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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.151
Verfügung vom 13. Juli 2021
Keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit, Rentenanspruch verneint
Tatsachen
I.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer absolvierte in seinem
Heimatland die Wirtschaftsmittelschule und studierte zwei Semester Wirtschaft.
Danach besuchte er die Militärakademie und war während zwei Jahren als
Berufsoffizier im Einsatz. Im Jahr 1993 floh er in die Schweiz. Der
Beschwerdeführer war zuletzt von 2007 an mit einem eigenen Unternehmen
selbstständig als Buchhalter tätig. Im Jahr 2016 begann der Beschwerdeführer
eine Ausbildung zum "Fachmann Rechnungswesen" (vgl. Beschwerdebeilage
[BB] 4). Im August 2019 wurde beim Beschwerdeführer ein Nierenkarzinom
diagnostiziert, das am 9. September 2019 mittels einer Tumornephrektomie
operativ behandelt wurde. Die postoperative Heilung verlief problemlos (vgl.
Bericht Urologie B____ vom 6. November 2019, IV-Akte 19), sodass ab dem
28. September 2019 aus urologischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
gegeben war (vgl. Bericht Urologie B____ vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 19).
Infolge der Krebsdiagnose entwickelte sich beim Beschwerdeführer eine
depressive Episode, weshalb er sich Ende Oktober 2019 in psychiatrische
Behandlung bei med. pract. C____ begab. Im November 2019 erfolgte die Anmeldung
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 1), worauf ihm diese im
Januar 2020 mitteilte, die Frühintervention werde abgeschlossen und die
Rentenprüfung eingeleitet (Mitteilung vom 23. Januar 2020, IV-Akte 22). Vom 14.
April 2020 bis zum 26. Mai 2020 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in
der Klinik D____ auf (vgl. Austrittsbericht vom 26. Mai 2020, IV-Akte 27).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer im April 2021
psychiatrisch begutachtet (Gutachten Dr. med. E____ vom 19. April 2021, IV-Akte
41). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 29. April 2021 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in
Aussicht (IV-Akte 44). Am 13. Juli 2021 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 48).
II.
Mit Eingabe vom 15. September 2021 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2021 und ersucht um deren Aufhebung
sowie um Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente ab dem 26. November
2019, eventualiter um die Erbringung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.
November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 23. Dezember 2021. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 6. Januar 2022 auf die
Einreichung einer Duplik.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 23. Februar 2022 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen
des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt
vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihrer ablehnenden
Verfügung im Wesentlich auf das psychiatrische Administrativgutachten, wonach
dem Beschwerdeführer seit August 2020 sowohl in alternativer als auch in
angestammter Arbeit wieder im Umfang von 80% eine Tätigkeit zumutbar sei.
Infolgedessen habe nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.
2.2.
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf
seine behandelnden Ärztinnen auf den Standpunkt, die Verfügung werde seinen
gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Durch die Erkrankung sei er
seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt worden. Der Beschwerdeführer
moniert sodann die Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin als
ungenügend.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Im Weiteren ist zu klären, ob berufliche Massnahmen angezeigt
sind.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe
Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus
(vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine
fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres
gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein strukturiertes
Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung BGE
143 V 418).
3.3.
3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V
193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über
die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2
und 135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt
werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).
4.
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Nachdem beim Beschwerdeführer am 9. September 2019 die rechte
Niere wegen eines Karzinoms entfernt worden war, konnte der behandelnde Urologe
von einem unproblematischen Verlauf und einer reizlosen Wundheilung berichten
(vgl. Bericht B____ vom 6. November 2019, IV-Akte 19 S. 11 f.). Er attestierte
aus urologischer Sicht abgesehen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom
8. bis zum 27. September 2019 keine weitere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit (Bericht B____ vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 19 S.
3 ff.).
4.2.2. Die Hausärztin des Beschwerdeführers wies kurz darauf
auf eine bestehende psychische Problematik und einen bevorstehenden stationären
psychotherapeutischen Aufenthalt hin und bescheinigte bis auf Weiteres eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei die Lage neu zu beurteilen, da eine
positive Wirkung des stationären Aufenthaltes erwartet werde (vgl. Bericht Dr.
med. F____ vom 17. Dezember 2019, IV-Akte 16).
4.2.3. Die behandelnde Psychiaterin, med. pract. C____,
berichtete ihrerseits von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode
und erachtete den Beschwerdeführer infolge einer verminderten
Konzentrationsfähigkeit, einem geringfügigen Durchhaltevermögen und einer
verminderten Frustrationstoleranz sei dem 28. Oktober 2019 als vollständig
arbeitsunfähig an. Auch sie wies auf den bevorstehenden stationären Aufenthalt
hin und empfahl eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit nach erfolgter
stationärer Therapie (vgl. Bericht vom 15. Januar 2020, IV-Akte 21).
4.2.4. Vom 14. April 2020 bis zum 26. Mai 2020 weilte der
Beschwerdeführer in der Klinik D____, wo sich zu Beginn des Aufenthaltes ein
ausgeprägtes depressives Zustandsbild gezeigt hatte. Im Verlauf des
Aufenthaltes verbesserte sich seine Befindlichkeit gut und seine Stimmung
hellte sich auf, sodass bei Austritt von einer leichten Problematik die Rede
war und eine Wiedereingliederung ins Auge gefasst werden konnte (vgl.
Austrittsbericht 26. Mai 2020, IV-Akte 27).
4.2.5. Im August 2020 berichtete die behandelnde Psychiaterin
von einer zum damaligen Zeitpunkt sich weitgehend in Remission befindlichen
schweren depressiven Episode. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er vom
stationären Aufenthalt sehr viel profitiert habe. Er sei bei Austritt positiv
eingestellt und motiviert gewesen, wieder in die Berufswelt einzusteigen. Sie
verzeichnete einen deutlichen Rückgang von Müdigkeit und Stimmungsschwankungen
und eine leicht verbesserte Ausdauer bei der Arbeit zuhause. Der
Beschwerdeführer sei etwas enttäuscht, dass seine Rekonvaleszenz langsamer
vorangehe als angenommen und im Affekt leicht gereizt und ungeduldig in Bezug
auf die Wiedereingliederungsmassnahmen. Sie wies darauf hin, dass der positive
Verlauf hauptsächlich vom somatischen Zustand abhänge, sodass sie aufgrund der
engen Wechselwirkung zwischen somatischen und psychischen Beschwerden von einem
langsamen und womöglich limitierten Wiedereinstieg ins Berufsleben ausgehe. Sie
empfahl ein Job-Coaching und attestierte ab Anfang August 2020 eine Reduktion
der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf eine solche von 80% (vgl. Bericht med.
pract. C____ vom 30. August 2020, IV-Akte 30).
4.2.6. Der RAD konnte die von der behandelnden Psychiaterin
trotz weitgehender Remission attestierte hochgradige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehen und empfahl die Durchführung einer
psychiatrischen Begutachtung (vgl. Stellungnahme vom 14. September 2020,
IV-Akte 32).
4.2.7. Am 19. April 2021 erging das entsprechende
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ (IV-Akte 41). Darin kam dieser
zum Schluss, es sei keine ausgeprägte depressive Symptomatik mehr vorhanden,
vielmehr sei nur noch von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Er
betonte ausdrücklich, der Beschwerdeführer sei sehr motiviert bezüglich eines
Wiedereinstiegs ins Arbeitsleben und hinsichtlich beruflicher Massnahmen durch
die Invalidenversicherung, was seine Chancen für einen erfolgreichen
Wiedereinstieg mit hohem Pensum sicherlich verbessern würde. Für eine Tätigkeit
im angestammten Bereich sei der Beschwerdeführer ganztägig einsetzbar, bei um
20% verringerter Leistung. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte
Einschränkung von 80% sei nicht nachvollziehbar, denn sie selbst sei von einer
weitgehenden Remission der depressiven Episode ausgegangen und im
psychopathologischen Befund hätten sich schon damals lediglich noch Symptome
gezeigt, die mit einer leichten depressiven Episode vereinbar seien. Er sei
daher der Ansicht, die 80%ige Leistungsfähigkeit sei mindestens seit der
Erstellung ihres Berichtes vom August 2020 anzunehmen. Prognostisch dürfte sich
die Arbeitsfähigkeit bis Mitte 2021 wieder vollständig erholt haben.
4.3.
Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das dargelegte
psychiatrische Gutachten davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung
jeglicher Tätigkeiten ab August 2020 und damit vor Ablauf der einjährigen
Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b) IVG wieder möglich gewesen, so ist dies
nicht zu beanstanden. Auf das Gutachten kann abgestellt werden, denn es erfüllt
die formalen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen.
Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose schlüssig begründet. Wohl können
retrospektive gutachterliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit mit Unsicherheiten
behaftet sein, insbesondere im Vergleich zu echtzeitlichen Berichten. Der
Umstand allein, dass die echtzeitliche Einschätzung von der behandelnden Ärztin
stammt, darf sodann auch nicht dazu führen, diese zum vornherein als
unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärztinnen bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor
(Urteil BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). So war es durchaus
nachvollziehbar, wenn med. pract. C____ noch im Januar 2020 infolge der
Krebserkrankung von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode
verbunden mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Es gilt jedoch zu
beachten, dass sie selbst gleichzeitig eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit
nach erfolgtem stationärem Aufenthalt empfahl. Wie sich dem Bericht der Klinik D____
entnehmen lässt, konnte der Beschwerdeführer von diesem Klinikaufenthalt im
Frühjahr 2020 tatsächlich profitieren und mit massgeblich verbessertem
Zustandsbild austreten. Weshalb med. pract. C____ im August 2020 trotz von ihr
festgehaltener weitgehender Remission der depressiven Episode und lediglich
leichten Symptomen im psychopathologischen Befund auf eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit schliesst, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Bericht vermag
daher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der retrospektiven gutachterlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wecken. Demgegenüber überzeugt das
psychiatrische Gutachten, womit es bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab August
2020 mit guter Prognose bleibt. Damit hat keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung bestanden, weshalb der
ablehnende Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1.
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf
die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen
gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a),
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit.
abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; (lit. b)
und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention im Januar 2020
ab, ohne jegliche Massnahmen durchgeführt zu haben. Zur Begründung wird in der
Beschwerdeantwort vorgebracht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
habe damals keine Eingliederungsmassnahmen zugelassen, zumal bereits die stationäre
Massnahme angestanden habe. Nachdem er in einem wesentlich verbesserten
Gesundheitszustand, der einen Wiedereingliederungsversuch nach Ansicht der
dortigen Ärztinnen zugelassen hätte, Ende Mai 2020 aus der Klinik ausgetreten
war (vgl. IV-Akte 27), stellt sich die Beschwerdegegnerin im Februar 2021 auf
den Standpunkt, es müsse erst das Ergebnis einer psychiatrischen Begutachtung
vorliegen, bevor berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgten könnten (vgl.
IV-Protokolleintrag vom 25. Februar 2021). Drei Monate nach Fertigstellung des
entsprechenden Gutachtens, welches eine 80%ige Gesamtarbeitsfähigkeit für
sämtliche Tätigkeiten auswies, und über ein Jahr nach Klinikaustritt, erfolgte
am 13. Juli 2021 der ablehnende Rentenentscheid, ohne dass die berufliche Eingliederung
thematisiert worden wäre. Gegenüber der Hausärztin liess die Beschwerdegegnerin
damals verlauten, der Beschwerdeführer könne sich für berufliche Massnahmen neu
anmelden (IV-Protokolleintrag vom 2. August 2021). Im September 2021 hielt die
Beschwerdegegnerin intern fest, es könne dem Beschwerdeführer maximal
"aktive Unterstützung bei der Stellensuche" gewährt werden
(IV-Protokolleintrag vom 21. September 2021).
5.3.
Der Beschwerdeführer hat seine selbstständige Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen im Oktober 2019 nach zwölf Jahren aufgegeben. Wie er
ausführt, hat ihn die Krebserkrankung "aus der Laufbahn des Lebens"
geworfen. Dennoch zeigte er sich stets motiviert, wieder in den Arbeitsprozess
zurückzukehren. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen hoben allesamt ein hohes
Mass an Motivation und Potential für eine berufliche Wiedereingliederung hervor.
Die Prüfung entsprechender Unterstützungsmassnahmen wäre unter diesen Umständen
spätestens nach dem Klinikaustritt angezeigt gewesen, dienen doch berufliche
Massnahmen gerade auch dazu, Chronifizierungsprozesse zu vermeiden, die
schliesslich zu einer Invalidität führen könnten. Die Beschwerdegegnerin ist nun
auf ihrer Bereitschaft zu behaften, den Beschwerdeführer bei der beruflichen
Wiedereingliederung aktiv zu unterstützen und wird entsprechende Massnahmen
einzuleiten haben. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens über den
Rentenanspruch hat dies jedoch keinen Einfluss.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 13. Juli 2021 im
Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober
2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: