Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.152

Verfügung vom 13. August 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der im Jahr 1974 in [...] geborene Beschwerdeführer und gelernte Auto-Elektriker reiste im Jahr 1993 erstmals in die Schweiz ein. Zunächst arbeitete er in der Gastronomie und als Zugbegleiter. Ab dem Jahr 2003 war der Beschwerdeführer als selbstständiger Taxifahrer tätig (vgl. IK-Auszug vom 19. Dezember 2013, IV-Akte 64). Nach Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung vom 3. Dezember 2008 (Rheumatologie/Psychiatrie, IV-Akte 32), welche eine Arbeitsfähigkeit von 100% mit einer 20%igen Leistungseinbusse auswies, wurde das erstmalige Leistungsbegehren vom 10. Mai 2007 (IV-Akte 1) mit Verfügung vom 16. November 2009 (IV-Akte 54) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0% abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)        Am 4. November 2013 meldete sich der nach wie vor in einem Teilzeitpensum als Taxifahrer tätige Beschwerdeführer (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 63) unter Hinweis auf HIV, Schmerz- und Müdigkeitszustände erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich erfolgte am 9. Juni 2016 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 13. Juni 2016, IV-Akte 104), welcher dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Die Beschwerdegegnerin kündigte dem Beschwerdeführer gestützt auf die psychiatrische Begutachtung mit Vorbescheid vom 12. September 2016 (IV-Akte 110) an, das Leistungsbegehren erneut abzuweisen. Auf Einwand des Beschwerdeführers (IV-Akte 111) und Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte 161) in Aussicht, ab dem 1. Oktober 2014 keine Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 keine Rente mehr auszurichten. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer erneut Einwand (IV-Akte 163).

c)         Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 176) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund des Einwandes weitere medizinische Abklärungen in die Wege geleitet würden und schloss das bisherige Vorbescheidverfahren ab. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin nach dem Zufallsprinzip eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Kardiologie, Psychiatrie/Psychotherapie, Neurologie und Neuropsychologie bei der asim in Auftrag. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. In einer angestammten Verweistätigkeit bestehe interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 70% (IV-Akte 197, S. 10).

d)        Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre asim-Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 203, 204) mit Verfügung vom 13. August 2021 (IV-Akte 258) ab dem 1. Oktober 2014 keine Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 keine Rente mehr zu.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 14. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 13. August 2021 teilweise aufzuheben und ihm ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze und ab dem 31. Dezember 2016 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Alles unter o-/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 11. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er, dass ihm der in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 in Ziffer 5 genannte, von der Beschwerdegegnerin neu eingeholte Bericht des RAD (vgl. Bericht vom 28. September 2021, IV-Akte 260) zuzustellen und eine nachperemptorische Frist zwecks Kommentierung dieses Aktenstückes anzusetzen sei.

d)        Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer das gewünschte Aktenstück (IV-Akte 260) zur fakultativen Stellungnahme mit Frist bis zum 28. Februar 2022 zugestellt.

e)        Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18. Januar 2022 eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

f)          Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Bericht des RAD vom 28. September 2021 und hielt an seinen mit Beschwerde vom 14. September 2021 gestellten Anträgen fest.

 

 

III.     

Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18. Januar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das polydisziplinäre asim-Gutachten könne nicht abgestellt werden. So sei das kardiologische Teilgutachten aufgrund der Befangenheit von Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Kardiologie, FMH, bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar. Da Dr. med. D____ auch an der Konsensbeurteilung mitgewirkt habe, sei folglich auch diese unverwertbar. Auch materielle Gründe würden gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen. So sei das in der Konsensbeurteilung gezeichnete Zumutbarkeitsprofil nicht schlüssig und die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die anderslautende Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar. Insgesamt rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Behandler die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25% sei dem Beschwerdeführer daher vom 1. Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das E____-Gutachten sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht voll beweistauglich. So bestünden einerseits keine Anhaltspunkte, welche für eine Befangenheit von Dr. med. Fischer sprechen würden. Andererseits erfülle das polydisziplinäre Gutachten die von der Rechtsprechung erstellten Anforderungen an die Beweiskraft von Expertisen. Da schliesslich keine Umstände vorlägen, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sei die Verfügung vom 13. August 2021 nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 keine Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 keine Rente mehr zu gewähren.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2016 und ab dem 1. Oktober 2017 zu Recht verneinte. Zwischen den Parteien nicht umstritten sind hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 und der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Oktober 2014. Es erübrigen sich daher entsprechende Erwägungen.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).    

3.4.          Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund dar.  

3.5.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 16. November 2009 (IV-Akte 54).

3.6.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind ebenfalls die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV für die Änderung des Anspruchs massgebend (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Oktober 2014 und erneut ab Oktober 2017 - in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).  

3.7.           3.7.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.7.2        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.7.3        Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnden Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).  

4.                

4.1.          Die Verfügung vom 16. November 2009 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und F____, Facharzt für Rheumatologie, FMH vom 3. Dezember 2008 (IV-Akte 32). Aus rheumatologischer Sicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches Schmerzsyndrom und eine chronische CPK-Erhöhung unklarer Ätiologie festgestellt. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ebenfalls nicht festgestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0) diagnostiziert (IV-Akte 32, S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über 20kg sowie repetitiv durchgeführte Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und Hebelarmfunktionen nicht mehr zumutbar seien. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten (durchgeführt in Wechselbelastung) keine eigentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des angestammten Berufs als Taxichauffeur mit Ausüben dieser Tätigkeit vorwiegend sitzend könne dem Beschwerdeführer gesamthaft gesehen bei 100%-igem Arbeitspensum eine Leistungseinbusse von 20% zur Durchführung von Pausen mit Möglichkeit zur Wechselbelastung attestiert werden. Eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei rein rheumatologisch nicht begründbar. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik zu gering, um dadurch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Sowohl die bisherige als auch eine alternative, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit sei dem Beschwerdeführer in vollem Umfang möglich.

4.2.           4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 13. August 2021 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 16. Oktober 2019 (IV-Akte 197).

4.2.2.     Dr. med. Natalie G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, führte im internistischen Teilgutachten aus, aus internistischer Sicht stünden als leistungseinschränkende Diagnose eine Mitochondriopathie und eine Herzerkrankung im Vordergrund. Insgesamt bestehe eine komplexe internistisch-neurologische Symptomatik. Limitierend für die Arbeitsleistungsfähigkeit sei dabei am ehesten das Krankheitsbild einer 2016 gesicherten Mitochondriopathie, die im neurologischen Gutachten beurteilt werde. In Bezug auf die daneben bestehende Limitierung aus kardiologischer Sicht werde auf das kardiologische Fachgutachten verwiesen. Bezüglich der konsensualen Beurteilung der internistisch bedingten Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird auf die interdisziplinäre Zusammenfassung verwiesen (IV-Akte 197, S. 57).

4.2.3.     Mit psychiatrischem Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) bei Mitochondriopathie, differentialdiagnostisch eine Impulskontrollstörung/Persönlichkeitsstörung mit Reizbarkeit und Impulsivität, sowie (2.) Hinweise auf kognitive Defizite, differentialdiagnostisch (mit-)bedingt bei HIV-Infektion (ED 1994), langjährig antiviraler Behandlung, aktuell Therapie mit Tivicay und Vemlidiy (Dolutegravir und Tenofovir), hochgradiger Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom (IV-Akte 197, S. 65). Für die Tätigkeit als Taxifahrer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In der Kombination der depressiven Symptome mit Impulsivität und Reizbarkeit sei diese Tätigkeit nicht mehr gefahrlos für den Beschwerdeführer und die Umwelt durchführbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Kundenkontakt mit der Möglichkeit der individuellen Pausengestaltung und geringen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und stabilem Arbeitsumfeld sei die Arbeitsfähigkeit um 20% eingeschränkt. Im zeitlichen Verlauf dürfe die depressive Störung seit mindestens 2011 (stationärer Aufenthalt UPK) angenommen werden. Eine Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei aktenanamnestisch insbesondere aufgrund der sehr unterschiedlichen Einschätzungen der unterschiedlichen Referenten nicht möglich (IV-Akte 197, S. 69).

4.2.4.   In kardiologischer Hinsicht stellte Dr. med. D____, Facharzt für Kardiologie, FMH, eine hypertensive und mitochondriopathie-assoziierte Herzkrankheit und eine koronare 1-Ast-Erkrankung fest (IV-Akte 197, S. 72). Aus kardiologischer Sicht bestehe aufgrund der heute objektivierten mittelschweren bis schweren Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei vorwiegend rascher muskulärer Ermüdung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Taxifahrer von 50%, wobei aufgrund der raschen Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit eine tägliche Arbeitsdauer von drei bis vier Stunden nicht überschritten werden sollte. Es gelte darauf hinzuweisen, dass – sollte sich der Beschwerdeführer als für die Implantation eines ICD entscheiden – aufgrund der gültigen Richtlinien die Arbeit als Taxichauffeur gar nicht mehr erlaubt wäre. Die Situation ohne Implantation des ICD sei in den Richtlinien nicht klar geregelt. In diesem Fall wäre eine Begutachtung durch einen Verkehrsmediziner zwingend notwendig. In Verweistätigkeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Belastung bestehe aus kardiologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hinsichtlich Verweistätigkeiten mit vorwiegend ruhigen Arbeiten, geringen Ansprüchen an die Konzentrationsfähigkeit und intermittierend leichten körperlichen Belastungen bestehe aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%, was dann in einem Arbeitsversuch evaluiert werden müsste (IV-Akte 197, S. 76).

4.2.5.   Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, FMH, stellte im infektiologischen Teilgutachten eine HIV-Infektion (Stadium CDC A3, Erstdiagnose 1994) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine chronische Hepatitis B festgestellt (IV-Akte 197, S. 82). Aus rein infektiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 80 bis 90% in der aktuellen Tätigkeit als Taxifahrer eingeschränkt. Da die HIV-Infektion und die Hepatitis-B-Infektion zum jetzigen Zeitpunkt optimal therapiert seien und daher in diesem Zusammenhang weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. In angepasster Tätigkeit liege aufgrund der HIV-Infektion in sämtlichen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90% vor. Dies sei durch einen erhöhten Bedarf an Pausen bedingt.

4.2.6.   Mit neurologischem Teilgutachten führte PD Dr. med. et phil. J____, Facharzt für Neurologie, FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf eine (1.) Mitochondriopathie, ES mutmasslich ca. 1998, ED 07/2016, Klinik: progrediente generalisierte und muskuläre Fatigue sowie belastungsabhängige Myalgien, Medikamenten-assoziiert bei Status nach Zidovudin-Therapie von 1996-2004, DD genetisch Biopsie: M deltoideus rechts vom 06.07.2016; Histomorphologische Korrelate einer mitochondrialen Störung; ein (2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Reizausstrahlung in die linke untere Extremität, klinisch ohne Hinweise auf sensomotorisches Defizit mit radikulärem Verteilungsmuster; (3.) Status nach Rissquetschwunde Handrücken links dorso-ulnar im Rahmen eines Unfalles vom 25.10.2013; (4.) HIV-Infektion CDC A3; ED 1994. Angesichts der objektiv nachgewiesenen Mitochondriopathie in einer Muskelbiopsie seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden mit muskulärer und generalisierter Fatigue-Symptomatik als glaubwürdig zu erachten. Dies werde auch durch die gemäss aktuellem kardiologischen Gutachten bestehende hypertrophe Kardiomyopathie unterstrichen, welche aus kardiologischer Sicht ebenfalls am ehesten im Zusammenhang mit der bekannten Mitochondriopathie stehe. Aus neurologischer Sicht bestehe daher unter Einbeziehung der kardiologischen Befunde eine mittelschwere bis schwere Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Mitochondriopathie, so dass mittelschwere bis schwere Tätigkeiten ungeeignet seien. In der angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40%. Für eine angepasste Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, individueller Pausengestaltung und geringen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit bestehe aufgrund der beschriebenen Beschwerden mit erhöhter körperlicher und geistiger Fatigue bei objektiv nachgewiesener Mitochondriopathie aus neurologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 70% (IV-Akte 197, S. 94 f.).

4.2.7.   Im neuropsychologischen Gutachten von lic. phil. K____, Fachpsychologie für Neuropsychologie, FSP, attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie, bei Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung. Bei nicht validem kognitivem Befund könne die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht weder in der angestammten noch in einer angepassten Verweistätigkeit beurteilt werden.

4.2.8.   Im Rahmen der Konsensbeurteilung für ein polydisziplinäres Gutachten führten die begutachtenden Fachpersonen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Mitochondriopathie, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Reizausstrahlung in die linke untere Extremität, einen Status nach Rissquetschwunde Handrücken links dorso-ulnar im Rahmen eines Unfalles vom 25. Oktober 2013, eine HIV-Infektion CDC A3, ED 1994 und eine hypertensive und mitochondriopathie-assoziierte Herzkrankheit, koronare 1-Ast-Erkrankung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Hepatitis B und ein hochgradiger Verdacht auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom festgestellt (IV-Akte 197, S. 8 f.). Der Beschwerdeführer habe bis zum Begutachtungszeitpunkt (Zeitraum vom 23. Mai 2019 bis 26. Juni 2019, vgl. IV-Akte 197, S. 2) seine angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur in einem Pensum von 20-30% pro Woche ausgeführt. In Zusammenschau der Befunde sei der Beschwerdeführer sowohl aus kardiologischer Sicht aufgrund des erhöhten Risikos für einen plötzlichen Herztod als auch aus psychiatrischer Sicht aufgrund der affektiven Symptomatik für eine Tätigkeit als Taxichauffeur mit Personenbeförderung nicht mehr geeignet. Es sei deshalb von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur formal ab dem Zeitpunkt der Diagnose der kardialen Erkrankung, praktisch ab Gutachtenszeitpunkt auszugehen. Es bestünden Funktionseinschränkungen auf neurologischem, kardiologischem, infektiologischem und psychiatrischem Fachgebiet, die in der konsensualen Gesamtschau zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch für körperlich angepasste Tätigkeiten führen würden. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sei aufgehoben. Für körperlich optimal angepasste, maximal leichte Tätigkeiten ohne Personenbeförderung, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, individueller Pausengestaltung, geringen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, in einem stabilen Arbeitsumfeld und ohne direkten Kundenkontakt bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 70%.

Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei die vom Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 anamnestisch berichtete Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit retrospektiv im Kontext der 2016 diagnostizierten neurologischen Erkrankung nachzuvollziehen. In der Aktenlage sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Zeitpunkt der Erstanmeldung für IV-Leistungen im Mai 2007 nur noch in einem 50%-Pensum als Taxifahrer berufstätig war. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Zeitpunkt der Erstanmeldung zu 50% eingeschränkt war. Eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Taxichauffeur bestehe formal seit dem 18. Dezember 2018, als im Holter-EKG das ventrikuläre Triplet nachgewiesen und damit die Indikation für eine ICD-Implantation gestellt wurde. Angepasste Tätigkeiten im aktuell angegebenen Umfang könnten vom Beschwerdeführer retrospektiv gesehen mit Ausnahme der Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Hospitalisation aufgrund des Unfalls an der Hand, Rehabilitation, kardiologische Erkrankung, kardiologische Rehabilitation) seit dem Zeitpunkt der   Erst­anmeldung für IV-Leistungen durchgeführt werden. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage der Verfügung vom 16. November 2009 in mehrfacher Hinsicht verschlechtert. Zum einen sei es zu einer gesicherten Diagnosestellung der neurologischen Grunderkrankung einer Mitochondriopathie mit progredienten Beschwerden gekommen. Ausserdem habe sich zwischenzeitlich der kardiologische Zustand des Beschwerdeführers mit dem Hinzukommen einer Herzerkrankung spätestens ab Januar 2017 (Zeitpunkt des Herzinfarktes) verschlechtert. Auch der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit dem Zeitpunkt der letzten Verfügung als verschlechtert anzusehen.

4.3.          Auf dieses polydisziplinäre E____-Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Erwägung 3.6.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten (siehe den Aktenauszug auf S. 16 bis 49 des Gutachtens) auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde/Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. S. 65 ff. des Gutachtens [psychiatrische Beurteilung], S. 75 f. des Gutachtens [kardiologische Beurteilung], S. 83 f. des Gutachtens [infektiologische Beurteilung], S. 93 ff. des Gutachtens [neurologische Beurteilung] und S. 107 f. des Gutachtens [neuropsychologische Beurteilung]).  

 

5.                

5.1.          5.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, der kardiologische Gutachter, Dr. med. D____, sei befangen gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 15. August 2019 in der Präventionssprechstunde der Kardiovaskulären Prävention des Universitätsspitals [...] am 15. August 2019 von Dr. med. L____, Oberarzt (vgl. Bericht vom 15. August 2019, IV-Akte 204), behandelt worden. Da auch Gutachter D____ auf dieser Abteilung als Oberarzt tätig sei (vgl. IV-Akte 204, S. 5), fehle es ihm an der nötigen Unabhängigkeit. Aus diesem Grund seien sowohl das kardiologische Teilgutachten als auch die Konsensbeurteilung, an welcher der kardiologische Gutachter mitgewirkt hatte, nicht verwertbar.

5.1.2. Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald die betroffene Person Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 138 I 1 E. 2.2. S. 4, 132 II 485 E. 4.3 S. 496). Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang ein Geltendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Namen der begutachtenden Personen mit Schreiben vom 3. April 2019 (IV-Akte 183) mitgeteilt worden waren. Innert der vorgenannten Frist von maximal sieben Tagen erfolgte keine aktenkundige Reaktion, mittels welcher die Unzulässigkeit einer Begutachtung durch Dr. med. D____ vorgebracht worden wäre. Erst im Rahmen des gegen den Vorbescheid vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 203) erhobenen Einwandes vom 3. Februar 2020 und somit nach Ablauf von rund zehn Monaten seit Kenntnis der mit der Begutachtung betrauten Personen, machte der Beschwerdeführer die Befangenheit von Dr. med. D____ geltend (vgl. IV-Akte 204). Die Rüge erfolgte somit im Lichte der dargelegten Rechtsprechung verspätet, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 

5.2.          5.2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter inhaltliche Mängel im Gutachten geltend. Er kritisiert zunächst die kardiologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D____. Der Beschwerdeführer ist insbesondere der Auffassung, dass aufgrund der Nähe zwischen den Profilen der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer und der Verweistätigkeit die grosse Differenz zwischen der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% als Taxifahrer und 100% in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei.

5.2.2.       Dr. med. D____ begründet seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit im Gutachten schlüssig. Seine Darstellung deckt sich zudem im Wesentlichen mit der Beurteilung der Oberärztin der Medizinischen Poliklinik, Dr. med. M____, Fachärztin für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, FMH und erscheint daher auch mit Blick auf die Aktenlage plausibel. Dr. med. M____ führte mit Bericht vom 11. März 2020 (IV-Akte 217) ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer einer leichten Tätigkeit, welche nicht professionelles Fahren beinhaltet, zu 100%, d.h. acht Stunden am Tag nachgehen könnte. Keine N____ an der gutachterlichen Einschätzung vermag hingegen der Bericht von Prof. Dr. med. O____, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 17. März 2020 (IV-Akte 211, S. 2) hervorzurufen, in welchem er die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit als deutlich tiefer als 70% einschätzte. Prof. Dr. med. O____ führte im Einzelnen keine Gründe an, weshalb eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zu hoch sein sollte und nahm auch keine eigene Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit vor. Auch die mit Bericht vom 28. April 2021 von Prof. Dr. med. O____ (IV-Akte 251) attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht für alle Arbeiten ohne Anstrengung wird durch den Behandler nicht in Relation gesetzt zu allfälligen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers. Insbesondere begründet Prof. Dr. med. O____ nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb einzig aufgrund der hochdosierten Betablockertherapie eine Leistungseinschränkung von 50% bestehen sollte. Im Gegenteil weist er selbst darauf hin, dass diese Nebenwirkungen erst mit einsetzender körperlicher Belastung zum Tragen kommen würden, was aber bei leichten Tätigkeiten gerade nicht zu erwarten ist (vgl. Bericht des RAD vom 30. Juni 2021, IV-Akte 255 und vom 28. September 2021, IV-Akte 260). Demgemäss ist auch diese Darstellung nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Dass der behandelnde Arzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter ausgeht, ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5). Gleiches gilt für den mit Beschwerde vom 14. September 2021 eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. O____ (Beschwerdebeilage 2), aus welchem sich keine Rückschlüsse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen.

5.2.3.      Was die geltend gemachte Diskrepanz zwischen der von Dr. med. D____ vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der angepassten Tätigkeit angeht, ist festzuhalten, dass die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung nachvollziehbar ausführen, dass seit der Indikation für eine ICD-Implantation die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur formal seit dem 18. Dezember 2018 aufgehoben sei. Auch der RAD hält mit Bericht vom 1. März 2021 (IV-Akte 253, S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des am 16. Juli 2020 eingesetzten ICD gar nicht mehr Taxi fahren darf (vgl. Bericht des RAD vom 1. März 2021, IV-Akte 243, S. 2 und vom 28. September 2021, IV-Akte 260). Der Beschwerdeführer kann somit in seiner bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr nutzbringend tätig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1), was die Annahme der angestammten Tätigkeit als ideale Verweistätigkeit ausschliesst. Die gutachterlichen Ausführungen (vgl. IV-Akte 197, S. 76) erweisen sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche gegen die Beweiskraft des kardiologischen Teilgutachtens sprechen würden.

5.3.          5.3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des neurologischen Fachgutachtens beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage und sei insbesondere mit Blick darauf, dass die angestammte Tätigkeit der angepassten Tätigkeit nahezu entspreche, nicht schlüssig.

5.3.2.      Es trifft zwar zu, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Bericht von PD Dr. med. P____ Chefarzt Neurologie des Bethesda Spitals vom 15. April 2019 nicht im Aktenauszug des Gutachtens aufgeführt ist. Dies führt indes für sich allein genommen nicht dazu, dass das Gutachten insgesamt als nicht beweiskräftig anzusehen wäre. Zum einen datiert der fragliche Bericht vom 19. April 2019 zeitlich nach der Gutachtenvergabe vom 28. März 2019 (IV-Akte 179) und konnte daher seitens der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht an die Gutachterstelle übermittelt werden. Zum anderen lagen den Gutachtern diverse Vorberichte von PD Dr. med. P____, Chefarzt Neurologie, Q____ Spital, vor (vgl. Aktenauszug Gutachten, IV-Akte 197, S. 23 bis 38), welche im Rahmen der neurologischen Beurteilung von Dr. med. et phil. R____ gewürdigt wurden (vgl. IV-Akte 197, S. 93) und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Standpunktes des behandelnden Neurologen erlaubten. Im Übrigen wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer freigestanden, den Bericht vom 19. April 2019 im Rahmen des Einwandverfahrens oder spätestens anlässlich des Beschwerdeverfahrens einzureichen, so dass sich allfällig daraus ergebende Rückfragen an den Gutachter hätten gestellt werden können.

5.3.3.      Insoweit der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens geltend macht, dass das Taxifahren als leichte Tätigkeit der optimalen Verweistätigkeit entspricht und sich daher eine anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigt, ist ihm nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, darf der Beschwerdeführer wegen des implantierten ICD nicht mehr Taxi fahren (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Die angestammte Tätigkeit kann daher aus rein faktischen Gründen nicht Verweistätigkeit sein. Doch auch losgelöst hiervon, ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Mitochondriopathie und der erhöhten körperlichen und geistigen Fatigue zu 70% arbeitsfähig sei, schlüssig (IV-Akte 197, S. 94 f.).

5.4.          5.4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die in der Konsensbeurteilung festgelegte Gesamtarbeitsfähigkeit von 70% in einer Verweistätigkeit sei angesichts der in den einzelnen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsfähigkeiten nicht nachvollziehbar.

5.4.2.      Die Kombination mehrerer Funktionsstörungen führt nicht notwendigerweise zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6). Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeiten grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2.). Dass die E____-Gutachter die aus neurologischer, kardiologischer, infektiologischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Funktionseinschränkungen konsensual im Rahmen einer Gesamtschau gesamthaft mit 70% beziffern, erscheint daher nachvollziehbar und lässt die Expertise namentlich im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung in keiner Weise als beweisuntauglich erscheinen. Insbesondere wurde eine negative Interaktion zwischen der somatisch begründeten Fatigue-Symptomatik und den affektiven Symptomen gutachterlicherseits berücksichtigt (vgl. IV-Akte 197, S. 7 f.).   

5.5.          Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – mit Ausnahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitintervall vom 31. Januar 2017 bis zum 15. Juni 2017 - über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.                

6.1.          Zwischen den Parteien ist schliesslich umstritten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

6.2.          6.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

6.2.2.  Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75 E. 6; BGE 137 V 71 E. 5.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter hinreichend gewürdigt. So wurde den Muskelschmerzen dadurch Rechnung getragen, dass sämtliche schweren und mittelschweren Tätigkeiten als Verweistätigkeiten ausgeschlossen wurden. Ferner erwähnen die Gutachter den Pausenbedarf explizit und würdigen die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte Einschränkung aufgrund seiner Impulsivität und Reizbarkeit (vgl. Beschwerde, S. 14, RN 21) damit, dass Arbeiten mit direktem Kundenkontakt nicht zumutbar seien (vgl. IV-Akte 197, S. 11). Eine zusätzliche Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen des leidensbedingten Abzugs fällt somit ausser Betracht, würde es ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6 mit Hinweis auf Urteile 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2; 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.1; 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2; je mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit nur noch teilzeitlich arbeitstätig sein kann, rechtfertigt praxisgemäss keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8cC_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2).  Da auch die übrigen Gründe, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnten (Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie) nicht gegeben sind, wurde ein leidensbedingter Abzug seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.

6.3.          Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum 16. November 2009 für den Zeitraum vom 31. Januar 2017 (Zeitpunkt des Herzinfarktes) bis zum 15. Juni 2017 (Ende der Rekonvaleszenz) in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2021 ermittelten Invaliditätsgrade von 22% ab dem 1. Oktober 2014, 100% ab dem 31. Januar 2017 und 32% ab dem 15. Juni 2017 sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung von Art. 88bis IVV erweist es sich somit als korrekt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2016 keine Rente, vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 keine Rente mehr zugesprochen wurde.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

7.3.          7.3.1. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der Praxis des Sozialversicherungsgerichts entspricht, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Kostenerlass bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von CHF 200.00 und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen entsprechend reduziert werden.

7.3.2.     Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. Januar 2022 geltend gemachte überdurchschnittliche Aufwand nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Einzig aufgrund der 1505 Seiten umfassenden IV-Akten lässt sich jedenfalls kein Zuschlag rechtfertigen, da der vorliegende Aktenumfang im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen im Bereich des Normspektrums anzusiedeln ist. Da dem Gericht überdies keine Deservitenkarte zur Plausibilisierung des geltend gemachten erhöhten Aufwandes vorliegt, erscheint in der Gesamtschau ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: