Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, substituiert durch C____, Advokatin, [...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.162

Verfügung vom 9. September 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig. Gesundheitszustand gebessert. Gemischte Methode zu Recht angewendet.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste 1993 in die Schweiz ein. Hier kümmerte sie sich um ihre drei Kinder (1988, 1994, 1996) und arbeitete als Raumpflegerin (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 4, S. 1 ff., IK-Auszug vom 12. Februar 2003, IV-Akte 13, S. 2). Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 4. September 2000 bis zum 31. Dezember 2000 im Umfang von 50% im D____ [...] tätig (vgl. IV-Akten 6, S. 9; 12, S. 4).

b)           Am 20. Dezember 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter Hinweis auf Schulter-, Kopf- und Rückenschmerzen, sowie Allergien zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (insbesondere psychiatrisches Gutachten vom 4. Mai 2004, IV-Akte 21; Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Mai 2003, IV-Akte 17) und lehnte mit Verfügung vom 19. Juli 2004 (IV-Akte 22) aufgrund eines anhand der gemischten Methode (20% Haushalt, 80% Erwerb) berechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 4.4% einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 14. April 2005 abgewiesen (IV-Akte 32). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)            Mit Schreiben vom 18. April 2006 machte der behandelnde Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend und bat die Beschwerdegegnerin um Durchführung einer Rentenrevision (IV-Akte 37). Hierauf führte der RAD eine psychiatrische Exploration der Beschwerdeführerin durch (vgl. Bericht vom 5. September 2006, IV-Akte 45) und stellte eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 (IV-Akte 52) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Anwendung der gemischten Methode (20% Haushalt, 80% Erwerb) ab dem 1. Oktober 2005 keine Rente, ab dem 1. März 2006 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2006 eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 11. Dezember 2006 bei nach wie vor unveränderten Verhältnissen aufgrund nicht korrekter Invaliditätsgradberechnung in Wiedererwägung. Die ganze Rente der Beschwerdeführerin wurde auf eine halbe Rente herabgesetzt, wobei diese Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.

d)           Der behandelnde Psychiater Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, machte mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (IV-Akte 87) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend und bat um Überprüfung des Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge zwar von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018, IV-Akte 102; RAD Beurteilung vom 29. November 2018, IV-Akte 122), erhöhte allerdings mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (IV-Akte 127) aufgrund eines seit dem 1. April 2018 geltenden neuen Berechnungsmodells bei der gemischten Methode (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) die Invalidenrente von einer halben Rente auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad von 61%). Die dagegen am 31. Januar 2019 erhobene Beschwerde (IV-Akte 128) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Oktober 2019 (Verfahren IV.2019.20, IV-Akte 145) gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, namentlich zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

e)           In Nachachtung des Urteils vom 16. Oktober 2019 erfolgte eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Mit Gutachten vom 4. Januar 2021 (IV-Akten 198 und 199) erachteten die Experten die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht für leichte bis gelegentlich mittelschwere, rückenschonende Arbeiten als zu 50% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Wesentlichen gestützt auf die spezialärztliche Einschätzung reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 224, 227, 231) mit Verfügung vom 9. September 2021 (IV-Akte 235) auf eine Viertelsrente.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 9. September 2021 aufzuheben. Zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit sei ein Gerichtsgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen, welches sich – sollte die gemischte Methode zur Anwendung gelangen – auch zur Einschränkung im Haushalt und zur Wechselwirkung zwischen dem erwerblichen und dem Aufgabenbereich zu äussern habe. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2021 eine halbe Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der unterzeichneten Advokatin, C____, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 1. Dezember 2021 und Duplik vom 27. Januar 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 2. November 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bzw. MLaw C____, Advokatin.

 

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin reduzierte mit Verfügung vom 9. September 2021 die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente. Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 4. Januar 2021 im massgeblichen Vergleichsintervall von einer rentenwirksamen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Unter Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerb und 20% Haushalt) sei der Invaliditätsgrad von 44% korrekt ermittelt und die Rente daher zu Recht von einer halben Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden.

2.2.          Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte müsse dem psychiatrischen Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen werden. Es sei daher ein Gerichtsgutachten in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen. Sollte wider Erwarten auf das Gutachten abgestellt werden, so sei der Beschwerdeführerin unter Anwendung eines Einkommensvergleichs eine halbe Rente auszurichten.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum zu Recht von einer rentenrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

3.2.          Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hat die Verwaltung die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).  

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82).

4.                

4.1.           Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).  

 

5.                

5.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 21. Mai 2014 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat, wobei es festzuhalten gilt, dass die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens zwischen den Parteien nicht umstritten ist.

5.2.          5.2.1. Die damalige Verfügung vom 21. Mai 2014 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Exploration und Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 5. September 2006 (IV-Akte 45).

5.2.2.      Dr. med. F____ stellte bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit Verdacht auf zusätzliche psychotische Symptome (ICD-10 F32.3), DD: Akustische Halluzinationen bei chronischem Tinnitus (ICD-10 F06.0) und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4). Die mittelgradige depressive Episode zeige sich mit typischen Symptomen wie Antriebsverlust, Perspektivlosigkeit, depressive Stimmungslage bei eingeschränkter Affektmodulation, Einengung des formalen Denkens auf das Schmerzerleben und lebensmüden Gedanken. Zusätzlich liege im Zusammenhang mit den psychotischen/akustischen Phänomenen eine ängstliche Symptomatik mit körperlichen Symptomen vor, wobei sich eine eigene Diagnose im Sinne einer Angststörung nicht rechtfertige. Aufgrund der depressiven und psychotischen Symptomatik sei aktuell von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, bestehend seit dem 12. Mai 2005 (Hospitalisation in der Klinik G____). Eine über die aus psychiatrischer Sicht hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne durch die vorliegenden somatischen Beschwerden nicht begründet werden, da diese in wechselseitiger Wirkung zueinander stünden und auf der Befundebene keine ausreichende Schwere für eine aus dieser Schwere abzuleitende eigene Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Arbeitsfähigkeit könne bei Beachtung der therapeutischen Empfehlungen (Reevaluation der psychopharmakologischen Therapie, stationäre Therapie während acht bis zwölf Wochen) verbessert werden.

5.3.          5.3.1. Die Verfügung vom 9. September 2021 basierte auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. H____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 4. Januar 2021 (IV-Akten 198, 199). Dieses psychiatrische Gutachten wurde in Nachachtung des Urteils vom Sozialversicherungsgericht vom 16. Oktober 2019 erstellt, welches festhielt, der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unter Prüfung der Standardindikatoren gutachterlich abklären zu lassen (IV.2019.20, E. 6).

5.3.2.      Dr. med. H____ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 198, S. 47) und ging daher in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau, welche er als leicht bis mittelschwer erachtete, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (a.a.O., S. 50).

5.3.3.      Dr. med. I____ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 199, S. 18). Hinsichtlich der Affektpathologie hielt der Gutachter fest, dass eine mittelgradige depressive Grundstimmung vorliege, weitere affektive Parameter seien mittelgradig pathologisch ausgelenkt, zu keinem Zeitpunkt aber schwer pathologisch. Psychotische Symptome würden keine vorliegen. Weder Phänomene aus dem Wahnspektrum noch Erstrangsymptome, auch keine halluzinatorischen Phänomene. Innerhalb der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich Inkonsistenzen ergeben, ebenso im Vergleich zu den objektiven Untersuchungsbefunden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, spezifische Arbeitsrahmenbedingungen müssten aus psychiatrischer Sicht nicht definiert werden (a.a.O., S. 29).

5.3.4.      Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung massgebend sei, wonach für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Einschränkungen ergäben sich aus somatischer Sicht (leichte bis mittelschwere, rückenschonende Tätigkeiten).

6.                

6.1.          Die Beschwerdeführerin stellt das psychiatrische Teilgutachten in Frage. Das Gutachten sei insgesamt mangelhaft, tendenziös und fehlerhaft.

6.2.          Vorweg zu nehmen ist, dass sich in den Akten insgesamt keine Anhaltspunkte für eine unfaire und tendenziöse Begutachtung finden lassen. Namentlich sind weder Ausstands- noch Befangenheitsgründe ersichtlich (vgl. Art. 36 ATSG), wobei solche ohnehin umgehend (innert sechs bis maximal sieben Tagen) hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E. 4.2) und im Beschwerdeverfahren als verspätet zu betrachten sind.

6.3.          6.3.1. Dr. med. J____ begründet die von ihr bezifferte Arbeitsunfähigkeit von 100% in ihrem Bericht nicht weiter. Die von ihr aufgeführten Befunde (Vergesslichkeit und leichte Verwirrtheit) vermögen jedenfalls keine überzeugende und nachvollziehbare Erklärung für die vom Gutachter abweichende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung zu liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2) und somit keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen.

6.3.2.      Genauso wenig vermag der Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und K____, MSc Psychologin (Beschwerdebeilage [BB] 3), wonach die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit kognitiven Einbussen leide und die Beschwerdeführerin auf dem offenen Arbeitsmarkt kaum mehr belastbar sei, daran etwas zu ändern.

6.3.3.      Dr. med. E____ bezieht sich hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, während der Gutachter Dr. med. I____ die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Relation zur objektiven Befunderhebung setzt und hierzu festhält, dass sich sowohl innerhalb der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als auch beim Vergleich mit den objektiven Untersuchungsbefunden Inkonsistenzen ergeben hätten. So setze die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin täglich duschen und ihrer Körperpflege nachgehen könne eine körperliche Aktivierung und eine Aktivierung des inneren Antriebs voraus und widerspreche den Angaben, dass sie keiner Haushaltstätigkeit nachgehe. Auch wäre es der Beschwerdeführerin mit einer schweren depressiven Episode wohl kaum möglich eine Urlaubs-Fernreise mit ihrer Familie zu unternehmen und zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern gute Beziehungen zu pflegen (vgl. IV-Akte 222, S. 2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Begutachtung viel gesprochen habe, zeige, dass keine relevante Einbusse der innerpsychischen Vitalität vorliege. Schliesslich fällt gegen die Annahme einer schweren depressiven Episode ins Gewicht, dass die seitens vom behandelnden Arzt verschriebene Medikation im Vergleich zum Austrittsbericht der G____ nicht etwa erhöht, sondern vielmehr stark reduziert wurde (vgl. IV-Akte 220, S. 2).

6.4.          6.4.1. Insgesamt führt Dr. med. I____ in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen ist (IV-Akte 199, S. 21). So hält auch der RAD-Arzt Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in seinen Berichten vom 8. Januar 2021 (IV-Akte 201), vom 21. April 2021 (IV-Akte 220) und vom 6. September 2021 (IV-Akte 231) in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass die gutachterliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode schlüssig sei. Der Gutachter habe nachvollziehbar festgehalten, dass die Intelligenz der Beschwerdeführerin wie auch die allgemeinen kognitiven Ressourcen im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm gelegen sei. Das formale Denken zeige eine Einengung auf die Körperschmerzen, sei leicht verlangsamt und einfach strukturiert aber ansonsten unauffällig. Die Grundstimmung sei mittelgradig depressiv. Die Beschwerdeführerin zeige eine mittelgradige Affektminderung, nicht aber eine Affektverflachung oder gar eine Affektstarre mit erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit. Sie zeige keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz. Anhand der beschriebenen psychopathologischen Befunde ist keine schwergradige depressive Störung anzunehmen. Auch eine psychotische Depression sei angesichts des realitätskonformen Denkens nicht gegeben. Diese vom Gutachter gestellte Diagnose erweist sich auch unter Berücksichtigung der massgeblichen Vorakten als schlüssig, gemäss welchen bei der Beschwerdeführerin von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) auszugehen ist (Austrittsbericht der G____ vom 11. Februar 2020, IV-Akte 171; Bericht der G____ vom 14. August 2020, IV-Akte 194). Hinweise auf die von Dr. med. E____ angeführten schweren kognitiven Beeinträchtigungen ergeben sich aus den beiden Berichten der G____ ebenfalls nicht. Insgesamt führen daher auch die Einwendungen des Facharztes Dr. med. E____ nicht dazu, dass dem Gutachten von Dr. med. I____ der Beweiswert abgesprochen werden müsste.

6.4.2.      Abgesehen davon war der Gutachter durch zahlreiche Vorakten und Berichte von Dr. med. E____ gut dokumentiert, sodass auch nachvollziehbar erscheint, dass der Gutachter auf das Einholen einer fremdanamnestischen Auskunft verzichtete, was in seinem Ermessen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 bzw. Urteil 9C_794/2012 4. März 2013 E. 4.1).

6.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände keine hinreichenden Zweifel am Gutachten vom 4. Januar 2021 hervorzurufen vermögen. Auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H____ und I____ kann nach dem Gesagten abgestellt werden und die Beschwerdeführerin ist demgemäss als zu 50% arbeitsfähig einzustufen. Das Gutachten erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 199, S. 5 ff. und IV-Akte 198, S. 8 ff.). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte 199, S. 11 ff. und IV-Akte 198, S. 25 ff.). Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden insbesondere auch die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3). Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellungen der Expertisen schlüssig begründet (vgl. auch Bericht RAD vom 8. Januar 2021, IV-Akte 201).

7.                

7.1.       Zu klären gilt es schliesslich die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig ein. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden (Beschwerde, Ziff. 17 ff.) und verweist darauf, dass sie auf dem Formular der Haushaltsabklärung angegeben habe, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig (Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 102, S. 3).

7.1.1.      Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde (Erwerbsbiographie), vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre.

7.1.2.      Zur Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gemäss IK-Auszug per 7. Februar 2012 (IV-Akte 66) ging die damals 23-jährige Beschwerdeführerin seit 1994, also seit einem Jahr nach ihrer Einreise in die Schweiz, zwar stets einer Erwerbstätigkeit nach. Aus den dem IK-Auszug zu entnehmenden Lohnsummen, welche sich im Bereich zwischen CHF 1'117.00 (2005) und CHF 21'434.00 befinden, wird allerdings ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der Schweiz nie eine Vollzeitstelle innehatte, sondern stets teilzeitlich gearbeitet hatte (vgl. IK-Auszug vom 7. Februar 2012, IV-Akte 66). Aus den im IK-Kontoauszug verzeichneten Beträgen lässt sich vorliegend nicht auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin angenommene 80%ige Arbeitstätigkeit schliessen.

7.1.3.      Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 102) gab die Beschwerdeführerin zwar an, bei guter Gesundheit in einem 100% Pensum zu arbeiten. Die Kinder seien erwachsen, so dass sie in diesem Pensum in der Reinigung oder im «Zimmerdienst», wie zuletzt im D____, arbeiten würde. Auf Nachfrage hin fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sie wohl seit dem Jahr 2002 in einem Vollzeitpensum arbeiten würde. Zu diesem Zeitpunkt sei das jüngste Kind in die Schule eingetreten, an drei Nachmittagen nach der Schule am Arbeitsplatz des Ehemannes betreut worden und an zwei Nachmittagen in der Schule gewesen. Dieser Einschätzung kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Aus den echtzeitlichen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 (vgl. Abklärungsbericht vom 7. Mai 2003, IV-Akte 17) angegeben hatte, bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig zu sein, wobei die Abklärungsperson diese Darstellung angesichts des Schuleintritts des jüngsten Sohnes als nachvollziehbar erachtete (Aussage der ersten Stunde). Die in der Folge am 27. Juni 2018 seitens der Beschwerdeführerin getätigte Angabe, dass sie im Gesundheitsfall seit dem Jahr 2002 in einem Vollzeitpensum arbeiten würde, erscheint daher nicht plausibel. Dies lässt sich auch an den Äusserungen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2012 (IV-Akte 70) erkennen. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin präsentierte sich im Jahr 2012 insofern ähnlich wie im Jahr 2018, als die älteste Tochter nicht mehr zu Hause wohnte. Lediglich die beiden Söhne, zum damaligen Zeitpunkt 18 und 16 Jahre alt, wohnten noch bei den Eltern. Beide Söhne befanden sich in einer Lehre, respektive einem Vorpraktikum und waren entsprechend vollzeitlich ausser Haus. Hier konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu einem theoretischen Pensum machen, sodass weiterhin von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 80% ausgegangen wurde. Im Vergleich präsentiert sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ähnlich wie im Jahr 2018. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der damals 16-jährige Sohn in der Zwischenzeit ebenfalls erwachsen wurde. Insgesamt ergeben sich somit keine objektivierbaren Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im Jahr 2018 ihre Tätigkeit vollzeitlich umsetzen würde. Auf die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kann daher nicht abgestellt werden. Ohne Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse kann nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass eine Person ihre Arbeitsfähigkeit vollschichtig umsetzt, sobald die Kinder die Volljährigkeit erreicht haben, zumal eine Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit auch schon vorher nötig sein kann. Abgesehen davon lässt auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin die Annahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, erwirtschaftet doch der Ehemann bereits alleine ein zwar knappes, aber existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Ehefrau (vgl. IV-Akte 102, S. 4). Es ist damit, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig wäre.

7.2.          Zusammenfassend kann gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 4. Januar 2021 festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum 21. Mai 2014 in rentenrelevanter Art und Weise verbessert hat und die Beschwerdeführerin als zu 50% arbeitsfähig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin hat vor diesem Hintergrund und unter Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerb und 20% Haushalt) den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2021 (IV-Akte 235) korrekt mit 44% beziffert. Unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist die Rente der Beschwerdeführerin per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats, vorliegend per 31. Oktober 2021, auf eine Viertelsrente herabzusetzen.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.  

8.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin, C____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin, C____, Advokatin, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: