Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.17

Verfügung vom 15. Dezember 2020

Invalidenrente; Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, meldete sich erstmals im Juli 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Aufgrund einer festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer chronischen depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. IV-Akte 49, S. 6) wurde ihm mit Verfügung vom 5. April 2001 (IV-Akte 5) ab August 1999 eine ganze Rente zugesprochen. Bei einer im 2002 durchgeführten Revision wurde dieser Anspruch bestätigt (IV-Akte 56).

b)        Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im 2006 (IV-Akte 63) wurde Dr. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dieser diagnostizierte noch eine leichte depressive Störung und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 20 % (IV-Akte 73). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 ein (vgl. IV-Akte 86). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2007 bestätigt (vgl. IV-Akte-108).

c)         Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Aushilfe in einem Teilpensum gearbeitet hatte (vgl. IV-Akte 110, S. 7 ff.), meldete er sich am 30. April 2008 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 112). Mit Verfügung vom 12. September 2008 trat die IV-Stelle mangels näherer Begründung nicht auf das Gesuch ein (vgl. IV-Akte 128). Am 30. Januar 2012 erfolgte unter Hinweis auf chronische Schmerzen und Depression wiederum eine Anmeldung (vgl. IV-Akte 141). Die IV-Stelle erachtete eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft dargelegt und trat dementsprechend auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 nicht ein (vgl. IV-Akte 157). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. April 2013 ab (vgl. IV-Akte 168).

d)        Am 22. Januar 2015 meldete der Beschwerdeführer der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 173). Vom 20. März bis 18. Mai 2015 war er in stationärer Behandlung in der Klinik D____ (vgl. IV-Akte 183, S. 2 ff.). Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte 185, S. 2) und gab eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. C____ in Auftrag. Die Exploration musste jedoch aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruchs des Beschwerdeführers abgebrochen werden (vgl. IV-Akte 196), woraufhin die E____ (E____), F____spital [...] (nachfolgend: E____ Begutachtung), mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragt wurde (Gutachten vom 27. Februar 2017; IV-Akte 218). In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 6. Juni 2017 ab (vgl. IV-Akte 230). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Dezember 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 239, S. 2 ff.).

e)        In der Zeit vom 6. Februar 2018 bis zum 6. März 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der Klinik D____ hospitalisiert (implizit IV-Akte 267, S. 2). Ab dem 15. Januar 2019 bis zum 12. Februar 2019 erfolgte eine Hospitalisation in der Klinik G____ (vgl. den Bericht vom 15. Februar 2019; IV-Akte 256). Am 4. September 2019 geriet der Beschwerdeführer in eine Schlägerei und zog sich dabei mehrere Rissquetschwunden am Kopf zu (vgl. den Austrittsbericht des F____spitals vom 6. September 2019 [IV-Akte 252, S. 2 ff.]; siehe auch das Einsatzprotokoll der Sanität [IV-Akte 265, S. 2]).

f)         Im Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der IV-Stelle und verlangte eine Überprüfung seiner gesundheitlichen Situation (vgl. IV-Akte 246). In der Folge liess er der IV-Stelle einen Bericht von Dr. H____ vom 12. November 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 249, S. 2 ff.). Vom 18. November 2019 bis zum 6. Februar 2020 war er in der I____ Klinik hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 20. Februar 2020; IV-Akte 258, S. 2 ff.). In der Folge forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 2. April 2020; IV-Akte 267) und holte die Unterlagen der Krankenversicherung ein (vgl. IV-Akte 268). Anschliessend äusserte sich der RAD (vgl. die Stellungnahme von Dr. J____ vom 16. Juni 2020; IV-Akte 272). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Juli 2020 mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 273). Dazu äusserte sich dieser am 26. Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 283, S. 1 f.). Der Eingabe legte er einen Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020 bei (vgl. IV-Akte 283, S. 3 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD den Bericht vom 4. Dezember 2020 ein (vgl. IV-Akte 285) und erliess am 15. Dezember 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 287).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 (Postaufgabe: 1. Februar 2021) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. November 2019 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grades von 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. H____ vom 22. Januar 2021 beigelegt (Beschwerdebeilage 10). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. April 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Mai 2021 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. H____ vom 15. Mai 2021 beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 27. Juli 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. J____, c/o RAD, vom 30. Juni 2021 beigelegt.

III.     

Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der zutreffenden Einschätzung von Dr. J____ gehe man korrekterweise davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Damit sei die (erneute) Ablehnung eines Rentenanspruches als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Beurteilung von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden. Die Einschätzung von Dr. H____ sei geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahmen des RAD hervorzurufen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Der Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten der E____ Begutachtung vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 218) zugrunde. In diesem waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden (vgl. S. 16): (1.) chronifizierter Zustand im Rahmen einer neurotischen Entwicklung auf dem Boden einer Verbitterungs- bzw. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung (DD: Persönlichkeitsakzentuierung); (2.) kombinierte Persönlichkeitsstörung (DD: Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven (aktenanamnestisch auch ängstlich-vermeidenden und histrionischen) Anteilen (ICD-10 F61.0/Z73.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren im Gutachten der E____ Begutachtung aufgeführt worden: (1.) rezidivierende depressive Störung aktenanamnestisch, derzeit allenfalls leichte Episode (ICD-10 F33.0); (2.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung aktenanamnestisch, derzeit diagnostische Kriterien nicht erfüllt (ICD-10 F45.4.); (3.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aktenanamnestisch, derzeit ICD-10-Kriterien nicht erfüllt.

4.3.2.  Erläuternd war im Gutachten der E____ Begutachtung dargetan worden, der Explorand schildere eine depressive Symptomatik, ein ausgeprägtes Kränkungserleben sowie Dissoziationsphänomene. Er habe angegeben, unter Aggressionen zu leiden, die er nicht zu kontrollieren vermöge. Die Schilderung der Beschwerden habe sich zum Teil als wenig valide erwiesen. Es hätten sich mehrere Diskrepanzen gezeigt. Das gesamte Verhalten habe instrumentalisierend gewirkt, wie es bereits in mehreren Arztberichten beschrieben worden sei. Die hohe Punktezahl im BDI habe nicht dem klinischen Gesamteindruck entsprochen und sei diskrepant zur Fremdeinschätzung (MADRS) gewesen. Dessen ungeachtet hätten sich auch erhebliche krankheitswerte Anteile gefunden. Im Rahmen des Kränkungserlebens sei das Denken eingeengt. Das Insuffizienzerleben sei glaubhaft geschildert worden. Die Durchhaltefähigkeit sei in der Untersuchungssituation reduziert gewesen. Darüber hinaus seien innere Unruhe, Ängstlichkeit, Grübeln, Appetitreduktion und multiple vegetative Beschwerden geschildert worden. Man sehe diese bunte Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung nach vorausgegangenen Belastungen wie Verlust der Arbeitsstelle 1997, Verlust der Rente 2007 und Auseinandersetzung mit der Polizei 2008. In der Entwicklung der Anpassungsstörung sehe man eine bedeutende Rolle des Kränkungserlebens. Kriterien einer mittel- oder schwergradigen depressiven Episode erachte man derzeit als nicht erfüllt. Insbesondere sei bei beiden Untersuchungen kein depressiver Affekt spürbar gewesen. Wenn überhaupt wäre allenfalls eine leichte depressive Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung denkbar (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

4.3.3.  Des Weiteren war im Gutachten der E____ Begutachtung festgehalten worden, obgleich der Gutachtensstelle keine zuverlässigen Informationsquellen bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung in der Kindheit und in der Jugend vorlägen, gehe man nach Würdigung der Aktenlage vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (DD: Persönlichkeitsakzentuierung) mit narzisstischen und impulsiven Zügen aus. Vorbeschrieben seien auch histrionische und ängstlich-vermeidende Züge. Das Verhalten führe zu Konflikten innerhalb der Familie, Behandlungsinstitutionen und auch Konflikten mit dem Gesetz. Es bestehe ein persönlicher Leidensdruck und ein nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt. Die Abweichung zeige sich im Laufe der letzten Jahre als stabil. Eine organische Erkrankung, die diese Abweichung erklären könnte, finde sich nicht. Es finde sich auch keine andere psychische Störung, die diese Abweichung zu erklären vermöge, wobei die Symptome der Anpassungsstörung und der Persönlichkeitsstörung überlappen würden. Man messe dieser Abweichung einen Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.3.4.  Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung war im Gutachten der E____ Begutachtung verneint worden. Es war diesbezüglich dargetan worden, der Explorand berichte zwar über Nachhallerinnerungen an die Auseinandersetzung mit der Polizei 2008 sowie über die Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität (Schlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüche, Konzentrationsstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit); er sei aber in der Lage, frei über den Vorfall zu erzählen. Eine Anspannung werde dabei nicht beobachtet (vgl. S. 17 des Gutachtens). Es werde daher eine Verbitterungsstörung als eine besondere Form der Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.3.5.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der E____ Begutachtung festgehalten worden, unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der Ergebnisse der Querschnittsuntersuchung gehe man davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter generell gegeben sei. Die tatsächlich vorliegenden Einschränkungen seien aufgrund der anzunehmenden Aggravation schwer zu beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden relevante Defizite in der Interaktions- bzw. Kontaktfähigkeit. Es sei mit rezidivierenden Anspannungszuständen, möglicherweise auch Fremdaggressivität, zu rechnen. Diese Zustände basierten sowohl auf der Persönlichkeitsstruktur des Exploranden, als auch auf einer massiven Kränkung. Es sei denkbar, dass die Anspannungszustände nur bedingt steuerbar seien. Aus diesem Grund erachte man Tätigkeiten mit Kundenverkehr (z.B. Chauffeur mit Lieferaufgaben) als nicht zumutbar. In einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ohne Zeitdruck und ohne Kundenverkehr erachte man die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant eingeschränkt. Die bereits vorbeschriebene 20%ige quantitative Einschränkung sei aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit nachvollziehbar. Zusammenfassend gehe man von einer ca. 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit aus (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.3.6.  Im Gutachten der E____ Begutachtung war insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. H____ (Bericht vom 1. Juli 2016; IV-Akte 206, S. 2 ff.) erfolgt (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 218, S. 19). Dr. H____ hatte eine schwere depressive Episode mit Chronifizierung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Ähnlich hatte er sich bereits im Bericht vom 24. November 2014 geäussert und eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. IV-Akte 176, S. 3). Im Gutachten der E____ Begutachtung (insb. S. 19) war das Vorliegen einer schwergradigen Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch verneint worden (vgl. auch Erwägungen 4.3.2. und 4.3.4. hiervor).

4.3.7.  Das Sozialversicherungsgericht hatte dem Gutachten der E____ Begutachtung mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (IV-Akte 239, S. 2 ff.) volle Beweiskraft zuerkannt (vgl. Erwägungen 4.5-4.8. des Urteils). Dabei hatte es sich auch mit der Einschätzung von Dr. H____ befasst (vgl. Erwägung 4.6. des Urteils) und den Bericht vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 206, S. 2 ff.) als nicht geeignet erachtet, um Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen (vgl. Erwägung 4.7. des Urteils).

4.4.       4.4.1.  Der Beschwerdeführer erachtet nunmehr eine seit dem Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere gestützt auf die diversen Berichte und Stellungnahmen von Dr. H____ als gegeben. Die Beschwerdegegnerin verneint hingegen das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und geht von einer unbeachtlichen anderen Interpretation desselben medizinischen Sachverhaltes aus. Sie stützt sich ihrerseits auf die Stellungnahmen des RAD. Die zentralen Aussagen der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

4.4.2.  Im Austrittsbericht der Klinik G____ vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 256), wo der Beschwerdeführer vom 15. Januar 2019 bis zum 12. Februar 2019 hospitalisiert war, wurden als Hauptdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) festgehalten. Als Nebendiagnose wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) erwähnt (vgl. den Austrittsbericht vom 15. Februar 2019; IV-Akte 256).

4.4.3.  Dr. H____ führte im Bericht vom 12. November 2019 (IV-Akte 249, S. 2 ff.) aus, aktuell lasse sich aus der klinisch-objektiv vorliegenden Psychopathologie mit den Beschwerden einer schweren depressiven Erkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in Bezug auf die angestammte Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit) begründen.

4.4.4.  Im Austrittsbericht der I____ Klinik vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 258, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren F45.41 und eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes). Es wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Aufenthaltes bescheinigt (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.4.5.  Im Bericht vom 2. April 2020 (IV-Akte 267) hielt Dr. H____ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Ausprägung (ICD-10 F33.2); Impulskontrollstörung mit aggressiven Durchbrüchen und intermittierend mit Kontrollverlust über sein Verhalten (F63), möglicherweise im Zusammenhang mit der Depression aufgrund verminderter Stressresistenz; posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4); Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit impulsiven und narzisstischen Anteilen (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Der Psychostatus spreche bereits für eine schwere depressive Episode, während der klinische Eindruck noch eher bei einer mittelschweren Ausprägung bleibe. Das klinisch beobachtete Zustandsbild mit den daraus resultierenden psychischen Funktionseinschränkungen (Symptombild, Befund, Verlauf siehe oben) begründe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten (vgl. S. 5 des Berichtes). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe sich durch Beschwerden wie Antriebsstörung, Stressintoleranz, verminderte emotionale Belastbarkeit, Adaptations- und Umstellungsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Ermüdbarkeit sowie die beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen (insb. Konzentrationsprobleme). Deswegen sei auch in einer Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (vgl. S. 6 des Berichtes).

4.4.6.  Dr. J____ wies in der Folge mit Stellungnahme vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 272) darauf hin, Dr. H____ erachte den Beschwerdeführer – wie bereits in den Berichten vom November 2014 und vom Juli 2016 – als 70 % arbeitsunfähig in Verweistätigkeiten, namentlich wegen Konzentrationsproblemen. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden, zumal Dr. H____ dies bereits seit vielen Jahren geltend machen würde, was jedoch bereits im Gutachten der E____ Begutachtung einer objektiven Prüfung nicht standgehalten habe. Dr. H____ beschreibe – bis auf die vorübergehenden Verschlechterungen mit Verbesserung innerhalb der Hospitalisationsdauer – den gleichen psychiatrischen Gesundheitsschaden, wie er im Gutachten der E____ Begutachtung vom Februar 2017 beschrieben worden sei. Eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung sei nach detaillierter Analyse der Befunde nicht erkennbar. Die wiederholt beschriebenen "finanziellen Schwierigkeiten und die depressive Erkrankung der Ehefrau" könnten nicht einem dauerhaften Gesundheitsschaden des Versicherten zugeordnet werden, sondern seien invaliditätsfremde Faktoren.

4.4.7.  Dr. H____ hielt dem mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte 283, S. 3 ff.) entgegen, aus seiner Sicht seien keine psychosozialen Belastungsfaktoren ausschlaggebend für die aktuelle krankheitsbedingte Störung. Es handle sich um ein eigenständiges endogen depressives Leiden. Aufgrund der Antriebsarmut und der – depressionsbedingten – verminderten Stressresistenz sei die Belastbarkeit für sonst problemlos zu bewältigende Ereignissen herabgesetzt. Es bestehe eine Affektlabilität mit innerer Unruhe, begleitet von erhöhtem Anspannungsniveau mit Impulsverhalten und diffusen Ängste als Bestandteil des depressiven Leidens (ängstlich agitierte Depression). Er halte deshalb nach wie vor an seiner Beurteilung (Stellungnahme von 14. April 2020) fest. Es bestehe nach wie vor eine 100 % Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur. In einer optimal behinderungsangepassten Arbeit (Securitas und ähnliche Tätigkeiten) sei sein Patient aus heutiger Sicht mindestens 60 % arbeits- und leistungsunfähig (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.4.8.  Dr. J____ konterte daraufhin mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 285, S. 1-4) wie folgt: Für die von Dr. H____ angeführte schwere depressive Episode fehlten die entsprechenden psychopathologischen Befunde, beispielsweise ein schwer beeinträchtigter psychomotorischer Antrieb. Die diagnostische Einschätzung sei im Übrigen auch als widersprüchlich zu erachten; denn der behandelnde Psychiater erwähne zunächst eine schwere depressive Episode und stelle anschliessend die Diagnose einer mittelschwer ausgeprägten depressiven Störung. Schliesslich spreche er von einer ängstlich agitierten Depression. Bei näherer Durchsicht der Akten sei ersichtlich, dass Dr. H____ bereits in den Berichten vom November 2014 und vom Juli 2016 "mittelschwere" und eine "schwere depressive Erkrankung" diagnostiziert habe, ohne dass sich dieser Schweregrad nur annähernd habe bestätigen lassen.

4.4.9.  Auch während des Beschwerdeverfahrens hielten Dr. H____ und Dr. J____ an ihren gegenteiligen Auffassungen und Begründungen fest (Bericht Dr. H____ vom 22. Januar 2021 [Beschwerdebeilage 10], Stellungnahme von Dr. H____ vom 15. Mai 2021 [Replikbeilage], Stellungnahme von Dr. J____ vom 30. Juni 2021 [Duplikbeilage]).

4.5.       4.5.1.  Unter Berücksichtigung all dieser medizinischen Stellungnahmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum tatsächlich in massgeblicher Art und Weise verschlechtert hat. Eine Verschlechterung lässt sich insbesondere nicht gestützt auf die zahlreichen Stellungnahmen von Dr. H____ ausmachen. Vielmehr ist diesbezüglich dem RAD zu folgen, der von einem im Ergebnis unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalt ausgeht (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen). 

4.5.2.  Wie Dr. J____ zutreffend ausführt, stehen seit Jahren letztlich dieselben Beschwerden im Raum. Dr. H____ hatte (unter anderem) bereits im Bericht vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 206, S. 2 ff.) dargetan, es könne folgendes klinisches Bild beobachtet und objektiviert werden: leichte Verbesserung in Bezug auf die Impulsdurchbrüche, jedoch weiterhin innere Anspannung, Interessen- und Freudeverlust, Schlafstörungen und demzufolge Tageserschöpfung, begleitet von Beeinträchtigungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sowie leichte Defizite der Gedächtnisleistungen. Des Weiteren bestünden Ängste von Kontrollverlust seines Verhaltens bei kleinsten Missverständnissen. Zudem zeige der Patient eine deutliche Affektlabilität, erhebliche Antriebsarmut mit Kraftlosigkeit und deutliches Rückzugsverhalten. Das Selbstwertgefühl sei in Form von Insuffizienzgefühlen schwer gestört (vgl. IV-Akte 206, S. 3). Dr. H____ hatte die Diagnosen "schwere depressive Episode mit Chronifizierung" und "posttraumatische Belastungsstörung" gestellt (vgl. IV-Akte 206, S. 5). Das Vorliegen beider Diagnosen war jedoch im Rahmen der K____ Begutachtung verneint worden. Das Sozialversicherungsgericht hatte das Gutachten im Urteil vom 13. Dezember 2017 für beweiskräftig erachtet (vgl. die obigen Ausführungen).

4.5.3.  Im weiteren Verlauf ergeben sich keine grundsätzlich anderen Befunde/Diagnosen aus den Berichten von Dr. H____. Es kann zunächst auf die bereits erwähnten Berichte vom 2. April 2020 (IV-Akte 267; vgl. dazu Erwägung 4.4.5. hiervor) und vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte 283, S. 3 ff.; vgl. Erwägung 4.4.7. hiervor) verwiesen werden. Im darauffolgenden Bericht vom 22. Januar 2021 (Beschwerdebeilage 10) machte Dr. H____ – mit seinen vorangehenden Ausführungen übereinstimmend – geltend, die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression stütze sich auf die folgenden Beschwerden: Schlafstörungen mit Morgentief und mangelndem Erholungsgefühl über den Tagesverlauf bei persistierendem Antriebsverlust, verminderte Frustrationstoleranz, objektivierbare Konzentrationsdefizite mit Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistungen. Dadurch seien Resilienz und Belastbarkeit entsprechend schwer beeinträchtigt (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Im Übrigen wies Dr. H____ darauf hin, die Depression werde durch die Schmerzstörung und posttraumatische Belastungsstörung negativ beeinflusst, d.h. es bestehe eine ungünstige Wechselwirkung zwischen den beiden Erkrankungen. Aufgrund der durch die erwähnten Beschwerden verursachten Funktionsdefizite bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur und eine mindestens 60%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit für Verweistätigkeiten (vgl. ebenfalls S. 2 der Stellungnahme). Es handelt sich aber bei den von Dr. H____ angegebenen Befunden/Diagnosen letztlich um dieselben wie sie auch in den vorangegangenen – bereits auf den Zeitpunkt vor der Begutachtung durch die E____ Begutachtung zurückreichenden – Berichten erwähnt worden waren. Nichts anderes ergibt sich schliesslich auch aus der Stellungnahme von Dr. H____ vom 15. Mai 2021 (Replikbeilage).

4.5.4.  In Bezug auf die Beurteilung von Dr. H____ ist im Übrigen zu bemerken, dass diese sich letztlich allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt und es – anders als im Gutachten der K____ Begutachtung – an einer Konsistenzprüfung mangelt. Auf diesen Umstand verweist Dr. J____ zutreffend in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 (Duplikbeilage). Es kann vollumfänglich auf dessen plausible Ausführungen verwiesen werden.

4.5.5.  Da Dr. H____ somit im Ergebnis seit Jahren über dieselben Beschwerden/Befunde des Beschwerdeführers berichtet und die von ihm gestellten Diagnosen bereits im Gutachten der E____ Begutachtung als nicht gegeben erachtet worden waren, ist – entgegen der Darstellung von Dr. H____ – von einem im Ergebnis unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalt auszugehen. Dies wird vom RAD zutreffend beschrieben (vgl. insb. die Stellungnahmen vom 16. Juni 2020 [IV-Akte 272], vom 4. Dezember 2020 [IV-Akte 285, S. 1-4] und vom 30. Juni 2021 [Duplikbeilage]). Für weitere medizinische Abklärungen besteht bei diesem Ergebnis kein Bedarf.

4.6.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 287) mangels relevanter Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: