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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
Shefki
Selimi
Kleinhüningeranlage 42,
4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.160
Verfügung vom 3. September 2021
Beschwerde abgewiesen. Gutachten
beweiskräftig.
Tatsachen
I.
a)
Der 1978 geborene Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern,
arbeitete als Lagerchef und Chefmonteur bei der Electro-Cal
Boiler AG (IV-Akten 1 und 10). Am 12.
Oktober 2016 erlitt er einen Auffahrunfall und zog sich dabei ein Schleudertrauma
der HWS zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Oktober 2016, IV-Akte 3.79). Der
zuständige Unfallversicherer erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen
(Taggelder und Heilkosten). Per 15. Oktober 2017 stellte die Suva die
Leistungen ein und bestätigte dies mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 1.
Februar 2018 (Suva-Akte 118). Ab dem 16. November
2017 richtete die zuständige Krankentaggeldversicherung ein Taggeld basierend
auf einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Krankentaggeldversicherung Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
AG liess den Beschwerdeführer in der Folge während mehrerer Monate observieren
(vgl. Ermittlungsbericht vom 31. Mai 2018, Mobiliar-Akte
181) und stellte unter anderem gestützt auf die Observationsergebnisse die
Taggeldleistungen per 12. Dezember 2017 ein (vgl. Schreiben der
Taggeldversicherung vom 21. September 2018, Mobiliar-Akte 33; Taggeldabrechnung
vom 2. März 2018, Beschwerdebeilage [BB] 4).
b)
Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Juni 2017 unter Hinweis
auf eine HWS-Distorsion nach schwerem Autounfall zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin
erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog in diesem Zusammenhang die
Akten der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung bei (vgl.
IV-Akten 3, 20, 24, 31 und 37). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte die
Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei vom 17. Oktober 2016 [recte:
12. Oktober 2016] bis 17. Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit
dem 18. Oktober 2017 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wieder
in einem 80%-Pensum zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Invalidenrente seien somit nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde
abgewiesen (IV-Akte 57).
c)
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2019 Beschwerde (IV-Akte
61). Mit Urteil vom 25. November 2019 (IV.2019.66; IV-Akte 75) hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 15. Februar 2019 auf und
wies die Sache zur bidisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen
Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie an die Beschwerdegegnerin zurück.
d)
In Nachachtung des vorgenannten Urteils vom 25. November 2019
veranlasste die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung bei Prof.
Dr. med. Majewski, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH,
(orthopädisches Gutachten vom 9. Januar 2021, IV-Akte 99) und PD Dr. med. Simon, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, (psychiatrisches Gutachten vom 8. Februar 2021, IV-Akte
96). Die Experten erachteten den Beschwerdeführer sowohl aus orthopädischer als
auch aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre
Gesamtbeurteilung vom 11. Februar 2021, IV-Akte 102).
e)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 105 ff.)
lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die spezialärztliche
Einschätzung das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3.
September 2021 (IV-Akte 119) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 3. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 basierend auf
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% eine halbe Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3.
September 2021 aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des
Beschwerdeführers ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen.
Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
mit der Massgabe, dass diese den medizinischen Sachverhalt abklären lässt und
anschliessend über den Leistungsanspruch befinde.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
c)
Mit Replik vom 22. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer grundsätzlich
an seinen eingangs gestellten Begehren fest und beantragt zudem die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
d)
Mit Duplik vom 18. März 2022 hält die Beschwerdegegnerin an der
Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 22. Juni 2022 in
Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Parteivertretenden statt. Der
Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertretenden gelangen zum Vortrag. Auf
Hinweis der Beschwerdegegnerin bestätigt der Beschwerdeführer im Januar 2022
eine GmbH gegründet zu haben (vgl. Handelsregisterauszug der Selimi Sanitär GmbH vom 7. Juni 2022,
Gerichtsakte [GA]12). Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden
Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; SG 154.100] und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl.
BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des
IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende
2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser
Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Abweisung des
Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers sei gestützt auf die beweiskräftige
bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. Simon
und Majewski zu Recht erfolgt und die Verfügung
vom 3. September 2021 sei zu schützen.
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. med. Simon und Majewski sei mit Blick auf die Berichte der
behandelnden Ärzte, namentlich der Dres. med. Egloff
und Sherbeti, nicht beweistauglich.
Gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Sherbeti sei dem Beschwerdeführer vielmehr ab
Dezember 2017 eine halbe Rente auszurichten, eventualiter eine neue
Begutachtung einzuholen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch
nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie
hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn
sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welchen Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122
V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E.
8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E.
3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten
selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von
Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder
Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht basierte die ablehnende Verfügung vom 3.
September 2021 (IV-Akte 105) primär auf dem bidisziplinären,
psychiatrisch-orthopädischen Gutachten der Dres. med. Simon und Majewski.
4.2.
4.2.1. PD Dr. med. Simon
attestiert dem Beschwerdeführer mit psychiatrischem Gutachten vom 8. Februar
2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine leichte depressive Episode
(ICD10 F32.0) und eine mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD10 F45.41) fest (IV-Akte 96, S. 18). Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit hält PD Dr. med. Simon
fest, dass in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe. Zu spezifischen Arbeitsrahmenbedingungen sei
festzuhalten, dass von körperlichen Schwerarbeiten aufgrund der chronischen
Schmerzen abzusehen sei. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (a.a.O.,
S. 38).
4.2.2.
Gemäss orthopädischem Gutachten vom 19. Januar 2021 konnte Dr. med. Majewski dem Beschwerdeführer keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestieren. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine atlantoaxiale Dysfunktion bei/mit
Status nach HWS-distorsion vom 12.10.2016, geringe zirkuläre Diskusprotrusion
in den Segmenten HWK5/6 und HWK6/7; eine beginnende Koxarthrose beidseits und
einen Status nach Leistenhernienoperation 1998 fest (IV-Akte 99, S. 20). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter
aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus fachorthopädischer Sicht
nicht anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Erreichen des medizinischen
Endzustandes am 13. Oktober 2017 anzunehmen. Diese Einschätzung stehe in
Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. September 2017
(vgl. Suva-Akte 101 als Teil der IV-Akten) und begründe sich damit, dass keine
unfallbedingten strukturellen Schädigungen objektiviert werden konnten. Die
objektivierbaren strukturellen Veränderungen im Bereich der Hüfte und der HWS
würden aufgrund ihrer Ausprägung nicht zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führen (a.a.O., S. 24).
4.2.3.
Mit bidisiziplinärer Gesamtbeurteilung vom 11. Februar 2021 (IV-Akte
102) hielten die beiden Gutachter fest, beim Beschwerdeführer sei von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor,
welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprächen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Beweistauglichkeit des
psychiatrischen Teilgutachtens in Bezug auf die Würdigung des Observationsmaterials.
Hinsichtlich der Kritik am Observationsmaterial (Rz 26 der Beschwerde) ist
zunächst auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25.
November 2019 hinzuweisen, in welchem die Rechtmässigkeit der Observation der
Krankentaggeldversicherung bejaht wurde (vgl. E. 3.3 des Urteils vom 25.
November 2019). Entsprechende Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. zudem
Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2021 vom 11. August 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis
auf BGE 143 I 377 E. 5.1.1). Insoweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang geltend macht, Gutachter PD DR. med. Simon habe gest.zt auf die
Observationsergebnisse eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ausgeschlossen, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Gutachten ergibt sich
vielmehr, dass PD Dr. med. Simon zunächst
eine sorgfältige Anamnese erhob (vgl. Aktenanamnese, IV-Akte 96, S. 11 ff.) und
sich in diesem Zusammenhang mit dem Tagesablauf (a.a.O. S. 15) des
Beschwerdeführers auseinandersetzte. Sodann erfragte er eingehend das jetzige
Leiden des Beschwerdeführers und nahm dessen subjektive Angaben (a.a.O., S. 13 ff.)
auf. Weiter erhob der Gutachter die objektiven Befunde (a.a.O., S. 16) und
stellte im Rahmen der Befunderhebung im Gesichtsausdruck eine leichte
Depressivität und leichte Müdigkeit, nicht aber eine Avitalität fest. Psychomotorisch
zeige sich keinerlei Verlangsamung oder Agitation. Mimik und Gestik würden ein
leicht reduziertes Spiel zeigen, der Blickkontakt sei adäquat. Unter dem Titel objektive
Untersuchungsbefunde (a.a.O., S. 17) führte der Gutachter diskrete sprachliche
Auffälligkeiten, eine Intelligenz in der Bandbreite der Norm, eine Einengung
auf die Körperbeschwerden bei sonst formal unauffälligem Denken und eine
maximal leicht depressive Grundstimmung auf. PD Dr. med. Simon kam in der Folge im Rahmen der
Diagnosestellung zum Schluss, es liege eine leichte depressive Episode vor. Der
Gutachter erhob seine Diagnose einer leichten depressiven Episode gestützt auf
die sich ihm präsentierende Aktenlage, seine Beobachtungen, die
Anamneseerhebung und die Symptomerfassung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Diagnosen diskutierte PD
Dr. med. Simon eingehend und in
nachvollziehbarer Weise (a.a.O., S. 18 ff.). Bei der Diskussion der
Affektpathologie (a.a.O., S. 21 ff.) wendete er sich sodann dem
Observationsbericht zu, jedoch als weiteren Aspekt, um anschliessend in
einleuchtender Weise darzulegen, dass die objektiven Untersuchungsbefunde der
hiesigen Begutachtung und auch der bisherige Behandlungsverlauf ausschlaggebend
sind. Der Vorwurf, dass die Diagnose einer schweren oder mittelgradigen
Depression (einzig) gestützt auf das Observationsmaterial verworfen wurde (vgl.
Beschwerde, Rz. 26) erhärtet sich nach dem Gesagten nicht. Anhaltspunkte dafür,
dass nach Ansicht des Gutachters eine depressive Episode zwingend eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bedinge und keine bloss verminderte Arbeitsunfähigkeit
hervorrufen könne, ergeben sich ebenso wenig aus den gutachterlichen
Ausführungen. Hinsichtlich der Beanstandung des Beschwerdeführers, die
gutachterlichen Ausführungen zur Affektpathologie seien angesichts der vom
behandelnden Psychiater diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung
nicht nachvollziehbar (vgl. Bericht Dr. med. Sherbeti
vom 25. April 2018, Mobiliar-Akte 170;
Bericht vom 20. Mai 2018, Mobiliar-Akte
171, Stellungnahme vom 11. Juni 2021, IV-Akte 114) ist zu bemerken, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen
gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
– wie in vorliegendem Fall – lege artis vorgegangen ist. Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
(BGE 124 I 170, 175 E. 4) kann es nicht angehen, eine medizinische
Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die
behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind,
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts
8C_694/2008 E. 5.1 vom 19. September 2006). Vorliegend sind allerdings keine
entsprechenden Gesichtspunkte ersichtlich. Der behandelnde Psychiater erläutert
seine Erkenntnisse, Diagnosestellung und deren Auswirkung, womit jedoch die
Auseinandersetzung des Gutachters unter Ziff. 4 des Gutachtens und seine
kritischen Feststellungen zum bisherigen Behandlungsverlauf (S. 24 a.a.O. unten
und 25 a.a.O. oben) nicht in Frage gestellt werden. Dr. med. Sherbeti unterlässt zudem eine
Konsistenzprüfung und Diskussion der Ressourcen anhand der Standardindikatoren,
lehnt darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den Observationsergebnissen ab,
obschon die Beobachtungen auch aus therapeutischer Sicht nicht irrelevant sein
dürften, so wie der Gutachter bemerkte (vgl. Bericht Dr. med. Sherbeti vom 11. Juni 2021; Stellungnahme RAD
vom 21. Juli 2021, IV-Akte 117; S. 28 des Gutachtens). In seinem Bericht vom 5.
Oktober 2010, welcher im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, bringt er
neu eine Persönlichkeitsakzentuierung ein als weitere Begründung für die 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten äussert sich einlässlich und umfassend zum
Aspekt zur Persönlichkeitspathologie. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die
Persönlichkeitsakzentuierung eine Arbeitsunfähigkeit im genannten Ausmass
mitzubegründen vermag, zumal die von Dr. med. Sherbeti
vertretene mittelgradige depressive Störung vom Gutachter überzeugend
wiederlegt wird. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Gegensatz zum behandelnden Psychiater keine testpsychologischen
Untersuchungen vornahm. Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der
begutachtenden Person ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des
Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich
ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter
Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24.
Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Dass PD Dr. med. Simon seine Beurteilung auf die klinische
Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtungen
stützte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3)
und nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert des Gutachtens
vorliegend nicht abträglich, zumal psychometrischen Testungen im Rahmen der
Begutachtung ohnehin nur ergänzenden Charakter (möglicher «Mosaikstein» in der
Begutachtung) zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni
2015 E. 4.2.3).
5.2.2.
Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Untersuchungsmethodik von
Gutachter PD Dr. Simon. Dieser habe zu
Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet. Dem ist entgegen zu
halten, dass eine Fremdanamnese in vielen Fällen zwar wünschenswert aber nicht
zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25.
August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E.
5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der
Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E.
4.3.2). Da der Gutachter vorliegend gemäss
Aktenauszug (vgl. IV-Akte 96, S. 5 ff.) durch Berichte des behandelnden
Psychiaters dokumentiert war und sich mit diesen im Rahmen seines Gutachtens
auseinandersetzte, wirkt sich das Fehlen einer Fremdanamnese in vorliegender
Angelegenheit nicht negativ auf den Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens aus. Zu erwähnen ist auch, dass die fremdanamnestischen Angaben
der Ehefrau gemäss Bericht Dr. med. Sherbeti
vom 11. Juni 2021 keine Erkenntnisse zutage bringen, die begründete Zweifel an
der gutachterlichen Beurteilung hervorrufen können.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Beweiskraft des
orthopädischen Gutachtens. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die vom
Gutachter veranlasste Bildgebung und der dazugehörige Befundbericht nicht bei
den Akten liege, was allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers darstellen könnte. Da das angerufene Gericht allerdings die
fraglichen Akten im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens einholte (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 4. April 2022), die Akten in der Folge
den Parteien zustellte (instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. April 2022)
und zudem über volle Kognition verfügt (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U S.
199 E. 2e) ist vorliegend nicht von einer schweren und unheilbaren
Gehörsverletzung auszugehen (vgl. BGE 133 I 204 E. 2.2 mit Hinweisen), welche
zur Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2021 führen würde.
5.3.2.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Gutachter habe seine
Schlussfolgerungen praktisch ausschliesslich aus den Observationsbildern
gezogen. Wie bereits dargelegt, ist die Verwertbarkeit des
Observationsmaterials nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Urteils, weshalb
sich auch an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen. Aus dem Gutachten
ergibt sich, dass sich Dr. med. Majewski
zunächst einen Blick über die Aktenlage verschaffte (IV-Akte 99, S. 4 ff.),
danach den Beschwerdeführer nach seinem Leiden fragte (a.a.O., S. 11) und eine
Anamnese erhob (a.a.O., S. 12 ff.). Der Gutachter untersuchte den
Beschwerdeführer ferner eigenhändig (a.a.O., S. 17 ff.) und liess Röntgenbilder
und ein MRT anfertigen (a.a.O., S. 19). Gestützt auf die soeben dargestellte
Grundlage leitete der Gutachter seine Diagnosen her (a.a. O., S. 20 ff.) und
stellte in diesem Zusammenhang fest, dass auf dem Boden der aktenanamnestischen
Schilderung, der klinischen und radiologischen Resultate und Befunde die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden hinsichtlich ihrer Intensität und
beschriebenen Einschränkungen aus rein fachorthopädischer Sicht nicht
nachvollziehbar beschrieben und mit den strukturell objektivierbaren
Veränderungen erklärt werden könnten. Die Observation wurde hingegen seitens
des Gutachters lediglich zur Kenntnis genommen (a.a.O., S. 23) und mit den eigens
erhobenen Befunden abgeglichen (a.a.O., S. 15). Der Vorwurf, dass der Gutachter
seine Schlussfolgerungen praktisch ausschliesslich aus dem Observationsmaterial
ziehen würde, erhärtet sich demnach nicht.
5.3.3.
Der Beschwerdeführer liess seinerseits am 5. Mai 2021 ein MRI des
Schultergelenks links (vgl. Befundbericht Zentrum für Bilddiagnostik vom 5. Mai
2021, IV-Akte 109, S. 2) und am 3. Juni 2021 ein MRI der LWS durchführen (vgl.
Befundbericht Zentrum für Bilddiagnostik, undatiert, IV-Akte 109, S. 4). Er ist
der Ansicht, die gutachterlichen Befunde aufgrund der Bildgebung vom Januar
2021 würden wesentlichen von jenen im Mai und Juni 2021 abweichen und seien
insgesamt nicht schlüssig. Zu verweisen sei ausserdem auf die Berichte von Dr.
med. Egloff vom 28. September 2018 und vom
8. Juli 2021, welche ebenfalls diametral zur gutachterlichen Auffassung stünden
und diese insgesamt als nicht plausibel erscheinen liessen.
5.3.4.
Gemäss Bericht vom 5. Mai 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine
Partialruptur der Supraspinatussehne im Übergang zu den superioren
Infraspinatussehnenfasern mit Grössenprogredienz der intraossären Zyste
unterhalb des Ansatzes, eine SLAP-Läsion Typ II von der 10:00 Uhr in die 3:00
Uhr Position festgestellt. In der nicht arthrographischen Untersuchung habe
sich nur noch eine kleine intralabrale Zyste hinten oben gezeigt. Mit Bericht
betreffend MRI vom 3. Juni 2021 wurde eine im Verlauf etwas progrediente
Osteochondrose und Chondrose LWK 2-4 mit relativen Spinalkanalstenosen bei
leichten Retrolistehsen festgestellt. Es sei aber noch Liquor um die Cauda
equina abgrenzbar. Keine Caudakompression. Jeweils breitbasiges Discus Bulging
und leichte Facettengelenksarthrose. Keine Wurzelkompression, keinen
höhergradigen Rezessus, Spinalkanal oder Foraminalstenose. Eine segmentale
Instabilität in den Segmenten LWK 2/3 oder 3/4 könnte die relativen
Spinalkanalstenosen verstärken und relevant machen. Wahrscheinlich Nierenzyste
rechts kortial, in der Voraufnahme allerdings nicht abgrenzbar.
5.3.5.
Dr. med. Egloff, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 28. September
2018 (IV-Akte 48, S. 6) eine atlantoaxiale Dysfunktion bei Status nach Rear End
collision am 12. Oktober 2016 mit atlantoaxialer Blockade nach links,
cognitiven Ausfällen, sekundären myofaszialen Beschwerden, Nacken-
Schulterschmerzen, Cephalea, Druck im Kopf. Er habe keinen Zweifel an den
Beschwerden, welche der Beschwerdeführer angebe. Die Symptome seien psychisch
und funktional nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund attestierte Dr. med. Egloff dem Beschwerdeführer eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. September 2018, BB
6). Mit Bericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 114) diagnostizierte Dr. med. Egloff dem Beschwerdeführer myofasziale
Überlastungsbeschwerden und eine atlantoaxiale Dysfunktion bei Status nach
Auffahrunfall 2016 mit chronischer Cephalea und cognitiven Ausfällen. Eine
Arbeitsfähigkeitseinschätzung enthält der Bericht nicht.
5.3.6.
Es ist hier zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des RAD-Arztes,
Dr. med. Baader, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
zertifizierter Gutachter SIM, vom 23. Juli 2021 (IV-Akte 116) zu verweisen.
Nach Würdigung der vorgenannten Bilddiagnostik führte der RAD-Arzt nachvollziehbar
aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers (auch die Schulterbeschwerden
links) bereits Gegenstand in der Beschwerde- und Befunderhebung des
orthopädischen Gutachtens waren. So hätten die klinischen Befunde keine
objektivierbaren Schonungszeichen oder auch eine auffällige Minderbeschwielung
der Hand ergeben. Gegen eine aussergewöhnliche Schonhaltung in
Neutral-Nullstellung sprechen nicht zuletzt auch die notierten
Bewegungsausschläge. Vor diesem Hintergrund würden sich die rein bildgebenden
Befunde der aktualisierten Schulter-MRI-Untersuchung vom 5. Mai 2021 relativieren,
zumal es sich um eine eher gering ausgeprägte und rein weichteilige Pathologie
handle. Vergleichbar könne dies für die aktualisierten bildgebenden MRI-Befunde
der Lendenwirbelsäule gelten, in denen im Verlauf ausdrücklich nur eine «etwas
progrediente Osteochondrose und Chondrose LWK 2-4» genannt wurde und darüber
hinaus konkret keine neurokompressiven Pathologien feststellbar waren. Die
klinischen Befunde des Achsenorgans lumbal ergaben jedenfalls in den selektiven
Tests keine wegweisenden Befunde, denn es liess sich keine Schmerzprovokation
während der Bewegungsprüfung auslösen, was gegen eine relevante
Segmentinstabilität spricht. Auch war kein Muskelspann feststellbar gewesen, es
lag keine druckschmerzhafte Muskulatur der Lendenwirbelsäule vor und auch die
Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue verlief negativ. Auch die Reflexe
waren seitengleich auslösbar und die Sensibilität war unauffällig, passend zum
bildgebenden Befund fehlender neurokompressiver Pathologien. Insgesamt ergeben
sich somit aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Bilddiagnostik keine
Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung. Gleiches gilt für die Berichte von
Dr. med. Egloff. So attestiert Dr. med. Egloff im Jahr 2018 dem Beschwerdeführer eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit, erläutert jedoch nicht welche
Funktionsbeeinträchtigungen diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründen. Es
bleibt bei der blossen Feststellung der prozentgenauen Arbeitsfähigkeit. Dem aktuellen
Bericht lassen sich jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen,
enthält dieser doch lediglich eine Therapieverordnung für die Muskulatur. Hinzu
kommt, dass Dr. med. Egloff keine neuen
Befunde nennt, welche gutachterlich nicht bereits gewürdigt worden wären.
Insgesamt ergeben sich somit keine konkreten Indizien, welche gegen die
Zuverlässigkeit der versicherungsexternen Expertise sprechen würden. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
(Fach-)Person einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es
rechtsprechungsgemäss wie vorliegend nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnde Arztperson beziehungsweise Therapiekräfte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021
vom 3. März 2022 E. 4.1).
5.4.
Auf das bidisziplinäre Gutachten kann demnach abgestellt werden. Es
erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3. hiervor). Die jeweiligen
Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Vordokumente
mit Textpassagen versehen wurden. Die Gutachten sind für die streitigen Belange
aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten
Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden
ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen
früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen
Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner
die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3).
Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen
schlüssig.
5.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin
verneinte somit mit Verfügung vom 3. September 2021 zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
6.
6.1.
Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: