Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Behindertenforum, Frau lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.171

Verfügung vom 20. September 2021

 

Beschwerde gutgeheissen. Verschlechterung zeigt sich in erwerblicher Hinsicht.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1989 geborene Beschwerdeführerin und gelernte Detailhandelsfachfrau EFZ (IV-Akte 2, S. 10) meldete sich am 18. Januar 2013 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin schulte die Beschwerdeführerin in der Folge im Rahmen beruflicher Massnahmen (IV-Akten 30, 40, 50, 60, 68, 80, 101, 112) zur Fachfrau Hauswirtschaft EFZ um. Nach bestandener Ausbildung (IV-Akte 123, 143) unterstützte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem Jobcoaching (IV-Akte 125, 131), mit Hilfe dessen sie eine Anstellung in einem Alterszentrum fand. Mit Verfügung vom 3. März 2017 wies die Beschwerdegegnerin aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der beruflichen Massnahmen das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 138).

b)           Am 6. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 142). Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste namentlich eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (IV-Akte 180). Mit Gutachten vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 186) attestiert Dr. med. C____ der Beschwerdeführerin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung, lehnte die Beschwerdegegnerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 28% mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 209) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)            Im Nachgang gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 21. Juli 2020 (IV-Akte 212) und vom 19. November 2020 (IV-Akte 224) erneut berufliche Massnahmen in Form eines Jobcoachings. Per Mai 2021 fand die Beschwerdeführerin schliesslich eine 30%-Anstellung in einem Bioladen (IV-Akte 237). Mit Verfügung vom 20. September 2021 (IV-Akte 241) schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab und teilte der Beschwerdeführerin zudem mit, die Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 20. September 2021 aufzuheben. Aufgrund der nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Rentenanspruch zu prüfen. Es sei diesbezüglich festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. Februar 2019 nicht beweistauglich sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 15. Dezember 2021 und Duplik vom 13. Januar 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. November 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, bewilligt.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. März 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, seit der letzten Verfügung vom 12. Februar 2020 sei seitens der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 20. September 2021 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.  

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zur Hauptsache geltend, die Beschwerdegegnerin wäre angesichts der ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehalten gewesen, weitere Leistungen, namentlich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, zu prüfen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2021 zu Recht von einer über die Arbeitsvermittlung hinausgehenden Prüfung von Leistungen der Invalidenversicherung abgesehen hatte.

3.                

3.1.          3.1.1. Nach Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV wird eine Revision nach Art. 17 ATSG von Amtes wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs als möglich erscheinen lassen. Mit anderen Worten muss eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung – vorliegend seit der Verfügung vom 12. Februar 2020 – glaubhaft erscheinen.

3.1.2.      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2).  

3.1.3.      Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).  

3.2.          Im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Februar 2020 lagen bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 186) Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen-kränkbaren Anteilen (ICD-10 Z73.1) und anamnestisch depressive Zustände, ggw. remittiert fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte hielt der Gutachter die Beschwerdeführerin für 50% arbeitsfähig, wobei mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gerechnet werden müsse, da die psychische Konstellation grundsätzlich labil und störungsanfällig sei und immer wieder durch äussere Einflüsse in Frage gestellt werde. In einer angepassten Tätigkeit, welche hinsichtlich Arbeitstempo, Multitasking und soziale Kompetenz verminderte Ansprüche aufweise, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich und somit von 70%.

3.3.          Im Zeitintervall zwischen der Verfügung vom 12. Februar 2020 und der Verfügung vom 20. September 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin implizit eine glaubhafte Verschlechterung der Verhältnisse verneinte, ergeben sich aus den Akten gewisse Anhaltspunkte, die auf eine relevante Veränderung hinweisen. Denn das hierfür stets eine neue medizinische Diagnose erforderlich ist, wird rechtsprechungsgemäss nicht durchgehend verlangt. Vielmehr kann es unter Umständen auch ausreichen, wenn eine Verschlechterung des auf die gleiche medizinische Ursache zurückzuführenden Gesundheitsschadens vorliegt. Es müssen also neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Kieser, in:  Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 17 N 34; vgl. auch SVR 2004 IV Nr. 17, I 526/02, E. 2.4).

Insofern reicht es in vorliegendem Zusammenhang nicht aus, nur auf die Berichte von RAD-Arzt Dr. med. D____ vom 8. September 2021 (IV-Akte 239) bzw. dem Bericht der behandelnden Therapeuten, med. pract E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und Dr. rer. nat. F____, Fachpsychologin FSP, vom 29. August 2021 (IV-Akte 237, S. 8) abzustellen. Vielmehr kann ein Revisionsgrund auch dann gegeben sein, wenn sich die Intensität der gesundheitlichen Einschränkungen trotz gleichbleibender Diagnose verändert (Urteil 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2; 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 4; vgl. auch Urteil 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3). So kann sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert haben (vgl. Urteil 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Dadurch liegt eine als Revisionsvoraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor.

3.4.          Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der erwerblichen Entwicklung der Beschwerdeführerin eine Intensivierung der gesundheitlichen Einschränkungen gegenüber der Verfügung vom 12. Februar 2020 durchaus als glaubhaft eingetreten. Dies lässt sich daran erkennen, dass die Beschwerdeführerin es trotz der Hilfe eines Job Coachings und hoher Motivation nicht schaffte, wieder Fuss im ersten Arbeitsmarkt zu fassen (vgl. Mitteilung vom 21. Juli 2020, IV-Akte 212; Mitteilung vom 19. November 2020, IV-Akte 224 Coaching-Bericht vom 1. Dezember 2020, IV-Akte 228). Ein erster Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum über den Zeitraum von März 2020 bis und mit August 2020 im G____ in [...] scheiterte (vgl. Coaching-Bericht vom 30. April 2021, IV-Akte 231). Ab dem 1. Juni 2021 fand die Beschwerdeführerin ferner zwar eine Anstellung in einem Bioladen (vgl. Arbeitsvertrag H____ vom 28. Mai 2021, IV-Akte 237). Allerdings vermochte sie hierbei lediglich ein 30% Pensum zu bewältigen. Hinzu kommt, dass dieses Anstellungsverhältnis gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nur dank eines überdurchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgebers aufrechterhalten werden kann, welcher den Dienstplan nach ihren Bedürfnissen ausrichtet und sie immer wieder emotional stabilisiert und auffängt (vgl. Beschwerde vom 22. Oktober 2021, S. 9). Insgesamt zeigt sich somit, dass es der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung nicht mehr gelang an das vormalige Leistungsniveau anzuknüpfen und ihre Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von mehr als 50% zu verwerten. Dies lässt sich auch aus dem Bericht med. pract. E____ und Dr. F____ vom 29. August 2021 erkennen. Dort führen die behandelnden Ärzte aus, dass im Verlauf der nächsten Jahre noch eine geringfügige Steigerung des jetzigen Pensums von 30% möglich wäre, bis maximal 40% oder 50%. Die Beschwerdeführerin habe sich mit aller Kraft gegen eine Resignation positioniert und für eine Zustandsverbesserung gekämpft. Gleichwohl würden Herausforderungen auch geringen Ausmasses zu einem Erstarken der Zwänge und Ängste führen, was dazu führt, dass nicht nur die Befindlichkeit, sondern die vollständige Arbeitsleistung in Gefahr stehe (IV-Akte 237, S. 1). Unter diesen Umständen erscheinen die knappen Ausführungen des RAD-Arztes D____ (vgl. Bericht vom 8. September 2021, IV-Akte 239), wonach sich "syndromal" keine neue Situation präsentiere, insofern nicht vollends überzeugend. Vielmehr ist die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen angezeigt.

3.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz grossem Engagement ihre Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitpunkt nicht (mehr) im Umfang von 70% umsetzen konnte. Eine relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dahingehend, dass sich das Leiden der Beschwerdeführerin bei gleich bleibender Diagnose intensiver auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, als dies noch im Begutachtungszeitpunkt der Fall war erscheint daher unter Berücksichtigung der unternommenen erwerblichen Bemühungen durchaus glaubhaft und ist ohne die Vornahme weiterer Abklärungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Es ist vorliegend angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei einer bisher nicht involvierten Fachperson veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

4.                

4.1.          Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. September 2021 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.2.          Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3.          Die Beschwerdeführerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – davon aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.  

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 20. September 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: