Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.148

Verfügung vom 4. August 2021

Einholung eines erneuten Gutachtens stellte unzulässige second opinion dar

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt zu 100 % bei der C____ in der Renovation von Liegenschaften bzw. Wohnungen (gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Mai 2014, IV-Akte 14, seit dem 1. Februar 2009, gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 203, arbeitete der Beschwerdeführer schon seit 1997 für diese Firma).

b)           Am 16. November 2013 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall eine Verletzung an der rechten Hand (Finger) zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. November 2013, IV-Akte 40.45). Die D____ erbrachte Leistungen als zuständige Unfallversicherung (vgl. IV-Akten 18, 26 und 32). Etwa ein halbes Jahr später meldete er sich unter Hinweis auf Handbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (vgl. Anmeldung für Erwachsene, datiert auf den 29. April 2014, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2014, IV-Akte 12). Diese leitete in der Folge entsprechende Abklärungen ein. Im Rahmen der Frühintervention sprach sie dem Beschwerdeführer Massnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt zu (Mitteilung vom 10. Juli 2014, IV-Akte 22).

c)            Als er am 24. Juni 2014 ausrutschte, stürzte der Beschwerdeführer auf den Rücken und beide Unterarme (vgl. Schadenmeldung UVG vom 31. Juli 2014, IV-Akte 33.39, S. 1). Wenig später, am 7. August 2014, erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall und verletzte sich am Rücken und der linken Hand (vgl. Schadenmeldung UVG vom 15. September 2014, IV-Akte 34.50). In beiden Fällen war die D____ die zuständige Unfallversicherung (vgl. IV-Akten 33 und 34).

d)           Mit Mitteilung vom 13. Februar 2015 (IV-Akte 41) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) durch die E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung; vgl. Mitteilungen vom 9. Oktober 2015 und vom 7. Januar 2016, IV-Akten 59 und 64). Das Gutachten wurde am 29. April 2016 (IV-Akte 70) fertiggestellt. Aufgrund von Rückfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 84) nahm der psychiatrische Gutachter am 27. Juli 2016 (IV-Akte 87) ergänzend Stellung. Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 13. September 2016 zum Schluss, somatisch könne auf das Gutachten der E____ Begutachtung abgestützt werden, nicht jedoch in psychiatrischer Hinsicht (IV-Akte 88, S. 13).

e)           Mit Vorbescheid vom 9. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit, sie gedenke, ihm ab November 2014 eine bis zum 30. April 2015 befristete ganze Rente auszurichten (IV-Akte 91). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 14. Dezember 2016 und vom 9. Februar 2017, IV-Akten 101 und 105). Nach weiteren, unter anderem internen, Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2017 (IV-Akte 120), dass sie das laufende Vorbescheidverfahren abschliesse. Sie holte in der Folge weitere Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 24. Juli 2018 wissen, dass eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie und Rheumatologie veranlasst werde (IV-Akte 142). Mit Schreiben vom 8. August 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer mit einer erneuten Begutachtung nicht einverstanden sei (IV-Akte 144; vgl. auch das Schreiben vom 30. August 2018, IV-Akte 146). Die Beschwerdegegnerin verfügte in der Folge die Veranlassung eines entsprechenden Gutachtens (vgl. Verfügung vom 5. Oktober 2018 bzw. Wiedererwägung dieser Verfügung vom 9. Oktober 2018, IV-Akten 149 und 150). Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P per Zufallsprinzip an die F____ vergeben (vgl. E-Mail vom 15. Dezember 2018, IV-Akte 152). Anlässlich der Begutachtung wurde im Verlauf zusätzlich eine kardiologische Begutachtung veranlasst (vgl. Mitteilung vom 21. März 2019, IV-Akte 171). Die F____ stellte das polydisziplinäre Gutachten am 21. Oktober 2019 (IV-Akte 198) fertig.

f)             Im Nachgang der Begutachtung informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2020 darüber, dass sie ihm vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2016 eine befristete ganze Rente zuzusprechen gedenke. Darüber hinaus habe er keinen Rentenanspruch (IV-Akte 208). Dagegen liess der Beschwerdeführer wiederum Einwand erheben (Schreiben vom 25. März 2020, IV-Akte 209, vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 30. Juni 2020, IV-Akte 219). Mit Verfügung vom 4. August 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 224).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2021 sei teilweise aufzuheben.

2.    Es seien dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 Rentenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 66 % zuzusprechen.

3.    Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu gewähren.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 6. Januar 2022 und Duplik vom 9. Februar 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Im Weiteren sei festgehalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten der F____ vom 21. Oktober 2019 stelle eine unzulässige «second opinion» dar, letztlich die Kritik beinhaltet, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine erneute Begutachtung angeordnet habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Zwischenverfügung bezüglich der Gutachtensanordnung vom 5. Oktober 2018 (IV-Akte 149) bzw. der entsprechenden «Wiedererwägung bzw. Berichtigung eines Kanzleifehlers» vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 150) vorgegangen ist, steht der genannten Rüge im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Zwischenverfügung anzufechten (vgl. dazu BGE 138 V 271, 275 E. 1.21., BGE 137 V 210, 256 E. 3.4.2.6 und in BGE 147 V 79 nicht publizierte E. 6.2.1. des Urteils des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020), bleibt der Inhalt derselben mit dem Endentscheid anfechtbar, wenn die Zwischenverfügung nicht separat angefochten wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 6.2.1. mit Hinweisen). Insofern besteht kein Anlass für ein teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde – was zu Recht unumstritten ist. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2016 eine befristete ganze Rente zu. Eine darüber hinaus gehende Rente verneinte sie. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 198) ab.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das erwähnte Gutachten der F____ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. April 2016 (IV-Akte 70) sei beweistauglich und das neuere Gutachten der F____ stellte demzufolge eine unzulässige «second opinion» dar. Deshalb sei auf das Gutachten der E____ Begutachtung abzustellen. Sodann sei das Valideneinkommen beim Einkommensvergleich – basierend auf dem bei der C____ erzielten Einkommen – auf mindestens Fr. 78'000.00 festzusetzen. Vom Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, da er nur noch teilzeitlich arbeitsfähig sei und zudem einen erhöhten Pausenbedarf habe. Dementsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 %, weshalb er auch nach dem 31. Juli 2016 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2016 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ vom 21. Oktober 2019 abstellen durfte oder ob dieses Gutachten eine unzulässige «second opinion» darstellt. Sodann sind die Höhe des Valideneinkommens und die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug angezeigt ist, strittig. Unumstritten ist die ganze Invalidenrente von November 2014 bis Juli 2016.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach vorliegend sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Rechtsprechungsgemäss beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsbegehrens von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG kein Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (vgl. Ueli Kieser, Art. 44 N 81; BGE 141 V 330, 339 E. 5.2., und BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2. und U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 = SVR 2007 UV Nr. 33). Für die Frage, ob ein weiteres Gutachten notwendig ist, ist entscheidend, ob das bereits in den Akten liegende Gutachten (oder auch mehrere sich bereits in den Akten befindenden Gutachten) die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2. und U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 = SVR 2007 UV Nr. 33).

3.4.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Das erste sich in den Akten befindliche Gutachten wurde am 29. April 2016 von der E____ Begutachtung erstellt. Darin stellten die Gutachter Dr. med. G____, Facharzt für Nervenheilkunde, Facharzt für Neurologie, Epileptologe (DGfE) und Dr. med. H____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, im Wesentlichen folgende Diagnosen (IV-Akte 70, S. 4):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2.   Atypische depressive Störung mit aggressiv-dysphorem Verhalten, verringerter Impulskontrolle (ICD-10 F32.8)

3.   V.a. leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   St. n. Stauchungsverletzung der rechten Hand mit traumatischer Luxation des PIP IV-Gelenks rechts und mit gering disloziertem knöchernen Strecksehnenausriss am Endglied des Kleinfingers rechts, verheilt ohne signifikante funktionelle Restfolgen nach Sturzereignis am 16. November 2013

2.   Leichte degenerative Supraspinatus-Tendinopathie der rechten Schulter (MRI 15. Januar 2015), St. n. adhäsiver Capsulitis nicht ausgeschlossen

3.   St. n. Treppensturz mit möglicher Rückenkontusion und Unterarmkontusion rechts sowie mit möglicher Schulter- und Kniekontusion rechts am 24. Juni 2014

4.   St. n. möglicher HWS-Distorsion und Handkontusion beidseits nach Autounfall am 07. August 2014

Dr. med. H____ und Dr. med. G____ führten unter dem Titel «Medizinische Beurteilung» namentlich aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Anlässlich der Untersuchung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gezeigt, dennoch bestehe ein organläsioneller Kern der Beschwerden in Form eines durch Wirbelsäulendegeneration bedingten lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit möglicher intermittierender Wurzelaffektion rechts, einer zevikovertebralen Schmerzsymptomatik und beginnenden degenerativen Knieveränderungen rechts mehr als links bei ungünstiger Kniestatik. Für die zuletzt ausgeübte körperlich wohl schwere Tätigkeit auf dem Bau wie auch für die ausschliesslich stehend und gehend stattfindende erlernte Tätigkeit als Bäcker und Konditor wie auch für alle anderen körperlich schweren Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Hebens von schweren Lasten bestehe bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien das Verhalten, die dysphor bis ablehnend-aggressiven Interaktionsmuster sowie die formalgedankliche Zerfahrenheit besonders beeinträchtigend. Bei dem subjektiven Leidensdruck seien die somatoform anmutenden Schmerzen führend, diese alleine bedingten aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch noch nicht die Schwere der gegenwärtig vorliegenden Funktionseinschränkung. Die Problematik liege im Erleben und der Kommunikation der diffusen (ubiquitären) Schmerzen, welche aufgrund der eingeschränkten kognitiven Bewältigungsmechanismen und dem depressiven Syndrom kaum bewältigbar erschienen. Aufgrund der geringen Ressourcen (systemisch, physisch und psychisch) komme es niederschwellig zu einer Dekompensation, welche für den Beschwerdeführer nicht steuerbar erscheine. Dem Beschwerdeführer erscheine es kaum möglich, intrapsychische Konflikte zu erkennen und zu benennen, weshalb es aus psychodynamischer Sicht nachvollziehbar sei, dass diese sich psychosomatisch äusserten (IV-Akte 70, S. 5).

Die beiden Gutachter kamen zum Schluss, für die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau wie auch für sämtlichen anderen körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten bestehe bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Dokumentation könne davon ausgegangen werden, dass die Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten seit November 2013 bestehe. In einer Verweistätigkeit, welche dem aktuellen Beschwerdebild gerecht werde (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit klarer Arbeitsstruktur, wenig Stressoren und wenig Publikumsverkehr) bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei es dem Beschwerdeführer realistischer Weise aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der erkennbaren interaktionellen Problematik nicht gelingen dürfte, einen Arbeitgeber zu finden. Retrospektiv dürfte die aktuell attestierte Teilarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit seit Februar/März 2015 gelten (die Gutachter verwiesen auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. I____ vom 14. September 2015, IV-Akte 58; IV-Akte 70, S. 5 f.).

Die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. die Einschränkung derselben um ebenfalls 50 % gründete hauptsächlich auf der psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 70, S. 45). Der rheumatologische Gutachter ging aus seiner (rein rheumatologischen Sicht) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (IV-Akte 70, S. 66).

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in seinem Teilgutachten zudem aus, eine grundlegende Problematik bestehe darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsprofils, aber auch aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten lediglich als Hilfsarbeiter mit ausschliesslich körperlichen Arbeiten einsetzbar erscheine. Sprachbarriere, Bildungsniveau aber auch Persönlichkeitsstruktur sprächen gegen eine Anstellung im Publikumsverkehr oder einem Anforderungsprofil, welches eher planerische oder kommunikative Anforderungen stelle. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur körperlichen Arbeit sei jedoch durch die von orthopädischer Seite aus beschriebenen organmedizinischen Symptome und die somatoformen Schmerzen eingeschränkt. Insofern erscheine es schwierig, das Anforderungsprofil einer etwaigen Tätigkeit darzulegen. Am ehesten würde dies in einer leichten Verweistätigkeit mit wenigen Distraktoren, klarer Aufgabenstellung und wenig Publikumsverkehr in einem zeitlich beschränkten Umfang entsprechen. In einer Verweistätigkeit, welche dem aktuellen Beschwerdebild gerecht werde, erscheine eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Der psychiatrische Gutachter wies hier, wie erwähnt, darauf hin, dass er realistischer Weise Schwierigkeiten haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden (IV-Akte 70, S. 46).

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. H____ führte zur Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen Verweistätigkeit aus, dem Beschwerdeführer sei für angepasste Verweistätigkeiten aus isoliert muskuloskelettärer Sicht unter Inrechnungstellung einer möglicherweise intermittierend auftretenden Wurzelreizsymptomatik rechts eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zuzumessen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich aus einer etwas verminderten Leistungsgeschwindigkeit respektive einer vermehrten Erholungszeit bei «erstlinig» lumbovertebralen Schmerzen aufgrund degenerativer Veränderungen und aus den Kniebeschwerden. Das zumutbare Tätigkeitsspektrum umfasse körperlich leichte, höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten maximal bis 10 kg, höchstens gelegentlich bis 15 kg, ohne gehäuft über Kopf, gebückt, kauernd oder kniend zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers, ohne gehäuftes Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Stufen (Knieschmerzen). Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer infolge einer etwas verminderten Leistungsgeschwindigkeit respektive einer vermehrten Erholungszeit zu 80 % zumutbar (IV-Akte 70, S. 66).

Im Rahmen einer Zusammenfassung der Standartindikatoren wiesen die Gutachter im Übrigen u.a. daraufhin, dass erhebliche soziale Belastungsfaktoren bestünden (psychiatrische Erkrankung des Sohnes mit delinquentem Verhalten und drohender Abschiebung desselben, Migrationshintergrund, «leichte Intelligenz», fehlende Integration), welche wohl zur Ausbildung des Krankheitsbildes geführt hätten, welches sich aber in der Zwischenzeit verselbständigt und verfestigt habe. Sodann erklärten sie, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen, welche in erster Linie als Ausdruck der formal gedanklichen Störung des Beschwerdeführers und somit als krankheitsimmanentes Problem aufgefasst werden müsse. Eine Simulation könne weitestgehend ausgeschlossen werden (IV-Akte 70, S. 7).

Infolge einer Rückfrage durch den RAD (vgl. Schreiben vom 20. Juni 2016, IV-Akte 84) nahm der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ am 27. Juli 2016 ergänzend Stellung. Er machte Ausführungen zur Impulskontrolle des Beschwerdeführers, zur Begutachtungssituation, zu invaliditätsfremden Faktoren und zum Verdacht einer leichten Intelligenzminderung (IV-Akte 87; vgl. dazu auch E. 4.4.).

4.2.          Das Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. April 2016 (IV-Akte 70) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 70, S. 6 f. und S. 39 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H____ wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin bzw. dem RAD zu Recht nicht beanstandet (vgl. RAD-Bericht von Dr. med. J____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 25. Mai 2016, IV-Akte 79, S. 2, und RAD-Bericht von Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 13. September 2016, IV-Akte 88, S. 13). Die Beschwerdegegnerin erachtete jedoch das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweistauglich, weshalb sie nicht drauf abstellte. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. med. J____ vom 25. Mai 2016 (IV-Akte 79) ab (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2018, IV-Akte 150, S. 1 f.), in welchem dieser erklärte, aus RAD-Sicht könne nicht auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. April 2016 abgestellt werden. Das Gutachten sei zwar umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden und es sei ein umfassendes Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vermittelt worden. Die Gutachter hätten sich mit den Meinungen auseinandergesetzt, so mit dem Beschwerdeführer selbst und mit den Voruntersuchungen der behandelnden Ärzte. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse des rheumatologischen/somatischen Teilgutachtens seien nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei für ihn als nichtpsychiatrischer RAD-Arzt die psychiatrische Beurteilung v.a. auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren.

Die Standardindikatoren seien in diesem Fall zwar von den Gutachtern vorgenommen worden. Die psychiatrisch gutachterlich festgestellten Krankheiten seien hinsichtlich ihrer Symptomatologie, des Krankheitsverlaufes und ihren Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlich erhobenen ausgeprägten Befunde aber nicht ohne weiteres nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. Zur Behebung des vorliegenden Gesundheitsschadens seien die hierfür indizierten Therapien nicht durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe hierbei nicht ausreichend mitgewirkt.

Es bestünden deutliche Inkonsistenzen und Hinweise für eine Symptomausweitung bzw. Aggravation. Die Klagen seien z.T. unglaubwürdig. Somit bestünden in den Augen des RAD Ausschlusskriterien, welche zu würdigen seien. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei somit nach Prüfung der Standardindikatoren nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Sollte der Beschwerdeführer wirklich ein invalidisierendes psychiatrisches Leiden haben, so wäre er keinem Arbeitgeber zumutbar und man müsste auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Falls aber kein solches Leiden vorliege, dann könne der RAD eine nur 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen.

Nachdem der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ am 27. Juli 2016, infolge einer Rückfrage des RAD vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 84) ergänzend Stellung genommen hatte (IV-Akte 87; vgl. auch E. 4.1.), erklärte auch der RAD-Arzt Dr. med. K____ vom 13. September 2016, es könne nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Das rheumatologische Teilgutachten beanstandete auch er nicht (vgl. IV-Akte 88, S. 13). Im Hinblick auf das psychiatrische Teilgutachten und die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. G____ hielt er zusammenfassend fest, dass mit der ausgeprägten Aggravationsneigung zusammen mit den zahlreichen interferierenden invaliditätsfremden Verhaltensweisen und Faktoren klare Ausschlusskriterien vorlägen, die es zwar erlaubten, die Diagnose zu übernehmen, nicht aber auf das Gutachten abzustellen.

Im Einzelnen erklärte Dr. med. K____ zunächst, das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht konstant vorhanden, sondern ändere sich situativ. So habe er insbesondere bei der psychiatrischen Untersuchung ein aggressives Verhalten gezeigt. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei dies nicht respektive bei weitem nicht in dieser Ausprägung der Fall gewesen. Dies sei ein klarer Hinweis auf die Steuerungsfähigkeit dieses Verhaltens, weshalb kein sich daraus ergebender Gesundheitsschaden respektive dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten situativ und gezielt einsetze (IV-Akte 88, S. 8). Sodann vermöchten die Ausführungen von Dr. med. G____ zur Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung invaliditätsfremder Faktoren (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 27. Juli 2016, IV-Akte 87, S. 2) einer kritischen Prüfung nicht standzuhalten. Die beschriebenen invaliditätsfremden Faktoren könnten gemäss den für die IV geltenden rechtlichen Grundlagen nicht einem Gesundheitsschaden zugeschrieben werden, sondern hätten differenziert werden sollen, umso mehr, als Ausschlusskriterien in Form einer Aggravation vorlägen. Es sei unbestritten, dass die Belastungsfaktoren vorhanden seien, einem Gesundheitsschaden entsprächen sie jedoch nicht (IV-Akte 88, S. 9). Im Weiteren liege keine medizinisch dokumentierte Intelligenzminderung vor. Ein niedriges Intelligenzniveau stelle zudem – so lange der Lebensvollzug intellektuell bewältigt werde, was beim Beschwerdeführer durchgehend der Fall gewesen sei – noch keinen Gesundheitsschaden dar. Der Beschwerdeführer habe auch – abgesehen von Phasen der Arbeitslosigkeit – in freier Wirtschaft ein Einkommen erwirtschaften können. Weder die semantisch einfach strukturierte Sprache noch die mässige Introspektionsfähigkeit seien Hinweise für eine Minderintelligenz von Krankheitswert. Hingegen seien Fremdsprachlichkeit, geringe soziokulturelle Integration, bildungsferne Herkunft und Umfeld invaliditätsfremde Faktoren (IV-Akte 88, S. 10). Sodann nahm Dr. med. K____ Stellung zu den Standardindikatoren. Dabei hielt er bezüglich des Gesundheitsschadens fest, dass die objektiven Befunde und die konkreten Erscheinungsformen somatisch leicht bis mässiggradig ausgeprägt seien und degenerative Veränderungen des Skeletts beträfen. Mit der sowohl in der rheumatologischen, vor allem aber in der psychiatrischen Untersuchung beschriebenen ausgeprägten Aggravation liege ein Ausschlusskriterium vor, welches nicht erlaube, aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und der atypischen eher leichtgradigen Depression, aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (IV-Akte 88, S. 12). Hinsichtlich der Konsistenz führte der RAD-Arzt aus, es lägen Diskrepanzen in erheblicher Art vor. Zwischen der hohen subjektiven Behinderungseinschätzung und den vergleichsweise geringgradigen medizinischen Diagnosen (chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und atypische Depression) bestehe eine Differenz. Die vergleichsweise gering ausgeprägten medizinischen Befunde könnten die subjektiv empfundene Einschränkung für somatisch angepasste Tätigkeiten nicht begründen, seien somit den invaliditätsfremden Faktoren zuzuordnen. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht (IV-Akte 88, S. 13).

4.4.          4.4.1   Soweit Dr. med. K____ die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G____ im Hinblick auf das aggressive Verhalten kritisiert bzw. in Frage stellt, sei darauf hingewiesen, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 (IV-Akte 87) explizit bestätigt hat, dass sich die von ihm erwähnte Impulsivität nicht durchgängig in den Akten finden lasse. Dazu erklärte er allerdings, es sei anzunehmen, dass externe Stressoren in den Wochen und Monaten vor der Begutachtung derart zugenommen hätten, dass der Beschwerdeführer bei insgesamt niedriger Impulskontrollfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Affekt hinreichten zu kontrollieren. Er nehme nicht an, dass die Kontrollschwelle des Beschwerdeführers über die Jahre weiter abgesenkt worden sei, sondern er gehe eher davon aus, dass das Ausmass der aktuellen externen Stressoren zugenommen habe und der Beschwerdeführer am Rande seiner Kompensationsmöglichkeiten stehe (vgl. auch die entsprechende Feststellung im psychiatrischen Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 47). Die Begutachtungssituation selbst habe eine erhebliche Belastung für den Beschwerdeführer dargestellt, zumal der Fokus auf die belastenden Stressoren gerichtet worden sei. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den Untersucher und den Dolmetscher zu beeinflussen, könne er nicht teilen. Vielmehr habe er bereits zu Beginn der Begutachtung angespannt gewirkt und sei sichtlich bemüht gewesen, seine Contenance zu bewahren. Bei der Diskussion schwieriger Themen habe diese Anspannung dann weiter zugenommen. Die Aggression sei mit Sicherheit nicht personengerichtet, sondern sachgerichtet gewesen (vgl. dazu auch seine Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 70, S. 35). Die Einschüchterung des Dolmetschers sei aus der Sachaggression und dem erkennbar hohen Anspannungsniveau des Beschwerdeführers erwachsen (IV-Akte 87, S. 1). Diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar. Implizit ergibt sich daraus auch, weshalb die von ihm berichtete Aggression bei der rheumatologischen Begutachtung weniger im Vordergrund stand – wenngleich auch der rheumatologische Gutachter berichtete, dass der Beschwerdeführer im Sprachduktus impulsiv, teils fast aggressiv erschienen sei (IV-Akte 70, S. 64). In der rheumatologischen Begutachtung ging es primär um die körperlichen Beschwerden, nicht aber um die von Dr. med. G____ erwähnten Stressoren (welche gemäss der gutachterlichen Darstellung negativ auf die Anspannung bzw. die Aggressivität auswirkten). Bei den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. K____ handelt es sich um eine andere Beurteilung, wobei der entscheidende Unterschied ist, dass Dr. med. G____ den Beschwerdeführer angesichts der Begutachtung selbst erlebte, der RAD-Psychiater hingegen nicht. Die Darstellung des Gutachters ist ausführlich und nachvollziehbar. Die anderslautende Beurteilung des RAD-Psychiaters überzeugt nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Ausführungen des Gutachters abgestellt werden kann.

4.4.2   Was die invaliditätsfremden Faktoren betrifft, ist zutreffend, dass psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren (z.B. abgebrochene Schuldbildung, fehlende Berufsausbildung, erschwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, Migrationshintergrund, partnerschaftliche Schwierigkeiten, finanzielle Engpässe; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3.) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert werden, sofern sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. BGE 127 V 294, 299 E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2., 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.1., 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1., 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2., und 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 3.3.2.). Sie allein stellen also keinen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar. Auch dürfen Aspekte wie Alter, Religion, Ethnie, familiäre Verhältnisse im generellen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit der Swiss Insurance Medicine [SIM], 4. Auflage, 2013, Download unter https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachwissen-und-tools/arbeitsunfahigkeit/leitlinie-zur-beurteilung-der-arbeitsunfahigkeit; zuletzt eingesehen am 31. Mai 2022). Solche Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2., 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.1. und 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.).

Für die Annahme einer Invalidität wird ein medizinisches Substrat benötigt, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Ursache einer einwandfrei festgestellten psychischen Erkrankung ist invalidenrechtlich nicht von Bedeutung, da die Invalidenversicherung finalen, nicht kausalen Charakter hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2., 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2, 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2.). Ist ein im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294, 200 E. 5a verselbständigtes psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen, kann eine rentenbegründende Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2.). Solche Faktoren und ihre Entwicklung sind mit Blick auf die Komplexe «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» bei der Beurteilung von Einschränkungen infolge psychischer Erkrankungen grundsätzlich stets zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.).

Vorliegend äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ bereits im psychiatrischen Teilgutachten zu den invaliditätsfremden Faktoren. Er hielt fest, die Gründe für die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit lägen in den von ihm aufgeführten psychiatrischen Diagnosen (vgl. dazu E. 4.1.). An der Entwicklung und Aufrechterhaltung der psychischen Erkrankung wirkten invaliditätsferne Faktoren massgeblich mit (IV-Akte 70, S. 42 und S. 47). Die psychiatrische Problematik werde auch weiterhin durch invaliditätsfremde Stressoren aufrechterhalten (IV-Akte 70, S. 47). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2016 erklärte er sodann, dass der Versuch, die invaliditätsfremden Faktoren auszuklammern rein hypothetischer Natur und nicht möglich wäre. Psychiatrische Krankheitsbilder seien selten einem einzigen Stressor zuzuordnen. Im vorliegenden Fall gehe er von einer hohen Grundvulnerabilität und diversen Stressoren aus. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derart dekompensieren würde, wenn nicht eine entsprechende Vulnerabilität vorläge. Die invaliditätsfremden Faktoren seien mitursächlich für das vorliegende Beschwerdebild. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien jedoch nur zu einem gewissen Teil durch diese begründet (IV-Akte 87, S. 2). Im Rahmen der Indikatorenprüfung berücksichtigte er bei der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen die schwierige familiäre Situation, die Belastung der Ehe, die krankheitsbedingte Kündigung, finanzielle Schwierigkeiten und Verschuldung. Zudem wies er darauf hin, es bestehe «der Verdacht auf eine Intelligenzminderung bei geringer Schulbildung und fehlender Ausbildung (evtl. Bäckerlehre)». Auch an dieser Stelle wiederholte er, dass die Belastungsfaktoren umfangreich und anhaltend seien und die Entstehung der psychischen Erkrankungen bedingten sowie weiterhin aufrechterhaltend wirkten (IV-Akte 70, S. 42). Auch diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar. Dr. med. K____ bestätigte in seinem RAD-Bericht vom 13. September 2016 überdies, dass die Diagnosen von Dr. med. G____ übernommen werden könnten (IV-Akte 88, S. 13). Aufgrund der feststehenden Diagnosen – mit ICD-10-Klassifikation (vgl. E. 4.1.) – kann ein Gesundheitsschaden bzw. eine Invalidität des Beschwerdeführers im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein aufgrund des Vorliegens von soziokulturellen bzw. psychosozialen Faktoren verneint werden. Der Gutachter Dr. med. G____ hat die relevanten Faktoren bzw. Stressoren deutlich gemacht und (namentlich im Rahmen der Indikatorenprüfung) berücksichtigt. Massgebend ist zudem, dass er klargestellt hat, dass diese lediglich mitursächlich (aber eben nicht allein oder hauptursächlich) für die bestehenden Erkrankungen seien (s.o.). Auch hat er ausführlich dargelegt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Distanzlosigkeit, erschwerte Kommunikation mit erheblichem Vorbeireden, inkohärente Darstellung der Sachverhalte, grosse motorische und psychomotorische Unruhe, fehlendes Empathievermögen, körperlich gezeigtes Aggressionsniveau, geringe Steuerungsfähigkeit im Sozialverhalten, Fähigkeit zur Interaktion mit anderen) hauptinvalidisierend wirke (vgl. IV-Akte 70, S. 37). Insofern stehen die sowohl vom Gutachter als auch vom RAD als invaliditätsfremd bezeichneten Faktoren nicht im Vordergrund, sondern die diagnostizierten psychischen Erkrankungen, welche nur teilweise durch die genannten Faktoren begründet wurden und diese weiterhin aufrechterhalten. Der Gesundheitsschaden muss daher als verselbständigt gelten. Auch in dieser Hinsicht kann folglich auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____ abgestellt werden.

4.4.3   Was die Intelligenzminderung betrifft, so ist festzuhalten, dass der Gutachter lediglich einen Verdacht auf eine solche diagnostiziert hat (vgl. E. 4.1.). Er hat eine solche nicht abschliessend geprüft, da er zum Schluss gekommen war, dass die Durchführung einer Leistungsdiagnostik zur qualitativen und quantitativen Beurteilung einer etwaigen Intelligenzminderung bei dem vorliegenden psychopathologischen Befund nicht möglich gewesen sei (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 36). Der Gutachter hat dennoch schlüssig dargelegt, weshalb er den Verdacht einer Intelligenzminderung hegt. Auch hat er nachvollziehbar erklärt, dass sich diese Problematik auf die Fähigkeit, mit Konfliktsituationen umzugehen, auswirke. Dazu führte er namentlich aus, dass kognitive Fähigkeiten eine relevante innerpsychische Ressource in Konfliktsituationen und bei anhaltenden Stressoren darstellten, welche dem Beschwerdeführer fehle (vgl. Stellungnahme vom 27. Juli 2016, IV-Akte 87, S. 2, psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 40). Dass er diese Verdachtsdiagnose insofern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte, als er festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsprofils lediglich als Hilfsarbeiter mit ausschliesslich körperlicher Arbeit einsetzbar erscheine, ist nicht zu beanstanden – zumal er im gleichen Zug auch auf seine bisherigen Tätigkeiten verwies (welche hauptsächlich körperlicher Natur waren, vgl. Tatsachen I.a; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 45). Im Übrigen sei angemerkt, dass Dipl.-Psych. L____, Psychologische Psychotherapeutin, Psychoonkologin DKG, in ihrem Bericht vom 11. Mai 2020 (IV-Akte 218) festhielt, dass der IQ-Wert des Beschwerdeführers bei 65 und somit im unterdurchschnittlichen Bereich seiner Altersnormgruppe liege. Dies korreliere mit dem klinischen Eindruck des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____. Die Psychologin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer interaktionelle Schwierigkeiten habe. In der Testsituation selbst sei auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten gehabt habe, das Lösungsprinzip der Testaufgaben zu verstehen. Sein Wortschatz sei auch in der Muttersprache deutlich unterentwickelt. Es kann offenbleiben, inwiefern auf diesen Bericht abgestellt werden kann, wenn davon auszugehen ist, das Gutachten der F____ stelle eine unzulässige «second opinion» dar, da die Argumentation des RAD bereits ohne Vorliegen dieses psychologischen Berichts das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

4.4.4   In Bezug auf die Ausprägung der gestellten Diagnosen bzw. des Gesundheitsschadens, zeigte sich der RAD-Psychiater anderer Auffassung als der psychiatrische Gutachter. Er wies insbesondere wiederholt darauf hin, es läge Aggravation vor (vgl. RAD-Bericht vom 13. September 2016, IV-Akte 88, S. 9 und 13, und RAD-Bericht vom 24. Februar 2017, IV-Akte 109, S. 7). Der Gutachter hingegen erkannte zwar das Vorhandensein von Inkonsistenzen erachtete diese aber als krankheitsimmanent. So erklärte er, es falle eine Inkonsistenz der Schilderung des Beschwerdeführers innerhalb der einzelnen Beschwerden auf. Die Körperseiten, Beschwerdecharakter und zeitliche Angaben hätten derart gewechselt, dass es dem Dolmetscher kaum möglich gewesen sei, die Schilderungen strukturiert wiederzugeben. Diese Inkonsistenz sei jedoch in erster Linie Ausdruck der formalgedanklichen Störung des Beschwerdeführers, und somit ein krankheitsimmanentes Problem. Simulatives Verhalten während der Begutachtung schloss der Gutachter weitestgehend aus. Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten, Impulse und Affekt zu kontrollieren und habe in seiner Schilderung, Gestik und Mimik absolut authentisch gewirkt. Zum Zweiten bestehe eine Inkonsistenz in Bezug auf die subjektiv geäusserten körperlichen Beschwerden und Schmerzen und dem zu beobachtenden Verhalten in der Exploration, wo der Beschwerdeführer agitiert, wild gestikulierend und bisweilen mit viel Energie durch das Untersuchungszimmer gegangen sei. Auch dies sei jedoch nicht Teil einer Simulation oder Beschwerdeverdeutlichung, sondern Teil einer somatoformen Schmerzstörung. Diese werde als anhaltender, schwerer und quälender Schmerz definiert, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden könne und in Verbindung mit sozialen Konflikten und psychosozialen Belastungen auftrete. Zwischen dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten bestehe eine Konsistenz. In beiden Fällen werde von einer nur im Kern nachvollziehbaren körperlichen Beeinträchtigung ausgegangen, darüber hinaus jedoch von einer erheblichen Symptomausweitung, welche organmedizinisch nicht hinreichend abbildbar sei und somatoform anmute. Dr. med. G____ wies im Weiteren darauf hin, dass die Reliabilität der Diagnosen und die Validität der gezogenen Schlüsse im vorliegenden Gutachten eingeschränkt sei. Es lägen keine oder nur unzureichende Daten zur Verhaltensbeobachtung in einem nicht-ärztlichen Umfeld und ausserhalb der Begutachtungssituation vor. Weiterführende fremdanamnestische Daten seien auch dem ambulant behandelnden Psychiater nicht ohne weiteres zugänglich. Immerhin stimmte die Einschätzung des Gutachters in allen wesentlichen Punkten mit jenen des behandelnden Facharztes überein. Auch ergänzten sich die orthopädische (Anm.: gemeint war sicherlich die rheumatologische) Einschätzung und die psychiatrische Einschätzung in der aktuellen Begutachtung in allen relevanten Punkten (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 43).

Der Gutachter hat sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, welche Inkonsistenzen er erkannt hat und wie diese seiner Auffassung nach eingeordnet werden müssen. Insbesondere hat er klar dargelegt, weshalb er eben nicht von Simulation oder Beschwerdeverdeutlichung (also auch nicht von Aggravation) ausgeht. Demgegenüber fällt die Auseinandersetzung des RAD mit dieser Thematik sehr knapp aus. Er äussert sich namentlich nicht dazu, weshalb die Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen entgegen der gutachterlichen Darstellung nicht krankheitsimmanent sein sollten. Dies wäre jedoch notwendig gewesen diesbezüglich um Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____ zu wecken. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen von Dr. med. G____ und der nur sehr knappen und nicht auf alle Aspekte eingehenden Darstellung des RAD-Psychiaters bestehen auch diesbezüglich keine Zweifel am psychiatrischen Gutachten der E____ Begutachtung.

Im Hinblick darauf, dass der RAD im Folgenden das Fehlen einer Symptomvalidierung bemängelte (vgl. RAD-Aktennotiz vom 29. September 2017, IV-Akte 114, S. 1), sei – soweit sich der RAD darauf bezog, dass keine konkreten Beschwerdevalidierungstests durchgeführt wurden – dass Beschwerdevalidierungstests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich als mögliche «Mosaiksteine» verstanden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3.; zum Verzicht auf testpsychologische Untersuchungen bei einer psychiatrischen Begutachtung im Allgemeinen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5.) und schon daher nicht zwangsläufig notwendig sind. Dies gilt insbesondere, da es im Ermessen der begutachtenden Fachärztinnen und –ärzte liegt, zu entscheiden, welche Abklärungen notwendig sind (vgl. [z.T. sinngemäss] Urteile des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.2., 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.2., 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 und 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Zumal sich der psychiatrische Gutachter mit den von ihm festgestellten Inkonsistenzen auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.4.4.), ist nicht zu beanstanden, dass er keine konkreten Beschwerdevalidierungstests durchgeführt hat.

Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen).

4.4.5   Schliesslich ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____, wie unter E. 4.2. erwähnt, eine ausführliche, umfassende und nachvollziehbare Standardindikatorenprüfung durchgeführt hat, bei welcher er sich detailliert mit den verschiedenen relevanten Aspekten auseinandergesetzt hat. Demgegenüber ist die Stellungnahme zu den Standardindikatoren des RAD-Psychiaters Dr. med. K____ nicht nur weniger detailreich, sondern es fehlt namentlich an einer Diskussion der Fragen, weshalb von einer Aggravation auszugehen ist, wie die gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen einzuordnen sind und welche Belastungsfaktoren den Ressourcen gegenüberstehen (vgl. RAD-Bericht vom 13. September 2016, IV-Akte 88, S. 12 f.). Schon daher vermag die vom – den rechtlichen Anforderungen grundsätzlich entsprechenden (vgl. E. 4.2.) – psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____ der E____ Begutachtung abweichende Einschätzung des RAD nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag sie nicht zu Zweifeln am erwähnten Gutachten zu führen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. I____ die Beurteilung von Dr. med. G____, wie von ihm selbst erwähnt, im Wesentlichen bestätigte (vgl. Bericht vom 5. Februar 2017, IV-Akte 105, S. 5).

Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Darstellung, aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2016.11 vom 22. Januar 2018 (IV-Akte 126) lasse sich ableiten, dass sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____ nicht als Grundlage für die Festlegung einer bestehenden Invalidität im Sinne des IVG eigne (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 2.), in der Duplik zu Recht korrigiert hat. Das Gericht bezeichnete die Beurteilung von Dr. med. G____ bereits damals als inhaltlich zutreffend und befand seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für nachvollziehbar und begründet (vgl. E. 3.11. des Urteils, IV-Akte 126, S. 13 und 14). Dabei ist zu unterstreichen, dass es nicht abwegig erscheint, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und zugleich anzumerken, dass der Beschwerdeführer realistischer Weise Schwierigkeiten haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden – wie dies Dr. med. G____ annahm (vgl. E. 4.1.). Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird nämlich auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E5.4.2, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). Die Annahme dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes muss auch im vorliegenden Fall gelten. Somit ist die Feststellung von Dr. med. G____, beim Beschwerdeführer erscheine eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich, das Finden einer Anstellung dürfte sich jedoch schwierig gestalten (vgl. E. 4.1. und psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 45), nicht widersprüchlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu 50 % finden könnte, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt jedoch Mühe haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden.

4.5.          Auch der sich in den Akten befindende Bericht von Dr. med. M____, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2016, zuhanden der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 110, S. 26 ff.) vermag nicht zu Zweifeln am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____ der E____ Begutachtung zu führen. Der Bericht von Dr. med. M____ basiert allein auf den Akten. Sie hat den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, weshalb ihre Beurteilung schon daher einen geringeren Beweiswert hat als das schlüssige Gutachten von Dr. med. G____ (zum Beweiswert von Aktengutachten vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3. und 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3.). Ihr Bericht vermag aber auch von der Argumentation her nicht zu Zweifeln deutlich ausführlicher begründeten Gutachten zu führen. Darüber hinaus bezweifelte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Unvoreingenommenheit von Dr. med. M____ bereits im oben erwähnten Urteil ZV.2016.11 vom 22. Januar 2018 E. 3.11. mit dem Hinweis darauf, dass ihre Kritik an der Behandlungsempfehlung von Dr. med. G____ despektierlich wirke (IV-Akte 126, S. 13).

4.6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht nur das rheumatologische, sondern auch das psychiatrische Teilgutachten des Gutachtens der E____ Begutachtung vom 29. April 2016 (IV-Akte 70) beweistauglich ist. Die Argumente des RAD vermögen nicht zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten zu führen. Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens war nie umstritten. Insofern bestand ab dem Zeitpunkt, in welchem dieses Gutachten fertig gestellt war kein Anlass für die Durchführung einer erneuten Begutachtung – auch nicht in Bezug auf andere medizinische Fachdisziplinen. Da bereits ein beweistaugliches rheumatologisches Gutachten vorlag, ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine weitere rheumatologische Begutachtung sowie zusätzlich eine orthopädische und/oder eine neurologische Begutachtung notwendig gewesen wären. Dasselbe gilt im Hinblick auf eine weitere psychiatrische Begutachtung. Auch ergibt sich (entgegen der Darstellung in der Aktennotiz des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2017, IV-Akte 118, S. 2) keine Notwendigkeit einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung infolge des Gutachtens der E____ Begutachtung, zumal das Gutachten – wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.4.4.) – auch ohne die Durchführung von Validierungstests beweistauglich ist. Auch für die Anordnung eines kardiologischen Gutachtens ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt. Der RAD-Arzt Dr. med. N____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, riet in seinem Bericht vom 13. Juni 2018 lediglich zur polydisziplinären Begutachtung unter Beteiligung von Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (IV-Akte 135, S. 2). Die zusätzliche kardiologische Begutachtung wurde durch den Hauptgutachter der F____ angeordnet (vgl. E-Mail vom 18. Juni 2019, IV-Akte 182, S. 1). Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Notwendigkeit einer Begutachtung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin der Allgemeinen Inneren Medizin. Es ist üblich, dass diese Disziplin bei polydisziplinären Gutachten mit dabei ist, vorliegend gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Begutachtung durch eine Fachperson dieser Disziplin notwendig gewesen wäre (bzw. aufgrund des Fehlens einer solchen Begutachtung eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig geworden wäre).

Insgesamt bestand somit bei Vorliegen des Gutachtens der E____ Begutachtung keine Veranlassung für eine polydisziplinäre Begutachtung, wie sie von der Beschwerdegegnerin angeordnet wurde. Das Gutachten der F____ vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 198) stellt somit eine unzulässige «second opinion» dar (vgl. E. 3.3.). Da dieses Gutachten gar nicht hätte angeordnet werden dürfen bzw. keine entsprechende Begutachtung hätte durchgeführt werden dürfen, kann es für die abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs nicht berücksichtigt werden. Es erübrigt sich daher auf dieses einzugehen.

4.7.          Im Ergebnis ist in medizinischer Sicht auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. April 2016 (IV-Akte 70) abzustellen. Dementsprechend ist die in diesem Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.1.) massgebend. Dies hat zur Folge, dass ab «Februar/März 2015» von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 50 % auszugehen ist, nicht von 75 % (wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. August, 2021, IV-Akte 244, angenommen). Es bleibt auf die – ebenfalls zumindest teilweise umstrittene – Berechnung des Invaliditätsgrades einzugehen.

5.                

5.1.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, BGE 135 V 297, 300 E. 5.1, BGE 135 V 58, 59 E. 3.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Beim Invalideneinkommen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) abzustellen, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5).

5.2.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 % (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3.).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

6.                

6.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens jeweils auf die aktuelle Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Für die Berechnung ab November 2014 auf die LSE 2014, für jene ab April 2016 auf die LSE 2016. Dabei nahm sie den Lohn gemäss Tabelle TA1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 und rechnete diesen jeweils von 40 auf 41.7 Wochenstunden um. So schloss sie auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'893.00 im Jahr 2014 und ein solches von Fr. 68'905.00 im Jahr 2016.

6.2.          Das Invalideneinkommen im Jahr 2014 berechnete sie mangels Arbeitsfähigkeit nicht konkret, da es aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohnehin Fr. 0.00 betrug. Für die Berechnung ab April 2016 stellte sie auf LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 ab und rechnete diesen Lohn von 40 auf 41.7 Wochenstunden um. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. So schloss sie ab April 2016 auf ein Invalideneinkommen von Fr. 50'102.00. Ab November 2014 ergab die Berechnung der Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab April 2016 ein solcher von 27 % (vgl. Verfügung vom 4. August 2021, S. 7).

6.3.          Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin hätte beim Valideneinkommen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der C____, abstellen müssen. Auf den Lohnrechnungen von November 2012 bis November 2013 sei ein Lohn von monatlich Fr. 6'000.00 ausgewiesen worden, weshalb das Valideneinkommen für das Jahr 2016 entsprechend dem «Urteil 2018» (gemeint sein dürfte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2016.11 vom 22. Januar 2018) auf mindestens Fr. 78'000.00 festzulegen sei. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug geschuldet, weil der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeitstätig sein könne und einen erhöhten Pausenbedarf habe.

6.4.          Die ganze Rente vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2016 ist zwischen den Parteien unumstritten. Allerdings ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf dem Gutachten der F____ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ab April 2016 aus. Stellt man jedoch auf das Gutachten der E____ Begutachtung ab, ist – konsequenter Weise – bereits ab Februar/März 2015 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 50 % auszugehen (vgl. E. 4.1.). Das angerufene Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG; vgl. dazu Ueli Kieser, Art. 61 N 160 ff., und Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 61 N 51 ff.; zur Androhung der reformatio in peius vgl. auch BGE 144 V 153, 155 E. 4.1.2). Die Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits ab Februar/März 2015 wieder zu 50 % erwerbsfähig, führt zwangsläufig dazu, dass der Invaliditätsgrad und damit auch die Rente reduziert werden (wie sich im Folgenden auch zeigen wird, vgl. E. 6.7. und E. 6.8.). Allerdings bedeutet dies auch eine Verlängerung des Rentenanspruchs in zeitlicher Hinsicht. Insgesamt gereicht dies dem Beschwerdeführer somit zum Vorteil (rein finanziell gesehen erhält er mehr, wenn er früher eine tiefere Rente erhält, diese jedoch über einen längeren Zeitraum ausbezahlt bekommt). Daher ist nicht von einer reformatio in peius auszugehen, weshalb auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Möglichkeit zum Beschwerderückzug verzichtet werden konnte – zumal mit dem Abstellen auf das Gutachten der E____ Begutachtung im Wesentlichen dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen wird.

6.5.          Die dem Beschwerdeführer ab November 2014 zugesprochene ganze Rente kann bis zu dem Zeitpunkt als ausgewiesen gelten, in welchem aufgrund der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ein reduzierter Rentenanspruch besteht. Die volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar/März 2015 ist zu Recht unumstritten. Es bleibt damit der Rentenanspruch ab der Veränderung der Arbeitsfähigkeit zu überprüfen. Da sich die Gutachter der E____ Begutachtung nicht auf einen konkreten Monat festgelegt haben, erscheint es angemessen, im Zweifel auf März 2015 abzustellen.

6.6.          Es trifft grundsätzlich zu, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass beim Valideneinkommen in der Regel auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Aus den vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Lohnabrechnungen geht – wie von ihm vorgebracht – ein Monatslohn von brutto Fr. 6'000.00 hervor. Bei 13 Monatslöhnen würde dies tatsächlich ein Jahreseinkommen von (brutto) Fr. 78'000.00 bedeuten. Dies entspricht auch der Angabe der C____ im Fragbogen für Arbeitgebende vom 19. Mai 2014 (IV-Akte 14, S. 3). Aus dem IK-Auszug ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei der C____ ein Einkommen von Fr. 32'500.00 erzielt hat. Daneben hat er bei zwei anderen Arbeitgebenden insgesamt noch Fr. 8'880.00 verdient und Fr. 12'720.00 Arbeitslosenentschädigung erhalten. Im Jahr 2013 wurde ein bei der C____ erzieltes Einkommen von Fr. 42'469.00 vermerkt sowie zusätzlich (insgesamt) Fr. 9'850.00 bei den beiden anderen Arbeitgebenden und wiederum Fr. 10'729.00 Arbeitslosenentschädigung (IV-Akte 203, S. 5). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 78'000.00, welches er seinen Angaben nach allein bei der C____ verdient habe, liegt deutlich über dem, was als Einkommen bei dieser Firma im IK-Auszug eingetragen wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ abgestellt hat. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug zwei weitere Arbeitgebende hatte und die Einkommen über die Jahre bei keinem der Arbeitgebenden eine Konstanz aufwiesen. Überdies bezog er wiederholt, zuletzt in den Jahre 2012 und 2013 Arbeitslosenentschädigung. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die jeweils anwendbare LSE, Tabelle TA1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 abstellte. Daran ändert nichts, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in seinem Urteil ZV.2016.11 vom 22. Januar 2018 E. 4.4. auf ein Valideneinkommen von Fr. 78'000.00 abstellte. Die IV ist nicht an die Entscheide, Anordnungen und Feststellungen der Krankentaggeldversicherung gebunden (vgl. sinngemäss die Urteile des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2014 E. 5. und 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 7.3). Dasselbe muss auch gelten, wenn das Gericht zwei verschiedene Urteile aus diesen beiden verschiedenen Fachgebieten betreffend dieselbe Person zu fällen hat.

6.7.          Für die Berechnung des Invaliditätsgrads ab März 2015 ist auf die LSE 2014 abzustellen, da diese für die Berechnung der Rente ab diesem Zeitpunkt die aktuellsten Daten enthält (vgl. dazu BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.). Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 beträgt gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Rubrik 41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'507.00), unter Umrechnung von 40 auf 41.4 Wochenstunden (Wochenstundenanzahl der Rubrik 41-43, vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BFS] „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3 % (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne“ des BFS) Fr. 68'602.00.

Für das Invalideneinkommen ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'312.00) abzustellen. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3 % (s.o.) resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 66'453.00 bei einem Pensum von 100 %. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer ab März 2015 in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, verbleibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33'227.00.

6.8.          Was den vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzug betrifft, so ist der erhöhte Pausenbedarf bereits in der Reduktion des Pensums berücksichtigt. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. H____ hielt explizit fest, die Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einer etwas verminderten Leistungsgeschwindigkeit, respektive einer vermehrten Erholungszeit (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 8. August 2016, IV-Akte 70, S. 66). Im Weiteren ist es – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – zutreffend, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit bei Männern, welche aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung nur noch teilzeitlich und nicht mehr in einem Vollzeitpensum erwerbstätig sein konnten, einen leidensbedingten Abzug gewährte hatte. Es hatte dies damit begründet, dass diese Reduktion des Pensums bei Männern zu einem überproportional tieferen Lohn führe, was einen Abzug rechtfertigen könne (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2. [10 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 67.5 %], 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3 [10 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 85 %]). In der jüngeren Rechtsprechung ist das Bundesgericht jedoch strenger geworden. So hat es beispielsweise in seinem Urteil 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2. einen Abzug bei einem noch zumutbaren Pensum von 60 % verneint. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit (50 %) arbeiten kann, zu einem Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug führt, da selbst ein Abzug von 15 % (dies wäre etwas mehr als im Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2. bei einer Arbeitsfähigkeit von 67.5 % gewährt wurde und entspräche dem Abzug der für eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % bis 49 % als [im Minimum] als angemessen erachtet wurde), nicht zu einem höheren Rentenanspruch führen würde (vgl. dazu E. 6.8.). Denn der Vergleich der beiden Einkommen ohne leidensbedingten Abzug führt zu einem Invaliditätsgrad von 51 %. Berücksichtigt man einen Abzug von 15 %, würde ein Invaliditätsgrad von 58.8 % resultieren. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.2.).

6.9.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge der Neuberechnung des Invaliditätsgrads per März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen). Demnach hat der Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. Juni 2015 hat er einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. dazu E. 3.2.).

7.                

7.1.       Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 4. August 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer von November 2014 bis Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

7.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

7.3.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. August 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 bis zum 31. Mai 2015 eine ganze und ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: