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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.182
Verfügung vom 8. Oktober 2021
Gutheissung; Keine Verbesserung nachgewiesen, Befristung der Rente aufgehoben
Tatsachen
I.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer absolvierte in seinem Ursprungsland eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Im Jahr 1989 reiste er in die Schweiz ein, wo er auf diesem Beruf arbeitete. Im Jahr 2012 wurde beim Beschwerdeführer anlässlich einer Speiseröhrenblutung eine HIV-Infektion diagnostiziert. 2015 reduzierte er sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80% (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Haushaltabklärung vom 9. März 2020, IV-Akte 49). Im Oktober 2017 erlitt der Beschwerdeführer eine bullöse Zellulitis am linken Bein, in deren Folge es zur Blasenbildung und der Bildung eines grossen und malleolären Ulcus kam, der trotz intensiver Therapie während eines Jahres offen blieb. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser Erkrankung arbeitsunfähig, worauf der Arbeitgeber nach Ablauf der Sperrfrist im Januar 2018 das Arbeitsverhältnis per Ende April 2018 auflöste (vgl. Arbeitgeber-Auskunft vom 21. Februar 2019, IV-Akte 25). Infolgedessen entwickelte sich beim Beschwerdeführer eine depressive Störung mit zunächst akuter Suizidalität. Bei persistierenden Beschwerden meldete er sich im Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 12).
Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. So führte sie unter anderem eine Abklärung im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 10. März 2020, IV-Akte 48) und liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. C____ vom 9. März 2021, IV-Akte 61). Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD (vgl. Stellungnahme vom 23. März 2021, IV-Akte 65) unterbreitet hatte, stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Juli 2021 (IV-Akte 71) die Ausrichtung einer von August 2019 bis Februar 2021 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht. Im Namen des Beschwerdeführers liess sich dessen Hausarzt, Dr. med. D____, zum Vorbescheid vernehmen (Widerspruch vom 23. August 2021, IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin den Einwand ihrem RAD zur Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. September 2021, IV-Akte 84) und erliess am 8. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 88).
II.
Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 15. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 und beantragt die Ausrichtung einer unbefristeten Dreiviertelsrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Ladung des Sachverständigen als Zeugen, eventuell Auskunftsperson.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 gibt die Beschwerdegegnerin einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____ vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 97) sowie die dazu eingeholte Stellungnahme des RAD vom 10. Januar 2022 (IV-Akte 99) zu den Akten.
Mit Replik vom 14. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und ersucht um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der diagnostischen Einschätzung der F____. Gleichzeitig reicht er ebenfalls den Bericht von Dr. med. E____ vom 10. Dezember 2021 sowie einen weiteren desselben vom 8. Februar 2022 ein.
Mit Duplik vom 15. März 2022 nimmt die Beschwerdegegnerin zu den Ausführungen in der Replik Stellung.
Der Beschwerdeführer tripliziert am 5. Mai 2022 und stellt eine mehrwöchige Behandlung in den F____ in Aussicht, sodass Ende Oktober 2022 mit einem entsprechenden Bericht zu rechnen sei, weshalb er darum ersucht, das Verfahren bis dahin zu sistieren.
Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 22. Juni 2022 mit, es bestünden lediglich hinsichtlich der beantragten Sistierungsfrist Einwände.
Mit Verfügung vom 27. September 2022 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der medizinischen Berichte bis zum 31. Oktober 2022 und teilt den Parteien mit, die beantragte mündliche Verhandlung werde in den Monaten November oder Dezember 2022 angesetzt.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 drei weitere Arztberichte (Indikationsbericht der F____ vom 9. März 2022, Bericht Dr. med. E____ vom 31. Oktober 2022, Bericht Dr. med. D____ vom 31. Oktober 2022) ein, diese werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Am 1. Dezember 2022 reicht der Beschwerdeführer die Ergebnisse einer von Dr. Dipl.-Psych. G____ durchgeführten testpsychologischen Untersuchung vom 18. November 2022 ein.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. November 2021 bewilligt.
IV.
Am 7. Dezember 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversi-cherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. August 2019 bis Ende Februar 2021 eine befristete Dreiviertelsrente zu. Dabei ging sie in medizinsicher Hinsicht davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit in der Pflege nicht mehr zumutbar gewesen. Jedoch sei er in der Lage gewesen, leichte, leidensangepasste Arbeiten im Umfang von 50% auszuüben. Der Einkommensvergleich ergebe auf dieser Basis unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% einen Invaliditätsgrad von 69%. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (Exploration am 1. Dezember 2020) sei von einem verbesserten Gesundheitszustand und von vorgetäuschten Beschwerden auszugehen und es sei ihm die Ausübung einer Verweistätigkeit wieder vollschichtig zumutbar gewesen, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 31% unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist ab März 2021 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Von einer Befangenheit des Gutachters könne nicht ausgegangen werden. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers allein, vermöge eine solche nicht zu begründen. Die vorgebrachte Persönlichkeitsstörung lasse sich mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Arztberichten nicht hinreichend beweisen.
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auf das psychiatrische Gutachten Dr. med. C____ könne nicht abgestellt werden. Er bringt vor, sich als homosexueller Mann vom Gutachter nicht ernst genommen und aufgrund seines Auftretens in eine Rolle gedrängt gefühlt zu haben. Die Testungen und Symptomvalidierungsverfahren seien auf heterosexuelle Menschen ausgerichtet und könnten das Empfinden einer homosexuellen Person kaum genügend abbilden. Der Gutachter habe sich ferner mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte kaum auseinandergesetzt. Nach Ansicht seiner behandelnden Ärzte lägen nebst einer Persönlichkeitsstörung auch somatische Krankheitsbilder mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der angefochtene Rentenentscheid der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gerecht wird. Dabei interessiert insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per Dezember 2020 von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgeht.
3.1. Eine versicherte Person hat nach den vorliegend anwendbaren Bestimmungen des IVG Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.2. Aus somatischer Sicht hatte sich die Situation zum damaligen Zeitpunkt bereits etwas verbessert. Während der Hausarzt, Dr. med. D____, im Oktober 2018 der Krankentaggeldversicherung noch von einem, intensiver medizinischer Behandlung bedürfenden, grossen nekrotischen Ulcus im Bereich des rechten lateralen Malleolus berichtet hatte (vgl. Bericht vom 7.Oktober 2018, IV-Akte 20 S. 57), führte er gegenüber der Beschwerdegegnerin im Februar 2019 aus, auch nach der Heilung des Ulcus verbleibe aus somatischer Sicht je nach Ausprägung der Oedeme eine eingeschränkte Belastbarkeit. Aktuell betrage die entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit circa 50%. Seit Jahren bestehe eine zunehmende, chronische venöse Insuffizienz der Unterschenkelvenen mit entsprechender medikamentöser und manueller Therapie, zudem eine Medikation der HIV-Infektion (Bericht vom 20. Februar 2019, IV-Akte 26).
4.2.4. Zuhanden der Krankentaggeldversicherung gab deren Vertrauensarzt, der Psychiater Dr. med. I____, in seinem Bericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 20 S. 114 ff.) an, der Beschwerdeführer sei bei Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) bei/nach Unstimmigkeiten mit Vorgesetzten/Kündigung (Z56) und akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1) in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachmann nicht arbeitsfähig. Für Tätigkeiten mit geringeren Ansprüchen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, ohne Publikumskontakt und mit geringem Zeit- und Termindruck bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 40%. Die Kündigung sei auf dem Boden einer erhöhten Vulnerabilität im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung als erhebliche Kränkung erlebt worden. Im Rahmen der Kurzbeurteilung hätten sich keine Hinweise für Aggravation oder Simulation gezeigt.
4.2.5. Im Juli 2019 berichtete Dr. med. E____ von einer Stabilisierung und Verbesserung der depressiven Symptomatik. Viel dazu beigetragen habe die Reflexion über eine berufliche Neuorientierung. Nun sei ein stationärer Aufenthalt vorgesehen, um von dort aus eine Arbeitserprobung anzugehen. Er sehe derzeit eine Arbeitsbelastung von 50% als realistisch an, ob sich diese auf Dauer halten lasse, könne er momentan nicht sicher beurteilen. Berufliche Massnahmen seien angezeigt, denn die Bestätigung durch Arbeit sei für den Beschwerdeführer essenziell (Bericht vom 29. Juli 2019, IV-Akte 40). Ein Jahr später - der stationäre Aufenthalt und der anvisierte Arbeitsversuch schienen nicht stattgefunden zu haben - berichtete der behandelnde Psychiater wiederum von einer verbesserten und stabilisierten psychischen Symptomatik. Es müsse als Erfolg angesehen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelinge, immer wieder auftauchende emotionale Krisen aufzufangen. Nach wie vor beurteilte er eine Arbeitsbelastung von 50% als realistisch. Aufgrund der Lebensgeschichte sei davon auszugehen, dass die psychische Flexibilität und Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei, weshalb in ausgeprägt hierarchischen Strukturen immer wieder mit Krisen zu rechnen wäre (Bericht vom 12. Juni 2020, IV-Akte 52).
4.3. 4.3.1. Um den unklaren psychischen Zustand ab 2018 zu klären, beauftragte die Beschwerdegegnerin den Psychiater Dr. med. C____ mit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung. Dieser kam nach Aktenstudium, Exploration des Beschwerdeführers und Durchführung testpsychologischer Beschwerdevalidierungsverfahren zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer lägen - unter Berücksichtigung der Vortäuschung von Beschwerden - (1.) eine leichtgradig ausgeprägte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.0) und (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: F73.1) vor. Zur Begründung der leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode führte er im Wesentlichen aus, formal seien die Kriterien für ein mittelgradiges depressives Syndrom erfüllt. Es sei jedoch zu beachten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung kognitiver Beschwerden auszugehen sei. Die Symptomvalidierung zeige den praktisch sicheren Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe. Zudem entspreche der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf nicht einem höhergradigen depressiven Syndrom. Unter Berücksichtigung des alltäglichen Funktionsniveaus sowie der bewussten Vortäuschung kognitiver Beschwerden sei eher von einem leichten depressiven Syndrom auszugehen. In Bezug auf die zweite Diagnose brachte der Gutachter vor, der Beschwerdeführer zeige zwar auffällige Persönlichkeitszüge; er sei leicht kränkbar und eher selbstunsicher. Jedoch erfülle das Ausmass der Problematik die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 nicht, weshalb lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert würden. Hinsichtlich des Verlaufs der psychischen Gesundheitsstörung gab der Gutachter an, aufgrund der Akten habe im Jahr 2018 eine schwere depressive Episode bestanden, im Februar 2019 habe Dr. med. E____ von einer Verbesserung und Stabilisierung der depressiven Symptomatik hin zu einer mittelgradigen Episode berichtet. Anlässlich seiner eigenen Begutachtung (Dezember 2020) sei noch ein leichtes depressives Syndrom vorhanden. Grundsätzlich bestünden bezüglich der psychiatrischen Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit keine wesentlichen Differenzen zwischen seiner Beurteilung und den Akten. So könne gestützt auf Dr. med. E____ davon ausgegangen werden, dass von April 2019 bis Juni 2020 eine um 50% reduzierte Leistungsfähigkeit bestanden habe. Seither habe sich die Arbeitsfähigkeit weiterhin verbessert. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, einen vollen Arbeitstag am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Für die bisherige Tätigkeit besteht nach Ansicht des Gutachters aufgrund leichtgradiger Beeinträchtigungen in den Bereichen Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit eine um 20% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sieht er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als angepasste Tätigkeit bezeichnete der Gutachter eine solche, in der der Beschwerdeführer möglichst alleine arbeiten könne, wie etwa eine Spitex-Tätigkeit (vgl. Gutachten vom 9. März 2021, IV-Akte 61).
4.4. 4.4.1. Gestützt auf dieses Gutachten und die Einschätzung des RAD, wonach aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Arbeit, welche die eingeschränkte Gehfähigkeit aufgrund des postthrombotischen Syndroms berücksichtige, keine darüberhinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Stellungnahme vom 23. März 2021, IV-Akte 65), erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2021 einen Vorbescheid (IV-Akte 71), mit dem sie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 in Aussicht stellte.
4.4.2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D____, wehrte sich daraufhin mit seinem Schreiben vom 23. August 2021 vehement gegen die vom Gutachter gezogene Schlussfolgerung, wonach die beklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht konsistent und nachvollziehbar seien. Er führte aus, von keinem der bisher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte sei je der Verdacht auf eine Vortäuschung von Symptomen geäussert worden. Er behandle den Beschwerdeführer seit nunmehr neun Jahren und könne versichern, dass es zwar zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen sei, keineswegs jedoch könne von einer Verbesserung die Rede sein. Das Fazit des Gutachters missachte den Krankheitsverlauf der Depression und berücksichtige weder die latente Suizidalität noch die rezidivierenden panikartigen Zustände adäquat (vgl. IV-Akte 81).
4.4.3. Der RAD äusserte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 (IV-Akte 84) darauf, der Gutachter sei Experte für Validierungstests. Im Fall des Beschwerdeführers sei das Ergebnis eindeutig und beweisend für die Vortäuschung kognitiver Störungen. Aufgrund der nachgewiesenen Aggravation könne zum Verlauf der Depression, den panischen Zuständen und letztlich der Eingliederungsfähigkeit keine sichere Aussage getroffen werden, da der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers auch rückwirkend unklar sei. Gemäss Gutachten sei die Depression nur leichtgradig ausgeprägt, womit sich eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen lasse.
4.5. 4.5.1. Gestützt auf das von ihr veranlasste psychiatrische Gutachten ging die Beschwerdegegnerin daraufhin in ihrer Verfügung für den Zeitraum ab August 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit aus. Ab Dezember 2020 (Begutachtungszeitpunkt) nahm sie einen verbesserten Gesundheitszustand und eine nunmehr uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit an.
4.5.2. Wie eingangs unter E. 3.2. dargelegt, sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente die Revisionsbestimmungen analog anwendbar. Mit anderen Worten kann eine Rente nur dann befristet werden, wenn eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Um dies beurteilen zu können, ist eine medizinische Expertise erforderlich, die sich nicht darauf beschränkt, den aktuellen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit festzustellen, sondern sie hat den aktuellen Befund mit den ursprünglichen Beschwerden zu vergleichen und sich darüber auszusprechen, inwiefern effektiv eine Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat.
4.5.3. Wie der Gutachter Dr. med. C____ zutreffend ausführt, finden sich bezüglich der rein psychiatrisch diagnostischen Einschätzung in den Vorakten keine massgeblich divergierenden Angaben. Sowohl die depressive Störung als auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge konnte der Gutachter den Vorakten mehrfach und übereinstimmend entnehmen und sich diesen im Grundsatz anschliessen. Von dieser diagnostischen Ausgangslage hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der zum Zeitpunkt der erlassenen Verfügung vorhanden gewesenen Akten auszugehen, da rechtsprechungsgemäss der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen). Wobei in diesem Zusammenhang zu betonen ist, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheiden ist, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose- mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungsbusse bei psychischen Störungen (BGE 148 V 49, 54 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418).
4.5.4. Was das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit angeht, so schliesst sich der Gutachter in der retrospektiven Beurteilung der Einschätzung des behandelnden Psychiaters an. Er erkennt initial im Jahr 2018 die vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an und bestätigt von April 2019 bis zum 12. Juni 2020 bei einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Arbeit. Diese Beurteilung ist zwischen den Parteien nicht umstritten und es besteht keine Veranlassung, von dieser medizinischen Ausgangslage abzuweichen.
4.5.6. In Bezug auf den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit divergieren die Meinungen zwischen Gutachter und Behandlern. Nach Ansicht des Gutachters ist es nach dem 12. Juni 2020 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, sodass zum Zeitpunkt der Begutachtung höchstens noch ein leichtgradig depressives Syndrom und eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in adaptierter Arbeit vorhanden waren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung pausiert, im Blutspiegel sei Sertralin nicht messbar gewesen und das alltägliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers habe sich gesteigert. Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Weder den Akten, noch der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung lässt sich im Vergleich zu vorher zwischen Juni und Dezember 2020 eine Steigerung des Aktivitätsniveaus entnehmen. Der Beschwerdeführer steht seit Mai 2018 in mehr oder weniger regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. E____ und wird von seinem Hausarzt engmaschig betreut (drei bis vier Konsultationen monatlich, vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 31. Oktober 2022, BB 14), was für eine nach wie vor komplexere medizinische Situation und gegen eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht. Es macht vielmehr den Anschein, als ob der Gutachter einen unveränderten Sachverhalt einzig aufgrund der Ergebnisse der von ihm durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren anders beurteilt, indem er schlussfolgert, es liege unter Berücksichtigung der vorgetäuschten Beschwerden effektiv lediglich eine leichtgradig, ausgeprägte, depressive Symptomatik und eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in angepasster Arbeit vor. Wohl können Symptomvalidierungstest Mosaiksteine im Rahmen des gesamten medizinischen Abklärungskontexts sein (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4.2.3.). Stets gilt es jedoch eine Würdigung der gesamten Sachverhaltselemente vorzunehmen. Der Gutachter selbst führt aus, formal seien die Kriterien für ein mittelgradiges depressives Syndrom erfüllt und gibt an, es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf eine überzogene Beschwerdepräsentation gezeigt. Mit seinen aus der Symptomvalidierung gezogenen Schlussfolgerungen setzt sich der Gutachter nicht nur zu seiner eigenen Wahrnehmung in Widerspruch, sondern auch zu den bis dahin involviert gewesenen medizinischen Fachpersonen, von denen keine je übertreiberische Tendenzen erwähnt hatte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich Krankheit und Aggravation oder Simulation nicht ausschliessen. Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Eine solche Klarheit ist vorliegend nicht gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers allein aufgrund der isoliert betrachteten Ergebnisse der Beschwerdevalidierung als leistungsmindernde Aggravation zu interpretieren und ihm gestützt darauf die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit vollschichtig zuzumuten, widerspricht der darlegten Rechtsprechung und kommt einer unterschiedlichen Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts gleich. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und Steigerung der Leistungsfähigkeit ist darin nicht zu erkennen.
4.6. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass weder eine Verbesserung gutachterlich nachgewiesen ist, noch aufgrund einer Würdigung des gesamten Sachverhalts von einer massgeblichen und rentenrelevanten Veränderung auszugehen ist. Damit bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Rechtslast über den 28. Februar 2021 hinaus beim Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufzuheben ist und die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer über den 28. Februar 2021 hinaus eine unbefristete Invalidenrente auszurichten.
5.2. Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 7. Dezember 2022 eine Honorarnote eingereicht. Ihre Aufwendungen umfassen inklusive Hauptverhandlung einen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 5'714.65. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In Anbetracht des etwas erhöhten Aufwands im Rahmen des Schriftenwechsels und der mündlichen Parteiverhandlung erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen) als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Oktober 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer über den 28. Februar 2021 hinaus eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 385.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen