Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.141

Verfügung vom 6. August 2021

Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern und reiste 1993 in die Schweiz ein (IV-Akte 265, S. 62). Hier arbeitete sie in verschiedenen Anstellungen als [...]mitarbeiterin und zuletzt als [...] Mitarbeiterin im [...] mit einem Pensum von 50% (a.a.O.). Im Jahr 2003 meldete sie sich zum ersten Mal zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Nach Eingang medizinischer Abklärungen, insbesondere des Gutachtens von Dr. C____ vom 7. August 2006 (IV-Akte 24), verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 bei einem IV-Grad von 20% (IV-Akte 31). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2007 (Verfahren IV.2007.30) abgewiesen (IV-Akte 37).

Im Jahr 2009 erfolgte eine Wiederanmeldung (IV-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin holte das Gutachten der D____ vom 5. September 2011 ein (IV-Akte 56) und lehnte mit Verfügung vom 25. Mai 2012 bei einem IV-Grad von 20% das Leistungsbegehren erneut ab (IV-Akte 69).

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 72), gab die Beschwerdegegnerin beim E____ das polydisziplinäre Gutachten vom 10. März 2016 in Auftrag (IV-Akte 122). Gestützt darauf sah die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2016 vor, der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 bis 24. Oktober 2015 eine ganze Rente zuzusprechen und diese ab Januar 2016 bei einem IV-Grad von 21% aufzuheben (IV-Akte 140). Nachdem der damalige Rechtsvertreter Einwände erhob, wurde das Vorbescheidverfahren zu Gunsten weiterer Abklärungen beendet (IV-Akte 154).

In der Folge erstellte PD Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 22. August 2017 (IV-Akte 165) und Dr. G____ verfasste das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 28. August 2017 (IV-Akte 166). PD Dr. F____ nahm am 17. November 2017 ergänzend Stellung (IV-Akte 174). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin, dass aufgrund der neuen Gutachten im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. Juni 2015 bei einem IV-Grad von 19% kein Anspruch auf eine Rente bestehe und vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 eine befristete ganze Rente zugesprochen werde, wobei ab dem 24. Oktober 2015 ein IV-Grad von 21% und ab dem 16. August 2017 ein IV-Grad von 0% vorliege (IV-Akte 178). Mit Verfügung vom 13. August 2018 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest (IV-Akte 203). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2019 (Verfahren IV.2018.148) abgewiesen (IV-Akte 220). Weiter wurden die angefochtenen Verfügungen infolge einer reformatio in peius aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente inkl. Kinderrenten habe (a.a.O.).

Am 13. Januar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Akte 224). Vom 27. Januar 2020 bis 27. Februar 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin teilstationär in der Klinik H____ auf (IV-Akte 264, S. 16).

Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020, dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzulehnen (IV-Akte 236). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus spezialärztlicher Sicht der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 13. August 2018 nicht verschlechtert habe (IV-Akte 236, S. 2). Dagegen wurde mit Datum vom 18. August 2020 Einwand erhoben, der am 21. September 2020 begründet wurde. In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, eine Verlaufsbegutachtung durch Dres. F____ und G____ in Auftrag zu geben. Eine Erweiterung der Begutachtung um die Adipositasbehandlung wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 abgelehnt (IV-Akte 255) und blieb unangefochten. Vom 16. Dezember 2020 bis 29. Dezember 2020 war die Beschwerdeführerin im [...]spital hospitalisiert (IV-Akte 258). PD Dr. F____ erstattete das psychiatrische Gutachten am 19. April 2021 (IV-Akte 264) und Dr. G____ das rheumatologische Gutachten am 20. April 2021 (IV-Akte 265, S. 99 ff.), welches eine gemeinsame Konsensbesprechung enthält (IV-Akte 265, S. 1 ff.). Der RAD nahm am 28. April 2021 zu den Gutachten Stellung (IV-Akte 267).

Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, das Leistungsgesuch neu bei einem IV-Grad von 37% abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, seit Januar 2020 könne von einem leicht verschlechterten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Seither seien nur noch körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, die zudem gelenk- und rückenschonend seien, in einem Pensum von 70% zumutbar (IV-Akte 270, S. 2). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 Einwand, welcher innert bis zum 23. Juli 2021 erstreckter Frist begründet wurde (IV-Akten 275 und 277). Nach einer Stellungnahme des RAD am 3. August 2021 (IV-Akte 280) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2021 am vorgesehenen Entscheid fest (IV-Akte 282).

II.       

Mit Beschwerde vom 9. September 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. August 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin einen Aufsatz von PD Dr. I____ (Beschwerdebeilage/BB 4), eine Auflistung der Publikationen von PD Dr. F____ (BB 5) sowie die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Rheumatologin Dr. J____ (BB 6) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit der einseitigen Kurzreplik vom 16. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte von Dr. K____ vom 27. Dezember 202, von PD Dr. L____ vom 21. April 2022 sowie Dr. M____ vom 17. Februar 2022 und 26. April 2022 ein.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin, bewilligt.

IV.     

Die ursprünglich auf den 17. März 2022 angesetzte Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts muss krankheitsbedingt abgeboten werden und findet am 15. Juni 2022 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 37% verneint. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. F____ vom 19. April 2021 (IV-Akte 264) und das rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 20. April 2021 (IV-Akte 265, S. 1 ff.) mit gemeinsamer Konsensbesprechung (IV-Akte 265, S. 99 ff.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht korrekt vorgenommen und ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt (Beschwerde, S. 5). Sie beantragt deshalb, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gestützt auf die Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte zuzusprechen oder weitere Abklärungen vornehmen zu lassen (Beschwerde, S. 15).

2.3.          Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter gefolgt ist, und auf dieser medizinischen Basis zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der Beschwerdegegnerin das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von PD Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin.

4.2.          4.2.1. Der rheumatologische Gutachter attestierte der Versicherten hauptsächlich (vgl. dazu im Einzelnen das Gutachten, IV-Akte 265, S. 69) eine mittelschwere Valgus-Pangonarthrose bds. sowie eine axiale Spondylarthritis, ED unklar mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 265, S. 102 ff.; vgl. auch IV-Akte 265, S. 69 f.).

4.2.2. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. G____ der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 265, S. 103 f.; vgl. auch IV-Akte 265, S. 71):

-         Ganzkörperschmerzsyndrom auf weichteilrheumatischer Basis mit/bei

-         Chronischem myofaszialem Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom bei degenerativen Veränderungen

-         keine radikuläre Problematik

-         Adipositas WHO Grad 111 (158 cm, 104,1 kg, BMI 42,2 kg/m2)

-         Arterielle Hypertonie

-         Radiomorphologisch lumbosacrale Übergangsanomalie (Stummelrippen BWK 12, partielle Sakralisation von LWK5 und rudimentäres Bandscheibenfach LWK5/SWK1) (MRI LWS/ISG 14.02.2017, MRI LWS 30.11.2020)

-         Gemischte Stress-Dranginkontinenz (25.03.2019 Urologie, [...]spital, Basel)

-         Chronische Abdominalbeschwerden bei St. n. multiplen operativen Abdominaleingriffen

-         St. n. laparoskopischem Gastric Banding bei morbider Adipositas am 23.09.1998

-         St. n. biliopankreatischer Diversions-Op. Typ "Duodenal-Switch" mit Magenbandentfernung, Schlauchgasterektomie, Cholezystektomie und Gelegenheitsappendektomie bei sekundärer Bandintoleranz mit Gewichtsanstieg am 08.04.2003

-         St. n. diagnostischer Laparoskopie mit Umstieg auf offene Revisionslaparotomie mit Adhäsiolyse und Verkürzung der gemelnsamen Schlinge durch lleumsegmentresektion bei rez. Subileus und insuffizienter Gewichtsabnahme am 05.06.2008.

4.3.          4.3.1. Zur Begründung führte der rheumatologische Gutachter aus, es bestehe bei der Versicherten seit Jahren ein Ganzkörperschmerzsyndrom i.S. einer weichteilrheumatischen Schmerzproblematik. Daneben liege eine Spondylarthropathie vor, welche allerdings nicht sehr ausgeprägt sei. Radiologisch würde sich hier der Nachweis nur im Bereich der BWS i.S. eines heute nicht mehr aktiven Prozesses und im Bereich der ISG i.S. eines leicht aktiven Prozesses finden. Im Bereich der HWS bestünden keinerlei Entzündungszeichen (IV-Akte 265, S. 92). Weiter hielt der Gutachter fest, das präsentierte Ganzkörperschmerzsyndrom gehe weit über dieses entzündliche Problem hinaus und vermöge nicht sämtliche der beklagten subjektiven Beschwerden zu erklären. Dies erkläre auch, warum die antientzündliche Basistherapie einen nur sehr diskreten Effekt auf die Beschwerden der Versicherten habe, da eben nur ein sehr geringer Teil der Beschwerden durch das entzündliche Leiden bedingt sei. Der Hauptteil der Beschwerden, das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom, entspreche einer psychosozialen, psychosomatischen oder psychiatrischen Problematik. Psychosoziale, psychosomatische oder psychiatrische Problematiken seien einer antientzündlichen Basistherapie nicht zugänglich (IV-Akte 265, S. 92).

4.3.2. Hinsichtlich des Verweisprofils in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit vermerkte der rheumatologische Gutachter, dass für die Versicherte dauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr in Frage kommen würden (IV-Akte 265, S. 75 f. und 101) und formulierte verschiedene Einschränkungen in Bezug auf Rücken und Knie (IV-Akte 265, S. 75 f. und 101 f.). Er kam zum Schluss, dass das weichteilrheumatische Syndrom das Geschehen massiv dominiere. Das Ausmass der entzündlichen Problematik sei hingegen gering (IV-Akte 265, S. 77). Insgesamt kam er zu einer leichtgradigen Verschlechterung gegenüber der Vorbegutachtung (a.a.O.).

4.4.          4.4.1. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 265, S. 103; vgl. auch IV-Akte 264, S. 19):

-         Mögliche komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1)

-         Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10 F33.0)

-         Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0).

4.4.2. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (IV-Akte 265, S. 104, vgl. auch IV-Akte 264, S. 19).

4.5.          4.5.1. PD Dr. F____ führte aus, dass sich bei der Versicherten trotz Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren keine schwerwiegende psychische Störung entwickelt habe (Gutachten, IV-Akte 265, S. 105). Wie bereits bei der ersten psychiatrischen Begutachtung vom 16. August 2017 attestierte PD Dr. F____ der Beschwerdeführerin aktuell eine leichte depressive Störung (Gutachten, IV-Akte 264, S. 24). Die komplexe posttraumatische Belastungsstörung könne nicht als eine ausgeprägte psychische Störung eingeordnet werden, zumal gerade die Affektpathologie diskret ausfalle und keinerlei mittelgradige oder gar schwere Affektpathologie vorliege, und zumal diese Diagnose lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführt werden könne (IV-Akte 265, S. 105). Die von der Beschwerdeführerin beschriebene vollständige und pauschale Dysfunktionalität lasse sich aus objektivpsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen und auch nicht bestätigen (IV-Akte 264, S. 25). Sie stehe in einer ganz erheblichen Diskrepanz zu den nur diskret pathologisch ausgelenkten objektiven Untersuchungsbefunden (a.a.O.).

4.5.2.  Der Gutachter attestierte aus psychiatrischer Sicht für alle Tätigkeiten eine qualitative Funktionseinbusse von 20% ab dem Untersuchungsdatum (IV-Akte 265, S. 104).

4.6.          Interdisziplinär stellten PD Dr. F____ und Dr. G____ eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende gelenk- und rückenschonende Tätigkeit ab dem 14. Januar 2020 bezogen auf ein Ganztagspensum fest (IV-Akte 265, S. 75 und 101). Die Gutachter vermerkten, dass bei der Versicherten ein erhebliches Regredieren unübersehbar sei, welches dadurch zustande käme, dass sie von allen Seiten Hilfestellungen bekomme. Es werde ihr alles Mögliche abgenommen. Dies prädestiniere dazu, immer weniger zu tätigen (IV-Akte 265, S. 102).

4.7.          4.7.1. Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. IV-Akte 265, S. 9-55 und IV-Akte 264, S. 5-10) und berücksichtigen die geklagten Beschwerden.

4.7.2. So befragte der rheumatologische Gutachter die Versicherte zu den Bereichen Schmerzsituation, Inkontinenz und Adipositas und erhob einen ausführlichen rheumatologischen Status (IV-Akte 265, S. 65 ff.). Er nahm ausserdem zur von Dr. J____ diagnostizierten Polyneuropathie (IV-Akte 265, S. 91) und der intermittierenden radikulären Reizung (IV-Akte 265, S. 94), welche das [...]spital nicht hatte feststellen können (IV-Akte 265, S. 97), ausführlich Stellung und führte nachvollziehbar aus, dass für den von der Versicherten benutzten Rollator organisch kein Grund bestehe (IV-Akte 265, S. 93). Zu den verschiedenen Berichten von Dr. J____ ist festzuhalten, dass sich der Gutachter bereits mit verschiedenen Berichten von Dr. J____ auseinandergesetzt hatte (IV-Akte 265, S. 94 ff.). Dabei hielt er fest, dass in allen Berichten ein Körperstatus fehle und dass es extrem schwierig sei, sich als Gutachter ohne entsprechenden Status zu orientieren (IV-Akte 265, S. 94). Weiter vermerkte er, die behandelnde Rheumatologin stütze sich immer auf die subjektiven Angaben ab, welche jedoch auch durch Befunde untermauert werden müssten (IV-Akte 265, S. 94).

4.8.          Im Ergebnis kamen die Gutachter – insbesondere vor dem Hintergrund der vielen Termine, welche die Versicherte wahrnimmt (IV-Akte 265, S. 60 f.) – überzeugend zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin, welcher sich in keiner psychiatrischen Behandlung befindet, sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

5.                

5.1.          Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

5.2.          5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst mit Verweis auf eine Publikation von PD Dr. I____, Leitender Arzt Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am [...]spital [...], geltend, dass das psychiatrische Gutachten mangelhaft sei. Gemäss PD Dr. I____ sei für die Begutachtung einer (komplexen) PTBS zusätzlich zu den derzeit gültigen Standards eine spezifische psychotraumatologische Ausbildung des Gutachters und (möglichst auch therapeutische) Erfahrung im Störungsbild erforderlich (Beschwerde, S. 9). Es sei unklar, ob PD Dr. F____ über eine solche verfüge (a.a.O., S. 8 f.).

5.2.2. Hierzu ist festzustellen, dass der allgemeine Hinweis auf eine wissenschaftliche Publikation nicht geeignet sein kann, das Gutachten von PD Dr. F____ als ungenügend erscheinen zu lassen. Beim psychiatrischen Gutachter PD Dr. F____ handelt es sich um einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten medizinischen Gutachter SIM. Als Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie ist er sowohl aufgrund seiner Ausbildung als auch aufgrund seiner Berufserfahrung ohne weiteres in der Lage, die Versicherte mit ihrem spezifischen Störungsbild zu begutachten.

5.3.          5.3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, der psychiatrische Gutachter argumentiere bei der Diagnosestellung mit den Kriterien der ICD-10 statt des ihrer Ansicht nach besser geeigneten Klassifikationssystems DSM-5. Sie moniert ausserdem, dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt habe (Beschwerde, S. 8).

5.3.2.  Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. PD Dr. F____ hat die von den Ärzten der H____ als Differenzialdiagnose angegebene posttraumatische Belastungsstörung ausführlich diskutiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die Kriterien dazu nicht erfüllt sind. Dem Gutachter ist es gemäss Ziffer 6.3 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten von 2016 freigestellt, eine Beurteilung gemäss der ICD-10 oder der DMS-5 vorzunehmen. PD Dr. F____ ist aufgrund der geltenden Praxis zu psychiatrischen Gutachten nicht verpflichtet, zu den geprüften Kriterien einer posttraumatischen Störung gemäss ICD-10 zusätzlich auch die DMS-5 Kriterien zu prüfen. In diesem Punkt kann kein Mangel am Gutachten erblickt werden. Sodann ist es ihm freigestellt, fremdanamnestische Angaben einzuholen, wenn er dies für angezeigt hält. Eine Pflicht hierfür besteht indes nicht.

5.4.          5.4.1. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch wenn der Gutachter die PTBS als Verdachtsdiagnose diskutiere, offen bleibe, ob diese nicht weiter exploriert werden könnte (a.a.O.). Entsprechend rügt die Beschwerdeführerin, dass das Gutachten sowohl hinsichtlich der Komplexität einer posttraumatischen Belastungsstörung in Bezug auf "Tiefe und Umfang" als auch hinsichtlich des äusserst komplexen Sachverhalts nicht gerecht werde (a.a.O., S. 9).

5.4.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter PD Dr. F____ stellte anlässlich der Begutachtung am 16. August 2017 eine leichte depressive Episode und eine Somatisierungsstörung fest. Diese Diagnosen bestätigt er in seiner aktuellen Beurteilung. Neu diagnostizierte er aufgrund der langjährigen ehelichen Konflikte einen Verdacht auf eine mögliche komplexe posttraumatische Belastungsstörung, die er im Gutachten ausführlich diskutiert (IV-Akte 264, S. 21-24) und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezieht (IV-Akte 264, S. 33). Vor dem Hintergrund, dass keiner der behandelnden Psychiater dieses Störungsbild als erwiesen erachtet, scheint eine weitere Exploration dieses Störungsbildes, sofern denn entsprechende Angaben erhältlich gemacht werden könnten, als entbehrlich.

5.5.          Weiter ist festzustellen, dass beide Gutachter bei der Konsistenzprüfung auf verschiedene Inkonsistenzen hinwiesen. So würde die Versicherte täglich mindestens einen (teilweise mehrstündigen) ausserhäuslichen Termin wahrnehmen und schätze sich im Gegensatz dazu als vollständig arbeitsunfähig ein. Zudem mache sie geltend, im Haushalt zu keinerlei Tätigkeiten mehr in der Lage zu sein (IV-Akte 265, S. 105 f.). Entsprechend beschreibe die Versicherte eine vollständige und sämtliche Lebensbereiche tangierende Dysfunktionalität, während sich im objektiven Psychostatus, wie bereits in der Erstbegutachtung von 2017, lediglich eine diskrete Einbusse der innerpsychischen Vitalität aus objektiv-psychiatrischer Sicht feststellen lasse (IV-Akte 265, S. 106). Darüber hinaus bestünden teilweise Inkonsistenzen in Bezug auf die Einnahme der Psychopharmaka, welche von der Explorandin nämlich entgegen ihren eigenen Angaben nicht alle regelmässig eingenommen würden (IV-Akte 265, S. 106).

5.6.          Weiter ist darauf hinzuweisen, dass PD Dr. F____ zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. N____ sowie zu den Berichten der H____ ausführlich Stellung genommen hat (IV-Akte 264, Ziffer 7.3 S. 28 bis 33). Dr. N____ hat bereits früher eine andere Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit vertreten und der Versicherten eine schwere depressive Episode attestiert (vgl. für die älteren Berichte die Stellungnahme und Aktenzusammenfassung des RAD vom 8. Oktober 2018, IV-Akte 209). Schliesslich entsprechen die im Bericht von Dr. N____ vom 9. Februar 2019 enthaltenen Diagnosen seiner Stellungnahme vom 7. September 2018, welche im Gutachten enthalten ist (vgl. IV-Akte 264, S. 7).

5.7.          In rheumatologischer Hinsicht festzuhalten ist, dass auch der neueste Bericht von Dr. J____ vom 28. Juni 2021 (BB 6) keine neuen Aspekte enthält, welche im Gutachten unbeachtet oder ungewürdigt worden sind. Die darin enthaltenen pauschalen Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters und dessen medizinischen Fachwissens überzeugen angesichts der Ausbildung und Erfahrung des Gutachters vorliegend nicht (vgl. auch Erwägung 5.2.2. vorstehend).

6.                

6.1.          Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 10%.

6.2.          Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

6.3.          Vorliegend sind der Versicherten aus rheumatologischer Sicht wechselbelastende leichte gelenk- und rückenschonende Tätigkeiten in einem Pensum von 70% zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehen keine weiteren Einschränkungen.

6.4.          Die Beschwerdegegnerin brachte hinsichtlich des Invalideneinkommens die LSE TA1, Nominal Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, zur Anwendung, welche eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten bereithält. Da sich das Alter der Versicherten in diesem Kompetenzniveau nicht lohnmindernd auswirkt, rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug. Das Gleiche gilt für den Faktor Teilzeitarbeit, welcher bei Frauen ohne Kaderfunktion in einem hohen Pensum eher zu höheren als zu tieferen Löhnen führt. Invaliditätsfremde Faktoren wie mangelnde Schulbildung und Sprachkenntnisse sind beim gewählten Invalideneinkommen für ungelernte Tätigkeiten ebenfalls nicht einkommensbeeinflussend.

6.5.          Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem einfachen Schriftenwechsel resp. lediglich einer Kurzreplik 2/3 der ordentlichen Kosten von Fr. 3'000.00 zugesprochen werden, zuzüglich der Zuschlag für die Hauptverhandlung (Fr. 600.00). Daraus resultiert ein Kostenerlasshonorar von total Fr. 2'600.00 inklusive Auslagen, welches, zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 200.20 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: