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu verneinen.
4.4.
4.4.1. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26.
August 2021 dagegen vorgebrachten Rügen führen zu keiner anderen Beurteilung.
4.4.2. So ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als dass für die
Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zunächst eine
gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen
muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3 und
8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 200, 201 E.
4.1 in fine). Dass es der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich gewesen
wäre, sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen
bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen, wird nicht substantiiert dargelegt
und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015
vom 23. Februar 2016 E. 5.3). Es ist daher vorliegend nicht ersichtlich, dass
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andrer Fach- und
Verbandsleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre und somit
ausnahmsweise ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung bejaht werden müsste
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018, E. 5.2.2). Schliesslich
ist festzuhalten, dass allfällige, für das vorliegende Verfahren geeignete
Unterstützungsangebote Dritter nicht allein deshalb ausser Betracht fallen,
weil dieselbe Institution allenfalls nicht auch die Prozessführung in hängigen
Parallelverfahren übernehmen kann.
4.4.3. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine anwaltliche
Vertretung sei aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse geboten, kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen reichen mangelnde Deutschkenntnisse
für sich allein genommen nicht aus, um den Beistand eines Anwaltes für
erforderlich zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13.
September 2016 E. 3.2). Zum anderen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise
auf mangelnde Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin. So war es der
Beschwerdeführerin offenbar problemlos möglich, dem Erstgespräch
Frühintervention vom 6. Januar 2021 (IV-Akte 47, S. 7) ohne sprachliche
Unterstützung durch eine dolmetschende Person beizuwohnen. Auch Dr. med. F____ führte
anlässlich der durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten
psychiatrischen Begutachtung an, eine Verständigung auf Deutsch sei ohne
Weiteres möglich gewesen (IV-Akte 74 S. 39). Schliesslich vermag die
Beschwerdeführerin aus dem Bundesgerichtsentscheid 121 I 196 nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Im fraglichen Entscheid hatte das Bundesgericht in
verfahrensrechtlicher Hinsicht über die in einem Strafverfahren geltende
Sprachenregelung zu befinden. Da die zu beurteilenden Lebenssachverhalte somit
offenkundig nicht vergleichbar sind, lassen sich aus BGE 121 I 196 auch keine
Rückschlüsse für die vorliegende Angelegenheit ziehen. Auch sonst sind keine in
der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe ersichtlich, die eine
anwaltliche Vertretung als angezeigt erscheinen lassen.
4.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Gebotenheit für
eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Die
Beschwerdegegnerin lehnte daher einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
unentgeltlich Verbeiständung im Vorbescheidverfahren mit Zwischenverfügung vom
7. Juli 2021 zu Recht ab.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69
Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu
beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f.
E. 1a/1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012
E. 3.2).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Beschwerdeführerin wird allerdings der Kostenerlass bewilligt. Ihrem
Vertreter ist daher ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von
CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen, weshalb ein Honorar von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: