Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.138

Verfügung vom 8. Juli 2021

Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit

 


Tatsachen

I.        

Der 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 5. März 2012 bis 13. November 2018 über die Firma [...] als [...] für die B____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 15, S. 3). Aufgrund eines viralen Infekts war er ab dem 27. April 2018 arbeitsunfähig.

Am 9. Oktober 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine neuropsychologische Störung mit kognitiver Beeinträchtigung, Erschöpfungszustände nach langer Krankheit/Stress sowie eine Hypertonie zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte Informationen zu Erwerb und Gesundheitszustand unter Einbezug der Akten des Taggeldversicherers ein. Mit Mitteilung vom 29. November 2018 wurden die Frühinterventionsmassnahmen beendet (IV-Akte 17).

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Kardiologie bei der C____ in Auftrag, welches am 31. Dezember 2020 erstattet wurde (IV-Akte 74). Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) nahm dazu Stellung (IV-Akte 76). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 80) sowie einer Stellungnahme des Rechtsdiensts (IV-Akte 91) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2020 eine ganze Rente mit einem IV-Grad von 100% und ab 1. Juli 2020 eine Viertelsrente mit einem IV-Grad von 49% zu (IV-Akte 97, S. 6-8).

Mit Schreiben vom 11. August 2021 verlangte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 100% durch seinen behandelnden Psychiater Dr. D____ vom 12. Juli 2021 die Aufhebung der Viertelsrente ab 1. Juli 2021 (IV-Akte 102). Hierzu äusserte sich der RAD (IV-Akte 104).

Mit Schreiben vom 3. September 2021 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass er trotz seines Schreibens vom 11. August 2021, wonach er keinen Anspruch auf die Invalidenrente mehr habe, am 1. September 2021 eine weitere Auszahlung der Invalidenrente erhalten habe und bat erneut um Einstellung der Rente (IV-Akte 105).

II.       

Mit Beschwerde vom 6. September 2021 (Postaufgabe 7. September 2021) wird sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 8. Juli 2021 insoweit abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer die Viertelrente ab dem 1. Juli 2021 zu entziehen sei.

Mit Schreiben vom 9. September 2021 reicht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2021 ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht er eine Arbeitsbestätigung seines neuen Arbeitgebers ein (Gerichtsakte/GA 10)

Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 ergänzt der Beschwerdeführer seine Ausführungen und reicht in der Beilage das Schreiben der Beschwerdegegnerin an ihn vom 1. Dezember 2021 ein (GA 12).

Mit Duplik vom 23. Juni 2022 reicht die Beschwerdegegnerin das aktualisierte IV-Dossier ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuschreiben und auf die Auferlegung von Kosten sei zu verzichten oder diese seien angemessen zu reduzieren.

Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2022 wird dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt und die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer zeigt sich mit Eingabe vom 4. Juli 2022 mit der Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden und hält sinngemäss an der Beschwerde fest.

III.     

Am 27. Oktober 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Juli 2022 statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer wurde von den Gutachtern der C____ polydisziplinär beurteilt, wobei diese in der Konsensbeurteilung vom 31. Dezember 2020 eine quantitative Arbeitsfähigkeit von 70-80% in einer optimal angepassten Tätigkeit ab ca. April 2020 attestiert haben (IV-Akte 74, S. 14). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2020 eine ganze Rente mit einem IV-Grad von 100% und ab 1. Juli 2020 eine Viertelsrente mit einem IV-Grad von 49% zu (IV-Akte 97, S. 6-8).

2.2.          Am polydisziplinären C____-Gutachten wie auch an den beiden vorgenommenen Einkommensvergleichen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2021 wird im vorliegenden Verfahren keine Kritik geübt. Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zusteht.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

4.                

4.1.          Der bisherige Verfahrensanlauf ist wie folgt kurz zusammenzufassen:

4.2.          Der Beschwerdeführer beantragte mit der Beschwerde unter dem Titel "Teilaufhebung der Verfügung" die Aufhebung der ihm zugesprochenen Viertelrente ab dem 1. Juli 2021 (Beschwerde, S. 1). Zur Begründung brachte er vor, dass er aus psychiatrischer Sicht wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (a.a.O.).

4.3.          Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort zunächst das Rechtsbegehren auf Beschwerdeabweisung, bat den Beschwerdeführer jedoch in der Folge mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 um Informationen darüber, bei welchen Ärzten oder Kliniken er zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Behandlung stehe (Replikbeilagen 1).

4.4.          Daraufhin informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 darüber, dass er nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe (IV-Akte 110) und gab mit Schreiben vom 7. April 2022 bekannt, dass er wieder eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100% angetreten habe, weshalb er im Falle der Auszahlung weiterer Rentengelder jegliche Haftung ablehne (IV-Akte 112; vgl. auch Replik, S. 1; vgl. auch die Bestätigung seines neuen Arbeitgebers in der RB 1).

4.5.          In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG vom Beschwerdeführer den aktuellen Arbeitsvertrag und die letzten drei Lohnabrechnungen ein (IV-Akten 114 und 118). Der Beschwerdeführer verweigerte diese Angaben unter Hinweis darauf, dass die Zusprache der Invalidenrente noch nicht rechtskräftig sei und der Beschwerdegegnerin deshalb seiner Ansicht kein Einsichtsrecht zustehe (IV-Akten 117 und 122).

4.6.          Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitergehende Abklärungen und erliess eine neue Verfügung, mit welcher sie die bis anhin ausgerichtete Viertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufhob (IV-Akte 124). Zugleich stellte sie in der Duplik vom 23. Juni 2022 den Antrag, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.

4.7.          Diesem Antrag ist vorliegend stattzugeben. Bei beiden Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die laufende Viertelsrente aufzuheben ist und die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Verfügung am 22. Juni 2022 (IV-Akte 124) bereits erlassen. Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften. Mit Erlass der renteneinstellenden Verfügung vom 22. Juni 2022 während des vorliegenden laufenden Verfahrens ist der Streitgegenstand resp. das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und die Beschwerde damit gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit bedarf es einer verfahrensabschliessenden Abschreibung, die im vorliegenden Fall, da sich der Beschwerdeführer mit der Abschreibung durch den Instruktionsrichter mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nicht einverstanden erklärte, durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts erfolgt.

4.8.          Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts der Renteneinstellung auf folgende Punkte hinzuweisen: Eine Rentenaufhebung infolge einer von der versicherten Person gemeldeten Verbesserung des Gesundheitszustands ist stets erst auf einen Zeitpunkt in der Zukunft und nicht per sofort oder gar rückwirkend möglich (vgl. bereits die E-Mail an den Beschwerdeführer von E____ am 09.09.2021, IV-Akte 107). Die Beschwerdegegnerin trägt diesbezüglich eine auf Art. 43 ATSG gestützte umfassende Untersuchungspflicht, welche während des ganzen Verfahrens und damit bereits vor Rechtskraft der rentenzusprechenden Verfügung gilt. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht als Nachweis für die wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit vom Beschwerdeführer einen aktuellen Arbeitsvertrag und die drei letzten Lohnabrechnungen einverlangt. Nachdem der Beschwerdeführer trotz zweifacher Aufforderung nicht bereit war, die nötigen Unterlagen offenzulegen, hat die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen verzichtet und am 22. Juni 2022 die entsprechende renteneinstellende Verfügung erlassen. Der Zeitpunkt der Renteneinstellung erweist sich damit als korrekt.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

5.2.          Wird ein Verfahren gegenstandslos wird in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Zweck einer solchen Regelung ist, jemanden, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (vgl. Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 63 N 17 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 494 E. 4).

5.3.          In vorliegendem Zusammenhang geht der Grund, der zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde geführt hat, namentlich der Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2022, auf die Beschwerdegegnerin zurück. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 200.00, zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 200.00.

            Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: