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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.167
Verfügung vom 14. September 2021
polydisziplinäres Gutachten
beweiskräftig; gemischte Methode anwendbar
Tatsachen
I.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder
(geb. 1997, 2009), reiste 2008 in die Schweiz ein und war zuletzt bis 30.
November 2018 in einem Teilzeitpensum als Serviceangestellter und Reinigungskraft
im [...] tätig. Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 24. Dezember 2017, da
er am 25. Dezember 2017 aufgrund einer akuten subtotalen Ischämie im rechten Bein
bei verschlossenem Poplitealaneurysma am [...]spital [...] operiert werden musste
(Operationsbericht, IV-Akte 17, S. 3). Weiter erlitt der Beschwerdeführer am 5.
August 2018 einen Unfall, als er als Fussgänger von einem Personenwagen
angefahren wurde (Unfallprotokoll, IV-Akte 11, S. 2 ff.). In der Folge meldete
sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 2. November 2018 unter Hinweis auf
chronische Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, eine
Sensibilitätsstörung rechts, den Unfall am 5. August 2018 mit Rücken und Beckenkontusion
links, Migräne, Apnoe-Krankheit und Depression bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische
Abklärungen (IK-Kontoauszug, IV-Akte 6, S. 2 und 35, S. 2; Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Akte 9; div. Arztberichte, IV-Akte 10), darunter eine
Haushaltsabklärung am 16. Oktober 2019 vor Ort (Abklärungsbericht, IV-Akte 47;
Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 50; Fragebogen Haushalt, IV-Akte 43). Auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, vgl. IV-Akte 70)
holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG vom
18. Januar 2021 in den Disziplinen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie und Neurologie ein (IV-Akte 86). Am 25. Januar 2012 nahm der RAD zu
den Einschränkungen im Haushalt Stellung (IV-Akte 88). An seiner Beurteilung
hielt er auch nach Eingang neuer medizinischer Unterlagen (IV-Akte 89) fest
(IV-Akte 91).
Mit Vorbescheid vom 15. März 2021 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass sie in Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung (80% Erwerb, 20% Haushalt) vom Mai 2019 bis März 2020
einen IV-Grad von 8%, von April 2020 bis November 2020 einen IV-Grad von 32%
sowie ab Dezember 2020 einen IV-Gad von 8% ermittelt habe und deshalb beabsichtige,
das Leistungsbegehren abzulehnen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben
(IV-Akten 96, 103) und Arztberichte von Dr. D____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte
106, S. 3) und von Dr. E____ vom 15. Juni 2021 (IV-Akte 106, S. 2) eingereicht
hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin eine Rückfrage beim RAD (IV-Akte 108). Mit
Verfügung vom 14. September 2021 hielt sie am Vorbescheid fest.
II.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2021 aufzuheben.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.
November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Januar 2022 an den
gestellten Rechtsbegehren fest und reicht in der Beilage eine Einwilligung zu
einer Behandlung im [...] ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2021 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.
60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers in Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung (80% Erwerb, 20% Haushalt) verneint. Sie stützt sich
dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG
(IV-Akte 86).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das
rheumatologische und das psychiatrische Teilgutachten seien nicht beweiswertig.
Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er wäre bei guter Gesundheit zu 100%
erwerbstätig, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleiches zu erfolgen habe.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Status des
Beschwerdeführers und ob auf das Gutachten der C____ AG abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind;
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.
Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im
Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur
zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der
Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität
ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3).
3.4.
Am 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung
Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich ein neues Berechnungsmodell in
Kraft getreten (neue Abs. 2-4 von Art. 27bis der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Seither sind
Validen- wie auch Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit
zu bestimmen (vgl. BGE 147 V 124, 130 E. 5.2 und BGE 145 V 370, 373 ff. E. 4).
Die prozentuale Erwerbseinbusse wird weiterhin anhand des Beschäftigungsgrades,
welchen die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (vgl.
Art. 27 Abs. 3 lit. b IVV).
3.5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.6.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.7.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden
Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen,
in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
4.2.
4.2.1. Im Gutachten der C____ AG attestierten die Gutachter dem
Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts >> links mit diffusen
Sensibilitätsstörungen Bein rechts (ICD-1OM54.4)
-
Keine
lumboradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
-
Diskushernie
LWK4/5 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rezessal ohne
Verlagerung/Kompression (MRI LWS 14.12.2012, 26.10.2017,15.06.2018) bzw.
Verlagerung (MRI LWS 05.04.2019) / Kompression der Nervenwurzel L5 rechts
rezessal (MRI LWS 14.12.2012 und 25.06.2019) und linksbetonte Diskusprotrusion
LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links rezessal ohne Kompression (MRI
LWS 26.10.2017 und 15.06.2018) bzw. paramediane Diskushernie LWK5/SWK1 links
mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 links (MRI LWS 05.04.2019), initiale
Spondylarthrose LWK3/4 - LWK5/SWK1, normal weiter (MRI LWS 14.12.2012) bzw. anlagebedingt
enger ossärer Spinalkanal (MRI LWS 05.04.2019), Atrophie Musculus psoas rechts
unklarer Aetiologie (MRI LWS 14.12.2012 und 26.10.2017) (ICD-10 M51.2, M51.3)
-
Minimale
Osteochondrose LWK4/5 (Rx LWS 15.12.20)
-
Beckenkontusion
links 05.08.2018 ICD-10 S30.0)
-
PRT L5 rechts
05.12.2017 (ineffektiv)
-
Medial Branch
Block L4-S1 beidseits 17.07.2018 (partiell effektiv)
-
Facettengelenksinfiltration
LWK4-SWK1 28.09.2018 (ineffektiv)
-
BV-gesteuerte
epidurale Steroidinfiltration LWK5/SWK1 links 27.08.2019, (abgebrochen infolge
Schmerzintoleranz)
-
Muskuläre
Dekonditionierung
-
Schmerzausweitungs-
und Schmerzverdeutlichungstendenz
-
Chronisches
cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit diffusen Sensibilitätsstörungen Arm
links (ICD-10 M53.1)
-
Aktuell keine
cervicoradikulären Symptome
-
Diskushernie
HWK6/7 foraminal links mit Verlagerung der Nervenwurzel C7 links, leichte degenerative
Diskopathie HWK4/5 und HWK5/6 (MRI HWS 24.04.2020) (ICD-10 M50.2)
-
Diskrete
Osteochondrose und Spondylose HWK4-7 (Rx HWS 15.12.20)
-
Migräne mit migräneassoziiertem
Schwindel (ICD-10 G43.0)
-
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz
(ICD-10 G44.4)
-
Anpassungsstörung
mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23,
vgl. zum Ganzen IV-Akte 86, S. 9).
4.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
Geringe
Coxarthrose beidseits mit pistol-grip-Deformity links und grosser zystischer
Struktur dorsal, angrenzend an das Labrum links (MRI Becken 13.09.2018) (ICD-10
M16.1, M16.2)
-
Diagnostische
Infiltration Hüfte links 25.09.2018 (ineffektiv)
-
3-Phasen-Skelettszintigramm
und SPECT-CT Becken 12.11.2018: Schollenartige Verkalkung Glutealmuskulaturansatz
Trochanter major links DD: lnsertionstendinopathie, konsolidierte
Avulsionsfraktur), moderate Mehranreicherungen Schultergelenke bds, gering
Ellenbogengelenke beidseits und OSG/Rückfuss rechts in Projektion auf den
Calcaneus a.e. degenerativer Genese
-
Aktuell
radiologisch (Rx Becken 15.12.2020) fehlende Coxarthrosezeichen
-
Chronisches
lateral betontes Schmerzsyndrom OSG rechts nach Trauma 2008 (ICD-10 M25.56)
-
USG-Arthrose
rechts (laut Akten 08.01.2018, MRI-Befund nicht vorliegend)
-
Nervus
saphenus-Läsion rechts (ICD-10 S74.2)
-
Dilatativa
Arteriopathie (Erweiterung arterieller Gefässe) (ICD-10 177.8) mit
-
Zustand nach
femoro-poplitealem VSM-Bypass (12/2017) bei akuter Ischämie der unteren
Extremität mit thrombosiertem Poplitealaneurysma (12/2017)
-
Klinisch und messtechnisch
stabile, distal nur diskret eingeschränkte Makroperfusion Bein rechts,
duplexsonographisch offener und stenosefreier Venenbypass popliteal rechts,
linkes Bein unveränderte normwertige Makroperfusion (10/2020 Angiologie
Unispital Basel)
-
Adipositas
(Fettleibigkeit) Stadium I, BMI 32,4 kg/m2(ICD-10 166.00)
-
Asymptomatische
leichte Hyperurikämie (erhöhte Harnsäure) (ICD-10 E79.0)
-
Leicht
erniedrigte Nierenfunktion mit einer eGFR von 77 ml/min, Stadium II (ICD-10
N18.2)
-
Chronischer
Nikotinabusus (kumulativ ca. 53 pack years) (ICD-10 272.0)
-
Mittelschweres
Schlaf-Apnoe-Syndrom, v.a. REM schlafassoziiert (ED 04/2016) (ICD-10 G47.31)
-
Apnoe/Hypopnoe
Index 20,5/h, 001 11,8/h, Nadir 82% (04/2016)
-
0017/h, Nadir 88%
(Pulsoximetrie 05/2020)
-
Aufgrund
Symptomatik und bekanntem Schlaf-Apnoe-Syndrom Indikation für CPAP weiterhin
gegeben aber nicht umsetzbar
-
Ausmass des
Schlaf-Apnoe-Syndroms aufgrund heutiger Messung eher regredient (05/2020)
-
Umbilikalhernie
(Nabelbruch) (ICD-10 K42.9)
-
Z.n.
Substitution eines Vit. D-Mangels
(ICD-10 E56.8)
-
Glaukom (grüner
Star) (ICD-10 H40.9, IV-Akte 86, S. 10).
4.2.3. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen führten die Gutachter
aus, aus aktueller allgemein-internistischer Sicht würden sich keine Diagnosen
mit Funktionseinbussen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finden.
Nachvollziehbar sei retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25.
Dezember 2017 bis 7. Januar 2018 aufgrund der peripheren Arteriopathie mit
operativer Behandlung eines akuten Arterienverschlusses bei thrombosiertem
Poplitealaneurysma im Dezember 2017 (IV-Akte 86, S. 12). Aus neurologischer
Sicht würden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestehen bezüglich
Tätigkeiten mit engem Zeitlimit, für Arbeiten ohne Möglichkeit zusätzlicher
Pausen und für Berufe mit Überwachungsfunktion (a.a.O.). Aus rheumatologischer
Sicht bestehe aufgrund der mässiggradig verminderten Belastbarkeit des
Achsenskeletts eine nachvollziehbare 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich
mittelschweren und schweren beruflichen Tätigkeiten. In körperlich angepassten
beruflichen Tätigkeiten lasse sich die durch den behandelnden Rheumatologen
attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlich-rheumatologischer
Sicht weder aktuell noch retrospektiv hinreichend begründen. Das vom Versicherten
geschilderte Beschwerdeausmass und die Schmerzausdehnung würden aus
rheumatologischer Sicht ungenügend mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden korrelieren. Weiter würden Hinweise für eine
Schmerzverarbeitungsstörung bestehen. Aufgrund der muskulären Dekonditionierung
und bei chronischen und subjektiv belastenden Schmerzen sei von einer um 30%
geminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs in
leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht führe die
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen zu
einer 20% geminderten Arbeitsfähigkeit in angepassten beruflichen Tätigkeiten.
Die um 20% geminderte Arbeitsfähigkeit werde mit der abnehmenden Konzentration
und Aufmerksamkeit nach längerer Tätigkeit aufgrund des angespannten, unruhigen
und nervösen Verhaltens des Versicherten begründet. Berufliche Tätigkeiten mit
regelmässigem Menschenkontakt seien zu vermeiden (so auch die vom Versicherten
zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer [...]).
4.2.4. Die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter aus
interdisziplinärer Sicht in der vom Versicherten zuletzt bis Dezember 2017
ausgeübten Tätigkeit als [...] retrospektiv ab Ende 2017 mit 0% (IV-Akten 86,
S. 8). In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70%, wobei die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht ab 8. April 2020 50% betragen habe. Bei einer im April 2020
aktenanamnestisch dokumentierten mittelgradigen depressiven Episode habe sich
die Arbeitsfähigkeit im Verlauf aus psychiatrischer Sicht auf aktuell 80% gebessert.
Die um 30% geminderte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus
interdisziplinärer Sicht durch einen erhöhten Pausenbedarf begründet. Als angepasste
Tätigkeiten definierten die Gutachter Arbeiten ohne langdauernde Arbeiten in
Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitives Heben/Tragen grösserer Lasten
(Gewichtslimite repetitiv 5kg, vereinzelt 10kg), ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen,
ohne regelmässigen Kontakt mit Menschen, ohne stark ausgeprägte hierarchische
Strukturen und ohne Tätigkeiten, bei welchen ein einziger Fehler grosse Folgen
haben könne (a.a.O.).
4.3.
Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen
die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle
Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen
und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Weiter stützten die Gutachter ihre
Ausführungen in nachvollziehbarer Weise auf bildgebende Untersuchungen (Röntgen
der HWS und Dens, der LWS und des Beckens ap vom 15. Dezember 2020, vgl. Gutachten,
IV-Akte 86, S. 3) und berücksichtigten das Labor, wonach die Werte für die Serumharnsäure
und die Serumglucose grenzwertig waren und der Serumspiegel von Pregabalin und
Tapiramat deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs lag (Gutachten,
IV-Akte 86, S. 3). Schliesslich führten die Gutachter einen PACT-Test durch, in
welchem mit 20 von 200 möglichen Punkten ein Ergebnis ermittelt wurde, welches
weit unterhalb der Belastungsgrenze für eine körperlich leichte,
wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit seltenem
Tragen/Heben von Lasten bis 5kg lag (a.a.O.). Bei einer Gesamtwürdigung muss
daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann
vollumfänglich darauf abgestellt werden.
4.4.
Die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere gegen das
psychiatrische und das rheumatologische Gutachten, vermögen keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.5.
4.5.1. Zunächst wendet der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische
Gutachten ein, dass der Beginn der Phase mit einer 50% Arbeitsfähigkeit zu spät
angesetzt worden sei. Das Gutachten halte fest, dass zwischen dem 8. April 2020
und dem 15. Dezember 2020 (Tag nach der psychiatrischen Begutachtung) die
Arbeitsfähigkeit auf 80% zugenommen habe, ohne sich jedoch zum Verlauf zu
äussern (Beschwerde, S. 6). Daraus folge, dass schon gestützt auf das Gutachten
von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% für den Zeitraum vom 8.
April 2020 bis 15. Dezember 2020 auszugehen sei (a.a.O.). Weiter werde im
Gutachten zu Unrecht festgehalten, die von Dr. F____ begründete Arbeitsunfähigkeit
ab 8. August 2019 gelte. Da der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Januar
2019 bei Dr. F____ in Behandlung gewesen sei, gelte die attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50% mindestens ab diesem Datum (Beschwerde, S. 6).
4.5.2. Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit
24. Januar 2019 in psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychologin G____ in
der Praxis von Dr. F____ befindet (Bestätigung, IV-Akte 59, S. 2), wobei Dr. F____
dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. April 2020 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. Januar 2019 bescheinigte (IV-Akte 86, S. 5). Im
Gutachten wird ausgeführt, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
von 50% ab 8. April 2020 bis Dezember 2020 sukzessiv auf 80% gesteigert habe.
Zur Begründung wird festgehalten, dass gemäss dem Bericht von Dr. F____ bzw. der
Psychologin G____ vom 8. April 2020 zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgradige
depressive Episode bestanden habe, welche bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen
Untersuchung abgeklungen sei, was vorliegend einleuchtend und nachvollziehbar
ist. Allerdings ist unklar, weshalb der Gutachter für den Beginn der Phase mit
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht auf den Beginn der Behandlung bei Dr. F____
bzw. G____, sondern auf das Datum des Arztberichtes abgestellt hat. Da hierzu
im Gutachten keine Ausführungen gemacht werden, ist dies am ehesten als
Unachtsamkeit zu werten. Eine solche vermag allerdings im vorliegenden
Zusammenhang die gutachterlichen Folgerungen nicht gesamthaft in Frage zu
stellen und wirkt sich darüber hinaus auch nicht hinsichtlich eines allfälligen
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aus, da die Beschwerdegegnerin auch für
die Phase der 50% Arbeitsfähigkeit keinen zu einer Rente berechtigenden
Invaliditätsgrad ermittelt hat.
4.6.
4.6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das psychiatrische
Teilgutachten überzeuge auch deshalb nicht, weil es nicht einleuchte, weshalb
die Angst- und Paniksymptome keine Diagnose einer Angst- und Panikstörung
begründen würden, sondern lediglich im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen
seien (Beschwerde, S. 7). Weiter werde im Gutachten die Persönlichkeit als
normal beschrieben, obwohl bei der Untersuchung ein nervöses, unruhiges und
angespanntes Verhalten festgestellt worden sei. Schliesslich sei auch
überraschend, dass der psychiatrische Sachverständige das Gespräch nicht als
verzettelt beschrieben habe, zumal gemäss dem rheumatologischen
Sachverständigen die Aussagen des Beschwerdeführers dergestalt gewesen seien,
dass er Mühe gehabt habe, den "roten
Faden" beizubehalten
(a.a.O.). Insgesamt zeige der Beschwerdeführer ein auffälliges Verhalten,
welches sich psychiatrisch nicht bloss in einer 20% Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit niederschlagen könne. Angesichts fehlender persönlicher
Ressourcen habe der Beschwerdeführer keine Aussichten auf eine Anstellung. Dies
gelte selbst dann, wenn mit der Anpassungsstörung und der somatoformen
Schmerzstörung keine erheblichen psychischen Komorbiditäten bestünden
(Beschwerde, S. 7 f.).
4.6.2. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend
nicht gefolgt werden. Zum einen war dem Gutachter die von den Behandlern
gestellte Diagnose einer Angststörung mit einem Paniksyndrom bekannt (IV-Akte
86, S. 53) und der Gutachter hat diesbezüglich ausgeführt, dass er für die
Angst- und Paniksymptome keine eigene Diagnose stellen wolle, da er diese als
Reaktionen auf schwere psychosoziale Belastungen im Rahmen der
Anpassungsstörung mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen beurteile
(Gutachten, IV-Akte 86, S. 53 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Psychologin G____
und Dr. F____ in ihrem Bericht vom 8. April 2020 psychosoziale Belastungen
(finanzielle Sorgen und Angst wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus)
erwähnten, erscheint dies nachvollziehbar. Zum anderen hat der Gutachter
festgehalten, dass der Versicherte zwar durch die verschiedenen Belastungen,
die er in den letzten Jahren erlebt hat, innerlich angespannt, unruhig und
nervös geworden sei und dass er fast nicht zur Ruhe komme. Gleichzeitig hat der
Gutachter aber Hinweise dafür, dass sich dadurch die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers verändert habe, ausdrücklich verneint und festgehalten,
sowohl die Persönlichkeit des Versicherten als auch das Berufs- und Privatleben
seien aus psychiatrischer Sicht normal (IV-Akte 86, S. 54). Diesbezüglich
findet sich im Gutachten der Hinweis, dass der verheiratete Versicherte eine
gute und stabile Ehe führe und auch einen guten Kontakt zu den Kindern,
insbesondere der 11-jährigen Tochter habe (IV-Akte 86, S. 52).
4.6.2. Weiter setzte sich der Gutachter auch mit der Frage, ob
allenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe, ausführlich
auseinander. Er führte aus, es könne aktuell nicht festgestellt werden, ob der
Unfall die Kriterien für ein Ereignis erfülle, welches geeignet sei, eine
posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Versicherte sei damals als
Fussgänger von einem Auto angefahren worden, jedoch nicht bewusstlos gewesen
(IV-Akte 86, S. 51). Bislang sei beim Beschwerdeführer die Diagnose einer PTBS
nicht gestellt worden (a.a.O.) und der Beschwerdeführer habe nicht besonders
emotional reagiert, wenn er vom Unfall berichtet habe (IV-Akte 68, S. 51).
Insoweit erscheint es schlüssig, dass der psychiatrische Sachverständige eine
posttraumatische Belastungsstörung verneinte (vgl. IV-Akte 86, S. 51).
4.6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der psychiatrische
Gutachter die Fähigkeiten und Ressourcen des Beschwerdeführers anhand des Mini
ICF APP beurteilt hat (IV-Akte 86, S. 56), wobei in vielen Bereichen keine
Einschränkungen festgestellt wurden (IV-Akte 86, S. 56). Weiter ist bedeutsam,
dass sich der Beschwerdeführer bislang nie in stationärer Behandlung befunden
hat (IV-Akte 86, S. 54) und im Zeitpunkt der Begutachtung keine Medikamente
einnahm (IV-Akte 86, S. 55). Die psychiatrische Beurteilung einer 20%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem 15. Dezember 2020 erscheint damit als
schlüssig.
4.7.
4.7.1. Darüber hinaus erachtet der Beschwerdeführer die attestierte 30%
Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Gutachten als nicht überzeugend, da
lediglich behauptet werde, dass die vom behandelnden Rheumatologen bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde, S. 8). Nach Ansicht
des Beschwerdeführers werde nicht dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit trotz
multipler Beschwerden gerade um 30% eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer
verweist dabei auf den Umstand, dass der Rheumatologe Dr. D____, FMH Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, welcher den Versicherten seit 13. November 2017
behandelt, eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
aufgrund einer Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen
Beschwerdeintensität und den objektivierenden Befunden als unrealistisch
erachte (Beschwerde, S. 8) und dem Beschwerdeführer seit ca. Oktober 2017 eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiere (vgl. Beschwerde, S. 4). Namentlich in
Anbetracht der bisher völlig therapierefektären Beschwerdesymptomatik und einer
Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener Beschwerdeintensität und objektivierenden
Befunden, erachte Dr. D____ eine psychiatrische Erklärung als mitverantwortlich
für den ungünstigen Verlauf (Beschwerde, S. 8). Ferner weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. D____ auf die noch nicht abgeklärte
Minderintelligenz des Beschwerdeführers hinweise, welche eine weitere
medizinische Abklärung in Ergänzung des durchgeführten psychiatrischen Gutachtens
erfordere. Schliesslich macht er geltend, dass Dr. E____ im Bericht vom 15.
Juni 2021 bescheinige, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor wegen
Depression und Angststörung in psychiatrischer Behandlung befinde und die
Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin 100%
betrage (Beschwerde, S. 8). Die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbare Bescheinigung einer Arbeitsfähigkeit von 70% lasse sich nicht
mit dem gutachterlichen Ermessen begründen. Es bestehe ein tatsächlicher und
aufgrund der objektiven Beschwerden nachvollziehbarer erheblicher Leidensdruck,
welcher den Beschwerdeführer unter anderem auch veranlasse, sich im [...]
behandeln zu lassen (Replik, S. 2).
4.7.2. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Beurteilungen
des behandelnden Rheumatologen Dr. D____ und jene des rheumatologischen
Sachverständigen insoweit übereinstimmen, als sie die subjektiv empfundene
Beschwerdeintensität als nicht mit den objektiven Befunden erklärbar ansehen.
Vor dem Hintergrund, dass sich der rheumatologische Gutachter auf die
somatischen Aspekte beschränkt hat und Dr. D____ eine psychiatrische Komponente
als (mit-)ursächlich ansieht, sprechen die Ausführungen von Dr. D____ nicht per
se gegen die rein somatisch-medizinische Einschätzung des Gutachters. Es ist
aber auch darauf hinzuweisen, dass sich der rheumatologische Gutachter
ausführlich mit der abweichenden Ansicht des behandelnden Rheumatologen
auseinandergesetzt hat. So hielt er nachvollziehbar fest, dass weder aktuell
noch retrospektiv sichere Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder
Ausfallsymptomatik bestanden hätten. Er begründete im Einzelnen, dass beim
Beschwerdeführer ein eingeschränktes Belastbarkeitsprofil sowie ein erhöhter
Pausenbedarf bestehe und hielt dabei fest, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
in einer körperlich angepassten Tätigkeit liesse sich weder aktuell noch
retrospektiv begründen. Diese Ausführungen sind schlüssig und einleuchtend.
Demgegenüber kann auf die fachfremd erfolgten Ausführungen von Dr. D____ nach
einer psychischen Ursache der rheumatologischen Beschwerden und einer
allfälligen abklärungsbedürftigen Minderintelligenz nicht abgestellt werden,
zumal die behandelnde Psychologin, welche die gleiche Muttersprache wie der
Beschwerdeführer spricht, weder diesbezügliche Auffälligkeiten noch einen
zusätzlichen Abklärungsbedarf festgestellt hat. Da sich auch aus dem
neurologischen und dem neuropsychologischen Gutachten keine Hinweise auf
kognitive Abweichungen ergaben, besteht vorliegend kein diesbezüglicher Abklärungsbedarf.
4.8.
Zu den übrigen Arztberichten ist auf folgendes hinzuweisen: Auf die
von Dr. E____ attestierte anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100% kann aufgrund
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten
behandelnder Ärzte nicht abgestellt werden. Das gleiche gilt für die volle
Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 8. April 2020 der behandelnden Psychologin
und des Psychiaters Dr. F____ (vgl. IV-Akte 67, S. 3). Das von Dr. H____ im
Bericht vom 26. Mai 2020 diagnostizierte mittelschweres Schlaf-Apnoe-Syndrom
sowie die Migräne sind nicht geeignet eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu
begründen.
4.9.
Insgesamt erscheinen damit sowohl das psychiatrische als auch das rheumatologische
Gutachten in ihren Beurteilungen schlüssig, weshalb vorliegend vollumfänglich
darauf abgestellt werden kann. Daher ist in medizinischer Hinsicht ab 19.
Januar 2019 bis 14. Dezember 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen
und ab dem 15. Dezember 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist die Statusfrage zu klären. Die
Beschwerdegegnerin stufte den Beschwerdeführer als zu 80% erwerbstätig und zu
20% im Haushalt tätig ein. Der Beschwerdeführer ist mit damit in nicht
einverstanden (Beschwerde, S. 9) und verweist darauf, dass er auf dem Formular des
Abklärungsdienstes angegeben habe, er wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig
(Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 50).
5.2.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
5.3.
Zur Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes
entnehmen: Gemäss den Einträgen im IK-Auszug war der Beschwerdeführer bis in
das Jahr 2017 nur in einem verhältnismässig geringen Umfang erwerbstätig. So
ist er im IK-Kontoauszug für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2012, 2013, 2014 und
2015 als Nichterwerbstätig verzeichnet (IK-Kontoauszug, IV-Akte 6, S. 2). In
den übrigen Jahren verdiente der Beschwerdeführer jährlich Beträge zwischen
gerundet Fr. 2'200.00 und Fr. 6'900.00 jährlich (a.a.O., vgl. auch IV-Akte 35,
S. 2). Die einzige Ausnahme hiervon bildet die zuletzt von Juli 2017 bis zu
seiner Operation im Dezember 2017 ausgeübte Erwerbstätigkeit als [...] mit 36
Stunden pro Woche entsprechend einem Pensum von 80%.
5.4.
Aus den im IK-Kontoauszug verzeichneten Beträgen lässt sich
vorliegend nicht auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin angenommene
80%ige Arbeitstätigkeit schliessen. Darüber hinaus ist zum Einwand des
Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt, als er das 80%-Pensum unterschrieben
habe, bereits unter Rückenschmerzen gelitten hätte (Beschwerde, S. 9) Folgendes
auszuführen: Die Gutachter der C____ AG haben sich in ihrem als beweiskräftig
beurteilten (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend) Gutachten mit diesem Vorbringen
auseinandergesetzt und hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt trotz der Rückenschmerzen voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine erste
von Dr. E____ medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe nach Lage der
Akten erst ab dem 25. Dezember 2017 (vgl. Bericht vom 4.12.2018 und Gutachten,
IV-Akte 86, S. 5). Zwar habe der betreuende Rheumatologe Dr. D____ ab ca. Oktober
2017 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen
Tätigkeiten attestiert. Die Gutachter führten hierzu jedoch aus, dass Dr. D____
nie sichere sensomotorische Ausfälle habe objektivieren können (Gutachten,
IV-Akte 86, S. 7) und dass die Befunde der wiederholt durchgeführten
MRI-Untersuchung der LWS (MRI LWS 26.10.2017, 14.12.2012, 15.06.2018,
05.04.2019, 26.06.2019) teils kontrovers gewesen seien. Aus
wirbelsäulenorthopädischer Sicht seien die kernspintomografischen Befunde
insgesamt als "diskret" und "ohne Neurokompression" beurteilt worden, wobei eine Indikation für eine
operative Intervention verneint worden sei (a.a.O.). Damit kann entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits
vor der Operation am 25. Dezember 2017 unter solch starken gesundheitlichen
Einschränkungen gelitten habe, dass sich das 80% Pensum medizinisch begründen liesse.
5.5.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offenbar jahrelang
keiner Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum nachgegangen ist und lediglich
wenige Monate in einem 80% Pensum arbeitete sowie unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die Rückenschmerzen (erst) ab Oktober 2017 dokumentiert sind, ist
es wenig wahrscheinlich, dass er als Gesunder eine vollzeitliche
Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Vielmehr erscheint angesichts der bescheidenen
Einkommen im IK-Kontoauszug, welche bis 2016 nie einen höheren Betrag als
gerundet Fr. 6'900.00 jährlich ausweisen, die von der Beschwerdegegnerin
angenommene 80%ige Arbeitstätigkeit als grosszügig.
6.
6.1.
Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers festzustellen.
6.2.
Zunächst ist auf die Einschränkung im Haushalt einzugehen. Die
Haushaltsabklärungsperson ermittelte anlässlich der Abklärung vor Ort eine
Einschränkung des Beschwerdeführers im Umfang von total 17% (vgl. IV-Akte 47,
S. 7). Der RAD äusserte sich hierzu am 25. Januar 2012 (IV-Akte 88) und hielt auch
nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (IV-Akte 89) an seiner
Einschätzung fest (IV-Akte 91). Da in den Akten keine Hinweise bestehen, die an
der Einschätzung Zweifel aufkommen liessen und der Beschwerdeführer auch selbst
keine Einwände diesbezüglich vorbringt, kann darauf vollumfänglich abgestellt
werden.
6.3.
Näher einzugehen ist auf die Höhe der Einschränkung des
Beschwerdeführers im Erwerbsbereich.
6.4.
6.4.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin
die LSE 2018 Tabelle TA1, [...], Männer, Kompetenzniveau 1, heran und
ermittelte mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.9% bei einem Pensum von 80% ein durchschnittliches
Einkommen von Fr. 39'736.00.
6.4.2. Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von
der LSE 2018 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 aus, wobei sie mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
2019 von 0.9% bei einem Pensum von 70% und einem leidensbedingten Abzug von 5% wegen
der gesundheitlichen Einschränkungen ein solches von Fr. 45'471.00 berechnete.
6.5.
6.5.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es nicht
angebracht sei, für das Valideneinkommen auf den tiefen Tabellenlohn für das [...]
abzustellen, da er nur eine kurze Zeit in der [...] gearbeitet und im Haushaltsabklärungsbericht
angegeben habe, er hätte im Gesundheitsfall jegliche Tätigkeiten zu 100% ausgeübt
(Beschwerde, S. 9 f.).
6.5.2. Diese Ansicht findet vorliegend in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer
hat jahrelange im [...] gearbeitet, auch wenn nicht in sämtlichen Stellen, die
er innehatte. Dabei erzielte er stets sehr tiefe Einkommen (vgl. Erwägung 5.3
vorstehend). Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der Haushaltsabklärung
angegeben, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz wegen seiner mangelnden
Sprachkenntnisse, wenn überhaupt, nur Arbeit bei Landsleuten gefunden habe,
welche in Aushilfstätigkeiten zu Stosszeiten bestanden habe. Erst nach
10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz habe er erstmals per 1. Dezember 2017 in
der [...] eine Stelle mit einem höheren Pensum gefunden. Angesichts der Mühe
des Beschwerdeführers bei der Stellensuche ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er als Gesunder diese Stelle beibehalten
hätte.
6.6.
Da der Lohn in der letzten Arbeitsstelle deutlich unter dem
branchenüblichen Einkommen in der [...] lag, ist vorliegend nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anstatt einer Parallelisierung des
Einkommens in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers
den Tabellenlohn für das [...] einsetzte.
6.7.
6.7.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des
Invalideneinkommens sinngemäss vor, dass aufgrund des von den Gutachtern
definierten Profils (körperlich leichte Tätigkeit, mit Vorteil wechselbelastend
ohne repetitives Heben /Tragen schwerer Lasten, ohne langandauernde Arbeiten
mit Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/ -extensionen/
-torsionen und ohne Kontakt mit anderen Menschen) nicht ersichtlich sei, welche
Tätigkeit für den Beschwerdeführer ausserhalb des geschützten Bereichs in Frage
käme (Beschwerde, S. 9). Er bringt damit vor, dass seine Restarbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht umsetzbar sei (Beschwerde, S. 9).
6.7.2. Auch diesem Vorbringen
des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Unverwertbarkeit einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht leichtfertig anzunehmen. Weiter
ist es gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil nicht notwendig, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Verweistätigkeit rein gar keinen Kontakt zu
Menschen hat, sondern es werden nur diejenigen Tätigkeiten als ungeeignet
angesehen, bei welchen Teamarbeit und Kundenkontakt wichtig sind. Aus der
somatischen Einschränkung, wonach dem Beschwerdeführer nur
wirbelsäulenadaptierte Tätigkeiten möglich sind, kann ebenfalls keine
Unverwertbarkeit abgeleitet werden.
6.8.
Im Ergebnis erscheint damit der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines 5%igen
leidensbedingten Abzugs als korrekt.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit
Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz
bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird.
Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit
zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: