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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.134
Verfügung vom 5. August 2021
Abschluss der Frühintervention
und Verneinung von Eingliederungsmassnahmen und Rente
Tatsachen
I.
a)
Der 1982 geborene, aus [...] stammende Beschwerdeführer, seit dem
26. April 2017 in der Schweiz, leistete seit dem 28. April
2017 – vermittelt durch die B____ und die C____ – Einsätze in diversen Betrieben
der Baubranche (vgl. die beiden Fragebogen für Arbeitgebende vom
27. Januar 2021, Akte 13 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV], S. 2 und vom 25. Januar 2021, IV-Akte 14, S. 2). Am
18. Juli 2020 rutschte der Beschwerdeführer in der Badewanne aus und
stürzte auf den Rücken. Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) (vgl. Bericht der D____klinik
[...] über ein ambulantes Assessment, IV-Akte 21, S. 7 ff.). Infolgedessen
attestierten ihm die behandelnden Ärztinnen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. z.B. Unfallschein UVG, IV-Akte 43.23). Die SUVA anerkannte als
zuständige Unfallversicherung ihre Leistungspflicht und richtete dem
Beschwerdeführer Taggelder aus und übernahm die Heilungskosten (vgl. Schreiben
vom 20. Oktober 2020, IV-Akte 10.30).
b)
Mit Verfügung vom 1. März 2021 stellte die SUVA ihre Leistungen per
31. März 2021 ein (IV-Akte 18). Sie bestätigte ihre Verfügung mit
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (IV-Akte 29). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde mit Urteil UV.2021.7 vom 14. Juli 2021 ab (IV-Akte 43.8).
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2021
vom 23. September 2021 nicht ein (IV-Akte 43.3).
c)
Am 11. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
Beschwerden am Rücken, am rechten Bein, am Nacken und den Hüften bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Nach dem Einholen
einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom
30. April 2021, IV-Akte 25) erliess die Beschwerdegegnerin am
4. Mai 2021 einen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer mitteilte,
dass sein Leistungsbegehren abgelehnt werde (IV-Akte 27). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 Einwand (IV-Akte 30). Die
Beschwerdegegnerin holte im Folgenden zwei weitere RAD-Stellungnahmen ein (Beschwerdeantwort
vom 12. November 2021) und hielt mit Verfügung vom 5. August
2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 37).
II.
a)
Mit Schreiben vom 23. August 2021 erklärt der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom
5. August 2021. Er weist auf einen weiteren Arzttermin und Behandlungen
hin. Sinngemäss beantragt er, es sei die Verfügung vom 5. August 2021
aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen. Die
Beschwerdegegnerin leitet die Eingabe des Beschwerdeführers inklusive Beilagen
mit Schreiben vom 31. August 2021 an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weiter. Das Gericht nimmt das als "Einsprache"
bezeichnete Schreiben als Beschwerde entgegen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2021
gesetzten Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein
(Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2021).
III.
Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf die
Beurteilung des RAD vom 30. April 2021 sei dem Beschwerdeführer eine
adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar. An dieser Beurteilung vermöge auch der vom
Beschwerdeführer neu eingereichte medizinische Bericht von Dr. med. E____,
[...] vom 6. August 2021 nichts zu ändern. Sinngemäss kommt sie zum
Schluss, die Frühintervention sei zu Recht abgeschlossen worden und der Beschwerdeführer
habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nach wie
vor in ärztlicher Behandlung und müsse eventuell operiert werden. Sinngemäss
bringt er damit vor die Beschwerdegegnerin habe die Frühintervention zu Unrecht
abgeschlossen bzw. sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er habe weder einen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, noch auf eine Invalidenrente.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Frühinterventionsmassnahmen
frühzeitig abgeschlossen und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und
einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die galten, als
sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche
Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit
Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der
Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Die IV versichert das Risiko der
Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden
ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m.
Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur
Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass
der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen
Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne
Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der
Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin
Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern
2014, Art. 4 N 17). Mit Hilfe der Massnahmen der
Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6
ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen
Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert
werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG besteht kein
Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen.
3.3.
Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention beim
Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. August 2021 mit der Begründung
ab, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit beim Beschwerdeführer anzunehmen sei. Deshalb seien für
die Beschwerdegegnerin keine Massnahmen angezeigt (vgl. IV-Akte 37).
Aus den zuvor erwähnten rechtlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass das
Gesetz einer versicherten Person keinen gesetzlichen Anspruch auf
Frühinterventionsmassnahmen einräumt. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. August 2021 die Frühinterventionsmassnahmen abschliessen.
Damit ist die Frage, ob der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine
IV-Rente zu Recht verneint wurde, jedoch noch nicht beantwortet. Diese bleibt
gesondert zu prüfen.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe
noch einen Termin bei seinem behandelnden Arzt Dr. med. E____ und er habe
nun angefangen Voltaren-Tabletten zu nehmen. Zudem weist er auf eine mögliche
Operation hin. Daraus lässt sich schliessen, der Beschwerdeführer davon
ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand ungenügend
abgeklärt hat. Da die medizinische Beurteilung sowohl für den Anspruch auf
Eingliederung, als auch für den Rentenanspruch relevant ist, ist vorweg zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
genügend abgeklärt hat.
4.2.
Für die Bemessung der Invalidität sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage. Die ärztlichen Fachpersonen haben hierbei die Aufgabe, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und festzustellen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist.
Ausserdem sind diese ärztlichen Auskünfte wichtig für die Beurteilung, welche
Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 132 V
93, 99 f., E. 4).
4.3.
Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann die IV-Stelle
den RAD beiziehen. Der RAD setzt die für die Invalidenversicherung nach
Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten
Person bei der Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 59 Abs. 2bis IVG, vgl. auch
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG). Der RAD kann die
geeigneten Prüfmethoden im Rahmen seiner medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 IVV). Bei Bedarf kann der RAD
selber ärztliche Untersuchungen von versicherten Personen durchführen, wobei
die Untersuchungsergebnisse schriftlich festgehalten werden müssen
(Art. 49 Abs. 2 IVV; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 V 254, 257
E. 3.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010
E. 2.2). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben
sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht (Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.
Auflage, Zürich 2014, Art. 59 N 3, sowie Urteil des Bundesgerichts
I143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben
(anders, als dies unter Umständen bei RAD-Untersuchungsberichten im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV der Fall ist; vgl. Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 4, sowie Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts
9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.1, in BGE 135 V 254 nicht
vollständig publiziert), nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten,
stellen jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 59 N 3, sowie
Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und
I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Art. 59 N 5, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom
7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c
mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97,
105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss
besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen
allerdings kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung
(BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom
22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014
E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom
19. Dezember 2011 E. 4.1).
4.4.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf die Berichte des RAD
ab. Im Vordergrund stand dabei der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. F____,
Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 30. April
2021 (IV-Akte 25). Im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein ambulantes
Assessment der D____klinik [...] vom 16. November 2020 (vgl.
IV-Akte 21, S. 7 ff.) und eine ärztliche Beurteilung von
SUVA-Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2021 (vgl.
IV-Akte 20.8), kam Dr. med. F____ zum Schluss, es liege ein IV-relevanter
Gesundheitsschaden vor, nämlich ein Status nach Spondylodese L5/S1 2012 bei
Spondylolisthesis L5/S1 (in Portugal durchgeführt, d.h. vor der Einreise in die
Schweiz 2017). Eine berufliche Eingliederung sei möglich, eine schwere,
rückenbelastende Arbeit sei langfristig dabei nicht zu empfehlen da der
Beschwerdeführer in Portugal bei Spondylolisthesis L5/S1 in diesem Segment im
Jahr 2012 (d.h. vor der Einreise in die Schweiz 2017) eine Fusions-OP gehabt
habe und es die Entwicklung von Anschlussdegenerationen durch Fehl- und
Überbelastung zu vermeiden gelte. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis
gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags als angepasste
alternative Tätigkeit zumutbar. Zu vermeiden seien WS-Zwangshaltungen, Arbeiten
mit repetitiven Bückbewegungen und Rückenvorneigehaltung, Arbeiten über Kopf,
Heben, Tragen über 15 kg, Arbeiten in Kälte, Nässe, Zugluft.
In einem weiteren RAD-Bericht vom 23. Juni 2021
(IV-Akte 33) erklärte Dr. med. F____, gemäss Dr. med. H____,
Facharzt Orthopädie, Manuelle Therapie, Akupunktur, der I____klinik [...] habe
am 9. März 2021 eine funktionelle Störung an der rechten Hüfte bestanden
(vgl. den entsprechenden Bericht, IV-Akte 28, S. 4 f.). Hierbei
handle es sich um einen reversiblen Befund, der keine IV-Relevanz habe, da es
sich nicht um eine strukturelle Pathologie, sondern eben um eine
Funktionsstörung im Sinne einer "Momentaufnahme" handle, die keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Gemäss Prof. Dr. med. J____,
Facharzt FMH für Neurologie, [...], liege keine nervale Affektion an der
rechten oberen Extremität vor (vgl. seinen Bericht vom 20. April 2021,
IV-Akte 28 S. 1 f.), d.h. auch diesbezüglich sei kein Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ableitbar. Zusammenfassend ergebe sich seit der
RAD-Stellungnahme vom 30. April 2021 keine Änderung der medizinischen
Einschätzung bzgl. Zumutbarkeit. Am Entscheid könne festgehalten werden.
Auch in ihrer Aktennotiz vom 28. Juni 2021
(IV-Akte 35) hielt Dr. med. F____ an ihrer Beurteilung vom 30. April
2021 fest. Insbesondere erklärte sie, der Arztbericht vom 3. Februar 2021
(gemeint ist wohl der Bericht der I____klinik [...] vom 5. Februar 2021
über die Behandlung vom 3. Februar 2021, IV-Akte 34,
S. 7 f.) ändere daran nichts. Die lumbale Rückenproblematik bei
Fusion L5/S1 von 2021, welche schon vor der Einreise in die Schweiz in Portugal
durchgeführt worden sei, sei bereits berücksichtigt.
4.5.
Die Berichte der RAD-Ärztin stehen im Einklang mit den von ihr
zitierten bzw. den sich in den Akten befindlichen Berichten der behandelnden
Ärzte. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, sind in der
Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend und die
Schlussfolgerungen wurden begründet (vgl. E. 4.3.). Zusammen mit dem
Schreiben, welches vom Gericht nach der Überweisung durch die
Beschwerdegegnerin als Beschwerde entgegengenommen wurde, reichte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin allerdings einen Bericht von Dr.
med. E____ vom 6. August 2021 ein (IV-Akte 40, S. 3 ff.). Dr.
med. E____ stellte darin folgende Diagnosen: Traumatische spondylogene Beschwerdesymptomatik
L5/S1 rechts bei intraartikularer Pedikelschraube L5/S1 rechts, St. n.
transforaminaler und transpedikularer Spondylodese L5/S1 2012. In der
Beurteilung berichtete er hauptsächlich über vom Beschwerdeführer beklagte
Schmerzen und empfahl die Behandlung mit Voltaren (1000 mg/d). Er erklärte, er
werde den Verlauf nach drei Wochen kontrollieren. Für den Fall, dass die
Schmerzen weiterhin bestünden, müsse die Entfernung der Pedikelschrauben L5/S1
rechts indiziert werden. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er
sich nicht.
Die RAD-Ärztin Dr. med. F____ erklärte in ihrem Bericht vom
20. Oktober 2021 (IV-Akte 44), in der zeitnahen Abklärung (MRT LWS vom
25. August 2020, vgl. IV-Akte 10.3) habe keinerlei strukturelle
Veränderung an der LWS objektiviert werden können, welche als Folge des Sturzes
vom 18. Juli 2020 entstanden wäre, d.h. kein Hämatom, kein Knochenödem,
keine Fraktur, kein Materialbruch bei seit 2012 einliegenden Pedikelschrauben,
keine Schraubenlockerung oder Schraubendislokation. Es sei ausserdem
medizinisch nicht nachvollziehbar, wie ein derartiger Bagatellunfall eine seit
bald zehn Jahren vorbestehende Fusion zwischen dem LWK5 und dem SWK1, welche
nach so langer Zeit längstens knöchern durchbaut und stabil sei, zu einer
akuten Schraubendislokation der rechten Pedikelschraube geführt haben solle.
Der von Dr. med. E____ erhobene klinische Befund spreche eher für ein
funktionelles Problem, was aber keiner Operation zugänglich sei. Allenfalls
lasse sich die ISG-Blockierung durch manuelle Therapie lösen. Als Fazit könne
an der bisherigen RAD-Beurteilung festgehalten werden.
4.6.
Der sehr kurze Bericht von Dr. med. E____, führt nicht zu Zweifeln
an der Beurteilung des RAD. Insbesondere äusserte sich der behandelnde Arzt in
keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die von ihm für den
Fall, dass die Schmerzen nicht bessern sollten, in Erwägung gezogene Operation
wurde von ihm nur sehr knapp begründet. Die Ausführungen der RAD-Ärztin hierzu
sind hingegen nachvollziehbar und überzeugend. Die Beschwerdegegnerin hat
folglich zu Recht auf diese abgestellt. Dementsprechend durfte sie davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu
100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4.). Zu klären bleibt sodann, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht daraus geschlossen hat, dass weder ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen noch ein solcher auf eine Invalidenrente gegeben sind.
5.
5.1.
Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen Eingliederungsmassnahmen
den Rentenleistungen vor (vgl. BGE 139 V 547,
557 E. 5.7). Der Grundsatz führt
namentlich dazu, dass kein Rentenanspruch entstehen kann, solange
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 241, 243 E. 5
sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017,
E. 5.3.1, 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 3.1 und 9C_450/2019
vom 14. November 2019 E. 3.3.1, je mit Hinweisen).
5.2.
Auf Eingliederungsmassnahmen hat eine invalide oder von der
Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte versicherte Person gemäss Art. 8 IVG
Anspruch, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen
Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die
berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher
Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b) sowie Abgaben von Hilfsmitteln
(lit. d).
5.3.
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, hat eine
versicherte Person nach Art. 28 Abs. 1 IVG, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn
sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 5. August
2021 zur Begründung ihres Entscheids erklärt, gemäss den ihr vorliegenden
Unterlagen bestehe beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine
volle Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen der
Wirbelsäule, Arbeiten mit repetitiven Bück-Bewegungen und
Rückenvorneigehaltung, Arbeiten über Kopf, Heben/Tragen über 15 kg sowie
Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft (IV-Akte 37, S. 1). Eine klare
Begründung, weshalb dies ihrer Auffassung nach dazu führt, dass ein Abschluss der
Frühintervention erfolgt und zugleich sowohl ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, als auch ein solcher auf eine Invalidenrente verneint
wird, ist der Verfügung nicht zu entnehmen.
5.5.
Verfügungen müssen gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG
begründet werden, wenn sie dem Begehren der versicherten Person nicht voll
entsprechen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des
verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101], vgl. auch Art. 42 ATSG). Sie soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit,
eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür
muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Beruht der
Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift er in ein
verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu beantworten, sind
erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2020, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181
E. 1a).
Vorliegend kann offengelassen werden, ob eine Verletzung der Begründungspflicht
erfolgte. Denn von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer
Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 116 V 187, 187 E.
3d).
Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, erübrigt sich die
Frage nach einer vertieften Auseinandersetzung, ob eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.
5.6.
Was zunächst die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG hat, so wären im
vorliegendem Fall im Wesentlichen die Massnahmen beruflicher Art nach Art. 8
Abs. 3 lit. b IVG bzw. Art. 15 ff. IVG) denkbar. Darunter fallen Berufsberatung
(Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG),
Umschulung (Art. 17 IVG, vgl. auch Art. 6 IVV), Arbeitsvermittlung
(Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG; damit im Zusammenhang
stehend ein Einarbeitungszuschuss und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen,
Art. 18b und 18c IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).
Nicht in Frage kommt vorliegend die erstmalige berufliche Ausbildung. Die
invaliditätsbedingten Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung können nur
dann von der IV übernommen werden, wenn die versicherte Person noch nicht
erwerbstätig war und ihr infolge der Invalidität bei der erstmaligen
beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen
(Art. 16 Abs. 1 IVG). Dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung
hat (Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2,
S. 5) ist nicht invaliditätsbedingt und der Beschwerdeführer war bereits
arbeitstätig.
Auch eine Umschulung fällt beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der
Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitszustandes in der bisher ausgeübten
Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger andauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % (Richtwert) aufweist (vgl. BGE 139 V 399,
403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2, BGE 124 V 108, 110 f.
E. 2b sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021
E. 2 und E. 4.1. und 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.;
vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE],
gültig ab 1. Januar 2014, Stand ab 1. Januar 2020, N 4011). Der
Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Berufsausbildung (vgl.
Anmeldung für Erwachsene vom 11. Januar 2021, IV-Akte 2, S. 5)
und hat bisher als Bauarbeiter bzw. Bauhandlanger gearbeitet (vgl. Fragebogen
für Arbeitgebende der C____ vom 25. Januar 2021, IV-Akte 14, und
Fragebogen für Arbeitgebende der B____ vom 27. Januar 2021,
IV-Akte 13, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK],
IV-Akte 11). Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit als Hilfsarbeiter ist nicht annähernd von einer Einbusse von etwa 20 %
(oder gar höher) auszugehen (vgl. dazu auch E. 5.8.). Er hat daher keinen
Anspruch auf eine Umschulung.
Bezüglich der Arbeitsvermittlung müssen nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gewisse Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Es muss einerseits
auf die bisherige berufliche Tätigkeit eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit
vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss,
dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Die
versicherte Person muss dabei die Eingliederungsfähigkeit aufweisen, d. h. ihre
objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem Arbeitgeber
angestellt zu werden. Andererseits müssen die in Betracht kommenden Tätigkeiten
der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person
entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016
E. 3.2.; vgl. KSBE, N 5005). Ist die Arbeitsfähigkeit insoweit
betroffen, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar
sind, so ist zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art
notwendig. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn
die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (Urteile des
Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3., 9C_594/2016
vom 18. November 2016 E. 3.2. und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015
E. 4.3. und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.; vgl.
KSBE, N 5005). Dies kann beispielsweise bejaht werden in Fällen, wo
aufgrund Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich
ist oder potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der
versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance
hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. u.a. Urteil 8C_641/2015 des
Bundesgerichts vom 12. Januar 2016, E. 2 mit Hinweisen, vgl. auch
KSBE, N 5005 mit Hinweisen).
Beim Beschwerdeführer ist keine spezifische Einschränkung gesundheitlicher
Art ersichtlich, die Probleme bei der Stellensuche schaffen würde. In einer
angepassten Tätigkeit sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dies begründet keine derart spezifische
Einschränkung, die eine Stellensuche erschwert. Aufgrund dessen ist auch ein
Anspruch auf Arbeitsvermittlung (aktive Unterstützung bei der Stellensuche)
nach Art. 18 Abs. 1 IVG zu verneinen.
Was den Arbeitsversuch betrifft, so dient dieser der Abklärung
der tatsächlichen Leistungsfähigkeit (Art. 18a Abs. 1 IVG; vgl. dazu Erwin Murer, Art. 18 – 18c
N 70). Ein solcher Bedarf ist im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch darauf (implizit) abgelehnt hat.
Schliesslich gibt es auch keine Anhaltspunkte für einen
Anspruch auf Kapitalhilfe gemäss Art. 18d IVV. Aus den Akten geht nicht
hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit plant, die allenfalls zu einem solchen Anspruch berechtigen
würde.
5.7.
Schliesslich besteht bei praktisch uneingeschränkter
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auch kein Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15
IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2019 vom 23. April 2019
E. 4.3.).
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt.
5.8.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente
hat. Wie unter E. 4.6. dargelegt, kann beim Beschwerdeführer von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer arbeitet erst seit April 2017 in der
Schweiz. Für die Arbeit auf dem Bau wurde er seither durch die B____ und seit 2019
auch durch die C____ vermittelt (vgl. die beiden Fragebogen für Arbeitgebende
vom 27. Januar 2021, IV-Akte 13, S. 2 und vom 25. Januar
2021, IV-Akte 14, S. 2). Dabei erzielte er ein unregelmässiges Einkommen
(April bis Dezember 2017 insgesamt Fr. 42'899.00, im Jahr 2018
Fr. 47'518.00 und von April bis November 2019 Fr. 36'935.00) und bezog
zwischenzeitlich auch Arbeitslosenentschädigung (Fr. 11'718.00 im Jahr
2018 und Fr. 17'501.00 von Januar bis Mai 2019; vgl. IK-Auszug,
IV-Akte 11).
Gemäss den Lohnabrechnungen der C____ in den Monaten Januar,
Februar, April und Mai 2020 insgesamt einen Nettolohn von Fr. 5'852.15 (IV-Akte 14,
S. 8 ff.). Bei der B____ erzielte er im Jahr 2020 (Juni bis August
2020) ein Einkommen von Fr. 11'979.55 (inkl. Fr. 1'147.00
Ferienentschädigung, Fr. 293.25 Feiertagsentschädigung sowie
Fr. 992.75 Anteil des 13. Monatslohnes; vgl. Lohnkontoblatt 2020,
IV-Akte 13, S. 15).
Da der Beschwerdeführer grundsätzlich noch in verschiedenen
Bereichen in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit arbeiten könnte, müsste für
das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018,
Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art; Fr. 5'417.00 pro Monat) beigezogen
werden (vgl. dazu BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des
Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom
6. Februar 2014 E. 5). Multipliziert mit zwölf und unter Umrechnung
von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41.7 Stunden (vgl.
Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) sowie
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2019
und 0.9 % im Jahr 2020 (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der
Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des
Bundesamtes für Statistik [BFS]) resultiert ein möglicher Hilfsarbeiterlohn
bzw. ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'924.00. Dieses Einkommen
liegt deutlich höher als das vom Beschwerdeführer in der Zeit seit April 2017
tatsächlich erzielte Einkommen. Würde man beim Valideneinkommen auf die LSE
2018, Tabelle TA1, Rubrik 41 – 43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1
(Fr. 5'622.00 pro Monat) abstellen, ergäbe dies (unter Umrechnung von 40
auf 41.3 Wochenstunden [vgl. die oben angegebene Tabelle «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteiliungen»] und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
von 0.8 % im Jahr 2019 und 0.9 % im Jahr 2020) ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 70'846.00. Die Differenz zum Invalideneinkommen
beträgt bei diesem Einkommen lediglich Fr. 1'922.00, was mit einem
Invaliditätsgrad von 2.7 % gleichzusetzen ist und damit nicht zu einer
Invalidenrente führen kann (vgl. E. 4.3.). Es kann daher letztlich offenbleiben,
auf welches Einkommen genau für die Berechnung des Valideneinkommen abgestellt
werden müsste, da der Beschwerdeführer ohnehin keinen Rentenbegründenden
Invaliditätsgrad erreicht. Auch ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 129 V 472,
481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) würde daran
nichts ändern, womit auch offenbleiben kann, ob ein solcher überhaupt angezeigt
wäre.
5.9.
Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die
Beschwerdegegnerin hat die Frühinterventionsmassnahmen folglich zu Recht mit
dem Hinweis, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine IV-Rente
besteht, eingestellt.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG)
und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: