Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.15

Verfügung vom 15. Dezember 2020

Beschwerde gutgeheissen. Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens verneint. Rückweisung zur Neubegutachtung.

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich 2007 unter Hinweis auf Depressionen erstmals bei der IV-Stelle B____ zum Leistungsbezug an, wobei berufliche Massnahmen beantragt wurden (IV-Akte 1). Die IV-Stelle B____ holte Informationen zu Erwerb und Gesundheitszustand ein und führte berufliche Massnahmen durch. Nach deren Abschluss wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 65) und diese mit Mitteilung vom 21. April 2011 bestätigt (IV-Akte 90). Nach dem Umzug der Beschwerdeführerin übernahm die Beschwerdegegnerin das Dossier. Sie bot der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung an. Da diese jedoch selbständig einen neuen Arbeitsvertrag erhielt, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 16. September 2011 abgeschlossen (IV-Akte 98).

b) Am 5. Dezember 2011 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (IV-Akte 99). In dessen Zuge führte sie eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt (IV-Akte 118) durch und holte ein bidisziplinäres (rheumatologisch/psychiatrisches) Gutachten bei Dres. med. C____ und D____ sowie zwei Stellungnahmen des RAD (IV-Akte 129 und 141) und des Abklärungsdienstes (IV-Akte 143) ein. Gestützt auf diese Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete halbe Rente per 31. Dezember 2013 mit Verfügung vom 6. November 2013 auf, da sie in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen Erwerb von 65% und Haushalt von 35% einen IV-Grad von 0% ermittelte (IV-Akten 145 und 146).

c) In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin als [...] bis am 3. Mai 2018 an der [...]. Daneben engagierte sie sich nebenberuflich im Vorstand der [...], wo sie derzeit [...] ist.

d) Am 17. Februar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zum einen gab sie bei Dr. med. univ. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 17. Januar 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 171). Zum anderen liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 10.03.2020, IV-Akte 174). Aufgrund der Einschätzung des Abklärungsdienstes, wonach die Beschwerdeführerin neu als voll Erwerbstätige eingestuft wurde, tätigte der RAD beim Gutachter zwei Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akten 179 und 182), welcher diese mit Schreiben vom 6. April 2020 und vom 28. April 2020 beantwortete (vgl. IV-Akten 181 und 184). Nach einer abschliessenden Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 185) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Juni 2020 mit, dass ihr vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 bei einem IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Ab dem 1. April 2020 bestehe jedoch bei einem IV-Grad von 30% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. IV-Akte 167).

e) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 169) und reichte die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin Prof. Dr. F____ vom 15. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte 193). Nach einer erneuten Rückfrage beim Gutachter (Anfrage, IV-Akte 195; Antwort vom 14.09.2020, IV-Akte 197) teilte die Beschwerdegegnerin der [...] mit Beschluss und mit Verfügung vom 22. September 2020 mit, dass sie an dem Entscheid festhalte (IV-Akte 200). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 29. September 2020 durch die G____ AG erneut Einwand erheben und bat darum, mit der Erstellung der Verfügung zuzuwarten, bis eine Nachbegründung eingereicht werde (vgl. IV-Akte 202). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der [...] mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 mit, dass sie die Verfügung zurückziehe und zur gegebener Zeit eine neue Mitteilung erlassen werde (vgl. IV-Akte 205). Mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 sandte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht vom 16. September 2020 der H____ (vgl. IV-Akte 206) betreffend ihrer Hospitalisation vom 11. September 2020 bis zum 15. September 2020 zu. Mit Schreiben vom 2. November 2020 reichte die G____ AG eine ausführliche Begründung ein (vgl. IV-Akte 209). Diese führte zu einer weiteren Rückfrage des RAD (vgl. IV-Akte 211) beim Gutachter, welcher dieser mit Schreiben vom 9. November 2020 beantwortete (vgl. IV-Akte 213). Nach einer erneuten Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akt 214) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 215).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 (Postaufgabe 30. Januar 2021) werden am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, nach Vornahme der notwendigen Abklärungen, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 24. April 2020 resp. Duplik vom 14. Mai 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 5. Februar 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. Juni 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 bei einem IV-Grad von 75% eine ganze Invalidenrente zu und verneint einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2020 bei einem in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelten IV-Grad von 30% (IV-Akte 215). Medizinisch stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. univ. E____ (IV-Akte 171) und dessen zahlreiche Stellungnahmen zu Rückfragen des RAD (vgl. IV-Akten 181, 184, 197 und 213).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei (vgl. Beschwerde, S. 3).

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 zu Recht keine Rente mehr zugesprochen wurde.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.2.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa). Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht insbesondere einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). Schliesslich lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b), ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende − Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. univ. E____ (IV-Akte 171) und dessen vier Stellungnahmen (vgl. IV-Akten 181, 184, 197 und 213) abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2.          4.2.1. Dr. med. univ. E____ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 17. Januar 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) und eine Persönlichkeitsstörung mit v.a. emotional instabiler Ausprägung (ICD-10: F60.31, vgl. IV-Akte 171, S. 19). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom, a. e. im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) fest (vgl. a.a.O.). Ausgehend von der (damals gültigen) Annahme, die Beschwerdeführerin sei zu 65% beruflich und zu 35% im Haushalt tätig (vgl. IV-Akte 171, S. 2), erachtete er die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als [...] im Umfang von ca. vier Stunden täglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 171, S. 23).

4.2.2. Zur Begründung führte er aus, dass sich die beiden auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychiatrischen Diagnosen hinsichtlich resultierender funktioneller Einschränkungen gegenseitig verstärken würden. Dem stünden allerdings die guten Ressourcen der Versicherten gegenüber. Es resultiere aus psychiatrischer Sicht insgesamt eine Teilarbeitsunfähigkeit. Die Persönlichkeitsstörung führe unter anderem zu erhöhter Kränkbarkeit und Impulsivität bei der Versicherten. Dies wirke sich besonders in einem beruflichen Umfeld aus, das hohe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Konfliktfähigkeit stelle. Während der stationären psychiatrischen Behandlungen 2019 sei sicherlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Darüber hinaus sei aufgrund der aktenanamnestischen Angaben und der Selbsteinschätzung der Versicherten von Mai 2018 bis Ende 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von ca. zwei Stunden täglich plausibel (vgl. a.a.O.).

4.2.3. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte Dr. med. univ. E____ aus psychiatrischer Sicht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bzw. ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit für täglich fünf bis sechs Stunden neben der Haushaltstätigkeit. Von Mai 2018 bis Ende 2019 habe hier eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich ca. drei Stunden pro Tag bestanden, jedoch keine Arbeitsfähigkeit während der Hospitalisationen (vgl. IV-Akte 171, S. 23). Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit umfasse eine intellektuell nicht unterfordernde und abwechslungsreiche Tätigkeit, wobei die Versicherte ihre zahlreichen erworbenen Fähigkeiten einbringen können sollte. Diese sollte in einem konfliktarmen Arbeitsumfeld ausgeübt werden und es sollte ein verständnisvoller Umgang mit den Stimmungsschwankungen der Versicherten gewährleistet sein. Als weitere Erfordernisse nannte der Gutachter den Ausschluss von Führungsaufgaben und nur einen geringen Zeit- bzw. Termindruck (vgl. a.a.O.).

4.3.          Nachdem die Beschwerdeführerin neu nicht mehr als zu 65%, sondern als zu 100% Erwerbstätige eingestuft wurde, bat der RAD den Gutachter darum, die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (vgl. IV-Akte 179). Der Gutachter antwortete darauf mit Schreiben vom 6. April 2020, er interpretiere die Veränderung so, dass die Versicherte nun von Aufgaben im Haushalt und in der Kinderbetreuung weitgehend entbunden sei. Eine derartige Entlastung im privaten Umfeld führte zu einer höheren Belastbarkeit im Rahmen der Erwerbstätigkeit. Daher ergebe sich neu eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 70% oder ca. fünfeinhalb Stunden täglich (vgl. IV-Akte 181). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nunmehr 90% arbeitsfähig (vgl. a.a.O.). In der Folge tätigte der RAD nochmals eine Rückfrage, in dem er darauf hinwies, dass bei [...] besondere Arbeitszeiten bestehen würden. Namentlich umfasse eine normale Vollarbeitszeit 26 Stunden/Lektionen (zuzüglich Vor- und Nachbereitung) pro Woche weshalb, eine Präzisierung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorzunehmen sei (vgl. IV-Akte 183). Darauf legte der Gutachter die zumutbare Restarbeitsfähigkeit auf sechseinhalb (Mai 2018 bis Ende 2019) resp. 18 Lektionen (ab Januar 2020) pro Woche fest (vgl. IV-Akte 184). Eine weitere Rückfrage wurde notwendig, weil sich die behandelnde Psychiaterin im Vorbescheidverfahren vernehmen liess und eine Stellungnahme des Gutachters erforderlich war (vgl. Schreiben Dr. med. univ. E____ vom 14.09.2020, IV-Akte 197). Schliesslich nahm Dr. med. univ. E____ noch zum Austrittsbericht vom 16. September 2020 der H____ Stellung, in welchen die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich behandelt worden war (vgl. Schreiben Dr. med. univ. E____ vom 09.11.2020, IV-Akte 213).

4.4.          Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren vor, dass ihre behandelnde Psychiaterin Prof. Dr. F____ das Gutachten von Dr. med. univ. E____ in Zweifel ziehe (vgl. Beschwerde, S. 4). So wisse ausserhalb der engen familiären Bezugspersonen und dem engeren Freundeskreis der Beschwerdeführerin niemand von ihrer psychischen Erkrankung (vgl. auch IV-Akte 193, S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sogar der behandelnden Ärztin, Prof. Dr. F____, keinen Einblick in die Arztberichte von vor 15 Jahren geben wollen, weil sie befürchtete, sie könne danach mit ihr nicht mehr unbefangen umgehen. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Begutachtungstermins bei Dr. med. univ. E____ Anstrengungen unternommen hat, einen eher günstigen Eindruck von sich zu machen (vgl. a.a.O.). Weiter führt sie aus, dass es an einer Einschätzung gemäss der Vorgaben des Mini-ICF fehle und vorliegend die Standardindikatoren nicht abgeklärt worden seien, sodass bereits gestützt auf diesen Mangel nicht von einem verlässlichen Gutachten ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 5).

4.5.          Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass auf die Einschätzung von Dr. med. univ. E____ nicht abgestellt werden kann, da die behandelnde Ärztin Prof. Dr. F____ in ihrem Bericht vom 15. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 193) wichtige Aspekte benennt, die im Gutachten vom 17. Januar 2020 ungewürdigt geblieben sind. Daran ändern auch die – ungewöhnlich vielen – Stellungnahmen von Dr. med. univ. E____ im Nachgang zum Gutachten nichts.

4.6.          4.6.1. Zunächst fällt auf, dass vom Gutachter ein grosser Unterschied zwischen einer Tätigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit vorgenommen wurde. So beurteilte der Gutachter die Beschwerdeführerin im Gutachten in der angestammten Tätigkeit als vier Stunden pro Tag (vgl. E. 4.2.1. vorstehend) und in einer leidensangepassten Tätigkeit für fünf bis sechs Stunden täglich arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.2. vorstehend). Später erhöhte er die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf sechseinhalb Stunden pro Tag resp. 18 Lektionen pro Woche und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 90% (vgl. E. 4.3 vorstehend). Eine eingehende Begründung hierfür liegt jedoch nicht vor. Insbesondere hat der Gutachter den (berechtigten) Einwand von Prof. Dr. F____ nicht entkräftet, wonach eine solche Einschätzung bei psychischen Erkrankungen ungewöhnlich sei, zumal psychische Funktionen sich bei allen Formen der Arbeit auswirken würden (vgl. IV-Akte 193, S. 2). So hielt er hierzu lediglich ohne weitere inhaltliche Ausführungen fest, die "Irritation über eine vermeintlich ausgesprochen grosse Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit in angestammter bzw. angepasster Tätigkeit" sei für ihn "nicht nachvollziehbar" (vgl. Stellungnahme vom 14.09.2020, IV-Akte 197, S. 1).

4.6.2. Des Weiteren äusserte sich der Gutachter auch nicht zum Vorbringen von Prof. Dr. F____, wonach beachtet werden müsse, dass eine andere Tätigkeit als die angestammte Tätigkeit mit einer Kränkung für die Beschwerdeführerin verbunden sei und von ihr mit ihrem Selbstbild nicht störungsfrei angenommen werden könne. Der Gutachter verweist lediglich pauschal auf den Umstand, dass bei psychischen Erkrankungen besonders günstige und besonders ungünstige Arbeitsumstände geben könne (vgl. IV-Akte 197, S. 1 f.), ohne im Einzelfall in Bezug auf die Beschwerdeführerin auszuführen, wie eine für die Beschwerdeführerin passende Arbeitsumgebung aussehen müsste, um einer Kränkung vorzubeugen.

4.6.3. Schliesslich vermerkt der Gutachter in der Stellungnahme vom 9. November 2020 hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Persönlichkeitsstörung, die definitionsgemäss nicht erst seit wenigen Jahren bestehe, über viele Jahre in Teilzeitpensa in anspruchsvoller Arbeitsumgebung tätig gewesen sei (vgl. IV-Akte 212, S. 3). Damit verkennt er aber die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin bekleideten Pensa deutlich tiefer waren und es dennoch wiederholt zu verschiedenen Dekompensationen mit Suizidversuchen gekommen ist, welche in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Situation standen (vgl. auch die Ausführungen von Prof. Dr. F____ im Bericht vom 15.07.2020, IV-Akte 193, S. 1).

4.7.          4.7.1. Schliesslich wurde der Austrittsbericht vom 16. September 2020 der H____ über die Hospitalisation im September 2020, in welchem der Beschwerdeführerin eine schwere rezidivierende depressive Störung attestiert wird, nur rudimentär vom Gutachter gewürdigt. So nahm der Gutachter diesbezüglich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2020 zuerst auf eine frühere Hospitalisation Bezug und führte lediglich aus, dass es keinesfalls ungewöhnlich sei, dass sich das Zustandsbild vier Monate nach der stationären [...] gebessert habe. Die Krise vom September 2019 sei vermutlich mehr als ein Ausdruck einer depressiven Verhaltensdekompensation im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu sehen, als dass es sich um eine "klassische" depressive Episode unabhängig von einer Persönlichkeitsstörung gehandelt habe (vgl. IV-Akte 212, S. 2). Das Gleiche gelte nach Ansicht des Gutachters für die "Kurzhospitalisation vom September 2020" (IV-Akte 212), zu welcher der Gutachter im Übrigen keine weiteren Ausführungen macht. Damit mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Austrittsbericht vom 16. September 2020, worin vermerkt wird, dass die klinikbekannte Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik in die Krisenintervention (KIS) mit suizidalen Gedanken aufgenommen wurde (vgl. IV-Akte 206, S. 2) und worin neu die Diagnose einer Benzodiazepin-Abhängigkeit gestellt wird (vgl. a.a.O., S. 4).

4.7.2. Da es die Pflicht eines Gutachters ist, sich mit gegenteiligen Meinungen auseinanderzusetzen und die von ihm vertretene Meinung zu begründen, wäre er insbesondere gehalten gewesen zu begründen, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Der kurze Hinweis im Gutachten ("Eine somatoforme Schmerzstörung besteht nicht", vgl. IV-Akte 171, S. 21) ohne weitergehende Erläuterung ist nicht als ausreichend.

4.8.          Aus dem Gesagten folgt, dass der medizinisch relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei einem neuen psychiatrischen Gutachter fachärztlich begutachten lässt und danach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.                

5.1.          Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: