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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.148
Verfügung vom 4. August 2021
Einholung eines erneuten Gutachtens stellte unzulässige second opinion dar
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt zu 100 % bei der C____ in der Renovation von Liegenschaften bzw. Wohnungen (gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Mai 2014, IV-Akte 14, seit dem 1. Februar 2009, gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 203, arbeitete der Beschwerdeführer schon seit 1997 für diese Firma).
b) Am 16. November 2013 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Unfall eine Verletzung an der rechten Hand (Finger) zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. November 2013, IV-Akte 40.45). Die D____ erbrachte Leistungen als zuständige Unfallversicherung (vgl. IV-Akten 18, 26 und 32). Etwa ein halbes Jahr später meldete er sich unter Hinweis auf Handbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (vgl. Anmeldung für Erwachsene, datiert auf den 29. April 2014, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2014, IV-Akte 12). Diese leitete in der Folge entsprechende Abklärungen ein. Im Rahmen der Frühintervention sprach sie dem Beschwerdeführer Massnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt zu (Mitteilung vom 10. Juli 2014, IV-Akte 22).
c) Als er am 24. Juni 2014 ausrutschte, stürzte der Beschwerdeführer auf den Rücken und beide Unterarme (vgl. Schadenmeldung UVG vom 31. Juli 2014, IV-Akte 33.39, S. 1). Wenig später, am 7. August 2014, erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall und verletzte sich am Rücken und der linken Hand (vgl. Schadenmeldung UVG vom 15. September 2014, IV-Akte 34.50). In beiden Fällen war die D____ die zuständige Unfallversicherung (vgl. IV-Akten 33 und 34).
d) Mit Mitteilung vom 13. Februar 2015 (IV-Akte 41) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) durch die E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung; vgl. Mitteilungen vom 9. Oktober 2015 und vom 7. Januar 2016, IV-Akten 59 und 64). Das Gutachten wurde am 29. April 2016 (IV-Akte 70) fertiggestellt. Aufgrund von Rückfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 84) nahm der psychiatrische Gutachter am 27. Juli 2016 (IV-Akte 87) ergänzend Stellung. Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 13. September 2016 zum Schluss, somatisch könne auf das Gutachten der E____ Begutachtung abgestützt werden, nicht jedoch in psychiatrischer Hinsicht (IV-Akte 88, S. 13).
e) Mit Vorbescheid vom 9. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann mit, sie gedenke, ihm ab November 2014 eine bis zum 30. April 2015 befristete ganze Rente auszurichten (IV-Akte 91). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (vgl. Schreiben vom 14. Dezember 2016 und vom 9. Februar 2017, IV-Akten 101 und 105). Nach weiteren, unter anderem internen, Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2017 (IV-Akte 120), dass sie das laufende Vorbescheidverfahren abschliesse. Sie holte in der Folge weitere Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 24. Juli 2018 wissen, dass eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie und Rheumatologie veranlasst werde (IV-Akte 142). Mit Schreiben vom 8. August 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer mit einer erneuten Begutachtung nicht einverstanden sei (IV-Akte 144; vgl. auch das Schreiben vom 30. August 2018, IV-Akte 146). Die Beschwerdegegnerin verfügte in der Folge die Veranlassung eines entsprechenden Gutachtens (vgl. Verfügung vom 5. Oktober 2018 bzw. Wiedererwägung dieser Verfügung vom 9. Oktober 2018, IV-Akten 149 und 150). Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P per Zufallsprinzip an die F____ vergeben (vgl. E-Mail vom 15. Dezember 2018, IV-Akte 152). Anlässlich der Begutachtung wurde im Verlauf zusätzlich eine kardiologische Begutachtung veranlasst (vgl. Mitteilung vom 21. März 2019, IV-Akte 171). Die F____ stellte das polydisziplinäre Gutachten am 21. Oktober 2019 (IV-Akte 198) fertig.
f) Im Nachgang der Begutachtung informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2020 darüber, dass sie ihm vom 1. November 2014 bis zum 31. Juli 2016 eine befristete ganze Rente zuzusprechen gedenke. Darüber hinaus habe er keinen Rentenanspruch (IV-Akte 208). Dagegen liess der Beschwerdeführer wiederum Einwand erheben (Schreiben vom 25. März 2020, IV-Akte 209, vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 30. Juni 2020, IV-Akte 219). Mit Verfügung vom 4. August 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 224).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2021 sei teilweise aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 Rentenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 66 % zuzusprechen.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu gewähren.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 6. Januar 2022 und Duplik vom 9. Februar 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Im Weiteren sei festgehalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten der F____ vom 21. Oktober 2019 stelle eine unzulässige «second opinion» dar, letztlich die Kritik beinhaltet, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine erneute Begutachtung angeordnet habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Zwischenverfügung bezüglich der Gutachtensanordnung vom 5. Oktober 2018 (IV-Akte 149) bzw. der entsprechenden «Wiedererwägung bzw. Berichtigung eines Kanzleifehlers» vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 150) vorgegangen ist, steht der genannten Rüge im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Zwischenverfügung anzufechten (vgl. dazu BGE 138 V 271, 275 E. 1.21., BGE 137 V 210, 256 E. 3.4.2.6 und in BGE 147 V 79 nicht publizierte E. 6.2.1. des Urteils des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020), bleibt der Inhalt derselben mit dem Endentscheid anfechtbar, wenn die Zwischenverfügung nicht separat angefochten wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 6.2.1. mit Hinweisen). Insofern besteht kein Anlass für ein teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde – was zu Recht unumstritten ist. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Rechtsprechungsgemäss beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsbegehrens von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG kein Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (vgl. Ueli Kieser, Art. 44 N 81; BGE 141 V 330, 339 E. 5.2., und BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2. und U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 = SVR 2007 UV Nr. 33). Für die Frage, ob ein weiteres Gutachten notwendig ist, ist entscheidend, ob das bereits in den Akten liegende Gutachten (oder auch mehrere sich bereits in den Akten befindenden Gutachten) die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2. und U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 = SVR 2007 UV Nr. 33).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2. Atypische depressive Störung mit aggressiv-dysphorem Verhalten, verringerter Impulskontrolle (ICD-10 F32.8)
3. V.a. leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. St. n. Stauchungsverletzung der rechten Hand mit traumatischer Luxation des PIP IV-Gelenks rechts und mit gering disloziertem knöchernen Strecksehnenausriss am Endglied des Kleinfingers rechts, verheilt ohne signifikante funktionelle Restfolgen nach Sturzereignis am 16. November 2013
2. Leichte degenerative Supraspinatus-Tendinopathie der rechten Schulter (MRI 15. Januar 2015), St. n. adhäsiver Capsulitis nicht ausgeschlossen
3. St. n. Treppensturz mit möglicher Rückenkontusion und Unterarmkontusion rechts sowie mit möglicher Schulter- und Kniekontusion rechts am 24. Juni 2014
4. St. n. möglicher HWS-Distorsion und Handkontusion beidseits nach Autounfall am 07. August 2014
Dr. med. H____ und Dr. med. G____ führten unter dem Titel «Medizinische Beurteilung» namentlich aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Anlässlich der Untersuchung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gezeigt, dennoch bestehe ein organläsioneller Kern der Beschwerden in Form eines durch Wirbelsäulendegeneration bedingten lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit möglicher intermittierender Wurzelaffektion rechts, einer zevikovertebralen Schmerzsymptomatik und beginnenden degenerativen Knieveränderungen rechts mehr als links bei ungünstiger Kniestatik. Für die zuletzt ausgeübte körperlich wohl schwere Tätigkeit auf dem Bau wie auch für die ausschliesslich stehend und gehend stattfindende erlernte Tätigkeit als Bäcker und Konditor wie auch für alle anderen körperlich schweren Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Hebens von schweren Lasten bestehe bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien das Verhalten, die dysphor bis ablehnend-aggressiven Interaktionsmuster sowie die formalgedankliche Zerfahrenheit besonders beeinträchtigend. Bei dem subjektiven Leidensdruck seien die somatoform anmutenden Schmerzen führend, diese alleine bedingten aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch noch nicht die Schwere der gegenwärtig vorliegenden Funktionseinschränkung. Die Problematik liege im Erleben und der Kommunikation der diffusen (ubiquitären) Schmerzen, welche aufgrund der eingeschränkten kognitiven Bewältigungsmechanismen und dem depressiven Syndrom kaum bewältigbar erschienen. Aufgrund der geringen Ressourcen (systemisch, physisch und psychisch) komme es niederschwellig zu einer Dekompensation, welche für den Beschwerdeführer nicht steuerbar erscheine. Dem Beschwerdeführer erscheine es kaum möglich, intrapsychische Konflikte zu erkennen und zu benennen, weshalb es aus psychodynamischer Sicht nachvollziehbar sei, dass diese sich psychosomatisch äusserten (IV-Akte 70, S. 5).
Die beiden Gutachter kamen zum Schluss, für die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau wie auch für sämtlichen anderen körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten bestehe bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Dokumentation könne davon ausgegangen werden, dass die Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten seit November 2013 bestehe. In einer Verweistätigkeit, welche dem aktuellen Beschwerdebild gerecht werde (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit klarer Arbeitsstruktur, wenig Stressoren und wenig Publikumsverkehr) bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei es dem Beschwerdeführer realistischer Weise aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der erkennbaren interaktionellen Problematik nicht gelingen dürfte, einen Arbeitgeber zu finden. Retrospektiv dürfte die aktuell attestierte Teilarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit seit Februar/März 2015 gelten (die Gutachter verwiesen auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. I____ vom 14. September 2015, IV-Akte 58; IV-Akte 70, S. 5 f.).
Die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. die Einschränkung derselben um ebenfalls 50 % gründete hauptsächlich auf der psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 70, S. 45). Der rheumatologische Gutachter ging aus seiner (rein rheumatologischen Sicht) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (IV-Akte 70, S. 66).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in seinem Teilgutachten zudem aus, eine grundlegende Problematik bestehe darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsprofils, aber auch aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten lediglich als Hilfsarbeiter mit ausschliesslich körperlichen Arbeiten einsetzbar erscheine. Sprachbarriere, Bildungsniveau aber auch Persönlichkeitsstruktur sprächen gegen eine Anstellung im Publikumsverkehr oder einem Anforderungsprofil, welches eher planerische oder kommunikative Anforderungen stelle. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur körperlichen Arbeit sei jedoch durch die von orthopädischer Seite aus beschriebenen organmedizinischen Symptome und die somatoformen Schmerzen eingeschränkt. Insofern erscheine es schwierig, das Anforderungsprofil einer etwaigen Tätigkeit darzulegen. Am ehesten würde dies in einer leichten Verweistätigkeit mit wenigen Distraktoren, klarer Aufgabenstellung und wenig Publikumsverkehr in einem zeitlich beschränkten Umfang entsprechen. In einer Verweistätigkeit, welche dem aktuellen Beschwerdebild gerecht werde, erscheine eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Der psychiatrische Gutachter wies hier, wie erwähnt, darauf hin, dass er realistischer Weise Schwierigkeiten haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden (IV-Akte 70, S. 46).
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. H____ führte zur Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen Verweistätigkeit aus, dem Beschwerdeführer sei für angepasste Verweistätigkeiten aus isoliert muskuloskelettärer Sicht unter Inrechnungstellung einer möglicherweise intermittierend auftretenden Wurzelreizsymptomatik rechts eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zuzumessen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich aus einer etwas verminderten Leistungsgeschwindigkeit respektive einer vermehrten Erholungszeit bei «erstlinig» lumbovertebralen Schmerzen aufgrund degenerativer Veränderungen und aus den Kniebeschwerden. Das zumutbare Tätigkeitsspektrum umfasse körperlich leichte, höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten maximal bis 10 kg, höchstens gelegentlich bis 15 kg, ohne gehäuft über Kopf, gebückt, kauernd oder kniend zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers, ohne gehäuftes Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Stufen (Knieschmerzen). Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer infolge einer etwas verminderten Leistungsgeschwindigkeit respektive einer vermehrten Erholungszeit zu 80 % zumutbar (IV-Akte 70, S. 66).
Im Rahmen einer Zusammenfassung der Standartindikatoren wiesen die Gutachter im Übrigen u.a. daraufhin, dass erhebliche soziale Belastungsfaktoren bestünden (psychiatrische Erkrankung des Sohnes mit delinquentem Verhalten und drohender Abschiebung desselben, Migrationshintergrund, «leichte Intelligenz», fehlende Integration), welche wohl zur Ausbildung des Krankheitsbildes geführt hätten, welches sich aber in der Zwischenzeit verselbständigt und verfestigt habe. Sodann erklärten sie, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen, welche in erster Linie als Ausdruck der formal gedanklichen Störung des Beschwerdeführers und somit als krankheitsimmanentes Problem aufgefasst werden müsse. Eine Simulation könne weitestgehend ausgeschlossen werden (IV-Akte 70, S. 7).
Infolge einer Rückfrage durch den RAD (vgl. Schreiben vom 20. Juni 2016, IV-Akte 84) nahm der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ am 27. Juli 2016 ergänzend Stellung. Er machte Ausführungen zur Impulskontrolle des Beschwerdeführers, zur Begutachtungssituation, zu invaliditätsfremden Faktoren und zum Verdacht einer leichten Intelligenzminderung (IV-Akte 87; vgl. dazu auch E. 4.4.).
Die Standardindikatoren seien in diesem Fall zwar von den Gutachtern vorgenommen worden. Die psychiatrisch gutachterlich festgestellten Krankheiten seien hinsichtlich ihrer Symptomatologie, des Krankheitsverlaufes und ihren Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlich erhobenen ausgeprägten Befunde aber nicht ohne weiteres nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. Zur Behebung des vorliegenden Gesundheitsschadens seien die hierfür indizierten Therapien nicht durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe hierbei nicht ausreichend mitgewirkt.
Es bestünden deutliche Inkonsistenzen und Hinweise für eine Symptomausweitung bzw. Aggravation. Die Klagen seien z.T. unglaubwürdig. Somit bestünden in den Augen des RAD Ausschlusskriterien, welche zu würdigen seien. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei somit nach Prüfung der Standardindikatoren nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Sollte der Beschwerdeführer wirklich ein invalidisierendes psychiatrisches Leiden haben, so wäre er keinem Arbeitgeber zumutbar und man müsste auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Falls aber kein solches Leiden vorliege, dann könne der RAD eine nur 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen.
Nachdem der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ am 27. Juli 2016, infolge einer Rückfrage des RAD vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 84) ergänzend Stellung genommen hatte (IV-Akte 87; vgl. auch E. 4.1.), erklärte auch der RAD-Arzt Dr. med. K____ vom 13. September 2016, es könne nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Das rheumatologische Teilgutachten beanstandete auch er nicht (vgl. IV-Akte 88, S. 13). Im Hinblick auf das psychiatrische Teilgutachten und die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. G____ hielt er zusammenfassend fest, dass mit der ausgeprägten Aggravationsneigung zusammen mit den zahlreichen interferierenden invaliditätsfremden Verhaltensweisen und Faktoren klare Ausschlusskriterien vorlägen, die es zwar erlaubten, die Diagnose zu übernehmen, nicht aber auf das Gutachten abzustellen.
Im Einzelnen erklärte Dr. med. K____ zunächst, das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht konstant vorhanden, sondern ändere sich situativ. So habe er insbesondere bei der psychiatrischen Untersuchung ein aggressives Verhalten gezeigt. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei dies nicht respektive bei weitem nicht in dieser Ausprägung der Fall gewesen. Dies sei ein klarer Hinweis auf die Steuerungsfähigkeit dieses Verhaltens, weshalb kein sich daraus ergebender Gesundheitsschaden respektive dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten situativ und gezielt einsetze (IV-Akte 88, S. 8). Sodann vermöchten die Ausführungen von Dr. med. G____ zur Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung invaliditätsfremder Faktoren (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 27. Juli 2016, IV-Akte 87, S. 2) einer kritischen Prüfung nicht standzuhalten. Die beschriebenen invaliditätsfremden Faktoren könnten gemäss den für die IV geltenden rechtlichen Grundlagen nicht einem Gesundheitsschaden zugeschrieben werden, sondern hätten differenziert werden sollen, umso mehr, als Ausschlusskriterien in Form einer Aggravation vorlägen. Es sei unbestritten, dass die Belastungsfaktoren vorhanden seien, einem Gesundheitsschaden entsprächen sie jedoch nicht (IV-Akte 88, S. 9). Im Weiteren liege keine medizinisch dokumentierte Intelligenzminderung vor. Ein niedriges Intelligenzniveau stelle zudem – so lange der Lebensvollzug intellektuell bewältigt werde, was beim Beschwerdeführer durchgehend der Fall gewesen sei – noch keinen Gesundheitsschaden dar. Der Beschwerdeführer habe auch – abgesehen von Phasen der Arbeitslosigkeit – in freier Wirtschaft ein Einkommen erwirtschaften können. Weder die semantisch einfach strukturierte Sprache noch die mässige Introspektionsfähigkeit seien Hinweise für eine Minderintelligenz von Krankheitswert. Hingegen seien Fremdsprachlichkeit, geringe soziokulturelle Integration, bildungsferne Herkunft und Umfeld invaliditätsfremde Faktoren (IV-Akte 88, S. 10). Sodann nahm Dr. med. K____ Stellung zu den Standardindikatoren. Dabei hielt er bezüglich des Gesundheitsschadens fest, dass die objektiven Befunde und die konkreten Erscheinungsformen somatisch leicht bis mässiggradig ausgeprägt seien und degenerative Veränderungen des Skeletts beträfen. Mit der sowohl in der rheumatologischen, vor allem aber in der psychiatrischen Untersuchung beschriebenen ausgeprägten Aggravation liege ein Ausschlusskriterium vor, welches nicht erlaube, aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und der atypischen eher leichtgradigen Depression, aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (IV-Akte 88, S. 12). Hinsichtlich der Konsistenz führte der RAD-Arzt aus, es lägen Diskrepanzen in erheblicher Art vor. Zwischen der hohen subjektiven Behinderungseinschätzung und den vergleichsweise geringgradigen medizinischen Diagnosen (chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren und atypische Depression) bestehe eine Differenz. Die vergleichsweise gering ausgeprägten medizinischen Befunde könnten die subjektiv empfundene Einschränkung für somatisch angepasste Tätigkeiten nicht begründen, seien somit den invaliditätsfremden Faktoren zuzuordnen. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht (IV-Akte 88, S. 13).
4.4.2 Was die invaliditätsfremden Faktoren betrifft, ist zutreffend, dass psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren (z.B. abgebrochene Schuldbildung, fehlende Berufsausbildung, erschwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, Migrationshintergrund, partnerschaftliche Schwierigkeiten, finanzielle Engpässe; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3.) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert werden, sofern sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. BGE 127 V 294, 299 E. 5a sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2., 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.1., 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1., 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2., und 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 3.3.2.). Sie allein stellen also keinen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar. Auch dürfen Aspekte wie Alter, Religion, Ethnie, familiäre Verhältnisse im generellen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit der Swiss Insurance Medicine [SIM], 4. Auflage, 2013, Download unter https://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/fachwissen-und-tools/arbeitsunfahigkeit/leitlinie-zur-beurteilung-der-arbeitsunfahigkeit; zuletzt eingesehen am 31. Mai 2022). Solche Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2., 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.1. und 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.).
Für die Annahme einer Invalidität wird ein medizinisches Substrat benötigt, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Ursache einer einwandfrei festgestellten psychischen Erkrankung ist invalidenrechtlich nicht von Bedeutung, da die Invalidenversicherung finalen, nicht kausalen Charakter hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2., 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2, 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2.). Ist ein im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294, 200 E. 5a verselbständigtes psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen, kann eine rentenbegründende Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2.). Solche Faktoren und ihre Entwicklung sind mit Blick auf die Komplexe «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» bei der Beurteilung von Einschränkungen infolge psychischer Erkrankungen grundsätzlich stets zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.).
Vorliegend äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ bereits im psychiatrischen Teilgutachten zu den invaliditätsfremden Faktoren. Er hielt fest, die Gründe für die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit lägen in den von ihm aufgeführten psychiatrischen Diagnosen (vgl. dazu E. 4.1.). An der Entwicklung und Aufrechterhaltung der psychischen Erkrankung wirkten invaliditätsferne Faktoren massgeblich mit (IV-Akte 70, S. 42 und S. 47). Die psychiatrische Problematik werde auch weiterhin durch invaliditätsfremde Stressoren aufrechterhalten (IV-Akte 70, S. 47). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2016 erklärte er sodann, dass der Versuch, die invaliditätsfremden Faktoren auszuklammern rein hypothetischer Natur und nicht möglich wäre. Psychiatrische Krankheitsbilder seien selten einem einzigen Stressor zuzuordnen. Im vorliegenden Fall gehe er von einer hohen Grundvulnerabilität und diversen Stressoren aus. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derart dekompensieren würde, wenn nicht eine entsprechende Vulnerabilität vorläge. Die invaliditätsfremden Faktoren seien mitursächlich für das vorliegende Beschwerdebild. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien jedoch nur zu einem gewissen Teil durch diese begründet (IV-Akte 87, S. 2). Im Rahmen der Indikatorenprüfung berücksichtigte er bei der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen die schwierige familiäre Situation, die Belastung der Ehe, die krankheitsbedingte Kündigung, finanzielle Schwierigkeiten und Verschuldung. Zudem wies er darauf hin, es bestehe «der Verdacht auf eine Intelligenzminderung bei geringer Schulbildung und fehlender Ausbildung (evtl. Bäckerlehre)». Auch an dieser Stelle wiederholte er, dass die Belastungsfaktoren umfangreich und anhaltend seien und die Entstehung der psychischen Erkrankungen bedingten sowie weiterhin aufrechterhaltend wirkten (IV-Akte 70, S. 42). Auch diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar. Dr. med. K____ bestätigte in seinem RAD-Bericht vom 13. September 2016 überdies, dass die Diagnosen von Dr. med. G____ übernommen werden könnten (IV-Akte 88, S. 13). Aufgrund der feststehenden Diagnosen – mit ICD-10-Klassifikation (vgl. E. 4.1.) – kann ein Gesundheitsschaden bzw. eine Invalidität des Beschwerdeführers im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein aufgrund des Vorliegens von soziokulturellen bzw. psychosozialen Faktoren verneint werden. Der Gutachter Dr. med. G____ hat die relevanten Faktoren bzw. Stressoren deutlich gemacht und (namentlich im Rahmen der Indikatorenprüfung) berücksichtigt. Massgebend ist zudem, dass er klargestellt hat, dass diese lediglich mitursächlich (aber eben nicht allein oder hauptursächlich) für die bestehenden Erkrankungen seien (s.o.). Auch hat er ausführlich dargelegt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Distanzlosigkeit, erschwerte Kommunikation mit erheblichem Vorbeireden, inkohärente Darstellung der Sachverhalte, grosse motorische und psychomotorische Unruhe, fehlendes Empathievermögen, körperlich gezeigtes Aggressionsniveau, geringe Steuerungsfähigkeit im Sozialverhalten, Fähigkeit zur Interaktion mit anderen) hauptinvalidisierend wirke (vgl. IV-Akte 70, S. 37). Insofern stehen die sowohl vom Gutachter als auch vom RAD als invaliditätsfremd bezeichneten Faktoren nicht im Vordergrund, sondern die diagnostizierten psychischen Erkrankungen, welche nur teilweise durch die genannten Faktoren begründet wurden und diese weiterhin aufrechterhalten. Der Gesundheitsschaden muss daher als verselbständigt gelten. Auch in dieser Hinsicht kann folglich auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____ abgestellt werden.
4.4.3 Was die Intelligenzminderung betrifft, so ist festzuhalten, dass der Gutachter lediglich einen Verdacht auf eine solche diagnostiziert hat (vgl. E. 4.1.). Er hat eine solche nicht abschliessend geprüft, da er zum Schluss gekommen war, dass die Durchführung einer Leistungsdiagnostik zur qualitativen und quantitativen Beurteilung einer etwaigen Intelligenzminderung bei dem vorliegenden psychopathologischen Befund nicht möglich gewesen sei (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 36). Der Gutachter hat dennoch schlüssig dargelegt, weshalb er den Verdacht einer Intelligenzminderung hegt. Auch hat er nachvollziehbar erklärt, dass sich diese Problematik auf die Fähigkeit, mit Konfliktsituationen umzugehen, auswirke. Dazu führte er namentlich aus, dass kognitive Fähigkeiten eine relevante innerpsychische Ressource in Konfliktsituationen und bei anhaltenden Stressoren darstellten, welche dem Beschwerdeführer fehle (vgl. Stellungnahme vom 27. Juli 2016, IV-Akte 87, S. 2, psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 40). Dass er diese Verdachtsdiagnose insofern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte, als er festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines intellektuellen Leistungsprofils lediglich als Hilfsarbeiter mit ausschliesslich körperlicher Arbeit einsetzbar erscheine, ist nicht zu beanstanden – zumal er im gleichen Zug auch auf seine bisherigen Tätigkeiten verwies (welche hauptsächlich körperlicher Natur waren, vgl. Tatsachen I.a; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 45). Im Übrigen sei angemerkt, dass Dipl.-Psych. L____, Psychologische Psychotherapeutin, Psychoonkologin DKG, in ihrem Bericht vom 11. Mai 2020 (IV-Akte 218) festhielt, dass der IQ-Wert des Beschwerdeführers bei 65 und somit im unterdurchschnittlichen Bereich seiner Altersnormgruppe liege. Dies korreliere mit dem klinischen Eindruck des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____. Die Psychologin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer interaktionelle Schwierigkeiten habe. In der Testsituation selbst sei auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten gehabt habe, das Lösungsprinzip der Testaufgaben zu verstehen. Sein Wortschatz sei auch in der Muttersprache deutlich unterentwickelt. Es kann offenbleiben, inwiefern auf diesen Bericht abgestellt werden kann, wenn davon auszugehen ist, das Gutachten der F____ stelle eine unzulässige «second opinion» dar, da die Argumentation des RAD bereits ohne Vorliegen dieses psychologischen Berichts das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
4.4.4 In Bezug auf die Ausprägung der gestellten Diagnosen bzw. des Gesundheitsschadens, zeigte sich der RAD-Psychiater anderer Auffassung als der psychiatrische Gutachter. Er wies insbesondere wiederholt darauf hin, es läge Aggravation vor (vgl. RAD-Bericht vom 13. September 2016, IV-Akte 88, S. 9 und 13, und RAD-Bericht vom 24. Februar 2017, IV-Akte 109, S. 7). Der Gutachter hingegen erkannte zwar das Vorhandensein von Inkonsistenzen erachtete diese aber als krankheitsimmanent. So erklärte er, es falle eine Inkonsistenz der Schilderung des Beschwerdeführers innerhalb der einzelnen Beschwerden auf. Die Körperseiten, Beschwerdecharakter und zeitliche Angaben hätten derart gewechselt, dass es dem Dolmetscher kaum möglich gewesen sei, die Schilderungen strukturiert wiederzugeben. Diese Inkonsistenz sei jedoch in erster Linie Ausdruck der formalgedanklichen Störung des Beschwerdeführers, und somit ein krankheitsimmanentes Problem. Simulatives Verhalten während der Begutachtung schloss der Gutachter weitestgehend aus. Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten, Impulse und Affekt zu kontrollieren und habe in seiner Schilderung, Gestik und Mimik absolut authentisch gewirkt. Zum Zweiten bestehe eine Inkonsistenz in Bezug auf die subjektiv geäusserten körperlichen Beschwerden und Schmerzen und dem zu beobachtenden Verhalten in der Exploration, wo der Beschwerdeführer agitiert, wild gestikulierend und bisweilen mit viel Energie durch das Untersuchungszimmer gegangen sei. Auch dies sei jedoch nicht Teil einer Simulation oder Beschwerdeverdeutlichung, sondern Teil einer somatoformen Schmerzstörung. Diese werde als anhaltender, schwerer und quälender Schmerz definiert, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden könne und in Verbindung mit sozialen Konflikten und psychosozialen Belastungen auftrete. Zwischen dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten bestehe eine Konsistenz. In beiden Fällen werde von einer nur im Kern nachvollziehbaren körperlichen Beeinträchtigung ausgegangen, darüber hinaus jedoch von einer erheblichen Symptomausweitung, welche organmedizinisch nicht hinreichend abbildbar sei und somatoform anmute. Dr. med. G____ wies im Weiteren darauf hin, dass die Reliabilität der Diagnosen und die Validität der gezogenen Schlüsse im vorliegenden Gutachten eingeschränkt sei. Es lägen keine oder nur unzureichende Daten zur Verhaltensbeobachtung in einem nicht-ärztlichen Umfeld und ausserhalb der Begutachtungssituation vor. Weiterführende fremdanamnestische Daten seien auch dem ambulant behandelnden Psychiater nicht ohne weiteres zugänglich. Immerhin stimmte die Einschätzung des Gutachters in allen wesentlichen Punkten mit jenen des behandelnden Facharztes überein. Auch ergänzten sich die orthopädische (Anm.: gemeint war sicherlich die rheumatologische) Einschätzung und die psychiatrische Einschätzung in der aktuellen Begutachtung in allen relevanten Punkten (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 43).
Der Gutachter hat sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, welche Inkonsistenzen er erkannt hat und wie diese seiner Auffassung nach eingeordnet werden müssen. Insbesondere hat er klar dargelegt, weshalb er eben nicht von Simulation oder Beschwerdeverdeutlichung (also auch nicht von Aggravation) ausgeht. Demgegenüber fällt die Auseinandersetzung des RAD mit dieser Thematik sehr knapp aus. Er äussert sich namentlich nicht dazu, weshalb die Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen entgegen der gutachterlichen Darstellung nicht krankheitsimmanent sein sollten. Dies wäre jedoch notwendig gewesen diesbezüglich um Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____ zu wecken. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen von Dr. med. G____ und der nur sehr knappen und nicht auf alle Aspekte eingehenden Darstellung des RAD-Psychiaters bestehen auch diesbezüglich keine Zweifel am psychiatrischen Gutachten der E____ Begutachtung.
Im Hinblick darauf, dass der RAD im Folgenden das Fehlen einer Symptomvalidierung bemängelte (vgl. RAD-Aktennotiz vom 29. September 2017, IV-Akte 114, S. 1), sei – soweit sich der RAD darauf bezog, dass keine konkreten Beschwerdevalidierungstests durchgeführt wurden – dass Beschwerdevalidierungstests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich als mögliche «Mosaiksteine» verstanden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3.; zum Verzicht auf testpsychologische Untersuchungen bei einer psychiatrischen Begutachtung im Allgemeinen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5.) und schon daher nicht zwangsläufig notwendig sind. Dies gilt insbesondere, da es im Ermessen der begutachtenden Fachärztinnen und –ärzte liegt, zu entscheiden, welche Abklärungen notwendig sind (vgl. [z.T. sinngemäss] Urteile des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.2., 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.2., 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 und 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Zumal sich der psychiatrische Gutachter mit den von ihm festgestellten Inkonsistenzen auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.4.4.), ist nicht zu beanstanden, dass er keine konkreten Beschwerdevalidierungstests durchgeführt hat.
Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen).
4.4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____, wie unter E. 4.2. erwähnt, eine ausführliche, umfassende und nachvollziehbare Standardindikatorenprüfung durchgeführt hat, bei welcher er sich detailliert mit den verschiedenen relevanten Aspekten auseinandergesetzt hat. Demgegenüber ist die Stellungnahme zu den Standardindikatoren des RAD-Psychiaters Dr. med. K____ nicht nur weniger detailreich, sondern es fehlt namentlich an einer Diskussion der Fragen, weshalb von einer Aggravation auszugehen ist, wie die gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen einzuordnen sind und welche Belastungsfaktoren den Ressourcen gegenüberstehen (vgl. RAD-Bericht vom 13. September 2016, IV-Akte 88, S. 12 f.). Schon daher vermag die vom – den rechtlichen Anforderungen grundsätzlich entsprechenden (vgl. E. 4.2.) – psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____ der E____ Begutachtung abweichende Einschätzung des RAD nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag sie nicht zu Zweifeln am erwähnten Gutachten zu führen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. I____ die Beurteilung von Dr. med. G____, wie von ihm selbst erwähnt, im Wesentlichen bestätigte (vgl. Bericht vom 5. Februar 2017, IV-Akte 105, S. 5).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Darstellung, aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ZV.2016.11 vom 22. Januar 2018 (IV-Akte 126) lasse sich ableiten, dass sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____ nicht als Grundlage für die Festlegung einer bestehenden Invalidität im Sinne des IVG eigne (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 2.), in der Duplik zu Recht korrigiert hat. Das Gericht bezeichnete die Beurteilung von Dr. med. G____ bereits damals als inhaltlich zutreffend und befand seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für nachvollziehbar und begründet (vgl. E. 3.11. des Urteils, IV-Akte 126, S. 13 und 14). Dabei ist zu unterstreichen, dass es nicht abwegig erscheint, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und zugleich anzumerken, dass der Beschwerdeführer realistischer Weise Schwierigkeiten haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden – wie dies Dr. med. G____ annahm (vgl. E. 4.1.). Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird nämlich auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze. Dabei handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). Die Annahme dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes muss auch im vorliegenden Fall gelten. Somit ist die Feststellung von Dr. med. G____, beim Beschwerdeführer erscheine eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich, das Finden einer Anstellung dürfte sich jedoch schwierig gestalten (vgl. E. 4.1. und psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 70, S. 45), nicht widersprüchlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu 50 % finden könnte, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt jedoch Mühe haben dürfte, einen Arbeitgeber zu finden.
Insgesamt bestand somit bei Vorliegen des Gutachtens der E____ Begutachtung keine Veranlassung für eine polydisziplinäre Begutachtung, wie sie von der Beschwerdegegnerin angeordnet wurde. Das Gutachten der F____ vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 198) stellt somit eine unzulässige «second opinion» dar (vgl. E. 3.3.). Da dieses Gutachten gar nicht hätte angeordnet werden dürfen bzw. keine entsprechende Begutachtung hätte durchgeführt werden dürfen, kann es für die abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs nicht berücksichtigt werden. Es erübrigt sich daher auf dieses einzugehen.
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
Für das Invalideneinkommen ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'312.00) abzustellen. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3 % (s.o.) resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 66'453.00 bei einem Pensum von 100 %. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer ab März 2015 in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, verbleibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 33'227.00.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. August 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 bis zum 31. Mai 2015 eine ganze und ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen