Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.168

Verfügung vom 30. September 2021

Beweiskraft des psychiatrischen und des rheumatologischen Gutachtens gegeben; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin ist geschieden und Mutter dreier Kinder geb. 1985, 1987 und 1989 (IV-Akte 2, S. 2). Sie arbeitete zuletzt von 1. Juli 2013 bis 12. Januar 2015 als [...] mit einem Pensum von 50% beim [...] (IV-Akte 2, S. 4).

Am 7. Januar 2015 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Kniegelenk-, Hüftgelenk- und Rückenprobleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte Abklärungen beim behandelnden Arzt Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie, und gab eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt in Auftrag, welche am 3. Februar 2016 durchgeführt wurde und einen Status von 100% Erwerb ergab (IV-Akte 30). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen der behandelnden Ärzte und einer Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom 24. August 2018 (IV-Akte 52) führte die Beschwerdegegnerin das Vorbescheidverfahren durch und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. April 2018 für den Zeitraum 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 eine ganze Rente zu. Für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 und für den Zeitraum ab 1. Juli 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (IV-Akte 88). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2019 gut (Verfahren IV.2018.88) und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 107).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. D____, FMH Rheumatologie, das rheumatologische Gutachten vom 26. Juni 2020 (IV-Akte 132) und bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 133, S. 9 ff.) mit einer Gesamtbeurteilung vom 30. Juni 2020 ein (IV-Akte 133, S. 1 ff.). Nachdem der RAD am 10. Juli 2018 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 135), informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2020, dass sie beabsichtige der Beschwerdeführerin vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 sowie von 1. September 2019 bis 31. März 2020 eine ganze Rente auszurichten. Vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016, vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2019 sowie ab 1. April 2020 verneinte sie dagegen einen Rentenanspruch (IV-Akte 137).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, Advokat, Einwand (IV-Akte 145; Ergänzung, IV-Akte 153), woraufhin die Beschwerdegegnerin bei Dr. D____ und Dr. E____ eine Rückfrage tätigte, welche diese mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (IV-Akte 156) und 10. Dezember 2020 (IV-Akte 157) beantworteten. Zudem holte sie eine weitere RAD-Stellungnahme ein (IV-Akte 158). Nachdem bei der Beschwerdegegnerin der Bericht von M.Sc. F____, Eidg. anerkannter Psychotherapeut FSP, vom 12. Februar 2021 einging (IV-Akte 167), äusserte sich hierzu der RAD (IV-Akte 169). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2021 am Vorbescheid fest (IV-Akte 175).

II.       

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% eine ganze IV-Rente zu entrichten.

Es sei der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der ganzen Invalidenrente für den Zeitraum 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 in der Höhe von CHF 7‘960.00 zu erlassen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu bewilligen.

4.    Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 die Beschwerdeabweisung.

Die Parteien halten mit Replik vom 3. Januar 2022 resp. Duplik vom 24. Januar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2022 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, gewährt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.     Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2021 der Beschwerdeführerin vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 sowie von 1. September 2019 bis 31. März 2020 aufgrund eines ermittelten IV- Grads von 100% eine ganze Rente zugesprochen. Vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016, vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2019 sowie ab 1. April 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-Akte 175). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie, vom 26. Juni 2020 (IV-Akte 132) und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 133, S. 9 ff.) mit der Gesamtbeurteilung vom 30. Juni 2020 (IV-Akte 133, S. 1 ff.).

2.2.     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne.

2.3.     Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.     Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4.     Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.     Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.     4.1.1. Die Gutachter Dr. D____, FMH Rheumatologie, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten aus interdisziplinärer Sicht bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Einfluss aus die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten, IV-Akte 133, S. 4 f.):

-         Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei

-        St. n. diagnostischer Schulterarthroskopie, Subscapularis- und Supraspinatus-Refixation, Biceps-Tenotomie, subacromialer Dekompression, Akromioplastik bei Subscapularis-Ruptur Typ Lafosse Ill, transmuraler Supraspinatus-Ruptur Typ Patte I, Bizeps-Tendinopathie LBS Schulter rechts am 07.05.2019

-        Re-Ruptur der Supraspinatussehne (Arthro-MRI 06.08.2019)

-        Frozen shoulder rechts

-         Angabe von zeitweiligen Knieschmerzen rechts mit/bei

-        St. n. medialer Schlittenprothese Knie rechts bei medialer Gonarthrose rechts am 29.01.2015

-         Panvertebral-Syndrom mit/bei

-        Fehlform (Hohlrundrücken)

-        altersentsprechenden degenerativen Veränderungen mit Chondrose L2/3, Chondrose L3/4 mit hypertropher Spondylarthrose, Chondrose L4/5 mit hypertropher Spondylarthrose, keine Neurokompression, kongenital eng angelegtem Spinalkanal L2-L5 (MRI LWS 02.10.2019)

4.1.2.  Als Diagnosen ohne Einfluss aus die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten, IV-Akte 133, S. 5):

-         Beginnende Gonarthrose links

-         St. n. CTS-OP rechts bei Karpaltunnelsyndrom rechts am 16.09.2016

-         St. n. CTS-OP links bei Karpaltunnelsyndrom links am 03.06.2016

-         Hypertensive Herzkrankheit (gem. Akten)

-         Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (gem. Akten)

-         Adipositas WHO-Grad I (154 cm, 77,8 kg, BMI 32,8 kg/m2)

-         Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

-         St. nach Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20).

4.1.3.  Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...] und [...] ging der rheumatologische Gutachter von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, während der psychiatrische Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (IV-Akte 133, S. 7). Für eine alternative Tätigkeit formulierte der rheumatologische Gutachter bezüglich des Rückens, der Knie und der rechten Schulter ein detailliertes Profil und hielt fest, aufgrund der Interaktion der verschiedenen Einschränkungen bestehe ein Pausenbedarf von 30% (IV-Akte 133, S. 7). Der psychiatrische Gutachter ging dagegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Im Ergebnis führte dies aus bidisziplinärer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer leichten rückenschonenden, knieschonenden und schulterschonenden Tätigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 133, S. 8).

4.2.     Zunächst ist festzustellen, dass beide Gutachten die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden, auch aus subjektiver Sicht. Beide Gutachter sind ausgewiesene Fachärzte sowie langjährige zertifizierte medizinische Gutachter SIM. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter bei seinen Ausführungen zur Herleitung der Diagnosen die drei Monate vor der Begutachtung vorübergehend erlittenen leichten depressiven Verstimmungen berücksichtigte (vgl. IV 133, S. 29) und dass sich der rheumatologische Gutachter ausführlich mit der Aktenlage gemäss Vorakten auseinandersetzte und seine abweichende Auffassung nachvollziehbar begründete (vgl. IV-Akte 133, S. 59-63). Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich die Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend erweisen. Es kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.3.     Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische und das rheumatologische Gutachten vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.4.     4.4.1. Zunächst wendet die Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Gutachten ein, Dr. D____ stelle generell zu hohe Ansprüche an die Versicherten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Dies sei gerichtsnotorisch (Beschwerde, S. 6 f.). Weiter rügt sie, dass Dr. D____ die Gesamtheit der Beschwerden sowie das Alter der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt habe (Beschwerde, S. 7 f.).

4.4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. D____ in seinem ergänzenden Schreiben vom 1. Dezember 2020 zu der bereits im Vorbescheidverfahren geäusserten Kritik an seiner Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen hat (vgl. IV-Akte 156). Den Ausführungen des Gutachters, wonach beispielsweise die Schulterbelastung weit tiefer als die von der SIM als körperlich leicht definierte Limite und wonach damit das Belastungslimit weit tiefer angesetzt wurde (a.a.O.), kann gefolgt werden. Ferner überzeugen die Ausführungen des Gutachters, unter Berücksichtigung der Alltagsaktivitäten der Versicherten, als aufgrund der Interaktion der verschiedenen Probleme ein vermehrter Pausenbedarf von 30% bezogen auf ein Ganztagspensum attestiert worden ist (a.a.O.; vgl. auch Erwägung 4.1.3. vorstehend). Damit hat der Gutachter die durch die verschiedenen Probleme aus somatischer Sicht bedingten Einschränkungen hinreichend berücksichtigt (vgl. IV-Akte 156, S. 2-3).

4.4.3. Zum Einwand des Rechtsvertreters, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits 58 Jahre alt war, wies der Gutachter zu Recht darauf hin, dass sich die von ihm formulierte Zumutbarkeit nicht auf eine körperlich belastende Tätigkeit, sondern auf eine solche mit körperlich geringer Belastung bezogen hat (IV-Akte 156, S. 3) und insofern spielt das fortgeschrittene Alter eine untergeordnete Rolle.

4.5.     4.5.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin den Gutachter, da dieser davon ausgeht, dass die Schmerzverarbeitungsstörung und die Anpassungsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. IV-Akte 133, S. 29). Hierzu ist auszuführen, dass Dr. E____ einen unauffälligen psychopathologischen Befund erhoben hat (IV-Akte 133, S. 28). Weiter führte er unter dem Titel "Herleitung der Diagnosen" aus, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, praktisch nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten, sodass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse (IV-Akte 133, S. 29). Die Versicherte habe berichtet, dass die Schmerzen vor allem wetterabhängig seien und dass es ihr gut gehe, wenn das Wetter schön sei. Sie unternehme täglich Spaziergänge und habe bei der psychiatrischen Untersuchung einen heiteren, gelassenen Eindruck hinterlassen. Ein Leidensdruck habe überhaupt nicht festgestellt werden können. Weiter pflege die Versicherte sehr intensive Kontakte mit ihren zahlreichen Familienangehörigen, insbesondere mit ihren Kindern und reise ohne Schwierigkeiten in die [...]. Sie sei im Alltag nicht durch schwere, invalidisierende Schmerzen beeinträchtigt, sodass die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (a.a.O., S. 29 ff.).

4.5.2. Darüber hinaus führte Dr. E____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 nochmals aus, weshalb er keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnte (IV-Akte 157). So gab er an, dass die Versicherte keine Therapien durchführe und einzig Schmerzmittel einnehme (IV-Akte 157, S. 1). Trotz der geklagten Schmerzen gestalte sie den Alltag aktiv, sodass die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (a.a.O.). Zum Umstand, dass die Versicherte im Frühjahr 2020 vorübergehend unter leichten depressiven Verstimmungen gelitten hat, die sich durch einige psychologische Gespräche und die vorübergehende Einnahme von Escitalopram innert wenigen Wochen vollständig zurückgebildet haben, äusserte sich der Gutachter ebenfalls (IV-Akte 157, S. 2). Er hielt dazu fest, dass vorübergehende depressive Verstimmungen, die bereits zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung vollständig remittiert gewesen seien, keine Diagnose einer Anpassungsstörung begründen könnten (a.a.O.). Weder aufgrund einer Schmerzverarbeitungsstörung noch aufgrund einer remittierten Anpassungsstörung könne aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (a.a.O.).

4.5.3. Zur von der Beschwerdeführerin als ungenügend beurteilten Begründung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass Dr. E____ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, sodass sich die attestierte Gesamtarbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung lediglich auf das Gutachten von Dr. D____ beziehen kann. Dieser hat in seinem Gutachten unter Hinweis auf die vorhandene Aktenlage mit den durchgeführten Operationen und Angaben der behandelnden Ärzte genau angegeben, in welchen Zeiträumen welche Arbeitsfähigkeit in Prozenten bestand (IV-Akte 132, S. 50 f.). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% in einer leichten adaptierten Tätigkeit ab 16. Dezember 2019 zum Tragen kommt (a.a.O., S. 51).

4.6.     Hinsichtlich des nach den Begutachtungen verfassten IV-Arztberichts des behandelnden Psychotherapeuten M.Sc. F____ vom 12. Februar 2021 (IV-Akte 167), hat der RAD am 23. Februar 2021 Stellung genommen und ausgeführt, dass dieser Bericht nichts an der Einschätzung des RAD vom 16. Dezember 2020 ändern würde (IV-Akte 169, S. 1). Im Einzelnen verwies der RAD darauf, dass der psychiatrische Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert und bereits begründet habe, weshalb keine Schmerzstörung vorliege, wie das der Psychologe erneut als Diagnose angebe (vgl. auch Erwägung 4.5.2. vorstehend). Zudem wies er darauf hin, dass die im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten angegebenen Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode) keine höhere als die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% begründen können (a.a.O.).

4.7.     Dem Vorbringen, das Analphabetentum sei bei der Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit und bei den zumutbaren Stellen zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 9 f.; Replik, S. 5), kann nicht gefolgt werden. Der vorhandene Analphabetismus der Beschwerdeführerin ist als grundsätzlich invaliditätsfremder Faktor bei der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszuklammern.

4.8.     Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik darauf hinweist, dass sich ihre Beschwerden im Bereich der linken Schulter erheblich verschlechtert hätten und sie von Prof. Dr. G____, am 11. Januar 2022 an der linken Schulter operiert werde (Replik, S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Verschlechterung handelt, die erst nach der Verfügung vom 30. September 2021 eingetreten ist und daher nur im Rahmen einer Neuanmeldung berücksichtigt werden kann.

4.9.     Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass sowohl das psychiatrische als auch das rheumatologische Gutachten in ihren Beurteilungen als schlüssig erscheinen, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Daher ist in medizinischer Hinsicht ab Dezember 2019 aus bidisziplinärer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70% bezogen auf ein Ganztagspensum in einer leichten rückenschonenden, knieschonenden und schulterschonenden Tätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.     Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Dabei hat sie für das Valideneinkommen die LSE 2014, TA1, Position [...] und für das Invalideneinkommen die LSE 2014, TA1, Total Frauen, zur Anwendung gebracht, was korrekt ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht beanstandet. Diese rügt einzig, dass ihr kein leidensbedingter Abzug gewährt wurde (Beschwerde, S. 11).

5.2.     Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

5.3.     Zunächst rechtfertigt das Alter der Beschwerdeführerin gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die Niederlassungsbewilligung C, sodass auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten Anforderungsniveaus keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc). Da Teilzeitarbeit von 70% bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat, kann auch dieses Kriterium nicht zu einem Abzug führen. Hinsichtlich des geltend gemachten Analphabetismus ist auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach sich bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit im untersten Kompetenzniveau 1 ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten bzw. Analphabetismus praxisgemäss nicht rechtfertigt (8C_627/2021 vom 25. November 2021, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Da in der angefochtenen Verfügung ebenfalls das Kompetenzniveau 1 berücksichtigt wurde, ergibt sich daraus kein Abzug. Schliesslich umfasst das Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr. D____ rücken-, knie- und schulterschonende leichte Tätigkeiten. Die 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet sich mit dem zusätzlichen Pausenbedarf infolge der Interaktion der verschiedenen Rücken-, Knie- und Schulterproblemen (IV-Akte 132, S. 49 f.). Die Beschwerdegegnerin gesteht diesbezüglich einen möglichen Abzug aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen nebst dem gewährten Pausenbedarf von allenfalls 5% ein, welcher aber bei den ermittelten IV-Graden von 0%, resp. von 24% nicht ergebnisrelevant wäre.

5.4.     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin korrekt berechnet und insbesondere die Rente per 30. März 2020 zu Recht eingestellt hat.

6.                

6.1.     In der angefochtenen Verfügung ist eine Nachzahlung an die Beschwerdeführerin im Betrag von total Fr. 14'106.00 enthalten. Dieser setzt sich zusammen aus den Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 von Fr. 7'960.00 und für den Zeitraum 1. September 2019 bis 31. März 2020 von Fr. 6'146.00. Im Weiteren wird für den Zeitraum 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 eine Rückforderung von Fr. 7'960.00 geltend gemacht.

6.2.     Die Beschwerdeführerin ist mit der Rückforderung nicht einverstanden und erachtet diese als nicht nachvollziehbar (Beschwerde, S. 12).

6.3.     Der Rechtsdienst hat zu diesem Einwand am 2. November 2021 Stellungnahme genommen (IV-Akte 177). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass nach den Angaben der Beschwerdegegnerin die Leistungen von 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 in Höhe von CHF 7'960.00 bereits mit Verfügung vom 24. April 2018 (welche vom SVG Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2019 aufgehoben wurde) ausgerichtet worden sind. Daher handelt es sich bei diesem Betrag nicht um eine aktuelle Rückforderung. Die bereits ausgerichteten Leistungen von 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 wurden der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der Gesamtaufstellung nochmals in Abzug gebracht (IV-Akte 178, S. 3). Eine Unrechtmässigkeit lässt sich diesbezüglich nicht erkennen.

7.                

7.1.     Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.     Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.

7.3.     Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: