Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, MLaw B. Fürbringer    

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.169

Verfügung vom 17. September 2021

Bidisiziplinäres Gutachten beweistauglich; kein Rentenanspruch

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1964 geborene Beschwerdeführer lebt seit Februar 2001 in der Schweiz und arbeitete zuletzt (seit dem 1. Januar 2010, letzter effektiver Arbeitstag am 13. Februar 2018) vollzeitlich als Baufacharbeiter bei der C____ AG und (seit dem 23. Januar 2017, Tätigkeit tatsächlich ausgeübt bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 9. April 2019) während ca. 13 Stunden pro Woche als Unterhaltsreiniger bei der D____ AG (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 24. Juli 2018, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], sowie die jeweiligen Fragbogen für Arbeitgebende vom 8. August 2018 und vom 20. August 2018, IV-Akten 12 und 18).

b)           Seit (soweit aus den Akten ersichtlich mindestens) Oktober 2017 war der Beschwerdeführer wegen Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich am rechten Knie, in ärztlicher Behandlung (vgl. z.B. Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. November 2017, IV-Akte 50, S. 52 f.). Infolge seiner Kniebeschwerden wurde er am 9. April 2018 am linken Knie operiert (vgl. Operationsbericht vom selben Datum, IV-Akte 32, S. 8). Am 24. Juli 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Wenig später, am 6. August 2018, fand eine weitere Operation des rechten Knies statt (vgl. Operationsbericht vom selben Datum, IV-Akte 32, S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin leitete aufgrund der Anmeldung Abklärungen ein. Vom 27. September 2018 bis zum 7. November 2018 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik F____ (vgl. Austrittsbericht vom 6. November 2018, IV-Akte 36, S. 8).

c)            Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung von Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. z.B. Schreiben vom 7. Dezember 2020, IV-Akten 107 und 108). Die Gutachter Dr. med. G____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und PD Dr. med. H____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, kamen im Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer seien seine angestammten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, in einer adaptierten Tätigkeit wäre er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (vgl. interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 8. Februar 2021, IV-Akte 113, S. 7 f.). Basierend darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. April 2021 mit, dass sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 23 % keine Invalidenrente auszurichten gedenke (IV-Akte 123). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 17. Mai 2021, IV-Akte 128, vgl. auch Einwandbegründung vom 17. Juni 2021, IV-Akte 131). Die Beschwerdegegnerin tätigte infolge der neu eingereichten medizinischen Berichte Rückfragen bei den Gutachtern (vgl. deren Stellungnahmen vom 5. Juli 2021 und vom 26. August 2021, IV-Akten 136 und 138). Daraufhin hielt sie mit Verfügung vom 17. September 2021 an ihrem Vorbescheid fest. Darüber hinaus lehnte sie in der Begründung Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab (IV-Akte 141).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten. Ferner sei dem Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit B____, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 24. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)           Im Nachgang zur Replik reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2022 einen Austrittsbericht der Klinik F____ vom 18. Februar 2022 beim Gericht ein.

e)           Mit Duplik vom 3. März 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 22. November 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. April 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Invalidenrente des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 23 %. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Februar 2021, IV-Akte 111, psychiatrisches Teilgutachten vom 8. Februar 2021, IV-Akte 112, und interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 8. Februar 2021, IV-Akte 113) ab.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es könne nicht auf die erwähnte bidisziplinäre Begutachtung abgestellt werden. Es bestünden weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden seien. Die vorhandenen Beschwerden seien weitaus massiver als von den Gutachtern angenommen und in den vergangenen Monaten habe eine massive Verschlechterung stattgefunden. Er könne auch keine adaptierte Tätigkeit mehr ausüben, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Nicht umstritten sind die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen sowie der leidensbedingte Abzug von 10 %.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach vorliegend sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          In ihrer interdisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gesamtbeurteilung vom 8. Februar 2021 nannten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Akte 113, S. 4 f., vgl. auch die beiden Teilgutachten, IV-Akte 111, S. 50 f. und IV-Akte 112, S. 17):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Beginnende Varusgonarthrose links

-    Beginnende Varusgonrathrose rechts

-    Chronisches Lumbovertebralsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

-    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-    Chronisches Zervikovertebralsyndrom

-    Epicondylitis radialis links

-    Trochanterbursitis links

-    Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, c-PAP-Beatmung seit Februar 2020

-    Periphere sensible Polyneuropathie

-    Hidradenitis suppurative (= Akne inversa)

-    Arterielle Hypertonie

-    Chronische Gastritis und Refluxösophagitis

-    Rezidivierende Urolithiasis

-    Bosniak II-Nierenzyste links

-    Prostatahyperplasie, chronische Prostatitis

-    Anamnestisch Cholezystolithiasis

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, in den bisherigen Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Hinsichtlich der Arbeitsrahmenbedingungen seien aufgrund der chronischen Schmerzstörung körperliche Schwerarbeiten nicht zu empfehlen. Dasselbe gelte für eine adaptierte Tätigkeit. Der rheumatologische Gutachter erklärte, bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter handle es sich um eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit. Aufgrund einer Knieproblematik sowie einer Rückenproblematik sei diese Tätigkeit nicht mehr möglich. Es bestehe diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Bei der Reinigungstätigkeit in einem Teilzeitpensum handle es sich um eine vorwiegend gehende und stehende Tätigkeit mit der Notwendigkeit, sich auch rezidivierend zu bücken. Viele Elemente dieser Tätigkeit seien ungünstig, insbesondere das rezidivierende Bücken, welches ihm Probleme bereiten dürfte. Der Gutachter sei sich im Klaren, dass der Beschwerdeführer zu Hause auch Reinigungsarbeiten ausführe, wobei er angebe, dass er dazu sitze und sich so hinunterbeuge. Diese Stellungen seien ihm in der freien Wirtschaft unter Zeitdruck aber einfach nicht möglich. Deshalb kam der Gutachter zum Schluss, dass, wenn der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft als Reiniger arbeiten müsste, dies wahrscheinlich nur zu einem Teilzeitpensum beschränkt gehen würde. Dies führe dann dazu, dass er immer wieder Arbeitsunterbrüche haben dürfte, weil er auch angebe, dies nicht zu können. Als Reiniger bestehe daher ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (IV-Akte 113, S. 7 f.).

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwiesen die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht auf die Ausführungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht erklärten sie, es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage, sondern nur leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen: Aufgrund der Rückenproblematik könne der Beschwerdeführer nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Kniebedingt könne er nicht dauernd nur gehen, dauernd nur stehen, nicht auf unebenem Boden gehen, sich nicht repetitiv bücken, nicht kniend oder kauernd arbeiten. Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei nicht möglich, dauerndes Treppensteigen ebenfalls nicht. Selbstverständlich sei gelegentliches Treppensteigen erlaubt. Für eine leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst also rückenschonend und knieschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Aus gesamtmedizinischer Sicht erklärten die beiden Gutachter die rheumatologische Beurteilung für massgebend (IV-Akte 113, S. 7 f.).

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ in ihren Teilgutachten. PD Dr. H____ hielt aus psychiatrischer Sicht fest, bis auf die Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer teilstationär bzw. stationär psychiatrisch behandelt wurde, (27. September 2018 bis 7. November 2018, ab 12. November 2018 für sechs Wochen, 15. August 2019 bis 12. September 2019), sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (IV-Akte 112, S. 30).

Dr. med. G____ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht seit dem 14. Februar 2018 auf Dauer in seinen bisherigen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Er erklärte, er orientiere sich dabei an der Krankschreibung durch die Hausärztin med. pract. I____, Fachärztin Allgemeinmedizin, in ihrem Bericht vom 17. September 2018 (IV-Akte 26). Er sei sich bewusst, dass die Krankschreibung in der Nebentätigkeit als Reiniger erst ab dem 10. April 2018 erfolgt sei. In einer adaptierten Tätigkeit habe vom 14. Februar 2018 bis Mitte Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auch hier orientierte sich Dr. med. G____ am Bericht von med. pract. I____. Zudem verwies er auf die beiden Knieoperationen vom 9. April 2018 und vom 6. August 2018 mit jeweils verzögertem Verlauf mit einer Arbeitsunfähigkeit von maximal vier Monaten (der Gutachter wies darauf hin, dass die übliche Arbeitsunfähigkeit nach Kniearthroskopien sechs bis acht Wochen betrage). Dazu erklärte er, in den Akten sei kein organischer Grund für einen verzögerten Verlauf plausibilisierbar, womit maximal eine Arbeitsunfähigkeit von vier Monaten akzeptiert werden könne. Ab Mitte Dezember 2018 bis zum 15. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer sodann zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nach einer Abszess-Spaltung in der rechten Achsel, habe ab dem 16. Oktober 2019 bis Ende Oktober 2019 einen 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Anfang November 2019 bis zum 18. Mai 2020 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Ab der laparoskopischen Magenbypass-Operation sei er vom 19. Mai 2020 bis «Ende Mitte» Juli 2020 (postoperativ) wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Mitte Juli 2020 sei er in einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 111, S. 54 ff.).

Im weiteren Verlauf bat der regionale ärztliche Dienst (RAD) die Gutachter, zu zwischenzeitlich eingegangenen Berichten von behandelnder Seite, Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2021, IV-Akten 134, und 135). Dr. med. G____ reichte eine Stellungnahme mit Datum vom 5. Juli 2021 (IV-Akte 136) ein, PD Dr. med. H____ nahm am 26. August 2021 Stellung (IV-Akte 138).

4.2.          Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 113), inklusive dem rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Februar 2021 (IV-Akte 111) und dem psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 112), ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. insbesondere psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 112, S. 22 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch sinngemäss vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.          In seiner Kritik am Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die bidsizplinäre Begutachtung von Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ abgestellt hat, macht er, wie erwähnt (vgl. E. 2.2.), geltend, es lägen weitere, in der Begutachtung noch nicht berücksichtigte Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor, die Beschwerden seien «offensichtlich weitaus massiver» als von den Gutachtern angenommen und es sei «in den vergangenen Monaten ganz offensichtlich eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten». Im Detail wies er namentlich darauf hin, dass er unter einer Polyneuropathie leide, die Krankheitswert habe, und auch ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom beeinträchtige ihn – nebst zahlreichen weiteren Diagnosen – massiv. Die psychiatrischen Beschwerden, insbesondere die Depressivität, seien massiv stärker als von den Gutachtern festgestellt. Deshalb habe er auch erneut in der psychiatrischen Klinik F____ eingewiesen werden müssen. Zur Untermauerung seiner Argumente reicht er diverse Berichte seiner Hausärztin med. pract. I____, des J____spitals, der K____klinik [...], des L____ und seines behandelnden Psychiaters Dr. med. M____, FMH Psychiatrie/Psychotherapie ein (Beschwerde- und Replikbeilagen, bzw. IV-Akten 130 und 131, sowie Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022).

4.4.          Was zunächst die Kritik angeht, die psychiatrischen Beschwerden seien «massiver» als von den Gutachtern angenommen, so bestätigte der behandelnde Psychiater Dr. med. M____ in seinem Bericht vom 28. Mai 2021 (IV-Akte 131, S. 3 f.) die Ausführungen und Schlussfolgerungen im psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. med. H____ vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 112). Er erklärte namentlich, dieses sei sehr ausführlich, formal korrekt und beleuchte die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers sehr breit in den üblichen Kategorien der psychosozialen Abklärung inklusive des innerpsychischen Erlebens. Aus medizinisch psychiatrischer Sicht könnten kaum zusätzliche Argumente angebracht werden, welche die Beurteilung des Gutachters grundsätzlich widerlegen könnten. Im Folgenden schilderte er seine Eindrücke des Beschwerdeführers und führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, dass die Arbeitsmoral des Beschwerdeführers als sehr hoch zu bewerten sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle wie eine «erweiterte Familie» betrachtet habe und es zu seinem Lebenskonzept gehört habe, sich vollständig und vielleicht in einem Übermass zu engagieren. Der Verlust bzw. das Unvermögen, in dieser spezifischen Arbeit und dem Arbeitsteam nicht mehr präsent zu sein, habe ihm mit den bestehenden körperlichen Problemen den Boden unter den Füssen weggenommen. Immer wieder betone er, wie gerne er dort gearbeitet habe und wie sehr es ihm fehle. Innerpsychisch schaffe es der Beschwerdeführer «bis heute» nicht, von dieser Situation loszulassen und sich mit der Vorstellung einer anderen Tätigkeit auseinander zu setzen. Selbst wenn er psychiatrisch-theoretisch als 100 % arbeitsfähig betrachtet werden könne, seien doch die Hürden vorerst noch zu hoch, diese Arbeitsfähigkeit in seinem praktischen Lebensvollzug realisieren zu können. Wegen diesem Unvermögen und dem Umstand, dass er bei der Arbeitslosenversicherung bzw. dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bewerbungen erbringen müsse, es aber noch nicht schaffe, habe er den Beschwerdeführer gegenüber dem RAV zu 80 % krankgeschrieben.

Auch wenn der behandelnde Psychiater den Beschwerdeführer weiterhin krankgeschrieben hat, so ist vorliegend massgebend, dass er das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. H____, insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestätigt hat. Ausserdem nahm PD Dr. med. H____ zum Bericht von Dr. med. M____ Stellung und wich in begründeter Weise nicht von seiner Beurteilung ab (vgl. Stellungnahme von PD Dr. med. H____ vom 26. August 2021, IV-Akte 138). Aus dem Bericht von Dr. med. M____ lässt sich somit nichts ableiten, was zu Zweifeln am erwähnten Teilgutachten bzw. der gesamten bidzisiplinären Begutachtung führen würde. Dies muss auch für den Bericht der Hausärztin med. pract. I____ vom 11. Juni 2021 (IV-Akte 130, S. 1/Beschwerdebeilage [BB] 6) gelten. Soweit sie in diesem Bericht, welcher lediglich eine Seite lang ist und grösstenteils aus einer Diagnoseliste besteht, von einer chronischen schweren Depression sprach und erklärte, es sei von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen, vermögen diese Äusserungen ohne weitere Ausführungen weder das psychiatrische Teilgutachten noch den Bericht des behandelnden Psychiaters in Frage zu stellen. Deren Einschätzung ist als Fachärzte der Psychiatrie den Vorzug gegenüber der hausärztlichen Einschätzung zu geben. Im Übrigen wurde der Bericht nur knapp zwei Wochen nach dem erwähnten Bericht von Dr. med. M____ vom 28. Mai 2021 (IV-Akte 131, S. 3 f.) erstellt, sodass auch nicht von einer zwischenzeitlichen Verschlechterung ausgegangen werden kann. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 äusserte sich PD Dr. med. H____ im Übrigen nachvollziehbar zu weiteren medizinischen Berichte von somatischer Seite (Bericht des J____spitals vom 21. Mai 2021, IV-Akte 131, S. 9 ff., Bericht der K____klinik [...] vom 25. Mai 2021, IV-Akte 130, S. 4 ff./BB 5, Bericht der Ärzte des L____, vom 31. Mai 2021. IV-Akte 130, S. 2 f.). Diese wurden nicht von Fachärzten oder Fachärztinnen der Psychiatrie verfasst und diskutieren die erwähnten psychiatrischen Diagnosen nicht. Sie vermögen die psychiatrische Beurteilung von PD Dr. med. H____ somit nicht in Frage zu stellen.

4.5.          Zur Untermauerung seines Vorbringens, es sei zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes gekommen, weist er auf einen erneuten Eintritt in die Klinik F____ hin. Dieser erfolgte gemäss den von ihm eingereichten Berichte der Klinik F____ vom 20. Januar 2022 (Replikbeilage [RB] 1) und vom 18. Februar 2022 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022) am 20. Dezember 2021, also rund drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2021 (IV-Akte 141). Aus dem Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. M____ vom 14. Dezember 2021 (RB 4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2021 ein Vorstellungsgespräch bei der Klinik F____ wahrgenommen habe, wo man ihm einen stationären Aufenthalt (statt eines Eintritts in die Tagesklinik) empfohlen habe. Auch dieser Zeitpunkt liegt mehr als eineinhalb Monate nach dem Erlass der erwähnten Verfügung.

Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, sowie sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen). Vorliegend fehlt es jedoch an Hinweisen darauf, dass sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend verschlechtert hatte. Während aus den erwähnten Berichten der Klinik F____ vom 20. Januar 2022 und vom 18. Februar 2022 insbesondere hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer schweren depressiven Episode leide, so ist unklar, ab welchem Zeitpunkt diese Diagnose gestellt werden musste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine allfällige psychische Verschlechterung erst nach dem Erlass der Verfügung vom 17. September 2021 eingetreten sein dürfte und somit vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Aufgrund der Hinweise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kann sich der Beschwerdeführer allerdings erneut zum Leistungsbezug anmelden. Im Rahmen einer Neuanmeldung kann eine allfällige Verschlechterung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2021 natürlich überprüft werden.

4.6.          Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Februar 2021 (IV-Akte 112) und der Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 26. August 2021 (IV-Akte 138). Auch ist nicht von einer gesundheitlichen, Verschlechterung in psychischer Hinsicht vor dem Verfügungszeitpunkt (17. September 2021, vgl. IV-Akte 141) auszugehen. Es bleibt die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht.

4.7.          Bezüglich seiner Vorbringen, die Gutachter hätten seine gesundheitlichen Beschwerden bagatellisiert, welche tatsächlich ein stärkeres Ausmass hätten, und es bestünden weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (namentlich eine Polyneuropathie und ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom), verweist er auf verschiedene Arztberichte, auf welche im Folgenden einzugehen ist.

Im Bericht des J____spitals vom 21. Mai 2021 (IV-Akte 131, S. 9 ff./BB 7) ging es um eine ambulante Konsultation im Stoffwechsel- und Ernährungszentrum. Hauptdiagnosen ergeben sich daraus die Folgenden:

1.    Adipositas Grad WHO II Gewicht 120.6 kg. Grösse 166 cm. BMI 43.7 kg/m2

2.    Dyslipidämie, persisitierend

3.    Arterielle Hypertonie in Teilremission

4.    St. n. asymptomatischer Cholezystolithiasis

5.    Rezidivierende depressive Episoden Erstdiagnose 2014 unverändert

6.    Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

7.    Symptomatische Gonarthrose beidseits, unverändert

8.    Chronisches Lumbovertebralsyndrom, Erstmanifestation 2017, exazerbiert

9.    Rezidivierende Urolithiasis

10.  Periphere sensible Polyneuropathie Erstdiagnose am 30. April 2019

11.  Chronische Prostatitis

12.  Nikotinkonsum, 35 py

In diesem Bericht steht klar die Ernährung des Beschwerdeführers im Vordergrund. Auf seine Arbeitsfähigkeit wurde nicht eingegangen. Dr. med. G____ erkannte in diesem Bericht keine neuen Informationen, welche nicht schon im Gutachten diskutiert worden wären (vgl. seine Stellungnahme vom 5. Juli 2021, IV-Akte 136). Im Übrigen führen Adipositas, Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung, vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 528), arterielle Hypertonie und Nikotinkonsum erfahrungsgemäss nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Auch ein Status nach Cholezystolithiasis (Gallensteinleiden, vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 375 und 379) dürfte nicht zu einer solchen führen. Zu den übrigen Diagnosen lässt sich mangels konkreterer Ausführungen und einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit nichts aus diesem Bericht ableiten, was zu Zweifeln an der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. med. G____ und PD Dr. med. H____ führen würde oder weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen. Im Wesentlichen dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des J____spitals vom 7. Juli 2021 (ambulante Konsultation im Stoffwechsel- und Ernährungszentrum; BB 10).

Im Bericht der K____klinik [...] vom 25. Mai 2021 (IV-Akte 130, S. 4 ff./BB 5) wurden folgende Diagnosen aufgeführt

1.    Chronisches Lumbovertebralsyndrom und iliosakrales Schmerzsyndrom bds., Erstmanifestation 2017

2.    Intraossäre ca. 7 mm messende Läsion im posterioren Anteil der zweiten Rippe auf der linken Seite unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 29. April 2021

3.    Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

4.    Coxalgie links

5.    Symptomatische Gonarthrose links

6.    Periphere sensible Polyneuropathie, Erstdiagnose 30. April 2019

7.    St. n. laparoskopischer proximaler Roux-Y-Magenbypass-Operation am 19. Mai 2020 bei Adipositas Grad II

Im Weiteren wurden eine 18 mm messende Zyste am linken Nierenunterpol aufgeführt, sowie, wie bereits im erwähnten Bericht des J____spitals eine arterielle Hypertonie, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose im Oktober 2019), rezidivierende Urolithiasis, chronische Prostatitis, Nikotinkonsum und rezidivierende depressive Episoden genannt. Der Bericht bezieht sich hauptsächlich auf Untersuchungen von Brustwirbelsäule, Rippenbogen und linkem Hüftgelenk. Auch in diesem Bericht finden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Dazu erklärte Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2021, die neue Diagnose bzw. der neue Befund, es bestehe eine Läsion an der zweiten Rippe auf der linken Seite, entspreche einem radiologischen Befund unklarer Ätiologie und es sei eine Verlaufskontrolle angedacht. Der Befund per se habe aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Diagnose einer Coxalgie links verweise er auf seine Ausführungen zur Hüftproblematik in seinem Gutachten (IV-Akte 111, S. 37, 5 und 64), wo er diesbezüglich eine Trochanterbursitis diagnostiziert habe (vgl. auch E. 4.1.). Seine Ausführungen leuchten ein. Im Übrigen ergeben sich keine Diagnosen, welche von Dr. med. G____ nicht diskutiert bzw. gestellt worden wären – weder aus dem genannten Bericht der K____klinik [...] vom 25. Mai 2021, noch aus dem erwähnten Bericht des J____spitals vom 21. Mai 2021 (vgl. die Diagnosen von Dr. med. G____, E. 4.1.). Dies gilt namentlich auch für die vom Beschwerdeführer angesprochenen Polyneuropathie sowie das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (vgl. IV-Akte 111, S. 37 und S. 50, vgl. auch E. 4.1.). Bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms erklärte er in seinem Teilgutachten, dass sich diese Problematik nach der Körpergewichtsreduktion durch die bariatrische Operation verbessern dürfte und, dass es keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, da diese Problematik gut therapiert sei. Zur peripheren sensiblen Polyneuropathie führte er aus, dass es sich um eine beginnende Problematik handeln dürfte, die bei einem Bauarbeiter sicherlich ungünstig sei, der Beschwerdeführer als Bauarbeiter aber ohnehin nicht arbeitsfähig sei (IV-Akte 111, S. 64). Auch diese weiteren Ausführungen sind nachvollziehbar. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der K____klinik Basel vom 5. Juli 2021 (BB 11) nichts. In diesem finden sich dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 25. Mai 2021 (s.o.). Er bezieht sich auf die Besprechung eines MRI des Thorax und weitere Abklärungen. Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit lässt auch dieser Bericht nicht zu.

Was sodann den vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht zweier Ärzte des L____, vom 31. Mai 2021 (IV-Akte 130, S. 2 f./BB 4) betrifft, so wurden darin eine Tendinopathie Glutealmuskulatur links mit CHADD-Depot am Ansatz der Gluteus maximus Sehne und Labrumdegeneration links sowie Impingementkonfiguration Hüftgelenke beidseits diagnostiziert und es ging um die weitere Behandlung dieser Beschwerden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich auch diese beiden Ärzte nicht. Dr. med. G____ nahm in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2021 auch zu diesem Bericht ausführlich Stellung und erklärte, insbesondere die im Bericht beschriebene muskulär anmutende Symptomatik sei mit seiner Beurteilung deckungsgleich. Die Diagnosen Trochanterbursitis und Tendinopathie der Glutealmuskulatur seien nicht abweichend und unterschieden sich nur in der Nomenklatur. Rheumatologen verwendeten eher den ersten Begriff, Orthopäden eher den zweiten. Im Weiteren wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei den Ärzten des N____ gesagt habe, er gehe täglich zwischen 10'000 und 15'000 Schritte (vgl. deren Bericht, IV-Akte 130, S. 3). Dies entspreche einer überdurchschnittlichen Aktivität und sei bezüglich des Gehens deckungsgleich zur Angabe im Gutachten (vgl. Stellungnahme vom 5. Juli 2021, IV-Akte 136, S. 6, sowie rheumatologisches Teilgutachten vom 3. Februar 2021, IV-Akte 111, S. 53). Die Ausführungen des Gutachters sind auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar.

Schliesslich kann der bereits unter E. 4.4. diskutierte Bericht von med. pract. I____ vom 11. Juni 2021 (IV-Akte 130, S. 1/BB 6) auch in rheumatologischer Hinsicht weder zu Zweifeln am Gutachten, noch zur Annahme führen, es habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stattgefunden. Auch hier ist der Grund, dass sich der Bericht im Wesentlichen auf eine Auflistung von Diagnosen ohne weitere Begründung beschränkt. Entsprechend äusserte sich auch Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2021, in welcher er sich auch zu diesem Bericht ausführlich äusserte (vgl. IV-Akte 136, S. 3 ff.). Im Wesentlichen dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht.

4.8.          Zusammenfassend vermögen die Vorbringen und die vom Beschwerdeführer eingereichten bzw. zitierten Berichte nicht zu Zweifeln an der bidisziplinären Begutachtung von Dr. med. G____ und PD Dr. H____ zu führen. Auch gibt es keinen Anlass, um von einer Verschlechterung auszugehen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig ist, und seit Mitte Dezember 2018 zu 100 % in einer Verweistätigkeit arbeiten könnte. Es ist (mit Blick auf Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weitere kurzzeitige vollständige Arbeitsunfähigkeiten vom 16. bis zum 31. Oktober 2019 und vom 10. Mai bis zum 15. Juli 2020 nicht berücksichtigt hat, da diese keine drei Monate andauerten.

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich, unter Berücksichtigung des Wartejahres und der sechsmonatigen Wartefrist nach der Anmeldung (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch E. 3.2.), per 2019 angestellt hat. Ebenso unumstritten ist das auf dem bei der C____ AG (vgl. dazu Lohnangabe vom 18. März 2021, IV-Akte 120, S. 1) und der D____ AG (vgl. Lohnkonto 2017, IV-Akte 12, S. 10) erzielte Einkommen basierende und an die Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen in Höhe von Fr. 79'967.00. Auch das auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 basierende und auf 41.7 Wochenstunden aufgerechnete sowie an die Nominallohnentwicklung angepasste und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % berechnete Invalideneinkommen ist unumstritten. 

5.2.          Beim Vergleich der beiden Einkommen schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 23 %. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint.

6.                

6.1.       Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: