Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 3. Dezember 2021  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.140

Verfügung vom 13. Juli 2021

Anspruch auf Hiflsmittel bejaht (Ladebuchse für die Autobatterie eines Fahrzeugs zur Gewährleistung der Mobilität).

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer erlitt am 25. Dezember 1998 einen Tauchunfall. Seit diesem Unfallereignis ist der Beschwerdeführer auf Hilfsmittel angewiesen. Für die Verbesserung bzw. Gewährleistung seiner Mobilität verfügt der Beschwerdeführer nebst einem Rollstuhl über einen an seine Behinderung angepassten Personenwagen. Die Kosten dieser Fahrzeuganpassung hat die Beschwerdegegnerin übernommen. Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin um nachträgliche Kostengutsprache für die Ausstattung seines Personenwagens mit einer zusätzlichen Ladebuchse zum Aufladen der Autobatterie.

1.2.          Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2021 (IV-Akte 198) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Übernahme dieser zusätzlichen Ausstattung an. Der Versicherte erhob hiergegen am 1. März 2021 Einwand (IV-Akte 202). Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 206).

1.3.          Mit Beschwerde vom 8. September 2021 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen Ladebuchse in dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

2.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 

2.3.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter zu entscheiden. 

3.                

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln.

Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). 

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer 10.05 HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden.

4.                

4.1.          Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November 2020 (IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie gespiesen würden. Da der Versicherte viele Kurzstrecken zurücklege, werde die Batterie danach nie ganz geladen. Dies führe dazu, dass das Fahrzeug nach einiger Zeit nicht mehr gestartet werden könne. Mit der Anpassung gemäss Kostenvoranschlag werde ermöglicht, dass der Versicherte das Fahrzeug nach Zurücklegen einer Kurzstrecke zuhause an der Steckdose wieder aufladen könne. Die zusätzliche Ladebuchse ermögliche das automatische Aufladen und die Aufrechterhaltung der benötigten Spannung der Fahrzeugbatterie. Das System werde so eingebaut, dass die versicherte Person das Ladesystem direkt am Fahrzeug anschliessen könne. Hierfür werde eine Steckdose an der Stossstange montiert.

Die Beschwerdegegnerin veranlasste beim Hilfsmittelzentrum der D____ (D____), [...], nach Erlass des Vorbescheides eine Abklärung. Mit Fachtechnischer Beurteilung Nr. 79310 / 7 vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 205) hielt die D____ fest, dass für das Nachladen der Batterie alternative, kostengünstigere (CHF 90.-- bis 200.--) Ladegeräte im Handel seien, welche im Zigarettenanzünder oder an einer anderen 12-Volt-Steckdose angeschlossen werden könnten. Deshalb empfehle die D____ der Beschwerdegegnerin, die für CHF 789.45 offerierte Leistung nicht zu übernehmen. Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021.

4.2.          Die Beschwerdegegnerin führt nun in der Beschwerdeantwort aus, nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde habe sie die D____ erneut um eine fachtechnische Beurteilung zum Thema zusätzliche Ladesteckdose gebeten. Sie verweist auf die Stellungnahme vom 1. November 2021, wonach die Kosten gemäss der überprüften Offerte Nr. O2020129 der C____ vom 21. November 2020 in der Höhe von CHF 789.45 im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen zur Übernahme vorgeschlagen werden könnten. Zur Begründung führt die D____ an (IV-Akte 214), dass die Zusatzsteckdose an der Stossstange des Fahrzeugs es dem Versicherten ermögliche, die Autobatterie im Rollstuhl sitzend selbstständig zu laden, so dass das Fahrzeug einsatzfähig sei und auch bleibe. Da der Versicherte alleine lebe, nicht auf Dritthilfe zurückgreifen könne und zudem das Fahrzeug zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötige, erweise sich die beantragte Zusatzsteckdose im vorliegenden Fall als einfach und zweckmässig.

Gestützt darauf beantragt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Gutheissung der Beschwerde.

In Kenntnis der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente hat die D____ ihre ursprüngliche Empfehlung revidiert. Die nun präsentierte Begründung der Empfehlung zur Übernahme der Leistungen gemäss Kostenvoranschlag C____ überzeugt.

4.3.          Somit ist die Verfügung vom 13. Juli 2021 auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen Ladebuchse im Sinne des Kostenvoranschlags Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 in dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen.

5.                

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von CHF 400.-- als angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Kostenpauschale die Beschwerdebeklagte.

4.2.  Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer nach durchgeführtem einfachem Schriftenwechsel Anspruch auf eine angemessene Parteienschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen Ladebuchse im Sinne des Kostenvoranschlags Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 in dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 400.00 und eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 an den Beschwerdeführer. 

           

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: