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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.149
Verfügung vom 27. Juli 2021
Gutachten beweiskräftig;
Einkommensvergleich korrekt; Beschwerdeabweisung
Tatsachen
I.
Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern.
Er reiste 1991 in die Schweiz ein und ist ohne Berufsausbildung. Seit 2018 litt
er zunehmend unter Dysästhesien sowie einem Kraftverlust in allen Extremitäten,
welche in der Neurologischen Klinik und Poliklinik am [...]spital [...]
medizinisch abgeklärt wurden (vgl. u.a. Bericht vom 26.02.2019, IV-Akte 24, S.
2 ff.). Vom 9. Mai bis 17. Mai 2019 war der Beschwerdeführer am [...]spital [...]
hospitalisiert (Austrittsbericht vom 20.05.2019, IV-Akte 24, S. 5 ff.). Vom 17.
Mai 2019 bis 6. Juni 2019 wurde er im [...] Spital stationär neurorehabilitativ
behandelt (Bericht vom 06.06.2019, IV-Akte 24, S. 12 ff.).
Die Beschwerdegegnerin beauftragte den Abklärungsdienst mit einer
Abklärung betreffend Invalidität als Selbständigerwerbender (Abklärungsbericht
vom 03.09.2020, IV-Akte 42) und holte bei den Dres. C____ und D____ ein
bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie sowie
Neuropsychologie ein, welches vom 19. März 2021 datiert (IV-Akte 56).
Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten
Stellung genommen hatte (IV-Akte 58), informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. April 2021, dass er vom 1. Mai 2020 bis
30. November 2020 einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente gestützt auf
einen IV-Grad von 100% habe. Ab Dezember 2020 bestehe hingegen kein Anspruch
auf eine IV-Rente mehr (IV-Akte 60). Gegen den Vorbescheid vom 21. April 2021 erhob
der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 Einwand (IV-Akte 66). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin im Auftrag des RAD beim neurologischen Gutachter Dr. D____
eine ergänzende Stellungnahme ein. Nachdem sich Dr. D____ am 30. Juni 2021
ausführlich geäussert hatte (IV-Akte 72) und der RAD an seiner bisherigen
Einschätzung festhielt (IV-Akte 71), bestätigte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. Juli 2021 den Vorbescheid (IV-Akte 76).
II.
Mit Beschwerde vom 14. September 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27.
Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, gestützt auf Art. 43 ATSG ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Danach sei erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu
entscheiden.
2.
Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente auszurichten.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.
4.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der
Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen.
5.
Unter o/e
Kostenfolge (zzgl. MWST zu 7.7%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 16. Dezember
2021 auf eine Replik.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung
erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 18. Januar 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27.
Juli 2021 dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2021 eine
befristete ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. Dezember 2021 gestützt auf
eine Arbeitsfähigkeit von 80% einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich dabei auf das bidisziplinäre
neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dres. D____ und C____ (IV-Akte 56).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass auf das
neurologische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne und deshalb weitere
Abklärungen vorzunehmen seien. Für den Fall, dass das Gericht das neurologische
Teilgutachten von Dr. D____ als beweiswertig ansehe, macht er geltend, dass ihm
ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 45%
auszurichten sei (Beschwerde, S. 14).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.4.
Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.
5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.5.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 1. März 2021 resp. 8. März 2021
von den Gutachtern Dres. D____ und C____ neurologisch und psychiatrisch untersucht.
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es würden keine Hinweise bestehen um beim
Beschwerdeführer gemäss ICD 10 eine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren (IV-Akte 56, S. 27). Als Diagnose ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine remittierte
depressive Episode F32.4 (a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der
Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als [...],
welche zugleich auch als angepasst zu beurteilen sei, nicht eingeschränkt
(IV-Akte 56, S. 31 f.).
4.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Teilgutachten
nicht. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der psychiatrischen
Einschätzung Zweifel aufkommen liessen, kann darauf vollumfänglich abgestellt
werden. Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch das neurologische Gutachten von
Dr. D____ und beantragt deshalb die Rückweisung der Angelegenheit zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Darauf ist nachfolgend
vertieft einzugehen.
4.2.
4.2.1. Aus neurologischer Sicht stellte Dr. D____ mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: eine chronische inflammatorische
demyeliniserende Polyneuropathie (CIDP) ca. 10/2018, ED 05/2019 mit
Gefühlsstörungen, Parästhesien sowie möglichen neuropathischen Schmerzen im Bereich
der unteren Extremitäten sowie mit leichter Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
sowie des Gleichgewichts (IV-Akte 56, S. 16). Als Diagnose ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit attestierte der neurologische Gutachter dem
Beschwerdeführer eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation sowohl im
Rahmen der verhaltensneurologisch/neuropsychologischen Untersuchung wie auch in
der klinisch-neurologischen Untersuchung (a.a.O.).
4.2.2. In der angestammten Tätigkeit attestierte der Gutachter Dr. D____ dem
Beschwerdeführer ab Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab Juni
2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab September 2020 eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56, S. 21). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit
bestehe nach gutachterlicher Eischätzung ab Oktober 2018 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab September
2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56, S. 21 f.).
4.3.
Zur Begründung führte der Gutachter aus, die Beurteilung des
aktuellen Schweregrads sei durch eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz in
hohem Masse erschwert, auch wenn an der Diagnose einer chronischen
inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie mit sicherlich initial
ausgeprägter Beeinträchtigung nicht zu zweifeln sei (IV-Akte 56, S. 16). Die Polyneuropathie
sei im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung derart gewesen, dass,
wenn tatsächlich entsprechende Paresen im Bereich der unteren Extremitäten
vorliegen würden, der Beschwerdeführer nicht mehr geh- oder stehfähig wäre, was
offensichtlich nicht der Fall sei (a.a.O.). Eine ähnliche Befundlage habe sich
im Rahmen der neuropsychologischen / verhaltensneurologischen Untersuchung
gezeigt. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es zumindest ab Juni
2020 zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. So werde bemerkt, dass die
Kraft der Beine gebessert habe, der Versicherte problemlos bis zu zwei
Stockwerke ohne Hilfsmittel gehen könne, dass auch die Kraft der Hände besser
geworden sei, schmerzhafte Parästhesien der Beine fast vollständig abgeklungen
und die Sensibilität der Hände und Unterschenkel wieder normal seien (a.a.O.).
Auch anlässlich der Abklärungen durch die IV-Stelle habe der Versicherte ausgeführt,
dass er wieder alleine sein [...] während fünf bis sieben Stunden betreibe,
dies mit gelegentlicher Unterstützung der Stammgäste. Im Rahmen der
IV-Abklärung werde zudem erwähnt, dass der Versicherte weiterhin Motorrad und
Auto fahre, wobei es sich um Tätigkeiten handle, welche ihm nicht mehr möglich
wären, wenn die Einschränkungen, wie sie anlässlich der aktuellen Begutachtung
klinisch-neurologisch und neuropsychologisch demonstriert wurden, tatsächlich
bestehen würden (a.a.O.). Weiter führte der neurologische Gutachter aus, beim
Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Behinderungsüberzeugung bei in hohem
Masse inkonsistenten Angaben aufgrund der Aktenlage sowie der erhobenen
Anamnese (IV-Akte 56, S. 19).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt nun gegen diese Beurteilung
zunächst vor, der neurologische Gutachter setzte sich nicht begründet mit den
vom Beschwerdeführer in den Vorakten und anlässlich der Untersuchung beklagten Beschwerden
(erhebliche Schmerzen, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Gefühlsstörungen in den
Füssen und Händen und Gangunsicherheit), auseinander, obwohl diese im Vergleich
zur Einschätzung des Schweregrades im Bericht des [...]spitals [...] vom 15.
Juni 2020 auf eine Verschlechterung hindeuten würden (Beschwerde, S. 11 f.). Der
Gutachter berichte zwar von einer Verdeutlichungstendenz, welche die
Beurteilung des aktuellen Schweregrades in hohem Masse erschweren würde,
dennoch vermöge seine Begründung nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 11).
4.4.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren eine gesundheitliche Verschlechterung geltend macht, jedoch keine
medizinischen Unterlagen einreicht, die dies belegen würden.
4.4.3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der neurologische Gutachter
zu diesen Einwänden in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2021
ausführlich Stellung genommen hat. So führte er aus, dass er sich sowohl mit
der Aktenlage als auch mit den Angaben des Versicherten und den
Untersuchungsschritten auseinandergesetzt habe, diese jedoch derartige Inkonsistenzen
aufgewiesen hätten, dass er den subjektiven Beschwerden nicht habe folgen
können (IV-Akte 72, S. 1). Es habe nicht nur in der
verhaltensneurologischen-neuropsychologischen, sondern auch in der
klinisch-neurologischen Untersuchung eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz
bis hin zur Aggravation festgestellt werden müssen (a.a.O.). Gerade bei der
Beurteilung subjektiver Angaben sei der Gutachter jedoch auf eine konsistente
Darlegung angewiesen. Die chronische inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie
werde vom Gutachter nicht in Frage gestellt, doch handle es sich um eine neurologische
Erkrankung mit schwankendem Verlauf und – bei adäquater Behandlung – auch
möglicher Besserung, wie dies beim Versicherten der Fall gewesen sei (a.a.O.). Der
Gutachter begründete diese Auffassung mit zwei Beispielen anlässlich der
Untersuchungssituation und verwies darauf, dass weitere Leistungen in
testpsychologischen Abklärungen mit dem allgemeinen Verhalten des
Beschwerdeführers nicht vereinbar gewesen seien (IV-Akte 72, S. 2). Ausserdem
verwies der Gutachter darauf, dass das Symptomvalidierungsverfahren auffällig gewesen
sei (a.a.O.). Die Aufforderung der Rechtsvertreterin, sich vermehrt auf die
subjektiven Angaben zu stützen, erachtete der Gutachter aufgrund des
Untersuchungsverfahrens als ausgeschlossen (a.a.O.).
4.4.4. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht gesagt werden, der Gutachter hätte sich bloss auf eine "Momentaufnahme" im Juni 2020 gestützt. Der
Gutachter hat seine Einschätzung vielmehr insbesondere deshalb auf die Aktenlage
abgestützt, weil es ihm aufgrund von Inkonsistenzen und selbstlimitierendem
Verhalten, einer auffälligen Symptomvalidierung sowie ausgeprägter
Verdeutlichungstendenzen nicht möglich gewesen ist, auf die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. IV-Akte 56, S. 13-15; IV-Akte 72). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass beim
Beschwerdeführer in den Vorakten nie eine Verdeutlichungs- oder Aggravationstendenz
festgestellt wurde, aufgrund des schwankenden Verlaufs der vorliegenden
neurologischen Erkrankung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
4.5.
4.5.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der neurologische
Gutachter sei zu Unrecht gestützt auf eine Abklärung der Beschwerdegegnerin von
einer Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche ausgegangen. Dies sei
tatsachenwidrig, da der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung ausgeführt
habe, dass er durch die Anwesenheit in seinem Betrieb versuche, eine
Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. In Situationen, in welchen er nicht auf
Personal habe zurückgreifen können, habe er zuweilen das [...] schliessen
müssen. An einzelnen Tagen würde er das [...] gesundheitsbedingt auch gar nicht
öffnen können (Beschwerde, S. 12 f.). Das neurologische Teilgutachten sei
infolge fehlender Beachtung der regelmässigen, krankheitsbedingten Absenzen am
Arbeitsplatz bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der
Arbeitsfähigkeit unvollständig (Beschwerde S. 14).
4.5.2. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Gutachter
hat nicht unbesehen anhand der vom Abklärungsdienst festgestellten Präsenz im [...]
auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Versicherten geschlossen. Vielmehr
hat er die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund
der Ergebnisse der umfassenden Begutachtung und unter Berücksichtigung der
medizinischen Vorakten getroffen und dabei auch die krankheitsbedingten
Absenzen des Beschwerdeführers berücksichtigt, woraus eine abgestufte
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, der letzte Arbeitstag sei der 28. Oktober
2018 gewesen und er habe seither nichts mehr arbeiten können (IV-Akte 56, S. 9)
in klarem Widerspruch zu den Angaben steht, welche der Versicherte im September
2020 gegenüber dem Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gemacht hat (vgl.
IV-Akte 42), als er angab, den Betrieb auch nach Eintritt des
Gesundheitsschadens unverändert weitergeführt zu haben.
4.6.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass es der Gutachter Dr. D____
unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu einer allfälligen Benützung des
Motorrades und des PKW zu befragen. Dies trifft indes nicht zu. Wie der
Beschwerdeführer selber angibt, hat er dem Gutachter anlässlich der Begutachtung
mittgeteilt, dass er das Auto nur noch für Kurzstrecken benutze und dass er zur
Exploration mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist sei (Beschwerde, S.
13). Diese Angaben sind im Gutachten entsprechend dokumentiert. Weitere
Informationen finden sich in den Vorakten. So gab der Beschwerdeführer zum
Beispiel anlässlich der Abklärung Selbständigerwerbende an, weiterhin sowohl
Motorrad als auch Auto zu fahren (IV-Akte 42, S. 2), was in die gutachterliche
Beurteilung ebenfalls einfloss (IV-Akte 56, S. 16).
4.7.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der neurologische
Gutachter setze sich nicht nachvollziehbar mit den anderslautenden
Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie der RAD-Ärztin auseinander. Zur
Begründung verweist er darauf, dass der neurologische Gutachter in Bezug auf
die Einschätzung der Neurologie des [...]spitals [...] vom September 2020 tatsachenwidrig
ausführe, deren Einschätzung stünde in Widerspruch zu den Angaben des
Beschwerdeführers im Bericht vom 20. Juni 2020 und zum Abklärungsbericht der
IV. Auch mit dem von der RAD-Ärztin definierten Verweistätigkeitsprofil,
welches unter Würdigung der objektivierbaren Beschwerden erfolgt sei, setze
sich der Gutachter nicht auseinander (Beschwerde, S. 13). Dies trifft indes nicht
zu. Wie sich aus dem Gutachten ergibt hat Dr. D____ nicht nur den
Krankheitsverlauf, sondern auch die verschiedenen Hospitilisationen und die
teilweise divergierenden Einschätzungen ausführlich thematisiert, auf
Inkonsistenzen hingewiesen und seine abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit begründet (vgl. IV-Akte 56, S. 16 ff.).
4.8.
Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass das
neurologisch-psychiatrische Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3) an beweiskräftige medizinische Erhebungen genügt,
weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen
fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese)
ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Folglich kann darauf vollumfänglich
abgestellt werden.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Ermittlung des Valideneinkommens
auf das erzielte Einkommen für die Monate Januar bis und mit November 2017 aus
der Erwerbstätigkeit im [...] gestützt, welches der Beschwerdeführer mit einem
Geschäftspartner über eine GmbH führte (IV-Akte 42, S. 3). Entsprechend legte die
Abklärungsperson das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszug von CHF
50'300.00 zu Grunde (IV-Akte 42, S. 5) und die Beschwerdegegnerin rechnete die
Teuerung bis 2020 auf, woraus ein Valideneinkommen von CHF 51'718.00
resultierte (Verfügung, IV-Akte 76, S. 6).
5.3.
5.3.1. Zunächst argumentiert der Beschwerdeführer es könne nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung in der [...]branche tätig wäre. Seine
Arbeitsbiographie sei von zahlreichen Stellenwechseln geprägt. Dass er nicht
auf die [...]branche fixiert gewesen sei, sondern diverse Hilfstätigkeiten in
anderen Branchen ausgeübt habe, zeige das Jahr 2018, in welchem er als [...]
und als Mitarbeiter für [...] im Stundenlohn gearbeitet habe. Zudem sei er in
diesem Jahr arbeitslos gewesen. Die Selbständigkeit habe er im August 2018 nach
mehrmonatiger Arbeitslosigkeit aufgenommen, wobei berücksichtigt werden müsse,
dass er bereits aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt
gewesen sei, und er sich durch diese selbständige Erwerbstätigkeit erhofft
habe, mehr Flexibilität bei der Arbeitseinteilung zu gewinnen. Vor diesem
Hintergrund sei das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1, Total
Männer, Kompetenzniveau 1 zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2017
vom 16.04.2018, E. 4.2).
5.3.2. Diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar weist
der IK-Kontoauszug für die Jahre 1994 bis 2005 wechselhafte Arbeitsverhältnisse
als Angestellter sowie mehrere Phasen der Arbeitslosigkeit aus. Allerdings
führte der Beschwerdeführer ab 2007 die [...] und arbeitete 2016 und 2017 in
der [...] GmbH, bevor er wieder die [...] übernahm (vgl. Schreiben des
Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 31.1.2020, IV-Akte 28, S. 1
ff.; IV-Akte 42, S. 7). Damit liegt eine über 10jährige Tätigkeit in der [...]
vor. Diese war nur durch äusserst kurze Beschäftigungen in anderen Branchen
unterbrochen, welche der Beschwerdeführer lediglich zur Überbrückung innehatte,
bis er wieder in die [...] zurückkehrte.
5.3.3. Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von CHF
51'718.00 erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten als
grosszügig und ist deshalb nicht zu beanstanden. So fällt vorliegend
insbesondere ins Gewicht, dass der IK-Auszug in fast allen Jahren deutlich
tiefere Einkommen ausweist und der Beschwerdeführer lediglich in drei Jahren
ein ähnlich hohes Einkommen erzielt hat (CHF 39'027.00 im Jahr 2001, CHF 46'271.00
im Jahr 2003 und CHF 53'400.00 im Jahr 2015, vgl. IV-Akte 9, S. 2 ff.).
5.3.4. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zuletzt über 10
Jahre in der [...] arbeitete, kann seiner Argumentation, es liege keine
angestammte Tätigkeit vor, nicht gefolgt werden, zumal er auch anlässlich der
Begutachtung angegeben hatte, sein ganzes Leben im [...]bereich gearbeitet zu
haben (IV-Akte 56, S. 9). Unverständlich sind die Argumentation des Beschwerdeführers,
er habe diese Tätigkeit bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits aufgegeben,
weshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf dieses Einkommen
abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 15) und sein Hinweis, die
Beschwerdegegnerin hätte hinsichtlich des Valideneinkommens nicht die Zahlen
für das Jahr 2018 heranziehen dürfen, da der Beschwerdeführer die
Selbständigkeit erst im August 2018 aufgenommen habe und seine erstmals im
Oktober 2018 dokumentierte Erkrankung ihn bereits zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt
habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des
Beschwerdeführers die Zahlen aus dem Jahr 2017, mithin im Jahr vor seiner
Erkrankung, herangezogen hat. Entscheidend ist vorliegend, dass der
Beschwerdeführer bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die [...]
GmbH weitergeführt hätte, wie er dies anlässlich der Abklärung und gegenüber
dem Gutachter selber bestätigte (vgl. IV-Akte 42, S. 5; IV-Akte 56, S. 8). Ein
Rentenanspruch würde sich vorliegend jedoch selbst bei der Anwendung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten TA1 Total erst dann ergeben, wenn des Maximalabzugs
gewährt würde, was sich im vorliegenden Fall unter Würdigung sämtlicher
Umstände nicht rechtfertigt.
5.4.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2018
Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, abgestellt und nach Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von
1.81% ein Einkommen von CHF 68’992.00 bzw. ein solches von CHF 55’194.00 bei
einer Leistungsfähigkeit von 80% ermittelt. Dies ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht beanstandet.
5.5.
Einen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin nicht
gewährt. Zur Begründung führte sie aus, mit der Reduktion der
Leistungsfähigkeit um 20% seien die leidensbedingten Einschränkungen bereits
berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale beim
Beschwerdeführer nicht gegeben.
5.6.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
5.7.
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges beanstandet der
Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation nur den
erhöhten Pausenbedarf und nicht die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt
habe und beantragt aufgrund allfälliger zukünftiger Absenzen sowie einer
faktischen Einhändigkeit und einer zwingend notwendigen Wechselbelastung einen Abzug
von 25% (Beschwerde, S. 16 f.).
5.8.
Hierzu ist festzustellen, dass die gutachterlich festgestellte
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20% nicht einzig aufgrund des
vermehrten Pausenbedarfs, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung der
vorliegenden Einschränkungen festgelegt wurde. Nach Lage der Akten bestehen
derzeit keine unberechenbaren Absenzen am Arbeitsplatz und die abstrakte
Möglichkeit allfälliger zukünftiger Absenzen stellt keinen Grund für einen
leidensbedingten Abzug dar. Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer
weder eine faktische Einhändigkeit noch eine zwingend notwendige
Wechselbelastung gegeben sind, besteht kein Anlass in das Ermessen der
Vorinstanz einzugreifen.
6.
6.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Beschwerdeführer
hat sein Kostenerlassgesuch mit Eingabe vom 11. November 2021 durch
entsprechende Unterlagen begründet. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Folglich ist seiner Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG).
Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem einfachen
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar CHF 2'000.00 und bei einem doppelten
Schriftenwechsel ein solches von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen
werden, wobei diese Ansätze bei komplizierten Verfahren erhöht und bei
einfachen Verfahren reduziert werden. Im vorliegenden Fall wurde in einem
kurzen ca. halbseitigen Schreiben auf eine Replik verzichtet. Der darin
enthaltene einzige Hinweis, in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin seien
keine neuen Erkenntnisse präsentiert worden, weshalb an den mit der Beschwerde
vom 14. September 2021 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten
werde, rechtfertigt eine Entschädigung der Differenz zwischen einem einfachen
und einem doppelten Schriftenwechsel von fünf Stunden à CHF 200.00 nicht. Im
Ergebnis liegt deshalb nur ein einfacher Schriftenwechsel vor. Folglich
erscheint ein Honorar von CHF 2‘000.00 (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw B____,
Advokatin in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 154.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: