Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.132

Verfügung vom 7. Juli 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist vorliegend nicht geboten.

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1975 in Kroatien geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2009 in die Schweiz ein und arbeitete seit 2011 im C____spital [...], zuletzt als Hotellerieservice-Angestellte. Am 31. Januar 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch zur Früherfassung (vgl. IV-Akte 1) und gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. April 2018 (IV-Akte 5) an, seit dem 22. Januar 2017 an einer Erschöpfung zu leiden. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 26. November 2018 ab, da die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Frühinterventionsmassnahmen wieder an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren konnte (IV-Akte 27). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)           Am 23. Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Arztbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 15. September 2020, IV-Akte 32). erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 28). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen vor. Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte am 5. Januar 2021 eine Erstgesprächs-Frühintervention. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die Durchführung eines Belastbarkeits- oder Aufbautrainings als Wiedereingliederungsmassnahme in Erwägung gezogen. Die Beschwerdeführerin erachtete dies als unnötig (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 6. Januar 2021, IV-Akte 47, S. 7). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Eingliederungsmassnahmen als zumutbar erachtete (IV-Akte 61), leitete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. April 2021 (IV-Akte 63) das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 14. Mai 2021 um sich entsprechend zu äussern.

c)           Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 teilte die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit, nach wie vor zu 100% krankgeschrieben zu sein. Sie ersuchte in diesem Zusammenhang um Mitteilung dahingehend, ob sich die Anfrage vom 30. April 2021 vor diesem Hintergrund (zurzeit) erledigt habe. (IV-Akte 64). Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. Juni 2020(IV-Akte 68) die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mangels Zusage zur aktiven Teilnahme in Aussicht. Ferner teilte sie mit, die Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt.

e)        Mit Einwand vom 2. Juli 2021 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren (IV-Akte 70). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines Rechtsanwaltes ab (IV-Akte 76).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 26. August 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juli 2021 und die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, mit lic. iur. B____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren gestellten Begehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangte, findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 20. Dezember 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).    

1.2.          Die Verfügung vom 7. Juli 2021 (IV-Akte), stellt eine Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht angefochten werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 17 und Art. 37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418 und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 = Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren seien nicht erfüllt. Weder würden sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen, noch würden in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe in Betracht fallen, die eine Interessenswahrung durch Dritte rechtfertigen würden. Es mangle daher an der sachlichen Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung, weshalb die ablehnende Verfügung vom 7. Juli 2021 zu Recht erfolgte.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die vorliegende Angelegenheit berge erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin nicht über genügende Rechts- und Sprachkenntnisse, um sich im Verfahren ohne anwaltliche Verbeiständung zurechtzufinden. Insgesamt sei daher eine anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren sachlich geboten.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit zu Recht ablehnte.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.2.          Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 4.1.).    

3.3.          3.3.1. Das Bundesgericht legt mit Blick auf die Offizialmaxime bei den Vor­aussetzungen, unter denen eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sachlich geboten ist, einen strengen Massstab an (BGE 125 V 32, 36 E. 4b). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen (wie etwa, die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden), denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b und Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2016 E. 3.). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.).

3.3.2. Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien nicht umstritten sind die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 7. Juli 2021, IV-Akte 76). Es ist daher die mit Verfügung vom 7. Juli 2021 erfolgte Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung lediglich unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit zu untersuchen.

4.2.          4.2.1. In Bezug auf die Komplexität des vorliegenden Falles lässt sich in tatsächlicher Hinsicht zunächst unter formellem Gesichtspunkt feststellen, dass das Aktendossier der Beschwerdeführerin zwar mehrere (zwei) Anmeldungen umfasst, jedoch lediglich auf das Jahr 2018 zurückgeht (vgl. Erstanmeldung vom 9. April 2018) und sich somit insgesamt nicht über eine lange Zeitspanne erstreckt. Es handelt sich hier im Vergleich zu anderen durchschnittlichen IV-Fällen um eine gut überschaubare (medizinische) Aktenlage. Die sich auf der von der Beschwerdegegnerin auf der CD befindlichen vollständigen Akten sind im Übrigen übersichtlich geordnet. Einzelne Aktenstücke lassen sich über das Register oder die Suchfunktion leicht finden und ermöglichen es grundsätzlich auch einer rechtlich nicht geschulten Person sich zurecht zu finden.

4.2.2.      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das mit der Erstanmeldung eingeleitete Verfahren nach nur wenigen Monaten mit Verfügung vom 26. November 2018 (IV-Akte 27) mit der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz abgeschlossen werden konnte. Aus diesem ersten Verfahren können sich somit naturgemäss keine komplexen Sachverhaltsfragen ergeben. Die Zweitanmeldung der Beschwerdeführerin datiert vom 23. Juli 2020. Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge bei den behandelnden Ärzten Berichte (vgl. u.a. Bericht Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 7. Januar 2021, IV-Akte 50, S. 2; Bericht von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 15. September 2020, IV-Akte 32 und vom 4. Januar 2021, IV-Akte 48, S. 2 ff.) und holte zudem die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. Akten der [...], IV-Akte 46.2) .Es handelt sich bei diesen Akten allerdings nicht um unzählige, sich über Jahre verteilende Berichte aus unterschiedlichen Fachrichtungen. Vielmehr geht es um eine überschaubare Würdigung «einfacher» Arztberichte, die nur wenige medizinische Disziplinen betreffen. Weder liegen umfangreiche detaillierte fachärztliche Berichte, noch Gutachten nach Art. 44 ATSG bei den Akten, die es aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen gilt. Insgesamt stellt sich der zu beurteilende Sachverhalt somit nicht so unübersichtlich und komplex dar, dass ausnahmsweise eine anwaltliche Vertretung geboten wäre.

4.3.          In rechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass der Vorbescheid vom 2. Juni 2021 zunächst den Abschluss von Eingliederungsmassnahmen vorsieht. In diesem Punkt und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, Eingliederungsmassnahmen als unnötig zu betrachten (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 6. Januar 2021, IV-Akte 47, S. 7), war der Vorbescheid für eine juristische Laiin, wie es die Beschwerdeführerin ist, nachvollziehbar und auch innert nützlicher Frist einem allfälligen Einwand zugänglich. Mir Vorbescheid vom 2. Juni 2021 wird ferner festgehalten, die Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt. Es trifft zwar zu, dass zwecks Prüfung der Indikation von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen die entsprechenden rechtlichen Grundlagen relevant sind. In einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sind jedoch für die zu beurteilenden Fragen regelmässig medizinische und juristische Sachkenntnisse erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen normalerweise nicht.  Dennoch kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen. Es bedarf mithin weitere Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2 und 9C_676/2012 vom 21. November 2012, E. 3). Solche Umstände sind allerdings vorliegend nicht ersichtlich. So ist hier nicht von einer langen Verfahrensdauer auszugehen und es liegen auch keine mehrfachen gerichtlichen Rückweisungen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2), Ferner greift das hiesige Verfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, wie dies etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten der Fall wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1 f.). Unter Berücksichtigung des bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung anwendbaren strengen Massstabes, ist die sachliche Gebotenheit zum Beizug einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren auch angesichts der sich stellenden Rechtsfragen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu verneinen.

4.4.          4.4.1. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. August 2021 dagegen vorgebrachten Rügen führen zu keiner anderen Beurteilung.

4.4.2. So ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, als dass für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zunächst eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 in fine). Dass es der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich gewesen wäre, sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen, wird nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.3). Es ist daher vorliegend nicht ersichtlich, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andrer Fach- und Verbandsleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre und somit ausnahmsweise ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung bejaht werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018, E. 5.2.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige, für das vorliegende Verfahren geeignete Unterstützungsangebote Dritter nicht allein deshalb ausser Betracht fallen, weil dieselbe Institution allenfalls nicht auch die Prozessführung in hängigen Parallelverfahren übernehmen kann.  

4.4.3. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine anwaltliche Vertretung sei aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse geboten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen reichen mangelnde Deutschkenntnisse für sich allein genommen nicht aus, um den Beistand eines Anwaltes für erforderlich zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2). Zum anderen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf mangelnde Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin. So war es der Beschwerdeführerin offenbar problemlos möglich, dem Erstgespräch Frühintervention vom 6. Januar 2021 (IV-Akte 47, S. 7) ohne sprachliche Unterstützung durch eine dolmetschende Person beizuwohnen. Auch Dr. med. F____ führte anlässlich der durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Begutachtung an, eine Verständigung auf Deutsch sei ohne Weiteres möglich gewesen (IV-Akte 74 S. 39). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgerichtsentscheid 121 I 196 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im fraglichen Entscheid hatte das Bundesgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht über die in einem Strafverfahren geltende Sprachenregelung zu befinden. Da die zu beurteilenden Lebenssachverhalte somit offenkundig nicht vergleichbar sind, lassen sich aus BGE 121 I 196 auch keine Rückschlüsse für die vorliegende Angelegenheit ziehen. Auch sonst sind keine in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe ersichtlich, die eine anwaltliche Vertretung als angezeigt erscheinen lassen.

4.5.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Gebotenheit für eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin lehnte daher einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltlich Verbeiständung im Vorbescheidverfahren mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 zu Recht ab.

5.                

5.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a/1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin wird allerdings der Kostenerlass bewilligt. Ihrem Vertreter ist daher ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: