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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.144
Verfügung vom 4. August 2021
Auf das polydisziplinäre Gutachten
kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer hat nach bestandener Matura das
Studium der [...] abgeschlossen (IV-Akte 1, S. 5) und ist Vater einer 2002
geborenen Tochter (IV-Akte 1, S. 12).
In medizinischer Hinsicht war der Beschwerdeführer vom 25.
August 2010 bis 8. September 2010 in den C____ (nachfolgend C____)
hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 9, S. 4 ff.). Zudem wurde er zwischen
2011 und 2015 und wieder ab 2018 wegen Knieschmerzen wiederholt in der [...]klinik
behandelt (Patientenakte, IV-Akte 14, S. 3 ff.). Am 29. Juli 2015 wurde der
Beschwerdeführer am Knie operiert (Operationsbericht, IV-Akte 14, S. 13 f.;
Patientenakte, IV-Akte 14, S. 1 f.). Nachdem am 9. Dezember 2018 eine Polysomnographie
durchgeführt worden war (Bericht, IV-Akte 13, S. 2 f.), besuchte der
Beschwerdeführer ab dem 12. März 2019 die Schlafambulanz der C____ (Bericht vom
21.05.2019, IV-Akte 11, S. 2 ff.; geänderter Bericht vom 25.07.2019, IV-Akte
33, S. 2 ff.; Verlaufsbericht vom 23.06.2020, IV-Akte 52).
In erwerblicher Hinsicht arbeitete der Beschwerdeführer von
2003 bis Juli 2013 als Gruppenleiter in der [...] mit einem Pensum von 80% (Arbeitszeugnis,
IV-Akte 15, S. 9), bevor er von August 2013 bis Juli 2016 beim Verein [...] mit
einem Pensum von 85% tätig war (Arbeitszeugnis, IV-Akte 15, S. 6 f.). Im Jahr 2016
absolvierte er eine Weiterbildung als [...] Leiter (IV-Akte 15, S. 14) und war
in dieser Funktion im [...] mit einem Pensum von 60% tätig. Danach war er
wenige Monate als [...] in der [...] [...] angestellt (Arbeitszeugnis, IV-Akte
15, S. 4 f.). Von August 2018 bis Juli 2019 arbeitete er als [...] an der [...]
mit einem Pensum von 40,77% (Arbeitsvertrag, IV-Akte 2, vgl. auch Protokoll
Erstgespräch Frühintervention vom 05.06.2019; IV-Akte 12) und erwarb im November
2018 das CAS Führung und Zusammenarbeit in Non-Profit-Organisationen (Diplom
IV-Akte 15).
Am 5. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Knieprobleme, Schlafstörungen, Lungenprobleme sowie V.a. auf
Depression, ADS und Hypersensibilität zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Ab August
2019 war er in einem bis zum 31. Juli 2020 befristeten Vertrag mit einem Pensum
von 42,71% an der [...] als [...] tätig (IV-Akte 27, S. 2).
Nachdem verschiedene Berichte der C____, darunter der Befundbericht
zur Überprüfung des Vorliegens einer
Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung vom 23. August 2019, bei der
Beschwerdegegnerin eingegangen waren (IV-Akten 24 und 30), wurde am 22. Januar
2020 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Dabei wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität in einem Pensum von 85% erwerbstätig
und ohne Aufgabengebiet wäre (Bericht vom 23.01.2020, IV-Akte 37). Daran hielt
die Abklärungsperson auf Rückfrage hin fest (IV-Akte 59). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin
auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD), ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Bericht vom 08.06.2020; IV-Akte
49), welches am 3. Februar 2021 durch die D____ AG, [...], (nachfolgend D____)
erstattet worden ist (IV-Akte 67). Der RAD nahm am 25. Februar 2021 zum
Gutachten Stellung (IV-Akte 70).
Gestützt auf diese Abklärungen informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2021, dass
sie beabsichtige das Gesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 30% abzuweisen (IV-Akte
71). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 73). Auf Nachfrage
teilte die Fachperson Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 neu mit,
dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab November 2018 zu 100% erwerbstätig
wäre (IV-Akte 79). Das ermittelte 85%-Arbeitspensum sei einzig dem hohen [...]Ferienpensum
geschuldet (IV-Akte 79). Am 22. Juli 2021 erfolgte eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters
(IV-Akte 83). Zudem äusserten sich der Rechtsdienst (IV-Akte 84) und der
RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) (IV-Akte 85). In der
Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2021 einen
Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 35% (IV-Akte 87).
II.
Mit Beschwerde vom 13. September 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 04.08.2021 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab
01.10.2019 eine ganze Invalidenrente und ab 01.12.2019 eine Dreiviertelrente
auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verurteilen, diesen Anspruch
ab 01.10.2021 mit 5% p.a. zu verzinsen.
2.
Eventualiter sei
zur Anspruchsklärung ein gerichtliches Gutachten aus den Fachbereichen
Psychiatrie und Neuropsychologie bei der F____einzuholen.
3.
Alles unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme von
Dr. G____ vom 31. März 2021 zum von Dr. H____ verfassten psychiatrischen
Teilgutachten der D____ ein (Beschwerdebeilage/BB 3).
Nachdem der RAD-Psychiater Dr. I____ am 30. September 2021
Stellung genommen hat (IV-Akte 92), beantragt die Beschwerdegegnerin mit
Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 die Beschwerdeabweisung unter
o/e-Kostenfolge.
Die Parteien halten mit Replik vom 4. Januar 2022 resp. Duplik
vom 14. Januar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 17. September 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 15. Juni 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4.
August 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten
IV-Grad von 35% abgelehnt (IV-Akte 87). Sie stützte sich in medizinischer
Hinsicht auf das D____-Gutachten vom 3. Februar 2021 in den Disziplinen
Psychiatrie, Innere Medizin, Neurologie, Otho-Rhino-Laryngologie und Orthopädie
(IV-Akte 67).
2.2.
Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht
vor, dass sich verschiedene Strafbehörden mit Strafanzeigen gegen Gutachter der
D____ wegen Urkundenfälschung und falschen ärztlichen Zeugnissen konfrontiert
sehen (Beschwerde, S. 10, Ziff. 4.3.1.). Weiter wendet sich der
Beschwerdeführer im Besonderen gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 67 ab S. 132 ff.) und die darin
vorgenommene Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit (Beschwerde, S. 11, Ziff.
4.3.1.).
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf
die Einschätzung der D____-Gutachter abstellen durfte.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V
352, 353 E. 3b/bb).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin
auf das D____-Gutachten und dabei insbesondere auf das fallführende
psychiatrische Teilgutachten abstellen durfte (IV-Akte 67, S. 132 ff.). Dies
gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.2.
Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Adultes ADHS
(ICD-10: F90)
-
Gonarthrose links
-
Status nach
vorderer Kreuzbandplastik und Meniskektomie rechtes Kniegelenk (Gutachten,
IV-Akte 67, S. 10).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:
-
Intrinsisches
Asthma bronchiale, ED 2014, unter Therapie kontrolliert
-
Präadipositas,
BMI 25,88 kg/m2
-
Dyslipidämie
-
Asymptomatische
Sinusbradykardie
-
Möglicher
episodischer Spannungskopfschmerz
-
Anamnestisch
singuläres generalisiertes Anfallsereignis
-
Substanzenscreening
im Labor: Ecstasy quantitativ und qualitativ positiv, Cannabinoide qualitativ
negativ, quantitativ über der Nachweisgrenze
-
Septumdeviation
nach rechts, basale Muschelhyperplasie beidseits
-
Tinnitus,
mittelfrequentes Rauschen
-
Leichtgradige
Perzeptionsschwerhörigkeit (Gutachten, IV-Akte 67, S. 10 f.).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
als [...] aber auch in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilten die
Gutachter den Beschwerdeführer zu 75% arbeitsfähig (IV-Akte 67, S. 11 und 12).
Die auf 75% begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Jugend. Ein
behindernder Effekt in der schulischen und beruflichen Biographie sei
anamnestisch nachzuzeichnen (a.a.O.). Zum ADHS führten die Gutachter aus,
dieses sei zunächst nicht diagnostiziert und bislang nicht fokussiert behandelt
worden (IV-Akte 67, S. 11 f.). Ergänzend vermerkten sie, dass bei der
angestammten Tätigkeit aufgrund der beidseitigen Kniegelenkspathologie eine
qualitative Einschränkung der Belastbarkeit von 10% bestehe (IV-Akte 67, S. 11),
in der angestammten Tätigkeit attestierten sie daher im Ergebnis ein
Gesamt-Rendement von 65% (a.a.O., S. 12). In einer überwiegend sitzenden oder
wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit wirke sich die Minderung des
Rendements aus orthopädischen Gründen (Kniegelenkspathologie beidseits) nicht
zusätzlich aus (IV-Akte 67, S. 12).
4.3.2. In Bezug auf medizinische Massnahmen und Therapien
hielten die Gutachter fest, dass unter einer adäquaten vorrangig auf das
bestehende ADHS fokussierten ambulanten psychiatrischen Behandlung aus
psychiatrischer Sicht circa bis Ende 2021 eine bis zu 90%-ige Arbeitsfähigkeit
erreicht werden könne (volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, mit
10%-iger Einschränkung aus orthopädischer Sicht, da die Kniegelenkspathologie
beidseits als dauerhaft anzusehen sei, IV-Akte 67, S. 13).
4.4.
4.4.1. Zu bemängeln gilt es zunächst, dass sich die Gutachter und insbesondere
der psychiatrische Teilgutachter auf die Einschätzung abstützten, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 85% erwerbstätig wäre und ihre
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor diesem Hintergrund abgaben (vgl.
Gutachten, IV-Akte 67, S. 135). Dabei handelt es sich um eine veraltete
Einschätzung der Fachperson Abklärungsdienst, welche von ihr abgeändert wurde.
So hielt die Fachperson mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 fest, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab November 2018 (Beendigung der
Zusatzausbildung) zu 100% erwerbstätig wäre (IV-Akte 79, S: 2). Das (bisher)
ermittelte 85% Pensum sei einzig dem hohen [...]Ferienpensum geschuldet gewesen
(a.a.O.). Da diese Änderung der Einschätzung erst nach Erstellung des
Gutachtens erfolgte, hätte diese den Gutachtern zur Kenntnis gebracht und eine
entsprechende Rückfrage getätigt werden müssen.
4.4.2. Zudem benennt aber auch die behandelnde Ärztin Dr. G____ wichtige
Aspekte (vgl. Bericht vom 31.03.2021, BB 3), die im Gutachten ungewürdigt
geblieben sind und gewichtige Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen
wecken.
4.5.
4.5.1. So weist Dr. G____ zunächst darauf hin, dass die Insomnie zwar
im Gutachten erwähnt, aber nicht unter den Diagnosen aufgeführt wird, obwohl
diese Diagnose ihre Behandlung entscheidend beeinflusse und eine entsprechende
Pharmakotherapie bestehe (BB 3, S. 1). Weiter kritisiert sie, dass die
Auswirkungen der Insomnie weder mit entsprechenden Messinstrumenten untersucht
noch diskutiert würden. Nicht erwähnt werde, dass der Versicherte wegen einer
Insomnie Trazodon einnehme und die Insomnie dadurch gebessert werde. Weiter
werde ebenfalls nicht thematisiert, weshalb der Versicherte bei ihr in
Behandlung sei. Es werde auch nicht Stellung genommen, ob diese Behandlung
indiziert sei (a.a.O.). Diese Einwände erweisen sich vorliegend als begründet. Der
psychiatrische Teilgutachter erwähnt zwar die Einnahme von Trazodon bei der
Befragung des Versicherten (IV-Akte 67, S. 143), anschliessend wird jedoch
weder auf die Medikamenteneinnahme noch auf die Insomnie eingehend eingegangen.
Im Gutachten ebenfalls nicht vertieft thematisiert hat der Gutachter die abweichende
Einschätzung von Dr. G____. So fasst der psychiatrische Gutachter zwar die
anderslautenden Berichte zusammen, eine eingehende Analyse oder Kommentierung –
insbesondere im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die
Depression – bleibt jedoch aus. Hinsichtlich des depressiven Syndroms findet
sich lediglich der Hinweis, ein solches liege zum Untersuchungszeitpunkt nicht
mehr vor. Vor dem Hintergrund, dass der orthopädische Gutachter vermerkt hatte,
für die reklamierte Schmerzintensität des linken Kniegelenks liege angesichts
des erhobenen klinischen Befunds und der beobachteten Spontanmotorik kein
ausreichend valides Korrelat vor (IV-Akte 67, S. 125), hätte sich der
psychiatrische Teilgutachter zum Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung äussern
müssen, was nicht erfolgt ist (vgl. IV-Akte 67, S. 158 f.). Dies lässt das
Gutachten als unvollständig erscheinen.
4.5.2. Weiter erweisen sich die Einwände von Dr. G____ bezüglich der
Pharmakotherapie der Aufmerksamkeitsdefizitstörung als begründet (BB 3, S. 2).
Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens, wonach dem Versicherten die
Installation einer indikationsgerechten Medikation (Behandlung des adulten ADHS
mit zugelassenen Stimulantien, eine Fokussierung der psychotherapeutischen
Behandlungen, IV-Akte 67, S. 159) medizinisch gut zumutbar sei, greifen hier zu
kurz und hätten weiter ausgeführt werden müssen.
4.6.
Schliesslich fällt auf, dass der Versicherte an zahlreichen
psychosozialen Belastungsfaktoren leidet (Schlafstörungen, ADHS, Dysthymie,
Persönlichkeitsstörung, vgl. Bericht Dr. G____, BB 3, S.2). Hierzu führt Dr. G____
nachvollziehbar aus, dass dies eine Vereinsamung und den Wegfall eines
stützenden sozialen Netzes zur Folge habe. Zudem komme es gesundheitsbedingt
immer wieder zu Konflikten mit einer der wenigen verbleibenden Bezugspersonen,
der Ex-Partnerin, der Tochter sowie am Arbeitsplatz wegen der Nichtteilnahme an
Sitzungen, Ausflügen mit Übernachtungen (a.a.O.). Im Gutachten finden diese
Belastungsfaktoren keine Erwähnung. So werden die Schlafstörungen und die Dysthymie
nur jeweils zu Beginn der Teilgutachten unter dem Titel "Kontext des Auftrages" (vgl. IV-Akte 67, S. 36, 61, 86, 106, 133) oder
im Rahmen der Befragung aufgeführt (IV-Akte 67, S. 46, 64, 76, 109). Eine
Würdigung wird nicht vorgenommen und ihre Behandlung und Auswirkung nicht
erwähnt. Ferner führt der psychiatrische Gutachter zur Frage nach dem Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung einzig aus, eine solche erscheine ihm nicht
hinreichend wahrscheinlich (IV-Akte 67, S. 166), ohne dies jedoch eingehender
zu prüfen. In der integrativen Beurteilung dagegen findet sich der Hinweis,
diese sei von dem bestehenden ADHS nicht abgrenzbar (IV-Akte 67, S. 8), was daher
nicht nachvollziehbar ist. Der Gutachter nennt weiter im Gutachten verschiedene,
seiner Ansicht nach "reaktivierbare Ressourcen" (intakte soziale
Einbindung, inklusive Mitgliedschaft in einem Verein sowie die Fähigkeit zur
Alltagsselbstständigkeit und Selbstversorgung inklusive des Führens eines
Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel, vgl. IV-Akte 67, S. 162), die
jedoch den Ausführungen von Dr. G____ entgegenstehen und entsprechend hätten
begründet werden müssen. Das gleiche gilt für den Hinweis des Gutachters, die
sozialen und interaktionellen Schwierigkeiten des Versicherten seien
vollständig im Rahmen des ADHS zu verstehen, da es desbezüglich ebenfalls an
einer Begründung im Gutachten fehlt.
4.7.
Aus dem Gesagten folgt, dass der medizinisch relevante Sachverhalt
ungenügend abgeklärt ist. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer erneut polydisziplinär begutachten lässt und danach über den
Rentenanspruch neu entscheidet.
5.
5.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 4. August 2021 aufzuheben und die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.
5.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht seit Mitte November 2020 bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel
regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für
den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: