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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.166
Verfügung vom 28. September 2021
Beschwerde abgewiesen. Kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bis zum 27.
September 2020 als juristischer Mitarbeiter bei der Stiftungsaufsicht [...]
(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. Juni 2020, IV-Akte 14; Verfügung vom
1. Oktober 2020, IV-Akte 46).
b)
Am 17. Februar 2020 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer zum
ersten Mal unter Hinweis auf Herzschaden, Gehörschaden, Rücken-, Haut- und
psychische Probleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes
erwerbliche und gesundheitliche Auskünfte und Berichte ein.
c)
Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 59) und Mitteilung vom 22.
Februar 2021 (IV-Akte 77) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines individuellen Jobcoachings für den
Zeitraum vom 23. November 2020 bis 31. Dezember 2021 zu. Dieses Jobcoaching
wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Mai 2021 beendet
(IV-Akte 98).
d)
Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2021 (IV-Akte 95) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens die Ablehnung des Leistungsbegehrens in
Aussicht. Mit Verfügung vom 28. September 2021 (IV-Akte 143) bestätigte die
Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und lehnte den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der IV ab.
II.
a)
Mit unbegründeter Beschwerde vom 14. Oktober 2021 ficht der
Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. September 2021 an. Er reicht zudem ein
Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte
146) ein und beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum
Vorliegen eines Entscheides der Beschwerdegegnerin über die beantragte
Wiedererwägung.
b)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2021 wird das
Verfahren vorerst bis zum 30. November 2021 sistiert und der Beschwerdeführer
gebeten, dem Gericht bis zum 30. November 2021 über den Stand seines
Wiedererwägungsgesuchs zu berichten und Antrag zum weiteren Verfahren zu
stellen.
III.
Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2021 verlangt die Instruktionsrichterin unter
anderem von der Beschwerdegegnerin die Einreichung der vollständigen IV-Akten.
IV.
a)
Mit Beschwerde vom 30. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es
seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2021 sowie der
Entscheid vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Vorinstanz
verbindlich anzuweisen, eine Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG sowie einen
Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG zu prüfen. Die Vorinstanz habe die
vollständigen Verfahrensakten an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zu
übermitteln. Alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der
Vorinstanz zu überbinden.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
V.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.
Mai 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die
Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR
831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden
jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin
habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig ermittelt, das Recht nicht korrekt
angewendet, ihr Ermessen über bzw. unterschritten, willkürlich gehandelt,
Rechtsverweigerung und –Verzögerung begangen und die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen missachtet. Richtigerweise habe er Anspruch auf Arbeitsvermittlung
und Arbeitsversuch, weshalb die Angelegenheit mit entsprechenden Anweisungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist dagegen
im Wesentlichen der Auffassung, sie habe den massgeblichen Sachverhalt
umfassend und willkürfrei dahingehend abgeklärt, dass keine invalidisierende
gesundheitliche Beeinträchtigung seitens des Beschwerdeführers bestehe.
Angesicht der mangelnden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe zudem kein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wie Arbeitsversuch oder
Arbeitsvermittlung, weshalb die Verfügung vom 28. September 2021 zu schützen
sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
ablehnte.
3.
3.1.
In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt
und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig die Verfügung
vom 28. September 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der IV verneinte, da ihrer Ansicht nach kein
IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe.
3.2.2. Die den Datenschutz betreffenden Rügen sind vordergründig nicht von
der vorgenannten Verfügung erfasst. Doch selbst wenn man zu Gunsten des
Beschwerdeführers einen impliziten Einschluss der datenschutzrechtlichen Fragen
annehmen würde ist Folgendes zu bemerken: Zwar gilt die Beschwerdegegnerin als
Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über den Datenschutz
(DSG, SR.235.1, vgl. BGE 133 V 359, 361, E. 6.4) und hat folglich dieses Gesetz
zu beachten. Jedoch fällt die Beurteilung datenschutzrechtlicher Fragen nicht
in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Es
gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 Abs. 1
DSG). Insoweit ist auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.3.
3.3.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage
zweifellos unrichtig sind (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit
Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 75, 480 E 1c mit Hinweisen) und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3.3.2.
Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte
auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist – falls auf das Begehren
eingetreten wird – zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt
sind. Wird das bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung
zurück zu kommen) ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der
massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts
8C_321/2012 vom 14. August 2012 mit Hinweisen auf SVR 2006 IV Nr. 21, I 45/02.
E. 1.3). Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen –
grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden –
Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein
Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden
Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige Rechtsprechung die Anfechtung
ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2).
3.3.3.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 (IV-Akte 146) trat die
Beschwerdegegnerin nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte 145), mit welchem er die Wiedererwägung der
Verfügung vom 28. September 2021 beantragte, ein. Mit Blick auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2. hiervor), wonach in solchen
Fällen eine Anfechtung ausgeschlossen ist, ist daher – mangels Vorliegen eines
tauglichen Anfechtungsobjekts – in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde
einzutreten (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 3. Februar 2022, bei
den Gerichtsakten). Es erübrigen sich daher Weiterungen im Zusammenhang mit der
Wiedererwägung.
4.
4.1.
4.1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der
Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu
erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG
bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter
anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die
Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art.
18a IVG),
Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).
4.1.2.
Ausgangspunkt
jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das
Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als
Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
4.2.
Bei
der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und
Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden
die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt
ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,
ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden
Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit
in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.],
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20
f. mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1.
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie
setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im
Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche
Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente,
die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die
in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von
RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4
S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.1).
4.3.2.
Der
Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen
Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E.
1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich
des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid
ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die
RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2;
135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum
Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen unter anderem folgende Unterlagen
vor:
4.4.2.
Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie explorierte
den Beschwerdeführer am 16. September 2020 für die zuständige
Krankentaggeldversicherung und diagnostizierte mit Gutachten vom 22. September
2020 (IV-Akte 82, S. 9 ff.) Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
(ICD-10 Z56), einen Status nach Anpassungsstörung bei 1., remittiert (ICD-10 F
43.2) und gemäss Akten einen Tinnitus rechts (a.a.O., S. 14). Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der aktuellen Tätigkeit d.h. in
der aktuellen Abteilung im aktuellen Büro bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden, insbesondere die Schlafstörung,
ein erneuter Gewichtsverlust sowie die körperlichen Beschwerden erneut zunehmen
würden. In einer angepassten Tätigkeit, das könne auch die bisherige Tätigkeit
in einer angepassten Umgebung sein (ruhigere Arbeitsumgebung, Reduktion der
geforderten Arbeitsmenge) ober aber einer Tätigkeit in einer anderen Abteilung
des aktuellen Arbeitgebers, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O., S.
15).
4.4.3.
Ebenfalls im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung
erstellte Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, FMH, ein
orthopädisches Gutachten vom 27. August 2020 (IV-Akte 82, S. 17 ff.). Dr. med. C____
attestierte dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht einen schweren
dekompensierten Tinnitus rechts, Verdacht auf Otosklerose rechts,
Mitralklappeninsuffizienz (Reflux ca. 20% anamnestischer Angabe),
Blutbildveränderung (Magnesium, Kalium, Vitamin D, Selen,
Q10-Co-Enzym-Verminderung), Weissfleckenkrankheit am Schädel (anamnestische
Angabe, dermatologische Diagnose), Magen-Darm-Krankheit unklarer Spezifität, in
Remission (a.a.O., S. 22). Aus somatischer Sicht bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der beklagten schwierigen Geräuschsituation sei
die angestammte Tätigkeit als angepasst zu betrachten.
4.4.4.
Mit Bericht vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 132, S. 3) diagnostizierte Dr. med.
D____, leitende Ärztin der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des [...]spitals [...] dem
Beschwerdeführer einen schweren, dekompensierten Tinnitus rechts bei Verdacht
auf Otosklerose rechts, Hyperakusis, psychosoziale Belastungssituation.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nichts zu entnehmen. Dem
Bericht vom 3. August 2021 von Dr. med. E____, Facharzt für Hals-, Nasen-,
Ohrenkrankheiten, FMH, sind in diagnostischer Hinsicht ein bekannter schwerer
Tinnitus, Verdacht auf Otosklerose rechts, Hyperakusis und eine psychosoziale
Belastungssituation zu entnehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde explizit nicht
attestiert (IV-Akte 126, S. 2).
4.4.5.
Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin
und Rheumatologie, FMH, stellte mit Bericht vom 9. Februar 2021 (IV-Akte 72, S. 1 ff.)
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
einen psycho-physischen Erschöpfungszustand mit psychischen und somatischen
Symptomen bei multifaktorieller Belastungssituation und aus somatischer Sicht
eine leichtgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts und hochbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit
links mit/bei chronischem Rauschtinnitus und subjektiv erhöhter
Lärmempfindlichkeit (HNO-Untersuchung 09/2019); mittelschwere Mitralinsuffizienz
und monomorphe VES (ED 12/2019); arterielle Hypertonie, leichtgradige erektile
Dysfunktion (ED 11/2019); leichtgradige Kolondivertikulose und chronisches
Hämorrhoidalleiden (Coloskopie 10/2019). Die Arbeitsunfähigkeit sei vom 28.
Januar 2020 bis zum 6. Dezember 2020 mit 100% und ab dem 7. Dezember 2020
vorerst bis auf weiteres mit 50% zu beziffern. Mit Bericht vom 7. Juli 2021
(IV-Akte 120) bestätigte Dr. med. F____ seinen Bericht vom 9. Februar 2021
vollumfänglich.
4.4.6.
Gemäss Verlaufsbericht des G____spitals vom 19. März 2021 (IV-Akte 85)
bestand beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
mit zeitweise relevanter depressiver Symptomatik und erhöhter psychophysiologischer
Anspannung bei beruflicher und familiärer Überbelastungssituation sowie
biografisch verankerten Vulnerabilitätsfaktoren. Bezüglich des konkreten
Arbeitsplatzes bestehe bei Rückkehr eine erneute Dekompensationsgefahr. In
Bezug auf den konkreten letzten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100%. Ein Arztzeugnis sei nicht ausgestellt worden.
4.4.7.
Mit Bericht vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 121, S. 2) attestierte Dr. med. H____,
Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. H____ eine monomorphe VES und eine Mitralinsuffizienz
mittelschwer fest.
4.4.8.
Dr. phil. I____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin FSP, Psychoonkologin
WPO, attestierte dem Beschwerdeführer mit undatiertem Bericht (Posteingang bei
der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021, IV-Akte 133, S. 2 ff.) einen
schweren dekompensierten Tinnitus bei Ostosklerose rechts, Hyperakusis seit
2019 und eine Anpassungsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie
einerseits fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit 2019 bis
auf Weiteres zu 50% zumutbar. Im selben Bericht hielt Dr. phil. I____ jedoch
ebenfalls fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem 100%
Pensum zumutbar.
4.4.9.
Der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH,
Zertifizierter Gutachter SIM, hielt unter Berücksichtigung der medizinischen
Aktenlage fest, es liege vorwiegend eine Arbeitsplatzproblematik vor. Die
Arbeitsfähigkeit betrage 100%. Aufgrund des Tinnitus sollte es sich allerdings
um einen ruhigen Arbeitsplatz ohne Lärm handeln (IV-Akte 87, S. 2). Mit Bericht
vom 31. August 2021 (IV-Akte 135) hielt Dr. med. J____ nochmals fest, dass auch
in den neueren medizinischen Berichten keine Diagnosen angegeben würden, welche
eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit eines Juristen an einem
lärmgeschützten Arbeitsplatz rechtfertigen würden. Aus Sicht des RAD bestehe
aktuell weiterhin kein invalidisierendes Leiden. Schliesslich stellte der
RAD-Arzt mit Bericht vom 15. September 2021 (IV-Akte 140) fest, der
psychopathologische Befund rechtfertige keine Arbeitsunfähigkeit als Jurist an
einem Arbeitsplatz ohne Stressfaktor und Lärm. Damit könne höchstens eine
Anpassungsstörung begründet werden, welche die Psychologin mit Bericht vom 26. August 2021
(vgl. E. 4.4.7. hiervor) auch als einzige Diagnose angebe. Sie gebe jedoch an,
dass der Beschwerdeführer ganztags arbeiten könne. Eine Leistungsminderung von
50% lasse sich allerdings mit zitiertem Befund nicht begründen. Eine dauerhafte
und damit invalidisierende Arbeitsfähigkeit lasse sich mit einer
Anpassungsstörung nicht begründen.
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich gemäss Angaben in
der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (vgl. Ziff. 5.3. der Beschwerdeantwort)
vornehmlich auf die Einschätzung des RAD-Arztes J____, welcher grundsätzlich
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Jurist
feststellte, wobei aufgrund des Tinnitus ein Arbeitsplatz ohne Lärm gefordert
werden müsse.
4.5.2.
Wie bereits in Erwägung 4.3.2. hiervor ausgeführt, ist den Beurteilungen
der (versicherungsinternen) RAD-Ärzten Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine
auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche
Zweifel liegen allerdings bei der Beurteilung durch Dr. med. J____ nicht vor. Der
RAD-Arzt stützte sich bei der Bewertung der medizinischen Sachlage auf die
Beurteilungen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen (vgl. E.
4.4.4. ff. hiervor) und der von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag
gegebenen bidisziplinären Expertise (vgl. E. 4.4.2. f.). Insgesamt gehen die
behandelnden medizinischen Fachpersonen – mit Ausnahme von Dr. med. F____ und
Dr. phil. I____ – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
aus. Da allerdings insgesamt sowohl der Hausarzt als auch die Psychologin in
diagnostischer Hinsicht im Einklang mit der übrigen Aktenlage anzusiedeln sind,
ist die abweichende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass weder Dr. med. F____ noch Dr. phil. I____ die
attestierte Arbeitsunfähigkeit begründen und diese in Relation zu allfälligen
Funktionsbeeinträchtigungen setzen. Die Ausführungen von Dr. med. F____ und Dr.
phil. I____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden Begründungsdichte
keine Zweifel an der Darstellung des RAD – und der übrigen Aktenlage - zu
erwecken und erscheinen insgesamt nicht schlüssig. Ein Administrativgutachten
ist denn auch nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis
gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49
S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.3), was vorliegend nicht der Fall
ist. Die nach oben abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist wohl
eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019
vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_317/2018 vom 13. März 2019;
8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
bringt im Rahmen seiner Beschwerde nichts vor, was an dieser Betrachtungsweise
etwas ändern würde (vgl. E. 4.5.2. hiervor). Insbesondere ergibt sich
angesichts des klar erhobenen und durchgängig widerspruchsfreien medizinischen
Sachverhaltes keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen.
4.6.
4.6.1. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderten
beruflichen Massnahme nach Art. 18 IVG, wonach arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG)
Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei
der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz oder im Hinblick auf die Erhaltung
ihres Arbeitsplatzes haben würden, ist Folgendes zu bemerken: Angesichts der
Feststellung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Jurist an einem anderen als dem bisherigen und ruhigen
Arbeitsplatz sind die von Art. 18 IVG geforderten normativen
Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
9c_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3). Die Erhaltung des bisherigen
Arbeitsplatzes schied unter Berücksichtigung der arbeitsplatzbezogenen
Krankschreibungen ohnehin a priori aus.
4.6.2.
Gemäss Art. 18a IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten
Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen
(Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten
Person abzuklären (Abs. 1). Nach Massgabe von Ziffer 5019 des Kreisschreibens
über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand: 1. Januar 2020)
richtet sich Art. 18a IVG an grundsätzlich eingliederungsfähige versicherte
Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung, welche wie
vorliegend dargestellt (vgl. E. 4.5.2 hiervor) nicht besteht. Zudem ist Art.
18a IVG als Kann-Vorschrift formuliert. Es liegt folglich im Ermessen der
Beschwerdegegnerin, ob ein Arbeitsversuch durchzuführen ist oder nicht. Ein
Ermessensmissbrauch ist vorliegend jedenfalls nicht festzustellen. Anzuführen
ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Frühintervention ein Jobcoaching von mehr als 12 Monaten zur Verfügung stellte,
insoweit die nach ihrer Ansicht passende Massnahmen anordnete. Der
Beschwerdeführer hat das zugesprochene Job Coaching nicht voll ausgeschöpft.
Allenfalls besteht die Möglichkeit, dieses noch abzuschliessen, sofern die
Beschwerdegegnerin dazu Hand bietet.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels fehlendem
invalidenversicherungsrechtlichem Gesundheitsschadens kein Anspruch auf die
beantragten Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente besteht. Allerdings ist
der Beschwerdegegnerin dahingehend zuzustimmen, dass die Formulierung in der
Verfügung vom 28. September 2021 «Kein Anspruch auf Leistungen der IV» insoweit
unglücklich ist, als dass der Beschwerdeführer unabhängig der vorgenannten
Verfügung einen Antrag auf Hilfsmittel (Hörgeräte) stellen kann und die
Beschwerdegegnerin diesen zu prüfen hat. Da schliesslich keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind, welche für eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung
sprechen würden, ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung vom 28. September 2021 zu
schützen.
5.
5.1.
Gemäss
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.2.
Bei diesem
Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: