Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.155

Verfügung vom 16. August 2021

Hilflosenentschädigung: Reduktion wegen Verbesserung der Selbstständigkeit infolge Angewöhnung

 


Tatsachen

I.        

a)        Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni 1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte 191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).

b)        Gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 164), wonach die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 222) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen.

c)         Am 4. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (IV-Akte 218), worauf die Beschwerdegegnerin am 12. März 2021 wiederum eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchführte (IV-Akte 236). Gestützt auf deren Ergebnis, wonach die Beschwerdeführerin nur noch in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. Mai 2021 die Herabsetzung der Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades in Aussicht (IV-Akte 247). Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom 28. Juni 2021, IV-Akte 257). Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem Abklärungsdienst zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. Bericht vom 12. Juli 2021, IV-Akte 265), erliess die Beschwerdeführerin am 16. August 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 279).

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 16. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2021 und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Auf eine Duplik wird von Seiten der Beschwerdegegnerin verzichtet.

III.     

Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr E____, wird als Auskunftsperson befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. F____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter ist Herr G____, Medienvertreter der H____, anwesend.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

 

2.                

2.1.          Aufgrund eines Unfalls mit kompletter Paraplegie bezieht die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde der Grad der Hilflosigkeit per 1. Oktober 2021 auf leicht herabgesetzt und die Hilflosenentschädigung entsprechend angepasst. Die Beschwerdegegnerin macht, mit Verweis auf den Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021 (IV-Akte 265), im Wesentlichen geltend, es sei infolge Angewöhnung an die Situation, regelmässiger Therapie und Dank der umfassenden baulichen Wohnungsanpassung insbesondere in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" zu einer Verbesserung der Selbstständigkeit gekommen. Damit benötige die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Beurteilung vom Oktober 2020 nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Da sie zudem weder der lebenspraktischen Begleitung noch der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe, bestehe nur noch eine leichte Hilflosigkeit.

2.2.          Die Beschwerdeführerin verwehrt sich gegen eine Verbesserung in den erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen. Insbesondere wendet sie hiergegen hauptsächlich ein, sie könne aufgrund einer am linken Knie erlittenen Kondylenfraktur, nach wie vor nicht selbständig am linken Fuss Socken und Schuhe an- und ausziehen. Durch die Fraktur sei es ihr unmöglich das linke Bein anzuwinkeln. Sie könne Socken und Schuhe nur liegend auf dem Bett mit ausgestreckten Beinen an- und ausziehen. Zudem sei es ihr nur auf dem Bett liegend möglich, selbständig eine Hose an- oder auszuziehen. Auch für Transfers, insbesondere vom Sofa in den Rollstuhl und für den Einstieg ins Auto benötige sie weiterhin regelmässig die Hilfe ihres Ehemannes. Zudem sei sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (vgl. Plädoyer), womit weiterhin eine Hilfslosigkeit mittleren Grades bestehe.

2.3.          Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2021 (IV-Akte 279) zu Recht die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert hat.

 

3.                

3.1.          3.1.1. Versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind (Art. 9 ATSG), haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

3.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; und (6.) Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme (BGE 125 V 303 E. 4a; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand am 1. Januar 2021, Rz. 8010). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.

3.1.3. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt eine Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Das ist dann der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Eine Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn sie gem. Art. 37 Abs. 2 IVV trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und zudem auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine leichte Hilflosigkeit liegt gem. Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindesten zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

3.2.          3.2.1. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen.

3.2.2. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108, E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

3.3.          Die IV-Stelle kann zur Prüfung eines Anspruches auf Leistungen unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zukommen kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 V 93) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben, welche sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig (BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1). Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet, bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).  

4.                

4.1.          Die Verfügung vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 222), mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer mittelgradigen Hilflosigkeit zugesprochen worden war, basierte auf einer Abklärung vor Ort vom 19. Oktober 2020 (Bericht vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 164). Damals eruierte die Abklärungsperson Hilfsbedarf beim "An- und Auskleiden", da die Beschwerdeführerin sich nicht bücken könne, benötige sie Hilfe beim Anziehen von Unterhosen, Hosen, Socken und Schuhen. Oberbekleidung könne sie selbst anziehen. Im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" erhob die Abklärungsperson einen umfassenden Hilfsbedarf bei allen Transfers, so vom und ins Bett, in den Rollstuhl, aufs Sofa, ins Auto etc. Im Bett brauche sie Hilfe beim Lagern, in der Nacht sei jedoch kein Umlagern nötig. Weiter benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei der "Körperpflege" und dem "Verrichten der Notdurft". Keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung" notwendig. Da die Beschwerdeführerin damit in den meisten (vier von sechs) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war, wurde der Grad der Hilflosigkeit mit "mittelschwer" bemessen.

4.2.          4.2.1. Im Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags, was Anlass für eine erneute Überprüfung des Hilfsbedarfs gab.

4.2.2. Im Rahmen einer von ihr unterzeichneten Selbstdeklaration gibt die Beschwerdeführerin an "Ich sitze im Rollstuhl, ich bin weitgehend selbständig, benötige Hilfe im Haushalt. Bekomme Hilfe und Unterstützung bei den Transfers von meinem Ehepartner." In Bezug auf die alltägliche Verrichtung "An- und Auskleiden" gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit Hilfsmitteln selbstständig und benötige keine Hilfe (Stufe 0). Hinsichtlich der Verrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" stuft sich die Beschwerdeführerin in Stufe 1 ein, wonach sie fast alles selbst erledigen kann und nur punktuell Hilfe benötigt. Viel Hilfe (Stufe 3) benötige sie für die Mobilität ausser Haus (Selbstdeklaration vom 11. Februar 2021, IV-Akte 225).

4.2.3. Am 12. März 2021 findet eine zweite Abklärung zur Hilflosigkeit in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt (Bericht vom 8. April 2021, IV-Akte 236). Darin hält die Abklärungsperson fest, es sei im Bereich "An- und Ausziehen" seit Januar 2021 zu einer Verbesserung gekommen. Die Beschwerdeführerin könne sich jetzt selbstständig an- und ausziehen. Sie benötige nur noch ab und zu Hilfe beim Anziehen von Stiefeln oder anderen, besonderen Kleidungsstücken. Der Schrank sei so eingerichtet, dass sie ihre Kleidung selber herausnehmen könne und selbst das Anziehen der Socken und der meisten Schuhe gelinge nun ohne Dritthilfe. Ebenso stellt die Abklärungsperson im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" insofern eine Verbesserung fest, als dass nunmehr in keinem der drei Teilbereiche erheblicher und regelmässiger Hilfsbedarf bestehe. Vielmehr wird festgehalten, die Beschwerdeführerin komme nun alleine aus dem Bett und sämtliche Transfers (vom Bett in den Rollstuhl, aufs Sofa, ins Auto mit dem Rutschbrett) seien möglich. In den Bereichen "Essen" und "Körperpflege" ergeben sich im Vergleich zur ersten Abklärung keine Veränderungen. Eine weitere Veränderung findet sich im Bereich "Fortbewegung". Während im ersten Bericht noch ausgeführt worden war, die Beschwerdeführerin sei in der Wohnung mit dem Rollstuhl selbstständig und bewege sich auch ausser Haus mit Rollstuhl und Swisstrack alleine fort, wird ihr nun bei der Fortbewegung im Freien ein Hilfsbedarf attestiert und erklärend ausgeführt, es bestehe nach wie vor Dank der Hilfsmittel Selbstständigkeit bei der Fortbewegung im Haus und in der näheren Umgebung. So gehe die Beschwerdeführerin z.B. auch alleine mit dem Hund nach draussen. Öffentliche Verkehrsmittel habe sie jedoch noch nicht benützt und bei weiteren Wegen oder bei der Überwindung architektonischer Hindernisse benötige sie Dritthilfe. Im Gegensatz zum ersten Abklärungsbericht äussert sich die Abklärungsperson im März 2021 auch zur Frage der lebenspraktischen Begleitung. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin könne ihren Tag selber strukturieren und alltägliche Probleme selber bewältigen. Sie erledige sämtliche Korrespondenz alleine und könne ihre Freizeit gestalten. Sie sei in der Lage, ein Menu zu planen, kleinere Einkäufe zu tätigen und in der behindertengerechten Küche zu kochen. Leichte Reinigungsarbeiten könne sie ebenso ausführen. Die schweren Arbeiten seien dem Ehemann im Rahmen der üblichen Arbeitsteilung und der Schadenminderungspflicht zumutbar. In der Gesamtschau könne die Beschwerdeführerin demnach ihre Grundversorgung sicherstellen, womit sie die Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfülle. Zusammenfassend hält die Abklärungsperson fest, bei anerkannter Notwendigkeit der Dritthilfe in drei Lebensverrichtungen (Körperpflege, Notdurft, Fortbewegung) und eines täglichen Pflegebedarfs von circa 10 Minuten, bestehe nunmehr infolge Angewöhnung an die Situation, regelmässiger Therapie und dank der umfassenden baulichen Anpassungen nur noch eine leichtgradige Hilflosigkeit.

4.2.4. Mit Einwand vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 257) wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer Verbesserung in den Bereichen "An- und Ausziehen" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". Sie bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Knieverletzung sei es ihr nicht mehr möglich, das linke Bein anzuwinkeln, weshalb sie Socken und Schuhe nur noch auf dem Bett liegend ohne Hilfe anziehen könne. Diese unübliche Art sei jedoch nicht immer möglich und zumutbar. Daher bestehe in diesem Bereich weiterhin die Notwendigkeit von Dritthilfe. Sodann sei ihr einzig der Transfer ins Bett alleine möglich. Für Transfers aufs Sofa, ins Auto oder auch auf einen Stuhl, benötige sie nach wie vor die Hilfe ihres Ehemannes. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung bekräftigten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Hilfsbedarf bei den Transfers und bestätigten die Prozedur des "Schuhe An- und Ausziehens" auf dem Bett (vgl. Verhandlungsprotokoll).

4.2.5. Mit diesen Einwänden konfrontiert, lässt sich die Abklärungsperson nochmals vernehmen. Sie betont in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021 (IV-Akte 265), die Beschwerdeführerin selbst habe anlässlich der Abklärung vor Ort erklärt, sie könne sich selbstständig an- und ausziehen. Es sei durchaus zumutbar, sich Hosen, Socken und Schuhe auf dem Bett anzuziehen und könne keineswegs als völlig unüblich bezeichnet werden. Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen begründe keine Hilfslosigkeit. Ebenso habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort selbst angegeben, sämtliche Transfers alleine vollziehen zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn jetzt argumentiert werde, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf einen Stuhl setzen. Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen ins Auto sei sodann rechtsprechungsgemäss weder erheblich noch alltäglich. Damit liege kein regelmässiger und alltäglicher Hilfsbedarf vor. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin nicht etwa im Rahmen der Schadenminderungspflicht etwas zugemutet worden sei. Sämtliche Schlussfolgerungen seien einzig auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt. Es sei zu bedenken, dass die erste Begehung vor Ort relativ kurze Zeit nach dem Reha-Austritt stattgefunden habe. Seither habe eine gewisse Angewöhnung stattgefunden und es habe die bauliche Anpassung fertiggestellt werden können. Die Abklärung habe klar eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben, an diesem Ergebnis müsse festgehalten werden.

4.3.          Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 8. April 2021 stützt, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am Wohnort der Beschwerdeführerin sowie in Kenntnis von deren gesundheitlichen Problemen. Auch die benötigten und vorhandenen Hilfsmittel waren der Abklärungsperson bekannt. Das Gespräch fand im Beisein und unter Einbezug des Ehemannes statt. Die Abklärungsperson ermittelte bezüglich jeder Verrichtung die konkreten Verhältnisse und berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen sind detailliert und ihre Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Dem Bericht lassen sich schliesslich keine divergierenden Meinungen der Beteiligten entnehmen. Es leuchtet ein, dass im Vergleich zur ersten Abklärung, die kurz nach der Heimkehr aus der Reha durchgeführt worden war, ein halbes Jahr später Dank der umfassenden baulichen Massnahmen und der Adaption eine Verbesserung der Hilflosigkeit festgestellt werden konnte. Dem Bericht und seinen Schlussfolgerungen kommt daher rechtsprechungsgemäss voller Beweiswert zu. Die Abklärungsperson legt zudem in ihrer ergänzenden Stellungnahme schlüssig dar, dass ihre Schlussfolgerungen auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und es ihr nicht etwa darum gegangen sei, der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht etwas zuzumuten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an dieser Aussage gezweifelt werden sollte, zumal die Beschwerdeführerin in der (von ihr unterzeichneten) Selbstdeklaration tatsächlich angab, sie benötige keine Hilfe beim An-und Auskleiden und könne beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen fast alles selber erledigen. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie könne kaum selbstständig die entsprechenden Transfers durchführen, so ist dem entgegenzuhalten, dass praxisgemäss den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zukommt, als späteren Ausführungen. Selbst wenn die vorgebrachten Einschränkungen beim Transfer aufs Sofa und ins Auto bestehen, so hat sich die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme eingehend damit befasst und dargetan, weshalb diese nicht die Annahme einer erheblichen und regelmässigen Dritthilfe rechtfertigen. Ebenso hat sich die Abklärungsperson einlässlich zur Frage der lebenspraktischen Begleitung geäussert und deren Notwendigkeit zu Recht verneint. Tatsächlich schildert die Beschwerdeführerin einen relativ aktiven Alltag. So geht sie regelmässig mit dem Hund spazieren und erledigt kleine Einkäufe im Dorf. Die Gefahr einer dauernden sozialen Isolation manifestiert sich in keiner Weise (vgl. dazu auch Urteil BGer 9C_543/2007 vom 28. April 2008). Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind im Abklärungsbericht und der ergänzenden Stellungnahme nicht zu erkennen. Es besteht demnach kein Anlass für ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson und es ist ihrem Bericht voller Beweiswert zuzuerkennen.

4.4.          Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es in Bezug auf die Hilflosigkeit im Vergleichszeitraum zu einer gewissen Verbesserung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist lediglich noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Da sie nicht zusätzlich der dauernden persönlichen Überwachung oder der lebenspraktischen Begleitung bedarf, besteht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 eine leichtgradige Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a) IVV.

 

 

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2021 abzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00.

            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: