|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 20.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.181
Verfügung vom 19. Oktober 2021
Anspruch auf eine Umschulung
bejaht
Tatsachen
I.
Der 1986 geborene Beschwerdeführer verlor als Kind seinen
jüngeren herzkranken [...] und musste später die Trennung seiner Eltern
verarbeiten, was zu einer psychischen Reaktion mit Ess- und Sprechverweigerung
sowie der Notwendigkeit einer Psychotherapie führte (RAD-Stellungnahme vom 15.10.2020,
IV-Akte 133, S. 3). Im Jahre 2008 schloss er die Ausbildung als [...] (Ausweis,
IV-Akte 13, S. 18 f.) ab und arbeitete von Mai 2010 bis Juli 2015 vollzeitlich im
C____ in dieser Position (Arbeitszeugnis, IV-Akte 13, S. 8).
Berufsbegleitend durchlief er zwischen 2013 und 2015 neben seinem
100% Pensum die Ausbildung zum Fachangestellten [...] (Fähigkeitszeugnis,
IV-Akte 13, S. 20), wobei er vom 23. November 2014 bis 27. November 2014 in den
D____ (nachfolgend D____) hospitalisiert war (IV-Akte 86, S. 30 f.).
Vom 1. August 2015 bis 29. Februar 2016 arbeitete der
Beschwerdeführer im E____ (IV-Akte 197, S. 20 und 21; Arbeitszeugnis, IV-Akte
13, S. 6) und war vom 14. Juni 2016 bis 10. Juli 2016 als Fachmann [...] im F____
tätig (Arbeitsbestätigung, IV-Akte 13, S. 5). Vom 15. Juli 2016 bis 31. August
2016 war er erneut in den D____ hospitalisiert (IV-Akte 23, S. 13).
Eine im August 2017 angetretene Anstellung bei G____ verlor er im
September 2017 (IV-Akte 11, S. 12). Danach weilte er vom 1. November 2017 bis 4.
Januar 2018 in der Klinik H____ (Schreiben vom 21.12.2017, IV-Akte 11, S. 12;
IV-Arztbericht, IV-Akte 19, S. 2 ff.; Austrittsbericht vom 05.01.2018, IV-Akte
23, S. 7 ff.).
Am 27. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11, S. 1 ff.) und am 28.
Februar 2018 fand das Triage Gespräch Intake statt (IV-Akte 27), wobei der RAD
zum Dossier des Beschwerdeführers Stellung nahm (IV-Akte 29). Gestützt darauf
erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung
(IV-Akte 34), welche im März 2018 vorgenommen wurde (IV-Akte 38 und 39).
Am 28. Mai 2018 fand ein Gespräch mit der Genossenschaft [...] statt
(IV-Akte 44) und die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer als
Frühinterventionsmassnahme ein Belastbarkeitstraining zu (IV-Akte 48). Dieses
wurde vom 4. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 durchgeführt (Provisorischer Bericht,
IV-Akte 57, S. 2 ff.; Definitiver Bericht, IV-Akte 63), jedoch auf Wunsch des
Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer
entschied, ab August 2018 wieder Teilzeit in der [...] zu arbeiten (E-Mail
Beschwerdeführer, IV-Akte 61). In der Folge trat er eine Stelle in der Stiftung
I____ als [...] mit einem Pensum von 60% an (Anstellungsvertrag, IV-Akte 66; IV-Akte
197, S. 19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren schloss die
Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 ab
(IV-Akte 69).
Am 6. Mai 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen
Bandscheibenvorfall und musste sich deswegen im J____-Spital einer Operation sowie
einer Rezidivoperation unterziehen (Bericht vom 14.06.2019, IV-Akte 77, S. 21
ff.; Berichte Dr. K____, IV-Akte 78, S. 10 ff.). Infolgedessen meldete sich der
Beschwerdeführer am 12. August 2019 (Eingang) erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 70). Vom 26. August 2019 bis zum 28. September
2019 war der Beschwerdeführer in der L____ hospitalisiert (Austrittsbericht,
IV-Akte 89, S. 9 ff.). 2018/2019 beendete der Beschwerdeführer seine seit 2014
andauernde ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. M____ (vgl. IV-Akte 23,
S. 2; IV-Akte 133, S. 3; Protokoll HV, S. 2).
Anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 1.
November 2019 wurde festgestellt, dass die somatische Gesundheitsproblematik
den Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich zu einer beruflichen Neuorientierung
zwinge (IV-Akte 85, S. 2). Eine entsprechende Anfrage der Fachperson
Eingliederung beantwortete die Berufsberatung dahingehend, dass ein Umschulungsanspruch
gegeben sei (IV-Akte 110, S. 3). Nach weiteren Abklärungen wurde am 2. Juni
2020 der Abschlussbericht erstellt und dem Beschwerdeführer die
Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching im N____ gewährt (Mitteilung
vom 19.06.2020, IV-Akte 115). Der Beschwerdeführer zog verschiedene Berufe in
Betracht (darunter [...]fachmann HF, [...], [...]assistent EFZ, Schnupperlehre O____
[...], Kaufmann B-Profil EFZ, [...], [...], zum Ganzen: IV-Akte 128;
Abschlussbericht, IV-Akte 178). Nachdem der Beschwerdeführer aus eigener Initiative
die Vorbereitungspraktika und das Assessment für eine Ausbildung als [...]fachmann
durchgeführt hatte, erhielt er am 10. September 2020 einen positiven
Aufnahmebescheid, sofern er ab Sommer 2021 einen von der Schule anerkannten
Ausbildungsplatz nachweisen könne (IV-Akte 130).
Der RAD hielt in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 fest,
die Ausbildung als [...]fachmann HF sei nicht leidensangepasst und forderte den
Beschwerdeführer auf, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (IV-Akte 133,
S. 4), weshalb dieser ab Frühjahr 2021 eine psychiatrische Behandlung bei Dr. P____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aufnahm. An dieser Einschätzung hielt der
RAD nach Eingang des Berichts von Dr. Q____ vom 2. November 2020 am 25.
November 2020 weiterhin fest (IV-Akte 137). Nachdem der Beschwerdeführer einen Ausbildungsplatz
gefunden hatte, ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für die
Ausbildung zur [...]fachperson HF (Schreiben vom 06.01.2021, IV-Akte 140). Am
20. Januar 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Ausbildungsvertrag ab
1. August 2021 für drei Jahr mit einem Pensum vom 60% (IV-Akte 143). Am 22.
Januar 2021 fand ein Fachgespräch zwischen dem RAD und der Berufsberatung
statt, in dessen Zuge der RAD an der bisherigen Einschätzung festhielt (IV-Akte
142).
Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. Februar 2021 im Rahmen
einer beruflichen Integrationsmassnahme am Empfang des [...] des N____ (vgl.
IV-Akte 156, S. 2). Mit Mitteilung vom 3. Februar 2021 gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching
vom 1. Februar 2021 bis 30. April 2021 (IV-Akte 144) und teilte ihm mit
Schreiben vom 9. Februar 2021 mit, dass sie eine Ausbildung als [...]fachmann
HF nicht unterstützen werde (IV-Akte 147). Mit Schreiben vom 10. März 2021
äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. P____ zur angestrebten Ausbildung
als [...]fachmann (IV-Akte 158, S. 2). Mit Mitteilung vom 8. April 2021 wurde
das Berufsfindungscoaching verlängert (IV-Akte 162). Nach einem Gespräch mit
der Berufsberatung am 3. Mai 2021 entschloss sich der Beschwerdeführer die
Massnahme abzubrechen und mit der Vorbereitung der Ausbildung als [...]fachmann
zu beginnen (E-Mail vom 05.05.2021, IV-Akte 169). Am 6. Mai 2021 ging der
Abschlussbericht der Berufsberatung bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte
171).
Mit IV-Arztbericht vom 15. Mai 2021 äusserte sich Dr. P____ erneut
zur Ausbildung als [...]fachmann (IV-Akte 173, S. 1 ff.). Am 7. Juni 2021 nahm
der RAD Stellung (IV-Akte 179). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, dass aus
versicherungsmedizinischer Sicht eine Ausbildung zum [...]fachmann als nicht
leidensangepasst angesehen werde und bat ihn bekannt zu gegeben, ob er an einer
Umschulung in einem anderen Berufsfeld interessiert sei (IV-Akte 180). Hierzu
äusserte sich Dr. P____ mit Schreiben vom 16. Juni 2021 (IV-Akte 181). Nachdem
der Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung verlangt hatte, informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021, dass
sie diese Ausbildung nicht unterstütze und die Eingliederungsmassnahmen deshalb
einstelle (IV-Akte 187).
Mit Schreiben vom 17. August 2021 liess der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin eine weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. P____
zukommen (IV-Akte 189, S. 2). Diese legte die Beschwerdegegnerin dem
Rechtsdienst vor, welcher sich am 26. August 2021 dazu äusserte (IV-Akte 193). Nach
einer internen Anfrage an die Teamleitung Integration vom 12. Oktober 2021
(IV-Akte 194) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 am
Vorbescheid fest (IV-Akte 196).
II.
Mit Beschwerde vom 15. November 2021 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober
2021 aufzuheben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um durch eine von der Invalidenversicherung
unabhängige Fachperson die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf eine
Umschulung zur [...]fachperson erneut zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer
Replik unbenutzt hatte verstreichen lassen, teilte Rechtsanwältin B____ mit
Schreiben vom 7. April 2022 mit, dass sie den Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren vertrete.
Mit Eingabe vom 13. April 2022 reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die am 24. Februar 2022 von der Ausbildungseinrichtung
des Beschwerdeführers erstellte Kompetenzauswertung (Qualifikation des
Bildungsteils Praxis) ein (Gerichtsakte/GA 10).
III.
Am 22. November 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Am 20. April 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzt
seine Anträge dahin gehend, dass in der Hauptsache die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen sei, die Umschulung zum [...]fachmann zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass sie eine Finanzierung der Umschulung zur [...]fachperson
HF ablehne, da diese nicht leidensangepasst sei. Zugleich stellte sie die
Eingliederungsmassnahmen per sofort ein (IV-Akte 196).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer medizinischen Einschätzung auf veraltete Dokumente und
unbewiesene Thesen abstütze und bemängelt, dass er vom RAD nie persönlich
untersucht worden sei (Beschwerde, S. 2). Im Weiteren beruft er sich auf die
Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte Dres. Q____ und P____.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die vom
Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ausbildung zum [...]fachmann
leidensangepasst anzusehen ist. Augenscheinlich nicht umstritten ist, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Umschulung hätte (IV-Akte 110,
S. 3, vgl, Protokoll HV, S. 6).
3.
3.1.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE
140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) vom 19. Juni 1959 haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines
(drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der
Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die
Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c).
Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche
Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung
(Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse
(Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die
Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).
3.3.
Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie
jede Eingliederungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr
bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17.
Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E.
4.1). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die
Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive
Eingliederungsfähigkeit. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit umfasst auch
die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person. Bei der
objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere auch die medizinischen
Rahmenbedingungen massgebend (Silvia
Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz.
750). Die Ausbildung bzw. der mit der Umschulung angestrebte Beruf muss mit
anderen Worten der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der
versicherten Person entsprechen (vgl. Kreisschreiben über die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014,
Stand: 1. Januar 2020, Rz 4010). Für den Anspruch auf Umschulung sind die
Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berücksichtigen; sie sind
indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 45 f.
zu Art. 17).
3.4.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und
Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die
ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt
ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen,
ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden
Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur
Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz
Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St.
Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.5.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a,
122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
3.6.
Die Regionalen Ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von
Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich
fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.
Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von
Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm
vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten
keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16.
September 2014 E. 4.2.1).
3.7.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit
jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie
den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
aus somatischer Sicht in die angestammte Tätigkeit als Pflegefachmann nicht
zurückkehren kann (Bericht Dr. Q____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
vom 15.01.2020, IV-Akte 89, S. 2), in körperlicher Hinsicht einer Ausbildung jedoch
nichts entgegensteht (Schreiben Dr. Q____ vom 02.11.2020, IV-Akte 135, S. 3). Fraglich
und vorliegend zur Hauptsache umstritten ist dagegen die Frage, ob der
Beschwerdeführer für die Tätigkeit als [...]fachmann in psychischer Hinsicht
die nötigen Ressourcen mitbringt.
4.2.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld
verschiedene Alternativen geprüft hat, welche sich jedoch nicht als sinnvoll
erwiesen haben. Wie dem Bericht der Fachperson Eingliederung vom 29. April 2020
an die Berufsberatung entnommen werden kann, wäre beim Beschwerdeführer eine
komplette berufliche Neuorientierung wie z.B. eine rein [...] Tätigkeit
erheblich schwieriger und mit höheren Anforderungen für den Versicherten
verbunden (IV-Akte 103, S. 2). Von der Nachholbildung mit E-Profil am [...]
wurde dem Beschwerdeführer an einer Infoveranstaltung abgeraten, da er bisher
wenig [...]-Berufserfahrung habe (IV-Akte 103, S. 2). Der Multicheck KV vom 16.
September 2020, welcher dreieinhalb Stunden dauerte, fiel für das B-Profil
ungenügend aus. Nicht ausreichend waren Potenzial und berufsspezifische
Fähigkeiten (E-Mail Berufsberatung, IV-Akte 131; Multicheck Eignungsanalyse
2020/29021, IV-Akte 132). Beim Schnuppertag als [...]assistent EFZ bei einer O____
[...], welchen der Beschwerdeführer absolvierte, litt er an Schmerzen und
konnte nur einen Tag bewältigen (IV-Akte 131). Zudem wurde festgehalten, dass
beim Auspacken der Produkte teilweise Gewichte bis zu 10kg anfallen und es
unklar sei, ob der Beschwerdeführer dies bewerkstelligen könne (IV-Akte 138, S.
3). Weitere mögliche Berufe für den Beschwerdeführer wurden zwar diskutiert ([...]berufe,
A[...] EFZ, [...] EFZ, Berater für [...] Erkrankungen, [...] EFZ; [...] EFZ), aber
schliesslich aus verschiedenen Gründen verworfen (Zusammenfassung Berufsberatung,
IV-Akte 138, S. 3 f.).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Haltung vorwiegend auf
die Akten. So bringt sie zur Hauptsache vor, dass der Beschwerdeführer in
seinem Beruf als Fachangestellter [...] EFZ nie richtig habe Fuss fassen können
und dass die Ausbildung zum [...]fachmann für den Beschwerdeführer nach
ärztlicher Einschätzung nicht geeignet sei (Beschwerdeantwort, S. 1; Protokoll
HV, S. 8). Dieser Ansicht kann vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht
gefolgt werden.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin verweist bei ihrer Ablehnung der
Ausbildung als [...]fachmann zunächst auf die Stellungnahmen des RAD. Zwar
hielt der RAD-Psychiater Dr. R____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in der Stellungnahme
vom 28. Februar 2018 fest, dass die sog. [...]berufe ([...]) für den
Beschwerdeführer nicht zu empfehlen seien (IV-Akte 29 S. 2). Gleichzeitig
vermerkte er jedoch, dass er ein "Upgrading" im Sinne einer ergänzenden
Zusatz-Ausbildung als sinnvoll erachte, weil ansonsten eine baldige lnvalidisierung
drohe (IV-Akte 29, S. 2). In der Ausbildung zum [...]fachmann liegt vorliegend
gerade ein solches "Upgrading" vor, wobei der Beschwerdeführer
zusätzlich von grossen Synergien zu seiner angestammten Tätigkeit in der [...] profitieren
kann. Insbesondere kann der Beschwerdeführer seine Vorkenntnisse in die jetzige
Ausbildung einbringen, was im eingereichten Kompetenznachweis [...], in welcher
das Leistungs- und Kompetenzprofil des Beschwerdeführers detailliert
beschrieben und beurteilt werden, bestätigt wird (Kompetenznachweis, S. 2, GA
10).
4.4.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin angeführten Stellungnahme
der RAD-Psychiaterin Dr. S____ vom 7. Juni 2021 ist Folgendes auszuführen: Die
RAD-Psychiaterin vermerkte, dass das Berufsbild des [...]fachmanns eine grosse
psychische Belastbarkeit voraussetze, welche beim Beschwerdeführer nur
teilweise vorhanden sei und mit einem deutlich erhöhten Aufwand hergestellt
werde (IV-Akte 179, S. 2). Zudem sei die beim Beschwerdeführer beschriebene
Zwanghaftigkeit bei der Arbeit als [...]fachmann hinderlich, da im Umgang mit [...]
Menschen grundsätzlich eine hohe Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an die
Bedürfnisse der [...] Menschen notwendig sei (a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat
diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er auch in
stressigen Situationen Ruhe bewahre, was im Kompetenznachweis bestätigt wird
(Kompetenznachweis, S. 5; Protokoll HV, S. 2). Im Übrigen ergibt sich aus dem
Kompetenznachweis, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Wertung in den
Bereichen Methoden- und Sozialkompetenz erreicht hat, sodass entgegen den
Ausführungen der RAD-Ärzte nicht gesagt werden kann, dem Beschwerdeführer
mangle es an psychischer Belastbarkeit. Bereits vor Beginn der Ausbildung zum [...]fachmann
absolvierte der Beschwerdeführer diverse Eignungsprüfungen und Praktika und
konnte auf diese Weise seine Belastbarkeit unter Beweis stellen, was in den
Akten auch gut dokumentiert ist.
4.5.
Des Weiteren stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den
IV-Arztbericht des früheren behandelnden Psychiaters Dr. M____ vom 18. Januar
2018, wonach der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage sei, als Fachangestellter
in der [...] zu arbeiten und Nischen wie z.B. [...]dienst benötige, bei denen
er möglichst wenig Kontakt zu (anderen) Mitarbeitern habe (IV-Akte 23, S. 4). Hierzu
macht der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht geltend, dass der Bericht seines
damaligen Psychiaters nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche und es
ihm mittlerweile körperlich und psychisch deutlich bessergehe (vgl. Protokoll
HV, S. 2). Dies ist zutreffend, stellt doch Dr. P____ im IV-Arztbericht vom 15.
Mai 2021 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (IV-Arztbericht, IV-Akte 173, S. 4), weshalb vorliegend
vollumfänglich nachvollzogen werden kann, dass die Therapie beendet (und nicht – wie die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer vorwirft –
abgebrochen) wurde. Insbesondere wies der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin,
dass er nicht mehr unter einer Agoraphobie leide (Protokoll HV, S. 4). Ausweislich
der Akten hat der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dr. M____ bereits 2018/2019
beendet. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde darauf, dass er in den
vergangenen drei Jahren erfolgreich Rehabilitationsmassnahmen durchlaufen habe
(Beschwerde, S. 1). Insofern kann daraus gefolgert werden, dass die mangelhafte
Abgrenzungsfähigkeit, welche von Dr. M____ beschrieben worden ist, sich
inzwischen deutlich gebessert hat, da der Beschwerdeführer erfolgreiche Coping
Strategien erlernt hat, wie er selbst anlässlich der Hauptverhandlung ausführte
(Protokoll HV, S. 2, 5 und 6).
4.6.
Es kommt hinzu, dass der Psychiater Dr. P____, in dessen Behandlung er
sich ab Januar 2021 nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Druck der
Beschwerdegegnerin begab (Protokoll HV, S. 2), die Ausbildung zum [...]fachmann
uneingeschränkt befürwortet. So bezeichnete Dr. P____ die angestrebte
Ausbildung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 10. März 2021 als "sehr unterstützenswert", da sie ihm eine neue
berufliche Lebensperspektive biete und sich sehr positiv auf den weiteren
Genesungsverlauf auswirke (IV-Akte 158, S. 2). Ergänzend führte Dr. P____ im
IV-Arztbericht vom 15. Mai 2021 aus, dass die Arbeit mit [...] und im [...]bereich
für den Beschwerdeführer stets eine grosse Kraftquelle gewesen sei und die von
ihm geplante Ausbildung zum [...]therapeuten ihm diese Ressource wieder
zugänglich mache (IV-Akte 173, S. 6). Weiter vermerkte Dr. P____ im Schreiben
vom 16. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer in seiner über zehnjährigen
Tätigkeit als [...]fachmann in einem [...] eindrücklich bewiesen habe, dass er
für den Umgang mit alten Menschen hinreichend flexibel und belastbar sei und
diesbezüglich sogar spezielle Ressourcen bestehen. Die Aufgabe dieser Tätigkeit
sei schliesslich auch aus rein somatischen Gründen erfolgt (vgl. Bericht,
IV-Akte 181), was zutreffend ist. Der Beschwerdeführer hat lange in der [...]
gearbeitet und dabei gute Arbeitsbeurteilungen (IV-Akte 84) erhalten, zuletzt
der Stiftung I____, die ihn als idealen Mitarbeiter bezeichnete und ihn
weiterhin in der [...] sehen würden (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 80, S. 7).
Zudem hat er bezüglich seiner somatischen Beschwerden in relativ kurzer Zeit markante
Fortschritte erzielt, was es ebenfalls zu würdigen gilt. Folglich ist nicht
erstaunlich, dass Dr. P____ auch in seinem jüngsten Schreiben vom 17. August
2021 an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer für die Ausbildung zum [...]fachmann
geeignet sei, festhält (IV-Akte 189, S. 2).
4.7.
4.7.1. Soweit die Beschwerdegegnerin gegen die Einschätzung von Dr. P____
in formeller Hinsicht vorbringt, dass darauf aufgrund dessen besonderen Nähe
als behandelnder Arzt nicht abgestellt werden könne (Beschwerdeantwort, S. 1), so
kann ihr nicht gefolgt werden. Bei Dr. P____ handelt es sich nicht um einen
behandelnden Arzt, welchen der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb aufgesucht
hat. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin selbst den Beschwerdeführer
aufgefordert, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (IV-Akte 133, S. 4),
sodass sie nun den Beweiswert der Einschätzung von Dr. P____ nicht allein mit
dem Hinweis auf das bestehende Vertrauensverhältnis verneinen kann.
4.7.2. In materieller Hinsicht wendet die Beschwerdegegnerin
gegen die Beurteilungen von Dr. P____ ein, diese würden die konkrete
Erwerbsbiographie mit den nur kurzen Arbeitseinsätzen und die medizinische
Vorgeschichte mit u.a. drei Hospitalisationen aus psychiatrischer Sicht
gänzlich ausser Acht lassen (Beschwerdeantwort, S. 2). Dem ist zu entgegnen,
dass die letzte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers 2018 in der Klinik H____
stattfand und diese damit bereits eine geraume Zeit zurückliegt. Die
Hospitalisation vom 15. Juli 2016 bis 31. August 2016, auf welche die
Beschwerdegegnerin ebenfalls Bezug nimmt, stand vor allem im Zusammenhang mit
Beziehungsproblemen resp. mit der Trennung von seiner Freundin und weniger mit
dem beruflichen Umfeld (Austrittsbericht der D____ vom 11.10.2016, IV-Akte 23,
S. 13). Der Bericht der D____ vom 2. Dezember 2014 über die Hospitalisation vom
23. November 2014 bis 27. November 2014 (IV-Akte 23, S. 18 ff.) ist alt und
mittlerweile überholt. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung nachvollziehbar aus, dass er verschiedene Themen und
Verhaltensweisen in der Vergangenheit aufgearbeitet und Bewältigungsstrategien
entwickelt habe (Protokoll HV, S. 1, 5 und 6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer berufsbegleitend neben
seiner 100% Tätigkeit als [...]assistent im C____ die Ausbildung zum
Fachangestellten [...] erfolgreich abgeschlossen hat, als auch das Arbeitszeugnis
des C____ vom 31. Juli 2015 (IV-Akte 197, S. 18) die Behauptung, der Beschwerdeführer
sei nicht belastbar, widerlegen. Im Arbeitszeugnis des C____ wurde der
Beschwerdeführer äussert positiv beschrieben ("A____
zeigte sich als interessierter, engagierter und zuverlässiger Mitarbeiter. Er [...]
die Bewohnerinnen und Bewohner zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er nahm die
individuellen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner wahr und ging
freundlich und einfühlsam darauf ein",
vgl. IV-Akte 13, S. 8). Zudem wird die psychische Belastbarkeit des
Beschwerdeführers durch seine nunmehr eine 10-jährige Berufsausübung im [...]bereich,
welche auch verantwortungsvolle Positionen und erhöhte Drucksituationen beinhalteten,
eindrücklich unter Beweis gestellt.
4.7.3. Auch wenn die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, dass das Arbeitsverhältnis
im E____ während der Probezeit aufgelöst wurde (vgl. IV-Akte 13, S. 7), hat der
Beschwerdeführer diesbezüglich in der Hauptverhandlung schlüssig ausgeführt,
dass er bis zu diesem Zeitpunkt nur im Langzeitbereich gearbeitet hatte und
dass er im E____ auf einer Akutabteilung tätig war, in der es viel hektischer
gewesen sei und er sich nicht die nötige Zeit habe nehmen können. Er habe dann
gemerkt, dass ihm das nicht entspreche. Er sei oft im Büro beschäftigt gewesen
und habe weniger mit den Menschen gearbeitet. Zwar habe er medizinaltechnisch
noch etwas lernen können, es habe ihn aber wieder zurück in den Langzeitbereich
gezogen, was er seiner Chefin auch offen kommuniziert habe (Protokoll HV, S.
4). Es ist zutreffend, dass sich die Arbeitsbedingungen in der Akut- und in der
Langzeitpflege deutlich voneinander unterscheiden und es ist durchaus
nachvollziehbar, dass die beiden Bereiche nicht jeder in der [...] arbeitenden
Person gleichermassen gefallen.
4.8.
Bei einer Gesamtwürdigung der Akten fällt schliesslich auf, dass der
Beschwerdeführer seinen Wunsch, die Ausbildung als [...]fachmann HF zu
absolvieren, stets zielorientiert und konsequent verfolgt hat, wie der eingangs
dargelegte Sachverhalt (vgl. Abschnitt I.) eindrücklich aufzeigt. Gleichzeitig
liess er sich aber auch auf die von der Beschwerdegegnerin favorisierte
berufliche Neuorientierung ausserhalb der [...]berufe ein. Auch dies weist auf
eine stabilisierte Persönlichkeit hin und die objektive Geeignetheit für den
Beruf [...]fachmann.
4.9.
Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer angestrebte
Ausbildung als [...]fachmann als leidensangepasst anzusehen und die Verfügung
vom 19. Oktober 2021 daher aufzuheben.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
vom 19. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten,
die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen und die Kosten für die Ausbildung
zum [...]fachmann HF zu übernehmen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG).
5.4.
Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich
vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf
einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen
Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt,
dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden.
5.5.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1.
Juni 2022 eine Honorarnote über CHF 3'189.00 eingereicht (10.15 Stunden à CHF
280.00 zuzüglich CHF 119.85 Auslagen und MWST). Allerdings wurde sie erst am 5.
April 2022 (Datum Unterschrift Vollmacht) und damit kurz vor der Hauptverhandlung
mandatiert. Sie hat ausser der Vertretungsanzeige vom 7. April 2022 und dem kurzen
Schreiben vom 13. April 2022, mit welchem lediglich den Kompetenznachweis des
Beschwerdeführers einreichte, keine umfangreichen schriftlichen Eingaben
getätigt und insbesondere keine Rechtsschrift erstellt. Ihr Aufwand beschränkte
sich im Wesentlichen auf die Vorbereitung und Teilnahme an der
Hauptverhandlung. Eine Rechtsschrift hat die Rechtsvertreterin nicht erstellt. Entsprechend
ist dem Beschwerdeführer ein reduziertes Honorar von CHF 1'500.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 (7.7%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, die Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen und die Kosten für
die Ausbildung zum [...]fachmann HF zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 115.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: