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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 3. Dezember 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.140
Verfügung vom 13. Juli 2021
Anspruch auf Hiflsmittel bejaht (Ladebuchse für die Autobatterie eines Fahrzeugs zur Gewährleistung der Mobilität).
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer erlitt am 25. Dezember 1998 einen Tauchunfall. Seit diesem Unfallereignis ist der Beschwerdeführer auf Hilfsmittel angewiesen. Für die Verbesserung bzw. Gewährleistung seiner Mobilität verfügt der Beschwerdeführer nebst einem Rollstuhl über einen an seine Behinderung angepassten Personenwagen. Die Kosten dieser Fahrzeuganpassung hat die Beschwerdegegnerin übernommen. Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin um nachträgliche Kostengutsprache für die Ausstattung seines Personenwagens mit einer zusätzlichen Ladebuchse zum Aufladen der Autobatterie.
1.2. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2021 (IV-Akte 198) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Übernahme dieser zusätzlichen Ausstattung an. Der Versicherte erhob hiergegen am 1. März 2021 Einwand (IV-Akte 202). Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 206).
1.3. Mit Beschwerde vom 8. September 2021 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen Ladebuchse in dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln.
Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer 10.05 HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden.
Die Beschwerdegegnerin veranlasste beim Hilfsmittelzentrum der D____ (D____), [...], nach Erlass des Vorbescheides eine Abklärung. Mit Fachtechnischer Beurteilung Nr. 79310 / 7 vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 205) hielt die D____ fest, dass für das Nachladen der Batterie alternative, kostengünstigere (CHF 90.-- bis 200.--) Ladegeräte im Handel seien, welche im Zigarettenanzünder oder an einer anderen 12-Volt-Steckdose angeschlossen werden könnten. Deshalb empfehle die D____ der Beschwerdegegnerin, die für CHF 789.45 offerierte Leistung nicht zu übernehmen. Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021.
Gestützt darauf beantragt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Gutheissung der Beschwerde.
In Kenntnis der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente hat die D____ ihre ursprüngliche Empfehlung revidiert. Die nun präsentierte Begründung der Empfehlung zur Übernahme der Leistungen gemäss Kostenvoranschlag C____ überzeugt.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von CHF 400.-- als angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Kostenpauschale die Beschwerdebeklagte.
4.2. Weiter hat der obsiegende Beschwerdeführer nach durchgeführtem einfachem Schriftenwechsel Anspruch auf eine angemessene Parteienschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den Einbau einer zusätzlichen Ladebuchse im Sinne des Kostenvoranschlags Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 in dessen Personenwagen vom Typ [...] zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 400.00 und eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen