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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.177
Verfügung vom
8. Oktober 2021
Beschwerde abgewiesen.
Bidisziplinäre Begutachtung ist beweiskräftig. Keine dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Beurteilungszeitraum
ausgewiesen.
Tatsachen
I.
a)
Der 1963 geborene
Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehörigkeit mit kurdischer Abstammung, reiste
im Jahr 2002 in die Schweiz ein. Nach seiner Einreise arbeitete der
Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Kurdischlehrer (IV-Akte 1).
Seit Februar 2010 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt (IV-Akten 69, 80, S. 2).
b)
Am 11. Juni 2008
meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle Bern zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Bei einem Verkehrsunfall am 2. November 2006
war der Beschwerdeführer als Velofahrer von einem Auto erfasst und überrollt worden,
wobei er sich eine Rippenserienfraktur ventral Rippe V-VIII,
Dornfortsatzfrakturen an der Brustwirbelsäule und tiefe Schürfverbrennungen
zuzog (IV-Akte 10, S. 1). Zudem reaktivierte der Unfall ein posttraumatisches
Belastungs-Syndrom (IV-Akte 29, S. 45), weshalb sich der
Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlung begab (IV-Akte 83). Die
IV-Stelle Bern klärte in der Folge den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ab und holte namentlich bei der B____ [...] ein polydisziplinäres Gutachten
(Interdisziplinäres Gutachten vom 22. September 2009, IV-Akte 47, S. 7 ff.)
ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 (IV-Akte 60) verneinte
die IV-Stelle Bern im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten einen Anspruch
auf Leistungen, da beim Beschwerdeführer keine dauernde Einschränkung der
Leistungsfähigkeit vorliege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
c)
Am 17. Oktober 2013
meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf psychische Probleme und Rückenprobleme
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 66). Mit
Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 90) wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da beim Beschwerdeführer ein
unverändertes Beschwerdebild vorliege. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde (IV-Akte 94, S. 2 ff.) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. April 2015
(Verfahren Nr. IV.2014.121, IV-Akte 104, S. 2 ff.) gut
und wies die Sache zur umfassenden psychiatrischen Verlaufsbegutachtung und
Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurück. In Nachachtung
des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei
PD Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (vgl.
Gutachten vom 29. Juni 2018, IV-Akte 125) in Auftrag, worin der
Experte zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten,
als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig.
d)
Gestützt auf die gutachterliche
Einschätzung von PD Dr. med. C____ lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 23. November 2018 (IV-Akte 132) das Leistungsbegehren
abermals ab, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
letzten rechtskräftigen Verfügung nicht rentenrelevant verschlechtert habe. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
rechtskräftigem Urteil vom 20. Mai 2019 ab (Verfahren Nr. IV.2018.210,
IV-Akte 140, S. 2 ff.).
e)
Am 6. Oktober 2020
meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 142). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei
PD Dr. med. C____ und Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und für Innere
Medizin, FMH, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 27. April 2021,
IV-Akten 160 und 161). PD Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin
eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D____ beurteilte den
Beschwerdeführer von rheumatologischer Seite her als vollständig arbeitsfähig. Vor
diesem Hintergrund wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch mit Verfügung
vom 8. Oktober 2021 (IV-Akte 175) mangels rentenrelevanter
Veränderung des Gesundheitszustandes erneut ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. November 2021
beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. Oktober 2021
sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventualiter
sei ein unabhängiges rheumatologisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf
neu zu verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. Dezember
und Duplik vom 23. Dezember 2021 halten die Parteien an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2021
wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich entsprochen.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3. Februar 2022
die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; SG 154.100]
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das
beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C____ und D____ vom 27. April 2021
ergebe sich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 23. November 2018.
Die mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 erfolgte Abweisung des
Leistungsbegehrens sei daher rechtskonform.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen die Beweiskraft des
bidisziplinären Gutachtens. Dem rheumatologischen Teilgutachten fehle es an
einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Rheumatologin,
Dr. med. E____, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, FMH, (vgl.
IV-Akte 171, S. 3 ff.), welche eine dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen würden. Ferner werde die
geklagte Müdigkeit im Gutachten nicht gewürdigt, weshalb insbesondere die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einleuchte. Hinzu
komme, dass PD Dr. med. C____ das strukturierte Beweisverfahren nicht
rechtskonform durchgeführt habe. Hingegen sei dem Beschwerdeführer, gestützt
auf die Berichte der behandelnden Ärzte, eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter
sei eine erneute rheumatologische Begutachtung durchzuführen. Unter
Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebotes sei schliesslich nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin kein Einkommensvergleich
durchgeführt habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten
rechtskräftigen Verfügung vom 23. November 2018 eine rentenrelevante Veränderung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eintrat.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die
Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im
Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens
50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid
ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Auf eine Neuanmeldung
sind somit die Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG analog anwendbar
(BGE 141 V 585, 588 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine
Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen; 144 I 21, 24 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen; 141 V 585, 588 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen; 141 V 9, 12 f. E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen; 134 V 131, 132 E. 3 mit weiteren
Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit weiteren
Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist
demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1
mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4
mit weiteren Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 23. November 2018
(IV-Akte 132).
4.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4
mit weiteren Hinweisen).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1;
125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen).
4.3.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden
und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4
mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit
weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer
Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im
vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5
mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit
zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 23. November 2018
eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.
5.2.
5.2.1. Die Verfügung vom 23. November 2018 stützte
sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von PD Dr. med. C____ vom 29. Juni 2018
(IV-Akte 125).
5.2.2. PD Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer im
psychiatrischen Gutachten vom 29. Juni 2018 als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
(ICD10 F62.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode (ICD10 F33.0; IV-Akte 125, S. 18 f.). Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in seiner
bisherigen Tätigkeit zu 70 bis 80 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei
sicher imstande, die bisherige Tätigkeit als Sprachlehrer für die kurdische
Sprache auszuüben. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 70 bis
80%ige Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die viel
Personenverkehr oder Unvorhergesehenes beinhalten oder die den Beschwerdeführer
in irgendeiner Weise an den Verkehrsunfall erinnern. So sei beispielsweise das Benutzen
eines Fahrrades oder eines Personenwagens nicht möglich. Das Unterrichten in
der kurdischen Sprache erfolge selbstverständlich auch im Kontakt mit anderen
Personen. Der Beschwerdeführer könne jedoch die Struktur des Unterrichts in
einem Masse vorgeben, in welchem wenig Raum für Unvorhergesehenes bestehe. Die
so dargestellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicherlich seit länger Zeit. Aufgrund
der Aktenlage könne allerdings mit einiger Sicherheit festgehalten werden, dass
die Arbeitsfähigkeit ab hiesigem Begutachtungszeitpunkt gelte (IV-Akte 125, S. 37 f.).
5.3.
Die Verfügung vom 8. Oktober 2021 basierte auf dem
bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____ und C____ (IV-Akten 162 und 163).
5.4.1. Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr.
med. D____ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Panvertebral-Syndrom mit/bei Fehlform (Rundrücken); chronische thorakaler
Schmerzsymptomatik seit Folterung in Türkei in den 90iger Jahren; St. n.
Velounfall am 02.11.2006 mit Überrolltrauma mit Rippenserienfraktur ventral
links Rippen V-VIII ohne Dislokation, Frakturen der Dornfortsätze Th 5, 7, 8,
konservativ therapiert, ausgeheilt; HWS: Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit
linksbetonter mässiger Neuroforamen-Einengung C5/6 links > rechts, rechts
mediolaterale bis foraminale Diskushernie C6/7 mit Neuroforamen-Einengung C6/7,
gemäss Radiologe anzunehmende Irritation der Wurzel C7 bds. (MRI ganze WS
30.09.2020); LWS: Geringe zirkuläre Protrusion L4/5, mässige Degeneration der
kleinen Wirbelgelenke mit relativer Enge im Recessus der Wurzel S1 bds, keine
entzündlichen Veränderungen an der ganzen WS und den ISG (MRI ganze WS und ISG
30.09.2020); aktuell: keine radikuläre Symptomatik, alleinig myofasciale
Befunde, keine Hinweise für Spondyloarthritis (MRI ganze WS und ISG 30.09.2020)
(IV-Akte 162, S. 48).
.4.2. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte der
Gutachter aus, die angestammte Tätigkeit als Kurdischlehrer sei am ehesten
vergleichbar mit einer Bürotätigkeit, das heisst einer körperlich leichten
wechselbelasteten Tätigkeit. In der Funktion als Lehrer für Kurdisch und als
Politiker bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter ergänzend fest, dass eine
entsprechende Beurteilung angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit eigentlich entfalle, aber dennoch dazu Stellung bezogen
würde. Nicht in Betracht kämen dauernd schwere oder dauernd mittelschwere
Arbeiten, sondern nur noch leichte. Der Beschwerdeführer könne wegen seines
Rückens/HWS nicht dauernd sitzen, nicht dauern stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z. B. Vorhalte arbeiten, sich
nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd überkopf
arbeiten. Er könne ferner mit der HWS nicht in dauernden Zwangsstellungen
arbeiten wie dauernd inklinierter oder dauernd reklinierter HWS. Für eine leichte
Tätigkeit, welche zusammengefasst rückenschonend sei, bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Aufgrund der
Diabetes mit offensichtlich immer wiederkehrenden Episoden von Unterzuckerung
sollten keine gefährlichen Maschinen bedient werden (Selbst- und
Fremdgefährdung). Der Beschwerdeführer sollte nicht an Arbeitsstellen arbeiten
müssen, bei welchen eine Absturzgefahr bestehe (IV-Akte 162 S. 51 ff.).
Bezüglich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. D____ fest, dass im Bereich der Rheumatologie seit dem Gutachten vom 22. September 2009
(IV-Akte 47, S. 7 ff.) nichts verändert habe. Bereits
damals habe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der
Tätigkeit als Lehrer für Kurdisch und als Politiker bestanden. Diese
Beurteilung habe auch heute noch Gültigkeit. Aufgrund der degenerativen
Veränderungen und Diskopathien seien heute allerdings keine körperlich schweren
und dauernd mittelschweren Arbeiten mehr sinnvoll. Dies sei allerdings bereits
zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung nicht sinnvoll gewesen (IV-Akte 162., S. 55).
5.4.3. In
psychiatrischer Hinsicht attestierte PD Dr. med. C____ dem Beschwerdeführer im Gutachten
vom 29. Juni 2021 als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
(ICD10 F62.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode (ICD10 F33.0). In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter
aus, die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung, wonach zentrale
Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese ab verhältnismässig
frühem Lebensalter nachhaltig und relevant tangiert sein müssten, seien in der
Gesamtschau nicht erfüllt. Eine relevante prämorbide Persönlichkeitspathologie
bestehe beim Beschwerdeführer nicht. Hingegen würden die diagnostischen
Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
vorliegen. Es sei nachvollziehbar, dass der Verkehrsunfall vom 2. November 2006
beim Beschwerdeführer eine Reaktivierung der zuvor rückläufigen trauma-assoziierten
Phänomene hervorgerufen habe. Insgesamt seien die Kriterien für eine
posttraumatische Belastungsstörung erfüllt (IV-Akte 163, S. 20 ff.). In
Bezug auf die Affektpathologie bejahte der Gutachter das Vorliegen einer
depressiven Episode. Unter Berücksichtigung der mit viel Interesse gelesenen
Bücher und angeschauten Fernsehsendungen über Kurdistan liege allerdings mit
Sicherheit keine anhaltende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit vor. Die beschwerliche
Reise nach Syrien im September 2018 setze ferner weitgehend erhaltene
innerpsychische Ressourcen und eine weitgehend erhaltene innerpsychische
Vitalität voraus, die mit einer schwergradigen depressiven Störung und einer
schwergradigen Antriebsminderung nicht zu vereinbaren sei (IV-Akte 163, S. 26 f.).
PD Dr. med. C____ hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, dass der
Beschwerdeführer in jeglicher beruflichen Tätigkeit des ersten Arbeitsmarkts
aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % habe. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die viel
Personenverkehr oder Unvorhergesehenes beinhalten. Auch Tätigkeiten, die den Beschwerdeführer
in irgendeiner Weise an den Verkehrsunfall erinnern, seien zu vermeiden. So sei
beispielsweise das Benutzen eines Fahrrades oder eines Personenwagens nicht
möglich. Somit sei der Beschwerdeführer sicherlich imstande die Tätigkeit als
Sprachlehrer der kurdischen Sprache wiederaufzunehmen, es bestünden hier keine
nennenswerten Leistungsminderungen. Es haben sich seit der Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. November 201 [recte: 23. November 2018] aus objektiv-psychiatrischer
Sicht keine Veränderungen ergeben (IV-Akte 163, S. 32 ff.).
5.4.4.
In der Gesamtbeurteilung vom 29. Juni 2021 sei aus
gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung massgebend unter
Berücksichtigung der Limiten aus somatisch-rheumatologischer Sicht (IV-Akte 163, S. 44).
5.5.
Auf das bidisziplinäre Gutachten von der Dres med. D____ und C____
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2
hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten
erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen
Unterlagen in den Gutachten aufgeführt wurden (vgl. Aktenauszug, IV-Akte 162, S. 9 ff.
und IV-Akte 163, S. 5 ff.). Die Gutachten sind für die
streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen
Untersuchungen (eindreiviertelstündige rheumatologische Untersuchung, IV-Akte 162, S. 4;
eindreiviertelstündige psychiatrische Untersuchung, IV-Akte 163, S. 3).
Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend
berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige
Anamnese (vgl. Befragung und Befund, IV-Akte 162, S. 29 ff.
und IV-Akte 163, S. 13 ff.). Zu vorhandenen früheren,
allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung
genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die
Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).
Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellungen der Expertisen schlüssig
begründet.
6.
6.1.
6.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, es fehle an
einer gutachterlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden
Ärztin, Dr. med. E____ und verweist in diesem Zusammenhang auf deren Berichte vom
9. Februar 2021 (IV-Akte 171, S. 3 f.), vom 2. Juni 2021 (IV-Akte
171, S. 5 f.) und vom 20. August 2021 (S. 9 f.).
6.1.2. In vorgenannten Berichten führte die behandelnde
Rheumatologin als Hauptdiagnosen eine Sponyloarthritis und ein chronisches
Panvertebralsyndrom, aktuell lumbalbetont mit spondylogener Ausstrahlung auf. Zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind den Berichten keinerlei Angaben zu
entnehmen.
6.1.3. Dr.
med. D____ diskutierte im rheumatologischen Gutachten unter Ziffer 10.5.
«Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung» (IV-Akte 162, S. 67 ff.)
den Bericht vom 9. Februar 2021. Er hielt in diesem Zusammenhang
fest, dem Bericht fehle jegliche Begründung, warum eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung
bestehen solle und es würden auch keine Befunde angeführt, an welchen man sich
orientieren könne. Schliesslich hält Dr. med. D____ nachvollziehbar fest, die Verdachtsdiagnose
einer Spondyloarthritis könne mit Blick auf das MRI der gesamten Wirbelsäule
inkl. ISG vom 30. September 2020 nicht aufrechterhalten werden, da sich
daraus keinerlei Hinweise auf eine entzündliche Wirbelsäulenproblematik ergeben
hätten (IV-Akte 162, vgl. S. 23 f., 32, 66). Der Bericht
vom 2. Juni 2021 findet keine ausdrückliche gutachterliche Erwähnung.
Im Vergleich zum Bericht vom 9. Februar 2021 weist er aber weder in
diagnostischer noch anamnestischer Sicht Neuerungen auf. So hält Dr. med. E____
darin explizit fest, es bestünden anamnestisch keine sonstigen neuen gesundheitlichen
Probleme. Da die beiden Berichte somit inhaltlich deckungsgleich sind, ist die
Nichterwähnung des Berichts vom 2. Juni 2021 der Beweiskraft des Gutachtens
nicht abträglich. Der Bericht von Dr. med. E____ vom 8. August 2021 datiert
nach dem Begutachtungszeitpunkt. Er konnte bereits aus faktischen Gründen im
Gutachten keine Berücksichtigung finden. Doch ergeben sich aus dem Bericht vom
8. August 2021 ohnehin keine Hinweise, die auf eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen liessen. Vielmehr
führt Dr. med. E____ an, von Seiten der rheumatologischen Beschwerden bestehe subjektiv
ein besserer Verlauf seit der letzten Kontrolle und die Krankheitsaktivität
scheine besser kontrolliert zu sein. Insgesamt erweist sich der Vorwurf der
ungenügenden Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. E____ als unbegründet
und es ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Rheumatologin keine
Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im
Beurteilungszeitraum.
6.2.
Die chronische Müdigkeit des
Beschwerdeführers wurde gutachterlich hinreichend gewürdigt. PD Dr. med. C____ erhob
zunächst anamnestisch eine Tagesmüdigkeit als subjektive Angabe des
Beschwerdeführers und beschrieb bei der objektiven Befunderhebung (IV-Akte 163, S. 18)
eine diskrete Müdigkeit im Gesichtsausdruck. Bei der Herleitung der Diagnosen berücksichtigte
der Gutachter die Müdigkeit schliesslich im Rahmen der Affektpathologie als eines
der subjektiven Eingangskriterien, bzw. so genanntes B-Kriterium gemäss ICD10
für eine depressive Episode (IV-Akte 163, S. 22 f.). Unter Ziffer
7.4 «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» greift PD Dr. med. C____
die Thematik der Müdigkeit erneut auf und führt auf, dass die
Durchhaltefähigkeit aufgrund der durch die flashbackbedingten Albträume
hervorgerufenen Tagesmüdigkeit beeinträchtigt sei (IV-Akte 163., S. 30
f.). Insgesamt trug PD Dr. med. C____ der Müdigkeitsproblematik auf allen
Ebenen (Anamnese, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ressourcen und Belastungen)
Rechnung und führte diese in nachvollziehbarer Weise einerseits auf die leichte
depressive Symptomatik und andererseits auf die durch die im Rahmen der
posttraumatischen Belastungsstörung auftretenden Albträume und des damit
verbundenen schlechten Schlafes zurück. Eine ungenügende Berücksichtigung oder
nicht einleuchtende medizinischen Einarbeitung in die Schlussfolgerungen und
Würdigungen ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
6.3.
Schliesslich ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass das strukturierte Beweisverfahren nicht korrekt
durchgeführt worden ist. Wie Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin,
FMH, mit Beurteilung vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 165) zutreffend
ausführte, wurden die Standardindikatoren (vgl. BGE 143 V 418, 429 E. 7.2
mit weiteren Hinweisen; 141 V 281, 296 E. 3.7.3 mit
weiteren Hinweisen und 297 f. E. 4.1.3; IV-Rundschreiben Nr. 339
vom 9. September 2015) auf den Seiten 28-32 besprochen und
berücksichtig und sind in der Beurteilung nachvollziehbar.
6.4.
Insgesamt ergibt sich weder aus somatischer noch aus
psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche
sich im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 23. November 2018 nachteilig auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Ein Revisionsgrund
nach Art. 17 ATSG liegt nicht vor.
7.
7.1.
Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte
zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 vom
3. Juni 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zunächst wird
untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen
Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in vorliegendem Fall
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen
und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen
Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3
mit weiteren Hinweisen). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen
Fällen nicht notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18). Der Vorwurf der Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots mangels Durchführung eines Einkommensvergleichs hält
unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung nicht stand.
7.2.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 mangels Vorliegen eines
Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneinte.
8.
8.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen sie zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: