Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.165

Verfügung vom 14. September 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1969 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein und war in der Folge bei diversen Arbeitgebern als Bauarbeiter und Betriebsmitarbeiter tätig (IV-Akte 17). Zuletzt arbeitete er im Rahmen einer befristeten Anstellung als Produktionsmitarbeiter bei der C____ SA. Das Arbeitsverhältnis endete zufolge Befristung (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. April 2014, IV-Akte 6). Ab dem 1. Mai 2014 erhielt der Beschwerdeführer Unterstützung von der Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 4).

b)           Am 15. November 2014 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung bei der D____ ([...]) in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Mit Gutachten vom 31. Dezember 2015 (IV-Akte 37) wurde dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten attestiert. Vor diesem Hintergrund lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 74) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen am 2. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (IV-Akte 79) wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2017 (IV.2017.113) abgewiesen.

c)            Mit Schreiben vom 9. April 2019 (IV-Akte 85) meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin per Zufallsprinzip eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Infektiologie, Psychiatrie und Rheumatologie) beim E____ GmbH ([...]) in Auftrag (IV-Akte 128). Mit interdisziplinärer Beurteilung vom 8. Dezember 2020 (IV-Akte 131) kamen die Experten und Expertinnen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in körperlich nicht schwer belastenden Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin am 14. September 2021 (IV-Akte 160) abermals die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 verlangt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 14. September 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)           Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

c)            Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit Replik vom 11. Januar 2022 und Duplik vom 14. Januar 2022 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

IV.     

Da keiner der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. März 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 14. September 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf das voll beweiskräftige E____-Gutachten im massgeblichen Vergleichsintervall nicht von einer rentenwirksamen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens seien nicht angezeigt. Die Leistungsablehnung sei zu Recht erfolgt.

2.2.          Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, mit Blick auf die Berichte von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 155, S. 2) und von Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 114, S. 2 ff.) sei das E____-Gutachten namentlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Gestützt auf die behandelnden Ärzte sei dem Beschwerdeführer vielmehr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter müsse die in diagnostischer Hinsicht bestehende Differenz zwischen Dr. med. F____ und dem Gutachter dazu führen, dass ein psychiatrisches Gerichtsgutachten veranlasst wird. 

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2021 zu Recht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).    

3.3.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).      

3.4.          Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).    

3.5.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 74) den Referenzzeitpunkt.

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 9. Mai 2017 bis zum 14. September 2021, dem Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.          4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

4.3.2.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).  

4.4.          4.4.1. Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 9. Mai 2017 das bidisziplinäre Gutachten der D____ vom 31. Dezember 2015 (IV-Akte 37).

4.4.2.  Gemäss psychiatrischem Fachgutachten konnte Dr. med. H____, Facharzt für Hals – Nasen – Ohrenheilkunde, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Demgemäss attestierte er dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 37, S. 35).

4.4.3.  Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, FMH, hielt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom der BWS und LWS, radiologisch Nachweis einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH, ICD-10: M48.19) fest. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter, wie zuletzt in der Bäckerei J____ ausgeführt, keine Kontraindikation. 

4.4.4.  Mit bidisziplinärer Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der rheumatologischen Diagnose bleibend nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine körperliche Verweistätigkeit mit leichtem bis gelegentlich mittelschwerem Anforderungsprofil sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dies unter der Voraussetzung der Möglichkeit zu Wechselpositionen (IV-Akte 37, S. 7).

4.5.          4.5.1. Die Verfügung vom 14. September 2021 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären E____-Gutachten vom 8. Dezember 2020 (IV-Akte 131).

4.5.2.      Mit internistischem Teilgutachten konnte Dr. med. K____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen und hielt entsprechend fest, aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 131, S. 25).

4.5.3.      Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, hielt als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20%. Diese Einschätzung resultiere aus einer etwas verminderten Gesamtbelastbarkeit aufgrund der als limitierend wahrgenommenen Schmerzsymptomatik, wobei in diesen Überlegungen auch die erheblichen Tendenzen zur Aggravation und einer nur geringen Motivationslage eine Rolle spielten. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Im Verlauf sei die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 100% auf 80% seit der letzten Verfügung im Mai 2017 anzunehmen (IV-Akte 131, S. 31 ff.).

4.5.4.      Dr. med. M____, Fachärztin für Rheumatologe, FMH, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, ISG Funktionsstörung rechts, klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, radiologisch unauffälliger Befund (Rx 03/2019), kernspintomographisch minimale ventrale Osteochondrose (BWK6/7) (DD aktivierte DISH) und geringe Osteochondrose BWK7/8, kein Nachweis einer Diskushernie (MRI 03/2019), kein Nachweis eines aktivierten Knochenstoffwechsels der BWS (Skelettszintigraphie und SPECT-CT 04/2014). Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit eines Hilfsarbeiters in einer Bäckerei entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und sei dem Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag zumutbar. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus Sicht des Bewegungsapparates in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte 131, S. 39 ff.).

4.5.5.      Mit infektiologischem Teilgutachten attestierte Dr. med. N____, Facharzt für Infektiologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadium A2 (ICD-10 B24); antiretrovirale Behandlung aktuell mit Viramun und Kivexa, ab September 2020 Biktarvy mit supprimiertem Viral Load, anamnestisch rezidivierende Stomatitis, Status nach Diarrhoe 2007. Aus infektiologischer Sicht könne der Beschwerdeführer acht Stunden täglich arbeiten. Eine gering reduzierte Konzentrationsfähigkeit oder Ermüdbarkeit im Bereich von einer Stunde sei möglich. Insgesamt bestehe seit 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100%. Anpassungen seien keine notwendig (IV-Akte 131, S. 47 ff.).

4.5.6.      Anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Experten und Expertinnen fest, aus rheumatologischer Sicht schränke das chronische thorakolumbospondylogene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers qualitativ ein. Körperlich regelmässig schwer belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit. Aus infektiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der HIV-Infektion um maximal 20% eingeschränkt, dies aufgrund einer gering reduzierten Konzentrationsfähigkeit und Ermüdbarkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Gesamtbelastbarkeit sei aufgrund der als limitierend wahrgenommenen Schmerzsymptomatik etwas vermindert. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20% attestiert werden. Dies gelte in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits – respektive Leistungsfähigkeit von 80% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Im Verlauf sei die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von 100% auf 80% seit der letzten Verfügung im Mai 2017 aufgetreten. Dies könne seit dem Zeitpunkt der Wiederanmeldung im April 2019 angenommen werden (IV-Akte 131, S. 9 ff.).

4.6.          Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 131, S. 13 ff.), wobei die wichtigsten Vordokumente mit Textpassagen versehen wurden (IV-Akte 131, S. 16). Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundalge für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte 131, S. 21 - 23, S. 27 - 30, S. 35 - 38, S. 45 - 47). Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3). Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen schlüssig.

5.                

5.1.          Zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht umstritten, dass im vorliegend zu beurteilenden Zeitintervall vom 9. Mai 2017 bis zum 14. September 2021 (vgl. E. 4.1. hiervor) von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, welche sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Während die Beschwerdegegnerin allerdings gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten neu von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, stellt der Beschwerdeführer die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens in Frage und geht unter Hinweis auf die behandelnden Ärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Er verweist diesbezüglich namentlich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 114, S. 2 ff.) und den Bericht von Dr. med. F____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 155, S. 2).

5.2.          5.2.1. Dr. med. G____ attestierte mit Bericht vom 4. Februar 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom DD bei DISH seit 2007, ein depressives Zustandsbild (ICD-10: F06.3) und eine HIV-Infektion ED 2006. Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen vor allem im Rücken vom Nacken bis in die rechte Schulter ziehend. Aufgrund der stark bewegungsabhängigen Schmerzen des depressiven Zustandsbildes und der HIV-Infektion liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

5.2.2.     Dr. med. F____ ging mit Bericht vom 22. Juni 2021 in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode aus. Im Antrieb und der Psychomotorik sei der Beschwerdeführer deutlich reduziert, formalgedanklich eingeengt auf die Schmerzsymptomatik. Neben deutlich eingeschränkten Vitalitätsgefühlen hätten sich keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen gefunden. Angaben in Bezug auf den Umfang der Arbeits(un)fähigkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen.

5.3.          5.3.1. Dr. med. G____ begründet die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit dem Verweis auf die von ihr gestellten Diagnosen und weist im Besonderen auf die belastungsabhängigen Schmerzen hin. Dr. med. M____ setzte sich im Rahmen seines Gutachtens eingehend mit der Schmerzproblematik auseinander, würdigte diese umfassend und führt nachvollziehbar aus, dass sich nur für einen geringen Teil der angegebenen Schmerzen ein entsprechendes morphologisches Korrelat finden lasse (vgl. IV-Akte 131, S. 41). Diese Darstellung deckt sich mit den Beobachtungen von Dr. med. univ. (AT) O____, behandelnder Arzt im Rheumazentrum Laufen, welcher mit Bericht vom 11. März 2021 (IV-Akte 144, S. 6) ausführte, dass sich trotz x-facher Abklärungen mit MRT und Szintigraphen keine morphologische Erklärung für die generalisierten Schmerzen finden lasse. Dr. med. Apitz führt mit Bericht vom 4. Februar 2019 auch sonst keine sich allfällig aus den Diagnosen ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen auf, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten. Die Ausführungen von Dr. med. G____ vermögen daher insgesamt keine Zweifel an der im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung skizzierten Arbeitsfähigkeit zu erwecken. Dass die behandelnde Ärztin ohne weitere Begründung von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als die Gutachter ausgeht ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde (Haus-)Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

5.3.2.      Hinsichtlich der gestützt auf den Bericht vom 2. Juni 2021 von Dr. med. F____ erfolgten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten ist zunächst auf die stimmigen Ausführungen des RAD, gemäss Bericht vom 8. September 2020 (IV-Akte 157) zu verweisen. Gemäss diesen Ausführungen wurde der Bericht vom 21. Juni 2021 dem RAD-Psychiater Dr. med. P____ vorgelegt. Dieser hält zutreffend fest, dass im Bericht von Dr. med. F____ keine höhergradigen Beeinträchtigungen beschrieben seien, welche auf eine grundsätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitintervall schliessen liessen. Der psychiatrische Gutachter setzte sich ferner im Rahmen seiner Befunderhebung mit dem Affekt des Beschwerdeführers auseinander. Mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers (Mittagessen kochen, Kinder von der Schule abholen, Freunde treffen, lesen, Gespräche mit der Ehefrau, vgl. IV-Akte 131, S. 29) erscheint es plausibel, dass der Gutachter keinen depressiven Affekt feststellen konnte und den Antrieb bei ausreichender affektiver Modulationsfähigkeit als nicht reduziert erachtete. Schliesslich äussert sich der Bericht von Dr. med. F____ mit Bericht vom 21. Juni 2021 nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

6.                

6.1.          In erwerblicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Frage, ob sich die im Vergleichsintervall um 20% reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rentenrelevant auswirkt, im Rahmen der Verfügung vom 14. September 2021 einen Einkommensvergleich hätte vornehmen müssen. 

6.2.          Gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wenn der Verlust der Arbeitsstätte wie im Falle des Beschwerdeführers unabhängig vom Gesundheitszustand erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2, bestätigt in 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1). Demgemäss ist dem Valideneinkommen vorliegend die LSE 2018 TA1, Total Männer (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021) zu Grunde zu legen. Angesichts der dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung noch zumutbaren Tätigkeiten ist auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2018 TA1, Total Männer (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021) abzustellen.

6.3.          Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges; sog. Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1, 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Folglich resultiert beim Beschwerdeführer ab April 2019 (vgl. E. 4.5.7. hiervor), bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 20% ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von ebenfalls 20%.

6.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das polydisziplinären ABI-Gutachten abgestellt werden kann und der Beschwerdeführer entsprechend als zu 80% arbeitsfähig einzustufen ist. Aufgrund des daraus resultierenden nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrades von 20% lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2021 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ab.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.  

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter, B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: