Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.170

Verfügung vom 29. September 2021

Verfügung betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung angesichts der zum Zeitpunkt der Urteilsberatung gegebenen Verhältnisse (u.a. drohende Arbeitslosigkeit) aufgehoben

 

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Dezember 2001 im Alter von 13 Jahren einen epileptischen Anfall mit Bewusstseinsverlust und mit dem Befund einer intrazerebralen Massenblutung rechts temporal mit konsekutivem Hydrozephalus (vgl. Arztbericht des B____, vom 29. Januar 2002, IV-Akte 5). Die Beschwerdeführerin trug deswegen eine Hemiparese rechts, eine Hemianopsie, eine Anosognosie sowie visuell-räumliche und räumlich-konstruktive Defizite davon (Arztbericht der gleichen Stelle vom 28. August 2002, IV-Akte 22). Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 21. Januar 2002 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-Akte 1).

b)        Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge unter anderem eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Mitteilung vom 16. November 2011 betr. Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung [Master-Studiengang], IV-Akte 121, Mitteilung vom 21. September 2021, IV-Akte 129; Masterdiplom vom 17. Mai 2014, IV-Akte 141).

c)         Die Beschwerdeführerin stand in einem Arbeitsverhältnis, welches jedoch im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde (vgl. Vereinbarung vom 8./10. Dezember 2020, IV-Akte 231). Die Beschwerdeführerin beantragte hierauf mit E-Mailschreiben vom 17. Februar 2021 (IV-Akte 223) die Unterstützung bei der Stellensuche. Die Beschwerdegegnerin gewährte ein individuelles Coaching und eine Arbeitsvermittlung (Mitteilungen vom 26. April 2021 und vom 10. Juni 2021, IV-Akten 229 und 236). Nachdem die Beschwerdeführerin auf dem C____amt in [...] ab August 2021 eine auf ein Jahr befristete Stelle in einem vollen Pensum erhalten hatte (vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 19. Juli 2021, IV-Akte 241), kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. Juli 2021 (IV-Akte 243) den Abschluss der Arbeitsvermittlung an. Am 29. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 244).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 beantragt die Versicherte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2021 die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Stelle zu gewähren. Mit Eingabe vom 8. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde (mangels Leistung eines Kostenvorschusses) nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

c)         Innert Frist ist keine Replik eingegangen.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Februar 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde mit Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen unter nachstehender Erw. 1.3. einzutreten.

1.3.          Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Leistung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Instruktionsrichter hat in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2021 bereits darauf hingewiesen, dass es in der Zuständigkeit des Gerichtes liegt, ob in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ein Kostenvorschuss zu erheben ist. Für die Leistung eines Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin vorliegend keine Frist gesetzt, und es wurde ihr auch für den Fall der Nichtleistung nicht angedroht, es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Folglich steht dem Eintreten auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Leistung bzw. Nichtleistung eines Kostenvorschusses nichts entgegen.

 

2.                

Die Beschwerdeführerin beantragte mit E-Mailschreiben vom 17. Februar 2021 (IV-Akte 223) die Unterstützung bei der Stellensuche. Die Beschwerdegegnerin gewährte ein individuelles Coaching und eine Arbeitsvermittlung (Mitteilungen vom 26. April 2021 und vom 10. Juni 2021, IV-Akten 229 und 236).

Nachdem die Beschwerdeführerin auf dem C____amt in [...] ab August 2021 eine auf ein Jahr befristete Stelle in einem vollen Pensum erhalten hatte (vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 19. Juli 2021, IV-Akte 241), kündigte die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Juli 2021 (IV-Akte 243) den Abschluss der Arbeitsvermittlung an. Am 29. September 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 244).

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diesen Abschluss der Arbeitsvermittlung.

Sie macht in der Beschwerde geltend, zweieinhalb Monate nach Arbeitsbeginn an der Stelle im C____amt im August 2021 sei ihr eröffnet worden, dass sie die Probezeit nicht bestanden habe. Dabei habe im Vordergrund gestanden, dass die Beschwerdeführerin die von ihr verlangte Leistung aufgrund ihrer Hemianopsie nicht genügend gut und in der erwarteten Geschwindigkeit habe erledigen können. Es stehe ein Gespräch mit Vertretern der HR-Abteilung und Vorgesetzten an. Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung erachte es die Versicherte als vorteilhaft, wenn sie an diesem Gespräch von einer Fachperson der Beschwerdegegnerin unterstützt würde. In der Eingabe vom 8. November 2021 legt die Versicherte dar, es habe das angekündigte Gespräch mit der Anstellungsbehörde stattgefunden mit dem Ergebnis, dass ihr eine andere Stelle zu einem 80%-Pensum habe vermittelt werden können. Sie halte jedoch am Antrag auf Fortführung der Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung fest, denn auch diese Stelle sei befristet bis 31. Juli 2022 (Mutterschaftsvertretung). Im Hinblick darauf sei es erforderlich, dass die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin weitergeführt werde, bis sich eine geeignete unbefristete Stelle gefunden habe.

Ob sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2021 mit Blick auf diese Darlegungen der Versicherten halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.          Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG).

Unter Arbeitsvermittlung ist die aktive, einschliesslich beratende Unterstützung arbeitsunfähiger und damit gesundheitlich beeinträchtigter, jedoch eingliederungsfähiger Versicherter bei der Suche nach einem neuen geeigneten Arbeitsplatz zu verstehen; zur Arbeitsvermittlung gehört auch die Beratung – jene des Arbeitsgebers eingeschlossen – zur Aufrechterhaltung des allenfalls schon bestehenden Arbeitsplatzes, die z. B. in einer Umplatzierung innerhalb des Betriebes bestehen kann (vgl. Erwin Murer, Kommentar zum Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27bis IVG], N. 60 zu Art. 18 mit Hinweisen. Der Bedarf nach Arbeitsvermittlung ist an eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit gebunden, andernfalls ist die Arbeitslosenversicherung zuständig (a.a.O.).

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Arbeitsvermittlung i. S. des IVG aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist; gleichzeitig muss sie aber auch gesundheitlich möglich sein. Diese Grundsätze bleiben unabhängig davon gültig, ob man die Anwendung von Art. 18 an das Vorliegen einer leistungsspezifischen Invalidität oder aber an eine «blosse» Arbeitsunfähigkeit knüpft. Der Eintritt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit genügt (Murer, a.a.O. N. 69 zu Art. 18).

3.2.          Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Dezember 2002 eine intrazerebrale Massenblutung rechts temporal mit konsekutivem Hydrozephalus (vgl. Arztbericht des B____, vom 29. Januar 2002, IV-Akte 5) erlitten. Die Beschwerdeführerin trägt deswegen eine Hemiparese rechts, eine Hemianopsie, eine Anosognosie sowie visuell-räumliche und räumlich-konstruktive Defizite davon (Arztbericht der gleichen Stelle vom 28. August 2002, IV-Akte 22).

Diese Befunde sind nicht strittig. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass sofern künftig aufgrund «der seit langem bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen» (Beschwerdeantwort Ziff. 8) eine Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven Unterstützung bei der Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte.

3.3.          Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort Ziff. 7), ihr Rechtsdienst erachte das Anliegen der Versicherten, dass ihr Dossier in der Eingliederung offenbleiben könne, solange die neue befristete Anstellung dauere (Protokolleintrag vom 22. November 2021), als «nicht sinnvoll». Dies wird mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Versicherte «nun eine betreffend Inhalt und Pensum (80%) geeignetere Anstellung» habe. Die befristete Anstellung dauere neun Monate, d.h. bis 31. Juli 2022. Eine Arbeitsvermittlung wäre im aktuellen Zeitpunkt somit «verfrüht».

Zwar war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2021 im Rahmen eines auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrags vom 14./19. Juli 2021 ab August 2021 bis Juli 2022 im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 100% (IV-Akte 245 S. 3) angestellt. Es ergab sich jedoch anlässlich eines Mitarbeiterinnengesprächs am 12. Oktober 2021, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung des Vorgesetzten nach 2 1/2 Monaten Einarbeitungszelt und grosser Unterstützung durch das ganze Team die an eine ausgebildete Juristin gestellten Erwartungen nicht erfülle. Nach der (subjektiven) Einschätzung des Vorgesetzten beeinträchtige das stark eingeschrãnkte Sehvermõgen die Arbeit auf dem C____ viel mehr als die halbseitige Lähmung.

Es zeigte sich somit schon vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Anfechtung der Verfügung vom 29. September 2021, dass die vermittelte Stelle gefährdet war und sich folglich eine Unterstützung der Versicherten jedenfalls zum Erhalt der Stelle als erforderlich erwies. Die Mailkorrespondenz (vgl. E-Mailschreiben vom 15. Oktober 2021, IV-Akte 245) dokumentiert, dass auch behördenintern die Notwendigkeit der Unterstützung infolge dieses Mitarbeiterinnengesprächs zur Diskussion stand.

Die Beschwerdeführerin hat sodann das Gericht im laufenden Verfahren mit Eingabe vom 8. November 2021 darüber orientiert, dass nach dem Mitarbeiterinnengespräch am 12. Oktober 2021 eine Umplatzierung bewerkstelligt werden konnte. Die Beschwerdeführerin orientierte mit E-Mailschreiben vom 27. Oktober 2021 (IV-Akte 247) den Jobcoach des D____spitals [...] über die Möglichkeit, ab 1. November 2021 eine bis Juli 2022 befristete Stelle zu einem Pensum von 70 oder 80% auf einer Rechtsabteilung antreten zu können.

3.4.          Zwar ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, vorliegend dem 29. September 2021, massgeblich. Jedoch war bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass das damals gegebene Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2022 befristet war. Die Beschäftigung nur schon bis zu diesem Zeitpunkt an der ursprünglichen Stelle beim C____amt erwies sich schon bald als ungeeignet für die Beschwerdeführerin. Es konnte eine Umplatzierung mit einem tieferen Beschäftigungsgrad ermöglicht werden, jedoch blieb es auch im Rahmen dieser Umplatzierung bei einer Befristung auf Ende Juli 2022. Zum Zeitpunkt der Urteilsberatung am 22. Februar 2022 sind seit der Verfügung von Ende September 2021 bereits knapp 5 Monate vergangen. Dass die Beschwerdeführerin schon Aussicht auf eine Stelle ab August 2022 hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Somit besteht schon aktuell, d.h. Ende Februar 2022, die Gefahr im Raum, dass die Versicherte ab August 2022 arbeitslos ist. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird sich die Dringlichkeit der Unterstützung der Versicherten bei der Arbeitssuche naturgemäss zusätzlich noch erhöhen.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt wie erwähnt, dass sofern aufgrund «der seit langem bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen» (Beschwerdeantwort Ziff. 8) eine Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven Unterstützung bei der Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte. Die Argumentation, es wäre «verfrüht», eine Arbeitsvermittlung zu gewähren, mag im Oktober 2021, nachdem die Versicherte eine betreffend Inhalt und Pensum (80%) geeignetere Anstellung» gefunden hatte, noch zugetroffen haben. Aber schon zum Zeitpunkt der Urteilsberatung Ende Februar 2022, erweist sich diese Argumentation jedoch als in zeitlicher Hinsicht überholt. Erst recht hat dies zu gelten für den Zeitpunkt des mutmasslichen Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils. Zu bedenken gilt es dabei in erster Linie, dass die Unterstützung bei der Arbeitssuche schon einige Zeit vor dem Ablauf der befristeten Stelle Ende Juli 2022 einsetzen muss. Würde damit zugewartet bis zum Ablauf der befristeten Stelle Ende Juli 2022, so droht der Versicherten ab August 2022 unvermeidlich ein längerer Zeitraum der Arbeitslosigkeit.

3.5.          Die Beschwerdegegnerin tut im Übrigen nicht dar, woraus zwingend abzuleiten wäre, dass bei Versicherten in vergleichbarer gesundheitlicher Situation wie im Falle der Beschwerdeführerin der Fall nicht pendent gehalten werden dürfte, da nach der Aktenlage grosse Schwierigkeiten vorliegen, für die Versicherte eine ihren Möglichkeiten entsprechende langfristige Stelle zu finden. Zwar argumentiert die Beschwerdegegnerin sinngemäss, es sei jeweils nach dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses der Fall abzuschliessen, was erforderlich sei, damit – nach erfolgter neuerlicher Anmeldung zur Arbeitsvermittlung - die Leistungsvoraussetzungen erneut geprüft werden könnten. Das Argument ist nicht stichhaltig, denn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung können grundsätzlich jederzeit überprüft werden. Fraglich ist auch, auf welche Anspruchsvoraussetzungen die Beschwerdegegnerin Bezug nimmt. Die medizinischen Verhältnisse können es jedenfalls nicht sein, führt doch die Beschwerdegegnerin selbst aus, dass sofern infolge «der seit langem bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen» (Beschwerdeantwort Ziff. 8, vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. April 2021, IV-Akte 227) eine Arbeitslosigkeit drohen sollte, einer «aktiven Unterstützung bei der Stellensuche nichts entgegenstehen» sollte.

4.                

Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, aus welchen Gründen vorliegend der verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung gerechtfertigt war.

Die Verfügung vom 29. September 2021 ist folglich aufzuheben.

5.                

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung vom 29. September 2021 aufgehoben.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.--.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: