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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
B____Pensionskasse
Gegenstand
IV.2021.139
Verfügung vom 19. August 2021
Rente; mangelhafte Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, arbeitete seit dem 22. August 1990 für die C____ AG als Schaler (vgl. IV-Akte 3). Am [...] 1997 wurde er während der Ferien in Portugal auf einem Dorffest von einer Gewehrkugel getroffen und zog sich dabei eine Verletzung im Bauchbereich zu (vgl. IV-Akte 6, S. 20). Im Spital in Portugal wurde eine explorative Laparotomie vorgenommen. Zwei weitere operative Eingriffe fanden im Januar 1998 in der Schweiz statt (vgl. IV-Akte 6, S. 12 f.). Nach einer längeren Rehabilitationsphase, welche insbesondere auch einen Aufenthalt in der D____klinik [...] beinhaltete (vgl. IV-Akte 4), meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich im Dezember 1998 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die SUVA-Akten beigezogen (vgl. u.a. SUVA-Akten 5 und 6) und die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht der D____klinik [...] vom 15. Februar 1999; IV-Akte 4, S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 8. März 1999 liess die C____ AG die IV-Stelle wissen, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 15. Februar 1999 wieder 100 % in seiner angestammten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 7, S. 1). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 9 bis 12) – mit Verfügung vom 13. Dezember 1999 ab September 1998 bis Februar 1999 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 14).
b) Ab dem 27. September 1999 bis zum 16. Dezember 1999 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine 50%ige bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akten 18 und 24.1, S. 4). Im Februar 2000 meldete er sich wiederum zum IV-Leistungsbezug an. Als Ursache der Behinderung gab er den Unfall vom [...] 1997 an (vgl. IV-Akte 15). Die IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen. Namentlich holte sie bei den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 6. April 2000; IV-Akte 21) und zog wiederum die SUVA-Akten bei (vgl. u.a. den Bericht des Kreisarztes vom 16. Dezember 1999; IV-Akte 24.2, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 32) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2001 ab September 1999 bis Dezember 1999 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 34).
c) Im Dezember 2001 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 38). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der C____ AG den Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2002 ein (vgl. IV-Akte 40). Von Dr. F____ forderte sie den Bericht vom 3. Mai 2002 an (vgl. IV-Akte 44). Ausserdem wurden erneut Fremdakten beigezogen, u.a. das von der G____ bei Dr. H____ in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten vom 19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2 ff.). Am 24. September 2002 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Hand operiert (A1-Ringbandspaltungen IV und V rechts; vgl. IV-Akte 98, S. 2). Da der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sah, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vgl. u.a. IV-Akte 49), erteilte die IV-Stelle schliesslich Dr. I____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 5. November 2003; IV-Akte 57). In der Folge wurden berufliche Massnahmen veranlasst (vgl. u.a. den Bericht des J____spitals vom 5. August 2004; IV-Akte 77). Weitere Massnahmen unterblieben wegen des am 27. Januar 2005 erfolgten operativen Eingriffes an der rechten Hand (partielle Fasziektomie in der rechten Hohlhand Strahl IV/V bei beginnender Dupuytren-Kontraktur rechts; vgl. IV-Akte 98, S. 2). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. K____ und Dr. L____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 20. Juni 2007; IV-Akte 104, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2007 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 105). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 12. September 2007. Er verwies auf eine anstehende pneumologische Untersuchung und einen – bei vorliegender Epicondylitis humeri radialis rechts (Tennisellbogen) – bevorstehenden operativen Eingriff (vgl. IV-Akte 109). Am 22. August 2007 wurde der Beschwerdeführer am rechten Ellbogen operiert (vgl. IV-Akte 111, S. 5). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der M____ Klinik den Bericht vom 17. Dezember 2007 (IV-Akte 112) ein und erliess – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 25. Januar 2008 (IV-Akte 114) – am 29. Januar 2008 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 115).
d) Ab Januar 2013 arbeitete der Beschwerdeführer als Hauswart in einem 5%-Pensum für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. IV-Akte 116, S. 6; siehe auch IV-Akte 133, S. 4). Seit dem 17. März 2016 (vgl. IV-Akte 190, S. 3) war er überdies 100 % als Vorarbeiter Hochbau bei der N____ AG angestellt vgl. (IV-Akte 130). Im Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut an der rechten Hand operiert (Carpaltunnelspaltung rechts, Narbenrevision sowie Neurolyse N6 und N7; vgl. u.a. IV-Akte 138, S. 8). Ab dem 22. Januar 2019 wurde ihm wegen eines cervikovertebralen Syndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 125, S. 15). Am 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer instabilen Angina pectoris auf der Notfallstation des O____spitals [...] vorstellig. Die durchgeführte Koronarangiografie brachte eine schwere Dreigefässerkrankung zum Vorschein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2019 am Herzen operiert (vgl. u.a. den Bericht des O____spitals [...], Abteilung Herzchirurgie, vom 19. März 2019; IV-Akte 125, S. 12 ff.). Anschliessend erfolgte eine ambulante Rehabilitation (vgl. den Austrittsbericht der kardialen Rehabilitation vom 19. Juli 2019; IV-Akte 124, S. 7).
e) Im September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 116). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht O____spital [...] vom 31. Oktober 2019 [IV-Akte 124]; Bericht Dr. F____ vom 7. November 2019 [IV-Akte 129]). Wegen persistierender Schmerzen im Bereich des Sternums erfolgte am 29. November 2019 eine Cerclageentfernung sternal (vgl. den OP-Bericht [IV-Akte 138, S. 5]; siehe auch den Austrittsbericht vom 2. Dezember 2019 [IV-Akte 139, S. 6 f.]). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht von Dr. P____ vom 25. Mai 2020 [IV-Akte 146]). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 3. Juli 2020 (IV-Akte 158) erteilte die IV-Stelle schliesslich dem Q____ (Q____) den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, kardiologischen, psychiatrischen neurologischen, orthopädischen und oto-rhino-laryngologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 8. Februar 2021; IV-Akte 181). Am 10. März 2021 nahm der RAD Stellung zum Gutachten des Q____ (vgl. IV-Akte 183). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 188) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2021 ab März 2020 eine Viertelsrente (IV-Grad 46 %) zu (vgl. IV-Akte 201).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. September 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Oktober 2021 wird das Kostenerlassgesuch abgewiesen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. November 2021 wird die B____pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Sie hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Januar 2022 (Datum der Postaufgabe) sinngemäss an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 7. Januar 2022 auf Einreichung einer Duplik.
III.
a) Am 23. Februar 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) In der Folge wird dem Beschwerdeführer Frist zum Rückzug der Beschwerde geboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Februar 2022).
c) Mit Eingabe vom 25. März 2022 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht kommentarlos weitere Unterlagen zukommen (Schreiben der B____pensionskasse vom 18. März 2022 betreffend die beantragte Leistungsabrechnung sowie eine von Dr. P____ erstelle Diagnoseliste ["Laborblatt"] vom 16. März 2022).
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. März 2022 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Gericht gehe ohne seinen Widerspruch bis zum 14. April 2022 davon aus, dass er die Beschwerde nicht zurückziehe, mithin an der Beschwerde festhalte.
e) Der Beschwerdeführer lässt sich innert Frist nicht vernehmen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 29. Januar 2008 (IV-Akte 115) den Referenzzeitpunkt.
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien k.nen sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.5.2. Dr. K____ hatte im rheumatologische Teilgutachten festgehalten, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) rechtsseitig betontes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatische Ursache; (2.) Epicondylitis radialis rechts; (3.) chronische Unterbauchschmerzen abdominal links; (4.) Angabe von Schmerzen in der rechten Hand ohne somatische Ursache mit (a.) leichten Streckdefizit PIP des Kleinfingers rechts, (b.) Status nach A1-Ringbandspaltung IV und V rechte Hand; Status nach partieller Fasciektomie in der rechten Hohlhand Strahl IV und V bei beginnender Dupuytren-Kontraktur rechts (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.5.3. Erläuternd hatte Dr. K____ ausgeführt, im Vordergrund stehe für den Exploranden eine neu akut erlebte Schmerzsituation im Bereich des gesamten rechten Ellbogens. Es sei die Diagnose einer Epicondylitis radialis rechts zu stellen (vgl. S. 18 des Gutachtens). Diese werde aber dergestalt ausgestaltet, dass es beinahe grotesk wirke (vgl. S. 19 des Gutachtens). Zusammenfassend fänden sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den Untersuchungsbefunden, welche auf psychogener Basis gesehen werden müssten (vgl. S. 19 des Gutachtens). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter/Schaler (vgl. S. 20 des Gutachtens).
4.5.4. Dr. L____ hatte seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, aufgrund der Anamnese sowie der beim Exploranden erhobenen psychopathologischen Befunde könnten aus psychiatrischer Sicht keine eigentlichen Diagnosen gestellt werden (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der Explorand sei in den letzten Jahren bereits zweimal psychiatrisch begutachtet worden. Dr. R____ sei in seinem Gutachten vom 7. August 2000 zum Schluss gekommen, dass beim Exploranden eine kurze depressive Reaktion vorgelegen habe. Bereits damals habe eine abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen. Eine psychosomatische Krankheit im Sinne einer Somatisierungsstörung habe sich nicht feststellen lassen. Dr. I____ habe in seinem Gutachten vom 5. November 2003 keinerlei Psychopathologie feststellen können. Der Explorand habe auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung einen völlig blanden Psychostatus präsentiert (vgl. S. 28 des Gutachtens). Abschliessend hatte Dr. L____ klargestellt, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 29 des Gutachtens).
4.6.2. Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronische Beschwerden im Bereich der rechten dominanten Hand (ICD-10 M79.64/Z98.8); (2.) intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82); (3.) coronare Dreigefässerkrankung (ICD-10 I25.13); (4.) metabolisches Syndrom; (5.) mittelschweres und in Rückenlage schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (vgl. S. 9 f. des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens): (1.) chronische Zervikobrachialgie der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2), radiologisch mehrsegmentale Degeneration ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression (MRI vom 24. Januar 2019); (2.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), radiologisch tieflumbale Osteochondrose (Röntgen vom 10. November 2020), pseudoradikuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.97); (3.) chronische Otitis media simplex rechts (ICD-10 H65.4); (4.) polyposis nasi (ICD-10 J33.9).
4.6.3. In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde/gestellten Diagnosen wurde im Gutachten des Q____ dargetan, aus der Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der Tätigkeit als Schaler und auch für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund chronischer Beschwerden im Bereich der dominanten rechten Hand. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit unter Wechselbelastung eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Vermieden werden sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.6.4. Aus kardiologischer Sicht bestehe aufgrund einer coronaren Dreigefässerkrankung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und auch in anderen körperlich schweren und andauernd mittelschweren Tätigkeiten ebenfalls dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dagegen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis – maximal kurzzeitig – mittelschweren Verweistätigkeit 80 % (vgl. S. 11 des Gutachtens). Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe aufgrund des metabolischen Syndroms und des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (aktuell unbehandelt) in der zuletzt ausgeübten und auch in einer optimal angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs. Schichtarbeiten, selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten und auch das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen seien für den Exploranden nicht mehr geeignet (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.6.5. Aus otorhynolaryngologischer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Hochbau aufgrund einer intermittierenden Schwindelsymptomatik von einer vollen und bleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dagegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt, wobei sturzgefährdende Tätigkeiten vermieden werden sollten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht fänden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.6.6. Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, seit Januar 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). Diese sei dem Beschwerdeführer aus otorhynolaryngologischer, aus kardiologischer und aus Sicht des Bewegungsapparates nicht mehr zumutbar (vgl. S. 13 des Gutachtens). In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine maximale Präsenz von acht Stunden pro Tag. Wegen des erhöhten Pausenbedarfes bestehe eine Einschränkung der Leistung. Bezogen auf ein 100%-Pensum könne von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes aus allgemeininternistischer und aus kardiologischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 könne in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit ab Juli 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.7.2. Was zunächst das psychiatrische Gutachten (IV-Akte 181, S. 43-55) angeht, so machte Dr. S____ geltend, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Zusammenfassend ordnete er die gesehenen Symptome einer in der Vergangenheit bestehenden Anpassungsstörung zu. Ausgeschlossen werden könne das Vorliegen einer depressiven Störung, einer somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Begründung der Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung führte Dr. S____ an, eine solche setze primär voraus, dass die beklagten Symptome körperlich nicht erklärbar seien. Aus Sicht des Referenten seien die Schmerzen aber hinreichend somatisch erklärbar (vgl. S. 48 f. des Gutachtens). Diese Aussage steht jedoch in einem evidenten Widerspruch zu den übrigen medizinischen Unterlagen.
4.7.3. Zunächst lässt sich die Aussage von Dr. S____ nicht ohne Weiteres mit der orthopädischen Beurteilung von Dr. T____ vereinbaren. Dr. T____ führte im orthopädischen Teilgutachten aus, zusammenfassend liessen sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde auf orthopädischer Ebene nicht klar begründen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bezüglich der linken Hand, kaum aber die übrige Symptomatik. Insgesamt sei daher von einer deutlichen nicht-organischen Beschwerdekomponente auszugehen. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten insoweit nachvollzogen werden, als sie offenbar kaum den Bewegungsapparat zu umfassen scheinen (vgl. S. 62 des Gutachtens). Bezug nehmend auf die Vorakten führte Dr. T____ schliesslich aus, Dr. H____ habe in seinem Gutachten vom 19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2 ff.) ätiologisch unklare Schmerzen und ein Extensionsdefizit Dig. IV und V der rechten Hand sowie ein Panvertebralsyndrom diagnostiziert. Bezüglich der chronifizierten Rückensymptomatik, welche kurz nach der am 1. September 1997 erlittenen Schussverletzung begonnen habe und für sämtliche behandelnden Ärzte – wegen des fehlenden bildgebenden Korrelates – nicht erklärbar gewesen seien, habe (laut Dr. H____) die Tendenz zur Beschwerdeausweitung bestanden; denn es sei jetzt mehr oder weniger die ganze Wirbelsäule einbezogen gewesen. Es habe (gemäss Dr. H____) eine massive Diskrepanz zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden bestanden, mit starker Beschwerdeausweitung und dadurch bedingter Störung des Untersuchungsganges. […] Dieser Einschätzung könne aufgrund der dokumentierten Befunde durchaus gefolgt werden (vgl. S. 63 des Q____-Gutachtens). Des Weiteren wies Dr. T____ darauf hin, Dr. K____ habe in seinem Gutachten vom 20. Juni 2007 (IV-Akte 104, S. 2 ff.) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein rechtsseitig betontes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatische Ursache erwähnt. […] Auch dieser Einschätzung könne aufgrund der dokumentierten Befunde gut gefolgt werden (vgl. S. 63 des Q____-Gutachtens).
4.7.4. Bereits in Anbetracht der Ausführungen von Dr. T____ lässt sich die Aussage von Dr. S____, die Schmerzen seien hinreichend somatisch erklärbar, nicht nachvollziehen. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem internistischen Teilgutachten (S. 41/8.4) und dem neurologischen Teilgutachten (S. 71 f./7.1 und 7.2). Die Diskrepanz zwischen dem organisch nachweisbaren Befund und dem subjektiv empfundenen Schmerz ist denn auch durchwegs ein Thema gewesen. Exemplarisch ist hier nochmals auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. H____ zu verweisen. So war im Gutachten vom 19. September 2002 (vgl. IV-Akte 50, S. 2 ff.) klargestellt worden, die Rückenschmerzen könnten als kaum organisch erklärbar beurteilt werden; vielmehr seien sie Resultat einer somatoformen Schmerzstörung und/oder eines einfachen Begehrensverhaltens (vgl. S. 8 des Gutachtens). Letzteres verneinte Dr. S____ sinngemäss, indem er bei fehlenden Hinweisen auf eine Aggravation oder gar Simulation eine Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung ausschloss (S. 48 des Gutachtens).
4.7.5. Abgesehen von der Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens erscheint auch die kardiologische Beurteilung als unvollständig. So wurde im kardiologischen Teilgutachten (IV-Akte 181, S. 75-83) festgehalten, sicherlich dürfte aufgrund des Schweregrades der koronaren Herzerkrankung die körperliche Leistungsfähigkeit des Exploranden etwas eingeschränkt sein, sodass körperlich schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien. Weiter einschränkend seien natürlich die schwer zu objektivierenden Schmerzen im Sternumbereich, für die es jedoch offenbar auch bildgebende Hinweise gebe (Hinweise auf eine Pseudoarthrose im letzten CT). Diesbezüglich sei noch eine MRI-Untersuchung geplant, die zum Zeitpunkt des Gutachtens jedoch nicht vorgelegen habe. Der weitere Verlauf dürfte vor allem von der endgültigen Diagnose und Therapierbarkeit der sternalen Schmerzen abhängig sein (vgl. S. 80 des Q____-Gutachtens). Angesichts dieser gutachterlichen Bemerkungen lässt sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht nicht abschliessend beurteilen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen