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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. April 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.180
Verfügung vom 25. Oktober 2021
Unrechtmässiger Leistungsbezug; wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rentenverfügung
Tatsachen
I.
a) Dem 1960 geborenen Beschwerdeführer, der zuletzt auf dem Bau und im Reinigungsdienst gearbeitet hatte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. März 2002 (IV-Akte 45) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab November 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht lag dem Rentenentscheid ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C____ vom 7. Dezember 2001 (IV-Akte 36) zugrunde. Mit Mitteilungen vom 24. November 2003 (IV-Akte 55), vom 7. November 2006 (IV-Akte 77) und vom 2. März 2010 (IV-Akte 94) wurde der Anspruch auf die ganze Invalidenrente jeweils bestätigt.
b) Im Februar 2014 leitete die Beschwerdegegnerin wieder eine revisionsweise Überprüfung der Rentenberechtigung ein. Der Beschwerdeführer gab an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, neu seien Beschwerden im HWS-Schulterbereich und am rechten Ellbogen hinzugekommen (IV-Akte 107). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin polydisziplinär begutachtet (Gutachten der D____ vom 2. Juli 2015, IV-Akte 130).
c) Aufgrund eines Berichts des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 30. März 2015 (IV-Akte 135.5) über erfolgte Personenkontrollen in den Räumlichkeiten der Firma "[...]" (Berichte vom 11. Dezember 2012, IV-Akte 135.11 und vom 28. Januar 2013, IV-Akte 135.10), anlässlich derer der Beschwerdeführer im Betrieb angetroffen worden war, veranlasste die Beschwerdegegnerin dessen Observation (Observationsbericht vom 17. April 2015, IV-Akte 135.4) und erstattete daraufhin am 4. Mai 2015 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung der Meldepflicht und unrechtmässigem Leistungsbezug (IV-Akte 135.3). Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 verfügte sie die sofortige Sistierung der Invalidenrente (IV-Akte 134).
d) Der RAD empfahl vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus den strafrechtlichen Untersuchungen und der Observation die Durchführung einer erneuten bidisziplinären Begutachtung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme RAD vom 8. März 2018, IV-Akte 161). Am 12. Juni 2018 erging das rheumatologische Gutachten Dr. med. E____ (IV-Akte 167) und am 22. Juni 2018 das, die rheumatologisch-psychiatrische Konsensbeurteilung umfassende, psychiatrische Gutachten Dr. med. F____ (IV-Akte 168). Der RAD erachtete daraufhin die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens als angezeigt (vgl. IV-Akte 194). Am 3. Mai 2021 erging das entsprechende Gutachten der G____ (nachfolgend G____, IV-Akte 225). Am 8. Mai 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen plötzlichen Herz- Kreislaufstillstand, weswegen er bis zum 7. Juni 2021 im H____ hospitalisiert war (vgl. den provisorischen Bericht vom 4. Juni 2021, IV-Akte 233 S. 14). Im Anschluss daran wurde er im I____ neurorehabilitativ stationär behandelt (vgl. Bericht vom 1. Juli 2021, IV-Akte 233 S. 2 ff.).
e) Mit Vorbescheid vom 25. August 2021 (IV-Akte 234) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Aufhebung der Invalidenrente per 1. August 2016 in Aussicht. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, die im Frühjahr 2021 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde separat geprüft. Vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 235). Nachdem sie diesen ihrem Rechtsdienst zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. IV-Akte 244), erliess die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 247).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der Beschwerdeführer am 12. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2021 und ersucht um Weiterausrichtung der Invalidenrente. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 2. März 2022.
III.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Instruktionsrichterin bewilligt.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. April 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
4.3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).
4.4. Die Wiederwägung ermöglicht das Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung, wenn diese zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.2. Anlässlich der daraufhin im Mai 2015 durchgeführten polydisziplinären Begutachtung der D____ gab der Beschwerdeführer an, zwar wäre er froh, wenn er wieder arbeiten könnte, sehe sich dazu aber körperlich und psychisch nicht in der Lage (IV-Akte 130 S. 33). Nachts wache er mehr als 18 mal auf. Morgens stehe er zwischen sieben und acht Uhr auf, nach dem Frühstück erledige er kleine Dinge im Haushalt und gehe anschliessend mit den Hunden spazieren. Am Nachmittag lege er sich häufig hin, weil er todmüde sei. Abends gehe er nochmals mit den Hunden raus und gehe gegen 21 Uhr zu Bett (IV-Akte 130 S. 29). Der Beschwerdeführer schilderte weiter, er habe einen Schrebergarten, wo er aber aus gesundheitlichen Gründen auch nicht viel machen könne. Abgesehen von seiner Ehefrau und seiner Tochter habe er keine sozialen Kontakte; er habe mit allen Streit. Seit dem zweiten Autounfall sei er sehr gereizt, unzufrieden, aggressiv, enttäuscht und müde. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht (IV-Akte 130 S. 37). In psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung sei er bisher jedoch nie gewesen. Auf den Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens wirkte der Beschwerdeführer stark belastet, teilweise verzweifelt und hoffnungslos. Aufgrund der Aktenlage und seiner Untersuchung kam er zum Ergebnis, es liege eine starke narzisstische Komponente vor, die zu verschiedenen depressiven Episoden geführt habe, welche inzwischen chronifiziert seien. Bei Diagnosen einer rezidivierend depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradiger bis schwerer Ausprägung (ICD-10: F33.1/2) und einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 70% bis 80% eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe seit Jahren, beziehungsweise seit Rentenbeginn. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aus körperlichen und psychischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig betrachte (IV-Akte 130 S. 42 f.). Aus orthopädischer Sicht wurde der Beschwerdeführer aufgrund der chronifizierten Schmerzen und multiplen Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates für seine angestammte Tätigkeit als Maurer zu 100% arbeitsunfähig betrachtet. Eine leidensangepasste Arbeit sahen die Gutachter aus orthopädischer Sicht im Umfang von mindestens 50% als zumutbar an. Polydisziplinär stehe die psychiatrische Störung im Vordergrund, weshalb die somatische Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (IV-Akte 130 S. 65).
5.3. 5.3.1. Die Verfasser des dargelegten Gutachtens hatten keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sowohl im Dezember 2012 als auch im Januar 2013 und im März 2015 bei den frühmorgens durchgeführten Schwarzarbeitskontrollen in der Firma "[...]", deren Gesellschafter er bis September 2016 war (vgl. Handelsregisterauszüge vom 26. Februar 2010, IV-Akte 95 und vom 14. März 2017, IV-Akte 159 S. 74), angetroffen worden war (vgl. die entsprechenden Berichte, IV-Akten 135.11 und 135.10). Anlässlich dieser Kontrollen hatte er angegeben, keinen Lohn zu beziehen und nur gelegentlich seinen Söhnen auszuhelfen, da er IV-Rentner sei. Diesen Standpunkt wiederholte der Beschwerdeführer schriftlich und betonte, er sei nicht der Inhaber der Gesellschaft, sondern vertrete nur seine Tochter, wenn sie morgens nicht ins Lager kommen könne. Sie sei Inhaberin und Geschäftsführerin der Gesellschaft (vgl. Schriftliche Aussage vom 30. März 2013, IV-Akte 135.6). Einem weiteren Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit lässt sich sodann entnehmen, der sichtlich nervöse Beschwerdeführer habe anlässlich der Kontrolle betont, er sei nicht der Inhaber der Firma und vertrete "hier und nur heute", seine Tochter, welche normalerweise morgens anwesend sei. Er helfe lediglich seiner Tochter, was für ihn nicht arbeiten sei (vgl. Bericht vom 30. März 2015, IV-Akte 135.5).
5.3.2. Die im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dezember 2014 bis März 2015 an insgesamt sieben Tagen durchgeführte Observation des Beschwerdeführers ergab, dass er an jedem der observierten Tage frühmorgens in Arbeitskleidung sein Domizil verliess und mit dem Firmenauto zum Firmensitz fuhr. Danach fuhr der Beschwerdeführer mit dem Auto weiter zu verschiedenen Örtlichkeiten, von denen angenommen wurde, dass sie mit der Firma "[...]" in Verbindung (so zum Beispiel die J____, das K____ und das L____ und diverse Wohnliegenschaften) stünden. Dort hielt er sich jeweils für kurze Zeit auf und fuhr dann weiter zur nächsten Liegenschaft. Insgesamt entstand der Eindruck, er sei hauptsächlich für die Einteilung der Angestellten und für die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten zuständig. Dem Observationsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag über ohne offensichtliche Zeichen körperlicher Probleme unterwegs sein konnte und es ihm sogar möglich war, nacheinander vier Autopneus in den Kofferraum des Firmenwagens zu laden (vgl. Bericht vom 17. April 2015, IV-Akte 135.4). Auch die Observationsergebnisse waren den Verfassern des D____-Gutachtens nicht bekannt.
5.3.3. Die Beschwerdegegnerin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, da sie der Ansicht war, er habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit eine ihm nicht - oder zumindest nicht in der Höhe der ausgerichteten - zustehende Leistung erwirkt und sich damit eines Vergehens im Sinne von Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge, SR 831.109) schuldig gemacht (IV-Akte 135.3). Die ermittelnde Staatsanwaltschaft konnte im Zuge ihrer Untersuchung diverse Unterlagen finden, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in der Firma "[...]" eine leitende Stellung innehatte und in relevantem Umfang für diese tätig war. So ergab eine Sichtung der Website des Unternehmens, dass der Beschwerdeführer "mit über 20 Jahren Berufserfahrung als Baumeister seinen ganzen Mut zusammengenommen habe und im März 2006 sei eigenes Unternehmen eröffnet habe". Das Organigramm der Firma bezeichnet den Beschwerdeführer als "Bereichsleiter Ausführung/Sicherheit, Bauservice und Gebäudereinigung". Auf Seite 4 der Firmenbroschüre ist unter dem Titel "Geschäftsleitung" ein Bild des Beschwerdeführers und seiner Tochter zu sehen (vgl. IV-Akte 159 S. 3, 4, 8). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung konnten Visitenkarten gefunden werden, die den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma bezeichnen, ferner auf den Beschwerdeführer lautende Bankkarten für Geschäftskonti des Unternehmens. Die Durchsicht der Bankkonti des Beschwerdeführers ergab für die Jahre 2002 bis 2016 Eingänge in der Höhe von mehr als einer Million Franken (vgl. IV-Akte 159 S. 59 ff.). Weiter lässt sich den Untersuchungsakten entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen März 2014 und März 2015 132 Mal Zutritt zum Firmengelände der M____ erhielt. Entsprechende Zutrittsbadges konnten anlässlich der Hausdurchsuchung ebenfalls gefunden werden. Es fanden sich weiter vom Beschwerdeführer unterzeichnete Arbeitsverträge und Steuererklärungen. Ferner fungiert der Beschwerdeführer auf den vorgefundenen Arbeitsrapporten als Projektleiter oder Mitarbeiter, teilweise wurden die Rapporte vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben. Die anlässlich der im Juni 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung befragten Mitarbeiter gaben sodann übereinstimmend an, der Beschwerdeführer sei der Chef der Firma, der jeweils morgens die Tagesaufträge an das Personal verteile (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2017, IV-Akte 159 S. 77 ff.).
5.4. 5.4.1. Nachdem diese Unterlagen aktenkundig waren, hegte die Beschwerdegegnerin Zweifel an der im Gutachten der D____ bescheinigten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten anordnete, welches den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausdrücklich unter Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse beurteilen sollte.
5.4.2. Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens vom 12. Juni 2018 (IV-Akte 167), Dr. med. E____, hielt darin fest, es habe aus somatischer Sicht über Jahre eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit März 2018 bestehe aufgrund der akuten Arthritis beider Hände eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs. An einem leidensangepassten Arbeitsplatz könne der Beschwerdeführer zu 100% anwesend sein, sei jedoch in seiner Leistungsfähigkeit zu 30% eingeschränkt. Diese Einschätzung gelte auch für die leichte Kontrolltätigkeit, die er gemäss Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausübe, da es einen Arthritis-bedingten vermehrten Zeitaufwand gebe. Der Gutachter weist jedoch auch darauf hin, dass die Arthritis behandelbar sei, wodurch sich der Pausenbedarf verringern lasse. Insgesamt konnte der Rheumatologe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiv erhebbaren Befunden feststellen, insbesondere auch unter Würdigung des Observationsmaterials. Hinsichtlich der Frage nach einer Aggravation führt der Gutachter jedoch aus, diese sei letztlich von den Rechtsanwendenden zu beurteilen und nicht vom medizinischen Gutachter.
5.4.3. Der Beschwerdeführer berichtete gegenüber dem Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, sein Antrieb sei eigentlich gut, er leide nicht unter Müdigkeit und seine Konzentrationsfähigkeit sei insgesamt intakt, sein Schlaf besser als früher. Seinen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer insgesamt aktiver als noch in der Vorbegutachtung. So berichtete er, regelmässiges Autofahren sei für ihn gar kein Problem. Er tätige zusammen mit seiner Frau die Einkäufe und begleite seine Tochter manchmal zu Arbeitsplätzen und Kunden, um sich ein wenig mit anderen Leuten zu "durchmischen". Soziale Kontakte pflege er mit seinen Familienmitgliedern und durch die Begleitung seiner Tochter mit deren Angestellten.
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. F____, kam zum Ergebnis, die Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Hingegen lasse sich eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80) diagnostizieren. In Bezug auf den objektiven Psychostatus konnte der Gutachter lediglich eine leichte depressive Symptomformation (ICD-10: F33.0) feststellen und war der Ansicht, die Angaben des Beschwerdeführers seien weitgehend konsistent, sowohl in sich, als auch im Vergleich mit den objektiven Untersuchungsbefunden. Dr. med. F____ führte weiter präzisierend aus, im Vergleich zur Persönlichkeitsstörung komme der depressiven Störung nur untergeordnete Relevanz zu. Eine paranoide Persönlichkeitsstörung wiederum müsse nicht per se zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen. Gerade Familienbetriebe könnten Arbeitsplätze sein, die Rahmenbedingungen bieten, innerhalb derer die interaktionellen Auffälligkeiten zumindest teilweise kontrolliert werden könnten. Rein theoretisch lasse sich jedoch auch innerhalb solch idealer Rahmenbedingungen keine hohe Arbeitsfähigkeit attestieren, weshalb er von einer Funktionseinbusse im Rahmen von 70% bis 80% ausgehe. Eine paranoide Persönlichkeitsstörung sei mit psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Massnahmen kaum relevant zur korrigieren, weshalb davon kaum eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (vgl. IV-Akte 168). Die Frage nach einer möglichen Aggravation wiederum sei juristisch Natur und nicht vom ihm zu beantworten.
5.5. 5.5.1. Die Beschwerdegegnerin war in der Folge der Ansicht, Dr. med. F____ habe das Observationsmaterial nicht in seine Überlegungen zu möglichen psychischen Funktions- und Fähigkeitsstörungen miteinbezogen. Aus Sicht des RAD blieb ferner offen, ob dennoch mit hoher diagnostischer Sicherheit von einer Persönlichkeitsstörung hätte ausgegangen werden können, wenn Phänomene wie die Aggravation kritisch in die Diagnosebildung miteinbezogen worden wären. Statt den Gutachter Dr. med. F____ mit diesen Rückfragen zu konfrontieren, ordnete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers an, die insbesondere die Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie mit Symptomvalidierung zu umfassen hatte (vgl. Aktennotiz RAD vom 24. Januar 2020, IV-Akte 194).
5.5.2. Das entsprechenden Gutachten der G____ (IV-Akte 225) hält in der Konsensbeurteilung fest, die orthopädische Begutachtung habe sich sehr schwierig gestaltet und es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem demonstrierten Verhalten des Beschwerdeführers und den geringfügigen objektivierbaren Befunden. Zwar sei ihm aufgrund der orthopädischen Befunde die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Seine Arbeit als Vorgesetzter im eigenen Unternehmen sei ihm vollschichtig zumutbar, wobei er eine um höchstens 30% verminderte Leistung erbringen könnte. Diese rein orthopädisch bedingte Einschränkung bestehe seit Februar 2018. Angefügt wird, angesichts der erheblichen Inkonsistenzen und der Tatsache, dass kaum entsprechende Therapiemassnahmen umgesetzt würden, wäre wahrscheinlich auch eine Arbeitsfähigkeit von 90% erzielbar. Psychiatrischerseits konnte beim Beschwerdeführer weder eine depressive Störung noch eine psychotische Störung festgestellt werden. Erkannt wurden lediglich Auffälligkeiten im Verhalten und im Persönlichkeitsstil des Beschwerdeführers mit dominierenden Aspekten einer narzisstischen Persönlichkeit. Die neuropsychologische Untersuchung habe sodann nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen mit Leistungsverzerrung in mehreren Bereichen gezeigt. Das Ausmass an negativer Antwort- und Leistungsverzerrung erfülle aus psychiatrischer Sicht in der Gesamtschau die Kriterien eines erheblich aggravatorischen Verhaltens. Aufgrunddessen sahen sich die Gutachter nicht in der Lage, ein detailliertes gültiges Fähigkeitsprofil zu erstellen, erachteten den Beschwerdeführer jedoch aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Ergebnisse aktuell sowie retrospektiv als zu 100% arbeitsfähig.
6.1.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf das Gutachten der G____ könne nicht abgestellt werden, da es sich dabei um eine unzulässige "second opinion" handle. Es sei vielmehr auf das Gutachten E____/F____ abzustellen, welches sich durchaus mit dem Observationsmaterial befasst habe.
6.2. 6.2.1. Die Frage, ob es sich beim Gutachten der G____ um eine unzulässige "second opinion" handelt, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Würdigung der Berichte des AWA, der Akten der Staatsanwaltschaft und der Ergebnisse der Observation ergeben ein klares Bild. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2012 bis 2016 in der Firma "[...]" nachweislich in relevantem Umfang tätig. Dabei erschien er weder in körperlicher noch in psychischer Hinsicht beeinträchtigt. Es darf durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeittraum an keiner massgeblichen psychischen Störung litt und in einer seinen geringen rheumatologisch bedingten Einschränkungen angepassten Arbeit eine erhebliche Funktionsfähigkeit erreichte. Indem er auf dem Revisionsfragebogen im Jahr 2014 angab, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er sei nicht erwerbstätig, hat der Beschwerdeführer zweifellos unrichtige Angaben getätigt. Ebenso muss sein Verhalten anlässlich der Begutachtung durch die D____ im Mai 2015 als täuschend bezeichnet werden. Schilderte er doch damals einen absolut passiven Tagesablauf und eine Beeinträchtigung der psychischen Befindlichkeit, die in diametralem Gegensatz zu seinen aktenkundigen Aktivitäten und Funktionsfähigkeiten standen. Die damals attestierte 70% bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen war demnach das Resultat seines täuschenden Verhaltens und nicht den Tatsachen entsprechend. Effektiv hätte der Beschwerdeführer damals keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt. Dies hat zur Folge, dass die damalige Rentenbestätigungsverfügung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist.
6.2.2. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung des bidisziplinären Gutachtens E____/F____. Aus somatischer Sicht attestierte der rheumatologische Gutachter bis ins Jahr 2018 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die ab dann aufgrund der akuten Arthritis attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% wäre nach gutachterlicher Aussage behandelbar, wodurch sich der erforderliche Pausenbedarf verringern liesse. Wenn psychiatrischerseits festgehalten wird, die Angaben seien konsistent, so darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag und sein Befinden gegenüber Dr. med. F____ weit weniger beeinträchtigt schilderte, als noch gegenüber den Verfassern des D____-Gutachtens, als ihm noch nicht bewusst war, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von seinen Alltagsaktivitäten hat. Dr. med. F____ geht aufgrund der Persönlichkeitsstörung bei idealen beruflichen Rahmenbedingungen rein theoretisch von einer Funktionseinbusse von 70% bis 80% aus. Einer Stellungnahme zur Frage der Aggravation oder Simulation vor dem Hintergrund der ihm bekannten Observationsergebnisse enthält er sich als Mediziner dabei klar. Rechtsprechungsgemäss unterliegt jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen im Beschwerdefall der freien Überprüfung durch das Gericht. Aus triftigen Gründen kann von einer lege artis erstellten medizinischen Schätzung abgewichen werden (vgl. dazu BGE 148 V 49, E. 6). Massgebend ist demnach nicht die Diagnose oder die Schwere der Erkrankung, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall. In Anbetracht des aktenkundigen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers fehlt es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychisch begründeten Funktionseinbusse. Der Beschwerdeführer vermag demnach aus diesem Gutachten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Angaben zum Gesundheitszustand und zu den Einschränkungen des Beschwerdeführers in eklatantem Widerspruch zu den Erkenntnissen, welche aus den Ermittlungen und der Observation gewonnen werden konnten, stehen. Angesichts dieser nicht zu vereinbarenden Diskrepanzen muss von einem bewussten Verheimlichen der effektiven funktionellen Möglichkeiten ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war vielmehr im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht in rechtlich relevantem Ausmass arbeitsunfähig. Sein täuschendes Verhalten hat zur Aufrechterhaltung einer ganzen Rente geführt, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Eine Leistungsausrichtung ist vor dem Hintergrund dieser Sachlage nicht vertretbar.
Aufgrund der dargelegten Ausführungen steht die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung fest und es ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sodass es gilt, in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG wieder einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Zu prüfen ist, auf welchen Zeitpunkt hin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu erfolgen hat. Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung für die Zukunft auf das Ende des der Zustellung folgenden Monates (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend wird eine Rente nur dann aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die Rente mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab dem Sistierungszeitpunkt vom 1. August 2016 aufgehoben. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch die D____ im Frühjahr 2015 simuliert hat und auf dem Revisionsfragebogen falsche Angaben gemacht hat. Somit lag im vorliegend fraglichen Zeitraum klarerweise der Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung durch ihn vor. Die ihm ab November 2000 zugesprochene ganze Rente ist daher rückwirkend ab dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten Zeitpunkt (1. August 2016) aufzuheben.
8.1. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente zu Recht aufgehoben hat. Die Verfügung vom 25. Oktober 2021 erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen werden muss.
8.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen