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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
März 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Behindertenforum,
Frau lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.171
Verfügung vom 20. September 2021
Beschwerde gutgeheissen.
Verschlechterung zeigt sich in erwerblicher Hinsicht.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1989 geborene Beschwerdeführerin und gelernte
Detailhandelsfachfrau EFZ (IV-Akte 2, S. 10) meldete sich am 18. Januar 2013
unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin schulte
die Beschwerdeführerin in der Folge im Rahmen beruflicher Massnahmen (IV-Akten
30, 40, 50, 60, 68, 80, 101, 112) zur Fachfrau Hauswirtschaft EFZ um. Nach
bestandener Ausbildung (IV-Akte 123, 143) unterstützte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin mit einem Jobcoaching (IV-Akte 125, 131), mit Hilfe
dessen sie eine Anstellung in einem Alterszentrum fand. Mit Verfügung vom 3. März
2017 wies die Beschwerdegegnerin aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der
beruflichen Massnahmen das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte
138).
b)
Am 6. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 142). Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin
den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste
namentlich eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (IV-Akte 180). Mit Gutachten vom 26.
Februar 2019 (IV-Akte 186) attestiert Dr. med. C____ der Beschwerdeführerin
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche
Einschätzung, lehnte die Beschwerdegegnerin aufgrund eines
rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 28% mit Verfügung vom 12. Februar
2020 (IV-Akte 209) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Im Nachgang gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Mitteilung vom 21. Juli 2020 (IV-Akte 212) und vom 19. November 2020 (IV-Akte
224) erneut berufliche Massnahmen in Form eines Jobcoachings. Per Mai 2021 fand
die Beschwerdeführerin schliesslich eine 30%-Anstellung in einem Bioladen
(IV-Akte 237). Mit Verfügung vom 20. September 2021 (IV-Akte 241) schloss die
Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab und teilte der Beschwerdeführerin zudem
mit, die Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht
angezeigt.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei die Verfügung vom 20. September 2021 aufzuheben. Aufgrund der
nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, den Rentenanspruch zu prüfen. Es sei diesbezüglich festzustellen, dass
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. Februar 2019 nicht
beweistauglich sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. Dezember 2021 und Duplik vom 13. Januar 2022 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. November 2021 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
lic. iur. B____, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31.
März 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG,
der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der
Ansicht, seit der letzten Verfügung vom 12. Februar 2020 sei seitens der
Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 20. September 2021 keine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden.
Die Ablehnung des Leistungsanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber zur Hauptsache geltend, die Beschwerdegegnerin wäre angesichts der
ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehalten gewesen,
weitere Leistungen, namentlich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, zu
prüfen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 20. September 2021 zu Recht von einer über die Arbeitsvermittlung
hinausgehenden Prüfung von Leistungen der Invalidenversicherung abgesehen
hatte.
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV wird eine Revision nach
Art. 17 ATSG von Amtes wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt oder
Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der
Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfsbedarfs als möglich erscheinen lassen. Mit anderen Worten muss eine
für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit
der letzten rechtskräftigen Entscheidung – vorliegend seit der Verfügung vom
12. Februar 2020 – glaubhaft erscheinen.
3.1.2.
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen
an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass
für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019
vom 3. Juli 2019 E. 3.2 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2).
3.1.3.
Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft
gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend
verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im
Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher
Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020
vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der
streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine
anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im
Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich
des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).
3.2.
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Februar 2020 lagen bei der
Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____
vom 26. Februar 2019 (IV-Akte 186) Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt
(ICD-10 F42.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte der Gutachter akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen-kränkbaren
Anteilen (ICD-10 Z73.1) und anamnestisch depressive Zustände, ggw. remittiert
fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Hauswirtschaftsangestellte hielt der Gutachter die Beschwerdeführerin für 50%
arbeitsfähig, wobei mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit gerechnet werden
müsse, da die psychische Konstellation grundsätzlich labil und störungsanfällig
sei und immer wieder durch äussere Einflüsse in Frage gestellt werde. In einer
angepassten Tätigkeit, welche hinsichtlich Arbeitstempo, Multitasking und
soziale Kompetenz verminderte Ansprüche aufweise, bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von sechs Stunden täglich und somit von 70%.
3.3.
Im Zeitintervall zwischen der Verfügung vom 12. Februar 2020
und der Verfügung vom 20. September 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin
implizit eine glaubhafte Verschlechterung der Verhältnisse verneinte, ergeben
sich aus den Akten gewisse Anhaltspunkte, die auf eine relevante Veränderung
hinweisen. Denn das hierfür stets eine neue medizinische
Diagnose erforderlich ist, wird rechtsprechungsgemäss nicht durchgehend verlangt.
Vielmehr kann es unter Umständen auch ausreichen, wenn eine Verschlechterung
des auf die gleiche medizinische Ursache zurückzuführenden Gesundheitsschadens
vorliegt. Es müssen also neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Kieser, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich
- Basel - Genf 2020, Art. 17 N 34; vgl. auch SVR 2004 IV Nr. 17, I
526/02, E. 2.4).
Insofern reicht es in vorliegendem Zusammenhang nicht aus, nur auf die
Berichte von RAD-Arzt Dr. med. D____ vom 8. September 2021 (IV-Akte 239) bzw.
dem Bericht der behandelnden Therapeuten, med. pract E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und Dr. rer. nat. F____, Fachpsychologin
FSP, vom 29. August 2021 (IV-Akte 237, S. 8) abzustellen. Vielmehr kann ein Revisionsgrund auch dann gegeben
sein, wenn sich die Intensität der gesundheitlichen Einschränkungen trotz
gleichbleibender Diagnose verändert (Urteil 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.
1.2; 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 4; vgl. auch Urteil 9C_810/2016 vom 31.
Januar 2017 E. 3.3). So kann sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner
Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert haben
(vgl. Urteil 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf
9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Dadurch liegt eine
als Revisionsvoraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
vor.
3.4.
Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der erwerblichen
Entwicklung der Beschwerdeführerin eine Intensivierung der gesundheitlichen
Einschränkungen gegenüber der Verfügung vom 12. Februar 2020 durchaus als
glaubhaft eingetreten. Dies lässt sich daran erkennen, dass die Beschwerdeführerin
es trotz der Hilfe eines Job Coachings und hoher Motivation nicht schaffte, wieder
Fuss im ersten Arbeitsmarkt zu fassen (vgl. Mitteilung vom 21. Juli 2020,
IV-Akte 212; Mitteilung vom 19. November 2020, IV-Akte 224 Coaching-Bericht vom
1. Dezember 2020, IV-Akte 228). Ein erster Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum
über den Zeitraum von März 2020 bis und mit August 2020 im G____ in [...]
scheiterte (vgl. Coaching-Bericht vom 30. April 2021, IV-Akte 231). Ab dem 1.
Juni 2021 fand die Beschwerdeführerin ferner zwar eine Anstellung in einem
Bioladen (vgl. Arbeitsvertrag H____ vom 28. Mai 2021, IV-Akte 237). Allerdings vermochte
sie hierbei lediglich ein 30% Pensum zu bewältigen. Hinzu kommt, dass dieses Anstellungsverhältnis
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nur dank eines überdurchschnittlich
entgegenkommenden Arbeitgebers aufrechterhalten werden kann, welcher den
Dienstplan nach ihren Bedürfnissen ausrichtet und sie immer wieder emotional
stabilisiert und auffängt (vgl. Beschwerde vom 22. Oktober 2021, S. 9). Insgesamt
zeigt sich somit, dass es der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung nicht
mehr gelang an das vormalige Leistungsniveau anzuknüpfen und ihre
Arbeitsfähigkeit in einem Umfang von mehr als 50% zu verwerten. Dies lässt sich
auch aus dem Bericht med. pract. E____ und Dr. F____ vom 29. August 2021
erkennen. Dort führen die behandelnden Ärzte aus, dass im Verlauf der nächsten
Jahre noch eine geringfügige Steigerung des jetzigen Pensums von 30% möglich
wäre, bis maximal 40% oder 50%. Die Beschwerdeführerin habe sich mit aller
Kraft gegen eine Resignation positioniert und für eine Zustandsverbesserung
gekämpft. Gleichwohl würden Herausforderungen auch geringen Ausmasses zu einem
Erstarken der Zwänge und Ängste führen, was dazu führt, dass nicht nur die
Befindlichkeit, sondern die vollständige Arbeitsleistung in Gefahr stehe
(IV-Akte 237, S. 1). Unter diesen Umständen erscheinen die knappen Ausführungen
des RAD-Arztes D____ (vgl. Bericht vom 8. September 2021, IV-Akte 239), wonach sich
"syndromal" keine neue Situation präsentiere, insofern nicht vollends
überzeugend. Vielmehr ist die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen
angezeigt.
3.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
trotz grossem Engagement ihre Arbeitsfähigkeit im massgeblichen
Vergleichszeitpunkt nicht (mehr) im Umfang von 70% umsetzen konnte. Eine relevante
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dahingehend, dass sich das Leiden der
Beschwerdeführerin bei gleich bleibender Diagnose intensiver auf ihre
Arbeitsfähigkeit auswirkt, als dies noch im Begutachtungszeitpunkt der Fall war
erscheint daher unter Berücksichtigung der unternommenen erwerblichen Bemühungen
durchaus glaubhaft und ist ohne die Vornahme weiterer Abklärungen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerin hat
folglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Es ist vorliegend angezeigt, dass
die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei einer
bisher nicht involvierten Fachperson veranlasst und hernach nochmals über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
4.
4.1.
Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung vom 20. September 2021 ist aufzuheben und die Sache zur
Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin
erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.3.
Die Beschwerdeführerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – davon aus, dass
bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird,
wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei
komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen
reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten
ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringt, erscheint eine
Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 20. September 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur
erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: