Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.179

Verfügung vom 5. Oktober 2021

Bestimmung des Invaliditätsgrades anhand eines Prozentvergleichs

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. November 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, an einem seit Geburt bestehenden, aber erst im März 2019 diagnostizierten primären Immundefekt zu leiden.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Stand 9. Dezember 2019, IV-Akte 10, Auskünfte des Arbeitgebers vom 11. Dezember 2019, IV-Akte 11, und vom 11. Mai 2021, IV-Akte 62) sowie medizinische Unterlagen ein (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH Innere Medizin, vom 30. Januar 2020, IV-Akte 16, Arztbericht von D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2020, IV-Akte 22; mit Beilagen, vgl. Liste, IV-Akte 22 S. 5). Die Beschwerdegegnerin zog sodann die Unterlagen des ebenfalls involvierten Krankentaggeldversicherers bei (vgl. IV-Akte 26, Übersicht der Aktenstücke IV-Akte 26 S. 3, darin enthalten u.a. Bericht von D____ an den Krankentaggeldversicherer vom 12. Juli 2020, IV-Akte 26 S. 28 ff., sowie IV-Akte 47).

b)        Gemäss Mitteilung vom 25. September 2020 gewährte die Beschwerdegegnerin der Versicherten im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme ein individuelles Coaching (IV-Akte 28, vgl. Abschlussbericht vom 4. Februar 2021, IV-Akte 52, sowie Mitteilung betreffend Abschluss der Frühintervention vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 33).

c)         Am 16. April 2021 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 26. April 2021, IV-Akte 58).

d)        Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021 (IV-Akte 67) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf einen mit der gemischten Bemessungsmethode (Erwerbsanteil 80% und Anteil Haushalt 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 38% an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 8. September 2021 Einwand (IV-Akte 71). Am 5. Oktober 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 73).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 8. November 2021 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 5. Oktober 2021 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 18. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 29. März 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 (IV-Akte 71) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten gestützt auf einen mit der gemischten Bemessungsmethode (Erwerbsanteil 80% und Anteil Haushalt 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 38% abgelehnt.

2.2.          Die Bemessungsmethode als solche bzw. die im Rahmen der Abklärung im Haushalt getroffene Annahme, die Versicherte sei zu 80% erwerbstätig und 20% seien ihr im Aufgabenbereich anzurechnen (vgl. IV-Akte 58 S. 2), sind nicht strittig. Ebenso ist nicht strittig, dass die Versicherte gemäss den Abklärungen im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist. Darauf ist nachfolgend nicht näher einzugehen.

2.3.          Strittig ist hingegen die Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich.

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Lohnangaben der Arbeitgeberin ermittelt. Gemäss Auskunft vom 11. Mai 2021 hätte die Versicherte bei einem Pensum von 70% monatlich CHF 5'670.70 verdient (IV-Akte 62). Gemäss angefochtener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das einem Beschäftigungsgrad von 70% entsprechende Jahreseinkommen von CHF 73'719.10 (13 x CHF 5'567.70) in Einklang mit Art. 27bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf ein Pensum von 100% hochgerechnet und mit CHF 105'313.-- beziffert. Auch dies ficht die Beschwerdeführerin nicht an.

Der Schätzung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt, dass die Versicherte unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation bei Ablauf der Wartefrist im Juli 2020 ihre bisherige Tätigkeit als Wohnbegleiterin bzw. Sozialarbeiterin wieder zu einem reduzierten Pensum in Höhe 52.5% ausüben könne.

Die Beschwerdeführerin stellt ihrerseits die grundsätzliche, wenn auch zu einem reduzierten Pensum gegebene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht in Frage. Sie hält der von der Beschwerdegegnerin bejahten Zumutbarkeit eines Pensums von 52.5% jedoch im Wesentlichen entgegen (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4.3.), die involvierten Ärzte schätzten "praktisch geschlossen" die medizinische Zumutbarkeit auf 50%.

Ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Schätzung des Invalideneinkommens auf der Grundlage dieser Zumutbarkeit von 52.5% zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

Vorweg ist zu einem formellen Punkt Stellung zu beziehen.

3.1.          In der Beschwerde (S. 6) wird gerügt, im Einwand gegen den Vorbescheid habe die Versicherte eingehend dargelegt, dass praktisch alle medizinischen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert hätten. Nur ein einziger Bericht von D____ attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 52.5 %, dies jedoch nicht gestützt auf eine medizinische Beurteilung, sondern durch den Vergleich von Arbeitszeiten. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2021 nur die Feststellung im Vorbescheid wiederholt, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf mit einem Pensum von 52.5 % ausübe, ohne konkret auf die Argumentation in Einwand einzugehen. Damit sei die Begründungspflicht offensichtlich verletzt.

3.2.          Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des Gehörsanspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N 32 und 42 zu Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181 E. 1/a mit weiteren Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung abgesehen werden, wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201, 204 f. E. 2.1 f. mit Hinweis).   

3.3.          3.3.1. Die Beschwerdegegnerin legt in der Beschwerdeantwort (Ziff. 4.2) dar, sie habe in der angefochtenen Verfügung (IV-Akte 73 S. 3) angegeben, dass eine dauerhafte wirtschaftliche Verwertbarkeit von 52.5% vorliege und dass keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Somit sei "klar und deutlich" dargelegt worden, dass sie bei den erwerblichen Auswirkungen der attestierten Arbeitsfähigkeit auf das aktuelle Pensum der ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt habe.

3.3.2.  Die Beschwerdeführerin hat im Einwandschreiben vom 8. September 2021 (IV-Akte 71) kritisiert, dass der von D____ im Arztbericht zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 12. Juli 2020 (IV-Akte 22 S. 16 ff.) bescheinigte Grad der Arbeitsfähigkeit von 52.5% das Resultat der von der Versicherten bis zum Maximum ausgeloteten Leistungsfähigkeit in Zusammenarbeit mit Ihrem Arbeitgeber darstelle. Es handle sich somit nicht um eine medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich um einen Vergleich von Arbeitszeiten. Es sei jedoch unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht ebenfalls in den Akten befindliche ärztliche Unterlagen berücksichtigt habe, welche eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestierten.

In der Verfügung vom 5. Oktober 2021 hat die Beschwerdegegnerin zum Einwand dahingehend Stellung genommen, wenn die Versicherte seit Januar 2020 in einem Pensum vom 52.5% arbeite, so liege eine dauerhaft wirtschaftliche Verwertbarkeit von 52.5% vor. Damit machte sie deutlich, dass sie für die Invaliditätsschätzung nicht auf die in verschiedenen medizinischen Unterlagen dokumentierte Arbeitsfähigkeit von 50% abstellen wollte, sondern auf die ihres Erachtens gegebene wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abstellen wollte. Ob diese Argumentation zutrifft, bleibt nachstehend zu prüfen. Jedenfalls bildet die Verfügung vom 5. Oktober 2021 aber eine genügende Grundlage, um sie sachgerecht anfechten zu können.

Darüber war die Versicherte sich offensichtlich im Klaren, versucht sie doch mit der vorliegenden Beschwerde mit Hinweis auf die Angaben ihn behandelnder Ärzte darzutun, dass sie in einem höheren Mass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist als die Beschwerdegegnerin annimmt.

Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelnder Begründung der Verfügung vor.

4.                

4.1.          Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.1) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (vgl. E. 4.1.2) vom Tabellenlohn (Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen).

4.2.          In der Beschwerdeantwort (Ziff. 5.2) legt die Beschwerdegegnerin dar, sie habe in der angefochtenen Verfügung einen Prozentvergleich vorgenommen. Dieser biete sich namentlich dann an, wenn das Validen- und das Invalideneinkommen - wie vorliegend - vom gleichen (Tabellen)Lohn zu berechnen seien. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erübrige sich diesfalls deren genaue Ermittlung, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn entspreche. Da in der angefochtenen Verfügung keine Tabellenlöhne berücksichtigt worden seien, sondern auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit abgestellt werde, falle ein leidensbedingter Abzug von vornherein ausser Betracht.

Grundsätzlich ist nichts daran auszusetzen, wenn die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad aufgrund eines Prozentvergleichs im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung ermitteln will. Wie vorstehend in Erw. 4.1. dargelegt, richtet sich der aufgrund der Methode des Prozentvergleichs bestimmte Invaliditätsgrad nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies muss auch vorliegend gelten, da zwar nicht ein statistischer Lohn, sondern der beim konkreten, noch bestehenden Arbeitgeber entrichtete Validenlohn bekannt und bestimmbar ist. Wie die Beschwerdegegnerin ihrerseits insoweit richtig erkennt, bestimmt sich auch in einem solchen Fall das Invalideneinkommen nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

4.3.          Die Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.

Die Arbeitsunfähigkeit ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 

4.4.          Vorliegend enthalten die Akten eine Reihe von medizinischen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit.

Der behandelnde Psychiater D____ hatte der Beschwerdeführerin bereits gemäss Arztzeugnis vom 4. November 2019 (IV-Akte 3) eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Daran hält er mit Bericht vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 48 S. 1) fest. Gemäss dem auf den 8. Januar 2021 datierten Beiblatt zum Arztbericht vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 48 S. 3 f.) bestätigt er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von "weiterhin 50% an ihrem bisherigen Arbeitsplatz". An derselben Stelle hält er fest, die Versicherte habe bis Juli 2019 70% gearbeitet, danach sei sie vorübergehend ganz arbeitsunfähig bzw. vermindert arbeitsfähig gewesen. Sie arbeite nun "seit November 2019 50%, was sich bis heute als angemessen erwiesen" habe.

Das E____spital [...], Ambulante Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, Immundefizienz, empfiehlt mit Bericht vom 19. Januar 2021 (IV-Akte 59) eine Reduktion der Arbeitszeit von 70 auf 50% (IV-Akte 59). In seiner "Kurzbeurteilung" vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 57) zu Handen des involvierten Krankenversicherers attestiert F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% eines Pensums von 100%, dies im Rahmen einer "Gesamtschau, aufgrund der erhobenen Anamnese, der Krankheitsentwicklung und deren Ursache, der angegebenen Beschwerden - vor allem der nachvollziehbarberichteten psychophysischen Erschöpfung und des angegebenen Erholungsbedarfs - sowie der psychopathologischen Befunde und anderer psychopathologischer Phänomene" (IV-Akte 57 S. 18). F____ führt dann zwar aus, es bestehe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von 70% eine Einschränkung von 80%, was rein arithmetisch eine Arbeitsfähigkeit von 56% ergäbe. Dies steht aber im Widerspruch zur eingangs von F____ im Rahmen einer Gesamtschau angegebenen Arbeitsfähigkeit von 50%. Zudem hebt F____ hervor, es sei zusätzlich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch "somatische Ärzte" zu empfehlen (a.a.O.). Der bereits angeführte Bericht des E____spitals [...] vom 19. Januar 2021 (IV-Akte 59) empfiehlt wie erwähnt eine Reduktion des Pensums auf 50%. Somit weicht die Schätzung von F____ insgesamt nicht ab von der von D____ in den angeführten Arztberichten und der vom E____spital [...] angegebenen Einschränkung von 50%.

4.5.          Die Beschwerdegegnerin stützt in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 4.2) die der Verfügung vom 5. Oktober 2021 zugrundegelegte Arbeitsunfähigkeit von 52.5% auf einen Arztbericht von D____ vom 12. Juli 2020 zu Handen des Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 22 S. 16 ff.). D____ berichtet dort, die Versicherte habe bis zum 23. Juli 2019 gemäss einem damals schon bestehenden Arbeitsvertrag in einem Pensum von 70% gearbeitet (29.4 Wochenarbeitsstunden von insgesamt 42 Wochenarbeitsstunden). Danach sei die Versicherte zu 70% krankgeschrieben worden. In der Folge sei das Arbeitspensum vom 31. August bis zum 19. November 2019 auf 22.05 Wochenstunden erhöht worden. Sie arbeite somit 7.35 Wochenarbeitsstunden weniger als vorher (29.4 ./. 22.05 = 7.35). Das entspreche, bezogen auf ihre 70%-Arbeitsstelle, einer Arbeitsunfähigkeit von 25%. D____ betont ausdrücklich, die Prognose für eine Steigerung der Arbeitswochenstunden sei "sehr ungünstig".

Richtig ist zwar, dass bei einer rein arithmetischen Betrachtungsweise ein Pensum von noch gearbeiteten 22.05 Wochenstunden 52.5% eines vollen Pensums von 42 Wochenstunden entspricht. Diese Prozentzahl von 52.5% erwähnt D____ an der angegebenen Stelle seinerseits, er setzt sie jedoch in Bezug auf die "vorher gearbeiteten Arbeitswochenstunden" von 29.4%, was arithmetisch offensichtlich unzutreffend ist. Explizit attestiert D____ gegenüber dem Krankentaggeldversicherer jedoch einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 25%, entsprechend der Reduktion des bisherigen Pensums von 29.4 Wochenstunden auf 22.05 Wochenstunden.

Bereits wurde erwähnt, dass D____ in seinem späteren Arztbericht vom 7. Januar 2021 bzw. im Beiblatt vom 8. Januar zu Handen der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit von "weiterhin 50% an ihrem bisherigen Arbeitsplatz" bescheinigt. Damit bringt er zum Ausdruck, dass seines Erachtens eben diese Einschränkung von 50% gilt. Er nimmt damit seinerseits Abstand davon, einen in ärztlichen Attesten sehr unüblichen, auf ein halbes Prozent genauen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Da es sich bei der Bestimmung des Grades der Arbeitsfähigkeit um eine unter medizinischen Gesichtspunkten durchgeführte Schätzung handelt, würde einem solchen prozentgenauen Vorgehen etwas Willkürliches und Zufälliges innewohnen. Eine solche Festsetzung des Grades der Einschränkung wäre darum sachlich kaum vertretbar. Darum muss sich die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegten Grad der Arbeitsfähigkeit von 52.5% nicht entgegenhalten lassen.

5.                

Will die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Ausführungen vorliegend den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs bestimmen, so ist hierfür der von den involvierten Medizinern ermittelte Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50% massgeblich (vgl. E. 4.2.).

Nach dem Dargelegten ergibt sich für den erwerblichen Bereich gestützt auf einen Prozentvergleich entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auch ein Invaliditätsgrad von 50%. Entsprechend dem Anteil der im Gesundheitsfall anzunehmenden Erwerbstätigkeit von 80% ergibt sich ein gewichteter Invaliditätsgrad von 40%. Da unstrittig im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliegt, resultiert insgesamt ein zu einer Viertelsrente berechtigender Invaliditätsgrad von 40%. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2021, welche einen Rentenanspruch verneint, ist darum aufzuheben.

6.                

Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Invalidenrente ab 1. November 2020.

Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 14. November 2019. Somit seht dem beantragten Leistungsbeginn mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG (Leistungsbeginn frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs) nichts entgegen.

Ärztlicherseits ist eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% seit Juli 2019 dokumentiert (vgl. Arztbericht D____ vom 7. Januar 2021. Auch mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG spricht der beantragten Rentenausrichtung ab 1. November 2020 nicht entgegen.

7.                

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).   

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die […]) erfolgt. Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. November 2020 eine Viertelsrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.--. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.-- Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: