Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

                                                                                                           Beigeladene

 

Gegenstand

 

IV.2021.175

Verfügung vom 4. Oktober 2021

Schätzung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Prozentvergleichs. Rückweisung zur Klärung des Grades der Arbeitsunfähigkeit


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Februar 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Er gab u.a. an, bei D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], seit August 2018 in Behandlung wegen einer Psychose zu stehen.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auskunft der E____ vom 4. März 2019, IV-Akte 13, Auskunft der F____ vom 8. März 2019, IV-Akte 22, vgl. Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der G____ vom 8. Mai 2019, IV-Akte 25, Auszug aus dem individuellen Konto per 1. März 2019, IV-Akte 12), sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von D____, vom 21. März 2019, IV-Akte 14, sowie Berichte der H____ [H____] vom 8. August 2017, IV-Akte 14 S. 9 ff., 3. April 2018, IV-Akte 14 S. 25 f., 10. Juli 2018, IV-Akte 24 S. 2 ff., 16. Mai 2019, IV-Akte 24) Unterlagen ein.

b)        Das Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention erfolgte am 26. April 2019 (IV-Akte 19). Gemäss Mitteilung vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 29) bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Ausbildungslehrgangs vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2023 bei der I____, [...]). Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2019 (IV-Akte 36) den Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen an. Mit Einwandschreiben vom 30. Januar 2020 (IV-Akte 37) teilte der Beschwerdeführer mit, die Stelle bei der G____ sei ihm gekündigt worden, weshalb er beantrage, es sei das Dossier geöffnet zu halten. Die Beschwerdegegnerin teilte hierauf mit Schreiben vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 41) mit, es werde mit der Eingliederung im Rahmen beruflicher Massnahmen fortgefahren.

Mit Schreiben vom 18. März 2020 (IV-Akte 44) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Jobcoaching vom 14. Januar 2020 bis 30. April 2020 (maximal 25 Stunden) bei der J____ (vgl. Schlussbericht der J____ vom 30. Juni 2020, IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin teilte am 31. August 2020 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (IV-Akte 64). Am 11. September 2020 (IV-Akte 65) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch werde nunmehr in der Rentenabteilung geprüft.

c)         Die Beschwerdegegnerin holte weitere ärztliche Unterlagen ein (Austrittsbericht der H____ vom 13. Januar 2020, IV-Akte 66 S. 8 ff., Bericht D____ vom 15. September 2020, IV-Akte 66 S. 1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 25. Januar 2021 Stellung (IV-Akte 71, sig. K____. Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Fachspezialist Psychiatrie).

Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 74) die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2019 an. Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 4. Oktober 2021 (IV-Akte 79).

d)        Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 80) mit, die E____ habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 30. November 2021 gekündigt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Stellenverlust auf eine gesundheitliche Verschlechterung zurückzuführen. Sofern die Beschwerdegegnerin nicht bereit sei, die Verfügung zurückzunehmen, werde der Beschwerdeführer gegen diese Beschwerde erheben müssen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 4. November 2021 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 4. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. August 2019, spätestens ab dem 1. Oktober 2021, eine ganze Invalidenrente auszurichten.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 lädt die Instruktionsrichterin die C____ zum Verfahren bei. Innert gesetzter Frist lässt sich die Beigeladene zur Beschwerde sowie zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen.

d)        Mit Replik vom 22. März 2022 und Duplik vom 22. April 2022 halten der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 25. Mai 2022 statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2021 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, der Beschwerdeführer könne unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Compliance sowie jegliche anderen Tätigkeiten nur noch in einem Pensum von 40% ausüben.

Die Verfügung führt unter der Rubrik "Einkommensvergleich 2019" ein Valideneinkommen von CHF 90'000.-- "bei einem Pensum von 100%" auf. Als Quelle werden Angaben der E____, [...], angeführt. Gemäss Arbeitgeberauskunft der E____ (IV-Akte 13) hatte der Versicherte bei einem Pensum von 40% (16.8 von 42 Wochenstunden) seit Anstellung am 4. Januar 2016 monatlich CHF 3'000.-- bzw. jährlich CHF 36'000.-- verdient. Die Verfügung führt als Invalideneinkommen den Betrag von CHF 36'000.-- mit dem Vermerk "Medizinisch ausgewiesene Erwerbsunfähigkeit von 60%" auf.

2.2.          Der Beschwerdeführer bemängelt, das Valideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin zu tief geschätzt worden. Er habe sein Jurastudium im Jahr 2013 abgeschlossen und verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Jurist. Mit Hinweis auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (Tabelle 17 der LSE, Ziffer. 26) beziffert der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von CHF 110'270.-- bzw. ein solches von CHF 123'221.--. Zum zweitgenannten Betrag führt er aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt mit Führungsaufgaben betraut gewesen wäre (Beschwerde S. 5 Ziff. 13).

Auch das Invalideneinkommen ist nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft geschätzt. In dem von der E____ entrichteten Lohn sei ein "nicht unerheblicher" Anteil an Soziallohn mit enthalten (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 15). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, zu dieser Frage nähere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, ärztliche Auskünfte dazu einzuholen, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit Beginn des Jahres 2021 verschlechtert habe (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 17).

Ob sich die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2021 mit Blick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.          Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 9C_532/2016 a.a.O. mit Verweisung auf Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen). 

3.2.          Die Verfügung vom 4. Oktober 2021 stellt dem Valideneinkommen von CHF 90'000.-- ein Invalideneinkommen von CHF 36'000.-- gegenüber.

Beim Valideneinkommen wird als Quelle für die ermittelte Zahl die E____ angeführt. Klarzustellen ist, dass die E____ in ihrer Arbeitgeberauskunft (IV-Akte 13) nicht den Lohn entsprechend einem vollen Pensum angibt, sondern denjenigen entsprechend einem Pensum von 40% (16.8 von 42 Wochenstunden) seit Anstellung am 4. Januar 2016. In diesem Rahmen hatte der Versicherte monatlich CHF 3'000.-- bzw. jährlich CHF 36'000.-- erzielt. Die für das Valideneinkommen eingesetzten CHF 90'000.-- entsprechen gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2021 der Aufrechnung "bei einem Pensum von 100%".

Als Invalideneinkommen setzt die Verfügung sodann die CHF 36'000.-- gemäss Arbeitgeberauskunft ein, versehen mit dem Vermerk "Medizinisch ausgewiesene Erwerbsunfähigkeit von 60%". Damit ist klar, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Prozentvergleich vorgenommen hat, was sie in der Duplik (ad 1) ausdrücklich bestätigt. Sie weist denn auch in der Verfügung einleitend darauf hin, der Versicherte sei unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation in der Lage die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Compliance sowie jegliche anderen Tätigkeiten nur noch in einem Pensum von 40% auszuüben.

Grundsätzlich ist nichts daran auszusetzen, wenn die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung ermitteln will. Wie vorstehend in Erw. 3.1. dargelegt, richtet sich der aufgrund der Methode des Prozentvergleichs bestimmte Invaliditätsgrad nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies muss auch vorliegend gelten, wo zwar nicht ein statistischer Lohn, sondern als "Quelle" die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers herangezogen werden.

3.3.          Ist an der Schätzung des Invaliditätsgrades anhand eines Prozentvergleichs im Grundsatz nichts auszusetzen, so erübrigt sich vorliegend die exakte Bestimmung der Basisbeträge zur Bestimmung der Vergleichseinkommen. Insbesondere ist vorliegend nicht zu prüfen, ob zur Bestimmung des Valideneinkommens die in der Beschwerde angeführten Werte entsprechend der Tabelle 17 der LSE heranzuziehen wären. Ebenso ist klarzustellen, dass im Falle einer späteren Revision der Invalidenrente dem mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2021 als Valideneinkommen eingesetzten Wert von 90'000.-- keinerlei bindende Wirkung beigemessen werden darf.

4.                

4.1.          Entscheidend für die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit eines Prozentvergleichs zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist nach dem Dargelegten der Grad der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person.

Im Arztbericht vom 15. September 2020 hat D____ eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% angegeben (IV-Akte 66 S. 1). D____ diagnostizierte in diesem Bericht eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04) und eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.0) sowie schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Der RAD hat am 25. Januar 2021 (sig. K____) dazu ausgeführt, der Versicherte könne über das bestehende Pensum von 40% beim jetzigen Arbeitgeber, der E____, wo offenbar ein Nischenarbeitsplatz bestehe, keine höhere Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft ausüben. Warum D____ eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiere, bleibe letztlich unklar (IV-Akte 71). Schon in der Aktennotiz vom 4. April 2019 (IV-Akte 16) hatte der RAD (sig. K____) festgehalten, der Versicherte sei bei dem vorliegenden Krankheitsbild einer Schizophrenie "optimal eingegliedert". Ob eine höhere Arbeitsleistung möglich wäre, sei zweifelhaft, auch wenn der behandelnde Psychiater theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50% für möglich halte. Der RAD hob hervor, der Arbeitsweg nach Zürich müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Abschliessend gelangte der RAD zum Schluss, wegen fehlender realistischer Möglichkeiten, die versicherte Person in ein höheres Pensum zu integrieren, könne das Dossier "in die Rentensachbearbeitung triagiert werden".

Entsprechend diesen Ausführungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zu Grunde gelegt, der Versicherte verfüge noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 40%.

4.2.          4.2.1. In der Beschwerde wird zwar dieser Grad der Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer dem Versicherten möglichen Präsenz von 40% am Arbeitsplatz nicht explizit in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, im von der E____ entrichteten, einem Pensum von 40% entsprechenden Lohn von jährlich CHF 36'000.- sei "ganz offensichtlich ein nicht unerheblicher Soziallohnanteil enthalten" (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 15). Der Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass der Lohn von CHF 36'000.-- einen Leistungslohn darstelle. Sinngemäss spricht der Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen zu einer Soziallohnkomponente den Grad der Leistungsfähigkeit innerhalb des bei der E____ ausgeübten Pensums von 40% an.

4.2.2.  Der Beschwerdeführer verweist auf die Angaben in der Arbeitgeberauskunft der E____ vom 4. März 2019. Danach hatte der Versicherte ab 4. Januar 2016 die Stelle im Rahmen eines Pensums von 40% (16.8 von 42 Wochenstunden) im Bereich Compliance/Rechtsdienst angetreten. In diesem Bereich war er sowohl vor als nach Eintritt des Gesundheitsschadens tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft, Ziff. 2.7 und 2.8, IV-Akte 13 S. 2 f.). Die Arbeitgeberin datiert den Eintritt des Gesundheitsschadens nicht, hält aber fest, dass nach Eintritt des Gesundheitsschadens die 16.8 Wochenstunden unregelmässig ausgeübt würden. Sie gab in ihrem Auskunftsschreiben vom 4. März 2019 sodann an, es sei eine "philosophische Frage", ob der angegebene Lohn aktuell der Arbeitsleistung entspreche (IV-Akte 13 S. 3). Den Akten ist bezüglich Gesundheitsschaden zu entnehmen, dass der Versicherte sich erstmals vom 8. Mai 2017 bis 4. Juli 2017 stationär in der H____ aufgehalten hatte (vgl. Austrittsbericht der H____ vom 8. August 2017, IV-Akte 14 S. 9 ff.). Damals hatte die H____ noch die Diagnose des Verdachts auf paranoide Schizophrenie gestellt (IV-Akte 14 S. 9). Im Bericht vom 10. Juli 2018 stellte die H____ alsdann die gesicherte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (IV-Akte 24 S. 2). Bei der Aufnahme in der H____ im Jahre 2017 hatte der Versicherte angegeben, seine Symptomatik (Ängste vor Kidnapping und Folter, Hören fremder Stimmen) bestehe "seit einigen Monaten". Mit Blick auf die seit Juli 2018 gesicherte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie lässt die Formulierung der Arbeitgeberin gemäss Auskunft vom 4. März 2019 Zweifel an der vollen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Rahmen seines Pensums von 40% aufkommen.

4.2.3.  Der behandelnde Psychiater D____ hatte mit Bericht vom 21. März 2019 (IV-Akte 14), wie zuvor die H____, eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er legte dar, es gelte abzuklären, ob eine längerfristige Tätigkeit als Jurist möglich und realistisch sei. Bis jetzt seien Bewerbungsbemühungen seitens des Versicherten erfolglos geblieben. Die aktuelle Stelle sei über Beziehungen durch den Vater des Patienten vermittelt worden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsste auf jeden Fall schrittweise erfolgen und in einem Umfeld, welches allfällige Leistungsschwankungen des Patienten auffangen könne. Weiter notierte D____ (IV-Akte 14 S. 5), es sei im Moment sehr fraglich, ob der Patient längerfristig im angestammten Berufsbild weiterarbeiten könne. Die Arbeit als Jurist verlange ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit, sowie hohe kognitive Ansprüche, welche im Rahmen von reaktiviertem Psychoseerleben nicht mehr gegeben seien. Es fehlten zurzeit noch Informationen bezüglich des genauen Arbeitsplatzprofils des Patienten bei der E___, ebenso könne keine Aussage über die Arbeitsqualität gemacht werden.

Der Beschwerdeführer verweist auf den bereits oben (Erw. 4.1.) erwähnten Bericht von D____ vom 15. September 2020 (IV-Akte 66 S. 3). D____ erwähnt ein mit dem Vorgesetzten bei der E____ geführtes Gespräch. Im Einverständnis mit dem Versicherten habe D____ das Jobprofil und die tatsächliche Arbeitsleistung evaluieren wollen. Gemäss Auskunft des Vorgesetzten schwanke die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers immer wieder stark und beschränke sich auf eher leichte und unproblematische Arbeiten. Der Beschwerdeführer erfahre bei seinem Arbeitgeber wenig Kontrolle über seine Arbeitsleistung. D____ äussert die Vermutung, der Versicherte könne die Stelle aufgrund der engen Verbindung seines Vaters zur Leitungsetage der E___ fortführen. Eine mögliche Erhöhung oder Ausbau der Arbeit in der E___ sei seitens des Vorgesetzten "klar und dezidiert verneint" worden. Diese Ausführungen von D____ sowohl vom 21. März 2019 als auch vom 15. September 2020 bilden einen Hinweis darauf, dass zu den Berichtszeitpunkten sowohl im März 2019 als auch September 2020 im Rahmen der Anstellung in einem Pensum von 40 Stellenprozenten eine Leistungseinschränkung bestand. 

4.2.4.  Auch dem Abschlussbericht der J____ (IV-Akte 57 S. 2 ff.) zum Job Coaching vom 30. Juni 2020 lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass kein der Leistung entsprechender Lohn bezahlt wurde. Im Verlauf der Zusammenarbeit habe sich gezeigt, dass der Versicherte einen Arbeitsplatz habe, an dem er weder gefordert noch gefördert werde. Die Betreuerin habe den Eindruck gewonnen, dass es sich um einen inoffiziellen «Schonarbeitsplatz» handle.

4.2.5.  Das Protokoll "Erstgespräch Frühintervention" vom 26. April 2019 (IV-Akte 19) vermerkt, der Versicherte sei aktuell in einem 40%-Pensum bei der E____ als Jurist eingegliedert. In der Rubrik zur beruflichen Laufbahn hält das Protokoll fest, der Versicherte habe Mühe, nur mit dem Jurastudium eine Stelle zu finden. Die angestammte Tätigkeit sei für ihn auch "sehr kräfteraubend". Der Versicherte habe sich über die berufliche Perspektive Gedanken gemacht und selber eine Praktikumsstelle als Treuhänder zu einem 50%-Pensum gefunden. Diesen Bemerkungen ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich nach eigener Einschätzung den Anforderungen an die Stelle bei der E____ nur mit Einschränkungen als gewachsen betrachtete. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Praktikumsstelle bei einer Treuhandgesellschaft (G____) wieder verlor. Dem Protokoll zum Krisengespräch vom 14. Februar 2020 (IV-Akte 42) ist zu entnehmen, er habe "durch den ewigen Kampf mit dem Böse(n)" in der Nacht schlecht geschlafen, habe viele Fehler gemacht und deshalb sei die Arbeitsstelle bei der Treuhandgesellschaft gekündigt worden. Auf den 31. Januar 2020 sei er freigestellt worden. Dem Eintrag im IV-Protokoll vom 20. Januar 2020 ist zu entnehmen, der Versicherte sei aktuell in stationärer Behandlung in der H____. Er habe wieder eine manische Phase. Sowohl bei der G____ als auch der E____ habe er viele Fehler gemacht. Deshalb habe die Treuhandgesellschaft gekündigt.

Bereits die angeführten Indizien hätten der Beschwerdegegnerin Anlass zu näherer Klärung geben sollen, ob der Beschwerdeführer über die Leistungsfähigkeit verfügte, um den Anforderungen im Rahmen seiner teilzeitlichen Anstellung bei der E____ im Rahmen von 40 Stellenprozenten voll zu genügen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen haben. In Betracht zu ziehen haben wird die Beschwerdegegnerin nebst einer detaillierten Nachfrage bei der E____ als ehemaliger Arbeitgeberin sowohl eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als auch eine fachkundig begleitete Arbeitserprobung.

4.3.          Nach Zustellung der Verfügung vom 4. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 (IV-Akte 80) mitgeteilt, die E____ habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 30. November 2021 gekündigt. Die Akten enthalten keine Angaben der Arbeitgeberin selbst zu den Gründen dieser Kündigung. In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 19) legt der Versicherte dar, er sei zunehmend unpünktlich zur Arbeit erschienen und er habe die ihm übertragenen Arbeiten, auch wenn sie nicht sehr anspruchsvoll gewesen seien, "offensichtlich nicht mehr zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausführen" können. Der Beschwerdeführer führt diese Umstände auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zurück.

Die Aktenlage erlaubt keinen Entscheid darüber, ob der Kündigung durch die E____ eine Phase mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorangegangen ist. Der zeitlich der Verfügung vom 4. Oktober 2021 am nächsten gelegene Bericht von D____ datiert vom 15. September 2020 (IV-Akte 66). Dazu hat der RAD seinerseits am 25. Januar 2021 Stellung genommen (IV-Akte 71), jedoch erfolgte diese Äusserung ausschliesslich aufgrund der Akten. Es liegt somit ein Intervall von mehr als einem Jahr ohne Berichterstattung von Ärztinnen und Ärzten vor, welche mit dem Versicherten persönlich gesprochen oder ihn untersucht hätten.

Die Beschwerdegegnerin wird sich folglich zur Klärung, ob vor Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, auch über den gesundheitlichen Verlauf innerhalb des Zeitraums des letzten Berichts von D____ vom 15. September 2020 und der Verfügung vom 4. Oktober 2021 zu dokumentieren haben. Gestützt auf die eingeholten Unterlagen wird sie eine fachärztliche Einschätzung zur Entwicklung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Verlauf einzuholen haben. Prioritär gilt es dabei die Frage der Leistungsfähigkeit zu klären (Erw. 4.2.).

5.                

Zusammenfassend ist die Verfügung vom 4. Oktober 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Abklärung im Sinne der Erwägungen.

6.                

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG). 

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Abklärung im Sinne der Erwägungen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75. 

 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Beigeladene

 

 

Versandt am: