Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Pensionskasse C____

[...]          Beigeladene

 

Gegenstand

 

IV.2021.145

Verfügung vom 13. August 2021

Rente; leidensbedingter Abzug

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1963, ist gelernter Schlosser und arbeitete seit dem 1. Oktober 1986 für die D____ (D____) als Tramdepotmechaniker (vgl. IV-Akte 3; siehe auch IV-Akte 4, S. 4). Am 16. April 2014 verletze er sich während der Arbeit am rechten Bein bzw. rechten Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG; SUVA-Akte 1). Im E____spital [...] wurde eine Kniegelenksdistorsion rechts mit Unterflächenläsion medialer Meniskus und medialem Bone bruise Tibiakopf diagnostiziert (vgl. den Bericht des E____spitals [...] vom 18. Juni 2014; SUVA-Akte 9). Am 18. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert (vgl. SUVA-Akte 24). Ab dem 1. September 2014 wurde ihm wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (in einer Verweistätigkeit im Magazin) bescheinigt (vgl. u.a. SUVA-Akten 49 und 54 sowie SUVA-Akte 79, S. 2). Im weiteren Verlauf machte der Beschwerdeführer auch Kniebeschwerden links geltend (vgl. u.a. SUVA-Akte 62).

b)        Im Februar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). In der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 6. Oktober 2015 weilte er in der F____klinik [...] (vgl. SUVA-Akte 115). Anschliessend wurde er bei den [...] an diversen Orten mit einem 50%-Pensum eingesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 167; siehe auch SUVA-Akte 162, S. 1), unter anderem im Unterhalt von Billett-Automaten (vgl. SUVA-Akte 119). Er bezog jedoch weiterhin einen 100%-Lohn, da er die von der Arbeitgeberin geltend gemachte Kündigung des Pensums um 50 % per 1. Oktober 2015 (vgl. SUVA-Akte 162, S. 3) nicht akzeptierte resp. sich dagegen mit rechtlichen Schritten zur Wehr setzte (vgl. u.a. SUVA-Akte 169, S. 2).  

c)         Mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – ab Januar 2016 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 139). Die IV-Stelle lehnte sich in Bezug auf die Invaliditätsbemessung an diesen Entscheid an und teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. März 2016 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen; der IV-Grad betrage nur 25 % und sei folglich rentenausschliessend (vgl. IV-Akte 41). Am 23. Mai 2016 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 45).

d)        Im Juni 2016 machte der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Unfall vom 16. April 2014 geltend (vgl. SUVA-Akte 148). Die SUVA richtete in der Folge vorübergehend Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Da der Beschwerdeführer eine zwecks Schmerzlinderung vorgeschlagene Nervdurchtrennung nicht durchführen lassen wollte, erachtete sie die Behandlung im Oktober 2016 als abgeschlossen, was zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen führte (vgl. SUVA-Akte 154).

e)        Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 erachtete das Appellationsgericht Basel-Stadt die von den D____ geltend gemachte Teilkündigung (um 50 %) als nicht rechtens (vgl. SUVA-Akte 169). Der Entscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2017 geschützt (vgl. SUVA-Akte 169). Im Januar 2018 leitete die SUVA eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. SUVA-Akte 158). Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit immer noch für die D____ (offenbar 50 %) im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 162, S. 1). Eine von Seiten der Arbeitgeberin per Januar 2018 vorgesehene Vertragsänderung (Herabsetzung des Arbeitspensums von 100 % auf 75 % resp. Zuteilung einer neuen Funktion [Betriebsmitarbeiter Instandhaltungszentrum]; vgl. SUVA-Akte 162) war von ihm nicht akzeptiert worden. Er erhielt daher – mangels Vertragsunterzeichnung – auch ab Januar 2018 weiterhin den 100%-Lohn für seine angestammte Tätigkeit ausbezahlt (vgl. insb. die Lohnabrechnung für Januar 2018; SUVA-Akte 164, S. 10). Die SUVA schloss das Revisionsverfahren im Mai 2018 ab. Sie ging von einem unveränderten Zustand aus (vgl. die Mitteilung vom 15. Mai 2018; SUVA-Akte 175).

f)         Im Mai 2018 lösten die D____ den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer "wegen langanhaltender krankheitsbedingter Abwesenheit" per 30. November 2018 auf (vgl. IV-Akte 63, S. 15 resp. IV-Akte 62). Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Arbeitstag am 30. November 2018 und erhielt ab dem 1. Dezember 2018 keinen Lohn mehr ausbezahlt (vgl. IV-Akte 62, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 187, S. 1). Auch gegen diese Kündigung setzte er sich mit rechtlichen Schritten zur Wehr (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 15 und S. 22).

g)        Ab dem 30. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer von seiner Hausärztin (Dr. G____) resp. seinem Hausarzt (Dr. H____) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 3 und IV-Akte 63, S. 26; siehe auch IV-Akte 58, S. 2). Es wurden ihm in der Folge (bis Oktober 2019) Krankentaggelder ausbezahlt (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 26). Ab dem 16. Januar 2019 liess er sich von med. pract. I____ psychiatrisch behandeln (vgl. IV-Akte 73, S. 2). Am 7. Juni 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 48). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 4. September 2019 [IV-Akte 58]; siehe auch den Bericht von med. pract. I____ vom 23. März 2020 [IV-Akte 73, S. 2 ff.]). Des Weiteren wurden die Akten der Taggeldversicherung beigezogen, die weitere Unterlagen der behandelnden Ärzte enthielten (vgl. u.a. den Bericht von med. pract. I____ vom 25. Oktober 2019; IV-Akte 63, S. 14 ff.). Im Oktober 2019 endeten die Leistungen der Krankentaggeldversicherung (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 26). Das Bundesgericht schützte die von den D____ ausgesprochene Kündigung im Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 81, S. 10).

h)        Die IV-Stelle holte schliesslich beim RAD die Stellungnahme vom 20. Juni 2020 (IV-Akte 77) ein und erteilte daraufhin Dr. J____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 21. September 2020; IV-Akte 81). Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2020 kündigte sie die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente ab Dezember 2019 bis März 2020 resp. die Verneinung eines Rentenanspruches ab April 2020 an (vgl. IV-Akte 87). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2021. Im Wesentlichen rügte er eine ungenügende Abklärung des relevanten Sachverhaltes (vgl. IV-Akte 101). Am 12. Mai 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe und liess der IV-Stelle den Bericht von med. pract. I____ vom 5. Mai 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 109). Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 111) ein und erliess am 13. August 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 115).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2020 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. November 2021 wurde ein Beizug der SUVA-Akten angeordnet.

d)        Ebenfalls mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde die Pensionskasse [...] dem Verfahren beigeladen. Diese hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

e)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Dezember 2021 an seiner Beschwerde fest.

f)         Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7. Januar 2022 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 23. Februar 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es bedürfe korrekterweise einer bidisziplinären Begutachtung. Im Übrigen könne auch nicht ohne Weiteres auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2020 abgestellt werden. Denn in psychiatrischer Hinsicht bestünden widersprüchliche Einschätzungen. Ausserdem müsse auch die Festlegung des Invalideneinkommens als falsch erachtet werden. Bei zutreffendem Einkommensvergleich habe er ab April 2020 Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, unter Berücksichtigung der massgebenden medizinischen Erhebungen (insb. gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2020 und die Einschätzung des RAD) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (Dezember 2019) auch in einer körperlich angepassten Verweistätigkeit noch 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Unter Berücksichtigung der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung von Dr. J____ könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 wiederum über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) verfüge. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Ausgangslage habe man dem Beschwerdeführer zu Recht ab Dezember 2019 bis März 2020 eine ganze Rente zugesprochen und – bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – gestützt auf einen IV-Grad von 34 % ab April 2020 (Ablauf der zu berücksichtigen dreimonatigen Frist nach erfolgter der Besserung) einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. August 2021 (IV-Akte 115) dem Beschwerdeführer ab Dezember 2019 bis März 2020 eine ganze Rente zugestanden und ab April 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.             

3.1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.       3.2.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.       3.3.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.3.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 23. Mai 2016 (IV-Akte 45) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nur dann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       Die Verfügung vom 23. Mai 2016, mit der die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte (vgl. IV-Akte 45), war in Anlehnung an die Beurteilung der SUVA (Verfügung vom 24. Dezember 2015; SUVA-Akte 139) erfolgt. Dieser Verfügung hatte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Austrittsbericht der F____klinik [...] vom 6. Oktober 2015 (SUVA-Akte 115) zugrunde gelegen. In diesem war klargestellt worden, die Tätigkeit als Schlosser bei den D____ sei dem Versicherten in dieser Form nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch (schwere, kniebelastende Tätigkeit, häufiges Arbeiten in kniender Position). Zumutbar sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags. Es müsse sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handeln (nicht ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende Arbeit). Ausgeschlossen seien auch längerdauernde Zwangshaltungen für das rechte Knie (wie längerdauernde Arbeiten im Knien, Kauern oder Hocken). Nicht mehr möglich sei überdies ein häufiges Treppensteigen und eine Arbeit an sturzexponierten Stellen (wie auf hohen Leitern, einem ungesicherten Baugerüst oder einem Dach). Den Ausführungen der F____klinik [...] hatte sich in der Folge auch der Kreisarzt angeschlossen (vgl. SUVA-Akte 132).

4.4.       Der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2021 (IV-Akte 115) liegen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2020 (IV-Akte 81) sowie die Stellungnahmen des RAD (insb. vom 20. Juni 2020 [IV-Akte 77] und vom 15. Oktober 2020 [IV-Akte 83]) zugrunde.

4.5.       4.5.1.  Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 21. September 2020 (IV-Akte 81) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest: Status nach mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom, aktuell larviert bis weitgehend remittiert (F32.4); akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (Z73.0) bei Arbeitsplatzkonflikt und nach Arbeitsplatzkonflikt mit rechtlichen Auseinandersetzungen. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: Probleme in Beziehung zu Ehepartnerinnen, soeben in Trennung der zweiten Ehe (Z63.0); Status nach sonstigen belastenden Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Z63.7); Entfremdung, kein Kontaktabbruch zu den Töchtern aus erster Ehe (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).

4.5.2.  Zur Begründung führte Dr. J____ an, der Explorand zeige leicht akzentuierte, narzisstische, gekränkte und deutlich enttäuschte Persönlichkeitszüge. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden jedoch keine. Stimmung und Affekt seien deutlich affektarm bis leicht affektstarr. Der Explorand sei klinisch nicht ängstlich, klinisch noch larviert depressiv, aktuell weitgehend remittiert, aber mehrheitlich ernst, leicht verstimmt, leicht mutlos. Er sei allerdings emotional und affektiv mässig verzweifelt, aktuell klinisch nicht übermässig traurig oder manifest verzweifelt (vgl. S. 18 des Gutachtens). Obwohl der Explorand emotional wenig darüber berichte, könne davon ausgegangen werden, dass er einerseits pflichtbewusste, andererseits aber auch narzisstische und vulnerable Persönlichkeitszüge zeige mit hohen idealen Wertvorstellungen. Wenn man die Berufsbiographie und die persönliche Anamnese des Exploranden betrachte, falle auf, dass es ihm immer wichtig gewesen sei, bei der Arbeit zu funktionieren. Er habe sich sehr mit der Arbeit identifiziert. Möglicherweise sei es ihm wegen narzisstischen und etwas schizoiden Persönlichkeitszügen emotional in den Beziehungen seiner beiden Ehen wenig gelungen, sich optimal einzulassen (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.5.3.  Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, psychiatrisch könne gesichert davon ausgegangen werden, dass ab Ende 2018 bis Ende 2019 eine mittelgradige (depressive) Fehlentwicklung vorgelegen habe, die sich allerdings aktuell im Laufe des Jahres 2020 wieder gebessert habe. Der Explorand habe sich jetzt neu auch beim RAV melden können und sei seit März 2020 zu 70 % arbeitslos gemeldet. Er suche Arbeit, was er sich psychisch auch vorstellen könne. Unterdessen sei er getrennt und es gehe ihm gemäss seinen Angaben psychisch deutlich besser. Das letzte Gespräch mit ihm habe am 21. September 2020 stattgefunden. Aktuell sei der psychiatrische Gesundheitszustand gegenüber Ende 2018 gebessert (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.5.4.  Überdies wies Dr. J____ darauf hin, es sei heute noch von einer larvierten Depression resp. einem weitgehend remittierten Zustand auszugehen, bei allerdings narzisstischen, verbitterten und enttäuschten Persönlichkeitszügen. Der Explorand sei aus psychischen Gründen erschwert fähig, sich anzupassen und sich flexibel in Lebenssituationen einzulassen. Er habe einige Jahre wegen chronischer Schmerzen einige Arbeiten bei den D____ nicht mehr verrichten können, habe dabei Unverständnis erlebt und sich unverstanden gefühlt. Er habe mit unspezifischen, heute nur noch mässigen Ängsten und Sorgen und noch mässigen Depressionssymptomen reagiert. Die noch geklagten Symptome seien klinisch moderat. Wesentliche Funktionseinbussen lägen nicht mehr vor. Aktuell lebe er alleine und sei 70 % arbeitslos gemeldet und suche Arbeit, was mit seinem Alter und wegen der Covid-Situation schwierig sei, wie er erzählt habe. Man könne psychiatrisch auch von dekompensierten narzisstischen Persönlichkeitszügen sprechen, wobei das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht werde. Vor diesem Hintergrund könne aus psychiatrischer Sicht nur eine Teilarbeitsunfähigkeit begründet werden. Der Explorand sei geringgradig vermindert belastbar, geringgradig vermindert stressbelastungsfähig (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.5.5.  Konkretisierend führte Dr. J____ aus, es bestehe aktuell nur eine leichte Einschränkung des Aktivitätsniveaus im sozialen und persönlichen Bereich. Der Leidensdruck sei eher gering, wobei festgehalten werden müsse, dass der Explorand eher etwas schizoide Persönlichkeitszüge aufweise; d.h. er sei wenig zu emotionalen Äusserungen fähig, was den Leidensdruck larviere. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent, plausibel und nachvollziehbar. Sie seien aber moderat ausgeprägt (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.5.6.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar, in der bisherigen Tätigkeit sei der Explorand aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Es sei ihm nicht mehr zumutbar, zu den D____ zurückzukehren. Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Zu dieser psychischen Anpassung sei der Explorand nicht mehr fähig. Psychiatrisch müsse ab dem 30. November 2018 bis Ende Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (vgl. S. 22 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit, die dem Körperleiden Rechnung trage, sei der Explorand weiterhin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Seit Januar 2020 sei der Explorand aus psychischen Gründen wieder als zu 80 % arbeitsfähig anzusehen. Vom 30. November 2018 bis Ende Dezember 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.6.       4.6.1.  Der RAD führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2020 (IV-Akte 77) aus, Knieprobleme würden in den Arztberichten von K____ vom März 2019 und September 2019 nicht angeführt, so dass beim Hausarzt der Focus der Therapie nicht mehr darauf zu liegen scheine, sondern rein auf der psychischen Gesundheitssituation. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es bezüglich der Kniebeschwerden zu keiner relevanten Verschlechterung gekommen sei.

4.6.2.  In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 83) machte der RAD geltend, der Versicherte sei seit dem Unfall vom 16. April 2014 in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit (keine schweren körperlichen Arbeiten, keine kniebelastenden Arbeiten) habe aus psychischen Gründen ab November 2018 bis Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2020 könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme).

4.7.       4.7.1.  Vorliegend kann auf das Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2020 sowie die erwähnten präzisierenden Stellungnahmen des RAD vom 20. Juni 2020 und vom 15. Oktober 2020 abgestellt werden. Was zunächst das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ angeht, so erfüllt es die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Was zunächst die Rüge der mangelhaften Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insb. S. 2 der Replik) angeht, so ist klarzustellen, dass Dr. J____ seine Beurteilung in Kenntnis der (abweichenden) Einschätzung von med. pract. I____ erstattet hat. Namentlich wies der Gutachter – bereits im Rahmen der Zusammenfassung des Gutachtensauftrages – auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Behandler hin (vgl. S. 2 des Gutachtens; IV-Akte 81, S. 2). Die anschliessende Zusammenfassung der relevanten medizinischen Akten beinhaltete dann korrekterweise die zu besprechenden Beurteilungen von med. pract. I____ (vgl. insb. S. 8 ff. des Gutachtens; IV-Akte 81, S. 8 f.). Auftragsgemäss beurteilte Dr. J____ dann – gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen sowie unter Einbezug der relevanten Akten (u.a. des Berichtes von med. pract. I____ vom 25. Oktober 2019; IV-Akte 75, S. 32 ff.) – den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. S. 21 ff. des Gutachtens).

4.7.3.  Des Weiteren gilt es zu beachten, dass wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung bildet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 5.2.1). Das Gutachten von Dr. J____ liefert nunmehr den erforderlichen Einblick in den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, wobei die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem oder der medizinischen Sachverständigen ist deshalb praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweis). Vorliegend gibt es keine Indizien dafür, dass Dr. J____ nicht lege artis vorgegangen sein könnte. Die von ihm ab Januar 2020 angenommene Arbeitsfähigkeit lässt sich denn auch mit den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen vereinbaren.

4.7.4.  Im Übrigen räumte auch med. pract. I____ mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 109) ein, man sei sich in den erwerbseinschränkenden Hauptdiagnosen im Wesentlichen einig. Der Gutachter schätze die rezidivierende depressive Störung jedoch als leicht ein. Er selber habe diese im Bericht vom 23. März 2020 als mittelgradig (Beck Depression Inventory: 33 Punkte) eingestuft (vgl. S. 1 der Stellungnahme [1.]). Auch er habe (ab Januar 2020) eine Besserung feststellen können. Daher habe er ab Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. ebenfalls S. 1 der Stellungnahme [2.]). Was die Zeit ab Januar 2020 angehe, so weiche die gutachterliche Beurteilung von seiner Einschätzung ab. Die vom Gutachter erhobenen Befunde und die von ihm an verschiedenen Stellen des Gutachtens ausgedrückte Einschätzung würden (jedoch) diese Beurteilung begründen. Gutachterliche – teils starke – Abweichungen von der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien die Regel. Was deren Richtigkeit angehe, so handle es sich um eine juristische Frage, wie die Beweismittel zu bewerten seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme [4.]).

4.7.5.  Was den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widerspruch in den fachärztlichen Beurteilungen angeht, so ist ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und des Begutachtungsauftrags des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits es nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.2.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Dr. J____ hat alle relevanten Aspekte in nachvollziehbarer Art und Weise gewürdigt. Dies wird denn letztlich auch von med. pract. I____ nicht in Abrede gestellt. Auch angesichts der tiefen Behandlungsfrequenz (einmal pro Monat; vgl. S. 16 des Gutachtens von Dr. J____) erscheint die von Dr. J____ angenommene 80%ige Restarbeitsfähigkeit (in einer Verweistätigkeit) absolut nachvollziehbar.

4.7.6.  Soweit med. pract. I____ in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 109) beanstandet, man habe nicht erprobt, ob eine 80%ige Tätigkeit realistisch sei (vgl. S. 2 der Stellungnahme [4.]), ist anzuführen, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Arbeitsfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu überprüfen. Nur ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2020 vom 16. September 2020 E. 5.4).

4.7.7.  Da schliesslich auch die von der Rechtsprechung bei psychischen Leiden verlangte Indikatorenprüfung (vgl. dazu BGE 141 V 281 und BGE 143 V 409) erfolgt ist (vgl. insb. S. 21 f. des Gutachtens von Dr. J____), und das Gutachten von Dr. J____ somit sämtlichen von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügt, kann darauf abgestellt werden.

4.7.8.  Es ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2020 (IV-Akte 81) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen ab Dezember 2018 bis Dezember 2019 100 % arbeitsunfähig war und seit Januar 2020 in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen sub Erwägung 4.7.9. hiernach) wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 80 % verfügt. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird, ist in Bezug auf die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. J____ und nicht die Stellungnahme des RAD vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 111) abzustellen; denn es war ja gerade die Aufgabe des Gutachters, sich zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu äussern (vgl. IV-Akte 77, S. 3 und IV-Akte 81, S. 2). Dies hat Dr. J____ getan, wobei seinen begründeten Ausführungen gefolgt werden kann (vgl. dazu die obigen Ausführungen).  

4.7.9.  In organischer Hinsicht ist der medizinische Sachverhalt ebenfalls als genügend abgeklärt zu erachten. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 f. der Beschwerde) erscheint unberechtigt. Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2020 (IV-Akte 77) zutreffend festgehalten hat, werden Knieprobleme in den Arztberichten der K____ vom März 2019 und September 2019 nicht angeführt. Daraus kann – zusammen mit dem RAD – gefolgert werden, dass die hausärztliche Therapie nicht darauf fokussiert war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch keine Berichte über weitere Behandlungen eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er in einer knieschonenden Tätigkeit (vgl. dazu S. 2 des Berichtes der F____klinik [...] vom 6. Oktober 2015; SUVA-Akte 115, S. 2) weiterhin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt, mithin in der Zwischenzeit keine sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit (vgl. dazu den Austrittsbericht der F____klinik [...] vom 6. Oktober 2015 [SUVA-Akte 115]; siehe auch die Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2020 [IV-Akte 83]) auswirkende Verschlechterung eingetreten ist.

4.8.       Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2018 bis Dezember 2019 aus psychischen Gründen 100 % arbeitsunfähig war und seit Januar 2020 in einer dem organischen Leiden angepassten Tätigkeit wieder über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin ermittelte – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit – per Dezember 2019 einen IV-Grad von 100 %.

5.3.       Einen weiteren Einkommensvergleich nahm die Beschwerdegegnerin per Januar 2020 vor. Sie verglich ein Valideneinkommen von Fr. 82'498.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 54'485.--, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von 34 % ergab (vgl. IV-Akte 115, S. 6).

5.4.       Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der D____ ab (vgl. IV-Akte 115, S. 5). Dieser mit der Rechtsprechung in Einklang stehenden Berechnung (vgl. u.a. BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen) kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings ist – wie auch die Beschwerdegegnerin erkannt hat (vgl. IV-Akte 115, S. 6) – auf den in der Lohnabrechnung für Januar 2018 ausgewiesenen Lohn von Fr. 6'288.50 (vgl. IV-Akte 164, S. 10) abzustellen. Unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2019: + 0.9 %; 2020: + 0.9 % [vgl. T1.1.15 Nominallohnindex Männer, 2016-2020, Dienstleistungen]) resultiert somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'228.63.

5.5.       5.5.1.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

5.5.2.  Die Beschwerdegegnerin stellte daher korrekterweise auf die LSE-Tabelle TA1 ab. Unter Berücksichtigung des in der Tabelle ausgewiesenen Monatslohnes von Fr. 5'417.-- für "einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art" (Kompetenzniveau 1, Männer, Total) ergibt sich – nach Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2020 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2019: + 0.9 %; 2020: + 0.8 % [vgl. T1.1.15, Nominallohnindex Männer, 2016-2020, Total] – als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'928.60 resp. für ein 80%-Pensum ein solches von Fr. 55'139.--.

5.6.       5.6.1.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc).

5.6.2.  Die Beschwerdegegnerin erachtet eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes als nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden seien (vgl. IV-Akte 115, S. 6). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.6.3.  Der Gutachter bescheinigte dem Beschwerdeführer (ab Januar 2020) eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wegen einer verminderten Belastbarkeit und einer reduzierten Stressbelastungsfähigkeit (vgl. S. 21 unten des Gutachtens; IV-Akte 81, S. 21). Es gilt nunmehr zu beachten, dass Dr. J____ in seinem Gutachten auch auf die vorliegenden schizoiden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. S. 20 und S. 22 des Gutachtens) und überdies klargestellt hat, dass dieser aus psychischen Gründen erschwert fähig sei, sich anzupassen und sich flexibel in Lebenssituationen einzulassen (vgl. S. 21 des Gutachtens). Es handelt sich dabei um zusätzlich zum Leiden hinzutretende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, deren Relevanz für die Abzugsfrage zu bejahen sind. Dies gilt im Speziellen für die bestehende erschwerte Anpassungsfähigkeit. Diese wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass der 1963 geborene Beschwerdeführer seit Oktober 1986 (bis zum Unfall im April 2014) bei den D____ dieselbe Arbeit verrichtet hat. Er hat in der Schweiz keine Ausbildung absolviert und kennt keine andere Arbeit als diejenige bei den D____. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sich rasch an neue Umgebungen und Aufgaben wird anpassen können (vgl. e contrario das Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.2.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Die auf die Persönlichkeitsstruktur zurückzuführende mangelnde Anpassungsfähigkeit, welche durch das fortgeschrittene Alter und den jahrelangen Verbleib beim selben Arbeitgeber noch verstärkt wird (vgl. zur mangelnden Anpassungsfähigkeit infolge Alters auch – implizit – BGE 138 V 457, 459 E. 2.1), ist nunmehr vorliegend als ausserordentliches Erschwernis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu werten. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit einer verglichen mit einem Gesunden tieferen Entlöhnung zu rechnen hat.

5.6.4.  Insgesamt erscheint die Vornahme eines 10%igen Leidensabzuges angebracht. Mit der Gewährung des 10%igen Leidensabzuges wird der konkreten Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen. Dies gilt namentlich auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Rechtsgutachten (vgl. insb. IV-Akte 101, S. 65-300; siehe auch die – zwischenzeitlich erfolgte – vertiefte Auseinandersetzung des Bundesgerichts im zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022).

5.6.5.  Bei einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'625.-- (Fr. 55'139.-- x 0.90).

5.7.       Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 83'229.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 49'625.-- ergibt sich per Januar 2020 ein IV-Grad von 40 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab April 2020 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) noch Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.8.       Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit ab Dezember 2019 bis März 2020 Anspruch auf eine ganze Rente und ab April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 13. August 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Dezember 2019 bis März 2020 eine ganze Rente und ab April 2020 eine Viertelsrente zu gewähren.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 13. August 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Dezember 2019 bis März 2020 eine ganze Rente und ab April 2020 eine Viertelsrente zu gewähren.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: