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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
März 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.165
Verfügung vom 14. September 2021
Beschwerde abgewiesen.
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.
Tatsachen
I.
a)
Der 1969 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr
2006 in die Schweiz ein und war in der Folge bei diversen Arbeitgebern als
Bauarbeiter und Betriebsmitarbeiter tätig (IV-Akte 17). Zuletzt arbeitete er im
Rahmen einer befristeten Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der C____ SA.
Das Arbeitsverhältnis endete zufolge Befristung (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende vom 24. April 2014, IV-Akte 6). Ab dem 1. Mai 2014 erhielt der
Beschwerdeführer Unterstützung von der Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 4).
b)
Am 15. November 2014 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer
erstmals unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine
bidisziplinäre Begutachtung bei der D____ ([...]) in den Fachdisziplinen
Rheumatologie und Psychiatrie. Mit Gutachten vom 31. Dezember 2015
(IV-Akte 37) wurde dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht eine
vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere Tätigkeiten attestiert. Vor diesem Hintergrund lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 74) einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen am 2. Juni 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (IV-Akte 79) wurde
mit Urteil vom 17. Oktober 2017 (IV.2017.113) abgewiesen.
c)
Mit Schreiben vom 9. April 2019 (IV-Akte 85) meldete sich der Beschwerdeführer
unter Angabe einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin gab die
Beschwerdegegnerin per Zufallsprinzip eine polydisziplinäre Begutachtung
(Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Psychiatrie und Rheumatologie) beim E____
GmbH ([...]) in Auftrag (IV-Akte 128). Mit interdisziplinärer Beurteilung vom
8. Dezember 2020 (IV-Akte 131) kamen die Experten und Expertinnen zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei in körperlich nicht schwer belastenden Tätigkeiten zu
80% arbeitsfähig. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen verfügte die
Beschwerdegegnerin am 14. September 2021 (IV-Akte 160) abermals die Abweisung
des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 verlangt der Beschwerdeführer, es
sei die Verfügung vom 14. September 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokat und
Notar, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b)
Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2021 hält der
Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 11. Januar 2022 und Duplik vom 14. Januar 2022 halten die
Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15.
Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand
bewilligt.
IV.
Da keiner der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.
März 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 14. September 2021
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Nach Meinung der
Beschwerdegegnerin sei gestützt auf das voll beweiskräftige E____-Gutachten im
massgeblichen Vergleichsintervall nicht von einer rentenwirksamen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen.
Weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens seien nicht angezeigt. Die
Leistungsablehnung sei zu Recht erfolgt.
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, mit Blick auf
die Berichte von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 155, S. 2) und von Dr. med. G____, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 114, S. 2 ff.)
sei das E____-Gutachten namentlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht
schlüssig. Gestützt auf die behandelnden Ärzte sei dem Beschwerdeführer
vielmehr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter müsse die in
diagnostischer Hinsicht bestehende Differenz zwischen Dr. med. F____ und dem
Gutachter dazu führen, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten veranlasst
wird.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 14. September 2021 zu Recht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
verneinte.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die
Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.4.
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Bei einer Neuanmeldung
sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131,
132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V
9, 10 f. E. 2.3).
3.5.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133
V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Mai
2017 (IV-Akte 74) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 9. Mai 2017 bis zum 14. September
2021, dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung, eine
revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist
eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft
beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1;
vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom
9. Mai 2017 das bidisziplinäre Gutachten der D____ vom 31. Dezember 2015
(IV-Akte 37).
4.4.2. Gemäss psychiatrischem Fachgutachten konnte Dr. med. H____,
Facharzt für Hals – Nasen – Ohrenheilkunde, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, beim Beschwerdeführer keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Demgemäss
attestierte er dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 37, S. 35).
4.4.3. Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt
für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, FMH,
hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Schmerzsyndrom der BWS und LWS, radiologisch Nachweis einer diffusen
idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH, ICD-10: M48.19) fest. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter, wie
zuletzt in der Bäckerei J____ ausgeführt, keine Kontraindikation.
4.4.4. Mit bidisziplinärer Konsensbesprechung hielten die
Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwere und
überwiegend mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der rheumatologischen Diagnose
bleibend nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine körperliche Verweistätigkeit mit
leichtem bis gelegentlich mittelschwerem Anforderungsprofil sei keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dies unter der Voraussetzung
der Möglichkeit zu Wechselpositionen (IV-Akte 37, S. 7).
4.5.
4.5.1. Die Verfügung vom 14. September 2021 basierte in
medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären E____-Gutachten vom 8.
Dezember 2020 (IV-Akte 131).
4.5.2.
Mit internistischem Teilgutachten konnte Dr. med. K____, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen und hielt entsprechend fest, aus
allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit (IV-Akte 131, S. 25).
4.5.3.
Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, hielt
als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Aus psychiatrischer
Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
mit einem Pensum von acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu
sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit um 20%. Diese Einschätzung resultiere aus einer etwas
verminderten Gesamtbelastbarkeit aufgrund der als limitierend wahrgenommenen
Schmerzsymptomatik, wobei in diesen Überlegungen auch die erheblichen Tendenzen
zur Aggravation und einer nur geringen Motivationslage eine Rolle spielten.
Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Im Verlauf
sei die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 100% auf 80% seit der letzten
Verfügung im Mai 2017 anzunehmen (IV-Akte 131, S. 31 ff.).
4.5.4.
Dr. med. M____, Fachärztin für Rheumatologe, FMH, diagnostizierte mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden
muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, ISG Funktionsstörung rechts,
klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, radiologisch unauffälliger
Befund (Rx 03/2019), kernspintomographisch minimale ventrale Osteochondrose
(BWK6/7) (DD aktivierte DISH) und geringe Osteochondrose BWK7/8, kein Nachweis
einer Diskushernie (MRI 03/2019), kein Nachweis eines aktivierten
Knochenstoffwechsels der BWS (Skelettszintigraphie und SPECT-CT 04/2014). Die
zuletzt ausgeführte Tätigkeit eines Hilfsarbeiters in einer Bäckerei entspreche
dem zumutbaren Leistungsprofil und sei dem Beschwerdeführer acht Stunden pro
Tag zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag zumutbar. Es würden
sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten aus Sicht des Bewegungsapparates in den vergangenen
Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte 131, S. 39
ff.).
4.5.5.
Mit infektiologischem Teilgutachten attestierte Dr. med. N____, Facharzt
für Infektiologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadium A2 (ICD-10 B24);
antiretrovirale Behandlung aktuell mit Viramun und Kivexa, ab September 2020
Biktarvy mit supprimiertem Viral Load, anamnestisch rezidivierende Stomatitis,
Status nach Diarrhoe 2007. Aus infektiologischer Sicht könne der
Beschwerdeführer acht Stunden täglich arbeiten. Eine gering reduzierte
Konzentrationsfähigkeit oder Ermüdbarkeit im Bereich von einer Stunde sei
möglich. Insgesamt bestehe seit 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100%.
Anpassungen seien keine notwendig (IV-Akte 131, S. 47 ff.).
4.5.6.
Anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten
und Expertinnen fest, aus rheumatologischer Sicht schränke das chronische
thorakolumbospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
qualitativ ein. Körperlich regelmässig schwer belastende Tätigkeiten seien dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Hilfsarbeiter in einer Bäckerei bestehe aus rheumatologischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit. Aus infektiologischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der HIV-Infektion
um maximal 20% eingeschränkt, dies aufgrund einer gering reduzierten
Konzentrationsfähigkeit und Ermüdbarkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht
könne keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Gesamtbelastbarkeit
sei aufgrund der als limitierend wahrgenommenen Schmerzsymptomatik etwas
vermindert. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit um 20% attestiert werden. Dies gelte in sämtlichen
Erwerbstätigkeiten. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine
Arbeits – respektive Leistungsfähigkeit von 80% in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Körperlich
schwer belastende Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Im
Verlauf sei die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 100% auf 80% seit der
letzten Verfügung im Mai 2017 aufgetreten. Dies könne seit dem Zeitpunkt der
Wiederanmeldung im April 2019 angenommen werden (IV-Akte 131, S. 9 ff.).
4.6.
Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Die jeweiligen
Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Aktenauszug,
IV-Akte 131, S. 13 ff.), wobei die wichtigsten Vordokumente mit Textpassagen
versehen wurden (IV-Akte 131, S. 16). Die Gutachten sind für die streitigen
Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die
geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt
und bilden ihrerseits die Grundalge für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl.
Befragung und Befund, IV-Akte 131, S. 21 - 23, S. 27 - 30, S. 35 - 38, S. 45 -
47). Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den
jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten
wurden ferner die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297
E. 4.1.3). Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen
schlüssig.
5.
5.1.
Zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht umstritten, dass im
vorliegend zu beurteilenden Zeitintervall vom 9. Mai
2017 bis zum 14. September 2021 (vgl. E. 4.1. hiervor) von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, welche sich negativ
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Während die
Beschwerdegegnerin allerdings gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten neu
von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, stellt der Beschwerdeführer die
Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen
Teilgutachtens in Frage und geht unter Hinweis auf die behandelnden Ärzte von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Er verweist diesbezüglich
namentlich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 114,
S. 2 ff.) und den Bericht von Dr. med. F____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 155, S.
2).
5.2.
5.2.1. Dr. med. G____ attestierte mit Bericht vom 4. Februar 2019
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbales
Schmerzsyndrom DD bei DISH seit 2007, ein depressives Zustandsbild (ICD-10:
F06.3) und eine HIV-Infektion ED 2006. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen
vor allem im Rücken vom Nacken bis in die rechte Schulter ziehend. Aufgrund der
stark bewegungsabhängigen Schmerzen des depressiven Zustandsbildes und der
HIV-Infektion liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
5.2.2. Dr. med. F____ ging mit Bericht vom 22. Juni 2021 in
diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode
aus. Im Antrieb und der Psychomotorik sei der Beschwerdeführer deutlich reduziert,
formalgedanklich eingeengt auf die Schmerzsymptomatik. Neben deutlich
eingeschränkten Vitalitätsgefühlen hätten sich keine Anhaltspunkte für
Ich-Störungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen gefunden. Angaben in
Bezug auf den Umfang der Arbeits(un)fähigkeit sind dem Bericht keine zu
entnehmen.
5.3.
5.3.1. Dr. med. G____ begründet die von ihr attestierte
Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit dem Verweis auf die von ihr gestellten
Diagnosen und weist im Besonderen auf die belastungsabhängigen Schmerzen hin.
Dr. med. M____ setzte sich im Rahmen seines Gutachtens eingehend mit der
Schmerzproblematik auseinander, würdigte diese umfassend und führt
nachvollziehbar aus, dass sich nur für einen geringen Teil der angegebenen
Schmerzen ein entsprechendes morphologisches Korrelat finden lasse (vgl.
IV-Akte 131, S. 41). Diese Darstellung deckt sich mit den Beobachtungen von Dr.
med. univ. (AT) O____, behandelnder Arzt im Rheumazentrum Laufen, welcher mit
Bericht vom 11. März 2021 (IV-Akte 144, S. 6) ausführte, dass sich trotz
x-facher Abklärungen mit MRT und Szintigraphen keine morphologische Erklärung
für die generalisierten Schmerzen finden lasse. Dr. med. Apitz führt mit
Bericht vom 4. Februar 2019 auch sonst keine sich allfällig aus den Diagnosen
ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen auf, welche Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten. Die Ausführungen von Dr.
med. G____ vermögen daher insgesamt keine Zweifel an der im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung skizzierten Arbeitsfähigkeit zu erwecken.
Dass die behandelnde Ärztin ohne weitere Begründung von einer höheren
Arbeitsunfähigkeit als die Gutachter ausgeht ist wohl eher auf die
Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde (Haus-)Ärzte im Hinblick
auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 4.5 mit Hinweis
auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).
5.3.2.
Hinsichtlich der gestützt auf den Bericht vom 2. Juni 2021 von Dr. med. F____
erfolgten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten ist zunächst auf die
stimmigen Ausführungen des RAD, gemäss Bericht vom 8. September 2020 (IV-Akte
157) zu verweisen. Gemäss diesen Ausführungen wurde der Bericht vom 21. Juni
2021 dem RAD-Psychiater Dr. med. P____ vorgelegt. Dieser hält zutreffend fest,
dass im Bericht von Dr. med. F____ keine höhergradigen Beeinträchtigungen
beschrieben seien, welche auf eine grundsätzliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitintervall schliessen liessen. Der
psychiatrische Gutachter setzte sich ferner im Rahmen seiner Befunderhebung mit
dem Affekt des Beschwerdeführers auseinander. Mit Blick auf das
Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (Mittagessen kochen, Kinder von der
Schule abholen, Freunde treffen, lesen, Gespräche mit der Ehefrau, vgl. IV-Akte
131, S. 29) erscheint es plausibel, dass der Gutachter keinen depressiven
Affekt feststellen konnte und den Antrieb bei ausreichender affektiver
Modulationsfähigkeit als nicht reduziert erachtete. Schliesslich äussert sich
der Bericht von Dr. med. F____ mit Bericht vom 21. Juni 2021 nicht zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ist daher auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen
in Zweifel zu ziehen.
6.
6.1.
In erwerblicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Frage, ob sich die im
Vergleichsintervall um 20% reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
rentenrelevant auswirkt, im Rahmen der Verfügung vom 14. September 2021 einen
Einkommensvergleich hätte vornehmen müssen.
6.2.
Gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Valideneinkommen
gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wenn der Verlust der
Arbeitsstätte wie im Falle des Beschwerdeführers unabhängig vom
Gesundheitszustand erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19.
Juni 2017 E. 6.2.2, bestätigt in 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1).
Demgemäss ist dem Valideneinkommen vorliegend die LSE 2018 TA1, Total Männer (unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021) zu Grunde zu
legen. Angesichts der dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung
noch zumutbaren Tätigkeiten ist auch für die Berechnung des Invalideneinkommens
auf die LSE 2018 TA1, Total Männer (unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021) abzustellen.
6.3.
Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges; sog. Prozentvergleich; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1, 8C_39/2016
vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Folglich
resultiert beim Beschwerdeführer ab April 2019 (vgl. E. 4.5.7. hiervor), bei
einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20% ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von ebenfalls 20%.
6.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das polydisziplinären
ABI-Gutachten abgestellt werden kann und der Beschwerdeführer entsprechend als
zu 80% arbeitsfähig einzustufen ist. Aufgrund des daraus resultierenden nicht
rentenrelevanten Invaliditätsgrades von 20% lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 14. September 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu
Recht ab.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Dr. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht
im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem
Rechtsvertreter, B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen)
nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: