|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 7.
April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.150
Verfügung vom 30. Juli 2021
Kostenübernahme für Umbau
verneint
Tatsachen
I.
Der [...] geborene Beschwerdeführer ist seit einem [...]
erlittenem schweren Hirnschlag sowohl körperlich als auch kognitiv massiv
beeinträchtigt und leidet unter anderem an einer rechtsseitigen
Hemiparese/-plegie sowie einer expressiven Aphasie (d.h. einem praktisch
vollständigen Verlust des Sprechvermögens; vgl. Bericht Dr. C____ vom
26.06.2020, IV-Akte 85, S. 5 ff.). Er lebt alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung
und bezieht eine Hilflosentschädigung leichten Grades (Mitteilung vom 03.02.2021,
IV-Akte 99).
Am 4. Juni 2020 fand eine individuelle Abklärung der
Wohnsituation des Beschwerdeführers durch das Zentrum für hindernisfreies Bauen
(ZHB) und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für
Behinderte und Betagte (SAHB) statt (Bericht ZHB vom 10.09.2020, IV-Akte 89, S.
10 ff.; Bericht SHAB vom 15.10.2020, IV-Akte 91, S. 1 ff.). Mit Schreiben vom
15. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache
für verschiedene bauliche Massnahmen im Sinne von Ziff. 14.04 Anhang zur HVI
(IV-Akte 83, S. 2 f.). Mit Schreiben vom 10. September 2020 offerierte das ZHB die
Bauleitung für diese Umbauarbeiten im Betrag von CHF 8’420.00 (entsprechend 16,98%
der gesamten Baukosten, vgl. IV-Akte 89, S. 11).
Mit Mitteilungen vom 22. und 24. Februar 2021 erteilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für folgende Umbauarbeiten:
-
Sanitärarbeiten à
CHF 15’657.30, gemäss Position 3.2 der Offerte der D____ AG vom 09.09.2020,
-
Baumeister-,
Gipser- und Plattenlegerarbeiten à CHF 16’423.30 gemäss Position 3.1 der
Offerte der E____ AG vom 08.09.2020,
-
Schreinerarbeiten
à CHF 2’537.40, gemäss Position 3.4 der Offerte der F____ vom 26.08.2020,
-
Elektrikerarbeiten
à CHF 365.65 gemäss Position 3.3 der G____ AG vom 28.08.2020,
-
Malerarbeiten à
CHF 2’058.15. gemäss Position 3.5 der H____ GmbH vom 02.09.2020 (vgl.
Mitteilung vom 22.02.2021, IV-Akte 107),
-
Installation
einer Spültischarmatur mit Auszugsschlauch und langem Bedienhebel à CHF 993.95
(Mitteilung vom 22.02.2021, IV-Akte 105) gemäss Position 5 der Offerte der D____
AG vom 09.09.2020,
-
Dusch-WC-Aufsatz
Aquaclean Tuma inkl. Material- und Arbeitsaufwand à CHF 2’757.15 gemäss
Position 4.1 und 4.2 der Offerte der D____ AG vom 09.09.2020,
-
Elektrikerarbeiten
à CHF 402.20 gemäss Position 4.3 der Offerte der G____ AG vom 28.08.2020 (vgl.
Mitteilung vom 24.02.2022, IV-Akte 106).
Weiter informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 24. Februar 2021, dass sie keine Kostengutsprache für ein
Architektenhonorar bzw. Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den
Umbauarbeiten erteilen könne (IV-Akte 109). Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch [...], mit Schreiben vom 20. April 2021 Einwand (IV-Akte 114).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid
fest (IV-Akte 119).
II.
Mit Beschwerde vom 14. September 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
30. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
zu verurteilen, dem Beschwerdeführer das im Zuge der behinderungsbedingt
notwendigen baulichen Anpassungen zuhause entstandene Architekten- bzw.
Bauleitungshonorar zu vergüten.
2.
Eventualiter: Die Verfügung vom 30. Juli 2021 der
Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer
Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.
November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 24. Januar 2022 resp. Duplik
vom 15. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 5. Oktober 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 7. April 2022 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Im vorliegenden Fall umstritten ist aus dem gesamten Umbau der
Wohnung des Beschwerdeführers einzig die Übernahme des von der [...]Vereinigung
offerierten Bauleitungs-/Architektenhonorars.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch auf Übernahme des
Bauleitungshonorars gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen
Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom
15. Oktober 2020 (IV-Akte 91) verneint. Die Kriterien für eine Übernahme wurden
geprüft und begründet festgehalten, dass die Voraussetzungen gemäss Rz. 2161
KHMI im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und deshalb die Ablehnung der
Kostenübernahme empfohlen werde (vgl. IV-Akte 91, S. 4).
2.3.
In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus,
beim Badezimmerumbau, der WC-Duschanlage, den Handläufen, dem elektrischen
Türantrieb und der Spültischarmatur handle es sich nicht um komplexe bauliche
Änderungen, welche eine Koordination durch eine Baumeisterfirma resp. einen
Architekten erfordern würden (IV-Akte 119, S. 1). Zudem sei es im Rahmen der
Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar, dass die Termine mit den beteiligten
Handwerkerfirmen durch Angehörige oder ausgewählte Vertrauenspersonen
vereinbart würden (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die
erwähnte Stellungnahme der SAHB (IV-Akte 91).
2.4.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden
und beantragt die Übernahme des Bauleitungs-/Architektenhonorars durch die
Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass vorliegend die
Voraussetzungen gemäss lit. a (erheblicher Eingriff in die Bausubstanz), lit. d
(komplexe Bauverhältnisse) und lit. e (Koordination durch Angehörigen oder
Drittperson nicht zumutbar) erfüllt seien (Beschwerde, S. 8). Insbesondere
macht er geltend, dass beim betreffenden Umbau verschiedene Bauunternehmungen
resp. Handwerksgattungen beteiligt seien, eine Koordination der einzelnen
Bauetappen notwendig sei und dass auf der Baustelle seitens des
Beschwerdeführers Angaben zur genauen Umsetzung der Bauverhältnisse gemacht
werden müssten (Beschwerde, S. 8).
3.
3.1.
Gemäss Rz. 2161 1/20 des Kreisschreibens über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) des Bundesamts für
Sozialversicherungen (BSV), Version 18, Fassung vom 1. Januar 2021, ist vor
jeder Planung eine Vorabklärung notwendig, wobei Bauleitungshonorare in der
Regel nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden können. Während der
Planungsphase ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle mit einer Abklärung
zu beauftragen, wobei darauf zu achten ist, dass den über Art. 74 IVG
mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die
nachfolgenden Kriterien sprechen für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten
der Bauleitung:
a)
bei erheblichen Eingriffe in die
Bausubstanz
b)
bei Anpassungen in bereits fertig
geplanten Neubauten
c)
bei Anpassungen mit
Baueingabepflicht (z.B. Aussentreppenlifte)
d)
bei komplexen Bauverhältnisse
e)
wenn die Koordination der
baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt (Bsp. Minderintelligenz)
oder umständehalber (Bsp. Spital-/Rehaaufenthalt) nicht zumutbar ist und weder ein Angehöriger noch
eine Drittperson diese Aufgabe übernehmen können.
3.2.
Im IV-Rundschreiben Nr. 263 vom 21. August 2008 wird folgendes
festgehalten: "Es kann
vorkommen, dass bauliche Massnahmen, an welchen mehrere Firmen beteiligt sind,
durch eine Bauführerschaft koordiniert werden müssen. In der Regel übernimmt
diese Koordination die versicherte Person resp. ihr Vertreter. Ist dies für die
versicherte Person oder ihren Vertreter indes nicht möglich oder unzumutbar, so
kann diese Aufgabe einer Baufachperson übertragen werden. Dabei muss es sich
nicht zwingend um einen Architekten handeln, der Auftrag kann auch einer der am
Umbau beteiligten Firmen erteilt werden. Um in diesen Fällen die
ordnungsgemässe Durchführung der von der Versicherung finanzierten Massnahmen
zu gewährleisten und damit spätere Mängel auszuschliessen, kann die IV die dadurch
entstehenden Mehrkosten (mit-)finanzieren. Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs
einer Baufachperson kann die SAHB um eine Stellungnahme angefragt werden."
4.
4.1.
Beim Bauleitungshonorar beziehungsweise bei den Kosten der
Bauleitung, welche im Rahmen von invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in
einer Wohnung entstehen, handelt es sich nicht um eine der in Ziff. 14.04
Anhang HVI abschliessend genannten baulichen Massnahmen. Gemäss Ziff. 2161 KHMI
sind Bauleitungshonorare in der Regel denn auch nicht von der
Invalidenversicherung zu übernehmen. Ausnahmsweise sind jedoch
Bauleitungshonorare, welche für die in Ziff. 14.04 Anhang HVI genannten
baulichen Massnahmen erforderlich sind, zu übernehmen, wenn es sich um solche
bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz, bei Anpassungen in bereits fertig
geplanten Neubauten, bei baulichen Massnahmen für welche eine Baueingabepflicht
besteht (zum Beispiel bei Aussentreppenliften) oder bei besonderes komplexen
Bauverhältnissen handelt, oder wenn die Koordination der baulichen Anpassungen
der versicherten Person behinderungsbedingt nicht zumutbar ist und wenn weder
ein Angehöriger noch eine Drittperson die Bauleitung übernehmen können (vgl.
vorstehend Erwägung 3.1).
4.2.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umbau der Wohnung des
Beschwerdeführers keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz umfasst, da
durch die angebrachten Handläufe an der Treppe, die Automatisierung von Türen,
die Anpassung des Badezimmers (inkl. Toilette) sowie die Anpassung der
Spültischarmatur in der Küche kein Eingriff in die Struktur des Gebäudes
vorgenommen wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2020 vom 18. Dezember
2020 E. 3 und 4). Damit fällt eine Kostenübernahme für das
Bauleitungs-/Architektenhonorar gestützt auf Rz. 2161 lit. a KHMI ausser
Betracht.
4.3.
Komplexe Bauverhältnisse im Sinne von Rz. 2161 1/20 lit. d KHMI, an
welche die Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt, liegen ebenfalls nicht
vor. So verwies das Bundesgericht im Urteil 9C_706/2009 vom 12. Mai 2010 E. 4.1
auf das Urteil I 105/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
29. Juni 2005, wonach die Einrichtung eines Badezimmers keine Mitwirkung
eines Architekten erfordere, da ein Sanitärinstallateur diese (selbst) planen
und ausführen könne und dies auch für die Verbreiterung oder Anpassung einer Türe
gelte, da ein Branchenfachmann (Schreinereibetrieb) durchaus in der Lage sei,
die notwendige Beratung zu leisten. Zudem könne die Koordination, selbst wenn
eine gewisse Komplexität gegeben sei, an einen Baufachmann übertragen werden,
bei dem es sich nicht unbedingt um einen Architekten handeln müsse
(Bundesgerichtsurteil 9C_706/2009 vom 12.05.2010 E. 4.2; vgl. ferner Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 473, S. 256). Weiter wies das
Bundesgericht im Urteil 9C_706/2009 vom 12. Mai 2010 E. 4.1 auf das Urteil
I 985/06 vom 3. August 2007 hin, in welchem der Einbau eines Treppenlifts,
welcher eine Verstärkung der Wände, die Verlängerung einer Wand und die
Versetzung einer Türe erforderte, nicht als derart komplex oder umfangreich
eingestuft wurde, dass nicht ein Fachmann aus der Branche in der Lage wäre, die
notwendige Beratung vorzunehmen. Bei dieser Ausgangslage können die im
vorliegenden Fall notwendigen Handläufe an der Treppe, die Automatisierung der
Türen, die Anpassung des Badezimmers (inkl. Toilette) sowie die Anpassung der
Spültischarmatur in der Küche nicht als komplexe Bauverhältnisse im Sinne des
KHMI angesehen werden. Es kommt hinzu, dass anlässlich der individuellen
Abklärung der Wohnsituation des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 durch das ZHB
und die SAHB, wobei es sich explizit um eine nicht verrechenbare Dienstleistung
handelt (vgl. IV-Akte 89, S. 10 f.), sämtliche auszuführenden Arbeiten
festgelegt und entsprechende Offerten eingeholt wurden (Bericht ZHB vom
10.09.2020, IV-Akte 89, S. 10 ff.; Bericht SAHB vom 15.10.2020, IV-Akte 91).
Die mandatierten Handwerksbetriebe gehören zu den in der Region bekannten
Spezialisten, die Arbeiten in der Grössenordnung des Umbaus des
Beschwerdeführers regelmässig vornehmen und welche deshalb weitgehend
selbständig tätig werden können, sodass im vorliegenden Fall keine besondere
Koordination der Arbeiten im Sinn einer Bauleitung erforderlich erscheint.
Insofern kann davon ausgegangen werden, dass terminliche Absprachen mit anderen
Handwerkern, soweit überhaupt notwendig, auch unter den beteiligten Unternehmen
direkt erfolgen könnten. Entsprechend kann der Beurteilung der SAHB, wonach Rz.
2161 lit. d KHMI nicht erfüllt ist (IV-Akte 91, S. 4), gefolgt werden.
4.4.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass seine
behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittelversorgung nur mit Beizung eines
externen Bauleiters bzw. Architekten überhaupt realisiert werden könne, da er
aus invaliditätsbedingten Gründen nicht in der Lage sei, sich mit den
involvierten Bauunternehmungen zu verständigen und Angaben zu machen, wie im
Einzelnen die baulichen Anpassungen umzusetzen seien (Beschwerde, S. 9). Zu
prüfen gilt es demnach, ob dem Beschwerdeführer die Koordination der baulichen
Anpassungen behinderungsbedingt oder umständehalber nicht zumutbar ist und
weder ein Angehöriger noch eine Drittperson dies übernehmen können (Rz. 2161
lit. e KHMI). Gemäss der Formulierung dieser Bestimmung bezieht sich das
"behinderungsbedingt" und das "umständehalber" auf die
Frage, ob die Koordination der versicherten Person zugemutet werden kann. Wenn
die eine oder andere Voraussetzung erfüllt ist, muss noch hinzukommen, dass
weder ein Angehöriger, noch eine Drittperson die Koordination der baulichen
Anpassungen übernehmen können. Gründe für die Unmöglichkeit der Übernahme
dieser Aufgabe sind der Formulierung nicht zu entnehmen. Die SAHB hat in ihrer
fachtechnischen Beurteilung vom 15. Oktober 2020 ausgeführt, dass dieses
Kriterium nicht erfüllt sei und das Bauleitungshonorar nicht zur Übernahme
empfohlen werde.
4.5.
Diesbezüglich ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer
die Koordination der baulichen Anpassungen selber nicht durchführen kann.
Allerdings kann daraus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde,
S. 9), nicht auf eine Übernahme des Bauleitungshonorars geschlossen werden.
Vielmehr müssen für eine Kostenübernahme eines Bauleitungs-/Architektenhonorars
die Kriterien nach Rz. 2161, wie erwähnt, kumulativ erfüllt sein, d.h. es muss
noch hinzukommen, dass weder ein Angehöriger noch eine Drittperson die
Koordination der baulichen Anpassungen übernehmen können. Vorliegend ist die
Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass es Angehörigen oder ausgewählten
Vertrauenspersonen im Rahmen der Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar (gewesen)
wäre, die Termine mit den beteiligten Handwerkerfirmen zu vereinbaren (vgl.
Verfügung, IV-Akte 119, S. 1). Dies erscheint angesichts der vorliegend nicht
besonders komplexen Bauverhältnisse nachvollziehbar. Es kann davon ausgegangen
werden, dass die involvierten Spezialisten in der Lage gewesen wären, die für
den Umbau des Badezimmers des Beschwerdeführers erforderlichen Arbeiten zu
koordinieren und auszuführen, ohne dass eine externe Bauleitung dafür zwingend
erforderlich gewesen wäre. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht, die vom
Bundesgericht mit Bezug auf Bauleitungshonorare streng gehandhabt wird, ist es
vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es als
zumutbar betrachtet hat, dass der in der Nähe wohnende Sohn des
Beschwerdeführers, wenngleich erwerbstätig, resp. dessen Ehefrau
(Schwiegertochter des Beschwerdeführers) die Umbauarbeiten zumindest hätten
überwachen können. Gründe, weshalb es diesen nicht möglich gewesen wäre, den
Beschwerdeführer bei der terminlichen Koordination der Arbeiten oder bei der
allfälligen Meldung nachträglicher Mängel zu unterstützen, sind nicht
ersichtlich. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass auch eine vernünftig
agierende Familiengemeinschaft die Koordination und Organisation eines
komplexen Umbauvorhabens nicht selber bewerkstelligen könnte (Beschwerde, S.
10) braucht angesichts der strengen Praxis des Bundesgerichts, wonach
Bauleitungshonorare in aller Regel nicht von der Invalidenversicherung
übernommen werden, nicht weiter eingegangen werden.
4.6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise Übernahme eines Bauleitungs-/Architektenhonorars vorliegend nicht
erfüllt sind.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: