Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.149

Verfügung vom 27. Juli 2021

Gutachten beweiskräftig; Einkommensvergleich korrekt; Beschwerdeabweisung

 


Tatsachen

I.        

Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern. Er reiste 1991 in die Schweiz ein und ist ohne Berufsausbildung. Seit 2018 litt er zunehmend unter Dysästhesien sowie einem Kraftverlust in allen Extremitäten, welche in der Neurologischen Klinik und Poliklinik am [...]spital [...] medizinisch abgeklärt wurden (vgl. u.a. Bericht vom 26.02.2019, IV-Akte 24, S. 2 ff.). Vom 9. Mai bis 17. Mai 2019 war der Beschwerdeführer am [...]spital [...] hospitalisiert (Austrittsbericht vom 20.05.2019, IV-Akte 24, S. 5 ff.). Vom 17. Mai 2019 bis 6. Juni 2019 wurde er im [...] Spital stationär neurorehabilitativ behandelt (Bericht vom 06.06.2019, IV-Akte 24, S. 12 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beauftragte den Abklärungsdienst mit einer Abklärung betreffend Invalidität als Selbständigerwerbender (Abklärungsbericht vom 03.09.2020, IV-Akte 42) und holte bei den Dres. C____ und D____ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie sowie Neuropsychologie ein, welches vom 19. März 2021 datiert (IV-Akte 56).

Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung genommen hatte (IV-Akte 58), informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. April 2021, dass er vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2020 einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 100% habe. Ab Dezember 2020 bestehe hingegen kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (IV-Akte 60). Gegen den Vorbescheid vom 21. April 2021 erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 Einwand (IV-Akte 66). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin im Auftrag des RAD beim neurologischen Gutachter Dr. D____ eine ergänzende Stellungnahme ein. Nachdem sich Dr. D____ am 30. Juni 2021 ausführlich geäussert hatte (IV-Akte 72) und der RAD an seiner bisherigen Einschätzung festhielt (IV-Akte 71), bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2021 den Vorbescheid (IV-Akte 76).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. September 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Juli 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gestützt auf Art. 43 ATSG ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Danach sei erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente auszurichten.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Rechtsvertreterin zu bewilligen.

5.    Unter o/e Kostenfolge (zzgl. MWST zu 7.7%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 auf eine Replik.

III.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 18. Januar 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2021 dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2020 bis 30. November 2021 eine befristete ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. Dezember 2021 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 80% einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dres. D____ und C____ (IV-Akte 56).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass auf das neurologische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne und deshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Für den Fall, dass das Gericht das neurologische Teilgutachten von Dr. D____ als beweiswertig ansehe, macht er geltend, dass ihm ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 45% auszurichten sei (Beschwerde, S. 14).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.          Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 1. März 2021 resp. 8. März 2021 von den Gutachtern Dres. D____ und C____ neurologisch und psychiatrisch untersucht. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, es würden keine Hinweise bestehen um beim Beschwerdeführer gemäss ICD 10 eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren (IV-Akte 56, S. 27). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine remittierte depressive Episode F32.4 (a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als [...], welche zugleich auch als angepasst zu beurteilen sei, nicht eingeschränkt (IV-Akte 56, S. 31 f.).

4.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das psychiatrische Teilgutachten nicht. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der psychiatrischen Einschätzung Zweifel aufkommen liessen, kann darauf vollumfänglich abgestellt werden. Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch das neurologische Gutachten von Dr. D____ und beantragt deshalb die Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.2.          4.2.1. Aus neurologischer Sicht stellte Dr. D____ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: eine chronische inflammatorische demyeliniserende Polyneuropathie (CIDP) ca. 10/2018, ED 05/2019 mit Gefühlsstörungen, Parästhesien sowie möglichen neuropathischen Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten sowie mit leichter Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sowie des Gleichgewichts (IV-Akte 56, S. 16). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der neurologische Gutachter dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation sowohl im Rahmen der verhaltensneurologisch/neuropsychologischen Untersuchung wie auch in der klinisch-neurologischen Untersuchung (a.a.O.).

4.2.2. In der angestammten Tätigkeit attestierte der Gutachter Dr. D____ dem Beschwerdeführer ab Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab September 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56, S. 21). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe nach gutachterlicher Eischätzung ab Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab September 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 56, S. 21 f.).

4.3.          Zur Begründung führte der Gutachter aus, die Beurteilung des aktuellen Schweregrads sei durch eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz in hohem Masse erschwert, auch wenn an der Diagnose einer chronischen inflammatorischen demyelinisierenden Polyneuropathie mit sicherlich initial ausgeprägter Beeinträchtigung nicht zu zweifeln sei (IV-Akte 56, S. 16). Die Polyneuropathie sei im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung derart gewesen, dass, wenn tatsächlich entsprechende Paresen im Bereich der unteren Extremitäten vorliegen würden, der Beschwerdeführer nicht mehr geh- oder stehfähig wäre, was offensichtlich nicht der Fall sei (a.a.O.). Eine ähnliche Befundlage habe sich im Rahmen der neuropsychologischen / verhaltensneurologischen Untersuchung gezeigt. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es zumindest ab Juni 2020 zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. So werde bemerkt, dass die Kraft der Beine gebessert habe, der Versicherte problemlos bis zu zwei Stockwerke ohne Hilfsmittel gehen könne, dass auch die Kraft der Hände besser geworden sei, schmerzhafte Parästhesien der Beine fast vollständig abgeklungen und die Sensibilität der Hände und Unterschenkel wieder normal seien (a.a.O.). Auch anlässlich der Abklärungen durch die IV-Stelle habe der Versicherte ausgeführt, dass er wieder alleine sein [...] während fünf bis sieben Stunden betreibe, dies mit gelegentlicher Unterstützung der Stammgäste. Im Rahmen der IV-Abklärung werde zudem erwähnt, dass der Versicherte weiterhin Motorrad und Auto fahre, wobei es sich um Tätigkeiten handle, welche ihm nicht mehr möglich wären, wenn die Einschränkungen, wie sie anlässlich der aktuellen Begutachtung klinisch-neurologisch und neuropsychologisch demonstriert wurden, tatsächlich bestehen würden (a.a.O.). Weiter führte der neurologische Gutachter aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Behinderungsüberzeugung bei in hohem Masse inkonsistenten Angaben aufgrund der Aktenlage sowie der erhobenen Anamnese (IV-Akte 56, S. 19).

4.4.          4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt nun gegen diese Beurteilung zunächst vor, der neurologische Gutachter setzte sich nicht begründet mit den vom Beschwerdeführer in den Vorakten und anlässlich der Untersuchung beklagten Beschwerden (erhebliche Schmerzen, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Gefühlsstörungen in den Füssen und Händen und Gangunsicherheit), auseinander, obwohl diese im Vergleich zur Einschätzung des Schweregrades im Bericht des [...]spitals [...] vom 15. Juni 2020 auf eine Verschlechterung hindeuten würden (Beschwerde, S. 11 f.). Der Gutachter berichte zwar von einer Verdeutlichungstendenz, welche die Beurteilung des aktuellen Schweregrades in hohem Masse erschweren würde, dennoch vermöge seine Begründung nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 11).

4.4.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eine gesundheitliche Verschlechterung geltend macht, jedoch keine medizinischen Unterlagen einreicht, die dies belegen würden.

4.4.3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der neurologische Gutachter zu diesen Einwänden in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juni 2021 ausführlich Stellung genommen hat. So führte er aus, dass er sich sowohl mit der Aktenlage als auch mit den Angaben des Versicherten und den Untersuchungsschritten auseinandergesetzt habe, diese jedoch derartige Inkonsistenzen aufgewiesen hätten, dass er den subjektiven Beschwerden nicht habe folgen können (IV-Akte 72, S. 1). Es habe nicht nur in der verhaltensneurologischen-neuropsychologischen, sondern auch in der klinisch-neurologischen Untersuchung eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz bis hin zur Aggravation festgestellt werden müssen (a.a.O.). Gerade bei der Beurteilung subjektiver Angaben sei der Gutachter jedoch auf eine konsistente Darlegung angewiesen. Die chronische inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie werde vom Gutachter nicht in Frage gestellt, doch handle es sich um eine neurologische Erkrankung mit schwankendem Verlauf und – bei adäquater Behandlung – auch möglicher Besserung, wie dies beim Versicherten der Fall gewesen sei (a.a.O.). Der Gutachter begründete diese Auffassung mit zwei Beispielen anlässlich der Untersuchungssituation und verwies darauf, dass weitere Leistungen in testpsychologischen Abklärungen mit dem allgemeinen Verhalten des Beschwerdeführers nicht vereinbar gewesen seien (IV-Akte 72, S. 2). Ausserdem verwies der Gutachter darauf, dass das Symptomvalidierungsverfahren auffällig gewesen sei (a.a.O.). Die Aufforderung der Rechtsvertreterin, sich vermehrt auf die subjektiven Angaben zu stützen, erachtete der Gutachter aufgrund des Untersuchungsverfahrens als ausgeschlossen (a.a.O.).

4.4.4. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, der Gutachter hätte sich bloss auf eine "Momentaufnahme" im Juni 2020 gestützt. Der Gutachter hat seine Einschätzung vielmehr insbesondere deshalb auf die Aktenlage abgestützt, weil es ihm aufgrund von Inkonsistenzen und selbstlimitierendem Verhalten, einer auffälligen Symptomvalidierung sowie ausgeprägter Verdeutlichungstendenzen nicht möglich gewesen ist, auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. IV-Akte 56, S. 13-15; IV-Akte 72). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer in den Vorakten nie eine Verdeutlichungs- oder Aggravationstendenz festgestellt wurde, aufgrund des schwankenden Verlaufs der vorliegenden neurologischen Erkrankung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.

4.5.          4.5.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der neurologische Gutachter sei zu Unrecht gestützt auf eine Abklärung der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitszeit von 39 Stunden in der Woche ausgegangen. Dies sei tatsachenwidrig, da der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung ausgeführt habe, dass er durch die Anwesenheit in seinem Betrieb versuche, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. In Situationen, in welchen er nicht auf Personal habe zurückgreifen können, habe er zuweilen das [...] schliessen müssen. An einzelnen Tagen würde er das [...] gesundheitsbedingt auch gar nicht öffnen können (Beschwerde, S. 12 f.). Das neurologische Teilgutachten sei infolge fehlender Beachtung der regelmässigen, krankheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit unvollständig (Beschwerde S. 14).

4.5.2. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat nicht unbesehen anhand der vom Abklärungsdienst festgestellten Präsenz im [...] auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Versicherten geschlossen. Vielmehr hat er die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Ergebnisse der umfassenden Begutachtung und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten getroffen und dabei auch die krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers berücksichtigt, woraus eine abgestufte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, der letzte Arbeitstag sei der 28. Oktober 2018 gewesen und er habe seither nichts mehr arbeiten können (IV-Akte 56, S. 9) in klarem Widerspruch zu den Angaben steht, welche der Versicherte im September 2020 gegenüber dem Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gemacht hat (vgl. IV-Akte 42), als er angab, den Betrieb auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens unverändert weitergeführt zu haben.

4.6.          Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass es der Gutachter Dr. D____ unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu einer allfälligen Benützung des Motorrades und des PKW zu befragen. Dies trifft indes nicht zu. Wie der Beschwerdeführer selber angibt, hat er dem Gutachter anlässlich der Begutachtung mittgeteilt, dass er das Auto nur noch für Kurzstrecken benutze und dass er zur Exploration mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist sei (Beschwerde, S. 13). Diese Angaben sind im Gutachten entsprechend dokumentiert. Weitere Informationen finden sich in den Vorakten. So gab der Beschwerdeführer zum Beispiel anlässlich der Abklärung Selbständigerwerbende an, weiterhin sowohl Motorrad als auch Auto zu fahren (IV-Akte 42, S. 2), was in die gutachterliche Beurteilung ebenfalls einfloss (IV-Akte 56, S. 16).

4.7.          Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der neurologische Gutachter setze sich nicht nachvollziehbar mit den anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie der RAD-Ärztin auseinander. Zur Begründung verweist er darauf, dass der neurologische Gutachter in Bezug auf die Einschätzung der Neurologie des [...]spitals [...] vom September 2020 tatsachenwidrig ausführe, deren Einschätzung stünde in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 20. Juni 2020 und zum Abklärungsbericht der IV. Auch mit dem von der RAD-Ärztin definierten Verweistätigkeitsprofil, welches unter Würdigung der objektivierbaren Beschwerden erfolgt sei, setze sich der Gutachter nicht auseinander (Beschwerde, S. 13). Dies trifft indes nicht zu. Wie sich aus dem Gutachten ergibt hat Dr. D____ nicht nur den Krankheitsverlauf, sondern auch die verschiedenen Hospitilisationen und die teilweise divergierenden Einschätzungen ausführlich thematisiert, auf Inkonsistenzen hingewiesen und seine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet (vgl. IV-Akte 56, S. 16 ff.).

4.8.          Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass das neurologisch-psychiatrische Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3) an beweiskräftige medizinische Erhebungen genügt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Folglich kann darauf vollumfänglich abgestellt werden.

5.                

5.1.          In einem nächsten Schritt ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das erzielte Einkommen für die Monate Januar bis und mit November 2017 aus der Erwerbstätigkeit im [...] gestützt, welches der Beschwerdeführer mit einem Geschäftspartner über eine GmbH führte (IV-Akte 42, S. 3). Entsprechend legte die Abklärungsperson das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszug von CHF 50'300.00 zu Grunde (IV-Akte 42, S. 5) und die Beschwerdegegnerin rechnete die Teuerung bis 2020 auf, woraus ein Valideneinkommen von CHF 51'718.00 resultierte (Verfügung, IV-Akte 76, S. 6).

5.3.          5.3.1. Zunächst argumentiert der Beschwerdeführer es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in der [...]branche tätig wäre. Seine Arbeitsbiographie sei von zahlreichen Stellenwechseln geprägt. Dass er nicht auf die [...]branche fixiert gewesen sei, sondern diverse Hilfstätigkeiten in anderen Branchen ausgeübt habe, zeige das Jahr 2018, in welchem er als [...] und als Mitarbeiter für [...] im Stundenlohn gearbeitet habe. Zudem sei er in diesem Jahr arbeitslos gewesen. Die Selbständigkeit habe er im August 2018 nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit aufgenommen, wobei berücksichtigt werden müsse, dass er bereits aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden beeinträchtigt gewesen sei, und er sich durch diese selbständige Erwerbstätigkeit erhofft habe, mehr Flexibilität bei der Arbeitseinteilung zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund sei das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2017 vom 16.04.2018, E. 4.2).

5.3.2. Diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar weist der IK-Kontoauszug für die Jahre 1994 bis 2005 wechselhafte Arbeitsverhältnisse als Angestellter sowie mehrere Phasen der Arbeitslosigkeit aus. Allerdings führte der Beschwerdeführer ab 2007 die [...] und arbeitete 2016 und 2017 in der [...] GmbH, bevor er wieder die [...] übernahm (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 31.1.2020, IV-Akte 28, S. 1 ff.; IV-Akte 42, S. 7). Damit liegt eine über 10jährige Tätigkeit in der [...] vor. Diese war nur durch äusserst kurze Beschäftigungen in anderen Branchen unterbrochen, welche der Beschwerdeführer lediglich zur Überbrückung innehatte, bis er wieder in die [...] zurückkehrte.

5.3.3. Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von CHF 51'718.00 erscheint bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten als grosszügig und ist deshalb nicht zu beanstanden. So fällt vorliegend insbesondere ins Gewicht, dass der IK-Auszug in fast allen Jahren deutlich tiefere Einkommen ausweist und der Beschwerdeführer lediglich in drei Jahren ein ähnlich hohes Einkommen erzielt hat (CHF 39'027.00 im Jahr 2001, CHF 46'271.00 im Jahr 2003 und CHF 53'400.00 im Jahr 2015, vgl. IV-Akte 9, S. 2 ff.).

5.3.4. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zuletzt über 10 Jahre in der [...] arbeitete, kann seiner Argumentation, es liege keine angestammte Tätigkeit vor, nicht gefolgt werden, zumal er auch anlässlich der Begutachtung angegeben hatte, sein ganzes Leben im [...]bereich gearbeitet zu haben (IV-Akte 56, S. 9). Unverständlich sind die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe diese Tätigkeit bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits aufgegeben, weshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf dieses Einkommen abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 15) und sein Hinweis, die Beschwerdegegnerin hätte hinsichtlich des Valideneinkommens nicht die Zahlen für das Jahr 2018 heranziehen dürfen, da der Beschwerdeführer die Selbständigkeit erst im August 2018 aufgenommen habe und seine erstmals im Oktober 2018 dokumentierte Erkrankung ihn bereits zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers die Zahlen aus dem Jahr 2017, mithin im Jahr vor seiner Erkrankung, herangezogen hat. Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die [...] GmbH weitergeführt hätte, wie er dies anlässlich der Abklärung und gegenüber dem Gutachter selber bestätigte (vgl. IV-Akte 42, S. 5; IV-Akte 56, S. 8). Ein Rentenanspruch würde sich vorliegend jedoch selbst bei der Anwendung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten TA1 Total erst dann ergeben, wenn des Maximalabzugs gewährt würde, was sich im vorliegenden Fall unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht rechtfertigt.

5.4.          Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE 2018 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, abgestellt und nach Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.81% ein Einkommen von CHF 68’992.00 bzw. ein solches von CHF 55’194.00 bei einer Leistungsfähigkeit von 80% ermittelt. Dies ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

5.5.          Einen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin nicht gewährt. Zur Begründung führte sie aus, mit der Reduktion der Leistungsfähigkeit um 20% seien die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale beim Beschwerdeführer nicht gegeben.

5.6.          Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

5.7.          Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation nur den erhöhten Pausenbedarf und nicht die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt habe und beantragt aufgrund allfälliger zukünftiger Absenzen sowie einer faktischen Einhändigkeit und einer zwingend notwendigen Wechselbelastung einen Abzug von 25% (Beschwerde, S. 16 f.).

5.8.          Hierzu ist festzustellen, dass die gutachterlich festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20% nicht einzig aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Einschränkungen festgelegt wurde. Nach Lage der Akten bestehen derzeit keine unberechenbaren Absenzen am Arbeitsplatz und die abstrakte Möglichkeit allfälliger zukünftiger Absenzen stellt keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar. Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer weder eine faktische Einhändigkeit noch eine zwingend notwendige Wechselbelastung gegeben sind, besteht kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

6.                

6.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Beschwerdeführer hat sein Kostenerlassgesuch mit Eingabe vom 11. November 2021 durch entsprechende Unterlagen begründet. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Folglich ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem einfachen Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar CHF 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel ein solches von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei diese Ansätze bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden. Im vorliegenden Fall wurde in einem kurzen ca. halbseitigen Schreiben auf eine Replik verzichtet. Der darin enthaltene einzige Hinweis, in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin seien keine neuen Erkenntnisse präsentiert worden, weshalb an den mit der Beschwerde vom 14. September 2021 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten werde, rechtfertigt eine Entschädigung der Differenz zwischen einem einfachen und einem doppelten Schriftenwechsel von fünf Stunden à CHF 200.00 nicht. Im Ergebnis liegt deshalb nur ein einfacher Schriftenwechsel vor. Folglich erscheint ein Honorar von CHF 2‘000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin in [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 154.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: