Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch B____, [...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.181

Verfügung vom 19. Oktober 2021

Anspruch auf eine Umschulung bejaht

 


Tatsachen

I.        

Der 1986 geborene Beschwerdeführer verlor als Kind seinen jüngeren herzkranken [...] und musste später die Trennung seiner Eltern verarbeiten, was zu einer psychischen Reaktion mit Ess- und Sprechverweigerung sowie der Notwendigkeit einer Psychotherapie führte (RAD-Stellungnahme vom 15.10.2020, IV-Akte 133, S. 3). Im Jahre 2008 schloss er die Ausbildung als [...] (Ausweis, IV-Akte 13, S. 18 f.) ab und arbeitete von Mai 2010 bis Juli 2015 vollzeitlich im C____ in dieser Position (Arbeitszeugnis, IV-Akte 13, S. 8).

Berufsbegleitend durchlief er zwischen 2013 und 2015 neben seinem 100% Pensum die Ausbildung zum Fachangestellten [...] (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 13, S. 20), wobei er vom 23. November 2014 bis 27. November 2014 in den D____ (nachfolgend D____) hospitalisiert war (IV-Akte 86, S. 30 f.).

Vom 1. August 2015 bis 29. Februar 2016 arbeitete der Beschwerdeführer im E____ (IV-Akte 197, S. 20 und 21; Arbeitszeugnis, IV-Akte 13, S. 6) und war vom 14. Juni 2016 bis 10. Juli 2016 als Fachmann [...] im F____ tätig (Arbeitsbestätigung, IV-Akte 13, S. 5). Vom 15. Juli 2016 bis 31. August 2016 war er erneut in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 23, S. 13).

Eine im August 2017 angetretene Anstellung bei G____ verlor er im September 2017 (IV-Akte 11, S. 12). Danach weilte er vom 1. November 2017 bis 4. Januar 2018 in der Klinik H____ (Schreiben vom 21.12.2017, IV-Akte 11, S. 12; IV-Arztbericht, IV-Akte 19, S. 2 ff.; Austrittsbericht vom 05.01.2018, IV-Akte 23, S. 7 ff.).

Am 27. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11, S. 1 ff.) und am 28. Februar 2018 fand das Triage Gespräch Intake statt (IV-Akte 27), wobei der RAD zum Dossier des Beschwerdeführers Stellung nahm (IV-Akte 29). Gestützt darauf erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (IV-Akte 34), welche im März 2018 vorgenommen wurde (IV-Akte 38 und 39).

Am 28. Mai 2018 fand ein Gespräch mit der Genossenschaft [...] statt (IV-Akte 44) und die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer als Frühinterventionsmassnahme ein Belastbarkeitstraining zu (IV-Akte 48). Dieses wurde vom 4. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 durchgeführt (Provisorischer Bericht, IV-Akte 57, S. 2 ff.; Definitiver Bericht, IV-Akte 63), jedoch auf Wunsch des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer entschied, ab August 2018 wieder Teilzeit in der [...] zu arbeiten (E-Mail Beschwerdeführer, IV-Akte 61). In der Folge trat er eine Stelle in der Stiftung I____ als [...] mit einem Pensum von 60% an (Anstellungsvertrag, IV-Akte 66; IV-Akte 197, S. 19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 ab (IV-Akte 69).

Am 6. Mai 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall und musste sich deswegen im J____-Spital einer Operation sowie einer Rezidivoperation unterziehen (Bericht vom 14.06.2019, IV-Akte 77, S. 21 ff.; Berichte Dr. K____, IV-Akte 78, S. 10 ff.). Infolgedessen meldete sich der Beschwerdeführer am 12. August 2019 (Eingang) erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 70). Vom 26. August 2019 bis zum 28. September 2019 war der Beschwerdeführer in der L____ hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 89, S. 9 ff.). 2018/2019 beendete der Beschwerdeführer seine seit 2014 andauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. M____ (vgl. IV-Akte 23, S. 2; IV-Akte 133, S. 3; Protokoll HV, S. 2).

Anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 1. November 2019 wurde festgestellt, dass die somatische Gesundheitsproblematik den Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich zu einer beruflichen Neuorientierung zwinge (IV-Akte 85, S. 2). Eine entsprechende Anfrage der Fachperson Eingliederung beantwortete die Berufsberatung dahingehend, dass ein Umschulungsanspruch gegeben sei (IV-Akte 110, S. 3). Nach weiteren Abklärungen wurde am 2. Juni 2020 der Abschlussbericht erstellt und dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching im N____ gewährt (Mitteilung vom 19.06.2020, IV-Akte 115). Der Beschwerdeführer zog verschiedene Berufe in Betracht (darunter [...]fachmann HF, [...], [...]assistent EFZ, Schnupperlehre O____ [...], Kaufmann B-Profil EFZ, [...], [...], zum Ganzen: IV-Akte 128; Abschlussbericht, IV-Akte 178). Nachdem der Beschwerdeführer aus eigener Initiative die Vorbereitungspraktika und das Assessment für eine Ausbildung als [...]fachmann durchgeführt hatte, erhielt er am 10. September 2020 einen positiven Aufnahmebescheid, sofern er ab Sommer 2021 einen von der Schule anerkannten Ausbildungsplatz nachweisen könne (IV-Akte 130).

Der RAD hielt in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 fest, die Ausbildung als [...]fachmann HF sei nicht leidensangepasst und forderte den Beschwerdeführer auf, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (IV-Akte 133, S. 4), weshalb dieser ab Frühjahr 2021 eine psychiatrische Behandlung bei Dr. P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aufnahm. An dieser Einschätzung hielt der RAD nach Eingang des Berichts von Dr. Q____ vom 2. November 2020 am 25. November 2020 weiterhin fest (IV-Akte 137). Nachdem der Beschwerdeführer einen Ausbildungsplatz gefunden hatte, ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für die Ausbildung zur [...]fachperson HF (Schreiben vom 06.01.2021, IV-Akte 140). Am 20. Januar 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Ausbildungsvertrag ab 1. August 2021 für drei Jahr mit einem Pensum vom 60% (IV-Akte 143). Am 22. Januar 2021 fand ein Fachgespräch zwischen dem RAD und der Berufsberatung statt, in dessen Zuge der RAD an der bisherigen Einschätzung festhielt (IV-Akte 142).

Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. Februar 2021 im Rahmen einer beruflichen Integrationsmassnahme am Empfang des [...] des N____ (vgl. IV-Akte 156, S. 2). Mit Mitteilung vom 3. Februar 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching vom 1. Februar 2021 bis 30. April 2021 (IV-Akte 144) und teilte ihm mit Schreiben vom 9. Februar 2021 mit, dass sie eine Ausbildung als [...]fachmann HF nicht unterstützen werde (IV-Akte 147). Mit Schreiben vom 10. März 2021 äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. P____ zur angestrebten Ausbildung als [...]fachmann (IV-Akte 158, S. 2). Mit Mitteilung vom 8. April 2021 wurde das Berufsfindungscoaching verlängert (IV-Akte 162). Nach einem Gespräch mit der Berufsberatung am 3. Mai 2021 entschloss sich der Beschwerdeführer die Massnahme abzubrechen und mit der Vorbereitung der Ausbildung als [...]fachmann zu beginnen (E-Mail vom 05.05.2021, IV-Akte 169). Am 6. Mai 2021 ging der Abschlussbericht der Berufsberatung bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 171).

Mit IV-Arztbericht vom 15. Mai 2021 äusserte sich Dr. P____ erneut zur Ausbildung als [...]fachmann (IV-Akte 173, S. 1 ff.). Am 7. Juni 2021 nahm der RAD Stellung (IV-Akte 179). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Ausbildung zum [...]fachmann als nicht leidensangepasst angesehen werde und bat ihn bekannt zu gegeben, ob er an einer Umschulung in einem anderen Berufsfeld interessiert sei (IV-Akte 180). Hierzu äusserte sich Dr. P____ mit Schreiben vom 16. Juni 2021 (IV-Akte 181). Nachdem der Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung verlangt hatte, informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021, dass sie diese Ausbildung nicht unterstütze und die Eingliederungsmassnahmen deshalb einstelle (IV-Akte 187).

Mit Schreiben vom 17. August 2021 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. P____ zukommen (IV-Akte 189, S. 2). Diese legte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsdienst vor, welcher sich am 26. August 2021 dazu äusserte (IV-Akte 193). Nach einer internen Anfrage an die Teamleitung Integration vom 12. Oktober 2021 (IV-Akte 194) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 am Vorbescheid fest (IV-Akte 196).

 

 

II.       

Mit Beschwerde vom 15. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufzuheben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um durch eine von der Invalidenversicherung unabhängige Fachperson die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf eine Umschulung zur [...]fachperson erneut zu prüfen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik unbenutzt hatte verstreichen lassen, teilte Rechtsanwältin B____ mit Schreiben vom 7. April 2022 mit, dass sie den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete.

Mit Eingabe vom 13. April 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die am 24. Februar 2022 von der Ausbildungseinrichtung des Beschwerdeführers erstellte Kompetenzauswertung (Qualifikation des Bildungsteils Praxis) ein (Gerichtsakte/GA 10).

III.     

Am 22. November 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Am 20. April 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzt seine Anträge dahin gehend, dass in der Hauptsache die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, die Umschulung zum [...]fachmann zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine Finanzierung der Umschulung zur [...]fachperson HF ablehne, da diese nicht leidensangepasst sei. Zugleich stellte sie die Eingliederungsmassnahmen per sofort ein (IV-Akte 196).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer medizinischen Einschätzung auf veraltete Dokumente und unbewiesene Thesen abstütze und bemängelt, dass er vom RAD nie persönlich untersucht worden sei (Beschwerde, S. 2). Im Weiteren beruft er sich auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte Dres. Q____ und P____.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ausbildung zum [...]fachmann leidensangepasst anzusehen ist. Augenscheinlich nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Umschulung hätte (IV-Akte 110, S. 3, vgl, Protokoll HV, S. 6).

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.          Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

3.3.          Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen Rahmenbedingungen massgebend (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010). Für den Anspruch auf Umschulung sind die Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 45 f. zu Art. 17).

3.4.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.5.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

3.6.          Die Regionalen Ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).

3.7.          Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in die angestammte Tätigkeit als Pflegefachmann nicht zurückkehren kann (Bericht Dr. Q____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15.01.2020, IV-Akte 89, S. 2), in körperlicher Hinsicht einer Ausbildung jedoch nichts entgegensteht (Schreiben Dr. Q____ vom 02.11.2020, IV-Akte 135, S. 3). Fraglich und vorliegend zur Hauptsache umstritten ist dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als [...]fachmann in psychischer Hinsicht die nötigen Ressourcen mitbringt.

4.2.          Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld verschiedene Alternativen geprüft hat, welche sich jedoch nicht als sinnvoll erwiesen haben. Wie dem Bericht der Fachperson Eingliederung vom 29. April 2020 an die Berufsberatung entnommen werden kann, wäre beim Beschwerdeführer eine komplette berufliche Neuorientierung wie z.B. eine rein [...] Tätigkeit erheblich schwieriger und mit höheren Anforderungen für den Versicherten verbunden (IV-Akte 103, S. 2). Von der Nachholbildung mit E-Profil am [...] wurde dem Beschwerdeführer an einer Infoveranstaltung abgeraten, da er bisher wenig [...]-Berufserfahrung habe (IV-Akte 103, S. 2). Der Multicheck KV vom 16. September 2020, welcher dreieinhalb Stunden dauerte, fiel für das B-Profil ungenügend aus. Nicht ausreichend waren Potenzial und berufsspezifische Fähigkeiten (E-Mail Berufsberatung, IV-Akte 131; Multicheck Eignungsanalyse 2020/29021, IV-Akte 132). Beim Schnuppertag als [...]assistent EFZ bei einer O____ [...], welchen der Beschwerdeführer absolvierte, litt er an Schmerzen und konnte nur einen Tag bewältigen (IV-Akte 131). Zudem wurde festgehalten, dass beim Auspacken der Produkte teilweise Gewichte bis zu 10kg anfallen und es unklar sei, ob der Beschwerdeführer dies bewerkstelligen könne (IV-Akte 138, S. 3). Weitere mögliche Berufe für den Beschwerdeführer wurden zwar diskutiert ([...]berufe, A[...] EFZ, [...] EFZ, Berater für [...] Erkrankungen, [...] EFZ; [...] EFZ), aber schliesslich aus verschiedenen Gründen verworfen (Zusammenfassung Berufsberatung, IV-Akte 138, S. 3 f.).

4.3.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Haltung vorwiegend auf die Akten. So bringt sie zur Hauptsache vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Fachangestellter [...] EFZ nie richtig habe Fuss fassen können und dass die Ausbildung zum [...]fachmann für den Beschwerdeführer nach ärztlicher Einschätzung nicht geeignet sei (Beschwerdeantwort, S. 1; Protokoll HV, S. 8). Dieser Ansicht kann vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdegegnerin verweist bei ihrer Ablehnung der Ausbildung als [...]fachmann zunächst auf die Stellungnahmen des RAD. Zwar hielt der RAD-Psychiater Dr. R____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme vom 28. Februar 2018 fest, dass die sog. [...]berufe ([...]) für den Beschwerdeführer nicht zu empfehlen seien (IV-Akte 29 S. 2). Gleichzeitig vermerkte er jedoch, dass er ein "Upgrading" im Sinne einer ergänzenden Zusatz-Ausbildung als sinnvoll erachte, weil ansonsten eine baldige lnvalidisierung drohe (IV-Akte 29, S. 2). In der Ausbildung zum [...]fachmann liegt vorliegend gerade ein solches "Upgrading" vor, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich von grossen Synergien zu seiner angestammten Tätigkeit in der [...] profitieren kann. Insbesondere kann der Beschwerdeführer seine Vorkenntnisse in die jetzige Ausbildung einbringen, was im eingereichten Kompetenznachweis [...], in welcher das Leistungs- und Kompetenzprofil des Beschwerdeführers detailliert beschrieben und beurteilt werden, bestätigt wird (Kompetenznachweis, S. 2, GA 10).

4.4.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin angeführten Stellungnahme der RAD-Psychiaterin Dr. S____ vom 7. Juni 2021 ist Folgendes auszuführen: Die RAD-Psychiaterin vermerkte, dass das Berufsbild des [...]fachmanns eine grosse psychische Belastbarkeit voraussetze, welche beim Beschwerdeführer nur teilweise vorhanden sei und mit einem deutlich erhöhten Aufwand hergestellt werde (IV-Akte 179, S. 2). Zudem sei die beim Beschwerdeführer beschriebene Zwanghaftigkeit bei der Arbeit als [...]fachmann hinderlich, da im Umgang mit [...] Menschen grundsätzlich eine hohe Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse der [...] Menschen notwendig sei (a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er auch in stressigen Situationen Ruhe bewahre, was im Kompetenznachweis bestätigt wird (Kompetenznachweis, S. 5; Protokoll HV, S. 2). Im Übrigen ergibt sich aus dem Kompetenznachweis, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Wertung in den Bereichen Methoden- und Sozialkompetenz erreicht hat, sodass entgegen den Ausführungen der RAD-Ärzte nicht gesagt werden kann, dem Beschwerdeführer mangle es an psychischer Belastbarkeit. Bereits vor Beginn der Ausbildung zum [...]fachmann absolvierte der Beschwerdeführer diverse Eignungsprüfungen und Praktika und konnte auf diese Weise seine Belastbarkeit unter Beweis stellen, was in den Akten auch gut dokumentiert ist.

4.5.          Des Weiteren stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den IV-Arztbericht des früheren behandelnden Psychiaters Dr. M____ vom 18. Januar 2018, wonach der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage sei, als Fachangestellter in der [...] zu arbeiten und Nischen wie z.B. [...]dienst benötige, bei denen er möglichst wenig Kontakt zu (anderen) Mitarbeitern habe (IV-Akte 23, S. 4). Hierzu macht der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht geltend, dass der Bericht seines damaligen Psychiaters nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche und es ihm mittlerweile körperlich und psychisch deutlich bessergehe (vgl. Protokoll HV, S. 2). Dies ist zutreffend, stellt doch Dr. P____ im IV-Arztbericht vom 15. Mai 2021 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Arztbericht, IV-Akte 173, S. 4), weshalb vorliegend vollumfänglich nachvollzogen werden kann, dass die Therapie beendet (und nicht wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft abgebrochen) wurde. Insbesondere wies der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er nicht mehr unter einer Agoraphobie leide (Protokoll HV, S. 4). Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dr. M____ bereits 2018/2019 beendet. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde darauf, dass er in den vergangenen drei Jahren erfolgreich Rehabilitationsmassnahmen durchlaufen habe (Beschwerde, S. 1). Insofern kann daraus gefolgert werden, dass die mangelhafte Abgrenzungsfähigkeit, welche von Dr. M____ beschrieben worden ist, sich inzwischen deutlich gebessert hat, da der Beschwerdeführer erfolgreiche Coping Strategien erlernt hat, wie er selbst anlässlich der Hauptverhandlung ausführte (Protokoll HV, S. 2, 5 und 6).

4.6.          Es kommt hinzu, dass der Psychiater Dr. P____, in dessen Behandlung er sich ab Januar 2021 nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Druck der Beschwerdegegnerin begab (Protokoll HV, S. 2), die Ausbildung zum [...]fachmann uneingeschränkt befürwortet. So bezeichnete Dr. P____ die angestrebte Ausbildung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 10. März 2021 als "sehr unterstützenswert", da sie ihm eine neue berufliche Lebensperspektive biete und sich sehr positiv auf den weiteren Genesungsverlauf auswirke (IV-Akte 158, S. 2). Ergänzend führte Dr. P____ im IV-Arztbericht vom 15. Mai 2021 aus, dass die Arbeit mit [...] und im [...]bereich für den Beschwerdeführer stets eine grosse Kraftquelle gewesen sei und die von ihm geplante Ausbildung zum [...]therapeuten ihm diese Ressource wieder zugänglich mache (IV-Akte 173, S. 6). Weiter vermerkte Dr. P____ im Schreiben vom 16. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer in seiner über zehnjährigen Tätigkeit als [...]fachmann in einem [...] eindrücklich bewiesen habe, dass er für den Umgang mit alten Menschen hinreichend flexibel und belastbar sei und diesbezüglich sogar spezielle Ressourcen bestehen. Die Aufgabe dieser Tätigkeit sei schliesslich auch aus rein somatischen Gründen erfolgt (vgl. Bericht, IV-Akte 181), was zutreffend ist. Der Beschwerdeführer hat lange in der [...] gearbeitet und dabei gute Arbeitsbeurteilungen (IV-Akte 84) erhalten, zuletzt der Stiftung I____, die ihn als idealen Mitarbeiter bezeichnete und ihn weiterhin in der [...] sehen würden (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 80, S. 7). Zudem hat er bezüglich seiner somatischen Beschwerden in relativ kurzer Zeit markante Fortschritte erzielt, was es ebenfalls zu würdigen gilt. Folglich ist nicht erstaunlich, dass Dr. P____ auch in seinem jüngsten Schreiben vom 17. August 2021 an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer für die Ausbildung zum [...]fachmann geeignet sei, festhält (IV-Akte 189, S. 2).

4.7.          4.7.1. Soweit die Beschwerdegegnerin gegen die Einschätzung von Dr. P____ in formeller Hinsicht vorbringt, dass darauf aufgrund dessen besonderen Nähe als behandelnder Arzt nicht abgestellt werden könne (Beschwerdeantwort, S. 1), so kann ihr nicht gefolgt werden. Bei Dr. P____ handelt es sich nicht um einen behandelnden Arzt, welchen der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb aufgesucht hat. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin selbst den Beschwerdeführer aufgefordert, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (IV-Akte 133, S. 4), sodass sie nun den Beweiswert der Einschätzung von Dr. P____ nicht allein mit dem Hinweis auf das bestehende Vertrauensverhältnis verneinen kann.

4.7.2. In materieller Hinsicht wendet die Beschwerdegegnerin gegen die Beurteilungen von Dr. P____ ein, diese würden die konkrete Erwerbsbiographie mit den nur kurzen Arbeitseinsätzen und die medizinische Vorgeschichte mit u.a. drei Hospitalisationen aus psychiatrischer Sicht gänzlich ausser Acht lassen (Beschwerdeantwort, S. 2). Dem ist zu entgegnen, dass die letzte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 2018 in der Klinik H____ stattfand und diese damit bereits eine geraume Zeit zurückliegt. Die Hospitalisation vom 15. Juli 2016 bis 31. August 2016, auf welche die Beschwerdegegnerin ebenfalls Bezug nimmt, stand vor allem im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen resp. mit der Trennung von seiner Freundin und weniger mit dem beruflichen Umfeld (Austrittsbericht der D____ vom 11.10.2016, IV-Akte 23, S. 13). Der Bericht der D____ vom 2. Dezember 2014 über die Hospitalisation vom 23. November 2014 bis 27. November 2014 (IV-Akte 23, S. 18 ff.) ist alt und mittlerweile überholt. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar aus, dass er verschiedene Themen und Verhaltensweisen in der Vergangenheit aufgearbeitet und Bewältigungsstrategien entwickelt habe (Protokoll HV, S. 1, 5 und 6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer berufsbegleitend neben seiner 100% Tätigkeit als [...]assistent im C____ die Ausbildung zum Fachangestellten [...] erfolgreich abgeschlossen hat, als auch das Arbeitszeugnis des C____ vom 31. Juli 2015 (IV-Akte 197, S. 18) die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht belastbar, widerlegen. Im Arbeitszeugnis des C____ wurde der Beschwerdeführer äussert positiv beschrieben ("A____ zeigte sich als interessierter, engagierter und zuverlässiger Mitarbeiter. Er [...] die Bewohnerinnen und Bewohner zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er nahm die individuellen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner wahr und ging freundlich und einfühlsam darauf ein", vgl. IV-Akte 13, S. 8). Zudem wird die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers durch seine nunmehr eine 10-jährige Berufsausübung im [...]bereich, welche auch verantwortungsvolle Positionen und erhöhte Drucksituationen beinhalteten, eindrücklich unter Beweis gestellt.

4.7.3. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass das Arbeitsverhältnis im E____ während der Probezeit aufgelöst wurde (vgl. IV-Akte 13, S. 7), hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Hauptverhandlung schlüssig ausgeführt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt nur im Langzeitbereich gearbeitet hatte und dass er im E____ auf einer Akutabteilung tätig war, in der es viel hektischer gewesen sei und er sich nicht die nötige Zeit habe nehmen können. Er habe dann gemerkt, dass ihm das nicht entspreche. Er sei oft im Büro beschäftigt gewesen und habe weniger mit den Menschen gearbeitet. Zwar habe er medizinaltechnisch noch etwas lernen können, es habe ihn aber wieder zurück in den Langzeitbereich gezogen, was er seiner Chefin auch offen kommuniziert habe (Protokoll HV, S. 4). Es ist zutreffend, dass sich die Arbeitsbedingungen in der Akut- und in der Langzeitpflege deutlich voneinander unterscheiden und es ist durchaus nachvollziehbar, dass die beiden Bereiche nicht jeder in der [...] arbeitenden Person gleichermassen gefallen.

4.8.          Bei einer Gesamtwürdigung der Akten fällt schliesslich auf, dass der Beschwerdeführer seinen Wunsch, die Ausbildung als [...]fachmann HF zu absolvieren, stets zielorientiert und konsequent verfolgt hat, wie der eingangs dargelegte Sachverhalt (vgl. Abschnitt I.) eindrücklich aufzeigt. Gleichzeitig liess er sich aber auch auf die von der Beschwerdegegnerin favorisierte berufliche Neuorientierung ausserhalb der [...]berufe ein. Auch dies weist auf eine stabilisierte Persönlichkeit hin und die objektive Geeignetheit für den Beruf [...]fachmann.

4.9.          Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildung als [...]fachmann als leidensangepasst anzusehen und die Verfügung vom 19. Oktober 2021 daher aufzuheben.

 

 

5.                

5.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen und die Kosten für die Ausbildung zum [...]fachmann HF zu übernehmen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG).

5.4.          Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden.

5.5.          Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. Juni 2022 eine Honorarnote über CHF 3'189.00 eingereicht (10.15 Stunden à CHF 280.00 zuzüglich CHF 119.85 Auslagen und MWST). Allerdings wurde sie erst am 5. April 2022 (Datum Unterschrift Vollmacht) und damit kurz vor der Hauptverhandlung mandatiert. Sie hat ausser der Vertretungsanzeige vom 7. April 2022 und dem kurzen Schreiben vom 13. April 2022, mit welchem lediglich den Kompetenznachweis des Beschwerdeführers einreichte, keine umfangreichen schriftlichen Eingaben getätigt und insbesondere keine Rechtsschrift erstellt. Ihr Aufwand beschränkte sich im Wesentlichen auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Eine Rechtsschrift hat die Rechtsvertreterin nicht erstellt. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer ein reduziertes Honorar von CHF 1'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 (7.7%) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen und die Kosten für die Ausbildung zum [...]fachmann HF zu übernehmen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: