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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B.
Fürbringer, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.186
Verfügung vom 22. Oktober 2021
Revisionsgesuch; keine
Verschlechterung ausgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 aus seinem
Ursprungsland in die Schweiz ein. Hier war er in der Folge im
Gastronomiebereich tätig. Ab 2014 bewirtete der Beschwerdeführer ein eigenes
Restaurant, das er per Ende Oktober 2021 aufgeben musste (vgl. Schreiben des
Rechtsvertreters vom 23. November 2021, IV-Akte 84).
Aufgrund in seiner Heimat erlittener Folter klagt der
Beschwerdeführer über seit Jahren bestehende Fussschmerzen, die er ab 2017 als besonders
exazerbierend und belastend empfand. Im September 2019 meldete er sich deswegen
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte daraufhin
Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und kam gestützt auf eine Beurteilung
ihres RADs vom 13. November 2019 (IV-Akte 16) zum Ergebnis, es liege kein
invalidisierendes Leiden vor und der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 lehnte sie einen Rentenanspruch ab (IV-Akte
20). Vertreten durch den Advokaten B____ liess der Beschwerdeführer wissen, er
werde kein Rechtsmittel gegen diese Verfügung ergreifen. Jedoch habe sich sein
Gesundheitszustand seit Verfügungserlass weiter verschlechtert, seit dem 17.
Februar 2020 sei er zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (Schreiben vom 20.
Februar 2020, IV-Akte 23). Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 29)
reichte der Beschwerdeführer daraufhin einen Bericht der Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie am C____ vom 11. Dezember 2020 ein und ersuchte die
Beschwerdegegnerin um Einleitung eines Revisionsverfahrens (IV-Akte 29 S. 3;
IV-Akte 66 S. 33 f.).
b) Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und
leitete wiederum ein Abklärungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie Auskünfte
medizinischer und erwerblicher Art einholte. Unter anderem zog sie die Akten
der Krankentaggeldversicherung bei, die einen Observationsbericht vom 28. Juni
2021 beinhalten (IV-Akte 66 S. 2 ff.). Nachdem sich der RAD am 30. August 2021
(IV-Akte 70) zur Arbeitsfähigkeit geäussert hatte, stellte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September 2021 (IV-Akte 72) erneut die
Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch den Advokaten B____
liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und
verlangte die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Am 22. Oktober
2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 82).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen die
Verfügung vom 22. Oktober 2021 und ersucht um Rückweisung der Sache zur
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde und weist auf einen sich neu bei den
Akten befindlichen Bericht des RAD vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 87) hin.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Januar 2022 an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 27. Januar 2022.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 lässt sich der Beschwerdeführer
zur Duplik vernehmen. Seine Vernehmlassung wird der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Am 26. April 2022 reicht der Beschwerdeführer ein vom 21. April
2022 datierendes Zeugnis seines behandelnden Psychiaters, Dr.med. D____ ein.
Dieses wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt.
III.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wird das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege von der Instruktionsrichterin bewilligt.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Juni 2022 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts
(statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher
die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2020
(IV-Akte 20) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens
eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtskräftig
abgewiesen hatte, meldete sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 mit einem
Revisionsbegehren wieder zum Leistungsbezug an und brachte vor, sein
Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Insbesondere
hätten sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig
mittelgradiger Episode eingestellt (Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Februar
2021, IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin kam wiederum zum Ergebnis, es liege
nach wie vor kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
vor und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 82) erneut.
2.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, indem die
Beschwerdegegnerin keine verwaltungsexternen medizinischen Abklärungen eingeleitet
habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt. Es gehe
nicht an, lediglich auf ein Aktengutachten des RAD abzustellen, zumal es sich
beim zuständigen RAD-Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie gehandelt
habe. Die Sache sei deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und im
Anschluss daran erneut über seinen Leistungsanspruch befinde.
2.3.
Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, ihrem RAD hätten
umfangreiche Akten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, des KIGA BL, der
Krankenkasse und der Krankentaggeldversicherung vorgelegen. Zusammen mit dem
Observationsbericht würde die gestützt darauf ergangene Aktenbeurteilung des
RAD rechtsprechungsgemäss eine hinreichende Basis für ihren Entscheid darstellen.
2.4.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (IV-Akte 20) wurde entschieden,
dass beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat
darauf verzichtet, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen, womit jener Entscheid
in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer weist stattdessen auf eine seither
eingestellte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin (Schreiben des
Rechtsvertreters vom 20. Februar 2020, IV-Akte 23). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
kann es demnach lediglich darum gehen zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die vorhandenen Abklärungsergebnisse annehmen durfte, es bestehe
nach wie vor keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung
stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte -
Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem
Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.
6.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen
Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber
aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der
gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum
stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage
nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert
(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2020 in
rentenrelevantem Ausmass verändert hat.
4.2.
Der damaligen Verfügung lag in medizinischer Hinsicht eine
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E____ vom 13. November 2019 (IV-Akte 16)
zugrunde, der darin die vom Hausarzt eingereichten medizinischen Berichte
(IV-Akte 11 S. 1 - 48) gewürdigt hatte. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.
med. F____ hatte damals als wesentliche Diagnosen chronifizierte, wahrscheinlich
neuropathische Schmerzen unklarer Aetiologie in beiden Füssen, bestehend seit
2005, depressive Episoden, MGUS unklarer Aetiologie, möglicherweise bei
chronischer Hepatitis B und einen engen Spinalkanal zerviko/vertebral mit
Zervikalsyndrom angegeben. Er hatte dargelegt, es seien ausgedehnte
neurologische Untersuchungen der Fussschmerzen durchgeführt worden, wobei die
Aetiologie unklar geblieben sei. Erfolglos seien mehrere medikamentöse
antidepressive Therapien durchgeführt worden, ebenso habe eine Schmerztherapie
mit Lyrica keinen Erfolg gezeigt. Aktuell stehe eine depressive Episode im
Vordergrund, wobei wiederum keine Beschwerdeverminderung durch Antidepressiva
habe erzielt werden können. Der Beschwerdeführer lehne eine Psychotherapie ab.
Durch die Depression bestehe eine Antriebseinschränkung und eine vermehrte
Reizbarkeit. Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne er jedoch keine
Stellung nehmen (Bericht Dr. med. F____ vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 11 S. 7).
Der RAD-Arzt berücksichtigte weiter die vorhandenen neurologischen Berichte,
die Ergebnisse der Bildgebung von HWS, BWS und LWS sowie die Laborwerte. Er
stellte fest, dass all diese Befunde ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien, der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt dementsprechend auch nicht
krankgeschrieben sei und arbeite, weshalb er schlussfolgerte, es liege kein
invalidisierendes Leiden vor. Den Gesundheitszustand erachtete er als stabil. Die
Beschwerdegegnerin schloss, es liege kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit vor und die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar (Verfügung vom 22. Januar 2020,
IV-Akte 20).
4.3.
4.3.1. Knapp einen Monat nach Erlass dieser Verfügung attestierte
Dr. med. F____ im Februar 2020 zuhanden der Krankentaggeldversicherung
rückwirkend ab dem 1. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, die er bis
zum 30. September 2020 jeweils verlängerte. Ab dem 1. Oktober 2020 attestierte
er eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 66 S. 51, 58).
Gegenüber der Krankentaggeldversicherung gab der Hausarzt im Juni 2020 an,
der Beschwerdeführer leide unter einem generalisierten Schmerzsyndrom, an
neuropathischen Schmerzen in den Unterschenkeln und an einer leicht- bis
mittelgradig ausgeprägten Depression. Er sei auf der Suche nach einem
Psychiater, seinerseits habe er den Beschwerdeführer bei der psychosomatischen
Abteilung des G____ angemeldet. Bezüglich Prognose der Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf als Wirt äusserte sich Dr. med. F____ skeptisch. Hingegen erschien
ihm eine sitzende Tätigkeit zu 100% als zumutbar (Bericht vom 29. Juni 2020,
IV-Akte 66 S. 65). Der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung, bezeichnete
die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit daraufhin als nicht plausibel,
wobei er die Vorlage an den beratenden Psychiater empfahl, da sich in den
Unterlagen Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen fänden (Stellungnahme Dr.
med. H____ vom 11. Juli 2020, IV-Akte 66 S. 63).
4.3.2. Im Mai 2020 fand ein Abklärungsgespräch in der
psychosomatischen Abteilung des G____ statt. Dort schilderte der
Beschwerdeführer, seine Fussschmerzen würden ihn bei der Ausübung seines Berufs
in Restaurant behindern, da er dabei immer auf den Füssen sei. Aus diesem Grund
sei er seit Dezember 2019 zu 50% krankgeschrieben. Die Psychologinnen erlebten
den Beschwerdeführer als auf die Schmerzsymptomatik eingeengt und stellten
fest, die seit 2017 exazerbierenden Schmerzen würden sich auf den Lebensalltag
des Beschwerdeführers einschränkend auswirken und eine grosse emotionale
Belastung darstellen. Sie würden die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) sowie einer
rezidivierenden leichten depressiven Episode (ICD-10: F33.0) als erfüllt
ansehen. Obwohl die Arbeit mit körperlicher Anstrengung einhergehe, erkannten
sie darin auch eine wichtige soziale Ressource und eine Alltagsstruktur. Sie
empfahlen die Aufnahme einer psychologischen Einzeltherapie und organisierten
einen Therapieplatz in der Klinik für Psychiatrie & Psychosomatik des C____
Spitals. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserten sich
die Psychologinnen nicht (IV-Akte 66 S. 36).
4.3.3. Die Fachpersonen des C____ Spitals berichteten im
Dezember 2020, nachdem sie den Beschwerdeführer zu vier Terminen gesehen
hatten, von seit 2017 exazerbierenden, ausstrahlenden chronischen
Fussschmerzen, die den Beschwerdeführer in seinem Leben zunehmend einschränken
und emotional belasten würden, was mittlerweile zu einer mittelgradigen
depressiven Symptomatik geführt habe. Diese wiederum könne zu einer Verstärkung
der Schmerzstörung und zu einer Symptomausweitung führen. Die Fachpersonen
führten zwar aus, es falle dem Beschwerdeführer immer schwerer, das eigene
Restaurant zu führen, äusserten sich jedoch weder zur Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit noch zur Frage einer angepassten Arbeit.
Abschliessend wurde der Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik empfohlen
(Bericht vom 11. Dezember 2020, IV-Akte 66 S. 33 ff.).
4.3.4. Im April 2021 berichtete Dr. med. F____ wiederum von den
Fussschmerzen, die seit der Einreise in die Schweiz bestünden und nicht auf
Therapieversuche ansprechen würden. Weil eine mittelgradige depressive Episode
hinzugekommen sei, habe er den Beschwerdeführer ab Februar 2020 zu 50%
krankschreiben müssen. Trotz Psychotherapie sei keine Besserung eingetreten,
seit Oktober 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80%. Aus medizinischer Sicht
sei die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar, da der Beschwerdeführer aufgrund
seiner chronischen Schmerzen nicht als Kellner einsetzbar sei. Es komme
ausserdem rasch zu einer Ermüdung und die mittelschwere Depression
beeinträchtige die Kognition (vgl. Bericht vom 30. April 2021, IV-Akte 41 S.
f.). Zwei Monate später berichtete der Hausarzt erneut von einer nicht
therapierbaren Schmerzsymptomatik. Die seit 2002 bestehenden chronischen
Schmerzen in Bereich beider Füsse hätten sich in letzter Zeit vermehrt,
teilweise bestünden ausstrahlende HWS-Schmerzen. Die mittelgradige depressive
Symptomatik habe sich auf pharmakologische Intervention hin kaum verbessert,
der Beschwerdeführer stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Er sei der
Ansicht, die Arbeitsfähigkeit im Restaurant betrage nur noch 20%. Mittelschwere
bis leichte Arbeit sei nicht mehr zu 100% ausübbar (vgl. Bericht Dr. med. F____
vom 9. Juni 2021, IV-Akte 66).
4.3.5. Der Psychiater Dr. med. D____ gab zur selben Zeit an,
der Beschwerdeführer stehe seit April 2021 in seiner psychotherapeutischen
Behandlung. Er übernahm die Diagnosen der Voruntersuchenden und wies wie diese
auf die Wechselwirkung zwischen Schmerzsymptomatik und Depression hin.
Bezüglich der Arbeitssituation wurde die bisherige Tätigkeit als Chef de
Service von ihm in einem Teilzeitpensum grundsätzlich als zumutbar erachtet und
auf die Krankschreibung durch den Hausarzt verwiesen. Der behandelnde
Psychiater sprach sich für eine regelmässige psychotherapeutische Unterstützung
aus und mass einer solchen einen positiven Effekt auf Arbeitsfähigkeit bei
(Bericht vom 22. Juni 2021, IV-Akte 58).
4.3.6. Im April 2022 hielt Dr. med. D____ fest, es habe sich
seit seinem Bericht weder an der der Diagnose noch an der Prognose etwas
verändert. Es bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik mit erheblichen Auswirkungen
auf die psychische Befindlichkeit, wodurch der Beschwerdeführer in seinem
Alltag erheblich eingeschränkt sei. Seit dem 1. Oktober 2021 sei der
Beschwerdeführer von ihnen zu 80% krankgeschrieben worden (Schreiben vom 21.
April 2022, Gerichtsakte 13).
4.4.
Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 25. Mai 2021 bis zum 28. Juni 2021 an 13 Tagen observiert. Dem
entsprechenden Bericht (IV-Akte 66 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer sich an den observierten Tagen in seinem Restaurant aufhielt,
wo er ohne sichtliche Beeinträchtigungen verschiedene Arbeiten wie Service,
Tresen, Küche oder das Tragen von Mobiliar ausübte. Der Beschwerdeführer hielt
sich den ganzen Tag über im Restaurant auf, erledigte Einkäufe und konnte sich
mit seinem Auto fortbewegen.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer erlebt seine Fussschmerzen - deren Aetiologie
weitgehend ungeklärt bleibt und die auf Therapieversuche nicht ansprechen, im
Alltag als sehr einschränkend und psychisch belastend. Wiederholt gibt er an,
er könne sich kaum vorstellen einer Arbeit nachzugehen und schildert einen sehr
passiven Alltag (vgl. etwa seine Angaben gegenüber der
Krankentaggeldversicherung anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2021, IV-Akte
66 S. 23 ff).
4.5.2. Die im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder der Schmerzstörung und
der depressiven Symptomatik begleiten den Beschwerdeführer seit langem in
fluktuierender Ausprägung, wobei er angibt, deren Intensität habe seit 2017 zugenommen.
Sowohl diese Krankheitsbilder, als auch die übrigen aktenkundigen somatischen
Beschwerden im zerviko-vertebralen Bereich und am rechten Auge (vgl. Bericht
des Augenarztes Dr. med. I____, IV-Akte 42) sind nicht neu. Sie lagen allesamt
schon vor Beginn des vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraums im Januar
2020 vor, sodass aufgrund der aktuellen Diagnosen nicht auf eine massgebliche
und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann.
Fraglich ist, ob sich der Schweregrad und damit die Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit im Vergleichszeitraum dauerhaft und in einem rentenrelevanten
Ausmass verschlechtert hat.
4.5.3. Weder die Fachpersonen der psychosomatischen Abteilung am G____ noch
diejenigen des C____ haben im vorliegend fraglichen Zeitraum aus psychiatrischer
Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Vielmehr erachteten
sie die Arbeit als wichtige soziale Ressource und Alltagsstruktur. Gleiches
brachte der behandelnde Psychiater vor, der in seinem ersten Bericht vom Juni
2021 die bisherige Arbeit grundsätzlich als weiterhin zumutbar einschätzte und
sich seinerseits nicht auf eine konkrete prozentuale Einschränkung festlegte,
sondern im Wesentlich auf die 80%ige Krankschreibung durch den Hausarzt verwies.
In seinem Schreiben vom April 2022 führte der behandelnde Psychiater sodann explizit
aus, es habe sich weder an den Diagnosen noch an der Prognose etwas verändert. Trotzdem
attestiert er dem Beschwerdeführer nunmehr seit Oktober 2021 eine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit. Inwiefern sich die depressive Symptomatik verschlechtert haben
soll, wird von ihm nicht dargelegt.
4.5.4. Ebenso unplausibel ist die vom Hausarzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.
Er hat seinerseits nie nachvollziehbar dargelegt, worin die Verschlechterung im
Vergleich zu den Befunden vom Januar 2020 liegen soll. Bereits ab Dezember 2019
hatte er gegenüber der Krankentaggeldversicherung eine 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert und im Oktober 2019 angegeben, es stehe eine
depressive Episode im Vordergrund, die sich durch Antidepressiva nicht habe
vermindern lassen (vgl. IV-Akte 11). Bringt er nun gegenüber der
Beschwerdegegnerin vor (vgl. IV-Akte 41), die Reduktion der Arbeitsfähigkeit
sei im Februar 2020 aufgrund einer neu hinzugekommenen mittelgradigen depressiven
Episode notwendig gewesen, so setzt er sich damit in Widerspruch zu seinen
früheren Angaben. Wohl können Berichte von behandelnden Hausärzten gerade im
Rahmen von Revisionsverfahren wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, da sie die
Beschwerdeführenden über einen längeren Zeitraum begleiten. Diesem Nutzen steht
jedoch die Gefahr gegenüber, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Gerade die bestehende
Nähe der behandelnden Ärzte zu Problemen und Alltagssorgen der
Patienten kann dazu führen, dass sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der subjektiven des Patienten annähert. Dies dürfte vorliegend der Fall sein.
4.5.5. Entkräftet werden die ärztlichen Beurteilungen der verbleibenden
Leistungsfähigkeit schliesslich von den Ergebnissen der Observation, die einen
ohne sichtliche Beeinträchtigungen ganztägig im Restaurant arbeitenden
Beschwerdeführer zeigen. Dass der Beschwerdeführer sein Restaurant infolge der Covid-Pandemie
vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben musste (vgl. Schreiben vom 23.
November 2021, IV-Akte 84), bestätigt diese Schlussfolgerung.
4.6.
Zusammenfassend kann daher aufgrund der dargelegten Akten mit dem
erforderlichen Beweisgrad der Schluss gezogen werden, dass es im
Vergleichszeitraum zwischen Januar 2020 und Oktober 2021 nicht zu einer
medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist.
Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt. Damit ist
keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts erstellt, womit es beim bisherigen
Rechtszustand bleibt.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 22. Oktober 2021
korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 31. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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