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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.137
Verfügung vom 8. Juli 2021
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 19. April 1962, war seit September 2006 als Kundenmaurer selbstständig erwerbstätig (vgl. IV-Akte 2, S. 6). Am 19. September 2017 erlitt er einen Stolpersturz. In der Folge verspürte er ausstrahlende HWS-Schmerzen. Im C____ Spital [...] wurde die Diagnose "radikuläres Reiz- und intermittierend sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts" gestellt (vgl. IV-Akte 12, S. 4). Es wurde dem Beschwerdeführer ab dem 19. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 12, S. 7 ff.). Am 23. Januar 2018 suchte dieser wegen Fussbeschwerden links das orthopädische Notfallzentrum der D____ Klinik [...] auf, wo eine "Fraktur Os sesamoideum mediale Fuss links" diagnostiziert wurde. Es erfolgte eine konservative Therapie mit Ruhigstellung (vgl. den Bericht vom 8. Februar 2018; IV-Akte 16, S. 9).
b) Ende Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte um Berichterstattung ersucht (Bericht C____ Spital vom 9. März 2018 [IV-Akte 13, S. 1]; Bericht E____ vom 15. März 2018 [IV-Akte 16]). Des Weiteren zog die IV-Stelle Fremdakten bei (u.a. das Gutachten von Dr. F____ vom 6. August 2018 [IV-Akte 29.3, S. 159-175 und S. 204 f.] sowie diverse Berichte der D____ Klinik [...] betreffend das linke Knie [IV-Akte 39, S. 45 ff.]). Am 4. Februar 2019 nahm die IV-Stelle eine Abklärung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vor (vgl. IV-Akte 36). Nach Einholung weiterer ärztlicher Berichte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. G____ vom 2. März 2019 [IV-Akte 39] und den Bericht von Dr. H____ vom 1. April 2019 [IV-Akte 41]) äusserte sich am 16. Mai 2019 der RAD (vgl. IV-Akte 43).
c) Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 44). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 Stellung. Er beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter einer Teilrente (vgl. IV-Akte 45). Am 12. September 2019 wurde er am linken Knie operiert (vgl. u.a. IV-Akte 50, S. 16). Daraufhin begründete er seinen Einwand näher (vgl. IV-Akte 50). In der Folge liess sich der RAD am 2. Oktober 2019 nochmals vernehmen (vgl. IV-Akte 52), was zu weiteren Abklärungen führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 3. Februar 2020; IV-Akte 58). Am 19. März 2020 wurde der Beschwerdeführer schliesslich am linken Fuss operiert (vgl. IV-Akte 62, S. 7 ff.). Schliesslich liess er der IV-Stelle am 5. Mai 2020 weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 62, S. 1 ff.).
d) In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (psychiatrisches Gutachten vom 21. Januar 2021 [IV-Akte 79]; rheumatologisches Gutachten vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 78, S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 78, S. 70 ff.]). Mit neuem Vorbescheid vom 19. Februar 2021 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm für die Zeit von März 2020 bis Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen und ab November 2020 einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 82, S. 2 ff.). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 24. März 2021 Stellung. Er beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 83). Am 10. März 2021 begründete er seinen Einwand näher (vgl. IV-Akte 85). Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 7. Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 88) und erliess am 8. Juli 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. Der Eingabe hat er diverse ärztliche Unterlagen beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. November 2021 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ an: (1.) chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei (a.) Fehlform (Hohlrundrücken); (b.) altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (Röntgen LWS vom 1. Juli 2020); (2.) Adipositas WHO Grad I; (3.) Hyperurikämie (vgl. S. 50 des Gutachtens).
4.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. I____ dar, der Explorand habe als Kundenmaurer gearbeitet. In der Regel beinhalte diese Tätigkeit körperlich belastende Elemente (z.B. Tragen eines Zementsackes). Es müssten oft unergonomische Stellungen eingenommen werden und die Tätigkeit müsse oft stehend und gehend durchgeführt werden. In einer derartigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 52 des Gutachtens). Es sei in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben des behandelnden Arztes abzustellen. Es bestehe daher seit dem 18. September 2017 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer (vgl. S. 53 des Gutachtens).
4.4.4. Des Weiteren führte Dr. I____ in Bezug auf die Anforderungen an eine Verweistätigkeit aus, dauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten kämen für den Exploranden nicht mehr in Frage. Möglich seien ihm nur noch leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen: Aufgrund der HWS-Problematik könne der Explorand nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten. Er sei auch nicht in der Lage, sich dauernd repetitiv vornüberzubeugen oder zu bücken und dauernd Überkopf zu arbeiten. Er könne nicht mit der HWS in Zwangsstellungen wie dauernder Inklination oder dauernder Reklination arbeiten. Wegen der Knie- und Fussproblematik könne der Explorand nicht dauernd nur gehen, dauernd nur stehen, nicht auf unebenem Boden gehen, sich nicht repetitiv bücken, nicht kniend oder kauernd arbeiten. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei ihm ebenfalls nicht möglich. Ausgeschlossen sei auch anhaltendes Treppensteigen. Gelegentliches Treppensteigen sei möglich. Für eine leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst also wirbelsäulen- und gelenkschonend sei, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagespensum (vgl. S. 53 des Gutachtens).
4.4.5. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ging Dr. I____ in folgenden Zeiträumen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Exploranden aus: vom 18. September 2017 bis zum 6. August 2018, vom 17. Januar 2019 bis zum 15. März 2019, vom 12. September 2019 bis zum 12. November 2019, vom 19. März 2020 bis Ende Juli 2020 und vom 15. Oktober 2020 bis Mitte November 2020. In den dazwischenliegenden Zeiten erachtete Dr. I____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. S. 54 des Gutachtens).
4.6.2. Namentlich vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den Bericht des C____ Spitals vom 20. August 2021 (Beschwerdebeilage 14). In diesem wurde dargetan, insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten deutlich eingeschränkt. Um die effektiv verbliebene Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, empfehle man allenfalls einen Arbeitsversuch in einer geeigneten Institution zur effektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf durchführen zu lassen. Die ärztlichen Ausführungen beziehen sich somit im Wesentlichen auf die im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebende angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich besteht jedoch gemäss Dr. I____ unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der weitere vom Beschwerdeführers ins Recht gelegte Bericht des C____ Spitals vom 16. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 5) beinhaltet Angaben zur durchgeführten Behandlung und steht im Übrigen nicht mit der Einschätzung von Dr. I____ in Widerspruch. Auch dem Bericht von Dr. G____ vom 7. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 3) lässt sich nichts entnehmen, das der gutachterlichen Einschätzung entgegensteht. Schliesslich deuten die Aussagen von Dr. K____ (Bericht vom 23. Juni 2021; Beschwerdebeilage 6) gar eher auf eine Besserung der Situation hin.
4.6.3. In Bezug auf die Rüge der fehlenden Durchführung einer EFL (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde) ist klarzustellen, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Arbeitsfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Nur ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/20020 vom 16. September 2020 E. 5.4). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Vorliegend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Gutachten von Dr. I____ zuverlässig beurteilt worden. Es kann ergänzend auch auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. L____ (S. 4 der Stellungnahme vom 7. Juni 2021; IV-Akte 88, S. 4) verwiesen werden. Die Durchführung einer EFL wurde im Übrigen einzig vom C____ Spital aufgegriffen. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.6.2. hiervor), beziehen sich die Ausführungen im Bericht des C____ Spitals vom 20. August 2021 (Beschwerdebeilage 14) auf die angestammte Tätigkeit, die für den Beschwerdeführer nicht mehr infrage kommt. Im Bericht vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 53, S. 2 f.) war dargetan worden, man könne sich nicht näher zur Arbeitsfähigkeit des Patienten äussern. Für den Fall, dass weitere Daten benötigt würden, empfehle man die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit entsprechend der "Swiss Reha Liste" oder einen stationären Aufenthalt zur Beurteilung. Diese Ausführungen erscheinen als vage und können daher per se nicht als ausdrückliches Befürworten einer EFL angesehen werden. Im Übrigen erstattete Dr. I____ sein Gutachten in Kenntnis dieser Beurteilung (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 78, S. 18). Gleiches gilt auch für den Bericht des C____ Spitals vom 19. August 2020 (IV-Akte 67, S. 2 ff.). Darin wurde auf die Frage nach möglichen Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 1.8.) festgehalten, man führe solche nicht durch. Man verweise an eine Institution, welche derartige Abklärungen vornehme. Im Übrigen hat sich Dr. I____ mit diesem Bericht fundiert auseinandergesetzt resp. seine Beurteilung ist unter Würdigung der darin gemachten Ausführungen erfolgt (vgl. insb. S. 32 f. des rheumatologischen Gutachtens; IV-Akte 78, S. 32).
4.8.2. Vorliegend sprechen nunmehr weder die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers noch sein Alter oder das noch zumutbare Pensum gegen die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des ärztlich ermittelten Belastbarkeitsprofils beispielsweise keine (leichten) Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei denen gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen), ist vorliegend nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen. Es kann hier ergänzend auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
5.3.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2).
5.3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2019 (IV-Akte 36) ab. In diesem war – gestützt auf den IK-Auszug (vgl. IV-Akte 10, S. 2 ff.) – per 2017 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 91'062.-- festgehalten worden (vgl. Ziff. 5.2 des Berichtes). Die Beschwerdegegnerin passte dieses Einkommen an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.5 %) an, woraus sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91'517.-- ergab. Die Richtigkeit dieser Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
5.4.2. Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'767.--. Auch dies ist vom Beschwerdeführer korrekterweise unbestritten geblieben (vgl. implizit die Beschwerde).
5.4.3. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1).
5.4.4. Die Beschwerdegegnerin erachtete wegen des Leidens einen Tabellenlohnabzug von 5 % für angemessen (vgl. die Begründung der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unter Würdigung sämtlicher Umstände ein 25%iger Leidensabzug vorzunehmen (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Dieser Ansicht kann jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).
5.4.5. So stellt es praxisgemäss keinen Grund zur Vornahme eines leidensbedingten Abzuges dar, dass der versicherten Person – wie in casu – nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind; denn der Tabellenlohn umfasst auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1). Der Faktor Alter muss sich nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken, da Hilfsarbeiten – um welche es vorliegend geht – auf dem (massgebenden) hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden. Weiter gilt es zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 und vergleichbare berufliche Stellungen kommt dem Umstand, dass die versicherte Person nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen. Dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich ausser Betracht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 5.2., mit diversen weiteren Hinweisen). Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Niederlassungsbewilligung wirke sich nicht lohnsenkend aus (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort), kann ihr zwar nicht ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.4. und 8C_536/2019 vom 26. September 2019 E. 5.3). Da sich aber insgesamt in jedem Fall kein Leidensabzug von mehr als 10 % rechtfertigen lässt, braucht diese Frage mangels Rentenrelevanz nicht abschliessend beantwortet zu werden.
5.4.6. Bei einem Tabellenlohnabzug von 5 % ergibt sich per 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 64'379.-- und bei einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes ein Invalideneinkommen von Fr. 60'990.--. Vergleichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 91'517.-- resultiert folglich ein rentenausschliessendender IV-Grad von (gerundet) 30 % resp. von 33 %.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen