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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.143
Verfügung vom 8. Juli 2021
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und Vater eines Sohnes (2007,
IV-Akte 2, S. 11), studierte englische Philologie und französische Sprach- und Literaturwissenschaften
(vgl. Lebenslauf, IV-Akte 30) und erwarb im Anschluss daran im August 2012 das
Lehrerdiplom für Maturitätsschulen (Diplom vom 2. August 2012, IV-Akte 3, S. 2).
Nachdem er in den Jahren 2012 bis 2017 an einem Gymnasium unterrichtet hatte, war
er zuletzt bis Ende 2018 als Lehrer der Sekundarstufe II tätig (IK-Auszug vom
24. September 2018, IV-Akte 14).
b)
Am 6. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
ein Burnout erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte
2). Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst Frühinterventionsmassnahmen in
Form von Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 15. Januar 2019, IV-Akte 31 und vom
1. Februar 2019, IV-Akte 36), eines Belastbarkeitstrainings (Mitteilung vom 19.
März 2019, IV-Akte 46) und eines individuellen Coachings (Mitteilung vom 17.
Juni 2019, IV-Akte 67 und vom 14. Februar 2020, IV-Akte 119). Mit Mitteilung
vom 21. August 2019 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem
Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch beim Förderkreis C____ (IV-Akte 85)
und in der Folge Kostengutsprache für eine Arbeit zur Zeitüberbrückung
(Mitteilung vom 25. November 2019, IV-Akte 103). Mit Verfügung vom 17. Februar
2020 (IV-Akte 122) schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab und
stellte die Rentenprüfung in Aussicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
c)
Die Beschwerdegegnerin klärte im Rahmen der Rentenprüfung den
Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie führte
insbesondere eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 27.
April 2020, IV-Akte 136) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei
Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (Gutachten
vom 28. Dezember 2020, IV-Akte 154), welcher keine relevante Arbeitsunfähigkeit
feststellen konnte. Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung
lehnte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Akte 157, 160, 162) mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 166) einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 8. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2019 eine
ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2019 eine halbe Rente auszurichten. Die
Beschwerdegegnerin sei zudem zu verurteilen, diesen Anspruch ab dem 1. März
2021 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten aus
dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Alles unter o-/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. Dezember 2021, Duplik vom 7. Januar 2022 und Triplik
vom 7. März 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren
fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.
April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die
Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, gestützt auf das
beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 28. Dezember
2020 (IV-Akte 154) sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig und habe daher
keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber die Beweiskraft des psychiatrischen
Gutachtens im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. med. E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH vom 13. April 2021 (IV-Akte
162). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. E____ sei dem Beschwerdeführer
ab dem 1. März 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2021 zu Recht
ablehnte.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
3.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als
solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht basiert die ablehnende Verfügung
vom 8. Juli 2021 im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 28.
Dezember 2020 (IV-Akte 154) von Dr. med. D____.
4.1.2.
Dr. med. D____ konnte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte der Gutachter eine depressive Episode, remittiert (ICD-10 F32.4) und
eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischer und perfektionistischer
Ausprägung (ICD-10 Z73.1) fest. Aus den inzwischen noch vorhandenen
psychiatrischen Diagnosen lasse sich als versicherungspsychiatrischer Sicht
keine relevante Arbeitsunfähigkeit ableiten.
4.2.
Auf das psychiatrische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3. hiervor). Das Gutachten wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die
gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die
geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden
die Grundlage der Anamnesen. Zudem wurden die Standardindikatoren
berücksichtigt. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der
Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich
sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.3.
Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten D____ in materieller
Hinsicht und ist insgesamt der Ansicht, es genüge den höchstrichterlich
festgelegten Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht. Das
Gutachten D____ sei in anamnestischer Hinsicht unvollständig, die
Befunderhebung, die versicherungsmedizinische Diskussion und die Begründung der
Schlussfolgerungen seien mangelhaft. Die diagnostische Beurteilung und die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien namentlich mit Blick auf die
Beurteilungen von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, und von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,
nicht schlüssig, wobei es der Gutachter unterlassen habe, sich mit den
abweichenden Diagnosen auseinanderzusetzen und eigene Testverfahren anzuwenden.
4.4.
4.4.1. Der behandelnde Therapeut, Dr. med. F____, attestierte dem
Beschwerdeführer mit Bericht vom 30. Juni 2019 (IV-Akte 73) mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit Spät- oder Restsymptome eines Burnoutsyndroms (ICD-10 Z73)
seit Dezember 2017 und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.8, recte:
Z73) seit der Pubertät. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr.
med. F____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4) fest und schätzte die Arbeitsfähigkeit vor diesem Hintergrund
auf 40% (IV-Akte 73). Ab dem 12. August 2019 ging Dr. med. F____ von einer
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% aus.
4.4.2.
Die von Dr. med. D____ und Dr. med. F____ gestellten Diagnosen sind
nahezu deckungsgleich. Es ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar,
weshalb Dr. med. F____ – im Gegensatz zum Gutachter – von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Dies muss umso mehr gelten, als
dass die von Dr. med. F____ gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit als Diagnosen der Z-Codierung nicht unter den Begriff der
invalidenversicherungsrechtlich relevanten erheblichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2018 vom
24. April 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4 und
9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.1) und in den fraglichen Berichten von Dr.
med. F____ nicht dargestellt wird, aufgrund welcher aus den gestellten
Diagnosen fliessenden Funktionsbeeinträchtigungen von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Es scheint, mangels Vorliegen
objektivierbarer Kriterien, dass die von Dr. med. F____ gezeichnete
höherliegende Arbeitsunfähigkeit auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen ist,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall
mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts
8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13.
März 2019 E. 6.5 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen). Jedenfalls
vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte von Dr. med. F____ vom
30. Juni 2019 und vom 12. August 2019 die gutachterliche Einschätzung nicht ins
Wanken zu bringen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im
Rahmen der beruflichen Massnahmen im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med.
F____ ein Leistungsvermögen von 50% festgestellt wurde (vgl. Schlussbericht G____
vom 3. März 2020, IV-Akte 129). Das im Bericht vom 3. März 2020 im Rahmen des
Arbeitsversuchs festgestellte Leistungsvermögen basiert auf der subjektiven
Einschätzung des Beschwerdeführers und entspringt nicht der Einschätzung der
Abklärungsperson. Die Abklärungsperson konstatiert im Bericht lediglich, dass
der Beschwerdeführer das Pensum von 50% gemäss eigener Ansicht gut leisten könne.
Er habe so die Möglichkeit, seinen Tag gut zu strukturieren, den beruflichen
und privaten Bereich, insbesondere seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem
Sohn, gut zu vereinbaren. Das Pensum zu erhöhen sei allerdings für den
Beschwerdeführer kein Thema gewesen. Objektive Hindernisse, welche einer
Pensumserhöhung entgegengestanden wären, sind dem Bericht vom 3. März 2020
nicht zu entnehmen. Da weder der invaliditätsfremde Faktor der familiären
Verhältnisse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden
kann (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit der Swiss Insurance Medicine [SIM],
Ausgabe Februar 2013, S. 5) und zudem nicht einzig auf die
Selbsteinschätzung der versicherten Person abgestellt werden kann, welche gemäss
gutachterlicher Ausführungen ohnehin defizitär sei (IV-Akte 154, S. 15), vermag
auch das Ergebnis des Arbeitstrainings keine ernsthaften Zweifel an der
gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu begründen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis auf
8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E.
3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
4.5.
4.5.1. Dr. med. E____ erachtete mit Bericht vom 13. April 2021
(IV-Akte 162) die Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vom
vulnerablen Subtyp als erfüllt und stellte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers fest. In Bezug auf den Bericht von Dr. med. E____ steht im
Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D____ die Frage im Zentrum, ob die
Negierung der Persönlichkeitsstörung durch den Gutachter plausibel erscheint.
4.5.2.
Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder in der Adoleszenz
und manifestieren sich in ihrer typischen Form bereits im jungen
Erwachsenenalter (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.),
ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete
Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, S. 274). Eine
allfällige Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers hätte demnach bereits
im Zeitpunkt bestehen müssen, in welchem sich im Jahr 2018 der damals bereits schon
53-jährige Beschwerdeführer in die Behandlung von Dr. med. H____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, begeben hatte. Aus dem Bericht vom 18. Mai
2018 (IV-Akte 15, S. 17) ergeben sich allerdings keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung, attestierte der Behandler dem Beschwerdeführer doch eine
mittelgradige depressive Störung (ICD10 F32.1) und ein Burnout (ICD-10 Z73.0).
Auch Dr. med. F____, welcher den Beschwerdeführer nach Dr. med. H____ behandelte,
konnte keine Persönlichkeitsstörung feststellen (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Dass
sich eine Persönlichkeitsstörung erst im Jahr 2021 und somit im Zeitpunkt der
Begutachtung durch Dr. med. E____ entwickelt hätte, ist unwahrscheinlich und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4.5.3. Auch
losgelöst vom Zeitpunkt der Erstdiagnose einer allfälligen
Persönlichkeitsstörung ist vorliegend der gutachterlichen Einschätzung den
Vorzug zu geben. So spricht zunächst die gesamte Aktenlage gegen das Vorliegen
einer entsprechenden Pathologie. Der Einschätzung von
Dr. med. E____ steht nämlich nicht nur die gutachterliche Darstellung von Dr.
med. D____ gegenüber, sondern auch jene der (ehemaligen) Behandler Dres. med. H____
und F____. Zudem setzt sich der Gutachter mit einer allfälligen
Persönlichkeitsstörung auseinander und diskutiert im Rahmen der Herleitung der
Diagnosen nachvollziehbar, weshalb er nicht von einer solchen ausgeht (vgl.
IV-Akte 154, S. 13). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der Gutachter
hätte die Persönlichkeitsstörung bei korrekter Anamneseerhebung erkennen können,
ist daher nicht nachvollziehbar, wobei anzufügen ist, dass sich die von Dr.
med. D____ erhobenen anamnestischen Angaben in qualitativer und quantitativer
Hinsicht im üblichen Umfang bewegen. Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang ferner, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der
Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater
praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte wie vorliegend (vgl. E. 4.2. hiervor)
lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17.
Dezember 2021 E. 4.2.3; 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, des dem Gutachter zustehenden
Ermessensspielraums und des Umstandes, dass die Grenzen zwischen einer
Persönlichkeitsstörung und akzentuierten Persönlichkeitszügen fliessend sind,
erscheint die diagnostische Einschätzung von Dr. med. D____ plausibel und wird
durch das Parteigutachten von Dr. med. E____ nicht in Zweifel gezogen.
4.5.4.
Auch in anamnestischer Hinsicht ist eine Handlungsweise, welche als
nicht lege artis zu beurteilen wäre, nicht erkennbar.
4.6.
4.6.1. Auch die weiteren, gegen das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vorgebrachten Einwände, wonach der
Gutachter die Richtlinien nach AMPD hätte verwenden, eine Fremdanamnese
einholen, psychometrische Testungen durchführen und das ICD-11
Klassifikationssystem anwenden müssen, verfangen nicht.
4.6.2.
So schreibt weder das Gesetz noch die
Rechtsprechung den psychiatrischen Fachpersonen eine Begutachtung nach den
Richtlinien der AMPD vom 16. Juni 2016 vor (AMPD = Arbeitsgemeinschaft für
Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie; vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.9; 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4;
9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). Diese stellen zwar eine
Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachpersonen dar. Ein Gutachten
verliert allerdings nicht automatisch den Beweiswert, wenn die fraglichen
Richtlinien nicht beachtet werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern
die durch Dr. med. D____ vorgenommene Anamneseerhebung, klinische Untersuchung
und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll und was sich hinsichtlich Qualität
und Aussagekraft des Gutachtens ändern würde, wenn die Statuserhebung nach ADMP
erfolgt wäre. Gleiches gilt im Übrigen für die fehlende Fremdanamnese
und psychometrische Zusatzuntersuchung. Eine Fremdanamnese
ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013
vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des
Gutachters bzw. der Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom
19. August 2016 E. 4.3.2). Auch bei der Wahl
der Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden Person ein weiter
Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015
E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der
psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend
ist dem Beweiswert der Begutachtung jedenfalls nicht abträglich, dass Dr. med. D____
seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung nicht noch auf
Beschwerdevalidierungstests abstützte, kommt solchen Testungen ohnehin nur
ergänzender Charakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/899/2014 vom
29. Juni 2015 E. 4.2.3), und keine Fremdanamnese einholte. Hinsichtlich der
Kritik des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich der geltend gemachten
Persönlichkeitsstörung das Klassifikationssystem nach ICD-11 hätte angewendet
werden müssen, ist zu bemerken, dass die
Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation beschlossen haben, dass die
ICD-11 Klassifikation erst am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird (www.who.int/news-room/detail/25-05-2019-world-health-assembly-update; zuletzt eingesehen am 9. Juni 2022).
Weshalb auf ein im Begutachtungszeitpunkt noch nicht in Kraft stehendes
Klassifikationssystem abgestellt werden sollte, ist allerdings nicht
ersichtlich.
4.7.
Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von den
beschwerdeweise im Eventualstandpunkt verlangten ergänzenden Beweisvorkehren
sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gestützt auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D____ vom 28. Dezember 2020 abgestellt werden kann und
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 ist daher nicht zu
beanstanden.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: