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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.155
Verfügung vom 16. August 2021
Hilflosenentschädigung: Reduktion
wegen Verbesserung der Selbstständigkeit infolge Angewöhnung
Tatsachen
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni
1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein
Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____
statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend
erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische
Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte
191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung
vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).
b) Gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 23. Oktober
2020 (IV-Akte 164), wonach die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden",
"Aufstehen/Absitzen", "Körperpflege" und "Verrichten
der Notdurft" regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf,
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 222)
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades
zugesprochen.
c) Am 4. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (IV-Akte 218), worauf die Beschwerdegegnerin
am 12. März 2021 wiederum eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin
durchführte (IV-Akte 236). Gestützt auf deren Ergebnis, wonach die
Beschwerdeführerin nur noch in den alltäglichen Lebensverrichtungen
"Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung"
regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, stellte sie
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. Mai 2021 die Herabsetzung der
Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades in Aussicht (IV-Akte 247).
Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum
vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einwand vom 28. Juni 2021, IV-Akte 257).
Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem Abklärungsdienst zur Stellungnahme
unterbreitet hatte (vgl. Bericht vom 12. Juli 2021, IV-Akte 265), erliess die
Beschwerdeführerin am 16. August 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 279).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 16. September 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.
August 2021 und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung,
dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.
November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 7. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich
an ihrer Beschwerde fest. Auf eine Duplik wird von Seiten der
Beschwerdegegnerin verzichtet.
III.
Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr E____, wird als Auskunftsperson befragt.
Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. F____ anwesend. Beide Parteien
kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter
ist Herr G____, Medienvertreter der H____, anwesend.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit
Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1.
Aufgrund eines Unfalls mit kompletter Paraplegie bezieht die
Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung
entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Mit Verfügung vom 16. August
2021 wurde der Grad der Hilflosigkeit per 1. Oktober 2021 auf leicht
herabgesetzt und die Hilflosenentschädigung entsprechend angepasst. Die
Beschwerdegegnerin macht, mit Verweis auf den Abklärungsbericht vom 12. Juli
2021 (IV-Akte 265), im Wesentlichen geltend, es sei infolge Angewöhnung an die
Situation, regelmässiger Therapie und Dank der umfassenden baulichen
Wohnungsanpassung insbesondere in den Bereichen
"Ankleiden/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" zu
einer Verbesserung der Selbstständigkeit gekommen. Damit benötige die
Beschwerdeführerin im Vergleich zur Beurteilung vom Oktober 2020 nur noch in
drei alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche
Dritthilfe. Da sie zudem weder der lebenspraktischen Begleitung noch der
dauernden persönlichen Überwachung bedürfe, bestehe nur noch eine leichte
Hilflosigkeit.
2.2.
Die Beschwerdeführerin verwehrt sich gegen eine Verbesserung in den
erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen. Insbesondere wendet sie hiergegen
hauptsächlich ein, sie könne aufgrund einer am linken Knie erlittenen
Kondylenfraktur, nach wie vor nicht selbständig am linken Fuss Socken und
Schuhe an- und ausziehen. Durch die Fraktur sei es ihr unmöglich das linke Bein
anzuwinkeln. Sie könne Socken und Schuhe nur liegend auf dem Bett mit
ausgestreckten Beinen an- und ausziehen. Zudem sei es ihr nur auf dem Bett
liegend möglich, selbständig eine Hose an- oder auszuziehen. Auch für
Transfers, insbesondere vom Sofa in den Rollstuhl und für den Einstieg ins Auto
benötige sie weiterhin regelmässig die Hilfe ihres Ehemannes. Zudem sei sie auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen (vgl. Plädoyer), womit weiterhin eine
Hilfslosigkeit mittleren Grades bestehe.
2.3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 16. August 2021 (IV-Akte 279) zu Recht die der Beschwerdeführerin bislang
gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert hat.
3.
3.1.
3.1.1. Versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
in der Schweiz, die hilflos sind (Art. 9 ATSG), haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die
wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen
dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9
ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen
der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung
angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).
3.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die folgenden sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.)
Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung
der Notdurft; und (6.) Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme (BGE
125 V 303 E. 4a; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV],
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1.
Januar 2015, Stand am 1. Januar 2021, Rz. 8010). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere
Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei
der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss
erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in
erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121
V 91 E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht
zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist
erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell
(nicht voraussehbar) täglich benötigt.
3.1.3. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und
leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt
eine Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos
ist. Das ist dann der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem
dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Eine Hilflosigkeit gilt
als mittelschwer, wenn sie gem. Art. 37 Abs. 2 IVV trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (lit. b), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und zudem auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine
leichte Hilflosigkeit liegt gem. Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte
Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindesten zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit.
b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen
Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
3.2.
3.2.1. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG i.V.m.
Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu
beeinflussen.
3.2.2. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108, E. 5.4). Dagegen
stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
3.3.
Die IV-Stelle kann zur Prüfung eines Anspruches auf Leistungen unter
anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Damit
einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zukommen kann,
muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 V 93) den
folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss
qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, sowie
der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben, welche sich aus den
medizinischen Diagnosen ergeben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder
psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig
(BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1). Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet, bezüglich
der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert
sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung
stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem
Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE
140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).
4.
4.1.
Die Verfügung vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 222), mit welcher der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine
Hilflosenentschädigung entsprechend einer mittelgradigen Hilflosigkeit
zugesprochen worden war, basierte auf einer Abklärung vor Ort vom 19. Oktober
2020 (Bericht vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 164). Damals eruierte die
Abklärungsperson Hilfsbedarf beim "An- und Auskleiden", da die
Beschwerdeführerin sich nicht bücken könne, benötige sie Hilfe beim Anziehen
von Unterhosen, Hosen, Socken und Schuhen. Oberbekleidung könne sie selbst
anziehen. Im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" erhob die
Abklärungsperson einen umfassenden Hilfsbedarf bei allen Transfers, so vom und
ins Bett, in den Rollstuhl, aufs Sofa, ins Auto etc. Im Bett brauche sie Hilfe
beim Lagern, in der Nacht sei jedoch kein Umlagern nötig. Weiter benötige die
Beschwerdeführerin Hilfe bei der "Körperpflege" und dem
"Verrichten der Notdurft". Keine regelmässige und erhebliche
Dritthilfe sei in den Bereichen "Essen" und "Fortbewegung"
notwendig. Da die Beschwerdeführerin damit in den meisten (vier von sechs)
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen war, wurde der Grad der Hilflosigkeit mit
"mittelschwer" bemessen.
4.2.
4.2.1. Im Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die
Ausrichtung eines Assistenzbeitrags, was Anlass für eine erneute Überprüfung
des Hilfsbedarfs gab.
4.2.2. Im Rahmen einer von ihr unterzeichneten
Selbstdeklaration gibt die Beschwerdeführerin an "Ich sitze im Rollstuhl,
ich bin weitgehend selbständig, benötige Hilfe im Haushalt. Bekomme Hilfe und
Unterstützung bei den Transfers von meinem Ehepartner." In Bezug auf die
alltägliche Verrichtung "An- und Auskleiden" gab die Beschwerdeführerin
an, sie sei mit Hilfsmitteln selbstständig und benötige keine Hilfe (Stufe 0).
Hinsichtlich der Verrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen",
"Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" stuft sich die
Beschwerdeführerin in Stufe 1 ein, wonach sie fast alles selbst erledigen kann
und nur punktuell Hilfe benötigt. Viel Hilfe (Stufe 3) benötige sie für die
Mobilität ausser Haus (Selbstdeklaration vom 11. Februar 2021, IV-Akte 225).
4.2.3. Am 12. März 2021 findet eine zweite Abklärung zur
Hilflosigkeit in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt (Bericht vom 8. April
2021, IV-Akte 236). Darin hält die Abklärungsperson fest, es sei im Bereich
"An- und Ausziehen" seit Januar 2021 zu einer Verbesserung gekommen.
Die Beschwerdeführerin könne sich jetzt selbstständig an- und ausziehen. Sie
benötige nur noch ab und zu Hilfe beim Anziehen von Stiefeln oder anderen,
besonderen Kleidungsstücken. Der Schrank sei so eingerichtet, dass sie ihre
Kleidung selber herausnehmen könne und selbst das Anziehen der Socken und der
meisten Schuhe gelinge nun ohne Dritthilfe. Ebenso stellt die Abklärungsperson
im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" insofern eine Verbesserung
fest, als dass nunmehr in keinem der drei Teilbereiche erheblicher und
regelmässiger Hilfsbedarf bestehe. Vielmehr wird festgehalten, die
Beschwerdeführerin komme nun alleine aus dem Bett und sämtliche Transfers (vom
Bett in den Rollstuhl, aufs Sofa, ins Auto mit dem Rutschbrett) seien möglich.
In den Bereichen "Essen" und "Körperpflege" ergeben sich im
Vergleich zur ersten Abklärung keine Veränderungen. Eine weitere Veränderung findet
sich im Bereich "Fortbewegung". Während im ersten Bericht noch
ausgeführt worden war, die Beschwerdeführerin sei in der Wohnung mit dem
Rollstuhl selbstständig und bewege sich auch ausser Haus mit Rollstuhl und
Swisstrack alleine fort, wird ihr nun bei der Fortbewegung im Freien ein
Hilfsbedarf attestiert und erklärend ausgeführt, es bestehe nach wie vor Dank
der Hilfsmittel Selbstständigkeit bei der Fortbewegung im Haus und in der
näheren Umgebung. So gehe die Beschwerdeführerin z.B. auch alleine mit dem Hund
nach draussen. Öffentliche Verkehrsmittel habe sie jedoch noch nicht benützt
und bei weiteren Wegen oder bei der Überwindung architektonischer Hindernisse
benötige sie Dritthilfe. Im Gegensatz zum ersten Abklärungsbericht äussert sich
die Abklärungsperson im März 2021 auch zur Frage der lebenspraktischen
Begleitung. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin könne ihren Tag selber
strukturieren und alltägliche Probleme selber bewältigen. Sie erledige
sämtliche Korrespondenz alleine und könne ihre Freizeit gestalten. Sie sei in
der Lage, ein Menu zu planen, kleinere Einkäufe zu tätigen und in der
behindertengerechten Küche zu kochen. Leichte Reinigungsarbeiten könne sie
ebenso ausführen. Die schweren Arbeiten seien dem Ehemann im Rahmen der
üblichen Arbeitsteilung und der Schadenminderungspflicht zumutbar. In der
Gesamtschau könne die Beschwerdeführerin demnach ihre Grundversorgung
sicherstellen, womit sie die Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit
einer lebenspraktischen Begleitung nicht erfülle. Zusammenfassend hält die
Abklärungsperson fest, bei anerkannter Notwendigkeit der Dritthilfe in drei
Lebensverrichtungen (Körperpflege, Notdurft, Fortbewegung) und eines täglichen Pflegebedarfs
von circa 10 Minuten, bestehe nunmehr infolge Angewöhnung an die Situation,
regelmässiger Therapie und dank der umfassenden baulichen Anpassungen nur noch
eine leichtgradige Hilflosigkeit.
4.2.4. Mit Einwand vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 257) wehrt sich
die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer Verbesserung in den Bereichen
"An- und Ausziehen" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". Sie
bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Knieverletzung sei es ihr nicht mehr
möglich, das linke Bein anzuwinkeln, weshalb sie Socken und Schuhe nur noch auf
dem Bett liegend ohne Hilfe anziehen könne. Diese unübliche Art sei jedoch
nicht immer möglich und zumutbar. Daher bestehe in diesem Bereich weiterhin die
Notwendigkeit von Dritthilfe. Sodann sei ihr einzig der Transfer ins Bett
alleine möglich. Für Transfers aufs Sofa, ins Auto oder auch auf einen Stuhl,
benötige sie nach wie vor die Hilfe ihres Ehemannes. Anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung bekräftigten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Hilfsbedarf
bei den Transfers und bestätigten die Prozedur des "Schuhe An- und
Ausziehens" auf dem Bett (vgl. Verhandlungsprotokoll).
4.2.5. Mit diesen Einwänden konfrontiert, lässt sich die
Abklärungsperson nochmals vernehmen. Sie betont in ihrer Stellungnahme vom 12.
Juli 2021 (IV-Akte 265), die Beschwerdeführerin selbst habe anlässlich der
Abklärung vor Ort erklärt, sie könne sich selbstständig an- und ausziehen. Es
sei durchaus zumutbar, sich Hosen, Socken und Schuhe auf dem Bett anzuziehen
und könne keineswegs als völlig unüblich bezeichnet werden. Eine blosse
Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen
begründe keine Hilfslosigkeit. Ebenso habe die Beschwerdeführerin anlässlich
der Abklärung vor Ort selbst angegeben, sämtliche Transfers alleine vollziehen
zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn jetzt argumentiert werde, die
Beschwerdeführerin könne sich nicht auf einen Stuhl setzen. Die Hilfe Dritter
beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person
nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen ins Auto sei sodann
rechtsprechungsgemäss weder erheblich noch alltäglich. Damit liege kein
regelmässiger und alltäglicher Hilfsbedarf vor. Insgesamt sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführerin nicht etwa im Rahmen der Schadenminderungspflicht
etwas zugemutet worden sei. Sämtliche Schlussfolgerungen seien einzig auf der
Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt. Es sei zu bedenken, dass
die erste Begehung vor Ort relativ kurze Zeit nach dem Reha-Austritt
stattgefunden habe. Seither habe eine gewisse Angewöhnung stattgefunden und es habe
die bauliche Anpassung fertiggestellt werden können. Die Abklärung habe klar
eine Hilflosigkeit leichten Grades ergeben, an diesem Ergebnis müsse festgehalten
werden.
4.3.
Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 8. April 2021 stützt, ist dessen
Beweiswert zu prüfen. Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgte durch eine
qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am Wohnort der
Beschwerdeführerin sowie in Kenntnis von deren gesundheitlichen Problemen. Auch
die benötigten und vorhandenen Hilfsmittel waren der Abklärungsperson bekannt.
Das Gespräch fand im Beisein und unter Einbezug des Ehemannes statt. Die
Abklärungsperson ermittelte bezüglich jeder Verrichtung die konkreten
Verhältnisse und berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin. Die
Ausführungen sind detailliert und ihre Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer
Weise begründet. Dem Bericht lassen sich schliesslich keine divergierenden
Meinungen der Beteiligten entnehmen. Es leuchtet ein, dass im Vergleich zur
ersten Abklärung, die kurz nach der Heimkehr aus der Reha durchgeführt worden
war, ein halbes Jahr später Dank der umfassenden baulichen Massnahmen und der
Adaption eine Verbesserung der Hilflosigkeit festgestellt werden konnte. Dem
Bericht und seinen Schlussfolgerungen kommt daher rechtsprechungsgemäss voller
Beweiswert zu. Die Abklärungsperson legt zudem in ihrer ergänzenden
Stellungnahme schlüssig dar, dass ihre Schlussfolgerungen auf den Angaben der
Beschwerdeführerin beruhen und es ihr nicht etwa darum gegangen sei, der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht etwas zuzumuten. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb an dieser Aussage gezweifelt werden sollte, zumal
die Beschwerdeführerin in der (von ihr unterzeichneten) Selbstdeklaration
tatsächlich angab, sie benötige keine Hilfe beim An-und Auskleiden und könne
beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen fast alles selber erledigen. Wenn die
Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie könne kaum selbstständig die
entsprechenden Transfers durchführen, so ist dem entgegenzuhalten, dass
praxisgemäss den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher
Natur abgegeben werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht
zukommt, als späteren Ausführungen. Selbst wenn die vorgebrachten
Einschränkungen beim Transfer aufs Sofa und ins Auto bestehen, so hat sich die
Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme eingehend damit befasst und
dargetan, weshalb diese nicht die Annahme einer erheblichen und regelmässigen
Dritthilfe rechtfertigen. Ebenso hat sich die Abklärungsperson einlässlich zur
Frage der lebenspraktischen Begleitung geäussert und deren Notwendigkeit zu
Recht verneint. Tatsächlich schildert die Beschwerdeführerin einen relativ aktiven
Alltag. So geht sie regelmässig mit dem Hund spazieren und erledigt kleine
Einkäufe im Dorf. Die Gefahr einer dauernden sozialen Isolation manifestiert
sich in keiner Weise (vgl. dazu auch Urteil BGer 9C_543/2007 vom 28. April
2008). Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind im Abklärungsbericht und der
ergänzenden Stellungnahme nicht zu erkennen. Es besteht demnach kein Anlass für
ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson und es ist ihrem Bericht
voller Beweiswert zuzuerkennen.
4.4.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es in Bezug auf
die Hilflosigkeit im Vergleichszeitraum zu einer gewissen Verbesserung gekommen
ist. Die Beschwerdeführerin ist lediglich noch in drei von sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Da sie
nicht zusätzlich der dauernden persönlichen Überwachung oder der
lebenspraktischen Begleitung bedarf, besteht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021
eine leichtgradige Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a) IVV.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 16. August 2021 abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: