Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.13

Verfügung vom 10. Dezember 2020

Beweiskraft eines stationären psychiatrischen bzw. neurologischen Gutachtens bejaht.

 


Tatsachen

I.        

a)        aa) Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2012 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche sowie medizinische (vgl. u.a. Bericht C____, FMH Innere Medizin, [...], vom 7. März 2012, IV-Akte 10, Bericht D____, Oberarzt Klinik E____, [...], Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 14. März 2012, IV-Akte 18, Bericht F____[F____] vom 11. Januar 2013, IV-Akte 39 S. 3 ff., Bericht F____ vom 17. Juni 2013 über den Aufenthalt vom 10. April bis 22. Mai 2013, IV-Akte 49 S. 3 ff., Bericht F____ vom 2. März 2015 über Aufenthalt vom 11. Dezember 2014 bis 6. Februar 2015, IV-Akte 65) Unterlagen ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die F____ am 10. Dezember 2013 (Versanddatum: 6. Januar 2014, IV-Akte 56) ein psychiatrisches Gutachten (Untersuchungsdatum: 5. Dezember 2013, vgl. IV-Akte 56 S. 1).

bb)      Am 29. April 2016 fand eine Besprechung (Befragung des Versicherten, 47 Fragen, vgl. Protokoll, IV-Akte 82) mit Videoaufzeichnung (vgl. IV-Akte 82 S. 1, anwesend waren nebst dem Beschwerdeführer eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie ein Sachbearbeiter einer G____) statt.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 27. Juni 2016 (IV-Akte 87.2 S. 3 ff., sig. H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) Stellung, dies „in Kenntnis des Video-Observationsmaterials“. Diese Stellungnahme erfolgte auf Anfrage der Abteilung „Stab“ der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2016 (IV-Akte 87.2 S. 1 ff.) mit Hinweis auf ein „Videostream=Besprechungsprotokoll 29.04.2016“ sowie „Beobachtungen aus den Observationsberichten/DVD=Observationsunterlagen 02.05.2016“ (vgl. „Ermittlungsbericht“ einer G____ vom 27. Juni 2016, IV-Akte 87.1, 38 Seiten).

cc)       Mit Verfügung vom 10. November 2016 (IV-Akte 96) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dies wird in der Verfügung damit begründet, die vorliegenden Diskrepanzen zwischen dem dokumentierten Verhalten aus der Observation und dem berichteten Verhalten in den medizinischen Akten sowie dem gezeigten Verhalten in der Besprechung auf der IV-Stelle seien nicht mit Beschwerden im Sinne von Krankheitssymptomen in Übereinstimmung zu bringen. Die Diagnose einer sozialen Phobie lasse sich nach Sichtung des Observationsmaterials nicht aufrechterhalten und hieraus lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten.

b)        Mit Urteil IV 2016 196 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zur ergänzenden psychiatrischen neutralen Begutachtung.

c)         Gestützt auf diesen Gerichtsentscheid stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische Begutachtung in der I____ in Aussicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (IV-Akte 115) lehnte der Beschwerdeführer daraufhin eine Begutachtung in der I____ ab, da diese für die Beurteilung seiner Erkrankung nicht genügend spezialisiert sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an dem Begutachtungsauftrag fest. Mit Urteil IV 2018 37 vom 23. Juli 2018 (IV-Akte 130) hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten abgewiesen.

Das Gutachten der I____ vom 12. Februar 2020 (sig. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliararzt des Zentrums für Begutachtung; Neurologisches Zusatzgutachten vom 12. Februar 2020, IV-Akte 155 S. 1 ff. sig. K____, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 140 S. 140 ff.; Neuropsychologischer Bericht vom 14. November 2019, sig. L____, Dipl. Ergotherapeutin FH sowie M____, Dipl. Physiotherapeut FH, IV-Akte 155 S. 168 ff.) ging in der Folge am 18. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein. Der RAD nahm dazu am 6. Juli 2020 Stellung (IV-Akte 159).

d)        Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 18. August 2020 (IV-Akte 160) die Ablehnung des Rentenanspruchs an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2020 Einwand (IV-Akte 161, Begründung vom 28. September 2020, IV-Akte 163). Nochmals äusserte sich der RAD am 3. Dezember 2020 (IV-Akte 166). Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 10. Dezember 2020 (IV-Akte 168).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 27. Januar 2021 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012 und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 7. Juni 2021, Duplik vom 2. Juli 2021 und Triplik vom 2. September 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.     

Mit Verfügung vom 26. März 2021 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss § 5 des Gesetzeses vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200).

IV.     

Mit Verfügung vom 7. September 2021 lädt der Instruktionsrichter zur Hauptverhandlung. Am Verhandlungstermin (1. November 2021) erscheinen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin. Die beiden Vertreter verzichten auf weitere Ausführungen und auf das Plädoyer und die Verhandlung wird geschlossen. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet anschliessend am 1. November 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                

2.1.          2.1.1. Der Beschwerdeführer hatte sich am 7. Februar 2012 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die F____ am 10. Dezember 2013 (Versanddatum: 6. Januar 2014, IV-Akte 56) ein psychiatrisches Gutachten (Untersuchungsdatum: 5. Dezember 2013, vgl. IV-Akte 56 S. 1) erstattet. Der Beschwerdeführer war in der Folge observiert worden (vgl. „Ermittlungsbericht“ einer G____ AG vom 27. Juni 2016, IV-Akte 87.1, 38 Seiten) und es fand am 29. April 2016 eine Besprechung (Befragung des Versicherten, 47 Fragen, vgl. Protokoll, IV-Akte 82) mit Videoaufzeichnung (vgl. IV-Akte 82 S. 1, anwesend waren nebst dem Beschwerdeführer eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie ein Sachbearbeiter einer G____) statt. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 10. November 2016 (IV-Akte 96) den Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Dies war in der Verfügung damit begründet worden, die vorliegenden Diskrepanzen zwischen dem dokumentierten Verhalten aus der Observation und dem berichteten Verhalten in den medizinischen Akten sowie dem gezeigten Verhalten in der Besprechung auf der IV-Stelle seien nicht mit Beschwerden im Sinne von Krankheitssymptomen in Übereinstimmung zu bringen. Die Diagnose einer sozialen Phobie lasse sich nach Sichtung des Observationsmaterials nicht aufrechterhalten und hieraus lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten.

2.1.2.  Mit Urteil IV 2016 196 vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zur ergänzenden psychiatrischen neutralen Begutachtung. Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil IV 2016 196 vom 28. Juni 2017 erwogen (IV-Akte 109 S. 17 Erw. 5.4.), es stehe eine ärztliche Meinung des RAD, wonach der Beschwerdeführer überhaupt nicht eingeschränkt sei bzw. ein psychische Erkrankung simuliere, den Äusserungen des Gutachtens der F____ sowie der behandelnden Fachärzte gegenüber, die den Versicherten als ganz arbeitsunfähig taxieren. Diesen Widerspruch aufzulösen werde Aufgabe einer neuen fachärztlichen Begutachtung sein. Im Rahmen dieser fachärztlichen Begutachtung werde auch das vom RAD bereits konsultierte Observationsmaterial (einschliesslich der vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnung des anlässlich der „Besprechung“ vom 29. April 2016, IV-Akte 82) zu würdigen sein.

2.1.3.  Gestützt auf diesen Gerichtsentscheid stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische Begutachtung in der I____ in Aussicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (IV-Akte 115) lehnte der Beschwerdeführer daraufhin eine Begutachtung in der I____ ab, da diese für die Beurteilung seiner Erkrankung nicht genügend spezialisiert sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an dem Begutachtungsauftrag fest. Mit Urteil IV 2018 37 vom 23. Juli 2018 (IV-Akte 130) hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten abgewiesen. Das Gutachten der I____ vom 12. Februar 2020 ging in der Folge am 18. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein. Der RAD nahm dazu am 6. Juli 2020 und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nochmals am 3. Dezember 2020 Stellung (IV-Akte 166).

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (IV-Akte 168) lehnte die Beschwerdegegnerin wiederum den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Sie hielt fest, es hätten laut den spezialärztlichen Untersuchungen keine gesundheitlichen Störungen von relevantem Krankheitswert festgestellt werden können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. In der angestammten Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig.

2.2.          Der Beschwerdeführer zieht den Beweiswert des Gutachtens der I____ vom 12. Februar 2020, auf welches sich die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2020 stützt, in Zweifel. Er rügt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz das hier zu beurteilende Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei. Der Gutachter habe eine Vorverurteilung des Versicherten vorgenommen, welche sich "wie ein rotes Band durch seine gutachterliche Stellungnahme" ziehe. Das Gutachten leuchte in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge "nicht restlos" ein. Die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen seien nicht derart begründet, dass "sie abschliessend prüfend nachvollzogen werden" könnten (Beschwerde S. 5 Ziff. 14 f.).

2.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 ff. E. 1c).

Ob das Gutachten der I____ diesen Anforderungen der Praxis mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers standhält, ist nachstehend zu prüfen.

3.                

3.1.          Das psychiatrische Gutachten der I____ enthält

-       einen Aktenauszug (IV-Akte 155 S. 3 ff., 46 Seiten),

-       eine Zusammenfassung bzw. Wiedergabe der Eindrücke des psychiatrischen Gutachters aufgrund der am 9. September 2019 vorgenommenen Visionierung des Gesprächs bei der IV-Stelle vom 29. April 2016 (IV-Akte 155 S. 49 ff., Aufnahmen auf 3 DVD's),

-       eine Wiedergabe der Eindrücke dieses Gutachters aufgrund der am 11. September 2019 vorgenommenen Visionierung des Gesprächs auf der IV-Stelle vom 23. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der IV-Stelle sowie einem Mitarbeiter der G____ (IV-Akte 155 S. 55 ff., 2 DVD's),

-       ferner gibt der Gutachter seine Beobachtungen aufgrund der Betrachtung diverser Videosequenzen zu dem Ermittlungsbericht der G____ wieder (IV-Akte 155 S. 59 ff.),

-       weiter dokumentiert das Gutachten die Einholung von Auskünften von dritter Seite, telefonisch bei der Schwester des Versicherten am 29. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 89 f.) sowie beim behandelnden Psychiater am 5. November 2019 (IV-Akte 155 S. 90) und enthält eine Fallzusammenfassung (IV-Akte 155 S. 90 ff., 11 Seiten).

Der psychiatrische Gutachter beschreibt sodann die Eindrücke bereits zum Zeitpunkt des Eintreffens des Versicherten in der I____ am 21. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 64 ff.). Das Gutachten enthält ferner das Protokoll von zwei Untersuchungsgesprächen im Rahmen der Exploration vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 67 ff.) sowie vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 76 ff.). Als Vorbemerkung zu der Wiedergabe der Eindrücke bei Eintritt sowie zu den Protokollen der Untersuchungsgespräche hält der Gutachter fest, es sei in Fällen wie dem vorliegenden eine Diskrepanz-Analyse hinsichtlich Diskrepanzen und Widersprüchen in den mündlichen Angaben und im Verhalten wichtig, dies innerhalb dieser Quellen und im Abgleich mit früheren Untersuchungsresultaten und den Akten (IV-Akte 155 S. 64). Daher lege der Gutachter Wert auf die genaue situative Schilderung des Kontextes, sowohl was das Verhalten des Versicherten in der Klinik und im Untersuchungsgespräch betreffe, wie auch in der direkten Abfolge der Fragen und Antworten, mit gleichzeitiger Verhaltensbeobachtung.

Das Gutachten gibt sodann die Ergebnisse der formalen Erhebungen zur Psychopathologie gemäss AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie, IV-Akte 155 S. 84 ff.) sowie eine Einschätzung hinsichtlich Depressivität gemäss MADRS (Montgomery–Åsberg Depression Rating Scale, IV-Akte 155 S. 86 f.) wieder. Rein rechnerisch ergebe sich ein Punktewert von 20 bis 21, was dem unteren Bereich einer mittelschweren Depressivität entsprechen würde (IV-Akte 155 S. 87). Der Gutachter verneint im Sinne eines klinischen Fazits aber das Vorliegen eines depressiven Syndroms. Der psychiatrische Gutachter hält dazu fest, die Interpretation hinsichtlich des Vorliegens einer Depression im eigentlichen Sinne sei insgesamt nicht zuverlässig möglich angesichts des klinischen Gesamteindrucks einer Präsentation eines atypischen Zustandsbildes (nicht typisch für eine Depression). Der Gutachter verweist dabei auf den Umstand, dass in die Items des MADRS Inhalte einflössen, die nicht objektivierbar seien, sondern einzig dem subjektiven inneren Erleben des Betroffenen und seinen Berichten darüber entstammten.

3.2.          Der psychiatrische Gutachter präsentiert anschliessend seine differentialdiagnostische klinische psychiatrische Beurteilung (IV-Akte 155 S. 101 ff., 12 Seiten). Der Gutachter geht hierbei anhand dem DSM-5 (Diagnostisches und Statisches Manual psychischer Störungen). Hierbei nimmt er Abgrenzungen vor zu einer

-       Sozialen Störung bzw. Soziophobie;

-       Panikstörung;

-       Agoraphobie;

-       Generalisierten Angststörung;

-       Zwangsstörung;

-       Spezifischen Phobie;

-       Autismus-Spektrumsstörung.

Der Gutachter hält zusammenfassend fest, das vom Versicherten präsentierte Verhalten bzw. das von ihm beschriebene Beschwerdemuster passe nicht wirklich in den Bereich der Angststörungen, einer Zwangsstörung oder einer Autismus-Spektrum-Störung. Keines der oben dargestellten, diskutierten diagnostischen Konstrukte gemäss DSM-5 passe hinlänglich zum Muster des Verhaltens oder der Klagen des Versicherten. Dies treffe auch auf das diagnostische Referenzsystem der ICD-10 zu (IV-Akte 155 S. 113). Die vom behandelnden Psychiater, insbesondere aber auch die im Gutachten der F____ mit Untersuchung im Dezember 2013 geäusserten Diagnosen, ferner die diagnostischen Beurteilungen anlässlich der fünf Hospitalisationen in der F____ könnten demnach nicht bestätigt werden (IV-Akte 155 S. 114).

Der psychiatrische Gutachter verweist auf massiv erhöhte Abbauprodukte von Alkohol in der Haaranalyse (IV-Akte 155 S. 114). AIIerdings zeige das Blutbild des Versicherten, dass seine Serumwerte keine typischen Veränderungen eines langjährigen und schweren Alkoholikers aufwiesen. Diagnostisch liege somit "mindestens ein Ausmass eines sogenannten Alkoholmissbrauchs" vor (IV-Akte 155 S. 115).

3.3.          3.3.1. Der psychiatrische Gutachter hält abschliessend fest, er könne durch die verbalen Angaben des Versicherten und sein gezeigtes Verhaltensmuster nicht vom Vorhandensein einer relevanten psychischen Störung überzeugt werden; es verblieben ihm unüberwindbare Zweifel daran, dass eine relevante psychische Störung aktuell bestehe oder zurückliegend bestanden habe (IV-Akte 155 S. 118).

Der psychiatrische Gutachter hat zu den fallspezifischen Fragen der Beschwerde-gegnerin (IV-Akte 155 S. 135 f., vgl. Auftragsschreiben vom 28. Mai 2019, IV-Akte 136 S. 2) angemerkt, die Beschwerdegegnerin habe entsprechend den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 um Auflösung des Widerspruches zwischen Beurteilung des RAD, den Schlussfolgerungen im F____-Gutachten sowie den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte, dies unter Würdigung des Observationsmaterials einschliesslich der vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnungen über die Besprechung vom 29. April 2016 gebeten.

Zu dieser Fragestellung hält der psychiatrische Gutachter fest, bezüglich der Bitte des Auftraggebers um Auflösung von Widersprüchen gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 sei die Beurteilung des RAD (H____) zu stützen, dies unter Analyse des Observationsmaterials inklusive der Aufzeichnungen der Gespräche auf der IV-Stelle Basel einerseits und nach erfolgter Analyse der Schlussfolgerungen des F____-Gutachtens und der bisher behandelnden Fachärzte andererseits.

Die seinerzeitige Gutachterin der F____ habe erhobene Inkonsistenzen unzureichend beachtet bzw. habe versucht, diese ,,wegzudiskutieren" und ihre Schlussfolgerungen durch spekulative Überlegungen zu einer möglichen Genese einer sozialen Angststörung zu untermauern. Vor diesem Hintergrund seien die Folgerungen des F____-Gutachtens sowohl in diagnostischer Hinsicht wie auch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit zu verwerfen.

Die Berichte über die verschiedenen Behandlungsperioden (stationär in der F____ von 2011 bis 2017) sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters N____ zeigten zwar, dass man auf therapeutischer Ebene nicht weiterkomme, die Behandler hätten jedoch nicht die Möglichkeit einer nicht-authentischen Darstellung von Beschwerden und Verhaltensmustern und deren Berichte zum Behandlungsverlauf erwogen. Sie seien diesbezüglich auch wenig aussagekräftig.

3.3.2.  Der psychiatrische Gutachter verweist auf die Beurteilung des neurologischen Gutachters K____ vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 155 S. 140 ff.). Danach sei ein behandlungsbedürftiger schädlicher Alkoholkonsum feststellbar, und es sei zu empfehlen, dass der Versicherte einen Nikotin-Entzug durchführe. Aus den übrigen vom Versicherten sehr unspezifisch und diffus geklagten Beschwerden und Symptomen könne aber keine dauerhafte und namhafte Leistungsminderung in Arbeitstätigkeiten abgeleitet werden.

Der neurologische Gutachter hat ebenfalls Stellung genommen zur fallspezifischen Fragestellung der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 155 S. 165 f.) betreffend die Auflösung des Widerspruches zwischen Beurteilung des RAD, den Schlussfolgerungen im Gutachten der F____ sowie den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte, dies unter Würdigung des Observationsmaterials. Er hält zusammenfassend fest (IV-Akte 155 S. 166), auf neuropsychologischem Gebiet sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine nichtauthentische Präsentation von kognitiven Minderleistungen und eine Übertreibung geltend gemachter psychischer Beschwerden nachgewiesen (vgl. den neuropsychologischen Bericht, IV-Akte 155 S. 168 ff.). In den ergo- und physiotherapeutischen Assessments während der stationären Begutachtung des Versicherten sei eine Symptomausweitung und eine Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Mit objektivierbaren und dauerhaften Gesundheitsschäden seien beim Versicherten keine Einbussen der Leistungsfähigkeit in den genannten angestammten Tätigkeiten begründbar. Die neurologische Beurteilung des umfangreichen Observationsmaterials bestätige die Annahme, dass der Versicherte während der stationären Begutachtung in der I____ eine deutliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung präsentiert habe.

3.3.3.  Zur Arbeitsfähigkeit hält der psychiatrische Gutachter fest (IV-Akte 155 S. 134 f.), der Versicherte könne ein Pensum von 100% in der bisherigen Tätigkeit versehen. Die Arbeitsfähigkeit sei "wohl durchgehend gegeben" gewesen. Entsprechend erübrige sich die Definition von angepassten Tätigkeiten.

Der neurologische Gutachter legt dar (IV-Akte 155 S. 165), in Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei allenfalls eine mögliche Nichteignung für schwere körperliche Arbeitstätigkeiten oder weitaus überwiegend gehende und stehende Arbeitstätigkeiten ableitbar, dies als mögliche Folge der früheren Lungenerkrankungen. Neurologisch beurteilt sei ein behandlungsbedürftiger schädlicher Alkohol-Konsum feststellbar; es sei zudem zu empfehlen, dass der Versicherte einen Nikotin-Entzug durchführe. Durch diese Therapien sei jedoch keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Aus den übrigen vom Versicherten sehr unspezifisch und diffus geklagten Beschwerden und Symptomen könne keine dauerhafte und namhafte Leistungsminderung in Arbeitstätigkeiten abgeleitet werden. Somit sei der Versicherte aus somatischer Sicht bezüglich des Anforderungsprofils der bisherigen Tätigkeit als uneingeschränkt und vollzeitig arbeitsfähig einzuschätzen.

4.                

4.1.          Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 28. Mai 2019 an die I____, IV-Akte 136 S. 4 ff.).

Sowohl im psychiatrischen als auch im neurologischen Gutachten je vom 12. Februar 2020 setzen sich die Gutachter mit den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs auseinander: Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 155 S. S. 128 f. [J____], IV-Akte 155 S. 156 [K____]), sozialer Kontext (im Rahmen der vertiefenden Befragung gemäss Ziff. 3.2 des Fragenkatalogs, IV-Akte 255 S. 122 ff. [J____], IV-Akte 155 S. 150 ff. [K____]), Diagnosen (IV-Akte 155 S. 128 ff. [J____], IV-Akte 155 S. 156 [K____], Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 155 S. 130 f. [J____], IV-Akte 155 S. 157 ff. [K____], Konsistenz (IV-Akte 155 S. 131 f. [J____], IV-Akte 155 S. 157 ff. [K____] und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 155 S. 133 f. [J____], IV-Akte 155 S. 164 f. [K____]).

Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand. Der Aufbau des Gutachtens spiegelt exakt die Struktur wieder, welche die Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag kommuniziert hatte (vgl. Auftragsschreiben vom 28. Mai 2019, IV-Akte 136 S. 2). Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Fragen in einer der bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Art und Weise formuliert und strukturiert hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Aus formalen Gründen ist somit kein Hinweis ersichtlich, welcher gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen könnte. 

4.2.          Der psychiatrische Gutachter hat gemäss dem unter Erw. 3.2. Ausgeführten sehr minutiös den Inhalt der medizinischen Vorakten wiedergegeben und gewürdigt. Gleichermassen gab er die Eindrücke aufgrund der Einsichtnahme in die Videoaufnahmen während der Observation sowie auch von Gesprächen bei der IV-Stelle wieder. Der Gutachter ist somit mit der Aktenlage vertraut und erfüllt damit klarerweise ein wesentliches Element für die Bejahung der Zuverlässigkeit eines Begutachtungsresultats.

Zutreffend merkt die Beschwerdegegnerin sodann an (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), der Versicherte sei umfassend und sogar stationär begutachtet sowie neuropsychologisch getestet worden. Damit ist klarerweise auch das Erfordernis der allseitigen Untersuchungen erfüllt.

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer zweifelt die Beweiskraft des Gutachtens der F____ vom 12. Februar 2020 an.

Er macht geltend (Beschwerde S. 8 Ziff. 18 f.), die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Ängste simuliere und sein Verhalten in keinerlei Einklang stünde mit den seinerseits beklagten Beschwerden, seien insgesamt nicht nachvollziehbar. Der Gutachter sei "vorbefasst" (an anderer Stelle wird der Terminus "Vorverurteilung" verwendet, Beschwerde S. 5 Ziff. 14). Er könne die Diskrepanz zwischen den Feststellungen des RAD, derjenigen der F____ und des Therapeuten nicht nachvollziehbar darlegen. Vielmehr werde pauschal ausgeführt, die bislang behandelnden bzw. beurteilenden Ärzte hätten die Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung nicht in Erwägung gezogen.

5.2.          Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.2) darauf, dass ihr gemäss den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 aufgetragen wurde, aufgrund der medizinischen Akten zu Tage tretende Widersprüche aufzulösen. Sie hat entsprechend die I____ gebeten, Widersprüche zwischen der Beurteilung des RAD, den Schlussfolgerungen im F____-Gutachten sowie die Einschätzungen der behandelnden Fachärzte unter Würdigung des Observationsmaterials einschliesslich der vom Versicherten gebilligten Videoaufzeichnung über die Besprechung vom 29.04.2016 aufzulösen (vgl. Schreiben vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 136 S. 3: sub "Fallspezifische Fragen").

Folgerichtig ist darum, dass der psychiatrische Gutachter, wie vorstehend in Erw. 3.1. bereits angeführt, eine Diskrepanzanalyse als sehr wichtig bezeichnet hat. Motiv der Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht bildete das Erfordernis der Auflösung von Widersprüchen. Darum kann gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (ebenso wenig dem neurologischen Gutachter) aus dem Umstand, dass die Untersuchung bzw. Analyse von Widersprüchen im medizinischen Sachverhalt einen zentralen Punkt der gutachterlichen Abklärungen bildet, keine Voreingenommenheit abgeleitet werden. Die Gutachter der I____ haben nicht von sich aus "das Vorliegen von Diskrepanzen postuliert" (vgl. Beschwerde S. 6), sondern es lagen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückweisungsentscheides des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109) sich widersprechende ärztliche Unterlagen vor. Es hatte sich mit anderen Worten schon zum Zeitpunkt des Urteils vom 28. Juni 2017 der nochmalige Beizug von medizinischen Fachpersonen zur Einordnung des streitentscheidenden Sachverhaltes als erforderlich gezeigt. Zweck der nun zu würdigenden Expertise der I____ war bzw. ist somit, mithilfe des ärztlichen Fachwissens Klarheit darüber zu erreichen, ob sich Elemente eines sich widersprüchlich präsentierenden Sachverhalts miteinander vereinbaren lassen oder eben nicht. Vor diesem Hintergrund waren die Gutachter der I____ dazu berufen, die dem Gericht als widersprüchlich erscheinenden Unterlagen bzw. Sachverhaltselemente einzuordnen. Ergebnisoffen war dabei jedoch, was das Ergebnis dieser Einordnung sein werde.

Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf, die Gutachter der I____ seien gleichsam schon vor der Durchführung ihrer Untersuchungen von den hernach gezogenen Schlussfolgerungen überzeugt gewesen, der Grundlage. Es finden sich im Gutachten auch keine Hinweise auf eine derartige initiale inhaltliche Festlegung.

Kein Schluss gegen eine ergebnisoffene Abklärung lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 16) daraus ziehen, dass der psychiatrische Gutachter u.a. im Aktenauszug des Gutachtens verschiedentlich in kursiver Schrift und in Klammern gesetzte Anmerkungen macht. Damit kennzeichnet der Gutachter, dass es sich bei diesen Anmerkungen nicht um die Wiedergabe von Äusserungen des Verfassers des jeweils dargestellten Aktenstücks handelt, sondern um ergänzende, erläuternde, orientierende Bemerkungen des Gutachters. Diese Anmerkungen stellen teilweise auch Bezüge zu anderen Passagen im Gutachten her. Dies offensichtlich zum besseren Verständnis des – umfangreichen – Gutachtenstextes. Zutreffend hat der RAD im Rahmen der Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 166) zum Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) festgehalten, die Angaben, die der Gutachter in der Wiedergabe der Untersuchungsgespräche vom 21. und 22. Oktober 2019 (IV-Akte 155 S. 66 ff.) in Klammern festhalte, seien erläuternder Art, damit der Leser den Untersuchungsgang nachvollziehen könne. Der Experte hat dazu ausgeführt (IV-Akte 155 S. 123), aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sei das gesamte Gespräch mit Fragen und Antworten im Verlauf der Untersuchungsgespräche so wiedergegeben worden, wie sie abgelaufen seien, mit gleichzeitiger Beschreibung von begleitenden Verhaltensparametern. Es sei zu den in dieser Frage aufgeführten Themenkreisen kursiv gesetzt Bezug genommen und jeweils diesbezüglich strukturiert befragt worden.

5.3.          Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 7 Ziff. 16, S. 8 f. Ziff. 18), die Gutachter der I____ könnten die Diskrepanz zwischen den Feststellungen des RAD, derjenigen der F____ und des Therapeuten nicht nachvollziehbar darlegen. Indem der psychiatrische Gutachter ausführe, weder die Ärzte und Ärztinnen der F____, noch der langjährige behandelnde Psychiater hätten für sich die Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung von Beschwerden und Verhaltensmustern erwogen, sei keine ausführliche Diskussion abweichender ärztlicher und therapeutischer Feststellungen erfolgt (Beschwerde S. 7 Ziff. 16).

Im Rahmen der differentialdiagnostischen klinischen psychiatrischen Beurteilung (IV-Akte 155 S. 101 ff., 12 Seiten) hat der Gutachter gemäss vorstehender Erw. 3.2. anhand dem DSM-5 (Diagnostisches und Statisches Manual psychischer Störungen) Abgrenzungen zu einer ganzen Serie von möglichen Diagnosen vorgenommen (Soziale Störung bzw. Soziophobie, Panikstörung, Agoraphobie, Generalisierte Angststörung, Zwangsstörung, Spezifische Phobie sowie Autismus-Spektrumsstörung).

Der Gutachter sah sich dazu veranlasst aufgrund seiner Beobachtungen im Rahmen der unter Erw. 3.1. angeführten Visionierungen sowie der Untersuchungsgespräche und namentlich der dabei gemachten Angaben des Versicherten. So wird die Diskussion der Abgrenzung zu einer Sozialen Angststörung bzw. Soziophobie eingeleitet mit der Wiedergabe der Angaben des Versicherten, sich wegen seines Zitterns der Hände zu schämen. Er schäme sich vor den Blicken der anderen Leute, die ihn deswegen als psychisch Kranken daran erkennen könnten (vgl. IV-Akte 155 S. 101).

Im Verlauf der Erörterung nimmt der psychiatrische Gutachter jedoch ebenfalls explizit Bezug auf Vorberichte bzw. Vorgutachten. So hält er fest (IV-Akte 155 S. 104), die Vermutung der Gutachterin der F____ beim seinerzeitigen Gutachten, dass der Versicherte eine Angststörung infolge von Beschämungserlebnissen bei und infolge der Arbeit mit der Railbar entwickelt haben könnte (Gutachten der F____ vom 10. Dezember 2013, IV-Akte 56 S. 17), sei rein spekulativ und widerspreche seinen Angaben, er habe in dieser Arbeit relativ am liebsten gearbeitet. Der psychiatrische Gutachter der I____ folgert, dies wäre als Anlass zur Entwicklung einer sozialen Angststörung gänzlich ungewöhnlich.

Für die Diskussion weiterer abzugrenzender Diagnosen griff der psychiatrische Gutachter die Diagnostik in Berichten der Behandler auf, so den Befund einer Panikstörung gemäss Bericht der F____ über den Aufenthalt vom 18. Januar bis 20. Januar 2017 (Bericht vom 15. Februar 2017, IV-Akte 144 S. 18 ff.). Der psychiatrische Gutachter hält fest, die damals berichtete Angstattacke in der Dusche im Jahr 2017 (die im Zusammenhang mit einem Spontan-Pneumothorax erfolgte und sich nicht wiederholte), qualifiziere nicht als eigentliche Panikattacke bzw. es finde sich in der zeitlichen Folge dieses Vorfalls kein wiederholtes und andauerndes Muster wie bei einer Panikstörung bzw. es bestünden keine spontan auftretenden, sich öfters wiederholenden Panikanfälle (IV-Akte 155 S. 105).

Die angeführten, einleuchtenden und nachvollziehbaren Darlegungen des Gutachters widerlegen bereits die pauschal formulierte Rüge des Versicherten, es würden die Diskrepanzen zwischen Feststellungen des RAD und der F____ nicht nachvollziehbar dargelegt. Der psychiatrische Gutachter hat die u.a. in Vorberichten bzw. Vorgutachten postulierten Diagnosen diskutiert bzw. er hat sie anhand der Kriterien nach DSM-5 minutiös abgeprüft. Er hat sich somit auf diesem Weg inhaltlich mit den Schlussfolgerungen früher involvierter Ärztinnen und Ärzte eingehend befasst. Somit trifft die Rüge, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit abweichenden ärztlichen und therapeutischen Feststellungen befasst, nicht zu.

Da der Beschwerdeführer seinerseits nicht spezifziert darlegt, inwieweit es im Einzelnen an der Nachvollziehbarkeit und Begründetheit der weiteren vom psychiatrischen Gutachter diskutierten Abgrenzungen fehle, erübrigt es sich, auf diese an dieser Stelle näher einzugehen.

5.4.          5.4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter der I____ bejahten zu Unrecht eine Simulation oder bewusste Aggravation seiner Beschwerden (Beschwerde S. 7 Ziff. 6, S. 8 f. Ziff. 18). Die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Ängste simuliere und sein Verhalten in keinerlei Einklang stünde mit den seinerseits beklagten Beschwerden, seien nicht nachvollziehbar. Vielmehr werde einzig pauschal ausgeführt, die bislang behandelnden Ärzte hätten die Möglichkeit einer nicht authentischen Darstellung nicht in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer verweist auf Ausführungen des Hausarztes C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 24. August 2016 (IV-Akte 90 S. 4 f.). C____ verneint eine Aggravation oder ein simulierendes Verhalten. Er sei überzeugt, dass die Aufrechterhaltung eines nicht authentischen Verhaltens über einen derart langen Zeitraum nicht vorstellbar sei. Der Beschwerdeführer legt hierzu dar, dass selbst wenn dies gelingen würde, sich die Frage stelle, ob derartiges Verhalten nicht auf einer Persönlichkeitsstörung beruhe, welche wiederum die Beziehungsinkompetenz und -unfähigkeit des Beschwerdeführers erklären würde.

5.4.2.  In diesem Zusammenhang ist auf die höchstrichterliche Praxis hinzuweisen, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 

Der psychiatrische Gutachter konnte gemäss dem vorstehend in Erw. 3.2. Dargelegten anlässlich seiner Untersuchungen keine Hinweise auf eine Symptomatik erheben, die es ihm erlaubt hätten, psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es liegen mit anderen Worten erst gar keine Diagnosen vor, welche im Sinne der angeführten höchstrichterlichen Praxis einer weiteren Prüfung auch unter dem Aspekt der Aggravation überhaupt hätten standhalten müssen. Anzufügen ist, dass auch der behandelnde Psychiater N____ in dem der Replik beigelegten Bericht (gemäss Replik von "Ende 2020") diesem Ergebnis des Gutachters nicht widerspricht, sondern seinerseits festhält, er sei sich in der Diagnostik der Erkrankung "seit Anbeginn unsicher".

5.4.3.  Auch dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Gutachter der I____ anlässlich der Untersuchung aggravierende Verhaltensweisen festgestellt und notiert haben. Die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1) will einzig verdeutlichen, dass sofern im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung Aggravation oder eine Aggravationstendenz festgestellt wird, nicht bereits aus diesem Grund in jedem Fall die Indikatorenprüfung unterbleiben darf. Eine solche ist jedoch vorliegend (vgl. Erw. 3.4.) ohnedies erfolgt. Da vorliegend gemäss gutachterlicher Feststellung von vornherein kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des Hausarztes C____ nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens der I____ abzuleiten.

5.4.4.  Es bleibt jedoch festzustellen, dass die Fachpersonen der I____ aufgrund der neuropsychologischen Testungen zur Beurteilung gelangt sind, eine standardisierte Beschwerdenvalidierung nach den Slick-Kriterien (1999, 2012) ergebe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine übertriebene Darstellung von kognitiven Minderleistungen und einer übertriebenen Präsentation von psychischen Beschwerden. Aufgrund einer nicht-authentischen Präsentation sei keine valide Stellungnahme zur beruflichen Funktionsfähigkeit möglich. Es lasse sich daraus auch keine Einschränkung einer solchen ableiten (Neuropsychologischer Bericht vom 14. November 2019, IV-Akte 155 S. 188 f.). Zutreffend hält die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) fest, in der Beschwerde fänden sich hierzu keine Bemerkungen. Dies trifft auch sowohl auf die Replik als auch die Triplik zu. Die Einschätzung der psychiatrischen bzw. neurologischen Gutachter, welche Aggravation bejahen, ist somit nicht nur aufgrund ihrer eigenen Erhebungen, sondern durch diese neuropsychologischen Testungen zusätzlich gestützt.

5.5.          Angeführt wird schliesslich vom Beschwerdeführer die inhaltliche Unvollständigkeit des Gutachtens der I____. Der psychiatrische Gutachter blende aus, dass der Versicherte gerade Defizite im interaktionären Beziehungsgeschehen aufweise (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 17). Dieser Punkt sei aber auch gerade in Bezug auf das soziale Funktionieren, insbesondere in einer arbeitsteiligen Welt, von besonderer Bedeutung. Undiskutiert sei seitens des Gutachters auch geblieben, dass wenig bis völlig abwesende Interaktionen mit anderen Menschen beschrieben worden seien, sei es durch den Untersuchenden selber oder andere Mitpatientinnen oder Gutachter. Nirgends werde eine Situation beschrieben, dass der Versicherte über eine Beziehung im eigentlichen Sinne Auskunft gebe. Sogar die Beziehung zu seinen Kindern mache eher einen dürftigen Eindruck. In diesem Sinn äussert sich auch der behandelnde Psychiater N____ in einem als Replikbeilage eingereichten undatierten Schreiben (gemäss Replik von "Ende 2020").

Im psychiatrischen Gutachten wird aufgrund der Befragung des Versicherten zur sozialen Anamnese festgehalten (IV-Akte 155 S. 125 f.), der Versicherte sei ein erstes Mal 1994 bis 2004 mit einer 11 Jahre älteren, ursprünglich aus [...] stammenden Schweizerin verheiratet gewesen. Es sei über diese Ehe aktuell rückblickend nichts Relevantes in Erfahrung zu bringen. Eine zweite Heirat sei 2006 durch eine Schwester des Versicherten mit einer jüngeren, aus [...] stammenden Frau vermittelt worden (zwei Kinder, Sohn 2007 und Tochter 2013 geboren). Die Ehe sei 2017 geschieden worden. Die Ex-Frau wohne in der Nähe in [...] und es bestehe eine Besuchsregelung, die dem Versicherten erlaube, seine Kinder an drei von vier Wochenenden pro Monat zu sich zu nehmen und den Sohn während der Woche auf den Fussballplatz zu begleiten. Der Versicherte gebe einen engen Bezug mit praktisch täglichem Kontakt zu seinen beiden älteren Schwestern, in [...] in unmittelbarer Umgebung an. Diese Schwestern seien geschieden, über deren Lebensumstände und finanziellen Verhältnissen erkläre sich der Versicherte als unwissend. Abschliessend hält der Gutachter fest, über das effektive Beziehungsnetz und die reale Alltagsgestaltung des Versicherten wisse er auch nach den aktuellen gutachterlichen Untersuchungen und Auskunftserhebungen kaum Verlässliches. Ebenso bleibe sein reales Beziehungsnetz über die Kontakte mit den beiden Schwestern hinaus unklar. Der Versicherte beschreibe eine ausgesprochen zurückgezogene Lebensführung.

Zwar trifft angesichts des Wiedergegebenen zu, dass der Gutachter nur wenig über das Beziehungsnetz des Versicherten hat in Erfahrung bringen können. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 166) zum Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters hingewiesen (IV-Akte 155 S. 123), wonach dem Versicherten sichtlich unwohl gewesen sei in der Befragungssituation. Er habe sie, trotz der entsprechenden Bemühungen des Untersuchers um eine aufgelockerte Gesprächsatmosphäre, mit einer Verhörsituation verglichen. Spontan habe der Versicherte sich nicht äussern wollen. Fest steht jedoch, dass die das Beziehungsnetz betreffenden Umstände im Rahmen der Begutachtung abgefragt wurden. Darum trifft der Vorwurf der Unvollständigkeit des Gutachtens nicht zu. Was in Erfahrung gebracht werden konnte, deutet wiederum nicht auf ein so gravierendes Fehlen sozialer Beziehungen hin, was wiederum Rückschlüsse auf eine eigentliche Beziehungsunfähigkeit erlauben würde. Das Gutachten gibt auch die Beschreibung wieder, der Versicherte reise gelegentlich per Flugzeug zu seinen Verwandten nach [...] (IV-Akte 155 S. 126). Es existieren somit Bezugspersonen nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Herkunftsland.

In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 166) zum Einwandschreiben vom 28. September 2020 (IV-Akte 163) verweist der RAD sodann auf Beobachtungen im Rahmen der ergotherapeutischen Beurteilung (IV-Akte 155 S. 195). Danach konnte sich der Versicherte mit mehreren Personen gleichzeitig im Raum aufhalten und er habe die anderen Patienten gegrüsst. Es sei ihm gelungen, fremde Personen nach dem Weg zu fragen. In den ergotherapeutischen Abklärungen seien keine Anzeichen von sozialen Phobien beobachtet worden, ausser das Vermeiden von Blickkontakt. Somit ist die Feststellung des RAD, der Versicherte sei in der neuen Umgebung der I____ ohne grössere interaktionelle Probleme zurechtgekommen (IV-Akte 166 S. 3), nicht zu beanstanden.

6.                

Nach dem Dargelegten fehlt es an Hinweisen, welche begründete Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens der I____ vom 12. Februar 2020 zu wecken vermöchten. Die Beschwerdegegnerin hat folglich bei Erlass ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2020 zu Recht darauf abgestellt.

Da der Versicherte gemäss dem Gutachten auch in der angestammten Tätigkeit als ungelernter Hilfsarbeiter in einem Ganztagespensum zu 100% arbeitsfähig ist, erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist darum zu verneinen und die Beschwerde somit abzuweisen.

7.                

7.1.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

7.2.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht.  Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als angemessen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: