Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.167

Verfügung vom 14. September 2021

polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig; gemischte Methode anwendbar

 


Tatsachen

I.        

Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder (geb. 1997, 2009), reiste 2008 in die Schweiz ein und war zuletzt bis 30. November 2018 in einem Teilzeitpensum als Serviceangestellter und Reinigungskraft im [...] tätig. Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 24. Dezember 2017, da er am 25. Dezember 2017 aufgrund einer akuten subtotalen Ischämie im rechten Bein bei verschlossenem Poplitealaneurysma am [...]spital [...] operiert werden musste (Operationsbericht, IV-Akte 17, S. 3). Weiter erlitt der Beschwerdeführer am 5. August 2018 einen Unfall, als er als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren wurde (Unfallprotokoll, IV-Akte 11, S. 2 ff.). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 2. November 2018 unter Hinweis auf chronische Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, eine Sensibilitätsstörung rechts, den Unfall am 5. August 2018 mit Rücken und Beckenkontusion links, Migräne, Apnoe-Krankheit und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (IK-Kontoauszug, IV-Akte 6, S. 2 und 35, S. 2; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 9; div. Arztberichte, IV-Akte 10), darunter eine Haushaltsabklärung am 16. Oktober 2019 vor Ort (Abklärungsbericht, IV-Akte 47; Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 50; Fragebogen Haushalt, IV-Akte 43). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, vgl. IV-Akte 70) holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG vom 18. Januar 2021 in den Disziplinen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie ein (IV-Akte 86). Am 25. Januar 2012 nahm der RAD zu den Einschränkungen im Haushalt Stellung (IV-Akte 88). An seiner Beurteilung hielt er auch nach Eingang neuer medizinischer Unterlagen (IV-Akte 89) fest (IV-Akte 91).

Mit Vorbescheid vom 15. März 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (80% Erwerb, 20% Haushalt) vom Mai 2019 bis März 2020 einen IV-Grad von 8%, von April 2020 bis November 2020 einen IV-Grad von 32% sowie ab Dezember 2020 einen IV-Gad von 8% ermittelt habe und deshalb beabsichtige, das Leistungsbegehren abzulehnen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben (IV-Akten 96, 103) und Arztberichte von Dr. D____ vom 22. Juni 2021 (IV-Akte 106, S. 3) und von Dr. E____ vom 15. Juni 2021 (IV-Akte 106, S. 2) eingereicht hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin eine Rückfrage beim RAD (IV-Akte 108). Mit Verfügung vom 14. September 2021 hielt sie am Vorbescheid fest.

II.       

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2021 aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Januar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht in der Beilage eine Einwilligung zu einer Behandlung im [...] ein.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2021 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (80% Erwerb, 20% Haushalt) verneint. Sie stützt sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG (IV-Akte 86).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das rheumatologische und das psychiatrische Teilgutachten seien nicht beweiswertig. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er wäre bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen habe.

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Status des Beschwerdeführers und ob auf das Gutachten der C____ AG abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.          Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3).

3.4.          Am 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich ein neues Berechnungsmodell in Kraft getreten (neue Abs. 2-4 von Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Seither sind Validen- wie auch Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 147 V 124, 130 E. 5.2 und BGE 145 V 370, 373 ff. E. 4). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird weiterhin anhand des Beschäftigungsgrades, welchen die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (vgl. Art. 27 Abs. 3 lit. b IVV).

3.5.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.6.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.7.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

4.2.          4.2.1. Im Gutachten der C____ AG attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Chronisches lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts >> links mit diffusen Sensibilitätsstörungen Bein rechts (ICD-1OM54.4)

-        Keine lumboradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

-        Diskushernie LWK4/5 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rezessal ohne Verlagerung/Kompression (MRI LWS 14.12.2012, 26.10.2017,15.06.2018) bzw. Verlagerung (MRI LWS 05.04.2019) / Kompression der Nervenwurzel L5 rechts rezessal (MRI LWS 14.12.2012 und 25.06.2019) und linksbetonte Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links rezessal ohne Kompression (MRI LWS 26.10.2017 und 15.06.2018) bzw. paramediane Diskushernie LWK5/SWK1 links mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 links (MRI LWS 05.04.2019), initiale Spondylarthrose LWK3/4 - LWK5/SWK1, normal weiter (MRI LWS 14.12.2012) bzw. anlagebedingt enger ossärer Spinalkanal (MRI LWS 05.04.2019), Atrophie Musculus psoas rechts unklarer Aetiologie (MRI LWS 14.12.2012 und 26.10.2017) (ICD-10 M51.2, M51.3)

-        Minimale Osteochondrose LWK4/5 (Rx LWS 15.12.20)

-        Beckenkontusion links 05.08.2018 ICD-10 S30.0)

-        PRT L5 rechts 05.12.2017 (ineffektiv)

-        Medial Branch Block L4-S1 beidseits 17.07.2018 (partiell effektiv)

-        Facettengelenksinfiltration LWK4-SWK1 28.09.2018 (ineffektiv)

-        BV-gesteuerte epidurale Steroidinfiltration LWK5/SWK1 links 27.08.2019, (abgebrochen infolge Schmerzintoleranz)

-        Muskuläre Dekonditionierung

-        Schmerzausweitungs- und Schmerzverdeutlichungstendenz

-         Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit diffusen Sensibilitätsstörungen Arm links (ICD-10 M53.1)

-        Aktuell keine cervicoradikulären Symptome

-        Diskushernie HWK6/7 foraminal links mit Verlagerung der Nervenwurzel C7 links, leichte degenerative Diskopathie HWK4/5 und HWK5/6 (MRI HWS 24.04.2020) (ICD-10 M50.2)

-        Diskrete Osteochondrose und Spondylose HWK4-7 (Rx HWS 15.12.20)

-         Migräne mit migräneassoziiertem Schwindel (ICD-10 G43.0)

-         Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)

-         Anpassungsstörung mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23, vgl. zum Ganzen IV-Akte 86, S. 9).

4.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

-         Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-         Geringe Coxarthrose beidseits mit pistol-grip-Deformity links und grosser zystischer Struktur dorsal, angrenzend an das Labrum links (MRI Becken 13.09.2018) (ICD-10 M16.1, M16.2)

-        Diagnostische Infiltration Hüfte links 25.09.2018 (ineffektiv)

-        3-Phasen-Skelettszintigramm und SPECT-CT Becken 12.11.2018: Schollenartige Verkalkung Glutealmuskulaturansatz Trochanter major links DD: lnsertionstendinopathie, konsolidierte Avulsionsfraktur), moderate Mehranreicherungen Schultergelenke bds, gering Ellenbogengelenke beidseits und OSG/Rückfuss rechts in Projektion auf den Calcaneus a.e. degenerativer Genese

-        Aktuell radiologisch (Rx Becken 15.12.2020) fehlende Coxarthrosezeichen

-         Chronisches lateral betontes Schmerzsyndrom OSG rechts nach Trauma 2008 (ICD-10 M25.56)

-        USG-Arthrose rechts (laut Akten 08.01.2018, MRI-Befund nicht vorliegend)

-         Nervus saphenus-Läsion rechts (ICD-10 S74.2)

-         Dilatativa Arteriopathie (Erweiterung arterieller Gefässe) (ICD-10 177.8) mit

-        Zustand nach femoro-poplitealem VSM-Bypass (12/2017) bei akuter Ischämie der unteren Extremität mit thrombosiertem Poplitealaneurysma (12/2017)

-        Klinisch und messtechnisch stabile, distal nur diskret eingeschränkte Makroperfusion Bein rechts, duplexsonographisch offener und stenosefreier Venenbypass popliteal rechts, linkes Bein unveränderte normwertige Makroperfusion (10/2020 Angiologie Unispital Basel)

-         Adipositas (Fettleibigkeit) Stadium I, BMI 32,4 kg/m2(ICD-10 166.00)

-         Asymptomatische leichte Hyperurikämie (erhöhte Harnsäure) (ICD-10 E79.0)

-         Leicht erniedrigte Nierenfunktion mit einer eGFR von 77 ml/min, Stadium II (ICD-10 N18.2)

-         Chronischer Nikotinabusus (kumulativ ca. 53 pack years) (ICD-10 272.0)

-         Mittelschweres Schlaf-Apnoe-Syndrom, v.a. REM schlafassoziiert (ED 04/2016) (ICD-10 G47.31)

-        Apnoe/Hypopnoe Index 20,5/h, 001 11,8/h, Nadir 82% (04/2016)

-        0017/h, Nadir 88% (Pulsoximetrie 05/2020)

-        Aufgrund Symptomatik und bekanntem Schlaf-Apnoe-Syndrom Indikation für CPAP weiterhin gegeben aber nicht umsetzbar

-        Ausmass des Schlaf-Apnoe-Syndroms aufgrund heutiger Messung eher regredient (05/2020)

-         Umbilikalhernie (Nabelbruch) (ICD-10 K42.9)

-         Z.n. Substitution eines Vit. D-Mangels (ICD-10 E56.8)

-         Glaukom (grüner Star) (ICD-10 H40.9, IV-Akte 86, S. 10).

4.2.3. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen führten die Gutachter aus, aus aktueller allgemein-internistischer Sicht würden sich keine Diagnosen mit Funktionseinbussen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finden. Nachvollziehbar sei retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Dezember 2017 bis 7. Januar 2018 aufgrund der peripheren Arteriopathie mit operativer Behandlung eines akuten Arterienverschlusses bei thrombosiertem Poplitealaneurysma im Dezember 2017 (IV-Akte 86, S. 12). Aus neurologischer Sicht würden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestehen bezüglich Tätigkeiten mit engem Zeitlimit, für Arbeiten ohne Möglichkeit zusätzlicher Pausen und für Berufe mit Überwachungsfunktion (a.a.O.). Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der mässiggradig verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts eine nachvollziehbare 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich mittelschweren und schweren beruflichen Tätigkeiten. In körperlich angepassten beruflichen Tätigkeiten lasse sich die durch den behandelnden Rheumatologen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlich-rheumatologischer Sicht weder aktuell noch retrospektiv hinreichend begründen. Das vom Versicherten geschilderte Beschwerdeausmass und die Schmerzausdehnung würden aus rheumatologischer Sicht ungenügend mit den objektivierbaren pathologischen Befunden korrelieren. Weiter würden Hinweise für eine Schmerzverarbeitungsstörung bestehen. Aufgrund der muskulären Dekonditionierung und bei chronischen und subjektiv belastenden Schmerzen sei von einer um 30% geminderten Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht führe die Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen zu einer 20% geminderten Arbeitsfähigkeit in angepassten beruflichen Tätigkeiten. Die um 20% geminderte Arbeitsfähigkeit werde mit der abnehmenden Konzentration und Aufmerksamkeit nach längerer Tätigkeit aufgrund des angespannten, unruhigen und nervösen Verhaltens des Versicherten begründet. Berufliche Tätigkeiten mit regelmässigem Menschenkontakt seien zu vermeiden (so auch die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer [...]).

4.2.4. Die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht in der vom Versicherten zuletzt bis Dezember 2017 ausgeübten Tätigkeit als [...] retrospektiv ab Ende 2017 mit 0% (IV-Akten 86, S. 8). In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70%, wobei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab 8. April 2020 50% betragen habe. Bei einer im April 2020 aktenanamnestisch dokumentierten mittelgradigen depressiven Episode habe sich die Arbeitsfähigkeit im Verlauf aus psychiatrischer Sicht auf aktuell 80% gebessert. Die um 30% geminderte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus interdisziplinärer Sicht durch einen erhöhten Pausenbedarf begründet. Als angepasste Tätigkeiten definierten die Gutachter Arbeiten ohne langdauernde Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitives Heben/Tragen grösserer Lasten (Gewichtslimite repetitiv 5kg, vereinzelt 10kg), ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, ohne regelmässigen Kontakt mit Menschen, ohne stark ausgeprägte hierarchische Strukturen und ohne Tätigkeiten, bei welchen ein einziger Fehler grosse Folgen haben könne (a.a.O.).

4.3.          Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Weiter stützten die Gutachter ihre Ausführungen in nachvollziehbarer Weise auf bildgebende Untersuchungen (Röntgen der HWS und Dens, der LWS und des Beckens ap vom 15. Dezember 2020, vgl. Gutachten, IV-Akte 86, S. 3) und berücksichtigten das Labor, wonach die Werte für die Serumharnsäure und die Serumglucose grenzwertig waren und der Serumspiegel von Pregabalin und Tapiramat deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs lag (Gutachten, IV-Akte 86, S. 3). Schliesslich führten die Gutachter einen PACT-Test durch, in welchem mit 20 von 200 möglichen Punkten ein Ergebnis ermittelt wurde, welches weit unterhalb der Belastungsgrenze für eine körperlich leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit seltenem Tragen/Heben von Lasten bis 5kg lag (a.a.O.). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweist. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.4.          Die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere gegen das psychiatrische und das rheumatologische Gutachten, vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.5.          4.5.1. Zunächst wendet der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Gutachten ein, dass der Beginn der Phase mit einer 50% Arbeitsfähigkeit zu spät angesetzt worden sei. Das Gutachten halte fest, dass zwischen dem 8. April 2020 und dem 15. Dezember 2020 (Tag nach der psychiatrischen Begutachtung) die Arbeitsfähigkeit auf 80% zugenommen habe, ohne sich jedoch zum Verlauf zu äussern (Beschwerde, S. 6). Daraus folge, dass schon gestützt auf das Gutachten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% für den Zeitraum vom 8. April 2020 bis 15. Dezember 2020 auszugehen sei (a.a.O.). Weiter werde im Gutachten zu Unrecht festgehalten, die von Dr. F____ begründete Arbeitsunfähigkeit ab 8. August 2019 gelte. Da der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Januar 2019 bei Dr. F____ in Behandlung gewesen sei, gelte die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% mindestens ab diesem Datum (Beschwerde, S. 6).

4.5.2. Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 24. Januar 2019 in psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychologin G____ in der Praxis von Dr. F____ befindet (Bestätigung, IV-Akte 59, S. 2), wobei Dr. F____ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 8. April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. Januar 2019 bescheinigte (IV-Akte 86, S. 5). Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% ab 8. April 2020 bis Dezember 2020 sukzessiv auf 80% gesteigert habe. Zur Begründung wird festgehalten, dass gemäss dem Bericht von Dr. F____ bzw. der Psychologin G____ vom 8. April 2020 zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgradige depressive Episode bestanden habe, welche bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung abgeklungen sei, was vorliegend einleuchtend und nachvollziehbar ist. Allerdings ist unklar, weshalb der Gutachter für den Beginn der Phase mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht auf den Beginn der Behandlung bei Dr. F____ bzw. G____, sondern auf das Datum des Arztberichtes abgestellt hat. Da hierzu im Gutachten keine Ausführungen gemacht werden, ist dies am ehesten als Unachtsamkeit zu werten. Eine solche vermag allerdings im vorliegenden Zusammenhang die gutachterlichen Folgerungen nicht gesamthaft in Frage zu stellen und wirkt sich darüber hinaus auch nicht hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aus, da die Beschwerdegegnerin auch für die Phase der 50% Arbeitsfähigkeit keinen zu einer Rente berechtigenden Invaliditätsgrad ermittelt hat.

4.6.          4.6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das psychiatrische Teilgutachten überzeuge auch deshalb nicht, weil es nicht einleuchte, weshalb die Angst- und Paniksymptome keine Diagnose einer Angst- und Panikstörung begründen würden, sondern lediglich im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen seien (Beschwerde, S. 7). Weiter werde im Gutachten die Persönlichkeit als normal beschrieben, obwohl bei der Untersuchung ein nervöses, unruhiges und angespanntes Verhalten festgestellt worden sei. Schliesslich sei auch überraschend, dass der psychiatrische Sachverständige das Gespräch nicht als verzettelt beschrieben habe, zumal gemäss dem rheumatologischen Sachverständigen die Aussagen des Beschwerdeführers dergestalt gewesen seien, dass er Mühe gehabt habe, den "roten Faden" beizubehalten (a.a.O.). Insgesamt zeige der Beschwerdeführer ein auffälliges Verhalten, welches sich psychiatrisch nicht bloss in einer 20% Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit niederschlagen könne. Angesichts fehlender persönlicher Ressourcen habe der Beschwerdeführer keine Aussichten auf eine Anstellung. Dies gelte selbst dann, wenn mit der Anpassungsstörung und der somatoformen Schmerzstörung keine erheblichen psychischen Komorbiditäten bestünden (Beschwerde, S. 7 f.).

4.6.2. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zum einen war dem Gutachter die von den Behandlern gestellte Diagnose einer Angststörung mit einem Paniksyndrom bekannt (IV-Akte 86, S. 53) und der Gutachter hat diesbezüglich ausgeführt, dass er für die Angst- und Paniksymptome keine eigene Diagnose stellen wolle, da er diese als Reaktionen auf schwere psychosoziale Belastungen im Rahmen der Anpassungsstörung mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen beurteile (Gutachten, IV-Akte 86, S. 53 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Psychologin G____ und Dr. F____ in ihrem Bericht vom 8. April 2020 psychosoziale Belastungen (finanzielle Sorgen und Angst wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus) erwähnten, erscheint dies nachvollziehbar. Zum anderen hat der Gutachter festgehalten, dass der Versicherte zwar durch die verschiedenen Belastungen, die er in den letzten Jahren erlebt hat, innerlich angespannt, unruhig und nervös geworden sei und dass er fast nicht zur Ruhe komme. Gleichzeitig hat der Gutachter aber Hinweise dafür, dass sich dadurch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verändert habe, ausdrücklich verneint und festgehalten, sowohl die Persönlichkeit des Versicherten als auch das Berufs- und Privatleben seien aus psychiatrischer Sicht normal (IV-Akte 86, S. 54). Diesbezüglich findet sich im Gutachten der Hinweis, dass der verheiratete Versicherte eine gute und stabile Ehe führe und auch einen guten Kontakt zu den Kindern, insbesondere der 11-jährigen Tochter habe (IV-Akte 86, S. 52).

4.6.2.  Weiter setzte sich der Gutachter auch mit der Frage, ob allenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe, ausführlich auseinander. Er führte aus, es könne aktuell nicht festgestellt werden, ob der Unfall die Kriterien für ein Ereignis erfülle, welches geeignet sei, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Versicherte sei damals als Fussgänger von einem Auto angefahren worden, jedoch nicht bewusstlos gewesen (IV-Akte 86, S. 51). Bislang sei beim Beschwerdeführer die Diagnose einer PTBS nicht gestellt worden (a.a.O.) und der Beschwerdeführer habe nicht besonders emotional reagiert, wenn er vom Unfall berichtet habe (IV-Akte 68, S. 51). Insoweit erscheint es schlüssig, dass der psychiatrische Sachverständige eine posttraumatische Belastungsstörung verneinte (vgl. IV-Akte 86, S. 51).

4.6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der psychiatrische Gutachter die Fähigkeiten und Ressourcen des Beschwerdeführers anhand des Mini ICF APP beurteilt hat (IV-Akte 86, S. 56), wobei in vielen Bereichen keine Einschränkungen festgestellt wurden (IV-Akte 86, S. 56). Weiter ist bedeutsam, dass sich der Beschwerdeführer bislang nie in stationärer Behandlung befunden hat (IV-Akte 86, S. 54) und im Zeitpunkt der Begutachtung keine Medikamente einnahm (IV-Akte 86, S. 55). Die psychiatrische Beurteilung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem 15. Dezember 2020 erscheint damit als schlüssig.

4.7.          4.7.1. Darüber hinaus erachtet der Beschwerdeführer die attestierte 30% Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Gutachten als nicht überzeugend, da lediglich behauptet werde, dass die vom behandelnden Rheumatologen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde, S. 8). Nach Ansicht des Beschwerdeführers werde nicht dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit trotz multipler Beschwerden gerade um 30% eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den Umstand, dass der Rheumatologe Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, welcher den Versicherten seit 13. November 2017 behandelt, eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund einer Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen Beschwerdeintensität und den objektivierenden Befunden als unrealistisch erachte (Beschwerde, S. 8) und dem Beschwerdeführer seit ca. Oktober 2017 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiere (vgl. Beschwerde, S. 4). Namentlich in Anbetracht der bisher völlig therapierefektären Beschwerdesymptomatik und einer Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener Beschwerdeintensität und objektivierenden Befunden, erachte Dr. D____ eine psychiatrische Erklärung als mitverantwortlich für den ungünstigen Verlauf (Beschwerde, S. 8). Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. D____ auf die noch nicht abgeklärte Minderintelligenz des Beschwerdeführers hinweise, welche eine weitere medizinische Abklärung in Ergänzung des durchgeführten psychiatrischen Gutachtens erfordere. Schliesslich macht er geltend, dass Dr. E____ im Bericht vom 15. Juni 2021 bescheinige, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor wegen Depression und Angststörung in psychiatrischer Behandlung befinde und die Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin 100% betrage (Beschwerde, S. 8). Die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbare Bescheinigung einer Arbeitsfähigkeit von 70% lasse sich nicht mit dem gutachterlichen Ermessen begründen. Es bestehe ein tatsächlicher und aufgrund der objektiven Beschwerden nachvollziehbarer erheblicher Leidensdruck, welcher den Beschwerdeführer unter anderem auch veranlasse, sich im [...] behandeln zu lassen (Replik, S. 2).

4.7.2. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Beurteilungen des behandelnden Rheumatologen Dr. D____ und jene des rheumatologischen Sachverständigen insoweit übereinstimmen, als sie die subjektiv empfundene Beschwerdeintensität als nicht mit den objektiven Befunden erklärbar ansehen. Vor dem Hintergrund, dass sich der rheumatologische Gutachter auf die somatischen Aspekte beschränkt hat und Dr. D____ eine psychiatrische Komponente als (mit-)ursächlich ansieht, sprechen die Ausführungen von Dr. D____ nicht per se gegen die rein somatisch-medizinische Einschätzung des Gutachters. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sich der rheumatologische Gutachter ausführlich mit der abweichenden Ansicht des behandelnden Rheumatologen auseinandergesetzt hat. So hielt er nachvollziehbar fest, dass weder aktuell noch retrospektiv sichere Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bestanden hätten. Er begründete im Einzelnen, dass beim Beschwerdeführer ein eingeschränktes Belastbarkeitsprofil sowie ein erhöhter Pausenbedarf bestehe und hielt dabei fest, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit liesse sich weder aktuell noch retrospektiv begründen. Diese Ausführungen sind schlüssig und einleuchtend. Demgegenüber kann auf die fachfremd erfolgten Ausführungen von Dr. D____ nach einer psychischen Ursache der rheumatologischen Beschwerden und einer allfälligen abklärungsbedürftigen Minderintelligenz nicht abgestellt werden, zumal die behandelnde Psychologin, welche die gleiche Muttersprache wie der Beschwerdeführer spricht, weder diesbezügliche Auffälligkeiten noch einen zusätzlichen Abklärungsbedarf festgestellt hat. Da sich auch aus dem neurologischen und dem neuropsychologischen Gutachten keine Hinweise auf kognitive Abweichungen ergaben, besteht vorliegend kein diesbezüglicher Abklärungsbedarf.

4.8.          Zu den übrigen Arztberichten ist auf folgendes hinzuweisen: Auf die von Dr. E____ attestierte anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100% kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten behandelnder Ärzte nicht abgestellt werden. Das gleiche gilt für die volle Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 8. April 2020 der behandelnden Psychologin und des Psychiaters Dr. F____ (vgl. IV-Akte 67, S. 3). Das von Dr. H____ im Bericht vom 26. Mai 2020 diagnostizierte mittelschweres Schlaf-Apnoe-Syndrom sowie die Migräne sind nicht geeignet eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

4.9.          Insgesamt erscheinen damit sowohl das psychiatrische als auch das rheumatologische Gutachten in ihren Beurteilungen schlüssig, weshalb vorliegend vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Daher ist in medizinischer Hinsicht ab 19. Januar 2019 bis 14. Dezember 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und ab dem 15. Dezember 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

5.                

5.1.          In einem zweiten Schritt ist die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin stufte den Beschwerdeführer als zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig ein. Der Beschwerdeführer ist mit damit in nicht einverstanden (Beschwerde, S. 9) und verweist darauf, dass er auf dem Formular des Abklärungsdienstes angegeben habe, er wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig (Bestätigung Arbeitspensum, IV-Akte 50).

5.2.          Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

5.3.          Zur Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gemäss den Einträgen im IK-Auszug war der Beschwerdeführer bis in das Jahr 2017 nur in einem verhältnismässig geringen Umfang erwerbstätig. So ist er im IK-Kontoauszug für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2012, 2013, 2014 und 2015 als Nichterwerbstätig verzeichnet (IK-Kontoauszug, IV-Akte 6, S. 2). In den übrigen Jahren verdiente der Beschwerdeführer jährlich Beträge zwischen gerundet Fr. 2'200.00 und Fr. 6'900.00 jährlich (a.a.O., vgl. auch IV-Akte 35, S. 2). Die einzige Ausnahme hiervon bildet die zuletzt von Juli 2017 bis zu seiner Operation im Dezember 2017 ausgeübte Erwerbstätigkeit als [...] mit 36 Stunden pro Woche entsprechend einem Pensum von 80%.

5.4.          Aus den im IK-Kontoauszug verzeichneten Beträgen lässt sich vorliegend nicht auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin angenommene 80%ige Arbeitstätigkeit schliessen. Darüber hinaus ist zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt, als er das 80%-Pensum unterschrieben habe, bereits unter Rückenschmerzen gelitten hätte (Beschwerde, S. 9) Folgendes auszuführen: Die Gutachter der C____ AG haben sich in ihrem als beweiskräftig beurteilten (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend) Gutachten mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt trotz der Rückenschmerzen voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine erste von Dr. E____ medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe nach Lage der Akten erst ab dem 25. Dezember 2017 (vgl. Bericht vom 4.12.2018 und Gutachten, IV-Akte 86, S. 5). Zwar habe der betreuende Rheumatologe Dr. D____ ab ca. Oktober 2017 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten attestiert. Die Gutachter führten hierzu jedoch aus, dass Dr. D____ nie sichere sensomotorische Ausfälle habe objektivieren können (Gutachten, IV-Akte 86, S. 7) und dass die Befunde der wiederholt durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS (MRI LWS 26.10.2017, 14.12.2012, 15.06.2018, 05.04.2019, 26.06.2019) teils kontrovers gewesen seien. Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht seien die kernspintomografischen Befunde insgesamt als "diskret" und "ohne Neurokompression" beurteilt worden, wobei eine Indikation für eine operative Intervention verneint worden sei (a.a.O.). Damit kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits vor der Operation am 25. Dezember 2017 unter solch starken gesundheitlichen Einschränkungen gelitten habe, dass sich das 80% Pensum medizinisch begründen liesse.

5.5.          Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offenbar jahrelang keiner Erwerbstätigkeit mit einem höheren Pensum nachgegangen ist und lediglich wenige Monate in einem 80% Pensum arbeitete sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rückenschmerzen (erst) ab Oktober 2017 dokumentiert sind, ist es wenig wahrscheinlich, dass er als Gesunder eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Vielmehr erscheint angesichts der bescheidenen Einkommen im IK-Kontoauszug, welche bis 2016 nie einen höheren Betrag als gerundet Fr. 6'900.00 jährlich ausweisen, die von der Beschwerdegegnerin angenommene 80%ige Arbeitstätigkeit als grosszügig.

 

6.                

6.1.          Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers festzustellen.

6.2.          Zunächst ist auf die Einschränkung im Haushalt einzugehen. Die Haushaltsabklärungsperson ermittelte anlässlich der Abklärung vor Ort eine Einschränkung des Beschwerdeführers im Umfang von total 17% (vgl. IV-Akte 47, S. 7). Der RAD äusserte sich hierzu am 25. Januar 2012 (IV-Akte 88) und hielt auch nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (IV-Akte 89) an seiner Einschätzung fest (IV-Akte 91). Da in den Akten keine Hinweise bestehen, die an der Einschätzung Zweifel aufkommen liessen und der Beschwerdeführer auch selbst keine Einwände diesbezüglich vorbringt, kann darauf vollumfänglich abgestellt werden.

6.3.          Näher einzugehen ist auf die Höhe der Einschränkung des Beschwerdeführers im Erwerbsbereich.

6.4.          6.4.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die LSE 2018 Tabelle TA1, [...], Männer, Kompetenzniveau 1, heran und ermittelte mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.9% bei einem Pensum von 80% ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 39'736.00.

6.4.2. Beim Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin von der LSE 2018 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 aus, wobei sie mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.9% bei einem Pensum von 70% und einem leidensbedingten Abzug von 5% wegen der gesundheitlichen Einschränkungen ein solches von Fr. 45'471.00 berechnete.

6.5.          6.5.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es nicht angebracht sei, für das Valideneinkommen auf den tiefen Tabellenlohn für das [...] abzustellen, da er nur eine kurze Zeit in der [...] gearbeitet und im Haushaltsabklärungsbericht angegeben habe, er hätte im Gesundheitsfall jegliche Tätigkeiten zu 100% ausgeübt (Beschwerde, S. 9 f.).

6.5.2. Diese Ansicht findet vorliegend in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer hat jahrelange im [...] gearbeitet, auch wenn nicht in sämtlichen Stellen, die er innehatte. Dabei erzielte er stets sehr tiefe Einkommen (vgl. Erwägung 5.3 vorstehend). Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse, wenn überhaupt, nur Arbeit bei Landsleuten gefunden habe, welche in Aushilfstätigkeiten zu Stosszeiten bestanden habe. Erst nach 10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz habe er erstmals per 1. Dezember 2017 in der [...] eine Stelle mit einem höheren Pensum gefunden. Angesichts der Mühe des Beschwerdeführers bei der Stellensuche ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er als Gesunder diese Stelle beibehalten hätte.

6.6.          Da der Lohn in der letzten Arbeitsstelle deutlich unter dem branchenüblichen Einkommen in der [...] lag, ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin anstatt einer Parallelisierung des Einkommens in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers den Tabellenlohn für das [...] einsetzte.

6.7.          6.7.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Invalideneinkommens sinngemäss vor, dass aufgrund des von den Gutachtern definierten Profils (körperlich leichte Tätigkeit, mit Vorteil wechselbelastend ohne repetitives Heben /Tragen schwerer Lasten, ohne langandauernde Arbeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/ -extensionen/ -torsionen und ohne Kontakt mit anderen Menschen) nicht ersichtlich sei, welche Tätigkeit für den Beschwerdeführer ausserhalb des geschützten Bereichs in Frage käme (Beschwerde, S. 9). Er bringt damit vor, dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht umsetzbar sei (Beschwerde, S. 9).

6.7.2. Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Unverwertbarkeit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht leichtfertig anzunehmen. Weiter ist es gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verweistätigkeit rein gar keinen Kontakt zu Menschen hat, sondern es werden nur diejenigen Tätigkeiten als ungeeignet angesehen, bei welchen Teamarbeit und Kundenkontakt wichtig sind. Aus der somatischen Einschränkung, wonach dem Beschwerdeführer nur wirbelsäulenadaptierte Tätigkeiten möglich sind, kann ebenfalls keine Unverwertbarkeit abgeleitet werden.

6.8.          Im Ergebnis erscheint damit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines 5%igen leidensbedingten Abzugs als korrekt.

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: