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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
November 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.152
Verfügung vom 13. August 2021
Beschwerde abgewiesen. Kein
Revisionsgrund.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1974 in [...] geborene Beschwerdeführer und gelernte
Auto-Elektriker reiste im Jahr 1993 erstmals in die Schweiz ein. Zunächst
arbeitete er in der Gastronomie und als Zugbegleiter. Ab dem Jahr 2003 war der
Beschwerdeführer als selbstständiger Taxifahrer tätig (vgl. IK-Auszug vom 19.
Dezember 2013, IV-Akte 64). Nach Durchführung einer bidisziplinären
Begutachtung vom 3. Dezember 2008 (Rheumatologie/Psychiatrie, IV-Akte 32),
welche eine Arbeitsfähigkeit von 100% mit einer 20%igen Leistungseinbusse
auswies, wurde das erstmalige Leistungsbegehren vom 10. Mai 2007 (IV-Akte 1)
mit Verfügung vom 16. November 2009 (IV-Akte 54) aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 0% abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
b)
Am 4. November 2013 meldete sich der nach wie vor in einem
Teilzeitpensum als Taxifahrer tätige Beschwerdeführer (vgl. Fragebogen
Arbeitgebende vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 63) unter Hinweis auf HIV,
Schmerz- und Müdigkeitszustände erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge
erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich erfolgte am 9. Juni 2016
eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 13. Juni 2016, IV-Akte
104), welcher dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit attestierte. Die Beschwerdegegnerin kündigte dem
Beschwerdeführer gestützt auf die psychiatrische Begutachtung mit Vorbescheid
vom 12. September 2016 (IV-Akte 110) an, das Leistungsbegehren erneut
abzuweisen. Auf Einwand des Beschwerdeführers (IV-Akte 111) und Einreichung
weiterer medizinischer Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte 161) in Aussicht, ab dem 1. Oktober
2014 keine Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober
2017 keine Rente mehr auszurichten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer erneut
Einwand (IV-Akte 163).
c)
Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 176) teilte die
Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund des Einwandes weitere medizinische
Abklärungen in die Wege geleitet würden und schloss das bisherige
Vorbescheidverfahren ab. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin nach dem
Zufallsprinzip eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Kardiologie,
Psychiatrie/Psychotherapie, Neurologie und Neuropsychologie bei der asim in Auftrag.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung in
der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert.
In einer angestammten Verweistätigkeit bestehe interdisziplinär eine
Arbeitsfähigkeit von 70% (IV-Akte 197, S. 10).
d)
Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre asim-Gutachten sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 203, 204) mit Verfügung vom 13. August 2021 (IV-Akte
258) ab dem 1. Oktober 2014 keine Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente
und ab dem 1. Oktober 2017 keine Rente mehr zu.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 13. August 2021 teilweise aufzuheben und ihm ab dem 1.
Oktober 2014 eine ganze und ab dem 31. Dezember 2016 mindestens eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen. Alles unter o-/e-Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 11. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs
gestellten Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er, dass ihm
der in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 in Ziffer 5 genannte, von der
Beschwerdegegnerin neu eingeholte Bericht des RAD (vgl. Bericht vom 28.
September 2021, IV-Akte 260) zuzustellen und eine nachperemptorische Frist
zwecks Kommentierung dieses Aktenstückes anzusetzen sei.
d)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2022 wird dem
Beschwerdeführer das gewünschte Aktenstück (IV-Akte 260) zur fakultativen
Stellungnahme mit Frist bis zum 28. Februar 2022 zugestellt.
e)
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragte, findet am 18. Januar 2022 eine erste
Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.
f)
Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zum
Bericht des RAD vom 28. September 2021 und hielt an seinen mit Beschwerde vom
14. September 2021 gestellten Anträgen fest.
III.
Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18.
Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich
zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das
polydisziplinäre asim-Gutachten könne nicht abgestellt werden. So sei das
kardiologische Teilgutachten aufgrund der Befangenheit von Dr. med. D____, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Kardiologie, FMH, bereits aus
formellen Gründen nicht verwertbar. Da Dr. med. D____ auch an der
Konsensbeurteilung mitgewirkt habe, sei folglich auch diese unverwertbar. Auch
materielle Gründe würden gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen. So sei
das in der Konsensbeurteilung gezeichnete Zumutbarkeitsprofil nicht schlüssig
und die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die anderslautende
Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar. Insgesamt
rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Behandler die Annahme einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von
25% sei dem Beschwerdeführer daher vom 1. Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente,
ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das E____-Gutachten sei sowohl
in formeller als auch in materieller Hinsicht voll beweistauglich. So bestünden
einerseits keine Anhaltspunkte, welche für eine Befangenheit von Dr. med.
Fischer sprechen würden. Andererseits erfülle das polydisziplinäre Gutachten
die von der Rechtsprechung erstellten Anforderungen an die Beweiskraft von
Expertisen. Da schliesslich keine Umstände vorlägen, welche einen
leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sei die Verfügung vom 13. August
2021 nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 keine
Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 keine
Rente mehr zu gewähren.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014
bis zum 31. Dezember 2016 und ab dem 1. Oktober 2017 zu Recht verneinte.
Zwischen den Parteien nicht umstritten sind hingegen der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
zum 30. September 2017 und der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am
1. Oktober 2014. Es erübrigen sich daher entsprechende Erwägungen.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen
des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in
der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils
in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.3.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.4.
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit
analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser
Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349
f.). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.
3.5.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 16. November
2009 (IV-Akte 54).
3.6.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind ebenfalls die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17
ATSG und Art. 88a IVV für die Änderung des Anspruchs massgebend (BGE 140 V 207,
211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Zu beurteilen ist in diesem
Zusammenhang, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte
rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten
Zeitpunkt – vorliegend ab Oktober 2014 und erneut ab Oktober 2017 - in einem
derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein
Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).
3.7.
3.7.1. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.7.3 Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines
Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten
oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1.
Die Verfügung vom 16. November 2009 stützt sich in
medizinischer Hinsicht auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. C____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und F____, Facharzt für
Rheumatologie, FMH vom 3. Dezember 2008 (IV-Akte 32). Aus
rheumatologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurden ein chronisches Schmerzsyndrom und eine chronische CPK-Erhöhung unklarer
Ätiologie festgestellt. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden ebenfalls nicht festgestellt. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0)
diagnostiziert (IV-Akte 32, S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten
die Gutachter aus, dass schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit Heben
und Ziehen von Lasten über 20kg sowie repetitiv durchgeführte Tätigkeiten mit
Zwangshaltungen und Hebelarmfunktionen nicht mehr zumutbar seien. Hingegen
bestehe aus rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten und mittelschweren
Tätigkeiten (durchgeführt in Wechselbelastung) keine eigentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des angestammten Berufs als Taxichauffeur mit
Ausüben dieser Tätigkeit vorwiegend sitzend könne dem Beschwerdeführer
gesamthaft gesehen bei 100%-igem Arbeitspensum eine Leistungseinbusse von 20%
zur Durchführung von Pausen mit Möglichkeit zur Wechselbelastung attestiert
werden. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei rein
rheumatologisch nicht begründbar. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die
Symptomatik zu gering, um dadurch eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu begründen. Sowohl die bisherige als auch eine alternative,
leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer in vollem
Umfang möglich.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 13.
August 2021 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 16.
Oktober 2019 (IV-Akte 197).
4.2.2. Dr. med. Natalie G____, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin, FMH, führte im internistischen Teilgutachten aus, aus internistischer
Sicht stünden als leistungseinschränkende Diagnose eine Mitochondriopathie und
eine Herzerkrankung im Vordergrund. Insgesamt bestehe eine komplexe
internistisch-neurologische Symptomatik. Limitierend für die
Arbeitsleistungsfähigkeit sei dabei am ehesten das Krankheitsbild einer 2016
gesicherten Mitochondriopathie, die im neurologischen Gutachten beurteilt
werde. In Bezug auf die daneben bestehende Limitierung aus kardiologischer
Sicht werde auf das kardiologische Fachgutachten verwiesen. Bezüglich der
konsensualen Beurteilung der internistisch bedingten Einschränkungen der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird auf die interdisziplinäre Zusammenfassung
verwiesen (IV-Akte 197, S. 57).
4.2.3. Mit psychiatrischem Teilgutachten diagnostizierte
Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, dem
Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) bei
Mitochondriopathie, differentialdiagnostisch eine
Impulskontrollstörung/Persönlichkeitsstörung mit Reizbarkeit und Impulsivität,
sowie (2.) Hinweise auf kognitive Defizite, differentialdiagnostisch
(mit-)bedingt bei HIV-Infektion (ED 1994), langjährig antiviraler Behandlung,
aktuell Therapie mit Tivicay und Vemlidiy (Dolutegravir und Tenofovir),
hochgradiger Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom (IV-Akte 197, S. 65). Für die
Tätigkeit als Taxifahrer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. In der Kombination der depressiven Symptome mit
Impulsivität und Reizbarkeit sei diese Tätigkeit nicht mehr gefahrlos für den
Beschwerdeführer und die Umwelt durchführbar. In einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Kundenkontakt mit der Möglichkeit der
individuellen Pausengestaltung und geringen Anforderungen an die
Konzentrationsfähigkeit und stabilem Arbeitsumfeld sei die Arbeitsfähigkeit um
20% eingeschränkt. Im zeitlichen Verlauf dürfe die depressive Störung seit
mindestens 2011 (stationärer Aufenthalt UPK) angenommen werden. Eine Einschätzung
des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei aktenanamnestisch insbesondere aufgrund
der sehr unterschiedlichen Einschätzungen der unterschiedlichen Referenten
nicht möglich (IV-Akte 197, S. 69).
4.2.4.
In kardiologischer Hinsicht stellte Dr. med. D____, Facharzt für
Kardiologie, FMH, eine hypertensive und mitochondriopathie-assoziierte
Herzkrankheit und eine koronare 1-Ast-Erkrankung fest (IV-Akte 197, S. 72). Aus
kardiologischer Sicht bestehe aufgrund der heute objektivierten mittelschweren
bis schweren Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei vorwiegend
rascher muskulärer Ermüdung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf als Taxifahrer von 50%, wobei aufgrund der raschen
Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit eine tägliche Arbeitsdauer von drei
bis vier Stunden nicht überschritten werden sollte. Es gelte darauf
hinzuweisen, dass – sollte sich der Beschwerdeführer als für die Implantation
eines ICD entscheiden – aufgrund der gültigen Richtlinien die Arbeit als
Taxichauffeur gar nicht mehr erlaubt wäre. Die Situation ohne Implantation des
ICD sei in den Richtlinien nicht klar geregelt. In diesem Fall wäre eine
Begutachtung durch einen Verkehrsmediziner zwingend notwendig. In
Verweistätigkeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung
bestehe aus kardiologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hinsichtlich
Verweistätigkeiten mit vorwiegend ruhigen Arbeiten, geringen Ansprüchen an die
Konzentrationsfähigkeit und intermittierend leichten körperlichen Belastungen
bestehe aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%, was dann in
einem Arbeitsversuch evaluiert werden müsste (IV-Akte 197, S. 76).
4.2.5.
Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, FMH,
stellte im infektiologischen Teilgutachten eine HIV-Infektion (Stadium CDC A3,
Erstdiagnose 1994) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine chronische Hepatitis B festgestellt
(IV-Akte 197, S. 82). Aus rein infektiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer
zu 80 bis 90% in der aktuellen Tätigkeit als Taxifahrer eingeschränkt. Da die
HIV-Infektion und die Hepatitis-B-Infektion zum jetzigen Zeitpunkt optimal
therapiert seien und daher in diesem Zusammenhang weder eine Verbesserung noch
eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. In angepasster
Tätigkeit liege aufgrund der HIV-Infektion in sämtlichen Tätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90% vor. Dies sei durch einen erhöhten Bedarf an
Pausen bedingt.
4.2.6.
Mit neurologischem Teilgutachten führte PD Dr. med. et phil. J____,
Facharzt für Neurologie, FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf eine (1.) Mitochondriopathie, ES mutmasslich ca. 1998, ED
07/2016, Klinik: progrediente generalisierte und muskuläre Fatigue sowie
belastungsabhängige Myalgien, Medikamenten-assoziiert bei Status nach
Zidovudin-Therapie von 1996-2004, DD genetisch Biopsie: M deltoideus rechts vom
06.07.2016; Histomorphologische Korrelate einer mitochondrialen Störung; ein (2.)
chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Reizausstrahlung in die
linke untere Extremität, klinisch ohne Hinweise auf sensomotorisches Defizit
mit radikulärem Verteilungsmuster; (3.) Status nach Rissquetschwunde Handrücken
links dorso-ulnar im Rahmen eines Unfalles vom 25.10.2013; (4.) HIV-Infektion
CDC A3; ED 1994. Angesichts der objektiv nachgewiesenen Mitochondriopathie in
einer Muskelbiopsie seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Beschwerden mit muskulärer und generalisierter Fatigue-Symptomatik als
glaubwürdig zu erachten. Dies werde auch durch die gemäss aktuellem
kardiologischen Gutachten bestehende hypertrophe Kardiomyopathie unterstrichen,
welche aus kardiologischer Sicht ebenfalls am ehesten im Zusammenhang mit der
bekannten Mitochondriopathie stehe. Aus neurologischer Sicht bestehe daher
unter Einbeziehung der kardiologischen Befunde eine mittelschwere bis schwere
Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Mitochondriopathie,
so dass mittelschwere bis schwere Tätigkeiten ungeeignet seien. In der
angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von
40%. Für eine angepasste Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, individueller
Pausengestaltung und geringen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit
bestehe aufgrund der beschriebenen Beschwerden mit erhöhter körperlicher und
geistiger Fatigue bei objektiv nachgewiesener Mitochondriopathie aus
neurologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 70% (IV-Akte 197, S. 94 f.).
4.2.7.
Im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. K____, Fachpsychologie
für Neuropsychologie, FSP, attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht quantifizierbare
neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie, bei Verdacht auf eine
Symptomverdeutlichung. Bei nicht validem kognitivem Befund könne die
Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht weder in der angestammten noch
in einer angepassten Verweistätigkeit beurteilt werden.
4.2.8.
Im Rahmen der Konsensbeurteilung für ein polydisziplinäres Gutachten führten
die begutachtenden Fachpersonen als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Mitochondriopathie, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit pseudoradikulärer Reizausstrahlung in die linke untere Extremität, einen Status
nach Rissquetschwunde Handrücken links dorso-ulnar im Rahmen eines Unfalles vom
25. Oktober 2013, eine HIV-Infektion CDC A3, ED 1994 und eine hypertensive
und mitochondriopathie-assoziierte Herzkrankheit, koronare 1-Ast-Erkrankung,
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine nicht
quantifizierbare neuropsychologische Störung auf. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Hepatitis B und ein hochgradiger
Verdacht auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom festgestellt (IV-Akte 197, S. 8 f.). Der
Beschwerdeführer habe bis zum Begutachtungszeitpunkt (Zeitraum vom 23. Mai 2019
bis 26. Juni 2019, vgl. IV-Akte 197, S. 2) seine angestammte Tätigkeit als
Taxichauffeur in einem Pensum von 20-30% pro Woche ausgeführt. In Zusammenschau
der Befunde sei der Beschwerdeführer sowohl aus kardiologischer Sicht aufgrund
des erhöhten Risikos für einen plötzlichen Herztod als auch aus psychiatrischer
Sicht aufgrund der affektiven Symptomatik für eine Tätigkeit als Taxichauffeur
mit Personenbeförderung nicht mehr geeignet. Es sei deshalb von einer
aufgehobenen Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur formal ab dem Zeitpunkt der
Diagnose der kardialen Erkrankung, praktisch ab Gutachtenszeitpunkt auszugehen.
Es bestünden Funktionseinschränkungen auf neurologischem, kardiologischem,
infektiologischem und psychiatrischem Fachgebiet, die in der konsensualen
Gesamtschau zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch für
körperlich angepasste Tätigkeiten führen würden. Die Arbeitsfähigkeit für
körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei aufgehoben. Für körperlich
optimal angepasste, maximal leichte Tätigkeiten ohne Personenbeförderung, mit
der Möglichkeit zur Wechselbelastung, individueller Pausengestaltung, geringen
Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, in einem stabilen Arbeitsumfeld
und ohne direkten Kundenkontakt bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von
70%.
Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für angepasste
Tätigkeiten sei die vom Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 anamnestisch
berichtete Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit retrospektiv im Kontext
der 2016 diagnostizierten neurologischen Erkrankung nachzuvollziehen. In der
Aktenlage sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem
Zeitpunkt der Erstanmeldung für IV-Leistungen im Mai 2007 nur noch in einem
50%-Pensum als Taxifahrer berufstätig war. Retrospektiv sei davon auszugehen,
dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der
Erstanmeldung zu 50% eingeschränkt war. Eine vollständig aufgehobene
Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Taxichauffeur bestehe formal seit dem 18.
Dezember 2018, als im Holter-EKG das ventrikuläre Triplet nachgewiesen und damit
die Indikation für eine ICD-Implantation gestellt wurde. Angepasste Tätigkeiten
im aktuell angegebenen Umfang könnten vom Beschwerdeführer retrospektiv gesehen
mit Ausnahme der Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Hospitalisation
aufgrund des Unfalls an der Hand, Rehabilitation, kardiologische Erkrankung,
kardiologische Rehabilitation) seit dem Zeitpunkt der Erstanmeldung für
IV-Leistungen durchgeführt werden. Der Gesundheitszustand habe sich im
Vergleich zur medizinischen Aktenlage der Verfügung vom 16. November 2009 in
mehrfacher Hinsicht verschlechtert. Zum einen sei es zu einer gesicherten
Diagnosestellung der neurologischen Grunderkrankung einer Mitochondriopathie
mit progredienten Beschwerden gekommen. Ausserdem habe sich zwischenzeitlich
der kardiologische Zustand des Beschwerdeführers mit dem Hinzukommen einer
Herzerkrankung spätestens ab Januar 2017 (Zeitpunkt des Herzinfarktes)
verschlechtert. Auch der psychiatrische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei seit dem Zeitpunkt der letzten Verfügung als
verschlechtert anzusehen.
4.3.
Auf dieses polydisziplinäre E____-Gutachten kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Erwägung 3.6.2.
hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten
medizinischen Vorakten (siehe den Aktenauszug auf S. 16 bis 49 des Gutachtens)
auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der
erhobenen Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl.
S. 65 ff. des Gutachtens [psychiatrische Beurteilung], S. 75 f. des Gutachtens
[kardiologische Beurteilung], S. 83 f. des Gutachtens [infektiologische
Beurteilung], S. 93 ff. des Gutachtens [neurologische Beurteilung] und S. 107
f. des Gutachtens [neuropsychologische Beurteilung]).
5.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller
Hinsicht, der kardiologische Gutachter, Dr. med. D____, sei befangen gewesen.
Der Beschwerdeführer sei am 15. August 2019 in der Präventionssprechstunde der
Kardiovaskulären Prävention des Universitätsspitals [...] am 15. August 2019
von Dr. med. L____, Oberarzt (vgl. Bericht vom 15. August 2019, IV-Akte 204),
behandelt worden. Da auch Gutachter D____ auf dieser Abteilung als Oberarzt
tätig sei (vgl. IV-Akte 204, S. 5), fehle es ihm an der nötigen Unabhängigkeit.
Aus diesem Grund seien sowohl das kardiologische Teilgutachten als auch die
Konsensbeurteilung, an welcher der kardiologische Gutachter mitgewirkt hatte,
nicht verwertbar.
5.1.2. Ausstands-
und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich
sobald die betroffene Person Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält.
Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält,
sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch
auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 138 I 1 E. 2.2. S. 4,
132 II 485 E. 4.3 S. 496). Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang ein
Geltendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges
Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2 mit
Hinweis auf Urteil 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2). Aus den
Akten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Namen der
begutachtenden Personen mit Schreiben vom 3. April 2019 (IV-Akte 183)
mitgeteilt worden waren. Innert der vorgenannten Frist von maximal sieben Tagen
erfolgte keine aktenkundige Reaktion, mittels welcher die Unzulässigkeit einer
Begutachtung durch Dr. med. D____ vorgebracht worden wäre. Erst im Rahmen des
gegen den Vorbescheid vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 203) erhobenen Einwandes
vom 3. Februar 2020 und somit nach Ablauf von rund zehn Monaten seit Kenntnis
der mit der Begutachtung betrauten Personen, machte der Beschwerdeführer die
Befangenheit von Dr. med. D____ geltend (vgl. IV-Akte 204). Die Rüge erfolgte
somit im Lichte der dargelegten Rechtsprechung verspätet, weshalb sich Weiterungen
hierzu erübrigen.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht
weiter inhaltliche Mängel im Gutachten geltend. Er kritisiert zunächst die
kardiologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D____. Der
Beschwerdeführer ist insbesondere der Auffassung, dass aufgrund der Nähe
zwischen den Profilen der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer und der
Verweistätigkeit die grosse Differenz zwischen der attestierten
Arbeitsfähigkeit von 50% als Taxifahrer und 100% in einer leichten wechselbelastenden
Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei.
5.2.2. Dr. med. D____ begründet seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit im Gutachten
schlüssig. Seine Darstellung deckt sich zudem im Wesentlichen mit der
Beurteilung der Oberärztin der Medizinischen Poliklinik, Dr. med. M____,
Fachärztin für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, FMH und erscheint
daher auch mit Blick auf die Aktenlage plausibel. Dr. med. M____ führte
mit Bericht vom 11. März 2020 (IV-Akte 217) ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer
einer leichten Tätigkeit, welche nicht professionelles Fahren beinhaltet, zu
100%, d.h. acht Stunden am Tag nachgehen könnte. Keine N____ an der
gutachterlichen Einschätzung vermag hingegen der Bericht von Prof. Dr. med.
O____, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 17.
März 2020 (IV-Akte 211, S. 2) hervorzurufen, in welchem er die Arbeitsfähigkeit
für eine angepasste Tätigkeit als deutlich tiefer als 70% einschätzte. Prof. Dr.
med. O____ führte im Einzelnen keine Gründe an, weshalb eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit zu hoch sein sollte und nahm auch keine eigene Quantifizierung
der Arbeitsfähigkeit vor. Auch die mit Bericht vom 28. April 2021 von Prof. Dr.
med. O____ (IV-Akte 251) attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus
kardiologischer Sicht für alle Arbeiten ohne Anstrengung wird durch den
Behandler nicht in Relation gesetzt zu allfälligen Funktionseinschränkungen des
Beschwerdeführers. Insbesondere begründet Prof. Dr. med. O____ nicht in
nachvollziehbarer Weise, weshalb einzig aufgrund der hochdosierten
Betablockertherapie eine Leistungseinschränkung von 50% bestehen sollte. Im
Gegenteil weist er selbst darauf hin, dass diese Nebenwirkungen erst mit
einsetzender körperlicher Belastung zum Tragen kommen würden, was aber bei
leichten Tätigkeiten gerade nicht zu erwarten ist (vgl. Bericht des RAD vom 30.
Juni 2021, IV-Akte 255 und vom 28. September 2021, IV-Akte 260). Demgemäss ist
auch diese Darstellung nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen
Einschätzung hervorzurufen. Dass der behandelnde Arzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit
als der Gutachter ausgeht, ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5). Gleiches gilt für den mit
Beschwerde vom 14. September 2021 eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. O____
(Beschwerdebeilage 2), aus welchem sich keine Rückschlüsse hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen.
5.2.3.
Was die geltend gemachte Diskrepanz zwischen der von Dr. med. D____
vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der
angepassten Tätigkeit angeht, ist festzuhalten, dass die Gutachter im Rahmen
der Konsensbeurteilung nachvollziehbar ausführen, dass seit der Indikation für
eine ICD-Implantation die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur formal seit dem
18. Dezember 2018 aufgehoben sei. Auch der RAD hält mit Bericht vom 1. März
2021 (IV-Akte 253, S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des am 16.
Juli 2020 eingesetzten ICD gar nicht mehr Taxi fahren darf (vgl. Bericht des
RAD vom 1. März 2021, IV-Akte 243, S. 2 und vom 28. September 2021, IV-Akte 260).
Der Beschwerdeführer kann somit in seiner bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen gar nicht mehr nutzbringend tätig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1), was die Annahme der angestammten Tätigkeit
als ideale Verweistätigkeit ausschliesst. Die gutachterlichen Ausführungen
(vgl. IV-Akte 197, S. 76) erweisen sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind,
welche gegen die Beweiskraft des kardiologischen Teilgutachtens sprechen
würden.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des neurologischen Fachgutachtens beruhe auf einer
unvollständigen Aktenlage und sei insbesondere mit Blick darauf, dass die
angestammte Tätigkeit der angepassten Tätigkeit nahezu entspreche, nicht
schlüssig.
5.3.2.
Es trifft zwar zu, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht von PD
Dr. med. P____ Chefarzt Neurologie des Bethesda Spitals vom 15. April 2019 nicht
im Aktenauszug des Gutachtens aufgeführt ist. Dies führt indes für sich allein
genommen nicht dazu, dass das Gutachten insgesamt als nicht beweiskräftig
anzusehen wäre. Zum einen datiert der fragliche Bericht vom 19. April 2019 zeitlich
nach der Gutachtenvergabe vom 28. März 2019 (IV-Akte 179) und konnte daher seitens
der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht an die Gutachterstelle
übermittelt werden. Zum anderen lagen den Gutachtern diverse Vorberichte von PD
Dr. med. P____, Chefarzt Neurologie, Q____ Spital, vor (vgl. Aktenauszug
Gutachten, IV-Akte 197, S. 23 bis 38), welche im Rahmen der neurologischen
Beurteilung von Dr. med. et phil. R____ gewürdigt wurden (vgl. IV-Akte
197, S. 93) und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung
des Standpunktes des behandelnden Neurologen erlaubten. Im Übrigen wäre es dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer freigestanden, den Bericht vom 19.
April 2019 im Rahmen des Einwandverfahrens oder spätestens anlässlich des
Beschwerdeverfahrens einzureichen, so dass sich allfällig daraus ergebende
Rückfragen an den Gutachter hätten gestellt werden können.
5.3.3.
Insoweit der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des neurologischen
Teilgutachtens geltend macht, dass das Taxifahren als leichte Tätigkeit der
optimalen Verweistätigkeit entspricht und sich daher eine anderslautende Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigt, ist ihm nicht zu folgen. Wie bereits
dargelegt, darf der Beschwerdeführer wegen des implantierten ICD nicht mehr
Taxi fahren (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Die angestammte Tätigkeit kann daher aus
rein faktischen Gründen nicht Verweistätigkeit sein. Doch auch losgelöst hiervon,
ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund der Mitochondriopathie und der erhöhten körperlichen
und geistigen Fatigue zu 70% arbeitsfähig sei, schlüssig (IV-Akte 197, S. 94
f.).
5.4.
5.4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend, die in der Konsensbeurteilung festgelegte Gesamtarbeitsfähigkeit von
70% in einer Verweistätigkeit sei angesichts der in den einzelnen Fachdisziplinen
attestierten Arbeitsfähigkeiten nicht nachvollziehbar.
5.4.2.
Die Kombination mehrerer Funktionsstörungen führt nicht notwendigerweise
zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten
Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die
erwerblichen Auswirkungen in der Regel. (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015
vom 29. April 2015 E. 6). Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeiten
grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E.
4.2.2.). Dass die E____-Gutachter die
aus neurologischer, kardiologischer, infektiologischer und psychiatrischer
Sicht bestehenden Funktionseinschränkungen konsensual im Rahmen einer
Gesamtschau gesamthaft mit 70% beziffern, erscheint daher nachvollziehbar und
lässt die Expertise namentlich im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung in
keiner Weise als beweisuntauglich erscheinen. Insbesondere wurde eine negative
Interaktion zwischen der somatisch begründeten Fatigue-Symptomatik und den
affektiven Symptomen gutachterlicherseits berücksichtigt (vgl. IV-Akte 197, S.
7 f.).
5.5.
Zusammenfassend ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit –
mit Ausnahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitintervall vom 31.
Januar 2017 bis zum 15. Juni 2017 - über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit
verfügt.
6.
6.1.
Zwischen den Parteien ist schliesslich umstritten, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom
Invalideneinkommen vorzunehmen ist.
6.2.
6.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer
versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre
Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale
die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder
die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal
25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des
Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE
129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
6.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein
Anlass für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75 E. 6; BGE
137 V 71 E. 5.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter hinreichend
gewürdigt. So wurde den Muskelschmerzen dadurch Rechnung getragen, dass
sämtliche schweren und mittelschweren Tätigkeiten als Verweistätigkeiten
ausgeschlossen wurden. Ferner erwähnen die Gutachter den Pausenbedarf explizit
und würdigen die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte
Einschränkung aufgrund seiner Impulsivität und Reizbarkeit (vgl. Beschwerde, S.
14, RN 21) damit, dass Arbeiten mit direktem Kundenkontakt nicht zumutbar seien
(vgl. IV-Akte 197, S. 11). Eine zusätzliche Berücksichtigung der gesundheitlichen
Einschränkungen im Rahmen des leidensbedingten Abzugs fällt somit ausser
Betracht, würde es ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019
E. 6 mit Hinweis auf Urteile 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2; 8C_327/2018
vom 31. August 2018 E. 4.4.1; 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2; je mit
Hinweisen). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts
der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit nur noch teilzeitlich arbeitstätig
sein kann, rechtfertigt praxisgemäss keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8cC_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Da auch die
übrigen Gründe, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnten (Alter,
Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie) nicht gegeben sind, wurde ein
leidensbedingter Abzug seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.
6.3.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum 16. November 2009 für
den Zeitraum vom 31. Januar 2017 (Zeitpunkt des Herzinfarktes) bis zum 15. Juni
2017 (Ende der Rekonvaleszenz) in relevanter Art und Weise verschlechtert hat.
Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2021 ermittelten
Invaliditätsgrade von 22% ab dem 1. Oktober 2014, 100% ab dem 31. Januar 2017
und 32% ab dem 15. Juni 2017 sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung
von Art. 88bis IVV erweist es sich somit als korrekt, dass dem Beschwerdeführer
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2016 keine Rente, vom
1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente und ab dem 1.
Oktober 2017 keine Rente mehr zugesprochen wurde.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
7.3.
7.3.1. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da
dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter,
lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der Praxis des
Sozialversicherungsgerichts entspricht, in durchschnittlichen
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Kostenerlass bei der Bemessung der Entschädigung für
anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF
3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale
basiert auf einem Stundenansatz von CHF 200.00 und einem geschätzten
durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen entsprechend reduziert werden.
7.3.2. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. Januar 2022 geltend
gemachte überdurchschnittliche Aufwand nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden
kann. Einzig aufgrund der 1505 Seiten umfassenden IV-Akten lässt sich
jedenfalls kein Zuschlag rechtfertigen, da der vorliegende Aktenumfang im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen im Bereich des Normspektrums anzusiedeln
ist. Da dem Gericht überdies keine Deservitenkarte zur Plausibilisierung des geltend
gemachten erhöhten Aufwandes vorliegt, erscheint in der Gesamtschau ein Honorar
von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem
Rechtsvertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: