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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.154
Verfügung vom
23. August 2021
Beweistauglichkeit von Gutachten
und Haushaltsabklärung
Tatsachen
I.
a)
Die 1975 in Slowenien geborene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier 2007
und 2013 geborener Kinder und lebt seit Dezember 2015 in der Schweiz (Anmeldung
für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 2,
S. 1 ff.). Von Juni 2016 bis September 2018 arbeitete die
Beschwerdeführerin als Raumpflegerin/Reinigungsmitarbeiterin bei der C____ in
einem 50 %-Pensum (a.a.O., S. 4, Fragebogen für Arbeitgebende vom
7. November 2018, IV-Akte 10, S. 2 f.; Auszug aus dem
individuellen Konto, IV-Akte 37, S. 2; Lebenslauf, IV-Akte 54, S.
1).
b)
Am 31. Dezember 2016 rutschte die Beschwerdeführerin auf einer
Bananenschale aus und fiel auf den Rücken. Dabei zog sie sich eine Prellung des
Beckens zu (Schadenmeldung UVG vom 3. Januar 2017, IV-Akte 18.69).
Am 2. Mai 2017 verunfallte die Beschwerdeführerin erneut. Beim Reinigen
einer Holzbank kippte diese um und fiel ihr auf die Hand. Dabei erlitt die
Beschwerdeführerin Verletzungen an den Fingern der rechten Hand (Schadenmeldung
UVG vom 16. Mai 2017, IV-Akte 19.17).
c)
Am 23. Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Angabe einer rheumatischen Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin
leitete daraufhin Abklärungen ein und holte namentlich die Akten der SUVA und
der Taggeldversicherung ein (vgl. IV-Akten 12, 18,19, 38 und 59). Mit
Mitteilung vom 13. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin die
Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 26).
d)
Zur Prüfung eines Rentenanspruchs führte die Beschwerdegegnerin sodann
am 8. Mai 2020 eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt durch. Die
Abklärungsperson ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall
je zu 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt tätig. Im Haushalt nahm sie
eine Einschränkung von 6 % an (Abklärungsbericht Haushalt vom
18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 7). Mit Vorbescheid vom
19. November 2020 kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die Ausrichtung einer halben Rente vom April 2019 bis und mit
April 2020 (aufgrund eines IV-Grades von 53 %) an. Einen
darüberhinausgehenden Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie bei einem
IV-Grad von 29 % ab (IV-Akte 67).
e)
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2020
Einwand (IV-Akte 76). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt FMH für
Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM (vgl.
Auftrag für ein rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2020,
IV-Akte 81; Rheumatologisches Gutachten vom 19. März 2021,
IV-Akte 89). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. April 2021 mit, dass sie
gedenke, ihr ab dem 1. April 2019 bis zum 30. April 2020 eine
befristete halbe Invalidenrente auszurichten. Darüber hinaus habe sie keinen
Rentenanspruch (IV-Akte 92). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 30. April 2021 Einwand (IV-Akte 94). Mit Verfügung vom
23. August 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 112).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
die Verfügung vom 23. August 2021 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzliche
Invalidenrente zu bezahlen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.
Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
8. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an
ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 18. November 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin
explizit auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG)
und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bejahte einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine halbe Invalidenrente im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum
30. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 53 %. In medizinischer
Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. D____
vom 19. März 2021 (IV-Akte 89) ab und ging von einer vorübergehenden
vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 30. Januar 2020 von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus. Basierend auf dem
Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 55) wandte die
Beschwerdegegnerin die gemischte Methode an. Dabei ging sie von einer hälftigen
Aufteilung von Haushalt und Erwerb sowie einer Einschränkung von 6 % im
Haushalt aus. Im Rahmen des Einkommensvergleichs nahm sie einen Abzug vom
Tabellenlohn von 10 % vor. Ab dem 1. Mai 2020 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrades von 29 % (vgl. insbesondere Verfügung vom
23. August 2021 IV-Akte 112).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Beurteilung
von Dr. med. D____ abgestellt. Entgegen seiner Einschätzung sei es ihr
nicht zumutbar, 50 % zu arbeiten und die Situation zum
Begutachtungszeitpunkt sei nicht stabil gewesen. Überdies wäre ergänzend eine
psychiatrische Abklärung notwendig gewesen. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin
die Anwendung der gemischten Methode. Sie macht geltend, es sei davon
auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum "auf das Maximum
erhöht" hätte, da der Ehemann mittlerweile aufgrund von Unfällen und
Schulterbeschwerden zuhause sei und sich um die Kinder kümmern könnte. Ohnehin
sei die Einschränkung im Haushalt von 6 % zu tief bemessen, da ihre
Müdigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei auch der
leidensbedingte Abzug von 10 % zu tief ausgefallen. Vorliegend könne nicht
davon ausgegangen werden, dass ein sog. Nischenarbeitsplatz massgebend sein
könne. Daher müsse der maximale Abzug zur Anwendung gelangen.
2.3.
Streitig sind die Höhe der Invalidenrente der
Beschwerdeführerin sowie deren Dauer. Konkret
sind die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. D____
vom 19. März 2021 (IV-Akte 89),
die Anwendung der gemischten Methode, die Höhe der ermittelten Einschränkung im
Haushalt sowie die Höhe des leidensbedingten Abzugs umstritten.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. c). Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf eine Rente entsteht jedoch frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine
befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17
ATSG und Art. 88a Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.
E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen,
ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende
Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem
derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr
besteht.
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2
ATSG).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Berichtes bzw. eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231,
232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160
E. 1c).
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden
und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE
125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche,
mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeit mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1).
4.
4.1.
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ nannte in seinem
Gutachten vom 19. März 2021 eine seropositive rheumatoide Arthritis, ED unklar,
gemäss Bericht Dr. med. E____ FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, psychosomatische Medizin APPM,
Manuelle Medizin SAMM, Phytotherapie SMGP, Duale Stosswellentherapie, 22. August 2016: 2013, gemäss Berichten Dr.
med. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell
Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, 01/2018 mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 89 S. 39).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
die Folgenden:
-
St. n. Morbus
Basedow, ED 2006, Radiotherapie 2007, nachfolgend Hypothyreose, substituiert
-
St. n.
Nagelkranzfraktur Digitus Ill rechts anlässlich Quetschtrauma am 02.05.2017, konservative
Behandlung, beschwerdefrei
-
St. n.
Lumbovertebralsyndrom nach Sturz am 31.12.2016, beschwerdefrei
Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin arbeite in
einer Reinigungstätigkeit. Hierbei handle es sich um eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit, welche auch zum Teil in unergonomischen Stellungen
geleistet werden müsse. Vor allem aber müsse die Arbeit manuell geleistet
werden, mit einer Handbelastung. Als Reinigungsfrau bestehe seit dem 19. April
2018 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %; in diesem Punkt orientiere er sich an der
von Dr. med. F____ attestierten Arbeitsunfähigkeit. Da keine in der
Schweiz anerkannte Berufsausbildung bestehe, erfolge die Beurteilung auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus,
es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in
Frage, sondern nur leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen:
Das Profil umfasse manuell nur leicht belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten nicht
nur gehend, nicht nur stehend, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, sodann
keine Lasten über 5 kg, idealerweise repetitiv nicht über 3 kg und keine
Arbeiten mit Nässe- oder Kälteexposition. Für eine leichte Tätigkeit, welche
zusammengefasst also gelenkschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bezogen auf ein Ganztagspensum. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 30. Januar
2020, davor habe vom 19. April 2018 bis am 29. Januar 2020 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Dr. med. D____
wies darauf hin, dass Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin (aufgrund
seiner Untersuchung vom 30. Januar 2020) mit Berichten vom 3. Februar
2020 (IV-Akte 44) und vom 25. August 2020 (vgl. IV-Akte 61) eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit attestiert habe. Die
von Dr. med. F____ am 16. Dezember 2020 berichtete
Verschlechterung ab September 2020 (vgl. IV-Akte 76, S. 2) stehe im
Widerspruch zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche vor der
Begutachtung auf einem vom Gutachter gestellten Fragebogen angegeben habe, sich
zu 40 % arbeitsfähig zu schätzen. Zudem tätige die Beschwerdeführerin praktisch
alle Hausarbeiten in ihrem Vierpersonenhaushalt selber, wobei sie diese
Arbeiten aufteile. Anlässlich der
Begutachtung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie "schon auch
50 % arbeiten" könnte, aber
nicht mehr, weil es eben einzelne Tage gebe, an welchen es sehr schlecht gehe.
An anderen Tagen wäre sie in der Lage sogar mehr als diese 50 % zu
arbeiten. Dr. med. D____ erklärte, er habe in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit die verschiedenen Aspekte berücksichtigt, einerseits die
Gelenksaktivität, andererseits die objektiven Befunde, letztendlich auch die
organisch bedingte Müdigkeit, welche nicht einer psychosomatischen Symptomatik
entspreche, sondern von der Explorandin klar als mit der Gelenkssymptomatik
beginnend berichtet werde. Es sei bekannt, dass diese organische Müdigkeit
einen grossen Teil der Einschränkung bedingen könne. Gesamthaft gehe er somit
von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (IV-Akte 89, S. 41 ff.).
4.2.
Das Rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom
19. März 2021 (IV-Akte 89) ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (siehe
Aktenauszug, a.a.O. S. 8 ff.). Sodann holte der Gutachter
zusätzliche Akten ein (a.a.O., S. 56 ff.) und nahm bezüglich der
Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung
Stellung (a.a.O., S. 53 bis 55). Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351,
352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt
vor, als der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) an 2. Oktober 2020 (vgl. dessen Stellungnahme vom
2. Oktober 2020, IV-Akte 65) die Beurteilung von Dr. med. F____ noch
als nachvollziehbar angesehen habe, habe noch von einem guten Ansprechen der
Beschwerdeführerin auf die immunsuppressive Medikation ausgegangen werden
können. Leider habe die Medikation aufgrund der Unverträglichkeit ein viertes
Mal geändert werden müssen. Der Abbruch der Medikation und die Umstellung
hätten gemäss Dr. med. F____ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin geführt. Auch gemäss der Beurteilung von Dr. med. D____
sei bei einem Medikamentenwechsel jeweils rund ein halbes Jahr abzuwarten, ob
und welchen Effekt das neue Medikament habe. Dieser Zeitraum sei mit der
Begutachtung Mitte März 2021 nicht abgewartet worden. Im Zeitpunkt der
Begutachtung habe somit nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen
werden können. Dr. med. D____ habe weder die Verschlechterung, noch die
anhaltende Instabilität aufgrund des Medikamentenwechsels berücksichtigt. Im
Weiteren habe Dr. med. D____ in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten,
dass er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor allem die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin, welche eine 40 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit
sehe, werte. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich allerdings auf eine
wirksam behandelte rheumatoide Arthritis bezogen, wie sie aktuell aber noch
nicht vorgelegen habe. Wenn Dr. med. D____ schon von einer 40 bis 50%igen
Arbeitsfähigkeit ausgehe, dann müsste er diese gemittelt mit 45 % angeben
und auch höchstens im Sinne einer Momentaufnahme. Aus den genannten Gründen
könne jedenfalls nicht, wie von Dr. med. D____ angenommen, davon
ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sie zu 50 % arbeitsfähig. Im
Weiteren habe Dr. med. D____ die Müdigkeit der Beschwerdeführerin,
entgegen seinen Angaben, nicht berücksichtigt. Die Müdigkeit schränke die
Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Schmerzen ein und ziehe ganz sicher auch
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach sich. So sei sicherlich
das Hantieren mit gefährlichen Gegenständen und Maschinen sowie das Besteigen
von Gerüsten, etc. auch durch die Müdigkeit ausgeschlossen. Dr. med. D____
attestiere aber keine derartigen Einschränkungen (zum Ganzen vgl. Beschwerde,
Ziff. 9 f., und Replik, Ziff. 2 f.).
4.4.
Aus dem Gutachten geht hervor,
dass Dr. med. D____ die neue Medikation seit Januar 2021 berücksichtigt hat. So
hielt dieser fest, dass die
Basisbehandlung im Januar 2021 auf Actemra umgestellt worden sei. Bis jetzt
verspüre die Beschwerdeführerin keine Besserung, wobei die Therapiedauer für
ein Ansprechen noch zu kurz sei (rheumatologisches Gutachten vom
19. März 2021, IV-Akte 89 S. 52;
vgl. auch a.a.O., S. 27; vgl. auch die Medikamentenliste, a.a.O.,
S. 34). Im Weiteren erklärte Dr. med. D____, dass zuerst der Erfolg dieses
neu eingesetzten Therapeutikums abgewartet werden müsse. Hierzu sei es korrekt,
wie dies Dr. med. F____ am 16. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 76,
S. 2) formuliert habe, dass die Beurteilung eines Ansprechens frühestens
nach vier bis sechs Monaten Therapie erfolgen könne (a.a.O. S. 44). Unbestrittenermassen
waren im Zeitpunkt der Begutachtung am 16. März 2021 (vgl.
a.a.O. S. 1) noch keine vier bis sechs Monate seit der Umstellung des
Medikaments vergangen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dies zum
Nachteil der Beschwerdeführerin sein sollte. Eine Besserung des
Gesundheitszustands durch die Medikation würde höchstens eine höhere
Arbeitsfähigkeit bedeuten, was nicht zu einer höheren Rente führen würde. Es
ist kein Grund ersichtlich, weshalb mit der Begutachtung hätte zugewartet
werden sollen oder gar müssen. Im Weiteren legte Dr. med. D____ ausführlich
dar, warum er die Einschätzung von Dr. med. F____, es sei im September
2020 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen, nicht gefolgt
werden könne. Dabei legte er dar, welche Aspekte er berücksichtigt habe (a.a.O.
S. 43, sowie E. 4.1.). Aus Dr. med. D____s
Ausführungen wird deutlich, dass er nicht allein aufgrund der
Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsfähigkeit von
50 % in einer Verweistätigkeit schloss, sondern nebst der Befragung der
Beschwerdeführerin namentlich auch auf die in seinen eigenen Untersuchungen
erhobenen Befunde abstellte. So wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
praktisch alle Hausarbeiten selbst tätige und erwähnte explizit die
Berücksichtigung der Gelenksaktivität und die organisch bedingte Müdigkeit
(vgl. E. 4.1.). Aus diesen Gründen ist es auch nicht angezeigt auf den
Mittelwert zwischen 40 % und 50 % abzustellen, wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht. Auch kann nicht auf eine höhere als eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Für die von der
Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten müdigkeitsbedingten
Einschränkungen, gibt es zu wenig Anhaltspunkte in den Akten, als dass ohne
Weiteres vom Vorliegen derselben ausgegangen werden könnte. Es sei jedoch angemerkt,
dass zumindest eine Arbeit, die mit dem Steigen auf Gerüste verbunden wäre, ohnehin
kaum mit den von Dr. med. D____ bereits genannten Einschränkungen
einhergehen dürfte. Überdies würden sich die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kaum auf den Rentenanspruch
auswirken, da sie sich lediglich auf die Beschreibung der noch zumutbaren
Tätigkeiten beziehen. Auf das Invalideneinkommen hätten sie keinen Einfluss, da
die Beschwerdegegnerin bereits den vorliegend tiefsten in Frage kommenden Tabellenlohn
angewendet hat (vgl. dazu E. 6.4.).
4.5.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
führen somit nicht zu Zweifeln an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. med. D____. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf
sein Gutachten vom 19. März 2020 (IV-Akte 89) abgestellt.
4.6.
Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, nicht zuletzt, da sie mehrfach angegeben habe, sich
durch die Erkrankung und auch ihre soziale Situation belastet zu fühlen, hätte
eine psychiatrische Abklärung mit Beurteilung auch der kognitiven
Einschränkungen aufgrund der Müdigkeit erfolgen müssen (Beschwerde, Ziff. 10).
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen
Begutachtung hinweisen. Namentlich lassen die vorliegenden Arztberichte nicht
auf eine solche Notwendigkeit schliessen, insbesondere da keine Berichte eines
Psychiaters bzw. einer Psychiaterin oder eines Psychologen bzw. einer
Psychologin vorliegen. Die Müdigkeit allein vermag nicht zu dem Schluss zu
führen, es sei eine psychiatrische Abklärung notwendig, zumal der
rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ die von der Beschwerdeführerin
beklagte Müdigkeit als organischer Natur bezeichnet hat, was der Angabe der
Beschwerdeführerin, die Müdigkeit habe zusammen mit den Gelenkschmerzen
begonnen (vgl. IV-Akte 89, S. 43; vgl. auch E. 4.1.). Auch die
Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, sie fühle sich
psychisch belastet (vgl. Bericht vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55,
S. 1) genügt nicht um eine psychiatrische Abklärung (und/oder eine
neuropsychologische Abklärung; vgl. Replik vom 12. November 2021,
Ziff. 4.) notwendig werden zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin keine psychiatrische Begutachtung veranlasst hat. Darüber
hinaus wäre eine psychiatrische Erkrankung nur relevant, wenn sie zu einer
Arbeitsunfähigkeit führt, die über die bereits attestierten 50 % hinausgeht.
Eine solch schwerwiegende Erkrankung wäre aber unübersehbar und hätte zu
offensichtlichen Hinweisen in den Akten geführt.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren sowohl die Anwendung der
gemischten Methode generell, wie auch die Beurteilung der Einschränkung im
Haushaltsbereich.
5.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei
Versicherten, die neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit auch im
Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig
sind, sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Art. 28a
Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290,
293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2 sowie
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar
2021, N 3097 ff.)
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (teilweisen) Erwerbstätigkeit ist der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom
29. Januar 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein starkes
Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit
längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen
unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
5.3.
Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse eine
Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den
Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung
an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist)
gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten
Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93
E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person
verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht
muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen
angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f.
E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom
30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67,
sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.
und 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4
mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im
Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im
Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines
Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von
teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im
Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
5.4.
Die Haushaltsabklärung wurde
am 8. Mai 2020 durchgeführt (Bericht vom 18. Mai 2020,
IV-Akte 55). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von
50 % arbeiten würde und daneben zu ebenfalls 50 % im Haushalt tätig
wäre (a.a.O., S. 2). Sodann stellte sie
fest, dass in den Bereichen Ernährung, Einkauf und weitere Besorgungen,
Wäsche und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen
keine Einschränkungen bestünden. Lediglich bei der Wohnungs- und Hauspflege,
Haustierhaltung bestehe eine Einschränkung von 20 %, bei einer Gewichtung
des Bereichs mit 30 %, womit eine Behinderung von 6 % resultiere
(a.a.O., S. 5). Zu den Einschränkungen gab die Abklärungsperson an, die
Beschwerdeführerin erhalte beim Betten Unterstützung von der Tochter. Das
Badezimmer könne sie noch reinigen, jedoch nicht mehr gleich gründlich wie
früher. Sie könne die Wohnung staubsaugen, manchmal werde diese Aufgabe aber
auch von der Tochter übernommen. Die früher viermal im Jahr durchgeführte
gründliche Wohnungs- und Küchenreinigung könne sie nur noch rund zweimal jährlich
vornehmen und dann auch weniger gründlich (a.a.O.,
S. 5 ff.). Am 28. Juni 2021 nahm
die Abklärungsperson ergänzend Stellung zur festgestellten Einschränkung von
6 % und hielt an dieser fest (IV-Akte 104).
5.5.
Der Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 55)
erfüllt die unter E. 5.3. genannten Voraussetzungen. Dasselbe gilt für die
ergänzende Stellungnahme vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 104). Damit ist
er in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht
jedoch geltend, es lägen Gründe vor, weshalb nicht auf die Schlussfolgerungen
der Abklärungsperson abgestellt werden könne.
5.6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Anwendung der
gemischten Methode. Sie verweist darauf, dass die Kinderbetreuung während ihrer
Arbeitszeit durch die Nachbarin gewährleistet sei. Ausserdem habe sich die
Situation insofern geändert, als er Ehemann sich um die Kinder kümmern könne,
da er infolge mehrerer Unfälle arbeitsunfähig sei, und die finanziell
schwierige Situation sei aktenkundig. Darüber hinaus habe die
Beschwerdeführerin vor ihrem ersten Unfall in einem höheren Pensum gearbeitet.
Dieses Mandat habe sie nur wegen des Unfalles verloren und anschliessend kein
neues Mandat erhalten. Sie sei allerdings auch gesundheitlich eingeschränkt
gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ihr Pensum im Gesundheitsfall «auf das Maximum» erhöht hätte bzw. zumindest im
gleichen Umfang wie vor dem ersten Unfall arbeitstätig wäre. Diesbezüglich habe
die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie das damalige
Pensum nicht ermittelt habe.
Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig ist, war bereits im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bekannt.
Schon damals gab die Beschwerdeführerin an, er sei nicht auf Arbeitssuche, da
er im Jahr zuvor wieder auf die Schulter gefallen sei. Auch von Existenzängsten
war bereits damals die Rede. Dennoch gab die Beschwerdeführerin an, sie würde
im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50 % arbeiten und sich in der restlichen
Zeit um die Kindererziehung und den Haushalt kümmern (vgl. Abklärungsbericht
vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 1 f., sowie Bestätigung
des Arbeitspensums im Gesundheitsfall vom 8. Mai 2020, IV-Akte 53). Es
ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Situation seit der Abklärung
entscheidend verändert hat. Auch der Hinweis, dass die Kinder von der Nachbarin
betreut werden könnten, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den Hinweis, die
Beschwerdeführerin habe vor dem ersten Unfall in einem höheren Pensum
gearbeitet. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
angegeben habe, vor dem Unfall im Jahr 2016 ein zusätzliches Mandat gehabt zu
haben. Dieses habe man infolge des Unfalls einer anderen Angestellten
übertragen. Da kein neues Mandat zu besetzen gewesen sei, habe sie ihr Pensum
nicht wieder ausbauen können, auch wenn sie sich vom Unfall wieder erholt habe
und keine Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit diesem mehr habe. Sie habe aber
auch anderweitig nicht nach einer anderen Stelle gesucht (a.a.O., S. 2). Allein
aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr angibt, sie hätte ihr
Pensum im gesundheitsfall «auf das Maximum erhöht», kann aufgrund der damaligen
Angaben nicht auf die anderslautenden Angaben im Rahmen des Gerichtsverfahrens
abgestellt werden – zumal sich in den Akten keine Angaben finden, welche den
Schluss zu liessen, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zu
100 % erwerbstätig sein. Aufgrund ihrer eigenen Angabe, dass sie nach dem
Verlust eines Mandats nach dem Unfall im 2016 auch nicht anderweitig nach einer
neuen Stelle gesucht habe, obwohl sie keine Beschwerden infolge des Unfalles
mehr gehabt habe, kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden,
dass sie diesbezüglich keine Abklärungen getätigt habe. Vielmehr ist die
Beschwerdegegnerin aufgrund der erwähnten Umstände zu Recht davon ausgegangen,
die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall im einem Pensum von 50 % erwerblich
tätig und würde sich ebenfalls zu 50 % dem Haushalt widmen.
5.7.
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe
im Haushalt zu Unrecht lediglich eine Einschränkung von 6 % ermittelt.
Nachdem aus medizinischer Sicht klar sei, dass Reinigungstätigkeiten, manuelle
Tätigkeiten und auch Heben und Tragen von mehr als 5 kg nicht mehr zumutbar seien,
müsse dies zwingend auch in der Haushaltsabklärung berücksichtigt werden. Die
Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Gutachter angegeben, dass sie sich wieder
auf Reinigungsstellen bewerbe, weil sie davon ausgehe, ansonsten keine Arbeit
zu finden. Die Beschwerdeführerin gehe offensichtlich über ihre
gesundheitlichen Grenzen hinaus und missachte die Grenzen der Zumutbarkeit. Die
Beschwerdegegnerin dürfe dies hingegen nicht tun. Hinzu komme, dass die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Haushaltsabklärung die Müdigkeit und die
dadurch bedingten Einschränkungen nicht beachtet habe. Die Haushaltsabklärung sei
entsprechend ungenügend und nicht beweiskräftig (Beschwerde, Ziff. 12;
Replik, Ziff. 4).
Da die Feststellungen der Abklärungsperson zwangsläufig auf den
Berichten der Beschwerdeführerin basieren (anders ist die Durchführung einer
Haushaltsabklärung kaum möglich), ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin angegeben hat, welche Aufgaben sie im Haushalt übernimmt und
welche ihr nicht mehr möglich sind (aus welchen Gründen – Schmerzen, Müdigkeit
etc. – auch immer). Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der
Abklärungsperson vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 104). Wenn die
Beschwerdeführerin damals nicht angegeben hat, stärker eingeschränkt zu sein,
kann nun nicht ohne Weiteres anlässlich des Gerichtsverfahrens eine andere
Einschätzung vorgenommen werden, weil die Beschwerdeführerin nun geltend macht,
ihre Müdigkeit sie nicht berücksichtigt worden. Überdies gibt es keine Hinweise
darauf, dass die im Gutachten aufgeführten Einschränkungen (vgl. E. 4.1.)
bei der Beurteilung der Invalidität im Haushalt nicht berücksichtigt worden
wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
Tätigkeiten ausüben müsste, bei denen sie (regelmässig) Lasten von über 5 kg
oder über 3 kg heben oder tragen müsste. Beim Grosseinkauf, bei welchem solche
Lasten anfallen dürften, wurde die Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt
(Abklärungsbericht vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 6). Sodann
geht aus dem Gutachten von Dr. med. D____ hervor, dass die
Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie sich nebst der Essenszubereitung
auch mit allen Aspekten der Wohnungsreinigung beschäftige. Der Gutachter hielt
zusammenfassend fest, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entsprächen dem
Alltag einer Hausfrau mit vierköpfiger Familie. Sie komme allen Arbeiten nach,
müsse diese aber zum Teil aufteilen. Im Weiteren erklärte er, klinisch
bestünden keine Schonungszeichen der Muskulatur, so dass von einem
regelmässigen Einsatz derselben ohne Behinderung auszugehen sei. Allerdings
seien beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht unbedingt Atrophien zu
erwarten – ausser bei einem schweren Verlauf. Die geschilderten Aktivitäten
zeigten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, viele Restaktivitäten
selber durchzuführen. Demgemäss decke sich dies auch mit dem klinischen Befund
von persistierenden leichten Synovitiden im Handbereich (Gutachten vom
19. März 2021, IV-Akte 89, S. 40 f.). Diese Äusserungen sprechen
ebenfalls dafür, dass auf die Berichte des Abklärungsdienstes abgestellt werden
kann. Zudem erklärte auch Dr. med. D____, die Beurteilung in der durchgeführten
Haushaltsabklärung sei korrekt (a.a.O. S. 44). Im Übrigen fällt die
Kritik der Beschwerdeführerin eher pauschal aus und gibt keinen Aufschluss
darüber, in welchen Bereichen konkret sie nun von einer höheren Einschränkung
ausgeht. Da die Angaben in den Akten nachvollziehbar und Schlüssig sind, hat
die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung des Abklärungsdienstes
abgestellt.
6.
6.1.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingten Abzug von 10 % aufgrund
der leidensbedingten Einschränkungen sei zu tief. Damit werde nicht
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin keine manuellen Tätigkeiten mehr
zugemutet werden könnten. Es sei unklar, welche Hilfstätigkeiten hierfür
überhaupt auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen sollen. Der ergänzende Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass der
Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze zur Verfügung stelle, bei denen mit dem
Entgegenkommen eines sozialen Arbeitgebers gerechnet werden dürfe, gehe fehl,
handle es sich bei einer solchen Arbeitsstelle doch gerade nicht um eine
solche, welche vorliegend massgeblich sein könne. Im Fall der
Beschwerdeführerin müsse daher der maximale leidensbedingte Abzug zur Anwendung
gelangen (Beschwerde, Ziff. 13).
6.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann,
also, wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug
beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 mit weiteren
Hinweisen und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b mit weiteren
Hinweisen). Es ist zu beachten, dass allfällige, bereits in der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2 mit weiteren
Hinweisen, 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2 und 9C_217/2017
vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit
Hinweisen).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin erläuterte den Abzug von 10 % in der
angefochtenen Verfügung. Sie erklärte, den vom Gutachter festgestellten
Einschränkungen in einer Verweistätigkeit, sei mit einem Abzug von 10 %
Rechnung getragen worden. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der allgemeine
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen der
Arbeitgebenden rechnen könnten, anbiete (vgl. IV-Akte 112, S. 8). In
der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, dass Alter,
Nationalität und Aufenthaltskategorie, Anzahl Dienstjahre und
Beschäftigungsgrad keinen Anlass böten um mehr als 10 % vom Tabellenlohn
abzuziehen (Beschwerde, Ziff. 7.2.).
Der Abzug von 10 % steht mit den vom Gutachter genannten
Einschränkungen in einer Verweistätigkeit im Einklang. Es ist nicht angezeigt,
den Abzug zu erhöhen, weil keine manuellen Tätigkeiten mehr zumutbar wären. Entgegen
der Argumentation der Beschwerdeführerin, können ihr nicht generell keine
manuellen Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Gemäss der Einschätzung des
Gutachters Dr. med. D____ sollten manuelle Tätigkeiten "nur noch
leicht belastend" sein, er hat sie jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen
(vgl. Gutachten vom 19. März 2021, IV-Akte 89, S. 42, vgl. auch
E. 4.1.). Für eine Erhöhung des Abzugs allein aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen gibt es keine Veranlassung. Es gilt zu
bedenken, dass selbst bei Personen mit faktischer Einhändigkeit, welche ihre
dominante Hand nur sehr eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl regelmässig einen Abzug von
20 % oder gar 25 % gewährt wird, ein tieferer Abzug von 10 %
oder 15 % ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin kann hingegen beide Hände und Arme einsetzen, wenn auch nur
für leichte Tätigkeiten. Insofern erscheint ein Abzug von 10 % nicht
unangemessen.
Weitere Gründe für eine Erhöhung des Abzugs macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad zu Recht als
Abzugsgründe abgelehnt.
Von einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit kann im
Übrigen nicht ausgegangen werden. Selbst bei faktisch einhändigen bzw.
einarmigen Personen geht das Bundesgericht davon aus, dass genügend
realistische Betätigungsmöglichkeiten bestünden. Zu denken sei etwa an einfache
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und
Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten
(welche keinen Einsatz der geschädigten Hand voraussetzten; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1. mit div.
Hinweisen). Wie bereits festgehalten, kann die Beschwerdeführerin beide Hände
und Arme einsetzen, wenn auch nur für leichte Tätigkeiten. Für sie dürften die
genannten Tätigkeiten dennoch beispielhaft als mögliche Betätigungsfelder
gelten.
Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass das
invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der
Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein
theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete
Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch
tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder
verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle
zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014
vom 23. September 2014 E. 3.1.). Die Möglichkeiten, auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden ist somit nicht
massgebend. Wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt, umfasst der ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017
vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014
vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010
E. 3.3). Ob vorliegend die Bedingungen eines Nischenarbeitsplatzes vorliegend
massgebend sind oder nicht, kann offenbleiben. Aufgrund der obigen Ausführungen
ändert dies nichts am Ergebnis, dass der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden ist.
6.4.
Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018,
Tabelle T17, Ziffer 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen Alter 30
– 49 Jahre (Fr. 4'103.00) ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1 % bis 2019,
schloss die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen der Beschwerdeführerin
von Fr. 51'841.00 im Jahr 2019. Für den Einkommensvergleich im Jahr 2020
ging sie von einer Nominallohnentwicklung von 2.01 % aus und schloss auf
ein Valideneinkommen von Fr. 52'361.99. Dies beanstandet die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
Was das Invalideneinkommen betrifft, so ging die
Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 (bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit)
von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.00 aus. Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf LSE 2018, Tabelle TA1,
Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4’271.00) ab. Mit Umrechnung von
40 auf 41.7 Wochenstunden und einer Nominallohnentwicklung von 2.01 % bis
im Jahr 2020, kam sie zum Schluss, weibliche Hilfskräfte hätten im Jahr 2020
bei einem 100 %-Pensum ein durchschnittliches Einkommen von
Fr. 55'780.00 erzielen können, bzw. bei einem Pensum von 50 % ein
solches von Fr. 27'890.00. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht kritisiert. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs
von 10 % resultiert damit ein Invalideneinkommen im Jahr 2020 von
Fr. 25'101.00 (wie von der Beschwerdegegnerin berechnet; vgl. Verfügung
vom 23. August 2021, IV-Akte 112, S. 6 f.).
6.5.
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt im
Jahr 2019 eine Einschränkung im Erwerb von 100 %. Im Rahmen der gemischten
Methode verbleibt – bei einer Gewichtung von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt
– bei der Gewichtung ein Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich. Im
Haushalt verbleibt bei einer Einschränkung von 6 % ein invaliditätsgrad
von 3 %. Insgesamt resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 53 %. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab April 2019
(nach Ablauf des Wartejahres und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29
Abs. 1 IVG) eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. E. 3.1.).
Für das Jahr 2020 ergibt die Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen eine Einschränkung im Erwerb von 52 %. Gewichtet
verbleibt ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 26.3 %. Hinzu kommt wiederum
ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 3 %, was zu einer Gesamtinvalidität
von 29.3 % führt. Dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend (vgl.
E. 3.1.). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl.
ebenfalls E. 3.1.) kam die Beschwerdegegnerin entsprechend der Beurteilung
von Dr. med. D____ (vgl. E. 4.1.) und der Berechnung des IV-Grades zum
Schluss, ab dem 1. Mai 2020 bestehe seitens der Beschwerdeführerin kein
Rentenanspruch mehr. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.
6.6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu
Recht basierend auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D____ vom
19. März 2021 (IV-Akte 89) und den Abklärungen des Abklärungsdienstes
(Berichte vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, und vom 28. Juni 2021,
IV-Akte 104) ab dem 1. April 2019 bis zum 30. April 2020 eine
befristete halbe Invalidenrente zugesprochen und einen darüberhinausgehenden
Anspruch verneint.
7.
7.1.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: