Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.186

Verfügung vom 22. Oktober 2021

 

Revisionsgesuch; keine Verschlechterung ausgewiesen


Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 aus seinem Ursprungsland in die Schweiz ein. Hier war er in der Folge im Gastronomiebereich tätig. Ab 2014 bewirtete der Beschwerdeführer ein eigenes Restaurant, das er per Ende Oktober 2021 aufgeben musste (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 23. November 2021, IV-Akte 84).

Aufgrund in seiner Heimat erlittener Folter klagt der Beschwerdeführer über seit Jahren bestehende Fussschmerzen, die er ab 2017 als besonders exazerbierend und belastend empfand. Im September 2019 meldete er sich deswegen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und kam gestützt auf eine Beurteilung ihres RADs vom 13. November 2019 (IV-Akte 16) zum Ergebnis, es liege kein invalidisierendes Leiden vor und der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 lehnte sie einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 20). Vertreten durch den Advokaten B____ liess der Beschwerdeführer wissen, er werde kein Rechtsmittel gegen diese Verfügung ergreifen. Jedoch habe sich sein Gesundheitszustand seit Verfügungserlass weiter verschlechtert, seit dem 17. Februar 2020 sei er zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (Schreiben vom 20. Februar 2020, IV-Akte 23). Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 29) reichte der Beschwerdeführer daraufhin einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am C____ vom 11. Dezember 2020 ein und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einleitung eines Revisionsverfahrens (IV-Akte 29 S. 3; IV-Akte 66 S. 33 f.).

b) Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und leitete wiederum ein Abklärungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie Auskünfte medizinischer und erwerblicher Art einholte. Unter anderem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, die einen Observationsbericht vom 28. Juni 2021 beinhalten (IV-Akte 66 S. 2 ff.). Nachdem sich der RAD am 30. August 2021 (IV-Akte 70) zur Arbeitsfähigkeit geäussert hatte, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September 2021 (IV-Akte 72) erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und verlangte die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Am 22. Oktober 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 82).

 

 

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2021 und ersucht um Rückweisung der Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde und weist auf einen sich neu bei den Akten befindlichen Bericht des RAD vom 1. Dezember 2021 (IV-Akte 87) hin.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Januar 2022 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 27. Januar 2022.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 lässt sich der Beschwerdeführer zur Duplik vernehmen. Seine Vernehmlassung wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Am 26. April 2022 reicht der Beschwerdeführer ein vom 21. April 2022 datierendes Zeugnis seines behandelnden Psychiaters, Dr.med. D____ ein. Dieses wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt.

III.     

Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Instruktionsrichterin bewilligt.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Juni 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.                

2.1.          Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (IV-Akte 20) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtskräftig abgewiesen hatte, meldete sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 mit einem Revisionsbegehren wieder zum Leistungsbezug an und brachte vor, sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Insbesondere hätten sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode eingestellt (Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Februar 2021, IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin kam wiederum zum Ergebnis, es liege nach wie vor kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 82) erneut.

2.2.          Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, indem die Beschwerdegegnerin keine verwaltungsexternen medizinischen Abklärungen eingeleitet habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt. Es gehe nicht an, lediglich auf ein Aktengutachten des RAD abzustellen, zumal es sich beim zuständigen RAD-Arzt nicht um einen Facharzt für Psychiatrie gehandelt habe. Die Sache sei deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und im Anschluss daran erneut über seinen Leistungsanspruch befinde.

2.3.          Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, ihrem RAD hätten umfangreiche Akten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, des KIGA BL, der Krankenkasse und der Krankentaggeldversicherung vorgelegen. Zusammen mit dem Observationsbericht würde die gestützt darauf ergangene Aktenbeurteilung des RAD rechtsprechungsgemäss eine hinreichende Basis für ihren Entscheid darstellen.

2.4.          Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 (IV-Akte 20) wurde entschieden, dass beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen, womit jener Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer weist stattdessen auf eine seither eingestellte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin (Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. Februar 2020, IV-Akte 23). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann es demnach lediglich darum gehen zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen Abklärungsergebnisse annehmen durfte, es bestehe nach wie vor keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit.

3.                

3.1.          3.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.2.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2020 in rentenrelevantem Ausmass verändert hat.

4.2.          Der damaligen Verfügung lag in medizinischer Hinsicht eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E____ vom 13. November 2019 (IV-Akte 16) zugrunde, der darin die vom Hausarzt eingereichten medizinischen Berichte (IV-Akte 11 S. 1 - 48) gewürdigt hatte. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F____ hatte damals als wesentliche Diagnosen chronifizierte, wahrscheinlich neuropathische Schmerzen unklarer Aetiologie in beiden Füssen, bestehend seit 2005, depressive Episoden, MGUS unklarer Aetiologie, möglicherweise bei chronischer Hepatitis B und einen engen Spinalkanal zerviko/vertebral mit Zervikalsyndrom angegeben. Er hatte dargelegt, es seien ausgedehnte neurologische Untersuchungen der Fussschmerzen durchgeführt worden, wobei die Aetiologie unklar geblieben sei. Erfolglos seien mehrere medikamentöse antidepressive Therapien durchgeführt worden, ebenso habe eine Schmerztherapie mit Lyrica keinen Erfolg gezeigt. Aktuell stehe eine depressive Episode im Vordergrund, wobei wiederum keine Beschwerdeverminderung durch Antidepressiva habe erzielt werden können. Der Beschwerdeführer lehne eine Psychotherapie ab. Durch die Depression bestehe eine Antriebseinschränkung und eine vermehrte Reizbarkeit. Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne er jedoch keine Stellung nehmen (Bericht Dr. med. F____ vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 11 S. 7). Der RAD-Arzt berücksichtigte weiter die vorhandenen neurologischen Berichte, die Ergebnisse der Bildgebung von HWS, BWS und LWS sowie die Laborwerte. Er stellte fest, dass all diese Befunde ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien, der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt dementsprechend auch nicht krankgeschrieben sei und arbeite, weshalb er schlussfolgerte, es liege kein invalidisierendes Leiden vor. Den Gesundheitszustand erachtete er als stabil. Die Beschwerdegegnerin schloss, es liege kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar (Verfügung vom 22. Januar 2020, IV-Akte 20).

4.3.          4.3.1. Knapp einen Monat nach Erlass dieser Verfügung attestierte Dr. med. F____ im Februar 2020 zuhanden der Krankentaggeldversicherung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, die er bis zum 30. September 2020 jeweils verlängerte. Ab dem 1. Oktober 2020 attestierte er eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 66 S. 51, 58).

Gegenüber der Krankentaggeldversicherung gab der Hausarzt im Juni 2020 an, der Beschwerdeführer leide unter einem generalisierten Schmerzsyndrom, an neuropathischen Schmerzen in den Unterschenkeln und an einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression. Er sei auf der Suche nach einem Psychiater, seinerseits habe er den Beschwerdeführer bei der psychosomatischen Abteilung des G____ angemeldet. Bezüglich Prognose der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Wirt äusserte sich Dr. med. F____ skeptisch. Hingegen erschien ihm eine sitzende Tätigkeit zu 100% als zumutbar (Bericht vom 29. Juni 2020, IV-Akte 66 S. 65). Der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung, bezeichnete die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit daraufhin als nicht plausibel, wobei er die Vorlage an den beratenden Psychiater empfahl, da sich in den Unterlagen Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen fänden (Stellungnahme Dr. med. H____ vom 11. Juli 2020, IV-Akte 66 S. 63).

4.3.2. Im Mai 2020 fand ein Abklärungsgespräch in der psychosomatischen Abteilung des G____ statt. Dort schilderte der Beschwerdeführer, seine Fussschmerzen würden ihn bei der Ausübung seines Berufs in Restaurant behindern, da er dabei immer auf den Füssen sei. Aus diesem Grund sei er seit Dezember 2019 zu 50% krankgeschrieben. Die Psychologinnen erlebten den Beschwerdeführer als auf die Schmerzsymptomatik eingeengt und stellten fest, die seit 2017 exazerbierenden Schmerzen würden sich auf den Lebensalltag des Beschwerdeführers einschränkend auswirken und eine grosse emotionale Belastung darstellen. Sie würden die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) sowie einer rezidivierenden leichten depressiven Episode (ICD-10: F33.0) als erfüllt ansehen. Obwohl die Arbeit mit körperlicher Anstrengung einhergehe, erkannten sie darin auch eine wichtige soziale Ressource und eine Alltagsstruktur. Sie empfahlen die Aufnahme einer psychologischen Einzeltherapie und organisierten einen Therapieplatz in der Klinik für Psychiatrie & Psychosomatik des C____ Spitals. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Psychologinnen nicht (IV-Akte 66 S. 36).

4.3.3. Die Fachpersonen des C____ Spitals berichteten im Dezember 2020, nachdem sie den Beschwerdeführer zu vier Terminen gesehen hatten, von seit 2017 exazerbierenden, ausstrahlenden chronischen Fussschmerzen, die den Beschwerdeführer in seinem Leben zunehmend einschränken und emotional belasten würden, was mittlerweile zu einer mittelgradigen depressiven Symptomatik geführt habe. Diese wiederum könne zu einer Verstärkung der Schmerzstörung und zu einer Symptomausweitung führen. Die Fachpersonen führten zwar aus, es falle dem Beschwerdeführer immer schwerer, das eigene Restaurant zu führen, äusserten sich jedoch weder zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit noch zur Frage einer angepassten Arbeit. Abschliessend wurde der Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik empfohlen (Bericht vom 11. Dezember 2020, IV-Akte 66 S. 33 ff.).

4.3.4. Im April 2021 berichtete Dr. med. F____ wiederum von den Fussschmerzen, die seit der Einreise in die Schweiz bestünden und nicht auf Therapieversuche ansprechen würden. Weil eine mittelgradige depressive Episode hinzugekommen sei, habe er den Beschwerdeführer ab Februar 2020 zu 50% krankschreiben müssen. Trotz Psychotherapie sei keine Besserung eingetreten, seit Oktober 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80%. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Schmerzen nicht als Kellner einsetzbar sei. Es komme ausserdem rasch zu einer Ermüdung und die mittelschwere Depression beeinträchtige die Kognition (vgl. Bericht vom 30. April 2021, IV-Akte 41 S. f.). Zwei Monate später berichtete der Hausarzt erneut von einer nicht therapierbaren Schmerzsymptomatik. Die seit 2002 bestehenden chronischen Schmerzen in Bereich beider Füsse hätten sich in letzter Zeit vermehrt, teilweise bestünden ausstrahlende HWS-Schmerzen. Die mittelgradige depressive Symptomatik habe sich auf pharmakologische Intervention hin kaum verbessert, der Beschwerdeführer stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Er sei der Ansicht, die Arbeitsfähigkeit im Restaurant betrage nur noch 20%. Mittelschwere bis leichte Arbeit sei nicht mehr zu 100% ausübbar (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 9. Juni 2021, IV-Akte 66).

4.3.5. Der Psychiater Dr. med. D____ gab zur selben Zeit an, der Beschwerdeführer stehe seit April 2021 in seiner psychotherapeutischen Behandlung. Er übernahm die Diagnosen der Voruntersuchenden und wies wie diese auf die Wechselwirkung zwischen Schmerzsymptomatik und Depression hin. Bezüglich der Arbeitssituation wurde die bisherige Tätigkeit als Chef de Service von ihm in einem Teilzeitpensum grundsätzlich als zumutbar erachtet und auf die Krankschreibung durch den Hausarzt verwiesen. Der behandelnde Psychiater sprach sich für eine regelmässige psychotherapeutische Unterstützung aus und mass einer solchen einen positiven Effekt auf Arbeitsfähigkeit bei (Bericht vom 22. Juni 2021, IV-Akte 58).

4.3.6. Im April 2022 hielt Dr. med. D____ fest, es habe sich seit seinem Bericht weder an der der Diagnose noch an der Prognose etwas verändert. Es bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik mit erheblichen Auswirkungen auf die psychische Befindlichkeit, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Alltag erheblich eingeschränkt sei. Seit dem 1. Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer von ihnen zu 80% krankgeschrieben worden (Schreiben vom 21. April 2022, Gerichtsakte 13).

4.4.          Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25. Mai 2021 bis zum 28. Juni 2021 an 13 Tagen observiert. Dem entsprechenden Bericht (IV-Akte 66 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an den observierten Tagen in seinem Restaurant aufhielt, wo er ohne sichtliche Beeinträchtigungen verschiedene Arbeiten wie Service, Tresen, Küche oder das Tragen von Mobiliar ausübte. Der Beschwerdeführer hielt sich den ganzen Tag über im Restaurant auf, erledigte Einkäufe und konnte sich mit seinem Auto fortbewegen.

4.5.          4.5.1. Der Beschwerdeführer erlebt seine Fussschmerzen - deren Aetiologie weitgehend ungeklärt bleibt und die auf Therapieversuche nicht ansprechen, im Alltag als sehr einschränkend und psychisch belastend. Wiederholt gibt er an, er könne sich kaum vorstellen einer Arbeit nachzugehen und schildert einen sehr passiven Alltag (vgl. etwa seine Angaben gegenüber der Krankentaggeldversicherung anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2021, IV-Akte 66 S. 23 ff).

4.5.2. Die im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder der Schmerzstörung und der depressiven Symptomatik begleiten den Beschwerdeführer seit langem in fluktuierender Ausprägung, wobei er angibt, deren Intensität habe seit 2017 zugenommen. Sowohl diese Krankheitsbilder, als auch die übrigen aktenkundigen somatischen Beschwerden im zerviko-vertebralen Bereich und am rechten Auge (vgl. Bericht des Augenarztes Dr. med. I____, IV-Akte 42) sind nicht neu. Sie lagen allesamt schon vor Beginn des vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraums im Januar 2020 vor, sodass aufgrund der aktuellen Diagnosen nicht auf eine massgebliche und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann. Fraglich ist, ob sich der Schweregrad und damit die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleichszeitraum dauerhaft und in einem rentenrelevanten Ausmass verschlechtert hat.

4.5.3. Weder die Fachpersonen der psychosomatischen Abteilung am G____ noch diejenigen des C____ haben im vorliegend fraglichen Zeitraum aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Vielmehr erachteten sie die Arbeit als wichtige soziale Ressource und Alltagsstruktur. Gleiches brachte der behandelnde Psychiater vor, der in seinem ersten Bericht vom Juni 2021 die bisherige Arbeit grundsätzlich als weiterhin zumutbar einschätzte und sich seinerseits nicht auf eine konkrete prozentuale Einschränkung festlegte, sondern im Wesentlich auf die 80%ige Krankschreibung durch den Hausarzt verwies. In seinem Schreiben vom April 2022 führte der behandelnde Psychiater sodann explizit aus, es habe sich weder an den Diagnosen noch an der Prognose etwas verändert. Trotzdem attestiert er dem Beschwerdeführer nunmehr seit Oktober 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Inwiefern sich die depressive Symptomatik verschlechtert haben soll, wird von ihm nicht dargelegt.

4.5.4. Ebenso unplausibel ist die vom Hausarzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Er hat seinerseits nie nachvollziehbar dargelegt, worin die Verschlechterung im Vergleich zu den Befunden vom Januar 2020 liegen soll. Bereits ab Dezember 2019 hatte er gegenüber der Krankentaggeldversicherung eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert und im Oktober 2019 angegeben, es stehe eine depressive Episode im Vordergrund, die sich durch Antidepressiva nicht habe vermindern lassen (vgl. IV-Akte 11). Bringt er nun gegenüber der Beschwerdegegnerin vor (vgl. IV-Akte 41), die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei im Februar 2020 aufgrund einer neu hinzugekommenen mittelgradigen depressiven Episode notwendig gewesen, so setzt er sich damit in Widerspruch zu seinen früheren Angaben. Wohl können Berichte von behandelnden Hausärzten gerade im Rahmen von Revisionsverfahren wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, da sie die Beschwerdeführenden über einen längeren Zeitraum begleiten. Diesem Nutzen steht jedoch die Gefahr gegenüber, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Gerade die bestehende Nähe der behandelnden Ärzte zu Problemen und Alltagssorgen der Patienten kann dazu führen, dass sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der subjektiven des Patienten annähert. Dies dürfte vorliegend der Fall sein.

4.5.5. Entkräftet werden die ärztlichen Beurteilungen der verbleibenden Leistungsfähigkeit schliesslich von den Ergebnissen der Observation, die einen ohne sichtliche Beeinträchtigungen ganztägig im Restaurant arbeitenden Beschwerdeführer zeigen. Dass der Beschwerdeführer sein Restaurant infolge der Covid-Pandemie vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben musste (vgl. Schreiben vom 23. November 2021, IV-Akte 84), bestätigt diese Schlussfolgerung.

4.6.          Zusammenfassend kann daher aufgrund der dargelegten Akten mit dem erforderlichen Beweisgrad der Schluss gezogen werden, dass es im Vergleichszeitraum zwischen Januar 2020 und Oktober 2021 nicht zu einer medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht angezeigt. Damit ist keine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts erstellt, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 22. Oktober 2021 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Januar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- angemessen.


 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- MWSt. (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: