Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch B____, [...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.150

Verfügung vom 30. Juli 2021

Kostenübernahme für Umbau verneint

 


Tatsachen

I.        

Der [...] geborene Beschwerdeführer ist seit einem [...] erlittenem schweren Hirnschlag sowohl körperlich als auch kognitiv massiv beeinträchtigt und leidet unter anderem an einer rechtsseitigen Hemiparese/-plegie sowie einer expressiven Aphasie (d.h. einem praktisch vollständigen Verlust des Sprechvermögens; vgl. Bericht Dr. C____ vom 26.06.2020, IV-Akte 85, S. 5 ff.). Er lebt alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung und bezieht eine Hilflosentschädigung leichten Grades (Mitteilung vom 03.02.2021, IV-Akte 99).

Am 4. Juni 2020 fand eine individuelle Abklärung der Wohnsituation des Beschwerdeführers durch das Zentrum für hindernisfreies Bauen (ZHB) und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) statt (Bericht ZHB vom 10.09.2020, IV-Akte 89, S. 10 ff.; Bericht SHAB vom 15.10.2020, IV-Akte 91, S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für verschiedene bauliche Massnahmen im Sinne von Ziff. 14.04 Anhang zur HVI (IV-Akte 83, S. 2 f.). Mit Schreiben vom 10. September 2020 offerierte das ZHB die Bauleitung für diese Umbauarbeiten im Betrag von CHF 8’420.00 (entsprechend 16,98% der gesamten Baukosten, vgl. IV-Akte 89, S. 11).  

Mit Mitteilungen vom 22. und 24. Februar 2021 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für folgende Umbauarbeiten:

-         Sanitärarbeiten à CHF 15’657.30, gemäss Position 3.2 der Offerte der D____ AG vom 09.09.2020,

-         Baumeister-, Gipser- und Plattenlegerarbeiten à CHF 16’423.30 gemäss Position 3.1 der Offerte der E____ AG vom 08.09.2020,

-         Schreinerarbeiten à CHF 2’537.40, gemäss Position 3.4 der Offerte der F____ vom 26.08.2020,

-         Elektrikerarbeiten à CHF 365.65 gemäss Position 3.3 der G____ AG vom 28.08.2020,

-         Malerarbeiten à CHF 2’058.15. gemäss Position 3.5 der H____ GmbH vom 02.09.2020 (vgl. Mitteilung vom 22.02.2021, IV-Akte 107),

-         Installation einer Spültischarmatur mit Auszugsschlauch und langem Bedienhebel à CHF 993.95 (Mitteilung vom 22.02.2021, IV-Akte 105) gemäss Position 5 der Offerte der D____ AG vom 09.09.2020,

-         Dusch-WC-Aufsatz Aquaclean Tuma inkl. Material- und Arbeitsaufwand à CHF 2’757.15 gemäss Position 4.1 und 4.2 der Offerte der D____ AG vom 09.09.2020,

-         Elektrikerarbeiten à CHF 402.20 gemäss Position 4.3 der Offerte der G____ AG vom 28.08.2020 (vgl. Mitteilung vom 24.02.2022, IV-Akte 106).

 

Weiter informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. Februar 2021, dass sie keine Kostengutsprache für ein Architektenhonorar bzw. Bauleitungshonorar im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten erteilen könne (IV-Akte 109). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Schreiben vom 20. April 2021 Einwand (IV-Akte 114). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Vorbescheid fest (IV-Akte 119).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. September 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 30. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer das im Zuge der behinderungsbedingt notwendigen baulichen Anpassungen zuhause entstandene Architekten- bzw. Bauleitungshonorar zu vergüten.

2.    Eventualiter: Die Verfügung vom 30. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 24. Januar 2022 resp. Duplik vom 15. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 5. Oktober 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 7. April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Im vorliegenden Fall umstritten ist aus dem gesamten Umbau der Wohnung des Beschwerdeführers einzig die Übernahme des von der [...]Vereinigung offerierten Bauleitungs-/Architektenhonorars.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch auf Übernahme des Bauleitungshonorars gestützt auf die Empfehlung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 91) verneint. Die Kriterien für eine Übernahme wurden geprüft und begründet festgehalten, dass die Voraussetzungen gemäss Rz. 2161 KHMI im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und deshalb die Ablehnung der Kostenübernahme empfohlen werde (vgl. IV-Akte 91, S. 4).

2.3.          In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, beim Badezimmerumbau, der WC-Duschanlage, den Handläufen, dem elektrischen Türantrieb und der Spültischarmatur handle es sich nicht um komplexe bauliche Änderungen, welche eine Koordination durch eine Baumeisterfirma resp. einen Architekten erfordern würden (IV-Akte 119, S. 1). Zudem sei es im Rahmen der Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar, dass die Termine mit den beteiligten Handwerkerfirmen durch Angehörige oder ausgewählte Vertrauenspersonen vereinbart würden (a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die erwähnte Stellungnahme der SAHB (IV-Akte 91).

2.4.          Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und beantragt die Übernahme des Bauleitungs-/Architektenhonorars durch die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass vorliegend die Voraussetzungen gemäss lit. a (erheblicher Eingriff in die Bausubstanz), lit. d (komplexe Bauverhältnisse) und lit. e (Koordination durch Angehörigen oder Drittperson nicht zumutbar) erfüllt seien (Beschwerde, S. 8). Insbesondere macht er geltend, dass beim betreffenden Umbau verschiedene Bauunternehmungen resp. Handwerksgattungen beteiligt seien, eine Koordination der einzelnen Bauetappen notwendig sei und dass auf der Baustelle seitens des Beschwerdeführers Angaben zur genauen Umsetzung der Bauverhältnisse gemacht werden müssten (Beschwerde, S. 8).

3.                

3.1.          Gemäss Rz. 2161 1/20 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), Version 18, Fassung vom 1. Januar 2021, ist vor jeder Planung eine Vorabklärung notwendig, wobei Bauleitungshonorare in der Regel nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden können. Während der Planungsphase ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle mit einer Abklärung zu beauftragen, wobei darauf zu achten ist, dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die nachfolgenden Kriterien sprechen für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten der Bauleitung:

a)    bei erheblichen Eingriffe in die Bausubstanz

b)    bei Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten

c)    bei Anpassungen mit Baueingabepflicht (z.B. Aussentreppenlifte)

d)    bei komplexen Bauverhältnisse

e)    wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt (Bsp. Minderintelligenz) oder umständehalber (Bsp. Spital-/Rehaaufenthalt) nicht zumutbar ist und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson diese Aufgabe übernehmen können.

3.2.          Im IV-Rundschreiben Nr. 263 vom 21. August 2008 wird folgendes festgehalten: "Es kann vorkommen, dass bauliche Massnahmen, an welchen mehrere Firmen beteiligt sind, durch eine Bauführerschaft koordiniert werden müssen. In der Regel übernimmt diese Koordination die versicherte Person resp. ihr Vertreter. Ist dies für die versicherte Person oder ihren Vertreter indes nicht möglich oder unzumutbar, so kann diese Aufgabe einer Baufachperson übertragen werden. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen Architekten handeln, der Auftrag kann auch einer der am Umbau beteiligten Firmen erteilt werden. Um in diesen Fällen die ordnungsgemässe Durchführung der von der Versicherung finanzierten Massnahmen zu gewährleisten und damit spätere Mängel auszuschliessen, kann die IV die dadurch entstehenden Mehrkosten (mit-)finanzieren. Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs einer Baufachperson kann die SAHB um eine Stellungnahme angefragt werden."

4.                

4.1.          Beim Bauleitungshonorar beziehungsweise bei den Kosten der Bauleitung, welche im Rahmen von invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in einer Wohnung entstehen, handelt es sich nicht um eine der in Ziff. 14.04 Anhang HVI abschliessend genannten baulichen Massnahmen. Gemäss Ziff. 2161 KHMI sind Bauleitungshonorare in der Regel denn auch nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Ausnahmsweise sind jedoch Bauleitungshonorare, welche für die in Ziff. 14.04 Anhang HVI genannten baulichen Massnahmen erforderlich sind, zu übernehmen, wenn es sich um solche bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz, bei Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten, bei baulichen Massnahmen für welche eine Baueingabepflicht besteht (zum Beispiel bei Aussentreppenliften) oder bei besonderes komplexen Bauverhältnissen handelt, oder wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt nicht zumutbar ist und wenn weder ein Angehöriger noch eine Drittperson die Bauleitung übernehmen können (vgl. vorstehend Erwägung 3.1).

4.2.          Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umbau der Wohnung des Beschwerdeführers keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz umfasst, da durch die angebrachten Handläufe an der Treppe, die Automatisierung von Türen, die Anpassung des Badezimmers (inkl. Toilette) sowie die Anpassung der Spültischarmatur in der Küche kein Eingriff in die Struktur des Gebäudes vorgenommen wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 3 und 4). Damit fällt eine Kostenübernahme für das Bauleitungs-/Architektenhonorar gestützt auf Rz. 2161 lit. a KHMI ausser Betracht.

4.3.          Komplexe Bauverhältnisse im Sinne von Rz. 2161 1/20 lit. d KHMI, an welche die Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt, liegen ebenfalls nicht vor. So verwies das Bundesgericht im Urteil 9C_706/2009 vom 12. Mai 2010 E. 4.1 auf das Urteil I 105/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Juni 2005, wonach die Einrichtung eines Badezimmers keine Mitwirkung eines Architekten erfordere, da ein Sanitärinstallateur diese (selbst) planen und ausführen könne und dies auch für die Verbreiterung oder Anpassung einer Türe gelte, da ein Branchenfachmann (Schreinereibetrieb) durchaus in der Lage sei, die notwendige Beratung zu leisten. Zudem könne die Koordination, selbst wenn eine gewisse Komplexität gegeben sei, an einen Baufachmann übertragen werden, bei dem es sich nicht unbedingt um einen Architekten handeln müsse (Bundesgerichtsurteil 9C_706/2009 vom 12.05.2010 E. 4.2; vgl. ferner Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 473, S. 256). Weiter wies das Bundesgericht im Urteil 9C_706/2009 vom 12. Mai 2010 E. 4.1 auf das Urteil I 985/06 vom 3. August 2007 hin, in welchem der Einbau eines Treppenlifts, welcher eine Verstärkung der Wände, die Verlängerung einer Wand und die Versetzung einer Türe erforderte, nicht als derart komplex oder umfangreich eingestuft wurde, dass nicht ein Fachmann aus der Branche in der Lage wäre, die notwendige Beratung vorzunehmen. Bei dieser Ausgangslage können die im vorliegenden Fall notwendigen Handläufe an der Treppe, die Automatisierung der Türen, die Anpassung des Badezimmers (inkl. Toilette) sowie die Anpassung der Spültischarmatur in der Küche nicht als komplexe Bauverhältnisse im Sinne des KHMI angesehen werden. Es kommt hinzu, dass anlässlich der individuellen Abklärung der Wohnsituation des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 durch das ZHB und die SAHB, wobei es sich explizit um eine nicht verrechenbare Dienstleistung handelt (vgl. IV-Akte 89, S. 10 f.), sämtliche auszuführenden Arbeiten festgelegt und entsprechende Offerten eingeholt wurden (Bericht ZHB vom 10.09.2020, IV-Akte 89, S. 10 ff.; Bericht SAHB vom 15.10.2020, IV-Akte 91). Die mandatierten Handwerksbetriebe gehören zu den in der Region bekannten Spezialisten, die Arbeiten in der Grössenordnung des Umbaus des Beschwerdeführers regelmässig vornehmen und welche deshalb weitgehend selbständig tätig werden können, sodass im vorliegenden Fall keine besondere Koordination der Arbeiten im Sinn einer Bauleitung erforderlich erscheint. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass terminliche Absprachen mit anderen Handwerkern, soweit überhaupt notwendig, auch unter den beteiligten Unternehmen direkt erfolgen könnten. Entsprechend kann der Beurteilung der SAHB, wonach Rz. 2161 lit. d KHMI nicht erfüllt ist (IV-Akte 91, S. 4), gefolgt werden.

4.4.          Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass seine behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittelversorgung nur mit Beizung eines externen Bauleiters bzw. Architekten überhaupt realisiert werden könne, da er aus invaliditätsbedingten Gründen nicht in der Lage sei, sich mit den involvierten Bauunternehmungen zu verständigen und Angaben zu machen, wie im Einzelnen die baulichen Anpassungen umzusetzen seien (Beschwerde, S. 9). Zu prüfen gilt es demnach, ob dem Beschwerdeführer die Koordination der baulichen Anpassungen behinderungsbedingt oder umständehalber nicht zumutbar ist und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson dies übernehmen können (Rz. 2161 lit. e KHMI). Gemäss der Formulierung dieser Bestimmung bezieht sich das "behinderungsbedingt" und das "umständehalber" auf die Frage, ob die Koordination der versicherten Person zugemutet werden kann. Wenn die eine oder andere Voraussetzung erfüllt ist, muss noch hinzukommen, dass weder ein Angehöriger, noch eine Drittperson die Koordination der baulichen Anpassungen übernehmen können. Gründe für die Unmöglichkeit der Übernahme dieser Aufgabe sind der Formulierung nicht zu entnehmen. Die SAHB hat in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 15. Oktober 2020 ausgeführt, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei und das Bauleitungshonorar nicht zur Übernahme empfohlen werde.

4.5.          Diesbezüglich ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Koordination der baulichen Anpassungen selber nicht durchführen kann. Allerdings kann daraus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 9), nicht auf eine Übernahme des Bauleitungshonorars geschlossen werden. Vielmehr müssen für eine Kostenübernahme eines Bauleitungs-/Architektenhonorars die Kriterien nach Rz. 2161, wie erwähnt, kumulativ erfüllt sein, d.h. es muss noch hinzukommen, dass weder ein Angehöriger noch eine Drittperson die Koordination der baulichen Anpassungen übernehmen können. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass es Angehörigen oder ausgewählten Vertrauenspersonen im Rahmen der Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar (gewesen) wäre, die Termine mit den beteiligten Handwerkerfirmen zu vereinbaren (vgl. Verfügung, IV-Akte 119, S. 1). Dies erscheint angesichts der vorliegend nicht besonders komplexen Bauverhältnisse nachvollziehbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass die involvierten Spezialisten in der Lage gewesen wären, die für den Umbau des Badezimmers des Beschwerdeführers erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen, ohne dass eine externe Bauleitung dafür zwingend erforderlich gewesen wäre. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht, die vom Bundesgericht mit Bezug auf Bauleitungshonorare streng gehandhabt wird, ist es vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es als zumutbar betrachtet hat, dass der in der Nähe wohnende Sohn des Beschwerdeführers, wenngleich erwerbstätig, resp. dessen Ehefrau (Schwiegertochter des Beschwerdeführers) die Umbauarbeiten zumindest hätten überwachen können. Gründe, weshalb es diesen nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei der terminlichen Koordination der Arbeiten oder bei der allfälligen Meldung nachträglicher Mängel zu unterstützen, sind nicht ersichtlich. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass auch eine vernünftig agierende Familiengemeinschaft die Koordination und Organisation eines komplexen Umbauvorhabens nicht selber bewerkstelligen könnte (Beschwerde, S. 10) braucht angesichts der strengen Praxis des Bundesgerichts, wonach Bauleitungshonorare in aller Regel nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden, nicht weiter eingegangen werden.

4.6.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme eines Bauleitungs-/Architektenhonorars vorliegend nicht erfüllt sind.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: