Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]        Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.187

Verfügung vom 27. Oktober 2021

Gutachten nicht beweiskräftig; erneute Abklärung notwendig.

 


Tatsachen

I.        

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin wuchs in konfliktreichen familiären Verhältnissen auf. Nach schwierigen Schuljahren besuchte sie die kantonale [...]schule, wobei unklar ist, ob sie diese abschloss (unterschiedliche Angaben im Gutachten ZMB, IV-Akte 10, S. 4 und in der Beschwerde, S. 3). In der Folge absolvierte sie die [...]schule [...] und von 1989 bis 1990 eine verkürzte KV-Lehre bei [...] AG. Von 1992 bis 1994 besuchte sie die Schule für [...], kehrte dann aber in den bisherigen Beruf zurück (ZMB Gutachten, IV-Akte 10, S. 4 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Buchhaltung des [...]vereins tätig gewesen war, begann sie Ende 1995 in der EDV-Abteilung Buchhaltung in der [...] zu arbeiten, wobei starke Überforderungssymptome und Ängste auftraten (a.a.O., S. 5). Nach einem psychischen Zusammenbruch kündigte die Beschwerdeführerin ihre Anstellung und nahm ab Herbst 1996 eine psychiatrische Behandlung auf (a.a.O., S. 6).

Am 30. April 1997 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und wurde zunächst von Dr. C____ (Gutachten vom 05.11.1998, IV-Akte 1, S. 16 ff.) und anschliessend von Dr. D____, E____ (E____), psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 29.03.1999, IV-Akte 10). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 1999 ab dem 1. September 1997 eine halbe Rente zu. Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2001 stellte Dr. D____ mit Verlaufsgutachten vom 19. Dezember 2001 einen unveränderten Gesundheitszustand fest (IV-Akte 32). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2002 am Anspruch auf eine halbe Rente fest (IV-Akte 37).

Nachdem ein Arbeitseinsatz bei [...] in einem 50%-Pensum abgebrochen werden musste (Bericht [...], IV-Akte 49, S. 6 ff.), stellte die Beschwerdeführerin im November 2002 ein Gesuch um Rentenerhöhung. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch gestützt auf ein weiteres Verlaufsgutachten von Dr. D____ vom 4. April 2003, welches von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging (IV-Akte 49, S. 1 ff.), ab (Verfügung vom 13.05.2003, IV-Akte 52). Zum gleichen Ergebnis kam die Beschwerdegegnerin anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Revision im Jahr 2005 (Mitteilung vom 29.11.2005, IV-Akte 59).

Mit Schreiben vom 14. November 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung (IV-Akte 61). In der Folge fanden diverse erfolglose Arbeitstrainings in der freien Wirtschaft statt. Nachdem die Arbeitsvermittlung wieder geschlossen worden war, wurde am 22. November 2011 die Wiedergewährung der halben Rente verfügt (IV-Akte 156). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde revisionsweise am 4. Januar 2013 (IV-Akte 163) und am 30. Juni 2017 bestätigt (IV-Akte 169).

Ein Arbeitsverhältnis an einem geschützten Arbeitsplatz der F____ AG (vormals [...]) in einem Pensum von 30% wurde aus gesundheitlichen Gründen in gegenseitigem Einvernehmen nach sechs Monaten per 31. Juli 2019 aufgelöst (Arbeitsbestätigung, IV-Akte 174). Im August 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin ein mässig differenziertes Mammakarzinom rechts festgestellt (IV-Arztbericht Dr. G____ vom 10.12.2019, IV-Akte 178, S. 3; Bericht H____, IV-Akte 192).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rentenerhöhung zufolge Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands (IV-Akte 170). In der Folge versuchte die Beschwerdegegnerin auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Unterlagen über die Behandlung des Mamakarzinoms zu erhalten, konnte jedoch lediglich den Bericht des H____ vom 11. September 2019 erhältlich machen (IV-Akte 192). Telefonisch teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass bisher weder eine Operation noch eine Chemotherapie stattgefunden hätten und solche auch nicht geplant seien, da die Beschwerdeführerin eine alternative Therapie versuche (IV-Akte 195).

Auf Empfehlung des RAD gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. univ. I____in Auftrag, welches am 6. April 2021 erstattet wurde (IV-Akte 202). Nachdem sich der RAD zum Gutachten geäussert hatte (IV-Akte 205), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2021 in Aussicht, die beantragte Rentenerhöhung abzulehnen (IV-Akte 206). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und 30. Juli 2021 Einwand (IV-Akten 208 und 219). Dabei legte sie die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. G____ (mitunterzeichnet von seinem Stellvertreter Dr. J____) zum Gutachten vom 10. Juni 2021 vor (IV-Akte 210, S. 4 ff.). Der RAD tätigte sodann beim Gutachter eine Rückfrage, welcher dieser mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 beantwortete (IV-Akte 218). Anschliessend hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 an der Rentenablehnung fest (IV-Akte 220).

II.       

Mit Beschwerde vom 21. November 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Erhöhungsgesuch sei gutzuheissen. Demgemäss sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Rente zuzusprechen.

2.    Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV seien Dr. G____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 20. November 2021 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. G____ die Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht der F____ AG vom 17 November 2021 (Beschwerdebeilage/BB 3) sowie den Bericht von Dr. G____ vom 20. November 2021 (BB 4) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 19. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht betreffend das Mammakarzinom den Bericht zum interdisziplinären Verlauf der Klinik [...] vom 3. Januar 2022 ein.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. Februar 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht die RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ein.

III.     

Am 6. Dezember 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 20. April 2021 statt.

V.      

Auf Nachfrage des Gerichts teilt Dr. G____ mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, dass die Kosten in der Höhe von Fr. 600.00 für die Erstellung des Berichts vom 20. November 2021 bereits von der Beschwerdeführerin direkt bezahlt wurden.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2021 die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente bestätigt und eine Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt (IV-Akte 220). Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____, welcher von einer seit Jahren gleichbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen war (Gutachten, IV-Akte 202, S. 15 und 17).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Scheitern des erneuten Arbeitsversuchs im geschützten Rahmen bei der Firma F____ AG und dem fast zeitgleichen Auftreten der Krebsdiagnose deutlich akzentuiert und verschlechtert habe. Sie verweist dabei auf die Arztberichte ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ (vgl. Beschwerde, S. 8).

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des Gutachters gefolgt ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 3; BGE 144 I 103 E. 2.1; BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen).

3.2.          Um den Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, abstellen durfte (Gutachten, IV-Akte 202). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2.          4.2.1. Dr. med. univ. I____ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 6. April 2021 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dependenten/asthenischen und narzisstischen Merkmalen (ICD-10: F61.0)

-         Neurotisch-somatoforme Störung mit v.a. neurasthenischer Ausprägung (ICD-10: F48.0)

-         Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0; IV-Akte 202, S. 15).

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 202, S. 15).

4.2.2. Hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche, chronifizierte psychische Beeinträchtigung bestehe, wobei sich das Zustandsbild gegenüber früheren Zustandsbeschreibungen (Arztberichte, psychiatrische Gutachten) in den vergangenen ca. 2,5 Jahrzehnten nicht grundsätzlich verändert habe (Gutachten, IV-Akte 202, S. 15). Zeitweise hätten stärker ausgeprägte depressive Zustandsbilder im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung bestanden, gegenwärtig entspreche das Ausmass der Depressivität jedoch höchstens einer leichten depressiven Episode (a.a.O.). Ebenso bestehe seit langer Zeit eine auf defizitäre Körperempfindungen gerichtete Aufmerksamkeit (Gefühl von Erschöpfung, leere, "sich nicht spüren", vgl. a.a.O.).

4.2.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche zugleich als leidensangepasst angesehen wurde, beurteilte der Gutachter die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte mit gut strukturierten und überschaubaren Aufgaben, ohne Führungsfunktion und mit reduziertem Teamkontakt (jedoch mit regelmässigem Feedback durch Vorgesetzte) bezogen auf ein Vollzeitpensum als zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 202, S. 17). Die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen psychischen Störungen bei gleichzeitig auch vorhandenen Ressourcen. Insbesondere scheine sich die Persönlichkeitsstörung im beruflichen Umfeld bislang weniger stark bemerkbar gemacht zu haben als im privaten Umfeld (a.a.O.).

4.3.          4.3.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann auf diese Einschätzung von Dr. med. univ. I____ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.

4.3.2. Zunächst wurden die Erfahrungen des neuesten Eingliederungsversuchs bei der Firma F____ AG im Gutachten nicht genügend berücksichtigt. Der Gutachter erwähnt zwar den gescheiterten Arbeitsversuch, setzt sich damit aber nicht vertieft auseinander. Insbesondere wird der gescheiterte Arbeitsversuch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur einseitig gewürdigt. Der Gutachter erwähnt zwar die Arbeitszeugnisse, vermerkt aber nur, dass das Arbeits- und Sozialverhalten der Beschwerdeführerin als "sehr positiv" beschrieben werde (vgl. IV-Akte 202, S. 16), obwohl die Firma F____ sie lediglich als "freundliche Mitarbeiterin" bezeichnete (IV-Akte 174, S. 2). Eine Auseinandersetzung mit den Schilderungen von Dr. J____ und Dr. G____ in deren Bericht vom 27. August 2013, wonach die Beschwerdeführerin von den 14 Wochen nicht einmal die halbe Zeit bei F____ habe arbeiten können, fand nicht statt.

4.3.3. Weiter vermerkt Dr. med. univ. I____, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit am geschützten Arbeitsplatz per 31. Juli 2010 gekündet habe (Gutachten, IV-Akte 202, S. 2), obwohl dies nach Lage der Akten nicht der Fall ist. Vielmehr wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen war, die Tätigkeit weiterzuführen, wie sich der Arbeitsbestätigung der Firma F____ entnehmen lässt (IV-Akte 174). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, bescheinigte ihr die Firma F____ AG eine hohe Motivation und ein grosses Engagement, verbunden mit einem erkennbaren Willen, die ihr übertragenen Aufgaben gut zu erfüllen (vgl. Bericht F____ AG vom 17.11.2021, BB 3). Vor diesem Hintergrund greifen die Ausführungen des Gutachters, wonach bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Krankheits- und lnvaliditätsüberzeugung bestehe, zu kurz. Vielmehr hätte der Gutachter im Interview die Gründe für die Beendigung dieser Arbeitstätigkeit im geschütztem Rahmen in Erfahrung bringen und anschliessend würdigen müssen. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sein soll, wenn bereits eine 30%ge Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen abgebrochen werden musste.

4.4.          4.4.1 Weiter ist festzustellen, dass sich Dr. med. univ. I____ im Gutachten nicht begründet mit den aus dem Therapieverlauf gewonnenen und fachlich untermauerten Erkenntnissen des behandelnden Psychiaters Dr. G____ auseinandersetzt, bei welchem die Beschwerdeführerin bereits seit zwei Jahrzehnten in ambulanter Behandlung steht (IV-Akte 202, S. 11). Zwar werden verschiedene Berichte von Dr. G____ zu Beginn des Gutachtens im Aktenauszug erwähnt, im Gutachten findet jedoch kaum eine Diskussion statt. Es wird im Gutachten lediglich festgehalten, die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Therapeuten sei dadurch zu erklären, dass die subjektive Invaliditätsüberzeugung der versicherten Person übernommen werde (Gutachten, IV-Akte 202, S. 18). Dies stellt einen erheblichen Mangel am Gutachten dar.

4.4.2. Auf die Stellungnahme zum Gutachten von Dr. G____ und seinem Stellvertreter Dr. J____ vom 10. Juni 2021 hat der Gutachter nur mit dem äussert knappen Schreiben vom 19. Oktober 2021 (IV-Akte 218) reagiert, ohne die Vorbringen inhaltlich zu thematisieren. Deshalb kann auf das Schreiben des Gutachters vom 19. Oktober 2021 ebenfalls nicht abgestellt werden.

4.4.3. Schliesslich fällt bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten auf, dass mit den Ausführungen von Dr. G____ in den Berichten vom 10. Juni 2021 und 20. November 2021 wichtige Aspekte vorliegen, die im Gutachten nicht thematisiert wurden. So hat Dr. med. univ. I____ die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin nicht in die Gesamtwürdigung des Krankheitsbildes einbezogen. Er beschränkt sich vielmehr darauf im Gutachten lediglich festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im September 2019 die Diagnose eines Mamakarzinoms gestellt worden und dieses vorläufig asymptomatisch sei, weshalb es keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe. Weiter erwähnt er noch, dass die Beschwerdeführerin keine Medikamente einnehme, dafür eine alternative Behandlung mit vorwiegend diätetischen Massnahmen in der Klinik [...] stattfinde (IV-Akte 202, S. 2 und 8) und dass die Beschwerdeführerin im Juni 2020 eine Kur in [...] absolviert habe (IV-Akte 202, S. 11), ohne jedoch näher auszuführen, um was für eine Art der Behandlung es sich hierbei gehandelt hat.

4.5.          Der behandelnde Psychiater Dr. G____ weist in seinem Bericht vom 20. November 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass auch wenn das Mammakarzinom auf der somatischen Ebene keine Arbeitsunfähigkeit bewirke, es auf der psychiatrischen Ebene bereits heute eine grosse Rolle spiele, indem es die Schwere der psychiatrischen Beeinträchtigung von der Beschwerdeführerin mit aller Deutlichkeit zu Tage treten lasse und diese auch deutlich verschlechtert habe (Bericht vom 20.11.2021, BB 3, S. 2). Da es die Beschwerdeführerin vermeide über die Diagnose zu sprechen, sei dem Gutachter verborgen geblieben, dass die Beschwerdeführerin diese Diagnose höchst pathologisch verarbeite. Nachdem sie von ihrem Frauenarzt an die [...]klinik [...] und ans H____ überwiesen wurde, sei ihr aus schulmedizinischer Sicht dringend eine Operation und eine Krebstherapie empfohlen worden. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der traumatischen Erlebnisse in ihrer Kindheit und der daraus resultierenden schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung bei jeglichem Druck in die alte Situation regrediere, sei sie in der Folge nicht in der Lage, dieser Behandlungsempfehlung zu folgen. Sie sei wie blockiert und könne diese Blockade nicht überwinden. Dass es sich hierbei um ein Nicht-Können und nicht um ein Nicht-Wollen handle, werde seit Auftreten der Krebsdiagnose absolut deutlich, indem offenbar werde, dass sie diesen für sie mit Druck verbundenen Weg selbst dann nicht gehen könne, wenn diese Entscheidung mit lebensbedrohenden Konsequenzen verbunden sei (vgl. Bericht Dr. G____ vom 20.11.2021, S. 2). Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin seit der Krebsdiagnose noch viel stärker verunsichert sei. Ihr Denken sei im Vergleich zu vorher in viel ausgeprägterem Ausmass eingeengt und drehe sich nur noch um diese Erkrankung. Dieses Muster habe sich so verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin eine eigenständige Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Grübelwahn entwickelt habe (die mittlerweile auch eigentliche Zwangshandlungen beinhalte, die während der Therapie festgestellt und objektiviert werden könnten und im Bericht vom 10.6.2021 bereits erwähnt worden seien). Diese Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Diagnose eines Mammakarzinoms mache deutlich, dass sich die seit Jahren bestehende Persönlichkeitsstörung deutlich bis hin zu einem selbstschädigenden Verhalten verschärft habe. Damit bestehe eine gravierende Veränderung des Krankheitsverlaufs und die geringen, bis jetzt vorhandenen und in einigen kurzzeitigen Arbeitseinsätzen im Jahr 2011 auch erkennbaren Ressourcen seien komplett erschöpft und aufgebraucht (a.a.O., S. 3). Dass eine Verschlechterung eingetreten sei, werde auch dadurch deutlich, wenn man berücksichtige, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2011, als ihre Symptome und der Schweregrad der Erkrankung noch nicht so ausgeprägt waren, Tätigkeiten in einem Integrationsprogramm zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeber habe ausführen können (a.a.O., S. 3).

4.6.          Zu den Ausführungen von Dr. G____ ist anzumerken, dass aus den Akten, welche auch dem Gutachter zur Verfügung standen, klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eine schulmedizinische Behandlung bisher konsequent ablehnte und stattdessen einen [...] Mönch in [...] und eine Klinik in[...] besuchte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das bei ihr im Herbst 2019 diagnostizierte Mammakarzinom nicht adäquat behandeln lässt, ist äusserst auffällig und hätte im Gutachten ausführlich gewürdigt werden müssen, zumal sich aus der Bezeichnung "Karzinom" bereits die Bösartigkeit ergibt (Karzinom bedeutet maligner Tumor, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin/Boston 2014). Eine ausführliche Diskussion wäre insbesondere auch deshalb angezeigt gewesen, weil Dr. D____ bereits in seinen Gutachten vom 23. März 1999 und 4. April 2003 vor den deutlichen resp. unheilvollen regressiven Tendenzen infolge der psychischen Fehlentwicklung gewarnt hat (Gutachten vom 23.3.1999, IV-Akte 10, S. 12 und Gutachten vom 04.04.2003, IV-Akte 49, S. 4).

4.7.          Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung von Dr. G____, wonach sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin spätestens seit dem Scheitern des erneuten Arbeitsversuchs im geschützten Rahmen bei der Firma F____ AG und dem fast zeitgleichen Auftreten der Krebsdiagnose deutlich akzentuiert und verschlechtert habe, nicht leicht von der Hand zu weisen. Damit kann auf die Beurteilung von Dr. med. univ. I____, wonach bei der Beschwerdeführerin seit ca. 2,5 Jahrzehnten ein unveränderter Gesundheitszustand bestehe, auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden.

4.8.          Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gutachten von Dr. med. univ. I____ aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden kann. Somit liegt keine rechtsgenügliche Abklärung des psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Mammakarzinomerkrankung hat die Beschwerdegegnerin ein neues Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und Onkologie und gegebenenfalls auch allgemeine Innere Medizin einzuholen und gestützt darauf über das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.

5.                

5.1.          Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu bezahlen.

5.3.          Da der Bericht von Dr. G____ vom 20. November 2021 (BB 4) für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend war, und die Beschwerdeführerin gemäss Nachfrage des Gerichts bei Dr. G____ hierfür Fr. 600.00 an Dr. G____ direkt bezahlt hat (vgl. Ziffer V vorstehend), hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu ersetzen.

5.4.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel seit dem 16. November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 231.00 Mehrwertsteuer angemessen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die Erstellung des Berichts von Dr. G____ vom 20. November 2021 in der Höhe von Fr. 600.00 zu ersetzen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.00 Mehrwertsteuer.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: