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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.15
Verfügung vom 15. Dezember 2020
Beschwerde gutgeheissen.
Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens verneint. Rückweisung zur
Neubegutachtung.
Tatsachen
I.
a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich 2007 unter
Hinweis auf Depressionen erstmals bei der IV-Stelle B____ zum Leistungsbezug
an, wobei berufliche Massnahmen beantragt wurden (IV-Akte 1). Die IV-Stelle B____
holte Informationen zu Erwerb und Gesundheitszustand ein und führte berufliche
Massnahmen durch. Nach deren Abschluss wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 13. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 65)
und diese mit Mitteilung vom 21. April 2011 bestätigt (IV-Akte 90). Nach dem
Umzug der Beschwerdeführerin übernahm die Beschwerdegegnerin das Dossier. Sie
bot der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung an. Da diese jedoch selbständig
einen neuen Arbeitsvertrag erhielt, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung
vom 16. September 2011 abgeschlossen (IV-Akte 98).
b) Am 5. Dezember 2011 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes
wegen eine Rentenrevision ein (IV-Akte 99). In dessen Zuge führte sie eine Abklärung
zur Invalidität im Haushalt (IV-Akte 118) durch und holte ein bidisziplinäres (rheumatologisch/psychiatrisches)
Gutachten bei Dres. med. C____ und D____ sowie zwei Stellungnahmen des RAD (IV-Akte
129 und 141) und des Abklärungsdienstes (IV-Akte 143) ein. Gestützt auf diese
Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete halbe Rente per
31. Dezember 2013 mit Verfügung vom 6. November 2013 auf, da sie in Anwendung
der gemischten Methode mit den Anteilen Erwerb von 65% und Haushalt von 35% einen
IV-Grad von 0% ermittelte (IV-Akten 145 und 146).
c) In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin als [...] bis
am 3. Mai 2018 an der [...]. Daneben engagierte sie sich nebenberuflich im
Vorstand der [...], wo sie derzeit [...] ist.
d) Am 17. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und
erwerbliche Abklärungen. Zum einen gab sie bei Dr. med. univ. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag,
welches am 17. Januar 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 171). Zum anderen
liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 10.03.2020, IV-Akte
174). Aufgrund der Einschätzung des Abklärungsdienstes, wonach die
Beschwerdeführerin neu als voll Erwerbstätige eingestuft wurde, tätigte der RAD
beim Gutachter zwei Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akten 179 und
182), welcher diese mit Schreiben vom 6. April 2020 und vom 28. April 2020
beantwortete (vgl. IV-Akten 181 und 184). Nach einer abschliessenden
Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 185) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Juni 2020 mit, dass ihr vom 1. August
2019 bis 31. März 2020 bei einem IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente
ausgerichtet werde. Ab dem 1. April 2020 bestehe jedoch bei einem IV-Grad von
30% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. IV-Akte 167).
e) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9.
Juni 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 169) und reichte die Stellungnahme ihrer
behandelnden Psychiaterin Prof. Dr. F____ vom 15. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte
193). Nach einer erneuten Rückfrage beim Gutachter (Anfrage, IV-Akte 195;
Antwort vom 14.09.2020, IV-Akte 197) teilte die Beschwerdegegnerin der [...] mit
Beschluss und mit Verfügung vom 22. September 2020 mit, dass sie an dem
Entscheid festhalte (IV-Akte 200). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am
29. September 2020 durch die G____ AG erneut Einwand erheben und bat darum, mit
der Erstellung der Verfügung zuzuwarten, bis eine Nachbegründung eingereicht
werde (vgl. IV-Akte 202). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der [...]
mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 mit, dass sie die Verfügung zurückziehe und
zur gegebener Zeit eine neue Mitteilung erlassen werde (vgl. IV-Akte 205). Mit
E-Mail vom 1. Oktober 2020 sandte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
den Austrittsbericht vom 16. September 2020 der H____ (vgl. IV-Akte 206)
betreffend ihrer Hospitalisation vom 11. September 2020 bis zum 15. September
2020 zu. Mit Schreiben vom 2. November 2020 reichte die G____ AG eine
ausführliche Begründung ein (vgl. IV-Akte 209). Diese führte zu einer weiteren
Rückfrage des RAD (vgl. IV-Akte 211) beim Gutachter, welcher dieser mit
Schreiben vom 9. November 2020 beantwortete (vgl. IV-Akte 213). Nach einer
erneuten Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akt 214) hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 15. Dezember 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 215).
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 (Postaufgabe 30. Januar
2021) werden am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, nach Vornahme
der notwendigen Abklärungen, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 24. April 2020 resp.
Duplik vom 14. Mai 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 5. Februar 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. Juni 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 bei einem IV-Grad von
75% eine ganze Invalidenrente zu und verneint einen Rentenanspruch ab dem 1.
April 2020 bei einem in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelten IV-Grad
von 30% (IV-Akte 215). Medizinisch stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das
Gutachten von Dr. med. univ. E____ (IV-Akte 171) und dessen zahlreiche
Stellungnahmen zu Rückfragen des RAD (vgl. IV-Akten 181, 184, 197 und 213).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei (vgl. Beschwerde, S. 3).
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab
dem 1. April 2020 zu Recht keine Rente mehr zugesprochen wurde.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch
nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie
hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn
sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer
erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach
Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
3.2.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V
465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den
Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von den
Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).
Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht insbesondere
einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen
solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise (BGE
135 V 465, 469 f. E. 4.4). Schliesslich lässt es die Natur des
Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht
zu (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b),
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007,
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte
wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende − Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06
vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. univ. E____ (IV-Akte 171) und
dessen vier Stellungnahmen (vgl. IV-Akten 181, 184, 197 und 213) abstellen
durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.2.
4.2.1. Dr. med. univ. E____ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten
vom 17. Januar 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
und eine Persönlichkeitsstörung mit v.a. emotional instabiler Ausprägung
(ICD-10: F60.31, vgl. IV-Akte 171, S. 19). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit stellte er bei der Beschwerdeführerin ein chronisches
Schmerzsyndrom, a. e. im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie Essattacken bei anderen
psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) fest (vgl. a.a.O.). Ausgehend von der (damals
gültigen) Annahme, die Beschwerdeführerin sei zu 65% beruflich und zu 35% im
Haushalt tätig (vgl. IV-Akte 171, S. 2), erachtete er die Beschwerdeführerin in
der angestammten Tätigkeit als [...] im Umfang von ca. vier Stunden täglich
arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 171, S. 23).
4.2.2. Zur Begründung führte er aus, dass sich die beiden auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychiatrischen Diagnosen hinsichtlich
resultierender funktioneller Einschränkungen gegenseitig verstärken würden. Dem
stünden allerdings die guten Ressourcen der Versicherten gegenüber. Es
resultiere aus psychiatrischer Sicht insgesamt eine Teilarbeitsunfähigkeit. Die
Persönlichkeitsstörung führe unter anderem zu erhöhter Kränkbarkeit und Impulsivität
bei der Versicherten. Dies wirke sich besonders in einem beruflichen Umfeld
aus, das hohe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Konfliktfähigkeit
stelle. Während der stationären psychiatrischen Behandlungen 2019 sei
sicherlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Darüber hinaus sei
aufgrund der aktenanamnestischen Angaben und der Selbsteinschätzung der
Versicherten von Mai 2018 bis Ende 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von ca. zwei
Stunden täglich plausibel (vgl. a.a.O.).
4.2.3. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte Dr. med. univ.
E____ aus psychiatrischer Sicht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bzw. ab
Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit für täglich fünf bis sechs Stunden neben der Haushaltstätigkeit.
Von Mai 2018 bis Ende 2019 habe hier eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich
ca. drei Stunden pro Tag bestanden, jedoch keine Arbeitsfähigkeit während der
Hospitalisationen (vgl. IV-Akte 171, S. 23). Eine optimal leidensangepasste
Tätigkeit umfasse eine intellektuell nicht unterfordernde und abwechslungsreiche
Tätigkeit, wobei die Versicherte ihre zahlreichen erworbenen Fähigkeiten einbringen
können sollte. Diese sollte in einem konfliktarmen Arbeitsumfeld ausgeübt
werden und es sollte ein verständnisvoller Umgang mit den Stimmungsschwankungen
der Versicherten gewährleistet sein. Als weitere Erfordernisse nannte der
Gutachter den Ausschluss von Führungsaufgaben und nur einen geringen Zeit- bzw.
Termindruck (vgl. a.a.O.).
4.3.
Nachdem die Beschwerdeführerin neu nicht mehr als zu 65%, sondern
als zu 100% Erwerbstätige eingestuft wurde, bat der RAD den Gutachter darum,
die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (vgl. IV-Akte 179). Der Gutachter
antwortete darauf mit Schreiben vom 6. April 2020, er interpretiere die
Veränderung so, dass die Versicherte nun von Aufgaben im Haushalt und in der
Kinderbetreuung weitgehend entbunden sei. Eine derartige Entlastung im privaten
Umfeld führte zu einer höheren Belastbarkeit im Rahmen der Erwerbstätigkeit.
Daher ergebe sich neu eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit im Umfang von 70% oder ca. fünfeinhalb Stunden täglich (vgl. IV-Akte
181). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nunmehr
90% arbeitsfähig (vgl. a.a.O.). In der Folge tätigte der RAD nochmals eine
Rückfrage, in dem er darauf hinwies, dass bei [...] besondere Arbeitszeiten
bestehen würden. Namentlich umfasse eine normale Vollarbeitszeit 26 Stunden/Lektionen
(zuzüglich Vor- und Nachbereitung) pro Woche weshalb, eine Präzisierung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorzunehmen sei (vgl.
IV-Akte 183). Darauf legte der Gutachter die zumutbare Restarbeitsfähigkeit auf
sechseinhalb (Mai 2018 bis Ende 2019) resp. 18 Lektionen (ab Januar 2020) pro
Woche fest (vgl. IV-Akte 184). Eine weitere Rückfrage wurde notwendig, weil
sich die behandelnde Psychiaterin im Vorbescheidverfahren vernehmen liess und
eine Stellungnahme des Gutachters erforderlich war (vgl. Schreiben Dr. med.
univ. E____ vom 14.09.2020, IV-Akte 197). Schliesslich nahm Dr. med. univ. E____
noch zum Austrittsbericht vom 16. September 2020 der H____ Stellung, in welchen
die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich behandelt worden war (vgl. Schreiben
Dr. med. univ. E____ vom 09.11.2020, IV-Akte 213).
4.4.
Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren vor, dass
ihre behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. F____ das Gutachten von Dr. med. univ. E____
in Zweifel ziehe (vgl. Beschwerde, S. 4). So wisse ausserhalb der engen
familiären Bezugspersonen und dem engeren Freundeskreis der Beschwerdeführerin
niemand von ihrer psychischen Erkrankung (vgl. auch IV-Akte 193, S. 1). Die
Beschwerdeführerin habe sogar der behandelnden Ärztin, Prof. Dr. F____, keinen
Einblick in die Arztberichte von vor 15 Jahren geben wollen, weil sie
befürchtete, sie könne danach mit ihr nicht mehr unbefangen umgehen.
Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch
anlässlich des Begutachtungstermins bei Dr. med. univ. E____ Anstrengungen
unternommen hat, einen eher günstigen Eindruck von sich zu machen (vgl. a.a.O.).
Weiter führt sie aus, dass es an einer Einschätzung gemäss der Vorgaben des
Mini-ICF fehle und vorliegend die Standardindikatoren nicht abgeklärt worden
seien, sodass bereits gestützt auf diesen Mangel nicht von einem verlässlichen
Gutachten ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 5).
4.5.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen,
dass auf die Einschätzung von Dr. med. univ. E____ nicht abgestellt werden kann,
da die behandelnde Ärztin Prof. Dr. F____ in ihrem Bericht vom 15. Juli 2020
(vgl. IV-Akte 193) wichtige Aspekte benennt, die im Gutachten vom 17. Januar
2020 ungewürdigt geblieben sind. Daran ändern auch die – ungewöhnlich vielen –
Stellungnahmen von Dr. med. univ. E____ im Nachgang zum Gutachten nichts.
4.6.
4.6.1. Zunächst fällt auf, dass vom Gutachter ein grosser
Unterschied zwischen einer Tätigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit
vorgenommen wurde. So beurteilte der Gutachter die Beschwerdeführerin im
Gutachten in der angestammten Tätigkeit als vier Stunden pro Tag (vgl. E. 4.2.1.
vorstehend) und in einer leidensangepassten Tätigkeit für fünf bis sechs
Stunden täglich arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.2. vorstehend). Später erhöhte er die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf sechseinhalb Stunden pro Tag
resp. 18 Lektionen pro Woche und die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit auf 90% (vgl. E. 4.3 vorstehend). Eine eingehende
Begründung hierfür liegt jedoch nicht vor. Insbesondere hat der Gutachter den
(berechtigten) Einwand von Prof. Dr. F____ nicht entkräftet, wonach eine solche
Einschätzung bei psychischen Erkrankungen ungewöhnlich sei, zumal psychische
Funktionen sich bei allen Formen der Arbeit auswirken würden (vgl. IV-Akte 193,
S. 2). So hielt er hierzu lediglich ohne weitere inhaltliche Ausführungen fest,
die "Irritation über eine
vermeintlich ausgesprochen grosse Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit in
angestammter bzw. angepasster Tätigkeit"
sei für ihn "nicht
nachvollziehbar" (vgl.
Stellungnahme vom 14.09.2020, IV-Akte 197, S. 1).
4.6.2. Des Weiteren äusserte sich der Gutachter auch nicht zum
Vorbringen von Prof. Dr. F____, wonach beachtet werden müsse, dass eine andere
Tätigkeit als die angestammte Tätigkeit mit einer Kränkung für die
Beschwerdeführerin verbunden sei und von ihr mit ihrem Selbstbild nicht
störungsfrei angenommen werden könne. Der Gutachter verweist lediglich pauschal
auf den Umstand, dass bei psychischen Erkrankungen besonders günstige und
besonders ungünstige Arbeitsumstände geben könne (vgl. IV-Akte 197, S. 1 f.),
ohne im Einzelfall in Bezug auf die Beschwerdeführerin auszuführen, wie eine
für die Beschwerdeführerin passende Arbeitsumgebung aussehen müsste, um einer
Kränkung vorzubeugen.
4.6.3. Schliesslich vermerkt der Gutachter
in der Stellungnahme vom 9. November 2020 hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer
Persönlichkeitsstörung, die definitionsgemäss nicht erst seit wenigen Jahren
bestehe, über viele Jahre in Teilzeitpensa in anspruchsvoller Arbeitsumgebung
tätig gewesen sei (vgl. IV-Akte 212, S. 3). Damit verkennt er aber die
Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin bekleideten Pensa deutlich tiefer
waren und es dennoch wiederholt zu verschiedenen Dekompensationen mit
Suizidversuchen gekommen ist, welche in Zusammenhang mit ihrer beruflichen
Situation standen (vgl. auch die Ausführungen von Prof. Dr. F____ im Bericht
vom 15.07.2020, IV-Akte 193, S. 1).
4.7.
4.7.1. Schliesslich wurde der Austrittsbericht vom 16.
September 2020 der H____ über die Hospitalisation im September 2020, in welchem
der Beschwerdeführerin eine schwere rezidivierende depressive Störung
attestiert wird, nur rudimentär vom Gutachter gewürdigt. So nahm der Gutachter diesbezüglich
in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2020 zuerst auf eine frühere
Hospitalisation Bezug und führte lediglich aus, dass es keinesfalls ungewöhnlich sei, dass sich das Zustandsbild vier Monate nach
der stationären [...] gebessert habe. Die Krise vom September 2019 sei vermutlich
mehr als ein Ausdruck einer depressiven Verhaltensdekompensation im Rahmen der
Persönlichkeitsstörung zu sehen, als dass es sich um eine "klassische"
depressive Episode unabhängig von einer Persönlichkeitsstörung gehandelt habe
(vgl. IV-Akte 212, S. 2). Das Gleiche gelte nach Ansicht des Gutachters für die
"Kurzhospitalisation vom September 2020" (IV-Akte 212), zu welcher der Gutachter im Übrigen
keine weiteren Ausführungen macht. Damit mangelt es an einer Auseinandersetzung
mit dem Austrittsbericht vom 16. September 2020, worin vermerkt wird, dass die
klinikbekannte Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren depressiven
Symptomatik in die Krisenintervention (KIS) mit suizidalen Gedanken aufgenommen
wurde (vgl. IV-Akte 206, S. 2) und worin neu die Diagnose einer
Benzodiazepin-Abhängigkeit gestellt wird (vgl. a.a.O., S. 4).
4.7.2. Da es die Pflicht eines Gutachters ist, sich mit
gegenteiligen Meinungen auseinanderzusetzen und die von ihm vertretene Meinung
zu begründen, wäre er insbesondere gehalten gewesen zu begründen, weshalb bei
der Beschwerdeführerin keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Der kurze
Hinweis im Gutachten ("Eine
somatoforme Schmerzstörung besteht nicht",
vgl. IV-Akte 171, S. 21) ohne weitergehende Erläuterung ist nicht als
ausreichend.
4.8.
Aus dem Gesagten folgt, dass der medizinisch relevante Sachverhalt
ungenügend abgeklärt ist. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin bei einem neuen psychiatrischen Gutachter fachärztlich begutachten
lässt und danach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
entscheidet.
5.
5.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: