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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.141
Verfügung vom 6. August 2021
Beweiskraft des bidisziplinären
Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier
Kindern und reiste 1993 in die Schweiz ein (IV-Akte 265, S. 62). Hier arbeitete
sie in verschiedenen Anstellungen als [...]mitarbeiterin und zuletzt als [...]
Mitarbeiterin im [...] mit einem Pensum von 50% (a.a.O.). Im Jahr 2003 meldete
sie sich zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung
an (IV-Akte 1). Nach Eingang medizinischer Abklärungen, insbesondere des Gutachtens
von Dr. C____ vom 7. August 2006 (IV-Akte 24), verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 bei einem
IV-Grad von 20% (IV-Akte 31). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht
mit Urteil vom 19. Juni 2007 (Verfahren IV.2007.30) abgewiesen (IV-Akte 37).
Im Jahr 2009 erfolgte eine Wiederanmeldung (IV-Akte 39). Die
Beschwerdegegnerin holte das Gutachten der D____ vom 5. September 2011 ein
(IV-Akte 56) und lehnte mit Verfügung vom 25. Mai 2012 bei einem IV-Grad von 20%
das Leistungsbegehren erneut ab (IV-Akte 69).
Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 erneut zum
Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 72), gab die Beschwerdegegnerin beim E____
das polydisziplinäre Gutachten vom 10. März 2016 in Auftrag (IV-Akte 122). Gestützt
darauf sah die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2016 vor, der
Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis 24. Oktober 2015 eine ganze Rente
zuzusprechen und diese ab Januar 2016 bei einem IV-Grad von 21% aufzuheben
(IV-Akte 140). Nachdem der damalige Rechtsvertreter Einwände erhob, wurde das
Vorbescheidverfahren zu Gunsten weiterer Abklärungen beendet (IV-Akte 154).
In der Folge erstellte PD Dr. F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 22. August 2017 (IV-Akte 165) und
Dr. G____ verfasste das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 28. August
2017 (IV-Akte 166). PD Dr. F____ nahm am 17. November 2017 ergänzend Stellung
(IV-Akte 174). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 informierte die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin, dass aufgrund der neuen Gutachten im Zeitraum vom 1.
November 2014 bis 30. Juni 2015 bei einem IV-Grad von 19% kein Anspruch auf
eine Rente bestehe und vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 eine befristete ganze
Rente zugesprochen werde, wobei ab dem 24. Oktober 2015 ein IV-Grad von 21% und
ab dem 16. August 2017 ein IV-Grad von 0% vorliege (IV-Akte 178). Mit Verfügung
vom 13. August 2018 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest (IV-Akte
203). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2019 (Verfahren IV.2018.148)
abgewiesen (IV-Akte 220). Weiter wurden die angefochtenen Verfügungen infolge
einer reformatio in peius aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente inkl.
Kinderrenten habe (a.a.O.).
Am 13. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei der IV
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 224). Vom 27. Januar 2020 bis 27. Februar 2020 hielt
sich die Beschwerdeführerin teilstationär in der Klinik H____ auf (IV-Akte 264,
S. 16).
Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 19. Juni 2020, dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren
abzulehnen (IV-Akte 236). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus spezialärztlicher
Sicht der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 13. August 2018 nicht verschlechtert
habe (IV-Akte 236, S. 2). Dagegen wurde mit Datum vom 18. August 2020 Einwand
erhoben, der am 21. September 2020 begründet wurde. In der Folge teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, eine
Verlaufsbegutachtung durch Dres. F____ und G____ in Auftrag zu geben. Eine
Erweiterung der Begutachtung um die Adipositasbehandlung wurde mit
Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 abgelehnt (IV-Akte 255) und blieb
unangefochten. Vom 16. Dezember 2020 bis 29. Dezember 2020 war die
Beschwerdeführerin im [...]spital hospitalisiert (IV-Akte 258). PD Dr. F____
erstattete das psychiatrische Gutachten am 19. April 2021 (IV-Akte 264) und Dr.
G____ das rheumatologische Gutachten am 20. April 2021 (IV-Akte 265, S. 99 ff.),
welches eine gemeinsame Konsensbesprechung enthält (IV-Akte 265, S. 1 ff.). Der
RAD nahm am 28. April 2021 zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 267).
Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin
in Aussicht, das Leistungsgesuch neu bei einem IV-Grad von 37% abzuweisen. Zur
Begründung führte sie aus, seit Januar 2020 könne von einem leicht
verschlechterten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Seither seien nur noch
körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, die zudem gelenk- und rückenschonend
seien, in einem Pensum von 70% zumutbar (IV-Akte 270, S. 2). Gegen diesen
Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 Einwand, welcher
innert bis zum 23. Juli 2021 erstreckter Frist begründet wurde (IV-Akten 275
und 277). Nach einer Stellungnahme des RAD am 3. August 2021 (IV-Akte 280) hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2021 am vorgesehenen
Entscheid fest (IV-Akte 282).
II.
Mit Beschwerde vom 9. September 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. August 2021 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
4.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin einen Aufsatz von PD
Dr. I____ (Beschwerdebeilage/BB 4), eine Auflistung der Publikationen von PD Dr.
F____ (BB 5) sowie die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Rheumatologin
Dr. J____ (BB 6) ein.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.
Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit der einseitigen Kurzreplik vom 16. Dezember 2021 beantragt
die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Hauptverhandlung.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin
weitere Arztberichte von Dr. K____ vom 27. Dezember 202, von PD Dr. L____ vom
21. April 2022 sowie Dr. M____ vom 17. Februar 2022 und 26. April 2022 ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2021 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokatin, bewilligt.
IV.
Die ursprünglich auf den 17. März 2022 angesetzte
Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts muss
krankheitsbedingt abgeboten werden und findet am 15. Juni 2022 statt. Die Beschwerdeführerin
wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde wird
eingetreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 37%
verneint. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische
Gutachten von PD Dr. F____ vom 19. April 2021 (IV-Akte 264) und das
rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 20. April 2021 (IV-Akte 265, S. 1
ff.) mit gemeinsamer Konsensbesprechung (IV-Akte 265, S. 99 ff.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe
die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht korrekt
vorgenommen und ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt
(Beschwerde, S. 5). Sie beantragt deshalb, in Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gestützt auf
die Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte zuzusprechen oder weitere Abklärungen
vornehmen zu lassen (Beschwerde, S. 15).
2.3.
Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter gefolgt ist,
und auf dieser medizinischen Basis zu Recht einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
3.5.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der
Beschwerdegegnerin das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von PD
Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G____, FMH Rheumatologie
und Innere Medizin.
4.2.
4.2.1. Der rheumatologische Gutachter attestierte der Versicherten hauptsächlich
(vgl. dazu im Einzelnen das Gutachten, IV-Akte 265, S. 69) eine mittelschwere
Valgus-Pangonarthrose bds. sowie
eine axiale Spondylarthritis, ED unklar mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 265, S. 102 ff.; vgl. auch IV-Akte 265, S. 69 f.).
4.2.2. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr.
G____ der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 265, S. 103 f.; vgl. auch IV-Akte
265, S. 71):
-
Ganzkörperschmerzsyndrom
auf weichteilrheumatischer Basis mit/bei
-
Chronischem
myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom bei
degenerativen Veränderungen
-
keine radikuläre
Problematik
-
Adipositas WHO
Grad 111 (158 cm, 104,1 kg, BMI 42,2 kg/m2)
-
Arterielle
Hypertonie
-
Radiomorphologisch
lumbosacrale Übergangsanomalie (Stummelrippen BWK 12, partielle Sakralisation
von LWK5 und rudimentäres Bandscheibenfach LWK5/SWK1) (MRI LWS/ISG 14.02.2017,
MRI LWS 30.11.2020)
-
Gemischte
Stress-Dranginkontinenz (25.03.2019 Urologie, [...]spital, Basel)
-
Chronische
Abdominalbeschwerden bei St. n. multiplen operativen Abdominaleingriffen
-
St. n. laparoskopischem
Gastric Banding bei morbider Adipositas am 23.09.1998
-
St. n.
biliopankreatischer Diversions-Op. Typ "Duodenal-Switch" mit Magenbandentfernung,
Schlauchgasterektomie, Cholezystektomie und Gelegenheitsappendektomie bei
sekundärer Bandintoleranz mit Gewichtsanstieg am 08.04.2003
-
St. n.
diagnostischer Laparoskopie mit Umstieg auf offene Revisionslaparotomie mit Adhäsiolyse
und Verkürzung der gemelnsamen Schlinge durch lleumsegmentresektion bei rez.
Subileus und insuffizienter Gewichtsabnahme am 05.06.2008.
4.3.
4.3.1. Zur Begründung führte der rheumatologische Gutachter aus, es
bestehe bei der Versicherten seit Jahren ein Ganzkörperschmerzsyndrom i.S.
einer weichteilrheumatischen Schmerzproblematik. Daneben liege eine
Spondylarthropathie vor, welche allerdings nicht sehr ausgeprägt sei. Radiologisch
würde sich hier der Nachweis nur im Bereich der BWS i.S. eines heute nicht mehr
aktiven Prozesses und im Bereich der ISG i.S. eines leicht aktiven Prozesses
finden. Im Bereich der HWS bestünden keinerlei Entzündungszeichen (IV-Akte 265,
S. 92). Weiter hielt der Gutachter fest, das präsentierte
Ganzkörperschmerzsyndrom gehe weit über dieses entzündliche Problem hinaus und vermöge
nicht sämtliche der beklagten subjektiven Beschwerden zu erklären. Dies erkläre
auch, warum die antientzündliche Basistherapie einen nur sehr diskreten Effekt
auf die Beschwerden der Versicherten habe, da eben nur ein sehr geringer Teil
der Beschwerden durch das entzündliche Leiden bedingt sei. Der Hauptteil der
Beschwerden, das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom, entspreche einer
psychosozialen, psychosomatischen oder psychiatrischen Problematik.
Psychosoziale, psychosomatische oder psychiatrische Problematiken seien einer
antientzündlichen Basistherapie nicht zugänglich (IV-Akte 265, S. 92).
4.3.2. Hinsichtlich des Verweisprofils in der bisherigen und in einer
leidensangepassten Tätigkeit vermerkte der rheumatologische Gutachter, dass für
die Versicherte dauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr
in Frage kommen würden (IV-Akte 265, S. 75 f. und 101) und formulierte
verschiedene Einschränkungen in Bezug auf Rücken und Knie (IV-Akte 265, S. 75
f. und 101 f.). Er kam zum Schluss, dass das weichteilrheumatische Syndrom das
Geschehen massiv dominiere. Das Ausmass der entzündlichen Problematik sei
hingegen gering (IV-Akte 265, S. 77). Insgesamt kam er zu einer leichtgradigen
Verschlechterung gegenüber der Vorbegutachtung (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Versicherten
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 265, S.
103; vgl. auch IV-Akte 264, S. 19):
-
Mögliche komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1)
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10 F33.0)
-
Somatisierungsstörung
(ICD 10 F45.0).
4.4.2. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte der Gutachter keine (IV-Akte 265, S. 104, vgl. auch IV-Akte 264, S. 19).
4.5.
4.5.1. PD Dr. F____ führte aus, dass sich bei der Versicherten trotz
Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren keine schwerwiegende psychische
Störung entwickelt habe (Gutachten, IV-Akte 265, S. 105). Wie bereits bei der
ersten psychiatrischen Begutachtung vom 16. August 2017 attestierte PD Dr. F____
der Beschwerdeführerin aktuell eine leichte depressive Störung (Gutachten, IV-Akte
264, S. 24). Die komplexe posttraumatische Belastungsstörung könne nicht als
eine ausgeprägte psychische Störung eingeordnet werden, zumal gerade die
Affektpathologie diskret ausfalle und keinerlei mittelgradige oder gar schwere
Affektpathologie vorliege, und zumal diese Diagnose lediglich als
Verdachtsdiagnose aufgeführt werden könne (IV-Akte 265, S. 105). Die von der
Beschwerdeführerin beschriebene vollständige und pauschale Dysfunktionalität
lasse sich aus objektivpsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen und auch
nicht bestätigen (IV-Akte 264, S. 25). Sie stehe in einer ganz erheblichen
Diskrepanz zu den nur diskret pathologisch ausgelenkten objektiven
Untersuchungsbefunden (a.a.O.).
4.5.2. Der Gutachter attestierte aus psychiatrischer Sicht für alle
Tätigkeiten eine qualitative Funktionseinbusse von 20% ab dem
Untersuchungsdatum (IV-Akte 265, S. 104).
4.6.
Interdisziplinär stellten PD Dr. F____ und Dr. G____ eine 70%-ige
Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende gelenk- und rückenschonende
Tätigkeit ab dem 14. Januar 2020 bezogen auf ein Ganztagspensum fest (IV-Akte
265, S. 75 und 101). Die Gutachter vermerkten, dass bei der Versicherten ein
erhebliches Regredieren unübersehbar sei, welches dadurch zustande käme, dass
sie von allen Seiten Hilfestellungen bekomme. Es werde ihr alles Mögliche
abgenommen. Dies prädestiniere dazu, immer weniger zu tätigen (IV-Akte 265, S.
102).
4.7.
4.7.1. Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen
Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle
Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen
(vgl. IV-Akte 265, S. 9-55 und IV-Akte 264, S. 5-10) und berücksichtigen die
geklagten Beschwerden.
4.7.2. So befragte der rheumatologische Gutachter die Versicherte zu den
Bereichen Schmerzsituation, Inkontinenz und Adipositas und erhob einen
ausführlichen rheumatologischen Status (IV-Akte 265, S. 65 ff.). Er nahm
ausserdem zur von Dr. J____ diagnostizierten Polyneuropathie (IV-Akte 265, S.
91) und der intermittierenden radikulären Reizung (IV-Akte 265, S. 94), welche
das [...]spital nicht hatte feststellen können (IV-Akte 265, S. 97),
ausführlich Stellung und führte nachvollziehbar aus, dass für den von der
Versicherten benutzten Rollator organisch kein Grund bestehe (IV-Akte 265, S.
93). Zu den verschiedenen Berichten von Dr. J____ ist festzuhalten, dass sich
der Gutachter bereits mit verschiedenen Berichten von Dr. J____
auseinandergesetzt hatte (IV-Akte 265, S. 94 ff.). Dabei hielt er fest, dass in
allen Berichten ein Körperstatus fehle und dass es extrem schwierig sei, sich
als Gutachter ohne entsprechenden Status zu orientieren (IV-Akte 265, S. 94).
Weiter vermerkte er, die behandelnde Rheumatologin stütze sich immer auf die
subjektiven Angaben ab, welche jedoch auch durch Befunde untermauert werden
müssten (IV-Akte 265, S. 94).
4.8.
Im Ergebnis kamen die Gutachter – insbesondere vor dem Hintergrund
der vielen Termine, welche die Versicherte wahrnimmt (IV-Akte 265, S. 60 f.) – überzeugend
zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin, welcher sich in keiner
psychiatrischen Behandlung befindet, sowohl in der angestammten als auch in
einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen ist. Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf
vollumfänglich abgestellt werden kann.
5.
5.1.
Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst mit Verweis auf eine
Publikation von PD Dr. I____, Leitender Arzt Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie am [...]spital [...], geltend, dass das psychiatrische Gutachten
mangelhaft sei. Gemäss PD Dr. I____ sei für die Begutachtung einer (komplexen)
PTBS zusätzlich zu den derzeit gültigen Standards eine spezifische psychotraumatologische
Ausbildung des Gutachters und (möglichst auch therapeutische) Erfahrung im Störungsbild
erforderlich (Beschwerde, S. 9). Es sei unklar, ob PD Dr. F____ über eine
solche verfüge (a.a.O., S. 8 f.).
5.2.2. Hierzu ist festzustellen, dass der allgemeine Hinweis auf eine wissenschaftliche
Publikation nicht geeignet sein kann, das Gutachten von PD Dr. F____ als
ungenügend erscheinen zu lassen. Beim psychiatrischen Gutachter PD Dr. F____
handelt es sich um einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten
medizinischen Gutachter SIM. Als Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie
ist er sowohl aufgrund seiner Ausbildung als auch aufgrund seiner
Berufserfahrung ohne weiteres in der Lage, die Versicherte mit ihrem
spezifischen Störungsbild zu begutachten.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, der psychiatrische
Gutachter argumentiere bei der Diagnosestellung mit den Kriterien der ICD-10
statt des ihrer Ansicht nach besser geeigneten Klassifikationssystems DSM-5.
Sie moniert ausserdem, dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt habe
(Beschwerde, S. 8).
5.3.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. PD Dr. F____
hat die von den Ärzten der H____ als Differenzialdiagnose angegebene
posttraumatische Belastungsstörung ausführlich diskutiert und nachvollziehbar
dargelegt, dass die Kriterien dazu nicht erfüllt sind. Dem Gutachter ist es
gemäss Ziffer 6.3 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten von 2016
freigestellt, eine Beurteilung gemäss der ICD-10 oder der DMS-5 vorzunehmen. PD
Dr. F____ ist aufgrund der geltenden Praxis zu psychiatrischen Gutachten nicht verpflichtet,
zu den geprüften Kriterien einer posttraumatischen Störung gemäss ICD-10 zusätzlich
auch die DMS-5 Kriterien zu prüfen. In diesem Punkt kann kein Mangel am
Gutachten erblickt werden. Sodann ist es ihm freigestellt, fremdanamnestische
Angaben einzuholen, wenn er dies für angezeigt hält. Eine Pflicht hierfür
besteht indes nicht.
5.4.
5.4.1. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
auch wenn der Gutachter die PTBS als Verdachtsdiagnose diskutiere, offen bleibe,
ob diese nicht weiter exploriert werden könnte (a.a.O.). Entsprechend rügt die
Beschwerdeführerin, dass das Gutachten sowohl hinsichtlich der Komplexität
einer posttraumatischen Belastungsstörung in Bezug auf "Tiefe und Umfang"
als auch hinsichtlich des äusserst komplexen Sachverhalts nicht gerecht werde
(a.a.O., S. 9).
5.4.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der
Gutachter PD Dr. F____ stellte anlässlich der Begutachtung am 16. August 2017
eine leichte depressive Episode und eine Somatisierungsstörung fest. Diese
Diagnosen bestätigt er in seiner aktuellen Beurteilung. Neu diagnostizierte er
aufgrund der langjährigen ehelichen Konflikte einen Verdacht auf eine mögliche
komplexe posttraumatische Belastungsstörung, die er im Gutachten ausführlich
diskutiert (IV-Akte 264, S. 21-24) und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
einbezieht (IV-Akte 264, S. 33). Vor dem Hintergrund, dass keiner der
behandelnden Psychiater dieses Störungsbild als erwiesen erachtet, scheint eine
weitere Exploration dieses Störungsbildes, sofern denn entsprechende Angaben
erhältlich gemacht werden könnten, als entbehrlich.
5.5.
Weiter ist festzustellen, dass beide Gutachter bei der
Konsistenzprüfung auf verschiedene Inkonsistenzen hinwiesen. So würde die
Versicherte täglich mindestens einen (teilweise mehrstündigen) ausserhäuslichen
Termin wahrnehmen und schätze sich im Gegensatz dazu als vollständig arbeitsunfähig
ein. Zudem mache sie geltend, im Haushalt zu keinerlei Tätigkeiten mehr in der
Lage zu sein (IV-Akte 265, S. 105 f.). Entsprechend beschreibe die Versicherte
eine vollständige und sämtliche Lebensbereiche tangierende Dysfunktionalität,
während sich im objektiven Psychostatus, wie bereits in der Erstbegutachtung
von 2017, lediglich eine diskrete Einbusse der innerpsychischen Vitalität aus
objektiv-psychiatrischer Sicht feststellen lasse (IV-Akte 265, S. 106). Darüber
hinaus bestünden teilweise Inkonsistenzen in Bezug auf die Einnahme der Psychopharmaka,
welche von der Explorandin nämlich entgegen ihren eigenen Angaben nicht alle regelmässig
eingenommen würden (IV-Akte 265, S. 106).
5.6.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass PD Dr. F____ zur Einschätzung
des behandelnden Psychiaters Dr. N____ sowie zu den Berichten der H____
ausführlich Stellung genommen hat (IV-Akte 264, Ziffer 7.3 S. 28 bis 33). Dr. N____
hat bereits früher eine andere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit vertreten und der
Versicherten eine schwere depressive Episode attestiert (vgl. für die älteren
Berichte die Stellungnahme und Aktenzusammenfassung des RAD vom 8. Oktober
2018, IV-Akte 209). Schliesslich entsprechen die im Bericht von Dr. N____ vom
9. Februar 2019 enthaltenen Diagnosen seiner Stellungnahme vom 7. September
2018, welche im Gutachten enthalten ist (vgl. IV-Akte 264, S. 7).
5.7.
In rheumatologischer Hinsicht festzuhalten ist, dass auch der neueste
Bericht von Dr. J____ vom 28. Juni 2021 (BB 6) keine neuen Aspekte enthält,
welche im Gutachten unbeachtet oder ungewürdigt worden sind. Die darin
enthaltenen pauschalen Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters und dessen
medizinischen Fachwissens überzeugen angesichts der Ausbildung und Erfahrung
des Gutachters vorliegend nicht (vgl. auch Erwägung 5.2.2. vorstehend).
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin beim
Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 10%.
6.2.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25% zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
6.3.
Vorliegend sind der Versicherten aus rheumatologischer Sicht wechselbelastende
leichte gelenk- und rückenschonende Tätigkeiten in einem Pensum von 70%
zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehen keine weiteren Einschränkungen.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin brachte hinsichtlich des Invalideneinkommens die
LSE TA1, Nominal Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, zur Anwendung, welche eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten bereithält. Da sich das
Alter der Versicherten in diesem Kompetenzniveau nicht lohnmindernd auswirkt,
rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug. Das Gleiche gilt
für den Faktor Teilzeitarbeit, welcher bei Frauen ohne Kaderfunktion in einem
hohen Pensum eher zu höheren als zu tieferen Löhnen führt. Invaliditätsfremde
Faktoren wie mangelnde Schulbildung und Sprachkenntnisse sind beim gewählten
Invalideneinkommen für ungelernte Tätigkeiten ebenfalls nicht
einkommensbeeinflussend.
6.5.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu
beanstanden.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrer Vertreterin ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
einfachen Schriftenwechsel resp. lediglich einer Kurzreplik 2/3 der
ordentlichen Kosten von Fr. 3'000.00 zugesprochen werden, zuzüglich der
Zuschlag für die Hauptverhandlung (Fr. 600.00). Daraus resultiert ein
Kostenerlasshonorar von total Fr. 2'600.00 inklusive Auslagen, welches,
zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic.
iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'600.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 200.20 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: