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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.147
Verfügung vom 13. Juli 2021
Kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
Tatsachen
I.
Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater
eines 2001 geborenen Kindes (IV-Akte 2, S. 13 f.). Im Jahr 2000 erlitt er eine
Lungenembolie und 2013 eine Thrombose am rechten Bein (Bericht [...]spital [...]
vom 22.09.2015, Angiologie, IV-Akte 26, S. 16). Zuletzt arbeitete er von Februar
2003 bis Ende Juli 2020 in einem Pensum von 100% als [...] bei der gleichen
Firma. Diese Stelle wurde ihm am 14. April 2020 per 31. Juli 2020 gekündet
(Kündigungsschreiben, IV-Akte 14, S. 10 f.), wobei sich die Kündigungsfrist
infolge Krankheit auf den 31. Dezember 2020 verlängerte.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. November 2020
(Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Lungenembolie,
eine Thrombose im rechten Bein, eine Depression und ein beginnendes Burn-Out
zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin zog
die Akten des Taggeldversicherers bei, darunter die im Auftrag der
Taggeldversicherung verfasste Einschätzung von Dr. C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. November 2020 mit dem Titel "Psychiatrische
Untersuchung – Kurzbeurteilung"
(IV-Akte 13, S. 8).
Am 1. Februar 2021 fand das Erstgespräch zur Frühintervention
statt (Protokoll, IV-Akte 18). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst
(nachfolgend RAD) in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 festgehalten
hatte, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 28, S. 2), erstellte die
Eingliederungsfachperson am 16. April 2021 den entsprechenden Abschlussbericht
(IV-Akte 29).
Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. April 2021 unter Hinweis auf Art.
1septies Bst. c IVV mit, es bestehe kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente (IV-Akte 30). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Mai 2021 schriftlich Einwand
(IV-Akte 34).
Am 8. Juni 2021 erlitt der Beschwerdeführer eine
Rezidivthrombose im rechten Bein (Bericht [...]spital [...], Hämatologie, vom
22.07.2022, Gerichtsakte/GA 11). Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 reichte der
Beschwerdeführer die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2021 ein (vgl. IV-Akte 37, S.
3). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2021
am Vorbescheid fest (IV-Akte 39).
II.
Mit Beschwerde vom 13. September 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
2. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 25. September 2021 reicht der Beschwerdeführer
die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 10. Juni 2021, 24.
Juni 2021, 8. Juli 2021 und 14. September 2021 ein (GA 5).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10.
November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 13. Dezember 2021
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 23. Dezember 2021
an der Beschwerdeabweisung fest.
Mit Eingabe vom 4. April 2022 reicht der Beschwerdeführer den Bericht
des [...]spitals [...] vom 22. Juli 2021 ein (GA 11).
III.
Am 22. September 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Am 7. April 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Zur
Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl in der
angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die psychiatrische Einschätzung
von Dr. C____ vom 5. November 2020, welche die Taggeldversicherung in Auftrag
gegeben hatte und auf die Stellungnahme des RAD vom 12. April 2021 (IV-Akte 28,
S. 2).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden
und macht dagegen verschiedene formelle und materielle Einwände geltend.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen hat.
3.
3.1.
Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V
343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in
erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen,
welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt.
3.2.
Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der
Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz
von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte
versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in
einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar
sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2).
3.3.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In
zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über
die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.5.
Der gerichtliche Sozialversicherungsprozess wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine
Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE
115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, die
Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich in der
angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Einwänden und insbesondere nicht mit
dem Arztzeugnis seines behandelnden Arztes Dr. D____ vom 10. Juni 2021
auseinandergesetzt habe. Die Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde,
S. 3; Protokoll HV, S. 4).
4.2.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art.
57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen
Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung
einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die
versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird,
bildet einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen
Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann
jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen;
BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art.
61 lit. c ATSG).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass im
Vorbescheidverfahren keine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorgebrachten
Einwänden vorgenommen wurde (Beschwerdeantwort, S. 3). In der angefochtenen
Verfügung wird hierzu lediglich festgehalten, dass
sich die Beschwerdegegnerin mit den Argumenten des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt habe und dass sie an ihrer früheren Einschätzung festhalte.
Die neuen Unterlagen würden keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands
begründen (IV-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei diesen
Ausführungen zwar nicht auf eine Stellungnahme des RAD, wie sie in aller Regel
eingeholt wird, jedoch (immerhin) auf die Stellungnahme der Fachperson Eingliederung/Case Management vom 2. Juli
2021, welcher sie den Einwand des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021 vorgelegt
hatte (IV-Akte 38). Dadurch war der Beschwerdeführer, trotz der Kürze der
Ausführungen, in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Selbst wenn man eine Verletzung der Gehörspflicht annehmen würde, würde diese nicht
derart schwer wiegen, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden
könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Verfügung bereits aus formellen
Gründen aufzuheben.
5.
5.1.
In medizinischer Hinsicht bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrem
ablehnenden Entscheid auf die Einschätzung von Dr. C____ vom 5. November 2020 (IV-Akte
13, S. 8 ff.), welche im Auftrag der Taggeldversicherung erfolgte und mit "Psychiatrische Untersuchung -
Kurzbeurteilung"
überschrieben ist. Zudem stützte sie sich auf die Stellungnahme des RAD vom 12.
April 2021 (IV-Akte 28).
5.2.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020
spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines
Krankentaggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG
(vgl. dazu BGE 141 V 330, 335 E. 3.2; 137 V 210, 258 ff. E. 3.4.2.9) – erstellt
wurde, praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so
sind – wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen – ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von
vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger
Sachverständiger (Urteile 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; 8C_230/2019 vom
2. Juli 2019 E. 3.2 je mit zahlreichen Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte
dem Beschwerdeführer als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (lCD-10: F43.22) und
als Differentialdiagnose eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert
(ICD-10: F32.4, vgl. IV-Akte 13, S. 15). Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellt er nicht (a.a.O.). Zur aktuellen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C____ fest, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig
keine relevante bis höchstens eine leichte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 13, S. 16). Aus versicherungspsychiatrischer
Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer
anderen, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit vollumfänglich
arbeitsfähig (a.a.O.). Er stützte seine Einschätzung auf die MINI-ICF-APP
(a.a.O.).
5.3.2. Weiter führte Dr. C____ im Aktenauszug den Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. D____ vom 27. August 2020 auf, in welchem dieser dem
Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) nach Kündigung
bei 18jähriger Tätigkeit für die gleiche Firma bescheinigte und zugleich festhielt,
eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit erscheine zum Zeitpunkt des
Arztberichts zwar als möglich, jedoch nicht in der bisherigen Firma, weshalb aktuell
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 13, S. 9 f.). Insoweit kannte
Dr. C____ die fachliche Beurteilung des behandelnden Psychiaters im Zeitpunkt
der Begutachtung. Dr. C____ begründete seine vom behandelnden Arzt abweichende Einschätzung
damit, dass die Anpassungsstörung (lCD-10: F43.22) aus
versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde,
zumal diese Störung per definitionem gering- bis leichtgradig sei. Sie erreiche
weder den Schweregrad für eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) noch
für eine Angststörung (ICD-10: F40/F41). Auch übersteige sie weder das Ausmass
einer Angst- und depressiven Störung gemischt (lCD-10: F41.2) noch einer
anderen gemischten Angststörung (ICD-10: F41.3). Die Schwere der Depression
könne aktuell als remittiert eingestuft werden, sodass diese auch keine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit begründen könne (a.a.O.).
5.4.
Der RAD schloss sich in der Stellungnahme vom 12. April 2021 der
Einschätzung von Dr. C____ an und hielt fest, es bestehe kein
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden (IV-Akte 28, S.
2). Weiter führte der RAD aus, es habe beim Beschwerdeführer hauptsächlich eine
Arbeitsplatzproblematik vorgelegen. Durch die Kündigung sei eine
Anpassungsstörung bzw. eine remittierte depressive Störung entstanden. Eine
erstmalige depressive Episode bzw. eine Anpassungsstörung sei behandelbar (a.a.O.).
Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in
einer alternativen, wechselbelastenden Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig. Auf
die ausdrückliche Frage der Beschwerdegegnerin nach der Auswirkung der
Thromboseproblematik auf die Arbeitsfähigkeit hielt der RAD fest, dass die
Thromboseleiden bereits seit Jahren bestehen würden (a.a.O.) und der
Beschwerdeführer trotz dieser Problematik bereits früher immer gearbeitet habe.
Allerdings hielt der RAD fest, dass Tätigkeiten mit dauerndem Sitzen oder
Stehen am selben Ort aufgrund des Anschwellen des Beines vermieden werden sollten.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit scheine in dieser Hinsicht ideal – da
wechselbelastend – gewesen zu sein (a.a.O.).
5.5.
Auf die Einschätzungen von Dr. C____ und vom RAD kann vorliegend
vollumfänglich abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag keine Zweifel an den bisherigen Beurteilungen zu bewirken.
5.6.
5.6.1. Noch im Schriftenwechsel hatte der Beschwerdeführer in
materieller Hinsicht bestritten, dass er sowohl in der angestammten als auch in
einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und kritisierte diesbezüglich
die Beurteilung von Dr. C____. Insbesondere brachte er vor, bei der von Dr. C____
diagnostizierten Anpassungsstörung handle es sich um eine Fehldiagnose, da
diese definitionsgemäss nicht länger als sechs Monate dauern könne (Beschwerde,
S. 5).
5.6.2. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung selber ausführte, sein psychiatrischer Zustand habe sich
deutlich verbessert, sodass er sich (zumindest versuchsweise) einen
Wiedereinstieg zutraue und ihn sein behandelnder Psychiater diesbezüglich
wieder vollumfänglich arbeitsfähig geschrieben habe (Protokoll HV, S. 2). Damit
hat der gesundheitliche Verlauf die Einschätzung von Dr. C____ rückwirkend
bestätigt und es liegen nach Lage der Akten keine medizinischen Berichte vor,
die auf eine psychiatrische Einschränkung schliessen lassen würden. Da beim
Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 in psychiatrischer Hinsicht keinerlei Arbeitsunfähigkeit
mehr besteht (Protokoll HV, S. 1), erübrigt es sich vorliegend auf die Kritik
an der Beurteilung von Dr. C____ vertieft einzugehen. Dies gilt insbesondere
für die geltend gemachte fehlende Transparenz der testpsychologischen Befunde (Beschwerde,
S. 6), denen gegenüber klinischen Befunden ohnehin nur ein ergänzender Charakter
zukommt. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Umstand, dass Dr. C____ dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und gleichzeitig seine
Diagnosen unter dem Titel "Mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit"
festhält (Beschwerde, S. 5), kein Widerspruch besteht. Dr. C____ hat explizit
festgehalten, dass keine relevante oder höchstens eine leichtgradige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei und schloss insoweit eine
geringe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht vollends aus. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Einordnung der Diagnose unter den genannten Titel trotz
der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar. Zur geltend
gemachten fehlenden Fremdanamnese ist auszuführen, dass eine solche zwar
grundsätzlich wünschenswert, aber für den Beweiswert der ärztlichen
Stellungnahme nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016
vom 29. November 2016 E. 5.2.1). Daher kann der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass Dr. C____ zwar versuchte bei Dr. D____ telefonisch eine
Fremdanamnese einzuholen, schliesslich aber darauf verzichtete, als er diesen
telefonisch nicht erreichen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Insbesondere lässt sich aus diesem Geschehensablauf auch nicht ableiten, dass
Dr. C____ eine Fremdanamnese als zwingend notwendig angesehen hätte. Die
Beurteilung von Dr. C____ erweist sich damit als beweiskräftig, sodass die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte.
5.7.
Nach aktuellem Stand ist der Beschwerdeführer in psychiatrischer
Hinsicht derzeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig, auch wenn die
Gesundschreibung vorerst zur Probe erfolgte. Wie der Beschwerdeführer an der
Hauptverhandlung selber ausführte, besteht derzeit sein grösstes gesundheitliches
Problem in der Thromboseproblematik (Protokoll HV, S. 1). Nachdem der
Beschwerdeführer bereits 2000 eine Lungenembolie und 2013 einen
Thrombosevorfall erlitten hatte, erlebte er 2021 einen dritten Vorfall. Diesbezüglich
besteht beim Beschwerdeführer eine genetische Ursache (vgl. Bericht [...]spital
[...], Angiologie, vom 25.08.2014, IV-Akte 26, S. 10), sodass die Prognose
etwas beunruhigend ist, auch wenn die Beschwerden derzeit durch Antikoagulation
mit Xarelto und Kompressionsstrümpfen der Stufe III behandelt werden können. Im
Weiteren entspricht die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, nach
dessen Ausführungen eine wechselbelastende Tätigkeit als sinnvoll erscheine,
vollumfänglich den Ausführungen des RAD in der Stellungnahme vom 12. April 2021
(vgl. RAD-Stellungnahme vom 12.04.2021, IV-Akte 22). Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt, handelt es sich dabei um ein unspezifisches Verweisprofil.
Daraus folgt, dass vorliegend kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.
5.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Dr. D____ den
Beschwerdeführer zwar lange krankgeschrieben, dabei jedoch stets einen
beruflichen Wiedereinstieg in einer ähnlichen Tätigkeit an einem neuen Ort
befürwortet hat (Bericht Dr. D____ vom 27.09.2020, IV-Akte 13, S. 23). Dieser
Schritt wurde nun per 1. April 2022 vollzogen. In somatischer Hinsicht hat sich
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers durch den erneuten
Thrombosenvorfall im Jahr 2021 verschlechtert, allerdings attestiert der behandelnde
Arzt des [...]spitals [...] dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine
Arbeitsunfähigkeit (Bericht [...]spital [...], Hämatologie, vom 22.07.2022, GA
11). Insofern wäre eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung erst im
Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: