Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.144

Verfügung vom 4. August 2021

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann nicht abgestellt werden; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.        

Der 1967 geborene Beschwerdeführer hat nach bestandener Matura das Studium der [...] abgeschlossen (IV-Akte 1, S. 5) und ist Vater einer 2002 geborenen Tochter (IV-Akte 1, S. 12).

In medizinischer Hinsicht war der Beschwerdeführer vom 25. August 2010 bis 8. September 2010 in den C____ (nachfolgend C____) hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 9, S. 4 ff.). Zudem wurde er zwischen 2011 und 2015 und wieder ab 2018 wegen Knieschmerzen wiederholt in der [...]klinik behandelt (Patientenakte, IV-Akte 14, S. 3 ff.). Am 29. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer am Knie operiert (Operationsbericht, IV-Akte 14, S. 13 f.; Patientenakte, IV-Akte 14, S. 1 f.). Nachdem am 9. Dezember 2018 eine Polysomnographie durchgeführt worden war (Bericht, IV-Akte 13, S. 2 f.), besuchte der Beschwerdeführer ab dem 12. März 2019 die Schlafambulanz der C____ (Bericht vom 21.05.2019, IV-Akte 11, S. 2 ff.; geänderter Bericht vom 25.07.2019, IV-Akte 33, S. 2 ff.; Verlaufsbericht vom 23.06.2020, IV-Akte 52).

In erwerblicher Hinsicht arbeitete der Beschwerdeführer von 2003 bis Juli 2013 als Gruppenleiter in der [...] mit einem Pensum von 80% (Arbeitszeugnis, IV-Akte 15, S. 9), bevor er von August 2013 bis Juli 2016 beim Verein [...] mit einem Pensum von 85% tätig war (Arbeitszeugnis, IV-Akte 15, S. 6 f.). Im Jahr 2016 absolvierte er eine Weiterbildung als [...] Leiter (IV-Akte 15, S. 14) und war in dieser Funktion im [...] mit einem Pensum von 60% tätig. Danach war er wenige Monate als [...] in der [...] [...] angestellt (Arbeitszeugnis, IV-Akte 15, S. 4 f.). Von August 2018 bis Juli 2019 arbeitete er als [...] an der [...] mit einem Pensum von 40,77% (Arbeitsvertrag, IV-Akte 2, vgl. auch Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 05.06.2019; IV-Akte 12) und erwarb im November 2018 das CAS Führung und Zusammenarbeit in Non-Profit-Organisationen (Diplom IV-Akte 15).

Am 5. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Knieprobleme, Schlafstörungen, Lungenprobleme sowie V.a. auf Depression, ADS und Hypersensibilität zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Ab August 2019 war er in einem bis zum 31. Juli 2020 befristeten Vertrag mit einem Pensum von 42,71% an der [...] als [...] tätig (IV-Akte 27, S. 2).

Nachdem verschiedene Berichte der C____, darunter der Befundbericht zur Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung vom 23. August 2019, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen waren (IV-Akten 24 und 30), wurde am 22. Januar 2020 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität in einem Pensum von 85% erwerbstätig und ohne Aufgabengebiet wäre (Bericht vom 23.01.2020, IV-Akte 37). Daran hielt die Abklärungsperson auf Rückfrage hin fest (IV-Akte 59). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD), ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Bericht vom 08.06.2020; IV-Akte 49), welches am 3. Februar 2021 durch die D____ AG, [...], (nachfolgend D____) erstattet worden ist (IV-Akte 67). Der RAD nahm am 25. Februar 2021 zum Gutachten Stellung (IV-Akte 70).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. März 2021, dass sie beabsichtige das Gesuch bei einem ermittelten IV-Grad von 30% abzuweisen (IV-Akte 71). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 73). Auf Nachfrage teilte die Fachperson Abklärungsdienst mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 neu mit, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab November 2018 zu 100% erwerbstätig wäre (IV-Akte 79). Das ermittelte 85%-Arbeitspensum sei einzig dem hohen [...]Ferienpensum geschuldet (IV-Akte 79). Am 22. Juli 2021 erfolgte eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 83). Zudem äusserten sich der Rechtsdienst (IV-Akte 84) und der RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) (IV-Akte 85). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2021 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 35% (IV-Akte 87).

II.       

Mit Beschwerde vom 13. September 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 04.08.2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.10.2019 eine ganze Invalidenrente und ab 01.12.2019 eine Dreiviertelrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verurteilen, diesen Anspruch ab 01.10.2021 mit 5% p.a. zu verzinsen.

2.    Eventualiter sei zur Anspruchsklärung ein gerichtliches Gutachten aus den Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie bei der F____einzuholen.

3.    Alles unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. G____ vom 31. März 2021 zum von Dr. H____ verfassten psychiatrischen Teilgutachten der D____ ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Nachdem der RAD-Psychiater Dr. I____ am 30. September 2021 Stellung genommen hat (IV-Akte 92), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 die Beschwerdeabweisung unter o/e-Kostenfolge.

Die Parteien halten mit Replik vom 4. Januar 2022 resp. Duplik vom 14. Januar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 17. September 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 15. Juni 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 35% abgelehnt (IV-Akte 87). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das D____-Gutachten vom 3. Februar 2021 in den Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin, Neurologie, Otho-Rhino-Laryngologie und Orthopädie (IV-Akte 67).

2.2.          Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht vor, dass sich verschiedene Strafbehörden mit Strafanzeigen gegen Gutachter der D____ wegen Urkundenfälschung und falschen ärztlichen Zeugnissen konfrontiert sehen (Beschwerde, S. 10, Ziff. 4.3.1.). Weiter wendet sich der Beschwerdeführer im Besonderen gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 67 ab S. 132 ff.) und die darin vorgenommene Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit (Beschwerde, S. 11, Ziff. 4.3.1.).

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der D____-Gutachter abstellen durfte.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das D____-Gutachten und dabei insbesondere auf das fallführende psychiatrische Teilgutachten abstellen durfte (IV-Akte 67, S. 132 ff.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2.          Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Adultes ADHS (ICD-10: F90)

-         Gonarthrose links

-         Status nach vorderer Kreuzbandplastik und Meniskektomie rechtes Kniegelenk (Gutachten, IV-Akte 67, S. 10).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

-         Intrinsisches Asthma bronchiale, ED 2014, unter Therapie kontrolliert

-         Präadipositas, BMI 25,88 kg/m2

-         Dyslipidämie

-         Asymptomatische Sinusbradykardie

-         Möglicher episodischer Spannungskopfschmerz

-         Anamnestisch singuläres generalisiertes Anfallsereignis

-         Substanzenscreening im Labor: Ecstasy quantitativ und qualitativ positiv, Cannabinoide qualitativ negativ, quantitativ über der Nachweisgrenze

-         Septumdeviation nach rechts, basale Muschelhyperplasie beidseits

-         Tinnitus, mittelfrequentes Rauschen

-         Leichtgradige Perzeptionsschwerhörigkeit (Gutachten, IV-Akte 67, S. 10 f.).

4.3.          4.3.1. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...] aber auch in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer zu 75% arbeitsfähig (IV-Akte 67, S. 11 und 12). Die auf 75% begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Jugend. Ein behindernder Effekt in der schulischen und beruflichen Biographie sei anamnestisch nachzuzeichnen (a.a.O.). Zum ADHS führten die Gutachter aus, dieses sei zunächst nicht diagnostiziert und bislang nicht fokussiert behandelt worden (IV-Akte 67, S. 11 f.). Ergänzend vermerkten sie, dass bei der angestammten Tätigkeit aufgrund der beidseitigen Kniegelenkspathologie eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit von 10% bestehe (IV-Akte 67, S. 11), in der angestammten Tätigkeit attestierten sie daher im Ergebnis ein Gesamt-Rendement von 65% (a.a.O., S. 12). In einer überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit wirke sich die Minderung des Rendements aus orthopädischen Gründen (Kniegelenkspathologie beidseits) nicht zusätzlich aus (IV-Akte 67, S. 12).

4.3.2. In Bezug auf medizinische Massnahmen und Therapien hielten die Gutachter fest, dass unter einer adäquaten vorrangig auf das bestehende ADHS fokussierten ambulanten psychiatrischen Behandlung aus psychiatrischer Sicht circa bis Ende 2021 eine bis zu 90%-ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, mit 10%-iger Einschränkung aus orthopädischer Sicht, da die Kniegelenkspathologie beidseits als dauerhaft anzusehen sei, IV-Akte 67, S. 13).

4.4.          4.4.1. Zu bemängeln gilt es zunächst, dass sich die Gutachter und insbesondere der psychiatrische Teilgutachter auf die Einschätzung abstützten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 85% erwerbstätig wäre und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor diesem Hintergrund abgaben (vgl. Gutachten, IV-Akte 67, S. 135). Dabei handelt es sich um eine veraltete Einschätzung der Fachperson Abklärungsdienst, welche von ihr abgeändert wurde. So hielt die Fachperson mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 fest, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab November 2018 (Beendigung der Zusatzausbildung) zu 100% erwerbstätig wäre (IV-Akte 79, S: 2). Das (bisher) ermittelte 85% Pensum sei einzig dem hohen [...]Ferienpensum geschuldet gewesen (a.a.O.). Da diese Änderung der Einschätzung erst nach Erstellung des Gutachtens erfolgte, hätte diese den Gutachtern zur Kenntnis gebracht und eine entsprechende Rückfrage getätigt werden müssen.

4.4.2. Zudem benennt aber auch die behandelnde Ärztin Dr. G____ wichtige Aspekte (vgl. Bericht vom 31.03.2021, BB 3), die im Gutachten ungewürdigt geblieben sind und gewichtige Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen wecken.

4.5.          4.5.1. So weist Dr. G____ zunächst darauf hin, dass die Insomnie zwar im Gutachten erwähnt, aber nicht unter den Diagnosen aufgeführt wird, obwohl diese Diagnose ihre Behandlung entscheidend beeinflusse und eine entsprechende Pharmakotherapie bestehe (BB 3, S. 1). Weiter kritisiert sie, dass die Auswirkungen der Insomnie weder mit entsprechenden Messinstrumenten untersucht noch diskutiert würden. Nicht erwähnt werde, dass der Versicherte wegen einer Insomnie Trazodon einnehme und die Insomnie dadurch gebessert werde. Weiter werde ebenfalls nicht thematisiert, weshalb der Versicherte bei ihr in Behandlung sei. Es werde auch nicht Stellung genommen, ob diese Behandlung indiziert sei (a.a.O.). Diese Einwände erweisen sich vorliegend als begründet. Der psychiatrische Teilgutachter erwähnt zwar die Einnahme von Trazodon bei der Befragung des Versicherten (IV-Akte 67, S. 143), anschliessend wird jedoch weder auf die Medikamenteneinnahme noch auf die Insomnie eingehend eingegangen. Im Gutachten ebenfalls nicht vertieft thematisiert hat der Gutachter die abweichende Einschätzung von Dr. G____. So fasst der psychiatrische Gutachter zwar die anderslautenden Berichte zusammen, eine eingehende Analyse oder Kommentierung – insbesondere im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die Depression – bleibt jedoch aus. Hinsichtlich des depressiven Syndroms findet sich lediglich der Hinweis, ein solches liege zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vor. Vor dem Hintergrund, dass der orthopädische Gutachter vermerkt hatte, für die reklamierte Schmerzintensität des linken Kniegelenks liege angesichts des erhobenen klinischen Befunds und der beobachteten Spontanmotorik kein ausreichend valides Korrelat vor (IV-Akte 67, S. 125), hätte sich der psychiatrische Teilgutachter zum Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung äussern müssen, was nicht erfolgt ist (vgl. IV-Akte 67, S. 158 f.). Dies lässt das Gutachten als unvollständig erscheinen.

4.5.2. Weiter erweisen sich die Einwände von Dr. G____ bezüglich der Pharmakotherapie der Aufmerksamkeitsdefizitstörung als begründet (BB 3, S. 2). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens, wonach dem Versicherten die Installation einer indikationsgerechten Medikation (Behandlung des adulten ADHS mit zugelassenen Stimulantien, eine Fokussierung der psychotherapeutischen Behandlungen, IV-Akte 67, S. 159) medizinisch gut zumutbar sei, greifen hier zu kurz und hätten weiter ausgeführt werden müssen.

4.6.          Schliesslich fällt auf, dass der Versicherte an zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren leidet (Schlafstörungen, ADHS, Dysthymie, Persönlichkeitsstörung, vgl. Bericht Dr. G____, BB 3, S.2). Hierzu führt Dr. G____ nachvollziehbar aus, dass dies eine Vereinsamung und den Wegfall eines stützenden sozialen Netzes zur Folge habe. Zudem komme es gesundheitsbedingt immer wieder zu Konflikten mit einer der wenigen verbleibenden Bezugspersonen, der Ex-Partnerin, der Tochter sowie am Arbeitsplatz wegen der Nichtteilnahme an Sitzungen, Ausflügen mit Übernachtungen (a.a.O.). Im Gutachten finden diese Belastungsfaktoren keine Erwähnung. So werden die Schlafstörungen und die Dysthymie nur jeweils zu Beginn der Teilgutachten unter dem Titel "Kontext des Auftrages" (vgl. IV-Akte 67, S. 36, 61, 86, 106, 133) oder im Rahmen der Befragung aufgeführt (IV-Akte 67, S. 46, 64, 76, 109). Eine Würdigung wird nicht vorgenommen und ihre Behandlung und Auswirkung nicht erwähnt. Ferner führt der psychiatrische Gutachter zur Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung einzig aus, eine solche erscheine ihm nicht hinreichend wahrscheinlich (IV-Akte 67, S. 166), ohne dies jedoch eingehender zu prüfen. In der integrativen Beurteilung dagegen findet sich der Hinweis, diese sei von dem bestehenden ADHS nicht abgrenzbar (IV-Akte 67, S. 8), was daher nicht nachvollziehbar ist. Der Gutachter nennt weiter im Gutachten verschiedene, seiner Ansicht nach "reaktivierbare Ressourcen" (intakte soziale Einbindung, inklusive Mitgliedschaft in einem Verein sowie die Fähigkeit zur Alltagsselbstständigkeit und Selbstversorgung inklusive des Führens eines Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel, vgl. IV-Akte 67, S. 162), die jedoch den Ausführungen von Dr. G____ entgegenstehen und entsprechend hätten begründet werden müssen. Das gleiche gilt für den Hinweis des Gutachters, die sozialen und interaktionellen Schwierigkeiten des Versicherten seien vollständig im Rahmen des ADHS zu verstehen, da es desbezüglich ebenfalls an einer Begründung im Gutachten fehlt.

4.7.          Aus dem Gesagten folgt, dass der medizinisch relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut polydisziplinär begutachten lässt und danach über den Rentenanspruch neu entscheidet.

5.                

5.1.          Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. August 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

5.3.          Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht seit Mitte November 2020 bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. August 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: