Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.166

Verfügung vom 28. September 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bis zum 27. September 2020 als juristischer Mitarbeiter bei der Stiftungsaufsicht [...] (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. Juni 2020, IV-Akte 14; Verfügung vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 46).

b)           Am 17. Februar 2020 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal unter Hinweis auf Herzschaden, Gehörschaden, Rücken-, Haut- und psychische Probleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes erwerbliche und gesundheitliche Auskünfte und Berichte ein.

c)            Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 59) und Mitteilung vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 77) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines individuellen Jobcoachings für den Zeitraum vom 23. November 2020 bis 31. Dezember 2021 zu. Dieses Jobcoaching wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Mai 2021 beendet (IV-Akte 98).

d)           Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2021 (IV-Akte 95) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 28. September 2021 (IV-Akte 143) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid und lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV ab.

II.       

a)           Mit unbegründeter Beschwerde vom 14. Oktober 2021 ficht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. September 2021 an. Er reicht zudem ein Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte 146) ein und beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheides der Beschwerdegegnerin über die beantragte Wiedererwägung.

b)           Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2021 wird das Verfahren vorerst bis zum 30. November 2021 sistiert und der Beschwerdeführer gebeten, dem Gericht bis zum 30. November 2021 über den Stand seines Wiedererwägungsgesuchs zu berichten und Antrag zum weiteren Verfahren zu stellen.

III.     

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 verlangt die Instruktionsrichterin unter anderem von der Beschwerdegegnerin die Einreichung der vollständigen IV-Akten.

IV.     

a)               Mit Beschwerde vom 30. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2021 sowie der Entscheid vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Vorinstanz verbindlich anzuweisen, eine Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG sowie einen Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG zu prüfen. Die Vorinstanz habe die vollständigen Verfahrensakten an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zu übermitteln. Alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Vorinstanz zu überbinden.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

V.      

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12. Mai 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

1.3.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt unrichtig ermittelt, das Recht nicht korrekt angewendet, ihr Ermessen über bzw. unterschritten, willkürlich gehandelt, Rechtsverweigerung und –Verzögerung begangen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen missachtet. Richtigerweise habe er Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch, weshalb die Angelegenheit mit entsprechenden Anweisungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist dagegen im Wesentlichen der Auffassung, sie habe den massgeblichen Sachverhalt umfassend und willkürfrei dahingehend abgeklärt, dass keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung seitens des Beschwerdeführers bestehe. Angesicht der mangelnden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe zudem kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wie Arbeitsversuch oder Arbeitsvermittlung, weshalb die Verfügung vom 28. September 2021 zu schützen sei.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte.

3.                

3.1.          In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).  

3.2.          3.2.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig die Verfügung vom 28. September 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV verneinte, da ihrer Ansicht nach kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe.

3.2.2. Die den Datenschutz betreffenden Rügen sind vordergründig nicht von der vorgenannten Verfügung erfasst. Doch selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers einen impliziten Einschluss der datenschutzrechtlichen Fragen annehmen würde ist Folgendes zu bemerken: Zwar gilt die Beschwerdegegnerin als Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR.235.1, vgl. BGE 133 V 359, 361, E. 6.4) und hat folglich dieses Gesetz zu beachten. Jedoch fällt die Beurteilung datenschutzrechtlicher Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 Abs. 1 DSG). Insoweit ist auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.3.          3.3.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 75, 480 E 1c mit Hinweisen) und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.  

3.3.2.      Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist – falls auf das Begehren eingetreten wird – zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird das bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurück zu kommen) ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 mit Hinweisen auf SVR 2006 IV Nr. 21, I 45/02. E. 1.3).  Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen – grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden – Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige Rechtsprechung die Anfechtung ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2).

3.3.3.   Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 (IV-Akte 146) trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2021 (IV-Akte 145), mit welchem er die Wiedererwägung der Verfügung vom 28. September 2021 beantragte, ein. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2. hiervor), wonach in solchen Fällen eine Anfechtung ausgeschlossen ist, ist daher – mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts – in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 3. Februar 2022, bei den Gerichtsakten). Es erübrigen sich daher Weiterungen im Zusammenhang mit der Wiedererwägung.

 

4.                

4.1.          4.1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

4.1.2.      Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

4.2.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

4.3.          4.3.1. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).

4.3.2.      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.4.          4.4.1. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen unter anderem folgende Unterlagen vor:

4.4.2.      Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie explorierte den Beschwerdeführer am 16. September 2020 für die zuständige Krankentaggeldversicherung und diagnostizierte mit Gutachten vom 22. September 2020 (IV-Akte 82, S. 9 ff.) Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56), einen Status nach Anpassungsstörung bei 1., remittiert (ICD-10 F 43.2) und gemäss Akten einen Tinnitus rechts (a.a.O., S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der aktuellen Tätigkeit d.h. in der aktuellen Abteilung im aktuellen Büro bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden, insbesondere die Schlafstörung, ein erneuter Gewichtsverlust sowie die körperlichen Beschwerden erneut zunehmen würden. In einer angepassten Tätigkeit, das könne auch die bisherige Tätigkeit in einer angepassten Umgebung sein (ruhigere Arbeitsumgebung, Reduktion der geforderten Arbeitsmenge) ober aber einer Tätigkeit in einer anderen Abteilung des aktuellen Arbeitgebers, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O., S. 15).

4.4.3.         Ebenfalls im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstellte Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, FMH, ein orthopädisches Gutachten vom 27. August 2020 (IV-Akte 82, S. 17 ff.). Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht einen schweren dekompensierten Tinnitus rechts, Verdacht auf Otosklerose rechts, Mitralklappeninsuffizienz (Reflux ca. 20% anamnestischer Angabe), Blutbildveränderung (Magnesium, Kalium, Vitamin D, Selen, Q10-Co-Enzym-Verminderung), Weissfleckenkrankheit am Schädel (anamnestische Angabe, dermatologische Diagnose), Magen-Darm-Krankheit unklarer Spezifität, in Remission (a.a.O., S. 22). Aus somatischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der beklagten schwierigen Geräuschsituation sei die angestammte Tätigkeit als angepasst zu betrachten.  

4.4.4.         Mit Bericht vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 132, S. 3) diagnostizierte Dr. med. D____, leitende Ärztin der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des [...]spitals [...] dem Beschwerdeführer einen schweren, dekompensierten Tinnitus rechts bei Verdacht auf Otosklerose rechts, Hyperakusis, psychosoziale Belastungssituation. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nichts zu entnehmen. Dem Bericht vom 3. August 2021 von Dr. med. E____, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, FMH, sind in diagnostischer Hinsicht ein bekannter schwerer Tinnitus, Verdacht auf Otosklerose rechts, Hyperakusis und eine psychosoziale Belastungssituation zu entnehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde explizit nicht attestiert (IV-Akte 126, S. 2).  

4.4.5.         Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, stellte mit Bericht vom 9. Februar 2021 (IV-Akte 72, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einen psycho-physischen Erschöpfungszustand mit psychischen und somatischen Symptomen bei multifaktorieller Belastungssituation und aus somatischer Sicht eine leichtgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts und hochbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit links mit/bei chronischem Rauschtinnitus und subjektiv erhöhter Lärmempfindlichkeit (HNO-Untersuchung 09/2019); mittelschwere Mitralinsuffizienz und monomorphe VES (ED 12/2019); arterielle Hypertonie, leichtgradige erektile Dysfunktion (ED 11/2019); leichtgradige Kolondivertikulose und chronisches Hämorrhoidalleiden (Coloskopie 10/2019). Die Arbeitsunfähigkeit sei vom 28. Januar 2020 bis zum 6. Dezember 2020 mit 100% und ab dem 7. Dezember 2020 vorerst bis auf weiteres mit 50% zu beziffern. Mit Bericht vom 7. Juli 2021 (IV-Akte 120) bestätigte Dr. med. F____ seinen Bericht vom 9. Februar 2021 vollumfänglich.

4.4.6.         Gemäss Verlaufsbericht des G____spitals vom 19. März 2021 (IV-Akte 85) bestand beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit zeitweise relevanter depressiver Symptomatik und erhöhter psychophysiologischer Anspannung bei beruflicher und familiärer Überbelastungssituation sowie biografisch verankerten Vulnerabilitätsfaktoren. Bezüglich des konkreten Arbeitsplatzes bestehe bei Rückkehr eine erneute Dekompensationsgefahr. In Bezug auf den konkreten letzten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Ein Arztzeugnis sei nicht ausgestellt worden.

4.4.7.         Mit Bericht vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 121, S. 2) attestierte Dr. med. H____, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, FMH, dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. H____ eine monomorphe VES und eine Mitralinsuffizienz mittelschwer fest.

4.4.8.         Dr. phil. I____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin FSP, Psychoonkologin WPO, attestierte dem Beschwerdeführer mit undatiertem Bericht (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021, IV-Akte 133, S. 2 ff.) einen schweren dekompensierten Tinnitus bei Ostosklerose rechts, Hyperakusis seit 2019 und eine Anpassungsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einerseits fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit 2019 bis auf Weiteres zu 50% zumutbar. Im selben Bericht hielt Dr. phil. I____ jedoch ebenfalls fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem 100% Pensum zumutbar.

4.4.9.         Der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, hielt unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage fest, es liege vorwiegend eine Arbeitsplatzproblematik vor. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100%. Aufgrund des Tinnitus sollte es sich allerdings um einen ruhigen Arbeitsplatz ohne Lärm handeln (IV-Akte 87, S. 2). Mit Bericht vom 31. August 2021 (IV-Akte 135) hielt Dr. med. J____ nochmals fest, dass auch in den neueren medizinischen Berichten keine Diagnosen angegeben würden, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit eines Juristen an einem lärmgeschützten Arbeitsplatz rechtfertigen würden. Aus Sicht des RAD bestehe aktuell weiterhin kein invalidisierendes Leiden. Schliesslich stellte der RAD-Arzt mit Bericht vom 15. September 2021 (IV-Akte 140) fest, der psychopathologische Befund rechtfertige keine Arbeitsunfähigkeit als Jurist an einem Arbeitsplatz ohne Stressfaktor und Lärm. Damit könne höchstens eine Anpassungsstörung begründet werden, welche die Psychologin mit Bericht vom 26. August 2021 (vgl. E. 4.4.7. hiervor) auch als einzige Diagnose angebe. Sie gebe jedoch an, dass der Beschwerdeführer ganztags arbeiten könne. Eine Leistungsminderung von 50% lasse sich allerdings mit zitiertem Befund nicht begründen. Eine dauerhafte und damit invalidisierende Arbeitsfähigkeit lasse sich mit einer Anpassungsstörung nicht begründen.

4.5.          4.5.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich gemäss Angaben in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (vgl. Ziff. 5.3. der Beschwerdeantwort) vornehmlich auf die Einschätzung des RAD-Arztes J____, welcher grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Jurist feststellte, wobei aufgrund des Tinnitus ein Arbeitsplatz ohne Lärm gefordert werden müsse.

4.5.2.      Wie bereits in Erwägung 4.3.2. hiervor ausgeführt, ist den Beurteilungen der (versicherungsinternen) RAD-Ärzten Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche Zweifel liegen allerdings bei der Beurteilung durch Dr. med. J____ nicht vor. Der RAD-Arzt stützte sich bei der Bewertung der medizinischen Sachlage auf die Beurteilungen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte und Ärztinnen (vgl. E. 4.4.4. ff. hiervor) und der von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen bidisziplinären Expertise (vgl. E. 4.4.2. f.). Insgesamt gehen die behandelnden medizinischen Fachpersonen – mit Ausnahme von Dr. med. F____ und Dr. phil. I____ – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Da allerdings insgesamt sowohl der Hausarzt als auch die Psychologin in diagnostischer Hinsicht im Einklang mit der übrigen Aktenlage anzusiedeln sind, ist die abweichende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass weder Dr. med. F____ noch Dr. phil. I____ die attestierte Arbeitsunfähigkeit begründen und diese in Relation zu allfälligen Funktionsbeeinträchtigungen setzen. Die Ausführungen von Dr. med. F____ und Dr. phil. I____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden Begründungsdichte keine Zweifel an der Darstellung des RAD – und der übrigen Aktenlage -  zu erwecken und erscheinen insgesamt nicht schlüssig. Ein Administrativgutachten ist denn auch nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Die nach oben abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist wohl eher der Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_317/2018 vom 13. März 2019; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde nichts vor, was an dieser Betrachtungsweise etwas ändern würde (vgl. E. 4.5.2. hiervor). Insbesondere ergibt sich angesichts des klar erhobenen und durchgängig widerspruchsfreien medizinischen Sachverhaltes keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

4.6.          4.6.1. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderten beruflichen Massnahme nach Art. 18 IVG, wonach arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz oder im Hinblick auf die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes haben würden, ist Folgendes zu bemerken: Angesichts der Feststellung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Jurist an einem anderen als dem bisherigen und ruhigen Arbeitsplatz sind die von Art. 18 IVG geforderten normativen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9c_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3). Die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes schied unter Berücksichtigung der arbeitsplatzbezogenen Krankschreibungen ohnehin a priori aus.

4.6.2.      Gemäss Art. 18a IVG kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person abzuklären (Abs. 1). Nach Massgabe von Ziffer 5019 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand: 1. Januar 2020) richtet sich Art. 18a IVG an grundsätzlich eingliederungsfähige versicherte Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung, welche wie vorliegend dargestellt (vgl. E. 4.5.2 hiervor) nicht besteht. Zudem ist Art. 18a IVG als Kann-Vorschrift formuliert. Es liegt folglich im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob ein Arbeitsversuch durchzuführen ist oder nicht. Ein Ermessensmissbrauch ist vorliegend jedenfalls nicht festzustellen. Anzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention ein Jobcoaching von mehr als 12 Monaten zur Verfügung stellte, insoweit die nach ihrer Ansicht passende Massnahmen anordnete. Der Beschwerdeführer hat das zugesprochene Job Coaching nicht voll ausgeschöpft. Allenfalls besteht die Möglichkeit, dieses noch abzuschliessen, sofern die Beschwerdegegnerin dazu Hand bietet.

4.7.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels fehlendem invalidenversicherungsrechtlichem Gesundheitsschadens kein Anspruch auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente besteht. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin dahingehend zuzustimmen, dass die Formulierung in der Verfügung vom 28. September 2021 «Kein Anspruch auf Leistungen der IV» insoweit unglücklich ist, als dass der Beschwerdeführer unabhängig der vorgenannten Verfügung einen Antrag auf Hilfsmittel (Hörgeräte) stellen kann und die Beschwerdegegnerin diesen zu prüfen hat. Da schliesslich keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung sprechen würden, ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung vom 28. September 2021 zu schützen.

 

5.                

5.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: